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Neue Poststruktur ab 1. Juli
1. Juli 1991, Magdeburg (mik) - So gut wie alle Buerger sind von den juengsten Veraenderungen bei der Post betroffen. Bis 30. Juni galt Verwaltungsrecht bei den bislang relativ kostenguenstigen Auseinandersetzungen zwischen Postbenutzern und der Postverwaltung. Zwei Jahre hatte die Post Zeit zur Umstellung auf privatrechtliche Verhaeltnisse wie zwischen Kunde und Verkaeufer einer Ware ueblich. Diese damals vom Poststrukturgesetz vorgegebene Frist endet mit dem 30. Juni 1991. Allgemeine Geschaeftsbedingungen (AGB) ersetzen nun die althergebrachten Postordnungen in allen drei Bereichen der Post. Bei der Telekommunikation und dem Briefdienst wird die Monopolstellung der Post begrenzt. Nur ueber bestimmte hoheitliche Aufgaben, wie die Frequenzzuweisung, entscheidet weiterhin der Minister als Amtsperson. Im Bereich Bereich der Postbank gelten zukuenftig ausschlieszlich Allgemeine Geschaeftsbedingungen (AGB). Postgiro-Ordnung sowie Postsparkassen-Ordnung entfallen. Ueber 660 Seiten umfassen derzeit die bislang von der Post veroeffentlichten "Allgemeinen Geschaeftsbedingungen", Preislisten und Berichtigungen dazu. Das ist jedoch nur ein kleiner Teil der kommenden Flut von Verordnungen. Bis wenige Tage vor Auszerkrafttreten der Telekommunikationsordnung - allein die TKO erfordert drei Aktenordner - wurde an der ab 1. Juli gueltigen neuen Telekommunikations- Verordnung gearbeitet. Sie wurde am 10. Juni vom Infrastrukturrat und am 21. Juni vom Bundeskabinett beschlossen. In anderen Bereichen der Post befand sich die Umstellungsarbeit aehnlich nahe am letztmoeglichen gesetzlich verlangten Termin. Nicht nur gewoehnliche Postkunden, sondern auch die Mitarbeiter der Post sind schwer gefordert, alle neuen Bedingungen zu lesen, zu verstehen und im Umgang mit den Kunden entsprechend zu verwirklichen. Doch auch fuer Unternehmen ist die Lage schwierig. So koennte das private Mobilfunknetz D2 zwar ab 1. Juli starten, doch was der Betrieb des Netzes kostet, ist nicht kalkulierbar. Die Post hat bislang nur ueberteuerte Tarife vorgelegt, die nicht genehmigungsfaehig sind. Auch bei Tarifen fuer Leitungsmiete bei der Post gibt es Wuchergrenzen. Immerhin muessen aus weiterhin bestehenden Monopolgruenden fuer das D2- Netz alle Kabelverbindungen zwischen den D2-Funkstationen von der Post gemietet werden. Noch schlimmer ist es fuer die fuenf neuen Laender. Fuer den TELEKOM- Bereich versaeumte der Minister die Rechtsangleichung zwischen alten und neuen Laendern. Zumindest in den Bereichen Postdienst und Postbank gilt in Ost und West nun gleiches Recht. Bei der Umstellung auf privatrechtliche Bedingungen bei Briefdienst und Postbank sind kaum Probleme zu erwarten, auch wenn die neuen Rechtsverordnungen erst nach dem 1.7. vorliegen. Anders ist es beim zukunftstraechtigen TELEKOM-Bereich. Dort werden die Wettkampfbedingungen noch nach dem Startschusz zum Wettkampf im Postministerium diskutiert. Eine "zeitgerechte Loesung", wie es das Postverfassungsgesetz verlangt, ist das - nach zwei abgelaufenen Jahren - wohl kaum. Bei allem Bemuehen zu einer angemessenen Abwaegung zwischen den Interessen der TELEKOM und ihrer Nutzern verweigerte sie den Kunden - entgegen allen bisherigen Gepflogenheiten - die Moeglichkeit, den beschluszfertigen Text der Telekommunikationsverordnung zu erhalten und dazu Stellung zu nehmen. Dabei war es bisher ueblich, neue Benutzungsverordnungen mindestens ein halbes Jahr vor Inkrafttreten zu verkuenden. Das galt als rechtsstaatlich korrekt. Zum 1. Juli kommt nur eine Postpressemitteilung ueber die Moeglichkeiten der Telekom "wie frueher" zu "Leistungsunterbrechungen aus uebergeordneten Gesichtspunkten". Den Wortlaut der so zitierten Telekommunikationsverordnung (TKV) jedoch kann man erst in Kuerze erhalten. Diese Terminnoete sind derzeit Alltag im Postministerium. Auch die Frist von drei Wochen - so das Postverfassungsgesetz, fuer die Genehmigung bzw. Zurueckweisung gravierender Gebuehrenerhoehungen vom 7. Mai 1991 fuer den Geschaeftsbereich TELEKOM - reichte dem Minister nicht aus. Das nimmt sowohl der TELEKOM als auch den Postkunden jede Planungsmoeglichkeit. Eines jedoch kann sich jeder Postkunde merken: Die Haftung der Post ist im Vergleich zum Zivilrecht eingeschraenkt mit der Begruendung, dasz flaechendeckende Dienstleistung nur so zu erschwinglichen Preisen geliefert werden koenne. Insgesamt bleibt festzustellen, dasz alle Verordnungen zur Privatisierung der Post, die - wie das Gesetz es verlangt - zwingend zum 1.7.1991 in Kraft treten sollen, auch dann in Kraft treten, wenn deren genauer Wortlaut noch nicht vorliegt. Autor: Wau Holland, MIK_Magazin Nr. 27 ------------------------------------------------------------------------------ |
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