|
G10 - Die Gesetze
Ueber das Gesetz hat es bei seiner Einfuehrung bereits erbitterte Debatten gegeben. Das war 1968. Das mit gutem Grund, da sehr gravierende Einschnitte in Grundrechte vorgenommen wurden, die ausserdem weitgehend der richterlichen Ueberpruefung entzogen wurden. Neu ist im wesentlichen, dass nun neben den trationellen Post- diensten, auch Telekomunikationsdienste von Drittanbietern erfasst werden. Insoweit eine konsequente Anpassung an veraenderte technische und rechtliche Gegebenheiten (teilweise Aufhebung des Postmonopols). Was bedeutet das fuer die Mailbox? Sie wird gleichbehandelt, wie andere Telekommunikationsmedien. Endlich wird sie vom Gesetzgeber nicht nur zur Kenntnis, sondern sogar ernst genommen! Warum freut sich da keiner??? ;-) Die Mailbox, ihre Benutzer und Betreiber werden weder besser noch schlechter behandelt, als das bei anderen Kommunikationsmededien der Fall ist. Warum sollte sie auch? Nur weil Ihr davon betroffen seid?? Macht Euch doch nicht laecherlich... Von daher ist gegen die Einbeziehung von Mailboxen in das "G10" nichts einzuwenden. An dem "G10" als solches gibt es allerdings viel zu noergeln! Das aber schon seit seiner Einfuehrung. Ihr seid mit Eurer Kritik also da, wo andere schon 1968 waren. Vielleicht waren sogar Eure Eltern damals deswegen auf der Strasse... Und nun werden auch allmaehlich, mit einer Verspaetung von gut 20 Jahren, ein paar Computerkids wach. Naja, besser spaet als gar nicht. Aber wundert Euch nicht, wenn Euch mit dem Schnee von gestern keiner recht ernst nehmen will. Guten Morgen, Ihr Blitzmerker!!! Andy Doch nun endlich der Gesetzestext: G10 Gesetz zur Beschraenkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses Gesetz zu Artikel 10 Grundgesetz Fassung: BGBl I 1968, 949 G10 @ 1 Fassung: 1989-06-08 (1) Zur Abwehr von drohenden Gefahren fuer die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes einschliesslich der Sicherheit der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrages oder der im Land Berlin anwesenden Truppen einer der Drei Maechte sind die Verfassungsschutzbehoerden des Bundes und der Laender, das Amt fuer den militaerischen Abschirmdienst und der Bundesnachrichtendienst berechtigt, dem Brief-, Post- oder Fernmeldegeheimnis unterliegende Sendungen zu oeffnen und einzusehen sowie den Fernmeldeverkehr zu ueberwachen und aufzuzeichnen. (2) Die Deutsche Bundespost hat der berechtigten Stelle auf Anordnung Auskunft ueber den Postverkehr zu erteilen und Sendungen, die ihr zur Uebermittlung auf dem Postweg anvertraut sind, auszuhaendigen. Die Deutsche Bundespost und jeder andere Betreiber von Fernmeldeanlagen, die fuer den oeffentlichen Verkehr bestimmt sind, haben der berechtigten Stelle auf Anordnung Auskunft ueber den nach Wirksamwerden der Anordnung durchgefuehrten Fernmeldeverkehr zu erteilen, Sendungen, die ihnen zur Uebermittlung auf dem Fernmeldeweg anvertraut sind, auszuhaendigen sowie die Ueberwachung und Aufzeichnung des Fernmeldeverkehrs zu ermoeglichen. Sie haben fuer die Durchfuehrung der vorstehend genannten Anordnungen das erforderliche Personal bereitzuhalten, das gemaess @ 3 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes ueber die Zusammenarbeit