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Klage beim Bundesverfassungsgericht gegen ISDN erwogen


   Bremen (emp/mik) - Das Institut fuer Informationsoekologie 
(IKOE) in Bremen hat angekuendigt, Buerger zu unterstuetzen, die 
gegen den Einzelgebuehrennachweis bei Telefongespraechen 
gerichtlich vorgehen wollen. Man werde, so eine IKOE-
Pressemitteilung, notfalls bis vor das Bundesverfassungsgericht 
gehen. Seit dem 1. Juli 1989 bietet die Post im Zusammenhang mit 
der bundesweiten Einfuehrung eines digitalen Fernsprechnetzes 
(ISDN) ihren Kunden auf Antrag eine detaillierte 
Fernsprechrechnung an, in der fuer jede abgehende Verbindung 
Zielnummer, Datum, Uhrzeit, Dauer und Gebuehreneinheiten 
aufgelistet sind. Die dazu erforderlichen Daten werden 80 Tage 
in Rechenzentren der Post aufbewahrt. Rechtliche Basis ist der 
Paragraph 272 a der Telekommunikationsordnung. 

   Ueber eine solche Auflistung koennen sich nach Auffassung des 
IKOE Eltern, Ehegatten oder Mitglieder von Wohngemeinschaften 
gegenseitig in ihrem Kommunikationsverhalten kontrollieren. Auf 
Draengen des Bundesbeauftragten fuer den Datenschutz verlange die 
Post zwar eine schriftliche Einverstaendniserklaerung aller 
Mitbenutzer des betreffenden Anschlusses, es sei jedoch voellig 
unklar, wie die Fernmeldeaemter in der Praxis pruefen wollen, ob 
wirklich alle Betroffenen eingewilligt haben. Zudem koennten so 
neue und sensible Daten dar}ber entstehen, wer mit wem 
zusammenlebt. 

   Das IKOE kritisierte, dass die Zielnummer als personenbezogenes 
Datum ohne Wissen und Einverstaendnis der Telefonteilnehmer an 
die Empfaenger des Einzelgebuehrennachweises herausgegeben werde. 
Die gelte auch dann, wenn sich jemand nur verwaehlt hat. Darueber 
hinaus habe die Post die Fernsprechteilnehmer ueber diese 
Neuerung nicht informiert, obwohl es sich dabei um eine Aenderung 
des Fernsprechverkehrs und damit der Teilnahmebedingungen 
handele. Das IKOE befuerchtet weiter, dass die Speicherung der 
Daten, wer wen wan angerufen hat und wer von wem angerufen 
worden ist, Begehrlichkeiten nach diesen Daten wecken werde. 
Insbesondere Staatsanwaltschaften und Nachrichtendienste werden 
nach Auffassung des IKOE im Zuge von Ermittlungsverfahren die 
Herausgabe dieser Daten verlangen. Dies bedeute, dass jeder, der 
mit jemandem telefoniert hat der Ziel eines solchen Verfahrens 
ist, selbst zum Ziel von Umfeldermittlungen werden kann. Fuer 
Journalisten, Rechtsanwaelte oder Beratungsstellen k|nne dies 
dazu fuehren, dass der Vertrauensschutz von Informanten oder 
Mandanten nicht mehr garantiert werden koenne. 

   Das Institut stellte bei seiner Kritik nicht das Recht des 
einzelnen Fernsprechteilnehmers auf eine detailierte 
Fernmelderechung in Frage. Allerdings seien dabei die 
datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu beachten. Beispiele aus 
dem Ausland wuerden zeigen, dass dies prinzipiell moeglich ist. So 
duerfe nach dem neuen Fernmeldegesetz in der Schweiz nur die 
Ortsnetzkennzahl (Vorwahl) der angerufenen Anschluesse 
gespeichert und herausgegeben werden. In Frankreich muessten die 
letzten vier Nummer des angerufenen Anschlusses getilgt werden. 
Der Einzelgebuehrennachweis in den USA werde in Regel nur fuer 
Ferngespraeche, nicht jedoch fuer Ortsgespraeche erstellt.

Weitere Informationen erteilt:
IKOE-Buero; Wittinger Strasse 139; 4600 Dortmund

E-Mail Press/MIK-Magazin

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