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Bekämpfung der Kriminalität im InternetTagung beim Bundeskriminalamt (BKA) vom 14.-15.12.1998Tagungsbericht mit Anmerkungen Das Bundeskriminalamt hat ca 170 Internetprovider und Onlinedienste (ca 50 Anwesend) aus Deutschland sowie Vertreter der Strafverfolgungsbehörden und des Jugendschutzes zu einer Tagung unter dem Titel "Bekämpfung der Kriminalität im Internet" eingeladen. Ziel dieser Tagung sollte der Beginn eines Dialogs zwischen den ISP's und den Behörden sein, dessen Zweck eine gegenseitige Aufklärung über das technisch und rechtlich mögliche und die Abstimmung von Vorgehensweisen (Stichworte: Selbstverpflichtungserklärung, Code of Conduct) sein soll. Hintergrund der Tagung ist, daß seit Herbst 1998 das BKA auch für Kriminalität die mit Hilfe von Onlinediensten und / oder Internet begangen wird zuständig ist und eine eigene Abteilung dafür eingerichtet hat (Bundeskriminalamt, OA 34 - 2 "IuK - Kriminalität", Tel.: 0611/55 -5716, Fax.: 0611/551-5725). Zusammenfassender Überblick Der Schwerpunkt der Tagung behandelte Fragen, die sich bei Ermittlungen im Bereich der Kinderpornographie ergaben, andere Delikte und Probleme, die sich bei deren Ermittlung ergeben, sind nur wenig zu Sprache gekommen. Ein Dialog hat stattgefunden und soll in einer Arbeitsgruppe fortgeführt werden. Von Seiten der ISP's wurde angeregt, in dieser Arbeitsgruppe an einem Beispielsfall die Vorgehensweisen durchzuspielen und die auftretende Probleme einer Lösung zuzuführen. Unklar ist geblieben, wie sich die Arbeitsgruppe zusammensetzen soll. Der Vorsitzende des ECO. e.V. hat in vielen Einzelheiten die Interessen der Provider vertreten, kann aber nicht als Sprecher aller ISP's auftreten, weil bei weitem nicht alle ISP's im ECO e.V. Mitglied sind und gerade größeren ISP's dort nicht vertreten sind. Kritisch anzumerken ist auch, daß kein Vertreter des DE-NIC teilgenommen (geladen?) hat, der einzigen Organisation in Deutschland, in der wirklich alle ISP's Mitglied sind. Gänzlich unberücksichtigt sind die Betreiber von Intranets, d.h. die Industrie, geblieben. Ob Teilnehmer des DFN e.V. und des ZKI e.V. anwesend waren, war nicht ersichtlich. Vorzuschlagen wäre daher, daß die Arbeitsgruppe von Seiten der ISP's zumindestens aus einem oder mehreren Vertretern der großen ISP's, einem Vertreter von DE-NIC und Vertretern von kleinen ISP's besteht. Hinzukommen sollten Vertreter aus Industrie und Forschung. Eine "Selbstverpflichtungserklärung" wurde von den ISP's nicht unterschrieben. Eine inhaltliche Diskussion des Textvorschlags des BKA fand nicht statt. Statistisches zu dem Anteil der Kriminalität im Internet Die von Seiten der Ermittlungsbehörden getroffenen Aussagen zu der Frage, wieviel Kommunikation im Internet mit kriminellen Inhalten oder zu kriminellen Zwecken stattfindet gingen weit auseinander. Die Schätzungen reichten von 40.000 - 80.000 kinderpornographischen Bildern über 1% der Gesamtkommunikation zu 1/60 aller Angebote und news Artikel (letztere beiden Zahlen auf alle Delikte bezogen). Eine Dokumentation der hannoveraner Stelle des Kinderschutzbundes wurde kurz erwähnt, die auf noch erheblich höhere Zahlen kommt (10 - 15 kinderpornographische Kanäle im IRC mit mindestens 300 Tauschvorgängen am Tag), ausdrücklich von einem der Autoren aber als 'Dokumentation' und nicht als 'Studie' verstanden sein wollte, da die Anforderungen an einer Studie nicht erfüllt seien. Die in einem Vortrag von Seiten des BKA genannten Zahlen wurden sogleich als nicht sehr aussagekräftiges statistisches Material