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Anmeldepflicht: nur wenn geschäftlich

Die Meldeptlicht von Mailboxen ist Definitions- und Formulierungssache. So eine gesetzliche Vorgabe muß für den verwalteten Fall erstmal entsprechend eingegrenzt werden. Und diese Verwaltungstexte entscheiden dann über erlaubt und verboten, über (Gefängnis)-Strafandrohungen oder nicht.
Das liegt am historischen Werden des Postrechts. Im germanischen Lehens-Wesen verlieh der Herr den Boden, auf dem ein Bauer ackerte, an diesen. Neuerdings verleiht die Post gratis das Luftrecht, eine Satelitenschüssel auf einen ausländischen Fernsehsateliten zu richten. Bisher mußte der Peilwinkel der Post schriftlich gemeldet und eine gebührenpflichtige Einzelgenehmigung erbeten werden. Weil im, Amtsblatt der Post verkündet wird, daß ab sofort ein Recht algemein verliehen ist, kann sie umgekehrt das verliehene irgendwie mal zurückfordern und dann droht wieder Knast nach FAG 15.1.
Auch bei den teils meldepflichtigen Mailboxen ist die Rechtslage kompliziert, Verstöße aber 'nur' ordnungswidrig. Was bitteschön ist eine Mailbox im amtlichen Sinne. Das muß die Post erstmal erläutern. Das geschieht durch amtliche Hilfszeichenfolgen wie Übermittung von Informationen über Übertragungswege, Wähl- oder Festverbindungen.
Kurz und postunüblich: DFÜ aller Art. Die TELEBOX von der Post ist auch keine Mailbox, sondern gehört zu postüblichen Zwischenspeichereinrichtungen in Netzknoten.
Im Amtsblall 068 vom 23.8.1990 ging es um die Anzeigepflicht für die Betreiber von Fernmeldeanlagen, die Telekommunikationsdienste für andere nach ß1a Abs. 1 FAG erbringen. Der lautet kurz: Anzeigepflicht, Wettbewerbsregelung. (1) Betreiber von Fernmeldeanlagen, die Telekommunikationsdienstleistungen gemin für andere erbringen, müssen die Aufnahme des Betriebs sowie Änderungen und Aufgabe degelben innerhalb eines Monats beim BMPT schriftlich anzeigen. Der BMPT veröffentlicht die Anzeigen halbjährlich in seinem Amtsblll.
ß1.4 lautet gek.: (4) Jedermann ist berechtigt, TKdienstleistungen für andere über Fest- der Wählverbindungen, die von der DBP TK bereitgestelt werden, zu erbringen. Dies gilt nicht für das Betreiben von Fernmeldeanlagen, soweit es der Vermitlung von Sprache für andere dient; dieses Recht steht ausschließlich dem Bund zu (Telefondienstmonopol).
Die Amtsblatt-Erläuterungen der Post definieren erstmal die im Gesetzestext auftauchende Zeichenfolge TK-Diensileistungen für andere erbringen. Diese werden laut Amtsblatt erbracht, wenn die Bitübermitlung Inhalt geschäftlicher Beziehungen mit anderen ist.
Hier stellte sich mir die Frage, was heißt geschäftlich bei Mailboxen? Dankenswerterweise endet die Amtsblatt-Verfügung BMPT 121/1990 mit dem Hinweis: Für Fragen im Zusammenhang mit der Anzeigepflicht stehen Vertreter des Fachreferats 214 zur Verfügung. Da ich Amtsblütter meist vor der Tageszeitung zu lesen pflege, wollte ich mir gleich am 24.8. das Wort geschäftlich im MailboxmeldeZusammenhang vom Fachreferat telefonisch erklären lassen. Mein Fragebeispiel war die Situation im Zerberusverbund, wo einmal eine Werbeseite eines lokalen Pizza-Service telefongebührenpflichtig durch die ganze BRD schwappte. Die anschließend geführten Diskusionen über geschäftlichchen Misbrauch waren zwar sinvoll, verursachten aber ein vielfaches an Telefongebühren des versehentlich so verbreiteten Werbetextes. In einem solchen Ablauf sehe ich eine Art integrierte Selbstheilungsfunktion eines privaten Verbundes. Insofern erscheint mir keine Anzeigepflicht gemäß FAG 1a Abs. 1 zu bestehen für diese Mailboxen den Bit-Transporter am Telefon.
Für diese Auffassung erhielt ich Verständnis und einen Verweis an die Pressestelle. Die meldete mir am 29.8.90, mein Btx-Beitrag vom 24.8. "Hobby Mailboxen annzeigefrei" sei nicht korrekt, weil der Begriff Hobby von der Post nicht definiert sei. Keine Meldepflicht bestehe, wenn die Box nicht kommerziell oder geschäftlich oder gegen Entgelt betrieben werde. Und da das die Pressestelle sagt, ist es druckreif.
Orthographische Absonderlichkeiten sind vom Autor gewollt.

Wau

 

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