|
WIKG2. WirtschaftsKriminalitätsGesetz Da das 2.Wirtschaftskriminalitätsgesetz (WIKG) zum ersten August'86 in Kraft trat, war es natürlich Gesprächsgegenstand eines CCCongress-Workshops. Unter Leitung des BHP'lers Sponti wurde über die Auswirkungen und die Zukunft der Hacker diskutiert. Einig war man sich, daß NUI-Mißbrauch als "Täuschung im Datenverkehr" strafbar, und es noch unklar ist, wo die Grenze zu ziehen ist zwischen Daten, welche legal abgerufen werden können, und denen, welche nicht legal abrufbar sind. Ist beispielsweise das Prompt, oder die Meldung, um wessen System es sich handelt, bereits sicherheitsrelevant? Ist eine normale ID & Paßwort-Sperre bereits als "besonderer Schutz" zu verstehen? Wichtig auch die Information, daß die ALTOS-Box jedes Einloggen und Ausloggen als Vorgang mit allen dabei anfallenden Daten protokolliert, bislang nur zur Ausmerzung von Software-Bugs, in Zukunft aber - mit Zustimmung der Firma ALTOS, der wohl nichts anderes übrig blieb - auf Veranlassung der Behörden, nachdem eine Rückverfolgung stattfand, bei der sich jemand mit einer Leih-NUI bei ALTOS eingeloggt hatte. Um die Argumentation der Juristen und die Auswirkungen und - legungen des 2.WIKG genauer kennenzulernen, bitten wir jeden, der aufgrund des 2.WIKG in Schwierigkeiten gerät, sich bei uns zu melden, damit wir uns informieren können. Auf der Veranstaltung wurde auch die Auffassung vertreten, daß die Hacker - als kleine Fische - Studien- und Übungsobjekte der LKA's sind, die daran Erfahrungen sammeln für die Bekämpfung wirklicher Wirtschaftskrimineller. Derzeitiger Stand der Dinge sei zwar, daß die meisten Ermittlungsbeamten bei Hausdurchsuchungen wenig bis gar keine Ahnung hätten (so kam es vor, daß leere Diskettenhüllen und -schachteln mitgenommen wurden), daß aber die Beamten in den LKA's, die dann den Fall weiterbearbeiten, sehr wohl wissen, was sie tun. Man sollte also nicht auf deren Unkenntnis setzen! |
[HaBi 2]
WIKG