Bitte unterlassen Sie es, mir und vielen Anderen unverlangte E-Mails zu schicken. Empfang, Speicherung und Verarbeitung solcher E-Mail verursacht auf unserer Seite Zeit- und Kostenaufwand. Im uebrigen bin ich in keinster Weise interessiert an "[Subject]".

Fuer Benutzer eines "elektronischen Briefkastens" entsteht durch unverlangte Werbesendungen eine Belaestigung und verstoesst gegen die guten Sitten. Das Landgericht Traunstein hat am 14.10.1997 festgestellt, dass das Versenden von unverlangtem Werbematerial via E-Mail wettbewerbswidrig und somit unzulaessig ist (Az: 2HK O 3755/97). In diesem Gerichtsurteil wurde bei Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu DM 500.000,- pro Einzelfall festgesetzt.

Das Landgericht Berlin (Beschluß vom 14. Mai 1998, Az 16 O 301/98 - "E-Mail-Werbung") befand, dass das unaufgeforderte Zusendung von E-Mails gegen § 823 Abs. 1 BGB verstoesst. Bei Zuwiderhandlung wurde ein Ordnungsgeld von 500.000 DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten festgesetzt.

Nach der staendigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verstoesst ein Verhalten im Wettbewerb nicht nur dann gegen die guten Sitten, wenn es dem Anstandsgefuehl der redlichen und verstaendigen Mitbewerber widerspricht, sondern auch dann, wenn die in Frage stehende wettbewerbliche Massnahme von der Allgemeinheit, insbesondere von den durch die Werbemassnahme angesprochenen Verkehrskreisen, missbilligt und als untragbar angesehen wird; denn § 1 UWG soll auch die Allgemeinheit vor Auswuechsen des Wettbewerbs bewahren (BGHZ 59, 317, 319 = NJW 1973, 42 - Telexwerbung; vgl. auch BGHZ 54, 188, 189 = NJW 1970, 1738 - Fernsprechwerbung m. w. N.).
(BGH, Urteil vom 03.02.1988 - I ZR 222/85)

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