des Bundes und der Laender in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes ueberprueft und zum Zugang zu Verschlusssachen des jeweiligen Geheimhaltungsgrades ermaechtigt ist. G10 @ 2 Fassung: 1978-09-13 (1) Beschraenkungen nach @ 1 duerfen unter den dort bezeichneten Voraussetzungen angeordnet werden, wenn tatsaechliche Anhaltspunkte fuer den Verdacht bestehen, dass jemand 1. Straftaten des Friedensverrats oder des Hochverrats (@@ 80, 80a, 81, 82 und 83 des Strafgesetzbuches), 2. Straftaten der Gefaehrdung des demokratischen Rechtsstaates (@ 84, 85, 86, 87, 88, 89 des Strafgesetzbuches, @@ 20 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3 und 4 des Vereinsgesetzes), 3. Straftaten des Landesverrats und der Gefaehrdung der aeusseren Sicherheit (@@ 94, 95, 96, 97a, 97b, 98, 99, 100, 100a des Strafgesetzbuches), 4. Straftaten gegen die Landesverteidigung (@@ 109e, 109f, 109g des Strafgesetzbuches), 5. Straftaten gegen die Sicherheit der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantik-Vertrages oder der im Land Berlin anwesenden Truppen einer der Drei Maechte (@@ 87, 89, 94, 95, 96, 98, 99, 100, 109e, 109f, 109g des Strafgesetzbuches in Verbindung mit Artikel 7 des Vierten Strafrechtsaenderungsgesetzes vom 11. Juni 1957 in der Fassung des Achten Strafrechtsaenderungsgesetzes), 6. Straftaten nach @ 129a des Strafgesetzbuches oder 7. Straftaten nach @ 47 Abs. 1 Nr. 7 des Auslaendergesetzes plant, begeht oder begangen hat. (2) Eine Anordnung nach Absatz 1 ist nur zulaessig, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert waere. Sie darf sich nur gegen den Verdaechtigen oder gegen Personen richten, von denen auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie fuer den Verdaechtigen bestimmte oder von ihm herruehrende Mitteilungen entgegennehmen oder weitergeben oder dass der Verdaechtige ihren Anschluss benutzt. G10 @ 3 Fassung: 1968-08-13 (1) Ausser in den Faellen des @ 2 duerfen Beschraenkungen nach @ 1 fuer Post- und Fernmeldeverkehrsbeziehungen angeordnet werden, die der nach @ 5 zustaendige Bundesminister mit Zustimmung des Abgeordnetengremiums gemaess @ 9 bestimmt. Sie sind nur zulaessig zur Sammlung von Nachrichten ueber Sachverhalte, deren Kenntnis notwendig ist, um die Gefahr eines bewaffneten Angriffs auf die Bundesrepublik Deutschland rechtzeitig zu erkennen und einer solchen Gefahr zu begegnen. (2) Die durch Massnahmen nach Absatz 1 erlangten Kenntnisse und Unterlagen duerfen nicht zum Nachteil von Personen verwendet werden. Dies gilt nicht, wenn gegen die Person eine Beschraenkung nach @ 2 angeordnet ist oder wenn tatsaechliche Anhaltspunkte fuer den Verdacht bestehen, dass jemand eine der in @ 2 dieses Gesetzes oder eine andere in @ 138 des Strafgesetzbuches genannte Handlung plant, begeht oder begangen hat. G10 @ 4 Fassung: 1989-06-08 (1) Beschraenkungen nach @ 1 duerfen nur auf Antrag angeordnet werden. (2) Antragsberechtigt sind im Rahmen ihres Geschaeftsbereichs 1. in den Faellen des @ 2 a) das Bundesamt fuer Verfassungsschutz durch seinen Praesidenten oder dessen Stellvertreter, b) die Verfassungsschutzbehoerden der Laender durch ihre Leiter oder deren Stellvertreter, c) bei Handlungen gegen die