Fuer Benutzer eines "elektronischen Briefkastens" entsteht durch unverlangte Werbesendungen eine Belaestigung und verstoesst gegen die guten Sitten. Das Landgericht Traunstein hat am 14.10.1997 festgestellt, dass das Versenden von unverlangtem Werbematerial via E-Mail wettbewerbswidrig und somit unzulaessig ist (Az: 2HK O 3755/97). In diesem Gerichtsurteil wurde bei Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu DM 500.000,- pro Einzelfall festgesetzt.
Das Landgericht Berlin (Beschluß vom 14. Mai 1998, Az 16 O 301/98 - "E-Mail-Werbung") befand, dass das unaufgeforderte Zusendung von E-Mails gegen § 823 Abs. 1 BGB verstoesst. Bei Zuwiderhandlung wurde ein Ordnungsgeld von 500.000 DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten festgesetzt.
Nach der staendigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verstoesst
ein Verhalten im Wettbewerb nicht nur dann gegen die guten Sitten,
wenn es dem Anstandsgefuehl der redlichen und verstaendigen Mitbewerber
widerspricht, sondern auch dann, wenn die in Frage stehende
wettbewerbliche Massnahme von der Allgemeinheit, insbesondere von den
durch die Werbemassnahme angesprochenen Verkehrskreisen, missbilligt und
als untragbar angesehen wird; denn § 1 UWG soll auch die Allgemeinheit
vor Auswuechsen des Wettbewerbs bewahren (BGHZ 59, 317, 319 = NJW 1973,
42 - Telexwerbung; vgl. auch BGHZ 54, 188, 189 = NJW 1970, 1738 -
Fernsprechwerbung m. w. N.).
(BGH, Urteil vom 03.02.1988 - I ZR 222/85)
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