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G10 - Die Gesetze
Ueber das Gesetz hat es bei seiner Einfuehrung bereits erbitterte
Debatten gegeben. Das war 1968. Das mit gutem Grund, da sehr
gravierende Einschnitte in Grundrechte vorgenommen wurden,
die ausserdem weitgehend der richterlichen Ueberpruefung entzogen
wurden.
Neu ist im wesentlichen, dass nun neben den trationellen Post-
diensten, auch Telekomunikationsdienste von Drittanbietern
erfasst werden. Insoweit eine konsequente Anpassung an veraenderte
technische und rechtliche Gegebenheiten (teilweise Aufhebung
des Postmonopols).
Was bedeutet das fuer die Mailbox? Sie wird gleichbehandelt, wie
andere Telekommunikationsmedien. Endlich wird sie vom Gesetzgeber
nicht nur zur Kenntnis, sondern sogar ernst genommen! Warum freut
sich da keiner??? ;-)
Die Mailbox, ihre Benutzer und Betreiber werden weder besser noch
schlechter behandelt, als das bei anderen Kommunikationsmededien
der Fall ist. Warum sollte sie auch? Nur weil Ihr davon betroffen
seid?? Macht Euch doch nicht laecherlich...
Von daher ist gegen die Einbeziehung von Mailboxen in das "G10"
nichts einzuwenden. An dem "G10" als solches gibt es allerdings
viel zu noergeln! Das aber schon seit seiner Einfuehrung. Ihr seid
mit Eurer Kritik also da, wo andere schon 1968 waren. Vielleicht
waren sogar Eure Eltern damals deswegen auf der Strasse...
Und nun werden auch allmaehlich, mit einer Verspaetung von gut 20
Jahren, ein paar Computerkids wach. Naja, besser spaet als gar nicht.
Aber wundert Euch nicht, wenn Euch mit dem Schnee von gestern keiner
recht ernst nehmen will.
Guten Morgen, Ihr Blitzmerker!!!
Andy
Doch nun endlich der Gesetzestext:
G10
Gesetz zur Beschraenkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses
Gesetz zu Artikel 10 Grundgesetz
Fassung: BGBl I 1968, 949
G10 @ 1
Fassung: 1989-06-08
(1) Zur Abwehr von drohenden Gefahren fuer die freiheitliche
demokratische Grundordnung oder den Bestand oder die Sicherheit des
Bundes oder eines Landes einschliesslich der Sicherheit der in der
Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der nichtdeutschen
Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrages oder der im Land Berlin
anwesenden Truppen einer der Drei Maechte sind die
Verfassungsschutzbehoerden des Bundes und der Laender, das Amt fuer den
militaerischen Abschirmdienst und der Bundesnachrichtendienst berechtigt,
dem Brief-, Post- oder Fernmeldegeheimnis unterliegende Sendungen zu
oeffnen und einzusehen sowie den Fernmeldeverkehr zu ueberwachen und
aufzuzeichnen.
(2) Die Deutsche Bundespost hat der berechtigten Stelle auf Anordnung
Auskunft ueber den Postverkehr zu erteilen und Sendungen, die ihr zur
Uebermittlung auf dem Postweg anvertraut sind, auszuhaendigen. Die
Deutsche Bundespost und jeder andere Betreiber von Fernmeldeanlagen, die
fuer den oeffentlichen Verkehr bestimmt sind, haben der berechtigten
Stelle auf Anordnung Auskunft ueber den nach Wirksamwerden der Anordnung
durchgefuehrten Fernmeldeverkehr zu erteilen, Sendungen, die ihnen zur
Uebermittlung auf dem Fernmeldeweg anvertraut sind, auszuhaendigen sowie
die Ueberwachung und Aufzeichnung des Fernmeldeverkehrs zu ermoeglichen.
Sie haben fuer die Durchfuehrung der vorstehend genannten Anordnungen das
erforderliche Personal bereitzuhalten, das gemaess @ 3 Abs. 2 Nr. 1 des
Gesetzes ueber die Zusammenarbeit des Bundes und der Laender in
Angelegenheiten des Verfassungsschutzes ueberprueft und zum Zugang zu
Verschlusssachen des jeweiligen Geheimhaltungsgrades ermaechtigt ist.