eingestuft (der Grund liegt in dem sehr unterschiedlichem Meldeverhalten der einzelnen Polizeidienststellen). Es wurde da-her von einem Sprecher des BKA die Feststellung getroffen, daß man wohl derzeit keine sicheren Zahlen habe. Anerkannt wurde von allen Seiten, daß die Mehrzahl der kursierenden kinderpornographischen Abbildungen alt, d.h. aus den '60iger, '70iger Jahren sei und für diese das Internet nur eine weitere Verbreitungsform darstelle, denn all diese Abbildungen seien auch durch Printmedien etc. schon vorher bekannt gewesen. Durch elektronische Bildmontagen kommt das eine oder andere neue Bild hinzu. Die wirklich neuen Abbildungen stellten jedoch nur einen sehr kleinen Teil der kursierenden Bilder dar. Rechtsgrundlagen für Auskunftsersuchen Teilweise sehr umstritten war die Diskussion über die Rechtsgrundlagen für Auskunftsersuchen der Ermittlungsbehörden. Es geht um die Frage, wann und in welchem Umfang die Strafverfolgungsbehörden von den ISP's Daten oder Auskünfte verlangen dürfen. Es bildeten sich zwei Schwerpunkte heraus: Zum einen die Frage, auf welcher Rechtsgrundlage überhaupt Daten erhoben werden können und zum anderen, inwieweit eine Datenerhebung im Widerspruch zu verschiedenen Datenschutzgesetzen steht. Für die Datenerhebung durch die Strafverfolgungsbehörden wurden folgende Vorschriften genannt:
Inhaltsdaten §§ 100a, 100b StPO Verbindungsdaten § 12 FAG, § 6 III TDDSG § 7 TDSV, §§ 100a, 100b StPO Bestandsdaten §§ 89 VI, 90 TKG, §§ 100a, 100b StPO Bezüglich § 7 TDSV wurde stark bezweifelt ob dieser für eine Datenerhebung herangezogen werden könne, denn diese Vorschrift sei auf technische Störungen und Mißbrauch begrenzt. Ob diesen Bedenken zuzustimmen ist, entscheidet sich u.a. anhand der Frage, ob eine Herausgabe der Daten an die Strafverfolgungsbehörden vorgesehen ist. Dies ist im Verordnungstext nicht der Fall. Hier könnte versucht werden zu argumentie-ren, daß eine Datenerhebung (§ 7 TDSV) und Datenübermittlung (§ 8 TDSV) für private Zwecke vorgesehen ist und im Wege eines ein Erst Recht Schlusses dann eine Datenübermittlung für staatliche Zwecke umfaßt sein muß. Eine solche Argumentation verkennt jedoch, daß eine Datenübermittlung an die Strafverfolgungsbehörden einer ausdrücklichen gesetzliche Grundlage bedürfen, die hier nicht gegeben ist. Selbst wenn diese Hürde genommen würde, bliebe zu prüfen, ob eine "sonstige rechtswidrige Inanspruchnahme der öffentlichen Telekommunikationsnetze und ihrer Einrichtungen sowie der Telekommunikationsdienstleistungen" gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 2 TDSV dann vorliegt, wenn ein Beschuldigter Mitteilungen mit Hilfe von Telekommunikationsendeinrichtungen vornimmt. Nach der teleologischen Auslegung der Vorschrift, ist mit 'rechtswidrig' in diesem Zusammenhang insbesondere solche Vorgänge gemeint, die rechtswidrig gegenüber dem Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen sind (insbesondere Leistungserschleichung). Rechtswidrig gegenüber der Allgemeinheit ist daher von der Vorschrift nicht erfaßt. Den geäußerten Bedenken ist daher zuzustimmen. Soweit § 12 FAG anwendbar ist, ist eine richterliche Anordnung erforderlich, bei Gefahr im Verzug kann auch eine Anordnung der Staatsanwaltschaft ausreichend sein. Gemäß § 28 FAG in der Fassung des Telekommunikationsbegleitgesetzes tritt § 12 FAG am 31.12.1999 außer Kraft. Aus dem Auditorium wurde geäußert, daß eine Nachfolgeregelung derzeit noch nicht einmal im Vorentwurf vorhanden sei. Beabsichtigt sei allerdings diese Regelung in die StPO einzustellen und an den Vorschlag des § 