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Artikel 3

ÄNDERUNG DES GESETZES ÜBER FERNMELDEANLAGEN

...

15. Es wird folgendes § 26 angefügt:
§ 26 Betreiber von Fernmeldeanlagen, die Telekommunikationsdienstleistungen gemäß § 1 Abs. 4 für andere am 1. Juli 1989 erbringen, müssen den Betrieb bis zum 1. Januar 1990 beim Bundesminister füt Post und Telekommunikation schriftlich anzeigen.

§ 10
(1) Wird der Fernmeldeverkehr nach Artikel 1 dieses Gesetzes oder nach den §§ 100a, 100b der Strafprozeßordnung überwacht, so darf diese Tatsache von Personen, die eine für den öffentlichen Verkehr bestimmte, nicht von der Deutschen Bundespost betriebene Fernmeldeanlage betreiben, beaufsichtigen, bedienen oder bei deren Betrieb tätig sind, anderen nicht mitgeteilt werden.
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen Absatz 1 die Tatsache der Überwachung des Fernmeldeverkehrs anderen mitteilt.

§ 11
(1) Ordnungswiedrig handelt, wer als Betreiber einer für den öffentlichen Verkehr bestimmten, nicht von der Deutschen Bundespost betriebenen Fernmeldeanlage entgegen

1. Artikel 1 § 1 Abs. 2 Satz 2 eine Auskunft nicht erteilt, Sendungen nicht aushändigt oder das Überwachen des Fernmeldeverkehrs nicht ermöglicht oder
2. Artikel 1 § 1 Abs. 2 Satz 3 das erforderliche überprüfte und zum Zugang zu Verschlußsachen des jeweiligen Geheimhaltungsgrades ermächtigte Personal nicht bereithält,

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Deutsche Mark geahndet werden.

Quellen:
- Bundesgesetzblatt. Jahrgang 1989. Teil 1 Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juni 1989 Seite 1049-1050
- Jahresbericht des Hamburger Datenschutzbeauftragten 1988

 

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