Bundeswehr das Amt fuer den militaerischen Abschirmdienst durch seinen Leiter oder dessen Stellvertreter, d) bei Handlungen gegen den Bundesnachrichtendienst dieser durch seinen Praesidenten oder dessen Stellvertreter, 2. in den Faellen des @ 3 der Bundesnachrichtendienst durch seinen Praesidenten oder dessen Stellvertreter. (3) Der Antrag ist unter Angabe von Art, Umfang und Dauer der beantragten Beschraenkungsmassnahme schriftlich zu stellen und zu begruenden. Der Antragsteller hat darin darzulegen, dass die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert waere. G10 @ 5 Fassung: 1989-06-08 (1) Zustaendig fuer die Anordnung nach @ 1 ist bei Antraegen der Verfassungsschutzbehoerden der Laender die zustaendige oberste Landesbehoerde, im uebrigen ein vom Bundeskanzler beauftragter Bundesminister. (2) Die Anordnung ergeht schriftlich; sie ist dem Antragsteller und der Deutschen Bundespost oder dem anderen Betreiber von Fernmeldeanlagen, die fuer den oeffentlichen Verkehr bestimmt sind, mitzuteilen. In ihr sind Art, Umfang und Dauer der Massnahme zu bestimmen und die zur Ueberwachung berechtigte Stelle anzugeben. (3) Die Anordnung ist auf hoechstens drei Monate zu befristen. Verlaengerungen um jeweils nicht mehr als drei weitere Monate sind auf Antrag zulaessig, soweit die Voraussetzungen der Anordnung fortbestehen. (4) Das Bundesamt fuer Verfassungsschutz unterrichtet das jeweilige Landesamt fuer Verfassungsschutz ueber die in dessen Bereich getroffenen Beschraenkungsanordnungen. Die Landesaemter fuer Verfassungsschutz teilen dem Bundesamt fuer Verfassungsschutz die ihnen uebertragenen Beschraenkungsmassnahmen mit. (5) Beschraenkungsmassnahmen sind den Betroffenen nach ihrer Einstellung mitzuteilen, wenn eine Gefaehrdung des Zwecks der Beschraenkung ausgeschlossen werden kann. Laesst sich in diesem Zeitpunkt noch nicht abschliessend beurteilen, ob diese Voraussetzung vorliegt, ist die Mitteilung vorzunehmen, sobald eine Gefaehrdung des Zwecks der Beschraenkung ausgeschlossen werden kann. Einer Mitteilung bedarf es nicht, wenn diese Voraussetzung auch nach fuenf Jahren noch nicht eingetreten ist. Nach der Mitteilung steht den Betroffenen der Rechtsweg offen; @ 9 Abs. 6 findet keine Anwendung. G10 @ 6 Fassung: 1968-08-13 (1) In den Faellen des @ 2 muss die Anordnung denjenigen bezeichnen, gegen den sich die Beschraenkungsmassnahme richtet. (2) Soweit sich in diesen Faellen Massnahmen nach @ 1 auf Sendungen beziehen, sind sie nur hinsichtlich solcher Sendungen zulaessig, bei denen Tatsachen vorliegen, aus welchen zu schliessen ist, dass sie von dem, gegen den sich die Anordnung richtet, herruehren oder fuer ihn bestimmt sind. G10 @ 7 Fassung: 1989-06-08 (1) Die aus der Anordnung sich ergebenden Massnahmen nach @ 1 Abs. 1 sind unter Verantwortung der antragsberechtigten Stelle und unter Aufsicht eines Bediensteten vorzunehmen, der die Befaehigung zum Richteramt hat. (2) Liegen die Voraussetzungen der Anordnung nicht mehr vor oder sind die sich aus der Anordnung ergebenden Massnahmen nicht mehr erforderlich, so sind sie unverzueglich zu beenden. Die Beendigung ist der Stelle, die die Anordnung getroffen hat, und der Deutschen Bundespost oder dem anderen Betreiber