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Satzung des Chaos Computer ClubPräambelDie Informationsgesellschaft unserer Tage ist ohne Computer nicht mehr denkbar. Die Einsatzmöglichkeiten der automatisierten Datenverarbeitung und Datenübermittlung bergen Chancen, aber auch Gefahren für den Einzelnen und für die Gesellschaft. Informations- und Kommunikationstechnologien verändern das Verhältnis Mensch-Maschine und der Menschen untereinander. Die Entwicklung zur Informationsgesellschaft erfordert ein neues Menschenrecht auf weltweite ungehinderte Kommunikation. Der Chaos Computer Club ist eine galaktische Gemeinschaft von Lebewesen,
unabhängig von Alter, Geschlecht und Rasse sowie gesellschaftlicher
Stellung, die sich grenzüberschreitend für Informationsfreiheit
einsetzt und mit den Auswirkungen von Technologien auf die Gesellschaft
sowie das einzelne Lebewesen beschäftigt und das Wissen um diese Entwicklung
fördert.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr(1) Der Verein führt den Namen "Chaos Computer Club". Der Verein wird in das Vereinsregister eingetragen und dann um den Zusatz "e.V." ergänzt. Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg.(2) Das Geschäftsjahr beginnt am 1. März jeden Kalenderjahres.
§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit(1) Der Club fördert und unterstützt Vorhaben der Forschung, Wissenschaft & Bildung, Erziehung, Kunst & Kultur, sowie der Völkerverständigung im Sinne der Präambel oder führt diese durch.Der Vereinszweck soll unter anderem durch folgende Mittel erreicht werden:
§ 3 Mitgliedschaft(1) Ordentliche Clubmitglieder können natürliche und juristische Personen, Handelsgesellschaften, nicht rechtsfähige Vereine sowie Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechts werden.(2) Die Beitrittserklärung erfolgt schriftlich oder fernschriftlich gegenüber dem Vorstand. Über die Annahme der Beitrittserklärung entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Annahme der Beitrittserklärung. (3) Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, durch Tod von natürlichen Personen oder durch Auflösung und Erlöschen von juristischen Personen, Handelsgesellschaften, nicht rechtsfähigen Vereinen sowie Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechtes oder durch Ausschluß; die Beitragspflicht für das laufende Geschäftsjahr bleibt hiervon unberührt. (4) Der Austritt ist nur zum Schluß eines Geschäftsjahres zulässig: die Austrittserklärung muß spätestens drei Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand schriftlich abgegeben werden. (5) Die Mitgliederversammlung kann solche Personen, die sich besondere
Verdienste um den Club oder um die von ihm verfolgten satzungsgemäßen
Zwecke erworben haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Ehrenmitglieder haben
alle Rechte eines ordentlichen Mitglieds. Sie sind von Beitragsleistungen
befreit.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder(1) Die Mitglieder sind berechtigt, die Leistungen des Clubs in Anspruch zu nehmen.(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die satzungsgemäßen
Zwecke des Club zu unterstützen und zu fördern. Sie sind verpflichtet,
die festgesetzten Beiträge zu zahlen.
§ 5 Ausschluß eines Mitgliedes(1) Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es das Ansehen des Clubs schädigt, seinen Beitragsverpflichtungen nicht nachkommt oder wenn ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt. Der Vorstand muß dem auszuschließenden Mitglied den Beschluß in schriftlicher Form unter Angabe von Gründen mitteilen und ihm auf Verlangen eine Anhörung gewähren.(2) Gegen den Beschluß des Vorstandes ist die Anrufung der Mitgliederversammlung
zulässig. Bis zum Beschluß der Mitgliederversammlung ruht die
Mitgliedschaft.
§ 6 Beitrag(1) Der Club erhebt einen Aufnahme- und Jahresbeitrag. Er ist bei der Aufnahme und für das Geschäftsjahr im ersten Quartal des Jahres im voraus zu entrichten. Das Nähere regelt eine Beitragsordnung, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.(2) Im begründeten Einzelfall Kann für ein Mitglied durch
Vorstandsbeschluß ein von der Beitragsordnung abweichender Beitrag
festgesetzt werden.