99a StPO anzuknüpfen. Dieser war im BegleitG vorgesehen, ist aber in der endgültigen Fassung entfallen, der Wortlaut, des damaligen Vorschlags: § 99a Von denjenigen, die geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringen, kann Auskunft über die näheren Umstände der Telekommunikation verlangt werden, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, daß jemand als Täter oder Teilnehmer eine Straftat begangen hat oder in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht oder durch eine Straftat vorbereitet hat, und insoweit dies für die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten erforderlich ist. Betrifft der Verdacht einer Straftat nicht eine mittels Endeinrichtungen (§ 3 Nr. 3 TKG) begangene Straftat, kann Auskunft über die nähe-ren Umstände der Telekommunikation nur verlangt werden, wenn Gegenstand der Untersuchung eine Straftat von nicht unerheblicher Bedeutung ist. Die Auskunft darf nur vom Richter, bei Gefahr im Verzuge auch von der Staatsanwaltschaft verlangt werden. Die Anordnung ergeht schriftlich. Sie darf sich nur gegen den Beschuldigten oder solche Personen richten, von denen auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, daß sie für den Beschuldigten bestimmt oder von ihm herrührende Mitteilungen entgegengenommen oder weitergegeben haben oder das der Beschuldigte ihren Anschluß benutzt hat. Nach einhellig vertretener Meinung gibt es derzeit keine Verpflichtung für die ISP's Verbindungs-daten zu speichern, so sie diese nicht für Abrechnungen benötigen. Der das TDDSG und die TDSV durchziehende Rechtsgedanke sei, daß Datenspeicherung vermieden werden solle (vgl. z.B. § 6 Abs. 3 S. 1 TDSV). Die sich aus § 6 Abs. 3 S. 2 TDSV ergebende Frist zur Datenspeicherung von 80 Tagen nach Rechnungsversand ist verschiedentlich von den Strafverfolgungsbehörden als problematisch angesehen aber als die derzeitige gesetzliche Lage akzeptiert worden. Davon unabhängig können Daten möglicherweise auch freiwillig an die Strafverfolgungsbehörden gegeben werden - so vertreten von Seiten der Behörden, was allerdings auf star-ke datenschutzrechtliche Bedenken auf Seiten der ISP's traf. Nach derzeitiger Rechtslage könnte möglicherweise § 28 II Nr. 1.a) BDSG herangezogen werden. Bei der beabsichtigten Novelle des BDSG soll dazu explizit eine Norm vorgesehen werden. Hingewiesen wurde darauf, daß die in § 90 TKG geregelte Kostentragungspflicht durch den Telekommunikationsdiensteanbieter (soweit TKG anwendbar ist) für Auskünfte nur für automatisierte Verfahren greife. Bei manuell erteilten Auskünften greift das ZSEG. Fernmeldeüberwachung (FÜV, TKÜV, Technische Richtlinie zur TKÜV) Die Technische Richtlinie zur TKÜV geht insbesondere auf ISP's ein, sei aber nur bindend für die Verwaltung. Aus nicht ersichtlichen Gründen ist die Technische Richtlinie als vertraulich eingestuft. Neuer Termin für Anhörung der be-troffenen Kreise zur TKÜV ist voraussichtlich im 1. Quartal 1999. Streitig war, ob die FÜV überhaupt noch gültig sei, weil ihre Rechtsgrundlage weggefallen ist. Beide Auffassungen (gültig / ungültig) wurden vertreten, mit einer Tendenz zu gültig. Von Seiten der Staatsanwaltschaft wurde vertreten, daß ISP's nicht berechtigt seien, die rechtlichen Voraussetzungen einer Überwachung der Telekommunikation zu prüfen, sondern sie deren Anordnung Folge zu leisten hätten. Strafrechtliche Verantwortung nach § 5 TDG Eine strafrechtliche Verantwortung kann sich nach einhelliger geäußerter Meinung nicht aus § 5 Abs. 4 TDG ergeben. Dies ergibt sich aus dem klaren Willen des Gesetzgebers und dem Wortlaut. Außerdem