von Fernmeldeanlagen, die fuer den oeffentlichen Verkehr bestimmt sind, mitzuteilen. (3) Die durch die Massnahmen erlangten Kenntnisse und Unterlagen duerfen nicht zur Erforschung und Verfolgung anderer als der in @ 2 genannten Handlungen benutzt werden, es sei denn, dass sich aus ihnen tatsaechliche Anhaltspunkte ergeben, dass jemand eine andere in @ 138 des Strafgesetzbuches genannte Straftat zu begehen vorhat, begeht oder begangen hat. (4) Sind die durch die Massnahmen erlangten Unterlagen ueber einen am Post- und Fernmeldeverkehr Beteiligten zu dem in Absatz 3 genannten Zweck nicht mehr erforderlich, so sind sie unter Aufsicht eines der in Absatz 1 genannten Bediensteten zu vernichten. Ueber die Vernichtung ist eine Niederschrift anzufertigen. G10 @ 8 Fassung: 1968-08-13 (1) Sendungen des Postverkehrs, die zur Oeffnung und Einsichtnahme der berechtigten Stelle ausgehaendigt worden sind, sind unverzueglich dem Postverkehr wieder zuzufuehren. Telegramme duerfen dem Postverkehr nicht entzogen werden. Der zur Einsichtnahme berechtigten Stelle ist eine Abschrift des Telegramms zu uebergeben. (2) Die Vorschriften der Strafprozessordnung ueber die Beschlagnahme von Sendungen des Postverkehrs bleiben unberuehrt. G10 @ 9 Fassung: 1978-09-13 (1) Der nach @ 5 Abs. 1 fuer die Anordnung von Beschraenkungsmassnahmen zustaendige Bundesminister unterrichtet in Abstaenden von hoechstens sechs Monaten ein Gremium, das aus fuenf vom Bundestag bestimmten Abgeordneten besteht, ueber die Durchfuehrung dieses Gesetzes. (2) Der zustaendige Bundesminister unterrichtet monatlich eine Kommission ueber die von ihm angeordneten Beschraenkungsmassnahmen vor deren Vollzug. Bei Gefahr im Verzug kann er den Vollzug der Beschraenkungsmassnahmen auch bereits vor der Unterrichtung der Kommission anordnen. Die Kommission entscheidet von Amts wegen oder auf Grund von Beschwerden ueber die Zulaessigkeit und Notwendigkeit von Beschraenkungsmassnahmen. Anordnungen, die die Kommission fuer unzulaessig oder nicht notwendig erklaert, hat der zustaendige Bundesminister unverzueglich aufzuheben. (3) Der zustaendige Bundesminister unterrichtet monatlich die Kommission ueber von ihm vorgenommene Mitteilungen an Betroffene (@ 5 Abs. 5) oder ueber die Gruende, die einer Mitteilung entgegenstehen. In den Faellen des @ 5 Abs. 5 Satz 3 unterrichtet er die Kommission spaetestens fuenf Jahre nach Einstellung der Beschraenkungsmassnahmen ueber seine abschliessende Entscheidung. Haelt die Kommission eine Mitteilung fuer geboten, hat der zustaendige Bundesminister diese unverzueglich zu veranlassen. (4) Die Kommission besteht aus dem Vorsitzenden, der die Befaehigung zum Richteramt besitzen muss, und zwei Beisitzern. Die Mitglieder der Kommission sind in ihrer Amtsfuehrung unabhaengig und Weisungen nicht unterworfen. Sie werden von dem in Absatz 1 genannten Gremium nach Anhoerung der Bundesregierung fuer die Dauer einer Wahlperiode des Bundestages mit der Massgabe bestellt, dass ihre Amtszeit erst mit der Neubestimmung der Mitglieder der Kommission, spaetestens jedoch drei Monate nach Ablauf der Wahlperiode endet. Die Kommission gibt sich eine Geschaeftsordnung, die der Zustimmung des in Absatz 1 genannten