G10 @ 2
Fassung: 1978-09-13
(1) Beschraenkungen nach @ 1 duerfen unter den dort bezeichneten
Voraussetzungen angeordnet werden, wenn tatsaechliche Anhaltspunkte fuer
den Verdacht bestehen, dass jemand
1. Straftaten des Friedensverrats oder des Hochverrats (@@ 80, 80a, 81,
82 und 83 des Strafgesetzbuches),
2. Straftaten der Gefaehrdung des demokratischen Rechtsstaates (@ 84,
85, 86, 87, 88, 89 des Strafgesetzbuches, @@ 20 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3
und 4 des Vereinsgesetzes),
3. Straftaten des Landesverrats und der Gefaehrdung der aeusseren
Sicherheit (@@ 94, 95, 96, 97a, 97b, 98, 99, 100, 100a des
Strafgesetzbuches),
4. Straftaten gegen die Landesverteidigung (@@ 109e, 109f, 109g des
Strafgesetzbuches),
5. Straftaten gegen die Sicherheit der in der Bundesrepublik Deutschland
stationierten Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des
Nordatlantik-Vertrages oder der im Land Berlin anwesenden Truppen
einer der Drei Maechte (@@ 87, 89, 94, 95, 96, 98, 99, 100, 109e, 109f,
109g des Strafgesetzbuches in Verbindung mit Artikel 7 des Vierten
Strafrechtsaenderungsgesetzes vom 11. Juni 1957 in der Fassung des
Achten Strafrechtsaenderungsgesetzes),
6. Straftaten nach @ 129a des Strafgesetzbuches oder
7. Straftaten nach @ 47 Abs. 1 Nr. 7 des Auslaendergesetzes
plant, begeht oder begangen hat.
(2) Eine Anordnung nach Absatz 1 ist nur zulaessig, wenn die Erforschung
des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert
waere. Sie darf sich nur gegen den Verdaechtigen oder gegen Personen
richten, von denen auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass
sie fuer den Verdaechtigen bestimmte oder von ihm herruehrende Mitteilungen
entgegennehmen oder weitergeben oder dass der Verdaechtige ihren Anschluss
benutzt.
G10 @ 3
Fassung: 1968-08-13
(1) Ausser in den Faellen des @ 2 duerfen Beschraenkungen nach @ 1 fuer Post-
und Fernmeldeverkehrsbeziehungen angeordnet werden, die der nach @ 5
zustaendige Bundesminister mit Zustimmung des Abgeordnetengremiums gemaess
@ 9 bestimmt. Sie sind nur zulaessig zur Sammlung von Nachrichten ueber
Sachverhalte, deren Kenntnis notwendig ist, um die Gefahr eines
bewaffneten Angriffs auf die Bundesrepublik Deutschland rechtzeitig zu
erkennen und einer solchen Gefahr zu begegnen.
(2) Die durch Massnahmen nach Absatz 1 erlangten Kenntnisse und
Unterlagen duerfen nicht zum Nachteil von Personen verwendet werden. Dies
gilt nicht, wenn gegen die Person eine Beschraenkung nach @ 2 angeordnet
ist oder wenn tatsaechliche Anhaltspunkte fuer den Verdacht bestehen, dass
jemand eine der in @ 2 dieses Gesetzes oder eine andere in @ 138 des
Strafgesetzbuches genannte Handlung plant, begeht oder begangen hat.
G10 @ 4
Fassung: 1989-06-08
(1) Beschraenkungen nach @ 1 duerfen nur auf Antrag angeordnet werden.