hätte andernfalls § 5 Abs. 3 TDG entfallen können. Die einzige Stimme die sich gegenteilig äußerte ist rechtsirrig. Vertreten wurde, daß es für "Kenntnis" im § 5 TDG alleine auf die Kenntnis der Tatsachen abzustellen sei. Eine juristische Beurteilung gehöre nicht dazu, eine Anwendung des § 17 StGB sei in der Regel ausgeschlossen. Problematisiert wurde, ob § 9 Abs. 1 StGB hinsichtlich ausländischer Inhalte eine Strafbarkeit in Deutschland begründen könne hinsichtlich des zur Verfügung stellens oder des Verbreitens. Als streitig wurde angesehen, ob der Klick auf ein Angebot den Taterfolg in Deutschland herbeiführt oder ob der Taterfolg nur für solche Angebote gelten könne, die auf Deutschland gerichtet seien (was nach dieser Auffassung z.B. zu verneinen wäre bei einem Angebot in chinesischer Schrift). Im übrigen ergäbe sich eine Strafbarkeit für ausländische pornographische Inhalte nach § 6 Nr. 6 StGB. Zumutbarkeit im Rahmen § 5 TDG und § 5 MdStV Folgende - nicht abschließenden - Kriterien wurden für die Zumutbarkeitsprüfung im Rahmen des § 5 TDG, § 5 MdStV angeführt: a. Wenn der Content Provider angegangen werden könne, sei der ISP nicht verantwortlich. b. Welche Bedeutung hat das Rechtsgut? Eine Sperrung sei eher zu bejahen, wenn das Rechtsgut international geschützt ist als wenn dies nicht der Fall ist. c. Unzumutbar sei eine tatsächlich unwirksame Sperrung. Sperrung gem. § 5 TDG, § 5 MDStV, Filter Es wurde die Auffassung geäußert, daß bei einer Sperrung nur eine solche eines ganzen Servers technisch möglich sei, die Sperrung einer einzelnen Adresse sei technisch noch nicht möglich. Sollte dies den Tatsachen entsprechen, würde dies die Verhältnismäßigkeitsprüfung (Zumutbarkeit) im Rahmen des § 5 TDG, § 5 MDStV beeinflussen. Es müßte bei der Prüfung berücksichtigt werden, welche anderen Inhalte auf dem Server vorhanden sind und ob dieser Inhalte eine Sperrung möglicherweise auf verfassungrechtliche Bedenken stößt. Das Problem ist praktisch relevant geworden im Falle eines japanischen Servers, der unter anderem kinderpornographische Inhalte gespeichert hatte. Es wurde versucht die Sperrung dieses Servers u.a. damit zu begründen, daß die übrige Inhalte ob der japanischen Sprache nur einer "verschwindent geringen Minderheit in Deutschland" verständlich sei. Eine derartige Argumentation erscheint unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten äußerst problematisch, wenn nicht gar contra legem. Berichtet wurde von dem Entstehen der Internet Content Rating Alliance, die auf Basis des PICS Verfahrens Inhalte klassifizieren will. Die Einordnung soll durch die Autoren selber vorgenommen werden. Ein sogenanntes "Third Party Rating" sei nicht zu bevorzu-gen. Die bewußte oder fahrlässige Falschklassifizierung soll durch Vereinbarungen mit den Autoren ausgeschlossen werden. Der Vorteil dieses Ansatzes sei, daß er international wirksam sei. Kritisch wurde geäußert, daß die Erfahrungen des RSACi einbezogen werden sollen, dessen Klassifizierungsystem nach europäischen Maßstäben problematisch sei. Ein weiteres Verfahren stelle die PadGeo Software dar, die bekannte, als kinderpornographisch eingestufte Abbildungen, mit im Internet aufgefundenen Bildern vergleiche. Mit derartiger Software wollen die Strafverfolgungsbehörden und jugendschutz.net Abbildungen finden und gegen die Verbreiter vorgehen. Derartige Software ist aber noch so weit in den Anfängen der Entwicklung, daß jedes einzelne Bild, daß als pornographisch von der Software erkannt wurde, von einem Menschen überprüft werden muß. Wie auf dem Chaos Communication