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G10: Mik Magazin schreibt dazu ...


   Hamburg/Bonn (emp/mik) - Die im Zuge der Postreform auf 
private Betreiber von Vermittlungseinrichtungen ausgedehnten 
Beschraenkungen des Fernmeldegeheimnisses gelten nach Auskunft 
des Bundespostministeriums nicht fuer Mailbox-Systeme. Dies 
teilte das Ministerium der Oberpostdirektion Bremen auf Anfrage 
mit, nachdem verschiedene Bremer Mailbox-Betreiber ihr 
zustaendiges Fernmeldeamt ueber die neue Rechtslage befragt 
hatten. Nach der Neufassung des Gesetzes zur Beschraenkung des 
Fernmeldegeheimnisses, die seit dem 1. Juli 1989 gilt, ist nicht 
nur die Deutsche Bundespost, sondern auch jeder andere Betreiber 
oeffentlicher Vermittlungseinrichtungen gesetzlich verpflichtet, 
den staatlichen Sicherheitsorganen die ihm anvertrauten Brief-
sendungen auszuhaendigen und die Ueberwachung des Fernmelde-
verkehrs zuzulassen. Private Kommunikations-Dienstleister
muessen zudem Mitarbeiter benennen, die mit den Sicherheits-
behoerden zusammenarbeiten und Verschlusssachen auf Anordnungen
aushaendigen. 

   Nach allem was man weiss, so das Ministerium, fallen die 
Mailboxen nicht unter die Anmeldepflicht. Man habe weder 
Formulare fuer Mailboxen, noch gehe man davon aus, dass man die 
vielen Mailbox-Systeme ueberhaupt verwaltungstechnisch 
registrieren koennte - selbst wenn man wollte. Ferner sei der 
Begriff "Fernmeldeanlage" im Gesetz technisch und formal zu 
verstehen. Gemeint seien Vermittlungseinrichtungen. Zwar fallen 
Mailboxen auch unter Fernmeldeanlagen oder 
Fernmeldedienstleistungen, nicht aber unter den technischen 
Begriff der "Vermittlungseinrichtung". Dies gelte auch fuer 
vernetzte Mailbox-Systeme. Sollte sich an dieser Interpretation 
etwas aendern, werde das Ministerium darueber umgehend 
informieren.

   Nach dem Gesetz droht dem Betreiber einer Vermittlungsein-
richtung ein Bussgeld bis zu dreissigtausend Mark, wenn er sich
weigert, mit Geheimdiensten und staatlichen Sicherheitsbehoerden
zusammenzuarbeiten. Als Weigerung wird angesehen, wenn Sendungen
nicht aushaendigt oder das Ueberwachen%Uedes Fernmeldeverkehrs nicht 
ermoeglicht werden. Gleiches gilt fuer Betreiber, die keine Mit-
arbeiter stellen, die mit staatlichen Geheimdiensten zusammenarbeiten.
Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe werden dem angedroht, 
der eine angeordnete Ueberwachung des Fernmeldeverkehrs anderen 
mitteilt. 

   Als "masslose Selbstueberschaetzung" bezeichneten Bonner 
Rechtsexperten die Auffassung politischer Beobachter, die in der 
Neufassung des Gesetzes einen gezielten Seitenhieb auf den E-
Mail-Bereich oder gar einzelne Nutzergruppen wie Umweltschuetzer 
oder linke Gruppen sehen wollen. In diesem Sinne hatte die 
Illustrierte Stern das Thema aufgegriffen. Das Blatt sprach von 
"Spitzeln in der Mailbox" und einer Reaktion bundesdeutscher 
Geheimdienste, denen die Mailbox-Szene "schon lange ein Dorn im 
Auge" gewesen sei. Wie das Bundespostministerium auf Anfrage 
erklaerte, sei die Ausdehnung der Ueberwachungsmoeglichkeiten auf 
private Betreiber eine Konsequenz der Poststrukturreform. Ohne 
die Neufassung waere eine Situation entstanden, bei der nur die 
Deutsche Bundespost zur Offenlegung der Daten gegenueber 
Geheimdiensten verpflichtet waere. 

   In einer von der GeoNet Mailbox Services GmbH Haunetal in 
Auftrag gegebenen Kurz-Analyse der neuen Bestimmungen heisst es 
unter anderem, dass die Verfasser des Gesetzes irrigerweise davon 
ausgegangen seien, dass kuenftig nur grosse, institutionalisierte 
Anbieter in Konkurrenz zur Bundespost treten wuerden. Dies 
beweise insbesondere die Tatsache, "dass das Nichtvorhalten 
ueberprueften Personals mit einer nicht unbetraechtlichen 
Geldstrafe bedroht wird". Darueber hinaus sei es kaum gelungen, 
eine geeignete Definition anzubieten, welche tatsaechlich alle 
Dienstleitungstypen abdecke. So koenne man das Gesetz auch so 
auslegen, dass Stand-Alone-Mailbox-Systeme nicht unter diese 
Vorschrift subsumiert werden koennen. Dies alles aendere jedoch 
nichts daran, dass die E-Mail-Branche mit diesem Gesetz zu leben 
habe. Im Sinne der Benutzer sei es deshalb sinnvoll, Nachrichten 
kuenftig verschluesselt abzuspeichern, wodurch sich auch eine 
Reihe datenschutzrechtlicher Probleme elegant loesen liessen.

E-Mail-Press/MIK Magazin
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