(2) Antragsberechtigt sind im Rahmen ihres Geschaeftsbereichs
1. in den Faellen des @ 2
a) das Bundesamt fuer Verfassungsschutz durch seinen Praesidenten oder
dessen Stellvertreter,
b) die Verfassungsschutzbehoerden der Laender durch ihre Leiter oder
deren Stellvertreter,
c) bei Handlungen gegen die Bundeswehr das Amt fuer den militaerischen
Abschirmdienst durch seinen Leiter oder dessen Stellvertreter,
d) bei Handlungen gegen den Bundesnachrichtendienst dieser durch
seinen Praesidenten oder dessen Stellvertreter,
2. in den Faellen des @ 3 der Bundesnachrichtendienst durch seinen
Praesidenten oder dessen Stellvertreter.
(3) Der Antrag ist unter Angabe von Art, Umfang und Dauer der
beantragten Beschraenkungsmassnahme schriftlich zu stellen und zu
begruenden. Der Antragsteller hat darin darzulegen, dass die Erforschung
des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert
waere.
G10 @ 5
Fassung: 1989-06-08
(1) Zustaendig fuer die Anordnung nach @ 1 ist bei Antraegen der
Verfassungsschutzbehoerden der Laender die zustaendige oberste
Landesbehoerde, im uebrigen ein vom Bundeskanzler beauftragter
Bundesminister.
(2) Die Anordnung ergeht schriftlich; sie ist dem Antragsteller und der
Deutschen Bundespost oder dem anderen Betreiber von Fernmeldeanlagen,
die fuer den oeffentlichen Verkehr bestimmt sind, mitzuteilen. In ihr sind
Art, Umfang und Dauer der Massnahme zu bestimmen und die zur Ueberwachung
berechtigte Stelle anzugeben.
(3) Die Anordnung ist auf hoechstens drei Monate zu befristen.
Verlaengerungen um jeweils nicht mehr als drei weitere Monate sind auf
Antrag zulaessig, soweit die Voraussetzungen der Anordnung fortbestehen.
(4) Das Bundesamt fuer Verfassungsschutz unterrichtet das jeweilige
Landesamt fuer Verfassungsschutz ueber die in dessen Bereich getroffenen
Beschraenkungsanordnungen. Die Landesaemter fuer Verfassungsschutz teilen
dem Bundesamt fuer Verfassungsschutz die ihnen uebertragenen
Beschraenkungsmassnahmen mit.
(5) Beschraenkungsmassnahmen sind den Betroffenen nach ihrer Einstellung
mitzuteilen, wenn eine Gefaehrdung des Zwecks der Beschraenkung
ausgeschlossen werden kann. Laesst sich in diesem Zeitpunkt noch nicht
abschliessend beurteilen, ob diese Voraussetzung vorliegt, ist die
Mitteilung vorzunehmen, sobald eine Gefaehrdung des Zwecks der
Beschraenkung ausgeschlossen werden kann. Einer Mitteilung bedarf es
nicht, wenn diese Voraussetzung auch nach fuenf Jahren noch nicht
eingetreten ist. Nach der Mitteilung steht den Betroffenen der Rechtsweg
offen; @ 9 Abs. 6 findet keine Anwendung.
G10 @ 6
Fassung: 1968-08-13
(1) In den Faellen des @ 2 muss die Anordnung denjenigen bezeichnen, gegen
den sich die Beschraenkungsmassnahme richtet.
(2) Soweit sich in diesen Faellen Massnahmen nach @ 1 auf Sendungen
beziehen, sind sie nur hinsichtlich solcher Sendungen zulaessig, bei
denen Tatsachen vorliegen, aus welchen zu schliessen ist, dass sie von
dem, gegen den sich die Anordnung richtet, herruehren oder fuer ihn
bestimmt sind.
G10 @ 7
Fassung: 1989-06-08
(1) Die aus der Anordnung sich ergebenden Massnahmen nach @ 1 Abs. 1 sind
unter Verantwortung der antragsberechtigten Stelle und unter Aufsicht
eines Bediensteten vorzunehmen, der die Befaehigung zum Richteramt hat.
(2) Liegen die Voraussetzungen der Anordnung nicht mehr vor oder sind
die sich aus der Anordnung ergebenden Massnahmen nicht mehr erforderlich,
so sind sie unverzueglich zu beenden. Die Beendigung ist der Stelle, die
die Anordnung getroffen hat, und der Deutschen Bundespost oder dem
anderen Betreiber von Fernmeldeanlagen, die fuer den oeffentlichen Verkehr
bestimmt sind, mitzuteilen.
