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Funk abhören jetzt legal?

Wer sich die Amtsblätter des Bundesministers für Post und Telekommunikaton Amtsbla, der Sätzer bestellt, und diese dann auch noch aufmerksam durchliest, der stößt beim Amtsblatt 15/92 auf die Verfügung 115 aus dem Jahr 1992. Wir werden die Verfügung für alle Leute, die das Amtsblatt nicht beziehen werden wir mal kurz die entsprechenden Auszüge hier veröffentlichen:

Der Auslöser

"Vfg 115/1992"

Änderung der Technischen Vorschriften für Ton- und Fernseh- sowie für Satelliten-Rundfunkempfänger

Die Technischen Vorschriften für Ton- und Fernsehrundfunkempfänger sind im Amtsblat Nr. 69/1981, AmtsblVfg 478/1981, S.754 veröffentlicht worden.

Im Amtsblatt Nr. 97/1989, AmtsblVfg 867/1989, S.1687 ist der Entwurf der Technischen Vorschriften für Satteliten-Rundfunkempfänger veröffentlicht worden.

Die vorliegende Änderungsverfügung betrifft die für das Inverkehrbringen relevanten Abschnitte dieser beiden AmtsblVfg bezüglich der elektromagnetischen Verträglichkeit (EMV).
Sie berücksichtigt die erfolgte Liberalisierung im Bereich der Funkempfänger gemäß der Richtlinie 89/336/EWG (EMV-Richtlinie), einschließlich der betreffenden harmonisierten europäischen Normen, sowie die Regelungen für den Übergangszeitraum bis zum 31.12.1995 für das Inverkehrbringen von Rundfunkempfängern nach dem nationalen Verfahren.

Diese Änderungsverfügung regelt nicht die elektrische und mechanische Sicherheit der Rundfunkempfänger. Es wird hierzu auf die einschlägigen Sicherheitsvorschriften verwiesen.

1. Änderung der Technischen Vorschriften für Ton- und Fernseh- Rundfunkempfänger

Im Text der AmtsblVfg 478/1981 gelten folgende Änderungen:

1.1. Abschnitt 1 Empfangsfrequenzbereiche

Dieser Abschnitt entfällt.

1.2. Abschnitt 2 Zwischenfrequenzen

Dieser Abschnitt entfällt.

1.3. Abschnitt 3 Eingangspegelbereiche

Dieser Abschnitt entfällt.

1.4. Abschnitt 4 Funk-Entstörung (Aktives Störvermögen)

Der gesamte Abschnitt 4 ist durch folgenden Text zu ersetzen:

4. Störaussendung

Zur Vermeidung von Funkstörungen müssen Ton- und Fernseh- Rundfunkempfängern der Norm "Grenzwerte und Meßmethoden für die Funkstöreigenschaften von Rundfunkempfängern und angeschlossenen Geräten", EN 55013 (identisch mit DIN VDE 0872, Teil 13), in der jeweils gültigen Fassung entsprechen.

1.5. Abschnitt 5 Störfestigkeit (Passives Störverhalten)

Der gesamte Abschnitt 5 ist durch folgenden Text zu ersetzen:

5. Störfestigkeit

Ton- und Fernseh-Rundfunkempfänger müssen der Norm "Störfestigkeit von Rundfunkempfängern und angeschlossenen Geräten", EN 55020 (identisch mit DIN VDE 0872, Teil 20), in der jeweils gültigen Fassung entsprechen.

1.6. Empfänger-Anschlußkabel

Die Empfängeranschlußkabel sind mit

AmtsblVfg 220/1991 "Genehmigungsrechtliche Regelungen für Rundfunksempfangsanlagen" den Empfängern zugeordnet worden. Sie müssen bezüglich des Schirmungsmaßes der E DIN 45332 "Empfänger-Anschlußkabel zum Verbinden von Fernseh- und Ton- Rundfunkempfängern mit einer Antennenanlage" bzw. geltenden europäischen Normen entsprechen.

2. Änderung der Technischen Vorschriften für Satelliten- Rundfunkempfänger

Im Text der AmtsblVfg 867/1989 gelten folgende Änderungen:

2.1. Einführungsteil

Im Satz 1 ist die benannte AmtsblVfg 866/1989 zu streichen. Es gelten die gültigen genehmigungsrechtlichen Regelungen für Rundfunkempfangsanlagen.

2.2. Abschnitt 1 Empfangsfrequenzbereiche

Dieser Abschnitt entfällt.

2.3. Abschnitt 2 Zwischenfrequenzen

Dieser Abschnitt entfällt.

