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Eine andere AnsichtStoepsel veröffentlichte in der letzten DATENSCHLEUDER zwei Artikel zu Hackern und Gesetzen ("Die neuen Tarife fürs Hacken"). Hier nun eine Gegenmeinung in Kurzform. Zu §202a: Es ist entscheidend, was man unter "verschaffen von Daten" versteht. Christoph Bühler definiert es wie folgend: "Grundsätzlich versteht man hierunter die Übernahme der tatsächlichen Verfügungsgewalt und des wirtschaftlichen Wertes zu eigenen Zwecken (bzw. bei Var. 2 die Übernahme für einen Dritten und des wirtschaftlichen Wertes zu eigenen Zwecken des Dritten." weiter führt er aus: "Daher sind beispielsweise auch die sog. "Hacker", die sich mit einem bloßem Kenntnisverschaffen begnügen, straffrei nach §202a Stgb." (Zitiert nach: Christoph Bühler, "Ein Versuch, Cornputerkriminellen das Handwerk zu legen", Das Zweite Gesetz zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität, MDR 6/1987) Zu §303b: "Gestört" ist das entscheidende Wort. Wann ist eine DV-Anlage gestört? Die NASA Rechner sind wegen der Trojanischen Pferde nicht gestört, nicht einmal in ihrer Funktion beeinträchtigt, eher um Funktionen erweitert. asterix |
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[HaBi 2]
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