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Uebersicht zu den Sondernetzen in den neuen Bundeslaendern
BEREICH "MILITAER" ------------------ => Netz der Westgruppen der sowjetischen Truppe (WGT) - Nutzung: Das Netz wird ueberwiegend als Fernsprechnetz fuer Zwecke der Fuehrung der WGT genutzt. - ordnungspolitische Grundlage: gem. Art. 12 und Anlage 2 des deutsch-sowjetischen Vertrages ueber den Aufenthalt und Abzug sowjetischer Truppen wird dieses Netz betrieben. Die Vertragsbedingungen wurden in Anlehnung an die Bestimmungen des FAG erstellt und stehen damit anstelle einer erforderlichen Genehmigung nach Paragraph 2 Fernmeldeanlagengesetz (FAG) => S 1-Netz (Bundeswehr) - Nutzung: Es handelt sich um eine automatisches Waehlnetz, das flaechendeckend als Fernwahlnetz ausgebaut ist. Auszer der Bundeswehr sind noch weitere Nebenstellenanlagen angeschaltet (z.B. Ministerrat, BMI). Die GKI und andere Forschungseinrichtungen und Firmen benutzen Teile des S1 zur Vernetzung auf UUCP-Basis. - ordnungspolitische Grundlage: Parag. 1 Abs. 5 Satz 3 FAG: BMVg hat das Recht, Fernmeldeanlagen zu errichten und zu betreiben, die zur Verteidigung des Bundesgebietes bestimmt sind. BEREICH "INNERE VERWALTUNG" --------------------------- => Sondernetze des MDI/BMI - Nutzung: Es handelt sich hierbei um Fernsprech- und Fernschreibnetze fuer die polizeiliche Kommunikation sowie um Notrufnetze. - ordnungspolitische Grundlage: Parag. 1 Abs. 2 und 4 FAG: Netzmonopol und Telefondienstmonopol des Bundes beruehrt, wenn Verknuepfung zu anderen Netzen noch vorhanden; falls ausschlieszlich dem inneren Dienst der Laender und Gemeinden gewidmet: Parag. 3 Abs. 1 Punkt 1 FAG => Wasserwirtschaft - Nutzung: Netz entlang der Fernwasserversorgungsleitungen zum Fernwirken und Fernsprechen. - ordnungspolitische Grundlage: Parag. 1 Abs. 2 und 4 FAG: Recht des Bundes Fernmeldeanlagen zu errichten und zu betreiben (Netzmonopol, Telefondienstmonopol beruehrt, da Verknuepfungen zu anderen Netzen bestehen) => Spezialfernmeldedienste der Regierung (Ex-Stasi-Netz) - Nutzung: Durch BMI im Groszraum Berlin, teilweise auch durch die Treuhandanstalt. - ordnungspolitische Grundlage: Parag. A Abs. 2 und 4 FAG: Netzmonopol und Telefondienstmonopol des Bundes beruehrt, da Netzuebergaenge zu anderen Netzen bestehen => Regierungsnetz (R-Netz) - Nutzung: Nebenstellenanlagen, die ueber das S 1-netz verbunden werden, also kein Netz in unserem Sprachgebrauch. - ordnungspolitische Grundlage: Parag. 1 Abs. 2 FAG: Netzmonopol des Bundes BEREICH "VERKEHR" ----------------- => Fernmeldenetz der Wasserstraszenverwaltung - Nutzung: Fernsprechnetz entlang der schiffbaren Binnenwasserstraszen - ordnungspolitische Grundlagen: Wasserstraszenverwaltung ist keine Transportanstalt im Sinne des Parag. 3 Abs. 1 Nr. 2 FAG, damit handelt es sich nicht um eine genehmigungsfreie Fernmeldeanlage. Der Betrieb dieses Netzes unterliegt somit dem Parag. 1 des FAG (Netzmonopol und Telefondienstmonopol da Verbindungen zu anderen Netzen bestehen) => BASA-Netz, Deutsche Reichsbahn - Nutzung: Datenuebermittlung, Fernwirken sowie Sprachvermittlung - ordnungspolitische Grundlagen: Parag. 3 Abs. 1 Nr. 2 FAG: Genehmigungsfreie Fernmeldeanlage fuer Transportanstalten. => Autobahnfernsprechnetz - Nutzung: Fernsprechnetz der Autobahnverwaltung - ordnungspolitische Grundlage: Parag. 3 Abs. 1 Nr. 2 FAG (genehmigungsfreie Fernmeldeanlage fuer Transportanstalten) wird hier analog verwendet. BEREICH "ENERGIE" ----------------- => Elektrizitaetsnetz - Nutzung: Netz dient dem Fernsprechen und Fernwirken - ordnungspolitische Grundlage: Parag. 2 Abs. 2 Satz 2 FAG Verleihanspruch fuer Drahtfernmeldeanlagen von Elektrizitaetswerken, wenn die Verknuepfungen zum Kohle- und Gasnetz aufgehoben sind. => Kohlenetz - Nutzung: Fernsprechnetz - ordnungspolitische Grundlage: Parag. 1 Abs. 2 und 4 FAG: Rechte des Bundes (Netz- und Telefondienstmonopol) betroffen. => Gasnetz - Nutzung: Fernsprechen und Fernwirken - ordnungspolitische Grundlage: Parag. 2 Abs. 2 Satz 2 FAG; Verleihungsanspruch fuer Drahtfernmeldeanlagen von Elektrizitaetsunternehmen ist analog angewandt worden. SONDERNETZ CHEMIE ----------------- - Nutzung: Spezifisches Fernwirken und operatives Fernsprechen zur Steuerung der Erdoel-Pipelines sowie Fernsprechnetz zur Fuehrung der chemischen Industrie. - ordnungspolitische Grundlagen: Parag. 1 Abs. 2 4 FAG: Rechte des Bundes (Netz- und Telefondienstmonopol) betroffen. MIK-Magazin, Feature ------------------------------------------------------------------------------ |
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