Congreß 1998 (Berlin) berichtet wurde, würde andernfalls z.B. die Abbildung eines kahlen Kopfes aufgrund der Rundung als pornographisch eingestuft; ebensolches gelte für Software, die z.B. Von China oder Saudi Arabien als Filtersoftware eingesetzt wird. Mit ihr werden Texte nach mathematischen Verfahren analysiert. Dabei kann dann z.B. rauskommen, daß "Adolf Hilter war ein guter und friedvoller Mensch." nicht beanstandet wird, während "Adolf Hilter war ein dummes Schwein." beanstandet wird. Bereits an diesem einfachen Beispielen wird deutlich, daß eine automatische Filterung nach dem derzeitigen Stand der Technik nicht möglich ist, ganz davon abgesehen, ob ein solches Vorgehen rechtspolitisch und gesellschaftlich wünschenswert ist. Letzteres beides wurde auf der Veranstaltung des BKA ebenfalls stark bezweifelt bis abgelehnt. Hyperlinks Vereinzelt wurde vertreten, daß hyperlinks unter § 5 Abs. 1 TDG fallen und das ein zugängliche machen nach den §§ 86, 130, 131, 184, 130e StGB bei einem hyperlink auf den entsprechenden Inhalt gegeben sei. Dieser Auffassung ist mehrfach entgegengetreten worden. Im übrigen wurde zur Haftung für Inhalte, auf die hyplerlinks verweisen, die in der Literatur vertretenen Meinungen der Beurteilung nach § 5 Abs. 2 und § 5 Abs. 3 TDG vertreten. Teilweise wurde vorgetragen, es sei eine Einzelfallbetrachtung vorzunehmen. Vereinzelt wurde vertreten, daß bei Delikten, für deren Vollendung ein Zugänglichmachen ausreichend ist, die Strafbarkeit bereits mit dem Setzen des hyperlinks eintrete, während bei Verbreitungsdelikten dies nicht der Fall sei. Diskutiert worden ist die Frage, inwieweit eine Haftung für hyperlinks der zweiten Ebene gegeben ist, d.h. wenn ein link auf einen Text mit weiteren links verweist ist fraglich, ob auch für diese weiteren hyperlinks gehaftet wird, die überwiegende Meinung hat sich dagegen ausgesprochen, mit der Tendenz eine Haftung nur für selber gesetzte hyperlinks zu aktzeptieren, es sei denn es läge ein Fall der Umgehung vor. Da die Inhalte, auf die mit hyperlinks verwiesen wird, sich ändern können, empfiehlt es sich, diese in dem Zeitpunkt in dem man erstmalig auf sie verweist, zu dokumentieren. Nationale und Internationale Zuständigkeiten und Aktivitäten Auf nationaler Ebene besteht ein schwer zu durchschauendes Geflecht von Zuständigkeiten und Aktivitäten. Zuständiger Ansprechpartner für jeden ISP ist das jeweils zuständige Landeskriminalamt. Beim BKA ist eine zentrale Stelle (siehe Einführung) eingerichtet worden. Aktivitäten entfalten weiterhin die Bundesprüfstelle, die Onlineangebote 'indiziert' und dies in ihrer Zeitschrift veröffentlicht (woraufhin diese bei diversen Nutzern kursiert um die "interessantesten" Angebote gleich sortiert zusammengestellt zu bekommen). Im Auftrag der Jugendminister der Bundesländer durchsucht jugendschutz.net anlaßunabhängig das Internet mit einem crawler. Dabei sollen pro Nacht ca. 100 "Treffer" gefunden werden, von denen ca 50 nach manueller Sichtung relevant seien. Bezüglich jugendschutz.net kam die bekannte Diskussion Bund - Länder auf. Als Organisation der Bundesländer kann jugendschutz.net nur im Rahmen des MDStV tätig werden, nicht im Rahmen des TDG. Daher interpretieren die Vertreter dieser Stelle den MDStV auch so, daß alle Onlinedienste / Internetangebote darunter fallen. Dies wird - zu Recht - vom Bund abgelehnt. Soweit jugendschutz.net sich bei ISP's meldet, um Gesetzesverstöße anzumahnen, sollte daher äußerst sorgfältig geprüft werden, wieweit überhaupt eine Mediendienst im Sinne des MDStV vorliegt, in der Regel