§ 7 Organe des ClubsDie Organe des Clubs sind
§ 8 Mitgliederversammlung(1) Oberstes Beschlußorgan ist die Mitgliederversammlung. Ihrer Beschlußfassung unterliegen
(4) Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Clubs bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder. In allen anderen Fällen genügt die einfache Mehrheit. (5) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen haben einen Stimmberechtigten schriftlich zu bestellen. (6) Auf Antrag eines Mitgliedes ist geheim abzustimmen. Über die
Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen,
das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen
ist; das Protokoll ist allen Mitglieder zugänglich zu machen und auf
der nächsten Mitgliederversammlung genehmigen zu lassen.
§ 9 Vorstand(1) Der Vorstand besteht aus sieben Mitgliedern:
(3) Der Vorstand beschließt mit der Mehrheit seiner satzungsgemäßen Mitglieder. Sind mehr als zwei Vorstandsmitglieder dauernd an der Ausübung ihres Amtes gehindert, so sind unverzüglich Nachwahlen anzuberaumen. (4) Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre; Wiederwahl ist zulässig. (5) Der Vorstand ist Dienstvorgesetzter aller vom Club angestellten Mitarbeiter; er kann diese Aufgabe einem Vorstandsmitglied übertragen. (6) Der Schatzmeister überwacht die Haushaltsführung und verwaltet das Vermögen des Clubs. Er hat auf eine sparsame und wirtschaftliche Haushaltsführung hinzuwirken. Mit dem Ablauf des Geschäftsjahres stellt er unverzüglich die Abrechnung sowie die Vermögensübersicht und sonstige Unterlagen von wirtschaftlichem Belang den Finanzprüfern des Clubs zur Prüfung zur Verfügung. (7) Die Vorstandsmitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig; sie haben Anspruch auf Erstattung notwendiger Auslagen im Rahmen einer von der Mitgliederversammlung zu beschließenden Richtlinie über die Erstattung von Reisekosten und Auslagen. (8) Der Vorstand kann einen "Wissenschaftlichen Beirat" einrichten,
der für den Club beratend und unterstützend tätig wird;
in den Beirat können auch Nichtmitglieder berufen werden.
§ 10 Finanzprüfer(1) Zur Kontrolle der Haushaltsführung bestellt die Mitgliederversammlung Finanzprüfer. Nach Durchführung ihrer Prüfung geben sie dem Vorstand Kenntnis von ihrem Prüfungsergebnis und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht.(2) Die Finanzprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören.
§ 11 Erfa-Organisation(1) Der Club bildet zur Durchführung seiner Aufgaben regionale Erfahrungsaustauschkreise (Erfa-Kreise). Sie bestimmen ihre Organisationsstruktur selbst.(2)Aufgabe der Erfa-Kreise ist ferner,
(4) Jeder Erfa-Kreis bestimmt einen Erfa-Kreis-Vertreter. Die Erfa-Kreise
sollten sich eine Organisationsstruktur geben, die mit dem Erfa-Beirat
abzustimmen ist.
§ 12 Erfa-Beirat(1) Der Erfa-Beirat besteht aus den Erfa-Vertretern, die Clubmitglieder sind.(2) Der Erfa-Beirat schlägt der Mitgliederversammlung aus seiner Mitte den Erfa-Repräsentanten zur Wahl in den Vorstand vor. (3) Der Erfa-Beirat wirkt bei der Führung der Clubgeschäfte
beratend und unterstützend mit. Er hat dabei insbesondere die Aufgabe,
die Belange der Erfa-Kreise zu vertreten.
§ 13 Auflösung des ClubsBei der Auflösung des Clubs oder bei Wegfall seines Zweckes fällt das Clubvermögen an eine von der Mitgliederversammlung zu bestimmende Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Volksbildung.Hamburg, den 16. Februar 1986 |
[HaBi 2]
Satzung des Chaos Computer Club