Gremiums bedarf. Vor der Zustimmung ist die Bundesregierung zu hoeren. (5) Durch den Landesgesetzgeber wird die parlamentarische Kontrolle der nach @ 5 Abs.1 fuer die Anordnung von Beschraenkungsmassnahmen zustaendigen obersten Landesbehoerden und die Ueberpruefung der von ihnen angeordneten Beschraenkungsmassnahmen geregelt. (6) Im uebrigen ist gegen die Anordnung von Beschraenkungsmassnahmen und ihren Vollzug der Rechtsweg nicht zulaessig. G10 @ 10 Fassung: 1968-08-13 (1) Das Grundrecht des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird durch dieses Gesetz eingeschraenkt. (2) Die auf Grund anderer Gesetze zulaessigen Beschraenkungen dieses Grundrechts bleiben unberuehrt. G10 @ 11 Fassung: 1968-08-13 Die nach diesem Gesetz berechtigten Stellen haben die Leistungen der Deutschen Bundespost abzugelten. G10 @ 12 Fassung: 1989-06-08 (1) Das Grundrecht des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird durch dieses Gesetz eingeschraenkt. (2) Die auf Grund anderer Gesetze zulaessigen Beschraenkungen dieses Grundrechts bleiben unberuehrt. G10 @ 13 Fassung: 1989-06-08 Die nach diesem Gesetz berechtigten Stellen haben die Leistungen der Deutschen Bundespost oder anderer Betreiber von Fernmeldeanlagen, die fuer den oeffentlichen Verkehr bestimmt sind, abzugelten. G10 @ 14 Fassung: 1989-06-08 Artikel 2 und 3 dieses Gesetzes mit Ausnahme des Artikels 2 Nr. 2, @ 100a Nr. 1 Buchstaben b und d, gelten nach Massgabe des @ 13 Abs. 1 des Dritten Ueberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. G10 @ 15 Fassung: 1989-06-08 Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des @ 9 Abs. 4, der am Tage nach der Verkuendung in Kraft tritt, am ersten Tag des auf die Verkuendung folgenden dritten Kalendermonats in Kraft. Das waren jetzt erstmal nur die G10-Gesetze. Jetzt noch die Aenderungen des Gesetzes uebe Fernmeldeanlagen. Quelle: Bundesgesetzblatt Nr. 25 14.6.1989 @ 1 (4) Jedemann ist berechtigt, Telekommunikationsdienstleistungen fuer andere ueber Fest- und Waehlverbindungen, die von der Deutschen Bundespost TELEKOM bereitgestellt werden, zu erbringen. Dies gilt nicht fuer das Betreiben von Fernmeldeanlangen, soweit es der Vermittlung von Sprache fuer andere dient; dieses Recht steht ausschliesslich dem Bund zu (Telefondienstmonopol). @ 1a (1) Betreiber von Fernmeldeanlagen, die Telekommunikationsdienstleistungen gemaess @ 1 Abs.4 fuer andere erbringen, muessen die Aufnahme des Betriebes sowie Aenderungen und Aufgabe desselben innerhalb eines Monats dem Bundesminister fuer Post und Telekommunikation schriftlich anzeigen. Der Bundesminister fuer Post und Telekommunikation veroeffentlich diese Anzeigen halbjaehrlich in seinem Amtsblatt. @ 25 Das ausschliessliche Recht des Bundes, einfache Endeinrichtungen des Telefondienstes zu errichten und zu betreiben, bleibt bis zum 1.7.1990 bestehen. @ 26 Betreiber von Fernmeldeanlagen, die Telekommunikationsdienstleistungen gemaess @ 1 Abs. 4 fuer andere am 1.7.1989 erbringen, muessen den Betrieb bis zum 1.1.1990 beim Bundesminister fuer Post und Telekommunikation schriftlich anzeigen. -------------------------------------------------------------------------- |
[Contrib]
[Chalisti]
[03]
G10 - Die Gesetze