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EG-Binnenmarkt '93: Kein Produkt mehr ohne CE-Konformitaetserklaerung...

                ...oder: CE - Das unbekannte Zeichen

Einige werden vielleicht das Produkthaftungsgesetz kennen, dass den Kunden vom
Nachweis der Fehlerhaftigkeit eines Produktes befreite und den Herstel-
ler/Importeur verplichtet, das einwandfreie Funktionieren seines Produktes zu
beweisen.
Vielleicht ist auch schon jemand ueber die Buchstaben 'CE' z.B. auf Kinder-
spielzeug gestolpert, wobei 'CE' z.B. fuer 'Communaute Europeenne', also
'Europaeische Gemeinschaften', steht.
Was aber kaum jemand weiss:
Von wenigen Ausnahmen abgesehen darf ab 1993 kein Produkt mehr verkauft
werden, das nicht strenge Anforderungen an die Produktsicherheit erfuellt. Und
zwar nicht nur auf die technische Seite (Bauart) sondern vor allem auch auf
die Bedienungsanleitung bezogen. Ist die Anleitung also fehlerhaft, so ist der
Hersteller fuer daraus entstehende Schaden verantwortlich.
Man sieht: Die Produkthaftung wird erheblich ausgeweitet.
Der Hersteller, der ein Produkt herstellt, das die Sicherheit von Menschen
gefaehrden koennte, muss eine Konformitaetserklaerung zur Einhaltung ent-
sprechender Sicherheitsanforderungen von EG-Richtlinien abgeben.
Auch Computer muessen demnaechst nach CE getestet sein, Software jedoch nur,
wenn sie Maschinen steuert.
Zum Teil kann ein bestehendes Pruefzeichen (GS, VDE, etc.) die Konformitaets-
pruefung ersetzen.
Auf jeden Fall aber muss eine Technische Dokumentation erstellt werden, deren
Ausfuehrlichkeit von der Gefaehrlichkeit des Produktes abhaengt (siehe Leit-
linie DIN prEN292), dazu zaehlen u.a Angaben zu: Konstruktion (allgemeine
Produktbeschreibung, Konstruktionszeichnungen, Beschreibungen und Erlaeute-
rungen der Dokumentation und der Funktionsweise, relevante Normen, Massnahmen
zur Vermeidung sicherheitsrelevanter Fehler, Sicherheitsanalyse, Produktions-
verfahren, Qualitaetssicherung, Restrisiko.
Erforderlichenfalls wird eine autorisierte Pruefstelle (bei der EG akkredi-
tiert) hinzugezogen, die auf Konformitaet prueft.
Dies kann z.B. im Rahmen einer Baumusterpruefung geschehen (die aber aufwendig
und nur selten notwendig ist), wo der Hersteller die Konformitaet mit der
Bauart erklaert und eventuell ein Qualitaetssicherungssystem einsetzt (DIN ISO
9001 bis 9003), das dann von der Pruefstelle ueberwacht wird; Produkt-
aenderungen muessen ihr mitgeteilt werden.
Auch kann jedes einzelne Produkt ueberprueft werden.

Moegliche Gefahren des Produktes koennen sein:
Mechanischer Art (Quetschen), Elektrik (Kurschluss), Thermik (Hitze, Kaelte),
Vibrationen, fehlende Ergonomie (ungesunde Koerperhaltung), Instruktionsfehler
(unverstaendliche Anleitung), unvollstaendige Instruktionen, vorraussehbare
Fehlbedienungen (Stress).

Private Unternehmen koennen bei der Konformitaetsbewertung helfen, z.B. durch
die Erstellung oder Begutachtung von Technischen Anleitungen, Durchfuehrung
der Bewertung - ohne Zertifizierung - und bei der Erkennung und Einhaltung
neuer Vorschriften.

Die Konformitaet gilt fuer die gesamte EG und wird in Deutschland z.B. bei
folgenden Stellen zertifiziert (siehe Literatur):
- TUeV: Technische Ueberwachungsvereine (Pruefstelle Geraetesicherheit)
- BAM: Bundesanstalt fuer Materialforschung und -pruefung
- PTB: Physikalisch Technische Bundesanstalt
- VDE: Verband Deutscher Elektrotechniker
- Berufsgenossenschaften
- DEKRA
- private Stellen (im Aufbau)

Im Ueberblick:
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- das Produkt muss konstruktiv (Bauart) sicher sein (DIN 8418, prEN 292)
- Bedienungsanleitung ist Bestandteil des Produkts
- umfassende Technische Dokumentation vorgeschrieben 
- Umfang abhaengig von Gefaehrlichkeit des Produkts
- es sind verschiedene (EG-) Richtlinien einzuhalten
- Restrisiken sind zu dokumentieren
- Verpflichtung zur Einhaltung neuer Vorschriften
- Konformitaet wird von Pruefstellen zertifiziert
- kein Verkauf in der EG ohne CE-Konformitaetszeichen
- mit anderen Pruefzeichen darf nicht geworben werden
- CE-Zeichen ist keine Haftungsgarantie
- Haftung bei Schadensfall wegen Produktmangel
- auch leitende Angestellte koennen haften
- implizite Rueckrufpflicht (Produktbeobachtungspflicht)

Literatur:
- CE-Leitfaden, der Weg zur Konformitaetserklaerung, 52 S., 50 DM (Vorkasse).
  Hahn & Partner Engineering PLC, Europa-Center 13. OG, W-1000 Berlin 30,
  Telefon 030/25 49 32 20, Telefax 030/25 49 32 99.
- DIN 45014 (Konformitaetserklaerung)
- DIN-Mitteilungen 70. 1991, Nr. 1 und Nr. 4 (Zertifizierung) und
- DIN prEN 292 (Sicherheit von Maschinen) sowie
- DIN: Verzeichnis der deutschen Pruef- und Zertifizierungsstellen,
  ISBN 3-410-122296-6 (DM 48)
  Beuth-Verlag, Postfach 1145, Burggrafenstrasse 6, W-1000 Berlin 30,
  Telefon 030/2601-260 bis 263, Telefax 030/2601-231
- EG-Spezial Nr. 13,16,17/1991 (Kennzeichnung mit CE)
  Rudolph Haufe Verlag, Hindenburgstr. 64, W-7800 Freiburg-Br.,
  Telefon 0761/3683-104, Telefax 0761/3683-195
- EG-Richtlinien, z.B. 91/C160/07 (Verwendung CE)
  Bundesanzeiger-Verlag, Breite Strasse, W-5000 Koeln 1,
  Telefon 0221/2029-0, Telefax 0221/2029-278

Alle Angaben ohne Gewaehr.
Mein Dank gilt Robert Hucho von H&P, der mir die noetigen Informationen gab.

                                        Michael Niermann <murray@sol.ccc.de>


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