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Ein Staatsanwalt stellt sichDas gibt natürlich allerhand Anlaß für etliche Hacker, DFÜ'ler und normale Sterbliche sich diesen Vortrag anzuhören und anschließend ausgiebig mit dem Staatsanwalt zu verhandeln und ihn "an die Wand zu stellen".Als erstes sagte der Staatsanwalt, daß er nichts über den Verlauf und das Ende des KC,B-I'ark-Prozesses berichten kann, da er dazu daß Einverständnis der Betroffenen bräuchte. Nach diesen Infos ging es dann endlich los. Der Staatsanwalt verdeutlichte das Datenschutzgesetz im Zusammenhang mit dem vom Bundesverfassungsgericht im Volkszählungsurteil erstmals erklärten Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Dazu wurden die neuen Interessen, wie das Recht zu entscheiden, was mit seinen eigenen, persönlichen Daten geschieht (Dieser Satz kein Verb - der Säzzer). Auf dieses Recht wurde noch etwas eingegangen und es wurde vom Staatsanwalt interpretiert. Jeder hat z.B. das Recht zu erfahren, was über ihn gespeichert ist. Dieses Gesetz lehnt sich also, wie man sieht, an die amerikanischen Gesetze an. In den USA hat seit geraumer Zeit jeder Bürger die Möglichkeit, seine bei einer Behörde, einem Kaufhaus oder sonstwo gespeicherten Daten einzusehen, zu duplizieren oder löschen zu lassen. Ein solches Recht fehlt in Deutschland zum Teil. Einige Passagen sind jedoch schon eingeführt worden. Dann ging es um das Wirtschaftskriminalitätsgesetz, genannt Hacker-Gesetz, insbesondere das Ausspähen und Verändern von Daten. Hier ging es darum, wie man z.B. einen Hack nachweisen kann, und wie der Hacker dann bestraft werden kann. Dieses Thema nahm gut 1 Std. ein. Ich fange da zunächst mal mit dem Abhören von Telefon- und Datex-Leitungen an. Die größte Schwierigkeit der Behörden ist, einen rechtmäßigen Abhörbescheid zu erlangen. Dies ist deshalb so schwer, weil der Hacker-Paragraph eine Abhörung normalerweise nicht zulä,ßt. Der Hacker muß noch dazu mit einer anderen, kriminellen Tat in Verbindung gebracht werden. So ist es z.B. denkbar, einen Hacker gleich noch in Verbindung mit Rauschgifthandel zu bringen. Eine andere Möglichkeit ist, der Direkteingriff bei Gefahr im Verzuge. Der Staatsanwaltschaft, dem Verfassungsschutz, dem BND sind (fast) überall Schlupflöcher gelegt, um Regelungen am Rande der Legalität zu umgehen. Aber allein mit dem Bewirken des Abhörungsbescheides ist es nicht getan. Das Hacken kann nicht abgehört werden. Geht man jetzt davon aus, daß dem Hacker gleich noch ein Handel mit, Rauschgiften angehängt wird, so wird beim dann möglichen Abhören gleichzeitig noch das Hacken festgestellt (eigentlich ja das Ziel des Abhörens), so ist noch nicht gewährleistet, daß dieses Material in einem gerichtlichem Verfahren gegen den Hacker verwendet werden kann. Eine solche übergreifende Beweisaufnahme ist bei den Juristen heiß umkämpft und, wie sich herausstellte auch bei den Zuhörern. Ein weiterer, sehr wichtiger Punkt war die Erkenntnis darüber, wie man sich überhaupt strafbar macht und welche Daten man nicht lesen darf, oder daß und wie man sie verwenden kann. Als erstes unterteilt der Jurist die Daten in 2 verschiedene Arten. 1. die nicht geschützten oder simpel geschützten und 2. die besonders geschützten. Doch wo sieht der Jurist zwischen den Daten einen Unterschied? Ich komme zunächst zum 1. Datentyp. Diese Daten sind (in den Augen des Juristen) für den Inhaber nicht, mehr interresant (vergleichbar mit Werbeprospekten, die man in der Stadt in die Hand gedrückt bekommt). Dies begründet der Jurist damit, daß der Inhaber seine Daten nicht richtig schützt. Auch ein Paßwortschutz fü,r Dateien bringt es nicht, wenn man als Passwort z. B. den Namen der Frau oder des Sohnes nimmt. Kommen wir nun zum 2. Datentyp. Der 2. Datentyp besteht aus Daten, die für den Inhaber sehr interressant und schützenswert sind. Er schützt, seine Daten mit besseren Passworten, die er regelmäßig wechselt. Aber was darf man denn nun lesen und was nicht? Lesen darf man die Daten vom Typ 1 so ziemlich uneingeschränkt, weil sie für einen bestimmt sind. Typ 2 ist verboten. Weiterhin wurde darüber diskutiert, ob man sich nun beispielsweise das Einwohner-Meldeamt hacken darf (und seine EIGENEN Daten ausliest. Die Rechtslage ist hier jedoch starke Auslegungssache des Richters. Nach gesetzlichen Bestimmungen wäre es jedoch eine Ausspähung von Daten und ist damit nicht zulässig und kann mit bis zu 3 Jahren Haft belegt werden. [Text wurde von der Redaktion bearbeitet. Verschlimmern konnten wir sicher nichts ...] anonym, Congr.-Red. 90 Ch |
[Datenschleuder]
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