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Strafrechtliche AspekteDas größte Problem für den Entwickler von Viren ist die strafrechtliche Relevanz seines Handelns. Das Entwickeln und anschließende Verbreiten eines Programmes ist solange nicht strafbar, wie sich keine Straftatbestände finden lassen. Da der Entwickler beim Virus am Schadenseintritt wiederholt mittelbar beteiligt ist, kommt hier Anstiftung oder Beihilfe zu den einschlägigen Straftaten in Betracht (allerdings bekanntlich mit derselben Strafdrohung, wie die Haupttat). Hier einige Leitsätze, die eine Hilfestellung geben können. "Das Verhalten desjenigen, der einen Virus verbreitet (oder verbreiten läßt) ist dann strafbar, wenn er den Eintritt eines Schadens verursachen will. Eine Strafbarkeit ist auch dann anzunehmen, wenn der Schadenseintritt für wahrscheinlich gehalten und nichts zu dessen Abwendung unternommen wird. Problematischer ist der Fall, wenn ein Dritter, der die Virus-Routine erstmals vom Entwickler erhalten hat, sich entsprechend der ersten beiden Leitsätze strafbar macht. Hier könnte der Entwickler dann mit zur Verantwortung gezogen werden, wenn dieser mit der Reaktion des Dritten rechnen konnte. Die Folgen des Einsatzes von ComputerViren sind unabsehbar und im Falle erfolgreicher Ermittlungen vom Verursacher zu tragen. Inwieweit der Entwickler zum Kreis der Verursacher zu rechnen ist, hängt vom Einzelfall ab; aufgrund seiner Kenntnisse obliegt ihm aber sicherlich eine besondere Sorgfaltspflicht." Soweit einige Hinweise für experimentierfreudige Programmierer. Wer Viren vorsätzlich auf fremden Computern ohne Zustimmung des Eigentümers verbreitet, verstößt gegen eine Reihe von Gesetzen. Die strafrechtlichen Hinweise erscheinen uns unter Berücksichtigung der drohenden haftungsrechtlichen Ansprüche fast schon als sekundär. |
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Strafrechtliche Aspekte