(3) Die durch die Massnahmen erlangten Kenntnisse und Unterlagen duerfen
nicht zur Erforschung und Verfolgung anderer als der in @ 2 genannten
Handlungen benutzt werden, es sei denn, dass sich aus ihnen tatsaechliche
Anhaltspunkte ergeben, dass jemand eine andere in @ 138 des
Strafgesetzbuches genannte Straftat zu begehen vorhat, begeht oder
begangen hat.
(4) Sind die durch die Massnahmen erlangten Unterlagen ueber einen am
Post- und Fernmeldeverkehr Beteiligten zu dem in Absatz 3 genannten
Zweck nicht mehr erforderlich, so sind sie unter Aufsicht eines der in
Absatz 1 genannten Bediensteten zu vernichten. Ueber die Vernichtung ist
eine Niederschrift anzufertigen.
G10 @ 8
Fassung: 1968-08-13
(1) Sendungen des Postverkehrs, die zur Oeffnung und Einsichtnahme der
berechtigten Stelle ausgehaendigt worden sind, sind unverzueglich dem
Postverkehr wieder zuzufuehren. Telegramme duerfen dem Postverkehr nicht
entzogen werden. Der zur Einsichtnahme berechtigten Stelle ist eine
Abschrift des Telegramms zu uebergeben.
(2) Die Vorschriften der Strafprozessordnung ueber die Beschlagnahme von
Sendungen des Postverkehrs bleiben unberuehrt.
G10 @ 9
Fassung: 1978-09-13
(1) Der nach @ 5 Abs. 1 fuer die Anordnung von Beschraenkungsmassnahmen
zustaendige Bundesminister unterrichtet in Abstaenden von hoechstens sechs
Monaten ein Gremium, das aus fuenf vom Bundestag bestimmten Abgeordneten
besteht, ueber die Durchfuehrung dieses Gesetzes.
(2) Der zustaendige Bundesminister unterrichtet monatlich eine Kommission
ueber die von ihm angeordneten Beschraenkungsmassnahmen vor deren Vollzug.
Bei Gefahr im Verzug kann er den Vollzug der Beschraenkungsmassnahmen auch
bereits vor der Unterrichtung der Kommission anordnen. Die Kommission
entscheidet von Amts wegen oder auf Grund von Beschwerden ueber die
Zulaessigkeit und Notwendigkeit von Beschraenkungsmassnahmen. Anordnungen,
die die Kommission fuer unzulaessig oder nicht notwendig erklaert, hat der
zustaendige Bundesminister unverzueglich aufzuheben.
(3) Der zustaendige Bundesminister unterrichtet monatlich die Kommission
ueber von ihm vorgenommene Mitteilungen an Betroffene (@ 5 Abs. 5) oder
ueber die Gruende, die einer Mitteilung entgegenstehen. In den Faellen des
@ 5 Abs. 5 Satz 3 unterrichtet er die Kommission spaetestens fuenf Jahre
nach Einstellung der Beschraenkungsmassnahmen ueber seine abschliessende
Entscheidung. Haelt die Kommission eine Mitteilung fuer geboten, hat der
zustaendige Bundesminister diese unverzueglich zu veranlassen.
(4) Die Kommission besteht aus dem Vorsitzenden, der die Befaehigung zum
Richteramt besitzen muss, und zwei Beisitzern. Die Mitglieder der
Kommission sind in ihrer Amtsfuehrung unabhaengig und Weisungen nicht
unterworfen. Sie werden von dem in Absatz 1 genannten Gremium nach
Anhoerung der Bundesregierung fuer die Dauer einer Wahlperiode des
Bundestages mit der Massgabe bestellt, dass ihre Amtszeit erst mit der
Neubestimmung der Mitglieder der Kommission, spaetestens jedoch drei
Monate nach Ablauf der Wahlperiode endet. Die Kommission gibt sich eine
Geschaeftsordnung, die der Zustimmung des in Absatz 1 genannten Gremiums
bedarf. Vor der Zustimmung ist die Bundesregierung zu hoeren.