2.4. Abschnitt 3 Eingangspegelbereiche

Dieser Abschnitt entfällt.

..."

Die Lage

Wie aus dem Text schon hervorgeht ("Inverkehrbringen"), betrifft diese Amtsblattverfügung nur die Herstellung und den Vertrieb von Rundfunkempfängern, welche ab jetzt im Eingangsfrequenzbereich nicht mehr eingeschränkt sind. Es ist also erlaubt, Empfänger zu besitzen, welche AUCH "nicht öffentliche Funkdienste"Empfangen können. Geräte, welche nur die "nicht öffentlichen Funkdienste" empfangen können sind bis auf weiteres nur für den Export. (Beispiel: Die meisten "Realistic"-Geräte können nur "nicht öffentliche Funkdienste" empfangen, sind also weiterhin Exportgeräte, Geräte wie der "AOR" oder der "Yaesu FRG 9600" sind aber in der Lage auch den "öffentlichen Rundfunk" zu empfangen. Solche Geräte dürfen jetzt in den Verkehr gebracht, also verkauft werden.)

Nichtsdestotrotz ist aber immer noch so, daß das Abhören von "nicht öffentlichen Funkdiensten" (Polizei-, Flug-, Amateurfunk oder C-Netz) strafbar ist. Dies stellt mindestens einen Verstoß gegen das Funkanlagengesetz, evtl. sogar gegen das Grundgesetz dar (nicht genehmigte Abhöraktion). Das "zufällige" Abhören dieser Frequenzen ist nicht strafbar, aber es darf auch keiner Person darüber erzählt werden (wo kein Kläger da kein Richter...)

Durch die bestehenden Gesetze wird die Illusion erzeugt, daß über Funk übermittelte Daten sicher sind. Daß dem rettet dem Dativ, der Petzer nicht so ist, wissen nur wenige, zeigt sich aber immer wieder. (Siehe auch City-Ruf). Es war nur wenig Aufwand nötig, um sich einen sog. "Scanner" zu besorgen, mit einigen Kenntnissen im Bereich der Radio- und Fernsehtechnik war es relativ einfach möglich, ein bestehendes Rundfunkempfangsgerät so zu modfizieren, daß damit der Empfang von "nicht öffentlichen Funkdiensten der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS-Band-4m)" möglich war (siehe auch: "Der elektronische Kammerjäger" oder DS 30). Durch die Überarbeitung der Amtsblattverfügung ist dies einfacher geworden, oder nicht mehr nötig. Insofern haben diese Gesetze außer dem, daß Leute, die "nicht öffentliche" Funkdienste abhören kriminalisiert werden heutzutage keinen weiteren Sinn.

Möglichkeiten

Wenn jetzt Person X über Polizeifunk mitbekommt, daß Straße Y wegen eines Verkehrsunfalls gesperrt ist, und daß sich der Verkehr in der näheren Umgebung staut, diese Information dahingehend auswertet, diesen Bereich weiträumig zu umfähren, so entlastet sie damit die Sicherheitsbehörden, die dann durch diese Person nicht mehr behindert werden. Wenn nun Person Z über den Polizeifunk erfährt, daß die Verkehrsstörung in der Straße S eine Demonstration ist (eine Ausübung der Bürgerrechte), so kann sich diese evtl. dazu entschließen an dieser teilzunehmen und dadurch ihre Rechte wahrzunehmen. Für die Bereiche der Strafverfolgung sollte schon aus Personenschutzgründen eh noch die Verschlüsselung der Daten in Betracht gezogen werden. Wenn hier z.B. eine Person zu Unrecht verdächtigt wird, so kann dies bei den derzeitigen Verhältnissen zu Konsequenzen führen, die weder für die Person noch für den Einsatzleiter absehbar sind. Möchten sie irrtümlicher Weise von Ihrem Chef als Zuhälter oder Dealer angesehen werden?, der Hörer.....

Schluß

Die Funkanlagengesetze bedürfen in den Zeiten der Informationsgesellschaft dringend einer Überarbeitung, um an bestehende Verhältnisse anzuknüpfen, und diesen genüge zu tun. Bei dieser Überarbeitung sollte auch an das informelle Selbstbestimmungsrecht des Bürgers gedacht werden. Als Alternative möchte ich hier noch die Niederlande erwähnen, wo das Abhören sämtlicher Frequenzen legal ist und andere Vorkehrungen (Verschlüsselung), getroffen werden, um sensibele Daten zu schützen.

Autor: rowue

 

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