wird dies zu verneinen sein. Auf der Tagung wurde richtigerweise darauf hingewiesen, daß jugendschutz.net keinerlei Auskunftsrechte (siehe dazu oben) die den Strafverfolgungsbehörden zustehen in Anspruch nehmen kann. Auskünfte an jugendschutz.net sind freiwillig und daher nicht von Erlaubnistatbeständen, die bei Anfragen von Strafverfolgungsbehörden eingreifen, gedeckt. Gesetzesverstöße z.B. im Rahmen von Datenschutzrecht (Herausgabe personenbezogener Daten), sind daher denkbar bei der Beantwortung von Anfragen von jugendschutz.net durch ISP's. Berichtet wurde kursorisch über eine Reihe von internationalen Organisationen, die sich mit dem Problem der Kinderpornographie beschäftigen. Interpol
UNICEF, "How to ban childpornography form the Internet" G8, High Tech Crime Subgroup International Champer of Commerce Council of Europe UNAFEI EU In den USA ist die Zollfahndungsbehörde für die Ermittlungen bei strafbaren Inhalten in Onlinemedien zuständig. Berichtet wurde über deren Möglichkeiten bei Ermittlungen. Probleme der Strafverfolgungsbehörden Von Seiten der Strafverfolgungsbehörden wurden u.a. folgende Probleme aufgeführt: * Fake Accounts (Zugänge die unter Angabe von falschen Personalien eingerichtet wurden). * Auslandskunden der Online-Dienste. * langsames Rechtshilfeverfahren. * Löschungsfrist von 80 Tagen. * Newsgroup Artikel seien aufgrund des kurzen expires oft nicht mehr nachvollziehbar und daher nicht verfolgbar. * Anonyme Remailer würden eine Rückverfolgung der Nutzer erschweren. Wünsche der Strafverfolgungsbehörden Die Vertreter der Strafverfolgungsbehörden haben eine Reihe von Wünschen geäußert: * Die Provider mögen Beiträge zur Aufklärung schwerer Straftaten leisten und die Strafverfolgungsbehörden mit know how und Computern unterstützen. Nützlich wären in diesem Zusammenhang auch regelmäßige Gespräche (ohne Anlaß) zwischen den Strafverfolgungsbehörden und den ISP's. Diese dienten der Information der Straverfolgungsbehörden über neue Entwicklungen, die technischen Möglichkeiten der Provider, strafbare Inhalte und der beiderseitigen Vertrauensbildung, damit konkrete Maßnahmen beschleunigt abgefertigt würden und Zwangsmaßnahmen vermieden würden. * Von Seiten jedes ISP's sollten technische Ansprechpartner und die zuständige Geschäftsleitung benannt werden, die mit entsprechenden Vollmachten ausgestattet sind, damit Maßnahmen ohne Zeitverzögerung durchgeführt werden könnten. Straftaten, insbesondere Kinderpornographie, solle geächtet werden und Werbung für ein "Sauberes Netz" gemacht werden. * Verantwortliche und deren Praktiken sollten offengelegt werden, sobald die Strafverfolgungsbehörden nachfragten. * Eine schnelle Bearbeitung von Auskunftsersuchen sei aufgrund der Schnellebigkeit des Internets, in der 1 - 2 Stunden schon sehr lange sein könnten, wünschenswert. * Kundendaten sollten verifiziert werden, bevor ein Zugang eröffnet würde. * ISP's sollten mehr tun als das, was gesetzlich als Minimum gefordert wird. Dies betrifft insbesondere die Speicherung von Bestands- und Verbindungsdaten. Hierzu sei der § 7 TDSV extensiv auszulegen (siehe kritisch dazu oben unter Rechtsgrundlagen für Auskunftsersuchen). * Soweit ein ISP kinderpornographische Abbildungen sperrt oder löscht wurde von Seiten der Strafverfolgungsbhörden der Wunsch geäußert, eingeschaltet zu werden, um nach Möglichkeit die Kinder zu ermitteln und diese Schützen zu können. An den Gesetzgeber wurden die Forderungen gestellt, eine Evaluierung des IuKDG vorzunehmen, einen Ersatz für § 12 FAG zu schaffen und "Rufnummern" im 11. Teil des TKG, durch "Nummern" zu ersetzen, da nach einhelliger Auffassung Rufnummern keine IP Nummern oder ähnliche Angaben sind, sondern sich ausschließlich auf Rufnummern im Sinne des Sprachtelefondienstes bezieht. Gewünscht wurde auch, die Speicherfrist von 80 Tagen zu verlängern. Tips für die ISP's Um zu vermeiden, daß ISP's um die Herausgabe von Bestandsdaten gebeten werden, sollte darauf hingewirkt werden, daß alle Kunden, die content Anbieter sind, in ihrem Angebot eine Art Impressum mit angeben, in der Ansprechpartner für das Angebot genannt werden (vgl. § 6 TDG, § 6 MDStV). Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder auch die individualvertraglichen Bedingungen mit den Kunden, die content Anbieter sind, sollten so gestaltet sein, daß eine Sperrung von möglicherweise nicht gesetzeskonformen Inhalten bereits bei Verdacht möglich ist und insbesondere auch dann, wenn die Prüfung, ob ein Gesetzesverstoß vorliegt umfangreich ist (Kostenvermeidung). Die eigene Infrastruktur sollte so installiert sein, daß eine sofortige Sperrung rechtswidriger Inhalte in eigenen Speichern möglich ist. In der Vergangenheit ist es immer wieder vorgekommen, daß die Ermittlungsbehörden ganze EDV Anlagen beschlagnahmt haben, so daß die betroffenen Privatpersonen oder Unternehmen nicht mehr weiter arbeiten konnten. Soweit ein solches Vorgehen von den Strafverfolgungsbehörden angestrebt wird, sollte von Seiten der ISP's darauf hingewirkt werden, daß lediglich Sicherungskopieen auf nicht mehr veränderbaren Speichermedien erstellt werden, die den Ermittlungsbehörden übergeben werden. Vertreter der Strafverfolgungsbehörden haben geäußert, daß sie damit im Regelfall ausreichend arbeiten können. Soweit von den Strafverfolgungsbehörden der Gedanke einer "Selbstverpflichtungserklärung" oder eines Code of Conduct weiter verfolgt wird, sollten die ISP's darauf achten, daß die ihre Interesssen berücksichtigt werden. Der bisher vom BKA zur Diskussion vorgelegte Entwurf müßte dazu verändert werden. Zu klären wäre auch, welche rechtliche Qualität eine solche Vereinbarung haben würde und welche Rechtsfolgen sich daraus ergeben könnten. Ob die Unterzeichnung eines derartigen Papiers sinnvoll sein wird, kann erst bei Vorliegen eines neuen Entwurfs beurteilt werden. Bekannt ist, daß auch auf internationaler Ebene (z.B. EU) an Codes of Conduct gearbeitet wird. Sinnvoll wird - wenn überhaupt - nur die Unterzeichnung eines dieser Papiere sein. Außerhalb der Veranstaltung ist das Grundsätzliche Vorgehen des BKA's kritisiert worden. Es sei nicht Aufgabe der ISP's "im zunehmenden Maße Polizeiaufgaben zu übernehmen". Auf dem Chaos Communication Congreß '98 wurde die Auffassung vertreten, daß die Vorgehensweise Sperrung / Filterung grundsätzlich zu überdenken sei. Aus neuen medienpädagogischen Untersuchungen ergebe sich keinerlei Anhaltspunkt dafür, daß Kinder und Jugendliche durch das Ansehen von erotischen und pornographischen Abbildungen psychologisch geschädigt würden. Die Studien die von den entsprechenden Stellen immer wieder zum Beleg des Gegenteils herangezogen würden, seien wissenschaftlich veraltet und inzwischen unhaltbar. Wichtig sei dahingegen, daß Kinder und Jugendliche an dem Umgang mit dem Medium herangeführt würden. Daher sei der Schwerpunkt stärker auf pädagogische Maßnahmen, als auf Sperrung und Filterung zu legen, die erfahrungsgemäß umgangen werden könnten oder nicht funktionierten. RA Alexander Eichler, Wiesbaden aus: Computer & Recht 3/99 |
[Datenschleuder]
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Bekämpfung der Kriminalität im Internet