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ComputerkriminalitätMit der Verbreitung von Computern im Büro wie im Heim, steigt auch die Zahl der damit begangenen Straftaten.Unter dem Begriff 'Computerkriminalität' versteht die Polizei folgende Bereiche:
Zur Aburteilung werden eine Vielzahl von Gesetzen herangezogen. Das reicht vom Datenschutzgesetz über Störung des Fernmeldewesens bis zum Betrug und Erpressung. Momentan gibt es jedoch noch eine Rechtsunsicherheit, d.h. Rechtsfreiraum, z.B. beim 'Zeitdiebstahl'. Diese Rechtsunsicherheit wird jedoch in nicht allzulanger Zeit ausgeräumt werden, wenn der Entwurf des 11. Wirtschafts-Kriminalitäts-Gesetzes beschlossen wird. In diesem Entwurf werden neue Straftatbestände geschaffen, wie z.B. Bankautomatenmissbrauch. Des weiteren hat der Bundesgerichtshof, was Urheberrechtsschutz bei Computerprogrammen angeht, vor kurzem erst ein grundlegendes Urteil gesprochen. Die Gesetzgebung in der Bundesrepublik und im übrigen Europa wird sich jedoch wesentlich an die Straftatbestände, nicht jedoch an das Strafmass, der US Amerikanischen Gesetze anlehnen. Dies ist sinnvoll, da in Amerika die gleichen oder ähnliche Probleme wie bei uns aufgetreten sind, nur etwas früher. Deswegen wurde am 12.10.1984 der "Counterfeit Access and Computer Fraud and Abuse Act of 1984" Gesetz in den USA. Bestraft wird danach derjenige, der sich: a) in den Besitz von, aus Gründen der Verteidigung, der Außenbeziehung oder auf Grundlage des Atomic Energy Act, besonders geschützten Informationen nach Eindringen in einen Computer (bzw. durch unerlaubtes Ausnutzen eines befugten Zugangs) setzt, mit dem Vorsatz, diese zum Nachteil der USA oder zum Vorteil einer fremden Nation zu verwenden. b) in den Besitz von Informationen aus den Unterlagen einer Bank (etc) im Sinne des Financial Privacy Act 1978 oder eines Kreditbüros bzw. einer Verbraucherauskunftei i.S. des Fair Credit Reporting Act nach Eindringen in einen Computer (bzw. durch unerlaubtes Ausnutzen eines befugten Zugangs setzt. (Damit sollen auch bestimmte 'hacking'-Fälle behandelt werden). c) Nutzung, Änderung, Zerstörung, Offenbarung von in einem Computer gespeicherten Informationen und Verhinderung von Nutzung eines Computers, der für oder seitens der Bundesregierung betrieben wird, nach Eindringen in diesen. Es macht sich nicht strafbar, wer als Nutzungsbefugter seine Befugnis nur hinsichtlich der Nutzung des Computers überschreitet, z.B. Computerspiele betreibt oder 'home work' erledigt. 'Computer' nach den Bestimmungen zu diesem Gesetz ist: "...means an electronic, magnetic, optical, elektrochemical, or other high speed data processing device performing logical, arithmetic, or storage functions,and includes any data storage facility or communications facility directly related to or operating in conjunction with such device, but such term does not include an automated typewriter or typesetter, a portable hand held calculator, or other similar device." In den USA kompliziert sich jedoch Sache noch dadurch, das es in 33 Einzelstaaten separate Gesetze zu diesem Thema gibt. Angedroht werden Strafen von 1 bis zu 20 Jahren (in den USA!). Wir werden abwarten müssen, was uns die Zukunft in der Bundesrepublik in dieser Hinsicht beschert. Die Kripobeamten werden auf diese und andere Problematiken in speziellen Kursen vorbereitet. Für den Hamburger Bereich läßt sich folgende Aussage machen (bezogen auf 1984):
Sicher ist, das mit der steigenden Kenntnis der Anwender, die Möglichkeiten für ein Delikt steigen. (Näheres zu USA in der Zeitschrift WlSTRA 1985, Nr.2) LS 111 cornkri11ds.txt 85.06.09 21.05
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[HaBi 1]
Computerkriminalität