Chaos Computer Club e.V.

 


 

Satzung

Stand 22.06.1999

 

Präambel

Die Informationsgesellschaft unserer Tage ist ohne Computer nicht
mehr denkbar. Die Einsatzmöglichkeiten der automatisierten
Datenverarbeitung und Datenübermittlung bergen Chancen, aber auch
Gefahren für den Einzelnen und für die Gesellschaft. Informations-
und Kommunikationstechnologien verändern das Verhältnis
Mensch-Maschine und der Menschen untereinander.

Die Entwicklung zur Informationsgesellschaft erfordert eines neues
Menschenrecht auf weltweite, ungehinderte Kommunikation. Der Chaos
Computer Club ist eine galaktische Gemeinschaft von Lebewesen,
unabhängig von Alter, Geschlecht und Rasse sowie
gesellschaftlicher Stellung, die sich grenzüberschreitend für
Informationsfreiheit einsetzt und mit den Auswirkungen von
Technologien auf die Gesellschaft sowie das einzelne Lebewesen
beschäftigt und das Wissen um diese Entwicklung fördert.

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen ,,Chaos Computer Club''. Der Verein wird in das Vereinsregister eingetragen und dann um den Zusatz "e.V.'' ergänzt. Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg.

2. Das Geschäftsjahr beginnt am 1. März jeden Kalenderjahres.

§2 Zweck und Gemeinnnützigkeit

1. Der Club fördert und unterstützt Vorhaben der Bildung und Volksbildung in Hinsicht neuer technischer Entwicklungen sowie Kunst und Kultur im Sinne der Präambel oder führt diese durch. Der Vereinszweck soll unter anderem durch folgende Mittel erreicht werden:

1. Regelmässige Öffentliche Treffen und Informationsveranstaltungen.

2. Veranstaltungen und/oder Förderung internationaler Congresse, Treffen sowie Telefonkonferenzen.

3. Herausgabe der Zeitschrift ,,Die Datenschleuder''.

4. Öffentlichkeitsarbeit und Telepublishing in allen Medien.

5. Arbeits- und Erfahrungsaustauschkreise.

6. Informationsaustausch mit den in der Datenschutzgesetzgebung vorgesehenen Kontrollorganen.

7. Förderung des schöpferisch-kritischen Umgangs mit Technologie.

8. Hilfestellung und Beratung bei technischen und rechtlichen Fragen im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeite für die Mitglieder.

2. Der Club verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung; er dient ausschließlich und unmittelbar der Volksbildung zum Nutzen der Allgemeinheit. Er darf keine Gewinne erzielen, er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Clubs werden ausschliesslich und unmittelbar zu den Satzungsgemässen Zwecken verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus den Mitteln des Clubs. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zwecke des Clubs fremd sind oder durch unverhältnissmässig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3 Mitgliedschaft

1. Ordentliche Clubmitglieder können natürliche und juristische Personen, Handelsgesellschaften, nicht rechtsfähige Vereine sowie Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechts werden.

2. Die Beitrittserklärung erfolgt schriftlich oder fernschriftlich gegenüber dem Vorstand. Über die Annahme der Beitragserklärung entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Annahme der Beitrittserklärung.

3. Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, durch Tod von natürlichen Personen oder durch Auflösung und Erlöschung von juristischen Personen, Handelsgesellschaften, nicht rechtsfähigen Vereinen sowie Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechts oder durch Ausschluß; die Beitragspflicht für das laufende Geschäftsjahr bleibt hiervon unberührt.

4. Der Austritt wird durch schriftliche Willenserklärung gegenüber dem Vorstand vollzogen.

5. Die Mitgliederversammlung kann solche Personen, die sich besondere Verdienste um den Club oder um die von ihm verfolgten satzungsgemässen Zwecke erworben haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Ehrenmitglieder haben alle Rechte eines ordentlichen Mitglieds. Sie sind von Beitragsleistungen befreit.

§4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder sind berechtigt, die Leistungen des Clubs in Anspruch zu nehmen.

2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die satzungsgemäßen Zwecke des Clubs zu unterstützen und zu fördern. Sie sind verpflichtet, die festgesetzten Beiträge zu zahlen.

§5 Ausschluß eines Mitglieds

1. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es das Ansehen des Clubs schädigt, seinen Beitragsverpflichtungen nicht nachkommt oder wenn ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt. Der Vorstand muß dem auszuschliessenden Mitglied den Beschluß in schriftlicher Form unter Angabe von Gründen mitteilen und ihm auf Verlangen eine Anhörung gewähren.

2. Gegen den Beschluss des Vorstandes ist die Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Bis zum Beschluß der Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft.

§6 Beitrag

1. Der Club erhebt einen Aufnahme- und Jahresbeitrag. Er ist bei der Aufnahme und für das Geschäftsjahr im ersten Quartal des Jahres im voraus zu entrichten. Das Nähere regelt eine Beitragsordnung, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

2. Im begründeten Einzelfall kann für ein Mitglied durch Vorstandsbeschluß ein von der Beitragsordnung abweichender Beitrag festgesetzt werden.

§7 Organe des Clubs

Die Organe des Clubs sind:

1. die Mitgliederversammlung

2. der Vorstand

§8 Mitgliederversammlung

1. Oberstes Beschlußorgan ist die Mitgliederversammlung. Ihrer Beschlußfassung unterliegen:

1. die Genehmigung des Finanzberichtes,

2. die Entlastung des Vorstandes,

3. die Wahl der einzelnen Vorstandsmitglieder,

4. die Bestellung von Finanzprüfern,

5. Satzungsänderungen,

6. die Genehmigung der Beitragsordnung,

7. die Richtlinie über die Erstattung von Reisekosten und Auslagen.