(5) Durch den Landesgesetzgeber wird die parlamentarische Kontrolle der
nach @ 5 Abs.1 fuer die Anordnung von Beschraenkungsmassnahmen zustaendigen
obersten Landesbehoerden und die Ueberpruefung der von ihnen angeordneten
Beschraenkungsmassnahmen geregelt.
(6) Im uebrigen ist gegen die Anordnung von Beschraenkungsmassnahmen und
ihren Vollzug der Rechtsweg nicht zulaessig.
G10 @ 10
Fassung: 1968-08-13
(1) Das Grundrecht des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel
10 des Grundgesetzes) wird durch dieses Gesetz eingeschraenkt.
(2) Die auf Grund anderer Gesetze zulaessigen Beschraenkungen dieses
Grundrechts bleiben unberuehrt.
G10 @ 11
Fassung: 1968-08-13
Die nach diesem Gesetz berechtigten Stellen haben die Leistungen der
Deutschen Bundespost abzugelten.
G10 @ 12
Fassung: 1989-06-08
(1) Das Grundrecht des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel
10 des Grundgesetzes) wird durch dieses Gesetz eingeschraenkt.
(2) Die auf Grund anderer Gesetze zulaessigen Beschraenkungen dieses
Grundrechts bleiben unberuehrt.
G10 @ 13
Fassung: 1989-06-08
Die nach diesem Gesetz berechtigten Stellen haben die Leistungen der
Deutschen Bundespost oder anderer Betreiber von Fernmeldeanlagen, die
fuer den oeffentlichen Verkehr bestimmt sind, abzugelten.
G10 @ 14
Fassung: 1989-06-08
Artikel 2 und 3 dieses Gesetzes mit Ausnahme des Artikels 2 Nr. 2, @
100a Nr. 1 Buchstaben b und d, gelten nach Massgabe des @ 13 Abs. 1 des
Dritten Ueberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1)
auch im Land Berlin.
G10 @ 15
Fassung: 1989-06-08
Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des @ 9 Abs. 4, der am Tage nach
der Verkuendung in Kraft tritt, am ersten Tag des auf die Verkuendung
folgenden dritten Kalendermonats in Kraft.
Das waren jetzt erstmal nur die G10-Gesetze. Jetzt noch die Aenderungen
des Gesetzes uebe Fernmeldeanlagen.
Quelle: Bundesgesetzblatt Nr. 25 14.6.1989
@ 1
(4) Jedemann ist berechtigt, Telekommunikationsdienstleistungen fuer andere
ueber Fest- und Waehlverbindungen, die von der Deutschen Bundespost
TELEKOM bereitgestellt werden, zu erbringen. Dies gilt nicht fuer das
Betreiben von Fernmeldeanlangen, soweit es der Vermittlung von Sprache
fuer andere dient; dieses Recht steht ausschliesslich dem Bund zu
(Telefondienstmonopol).
@ 1a
(1) Betreiber von Fernmeldeanlagen, die Telekommunikationsdienstleistungen
gemaess @ 1 Abs.4 fuer andere erbringen, muessen die Aufnahme des
Betriebes sowie Aenderungen und Aufgabe desselben innerhalb eines Monats
dem Bundesminister fuer Post und Telekommunikation schriftlich anzeigen.
Der Bundesminister fuer Post und Telekommunikation veroeffentlich diese
Anzeigen halbjaehrlich in seinem Amtsblatt.
@ 25
Das ausschliessliche Recht des Bundes, einfache Endeinrichtungen des
Telefondienstes zu errichten und zu betreiben, bleibt bis zum 1.7.1990
bestehen.
@ 26
Betreiber von Fernmeldeanlagen, die Telekommunikationsdienstleistungen
gemaess @ 1 Abs. 4 fuer andere am 1.7.1989 erbringen, muessen den Betrieb
bis zum 1.1.1990 beim Bundesminister fuer Post und Telekommunikation
schriftlich anzeigen.
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