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Klage beim Bundesverfassungsgericht gegen ISDN erwogen
Bremen (emp/mik) - Das Institut fuer Informationsoekologie (IKOE) in Bremen hat angekuendigt, Buerger zu unterstuetzen, die gegen den Einzelgebuehrennachweis bei Telefongespraechen gerichtlich vorgehen wollen. Man werde, so eine IKOE- Pressemitteilung, notfalls bis vor das Bundesverfassungsgericht gehen. Seit dem 1. Juli 1989 bietet die Post im Zusammenhang mit der bundesweiten Einfuehrung eines digitalen Fernsprechnetzes (ISDN) ihren Kunden auf Antrag eine detaillierte Fernsprechrechnung an, in der fuer jede abgehende Verbindung Zielnummer, Datum, Uhrzeit, Dauer und Gebuehreneinheiten aufgelistet sind. Die dazu erforderlichen Daten werden 80 Tage in Rechenzentren der Post aufbewahrt. Rechtliche Basis ist der Paragraph 272 a der Telekommunikationsordnung. Ueber eine solche Auflistung koennen sich nach Auffassung des IKOE Eltern, Ehegatten oder Mitglieder von Wohngemeinschaften gegenseitig in ihrem Kommunikationsverhalten kontrollieren. Auf Draengen des Bundesbeauftragten fuer den Datenschutz verlange die Post zwar eine schriftliche Einverstaendniserklaerung aller Mitbenutzer des betreffenden Anschlusses, es sei jedoch voellig unklar, wie die Fernmeldeaemter in der Praxis pruefen wollen, ob wirklich alle Betroffenen eingewilligt haben. Zudem koennten so neue und sensible Daten dar}ber entstehen, wer mit wem zusammenlebt. Das IKOE kritisierte, dass die Zielnummer als personenbezogenes Datum ohne Wissen und Einverstaendnis der Telefonteilnehmer an die Empfaenger des Einzelgebuehrennachweises herausgegeben werde. Die gelte auch dann, wenn sich jemand nur verwaehlt hat. Darueber hinaus habe die Post die Fernsprechteilnehmer ueber diese Neuerung nicht informiert, obwohl es sich dabei um eine Aenderung des Fernsprechverkehrs und damit der Teilnahmebedingungen handele. Das IKOE befuerchtet weiter, dass die Speicherung der Daten, wer wen wan angerufen hat und wer von wem angerufen worden ist, Begehrlichkeiten nach diesen Daten wecken werde. Insbesondere Staatsanwaltschaften und Nachrichtendienste werden nach Auffassung des IKOE im Zuge von Ermittlungsverfahren die Herausgabe dieser Daten verlangen. Dies bedeute, dass jeder, der mit jemandem telefoniert hat der Ziel eines solchen Verfahrens ist, selbst zum Ziel von Umfeldermittlungen werden kann. Fuer Journalisten, Rechtsanwaelte oder Beratungsstellen k|nne dies dazu fuehren, dass der Vertrauensschutz von Informanten oder Mandanten nicht mehr garantiert werden koenne. Das Institut stellte bei seiner Kritik nicht das Recht des einzelnen Fernsprechteilnehmers auf eine detailierte Fernmelderechung in Frage. Allerdings seien dabei die datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu beachten. Beispiele aus dem Ausland wuerden zeigen, dass dies prinzipiell moeglich ist. So duerfe nach dem neuen Fernmeldegesetz in der Schweiz nur die Ortsnetzkennzahl (Vorwahl) der angerufenen Anschluesse gespeichert und herausgegeben werden. In Frankreich muessten die letzten vier Nummer des angerufenen Anschlusses getilgt werden. Der Einzelgebuehrennachweis in den USA werde in Regel nur fuer Ferngespraeche, nicht jedoch fuer Ortsgespraeche erstellt. Weitere Informationen erteilt: IKOE-Buero; Wittinger Strasse 139; 4600 Dortmund E-Mail Press/MIK-Magazin ----------------------------------------------------------------------------- |
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