8. Anträge des Vorstandes und der Mitglieder,

9. die Ernennung von Ehrenmitgliedern,

10. Die Auflösung des Clubs.

2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle zwei Jahre statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden auf Beschluß des Vorstandes abgehalten, wenn die Interessen des Clubs dies erfordern, oder wenn mindestens zehn Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks schriftlich beantragen. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich oder fernschriftlich durch den Vorstand mit einer Frist von mindestens zwei Wochen.

Hierbei sind die Tagesordnung bekanntzugeben und ihr die nötigen Informationen zugänglich zu machen. Anträge zur Tagesordnung sind mindestens drei Tage vor der Mitgliederversammlung bei der Geschäftsstelle einzureichen. Über die Behandlung von Initiativanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung.

3. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens fünfzehn Prozent aller Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse sind jedoch gültig, wenn die Beschlußfähigkeit vor der Beschlußfassung nicht angezweifelt worden ist.

4. Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Clubs bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder. In allen anderen Fällen genügt die einfache Mehrheit.

5. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen haben einen Stimmberechtigten schriftlich zu bestellen.

6. Auf Antrag eines Mitglieds ist geheim abzustimmen. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist; das Protokoll ist allen Mitgliedern zugänglich zu machen und auf der nächsten Mitgliederversammlung genehmigen zu lassen.

§9 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus sieben Mitgliedern:

1. dem Vorsitzenden,

2. zwei stellvertretenden Vorsitzenden,

3. dem Schatzmeister,

4. zwei Beisitzern und

5. dem Erfa-Repräsentanten

2. Vorstand im Sinne des §26, Abs. 2 BGB ist jedes Vorstandsmitglied. Ausgenommen sind Rechtsgeschäfte von über 3000.00 DM, Einstellung und Entlassung von Angestellten, gerichtliche Vertretung sowie Anzeigen, Aufnahme von Krediten, die durch den Gesamtvorstand vertreten werden.

3. Sind mehr als zwei Vorstandsmmitglieder dauernd an der Ausübung ihres Amtes gehindert, so sind unverzüglich Nachwahlen anzuberaumen.

4. Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre; Wiederwahl ist zulässig.

5. Der Vorstand ist Dienstvorgesetzter aller vom Club angestellten Mitarbeiter; er kann diese Aufgabe einem Vorstandsmitglied übertragen.

6. Der Schatzmeister überwacht die Haushaltsführung und verwaltet das Vermögen des Clubs. Er hat auf eine sparsame und wirtschaftliche Haushaltsführung hinzuwirken. Mit dem Ablauf des Geschäftsjahres stellt er unverzüglich die Abrechnung sowie die Vermögensübersicht und sonstige Unterlagen von wirtschaftlichen Belang den Finanzprüfern des Clubs zur Prüfung zur Verfügung.

7. Die Vorstandsmitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig; sie haben Anspruch auf Erstattung notwendiger Auslagen im Rahmen einer von der Mitgliederversammlung zu beschliessenden Richtlinie über die Erstattung von Reisekosten und Auslagen.

8. Der Vorstand kann einen ,,Wissenschaftlichen Beirat'' einrichten, der für den Club beratend und unterstützend tätig wird; in den Beirat können auch Nicht-Mitglieder berufen werden.

§ 10 Finanzprüfer

1. Zur Kontrolle der Haushaltführung bestellt die Mitgliederversammlung Finanzprüfer. Nach Durchführung ihrer Prüfung erstatten sie dem Vorstand Kenntnis von ihrem Prüfungsergebnis und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht.

2. Die Finanzprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören.

§11 Erfa-Organisation

1. Der Club bildet zur Durchführung seiner Aufgaben regionale Erfahrungsaustauschkreise (Erfa-Kreise). Sie bestimmen ihre Organisationsstruktur selbst.

2. Aufgabe der Erfa-Kreise ist ferner,

1. die Entscheidungsfindung im Club zu fördern und vorzubereiten,

2. Mitglieder für den Club zu werben.

3. Beabsichtigt ein Erfa-Kreis, bestimmte Themen oder Aktivitäten mit überregionalem Bezug an die Öffentlichkeit zu tragen, ist dies vorher mit dem Vorstand des Clubs abzustimmen.

4. Jeder Erfa-Kreis bestimmt einen Erfa-Kreis-Vertreter. Die Erfa-Kreise sollten sich eine Organisationsstruktur geben, die mit dem Erfa-Beirat abzustimmen ist.

§12 Erfa-Beirat

1. Der Erfa-Beirat besteht aus den Erfa-Vertretern, die Clubmitglieder sind.

2. Der Erfa-Beirat schlägt der Mitgliederversammlung aus seiner Mitte den Erfa-Repräsentanten zur Wahl in den Vorstand vor.

3. Der Erfa-Beirat wirkt bei der Führung der Club-Geschäfte beratend und unterstützend mit. Er hat dabei insbesondere die Aufgabe, die Belange der Erfa-Kreise zu vertreten.

§13 Auflösung des Clubs

Bei der Auflösung des Clubs oder bei Wegfall seines Zweckes fällt das Clubvermögen an eine von der Mitgliederversammlung zu bestimmende Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Volksbildung.

Stand Frühjahr 1998

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