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VirJus - Rechtliche Aspekte von Computerviren

Computerviren sind heute ein heiß diskutiertes Thema. Sie waren Zentralthema auf dem CCC '86, dessen Dokumentation von Steffen Wernery in der DATENSCHLEUDER 18 abgedruckt wurde. Wegen ihrer zunehmenden Brisanz sind Computerviren aber auch ein beliebtes Thema sowohl der Computerfachpresse wie auch derallgemeinen Presse geworden. Hierbei geht es fast immer ausschliesslich, oder doch ganz überwiegend, um die rein technischen Fragen der Computerviren. Fragen wie: Was ist ein Virus, wie wird er programmiert, wie wird er angewendet, und, nicht zuletzt natürlich, wie kann man sich vor Computerviren schützen.

Die Frage, welche rechtlichen Konsequenzen sich aus Programmierung, Anwendung etc. von Viren ergeben kann, wird weitgehend unbeachtet gelassen oder nur kurz und unvollständig am Rande behandelt. Dies ist der Grund, warum ich eine Studie über die rechtlichen Aspekte von Computerviren verfaßt und, anläßlich des CCC-Virenforums Ostern '87 im Brett Virenforum von CLINCH, veröffentlicht habe. Da nicht jeder die Möglichkeit hat, sich dort den Text per download herauszuziehen, ein Abdruck des Textes bei einer Länge von knapp 60 kB den Umfang der vorliegenden DATENSCHLEUDER aber gesprengt hätte, ist es vorgesehen, die Studie in der voraussichtlich im Herbst erscheinenden HACKERBIBEL, Teil 2, abzudrucken.

Wegen des großen Interesses, gerade unter den Programmierern von Virusprogrammen, aber schon hier die wichtigsten Ergebnisse in stark gekürzter Fassung:

1. Entwicklung von Virusprogrammen.

Die Entwicklung und Programmierung von Virusprogrammen als solche ist grundsätzlich rechtlich unbenklich.

2. Einsatz von Virusprogrammen

Viren nisten sich in noch unverseuchte Programme ein. Ein bisher unverseuchtes Programm, das von einem Virus befallen wird, wird daher durch den Virusbefall verändert, selbst wenn das Programm weiterhin fehlerfrei läuft und auch ein sonstiger Schaden nicht eintritt oder feststellbar ist. Die Veränderung von fremden Daten (und Programme sind natürlich auch Daten!) ohne Einwilligung des Berechtigten reicht aber für den Tatbestand des 303a StGB (Datenveränderung) aus, soweit die Tat vorsätzlich erfolgte. Die Datenveränderung nach 303a StGB kann mit bis zu 2 Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe geahndet werden.

Jedenfalls bei vorsätzlichem Viruseinsatz ist für den entstandenen Schaden Ersatz zu leisten. Hierbei können leicht unüberschaubare Summen zustandekommen, die kein Schädiger zu Lebzeiten mehr vollständig abtragen kann! Soweit die Schädigung nur fahrlässig erfolgte, ist die rechtliche Situation problematisch. Vgl. hierzu den Volltext in CLINCH oder der HACKERBIBEL, Teil 2.

3. Weitergabe von Virusprogrammen

Grundsätzlich spricht nichts dagegen, Virusprogramme im Quellcode oder als lauffähige Version, an Dritteweiterzu geben. Aber Vorsicht! !! Wenn der Abnehmer des Virusprogranuns das Programm in strafbarer Weise einsetzt, kann sich auch der Programmierer strafbar machen. Z.B. nämlich wegen Anstiftung dann, wenn er (möglicherweise nur in versteckter Form) dem Abnehmer den Vorschlag gemacht hat, das Programm in strafbarer Weise einzusetzen. Oder wegen Beihilfe, wenn der Programmierer Anhaltspunkte dafür hatte, daß der Abnehmer des Programms dies zu einer Straftat einsetzen würde.

In diesen Fällen würde der Programmierer auch zivilrechtlich für den entstandenen Schaden (mit)haften. Und zwar in voller Höhe!

4. Veröffentlichung von Virusprogrammen

Auch die Veröffentlichung von Virusprogrammen, z.B. in Mailboxen oder Zeitschriften, ist ebenfalls grundsätzlich unbedenklich möglich. Aber auch hier ist dennoch Vorsicht geboten! Wenn mit der Veröffentlichung die (evtl. nur versteckte) Aufforderung verbunden wird, den Virus in strafbarer Weise einzusetzen, kommt eine Strafbarkeit wegen öffentlicher Aufforderung zu Straftaten ( 111 StGB) in Betracht. Dies hätte auch zur Folge, daß zivilrechtlich für einen entstandenen Schaden mitgehaftet würde. Weiter kommt unter bestimmten Umständen eine Haftung auf Schadensersatz auch dann in Betracht, wenn der Empfänger des Virusprogramms sich aufgrund unterbliebener oder unzureichender Aufklärung, durch unsachgemäße Handhabung des Virusprogramms, selbst schädigt.

Ich empfehle daher bei einer Veröffentlichung von Virusprogrammen folgende Vorsichtsmaßnahmen unbedingt zu beachten:

a) Alles vermeiden, was darauf hindeuten könnte, daß in der Veröffentlichung des Programms eine Aufforderung zu dessen strafbarem Einsatz liegt.

b) Unbedingt deutlich und unmißverständlich auf die Gefährlichkeit des Programms hinweisen und mitteilen, wie der Anwender mit dem Programm umzugehen hat, um eine Selbstschädigung oder Schädigung Dritter zu vermeiden.

St. Ackermann

 

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