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Haftung bei Programmfehlern und Viren
Referent: Freiherr Guenther v. Gravenreuth (Anwalt) Hier kann leider nur eine unvollkommene Wiedergabe der Auskuenfte erfolgen. (Auch mein Turbo-Kuli konnte leider nicht mithalten. Ausserdem bin Ich kein Jurist.) Aber dieser Text kann im Zweifelsfalle sowieso keinen Anwalt ersetzten. (Aber ich ich hab' mir trotzdem Muehe gegeben, keinen Muell zu erzaehlen.) Das wichtigste Gesetz in diesem Zusammenhang ist das Produkthaftungsgesetz, das regelt, unter welchen Bedingungen wer wie weit fuer Schaeden haften muss, die durch ein Produkt (in unserem Falle ein Programm) wie auch immer verursacht werden. Ein Hersteller muss selbstverstaendlich haften fuer vorsaetzlich verursachte Schaeden und bei "positiver Vertragsverletzung", d.h., wenn eine zugesicherte Eigenschaft vom Produkt nicht erfuellt wird. In letzterem Fall hat der Kaeufer ein Ruecktrittsrecht (vom Vertrag), falls der Fehler nicht schnell genug behoben wird, und es besteht fuer den Hersteller eine Schadenersatzpflicht. (Das gilt fuer Individualsoftware, d.h. Auftragsarbeit.) Aenderungen des Pflichtenheftes bzw. Abweichungen davon muessen mit dem Auftraggeber abgesprochen werden. Dabei besteht sogar eine Mitwirkungspflicht des Programmierers (bzw. Herstellers); d.h., er muss den Auftraggeber (je nach dessen Wissensstand, also wenn der das Problem selbst nicht erkennen kann) auf Probleme mit dem Pflichtenheft hinweisen, wenn also eine andere als die spezifizierte Loesung besser waer. Wurde das Pflichtenheft erfuellt, muss der Auftraggeber selbstverstaendlich das Produkt auch (vertragsgemaess) kaufen. Grundsaetzlich verjaehrt nach deutschem Recht ein Fehler nach 6 Monaten, auch wenn er nicht durch Verschleiss verursacht wurde, also auch bei Software. (Verschleiss ist da ja relativ selten.) Der Kaeufer muss die Fehler selbst vor Ablauf dieser Frist reklamieren, andernfalls hat er in aller Regel keine Ansprueche gegenueber dem Hersteller (Pruefungspflicht des Kaeufers). (Das gilt i.d.R. fuer "Stangensoftware".) Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz unterliegt weiteren Beschraenkungen: So ist die Haftung bei direkten Personenschaeden (fuer andere besteht sowieso keine Haftung) auf bis zu 160 Mio. DM beschraenkt. Die Haftung fuer Sachschaeden, die nur besteht, wenn das Funktionieren der fehlerhaften Funktion ausdruecklich zugesichert wurde, gilt nur fuer Privatsachen. (Was "privat" heisst, entscheidet dabei nicht der Benutzer oder die hauptsaechliche Verwendung des Geraetes, sondern andere objektive Kriterien.) Falls die Erkennung des Fehlers bei der Herstellung noch nicht moeglich war, besteht natuerlich auch keine Haftung fuer den Hersteller. Bei Importgeraeten haftet im Allgemeinen der Importeur oder der Haendler, da eine Klage in Taiwan (z.B.) kaum jemandem zuzumuten ist. Der Autor des Programmes kann bei Fehlern nicht belangt werden, wenn er bei einer Firma fuer diesen Zweck angestellt war. Da Programmieren eine "gefahrengeneigte Arbeit" ist, muss sein Arbeitgeber die Fehlerfreiheit sicherstellen, nicht der Programmierer selber. Ein freier Programmierer dagegen haftet natuerlich selbst. Hat ein Anwender eine fehlerhafte Version eines Programmes gekauft, so muss er diese beim Vertreiber gegen die "fehlerfreie" Version umtauschen (oder Geld zuruecknehmen und neu kaufen). Er darf nicht stattdessen eine Schwarzkopie der neueren Version benutzen (auch wenn sie nicht teuerer ist). Auch von einem rechtmaessig erworbenen Programm duerfen Kopien nur mit Zustimmung des Urheberrechtsinhabers angefertigt werden, soweit der bestimmungsgemaesse Gebrauch des Programmes dadurch nicht beeintraechtigt wird. (Das gilt z.B. auch fuer Kopien auf die Festplatte, soweit diese ausdruecklich verhindert werden (Kopierschutz).) Zur Realisierung der Ruecknahme eines Programms durch den Hersteller: Er kann vom Kunden die Rueckgabe der Hardware und die physikalische Loeschung des Programms verlangen (ggf. mit eidesstattlicher Erklaerung und notarieller Beglaubigung). Eine physikalische Rueckgabe des Programms ist nicht erforderlich, sofern der Hersteller noch eine Kopie davon besitzt. Nun zum Thema Viren bzw. Programmanomalien, also Progammcode, der die Faehigkeit zur Reproduktion hat und eine Funktionalitaet (das kann auch die Reproduktion sein), die in rechtswidriger Weise etwas ausfuehrt, das der berechtigte Benutzer nicht wuenscht. Gutartige Viren sind danach zwar theortisch moeglich, aber kaum praktisch. (Welche Funktionalitaet wuenschen schon alle Benutzer eines Programms, die dieses nicht selbst erfuellt?) (Nebenbei: Man darf Viren nicht nach unbeteiligten Dritten bennen, solange auch eine andere Bennung moeglich ist. Der Entwickler des Virus ist dabei natuerlich nicht unbeteiligt.) Eine Virenverseuchung stellt natuerlich einen Mangel dar. Es ist aber von der Beweisfuehrung her sehr problematisch und teuer, nachzuweisen, dass das Virus beim Hersteller auf die Diskette gelangt ist. Die Praxis, zeitlich befristete Lizenzen zu vergeben und das Programm nach Ablauf der Zeit sich selbst zerstoeren zu lassen, ist nur dann zulaessig, wenn der Benutzer darueber informiert wird und wirklich nur das Programm und nicht irgendwelche anderen Dateien zerstoert werden. Die Veraenderung eines Programms ist im allgemeinen nicht zulaessig, ausser zur Beseitigung von Fehlern oder vielleicht zur Druckeranpassung. (Aber auch ein Virus, das Fehler beseitigt, muss nicht gutartig sein. Vielleicht will der Benutzer es ja gar nicht.) Ingo ------------------------------------------------------------------------------ |
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