4. Grundsatz der Möglichkeit des Betroffenen zur Einsichtnahme:
Ungeachtet der Staatsangehörigkeit oder des Wohnortes hat
jeder, der seine Identität nachweist das Recht, Kenntnis
davon zu erlangen, ob seine Person betreffende Informationen verarbeitet
werden und sie ohne unangemessene Verzögerung oder Kosten
in verständlicher Form zur Verfügung gestellt zu bekommen
sowie im Falle unrechtmäßiger, nicht erforderlicher
oder ungenauer Eintragungen eine entsprechende Berichtigung bzw.
Löschung zu erwirken. Entsprechende Rechtsmittel sollten
festgelegt werden. Die Kosten einer Berichtigung sind von der
für die Datei verantwortlichen Person zu tragen.
5. Grundsatz der Nichtdiskriminierung:
Vorbehaltlich der restriktiv im Grundsatz 6 niedergelegten Ausnahmen
sollten Daten, die leicht zu ungesetzlicher oder willkürlicher
Diskriminierung führen können, insbesondere Angaben
über rassische oder ethnische Herkunft, Hautfarbe, Sexualleben,
politische Anschauungen, religiöse, weltanschauliche und
andere Überzeugungen sowie die Mitgliedschaft in einer Vereinigung
oder einer Gewerkschaft, nicht erfaßt werden.
6. Ausnahmebefugnisse:
Abweichungen von den unter 1 bis 4 genannten Grundsätzen
dürfen nur zugelassen werden, wenn sie erforderlich sind,
um die nationale Sicherheit, die öffentliche Ordnung, die
öffentliche Gesundheit oder Moral oder die Rechte und Freiheiten.
anderer, einschließlich verfolgter Personen, zu schützen
und durch Gesetz oder entsprechende Regelungen festgelegt sind.
Diese Gesetze oder Regelungen müssen, in Übereinstimmung
mit der Rechtsordnung des jeweiligen Staates, ausdrücklich
die Grenzen dieser Ausnahmen festlegen und einen angemessenen
Schutz gewährleisten.
Ausnahmen von dem im Grundsatz 5 verankerten Verbot der Diskriminierung
dürfen, abgesehen davon, daß für sie die für
Ausnahmen von den Grundsätzen 1 bis 4 vorzusehenden Schutzbestimmungen
bestehen müssen, nur zugelassen werden, wenn sie mit der
Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und anderen maßgeblichen
Rechtsinstrumenten zum Schutz der Menschenrechte und der Verhütung
von Diskriminierung vereinbar sind.
7. Grundsatz der Sicherheit:
Geeignete Maßnahmen sollten ergriffen werden, um die Dateien
sowohl gegen Naturgefahren, wie zufälligen Verlust oder Zerstörung,
als auch gegen Gefahren durch menschliche Einwirkungen, wie unerlaubten
Zugang oder vorsätzlichen Mißbrauch von Daten, zu schützen.
8. Überwachung und Sanktionen:
Im Gesetz des jeweiligen Landes ist festzulegen, welche Stelle
in Übereinstimmung mit der Rechtsordnung des jeweiligen Staates
dafür zuständig sein soll, die Einhaltung der obigen
Grundsätze zu überwachen. Diese Stelle muß Garantien
für Unparteilichkeit und fachliche Kompetenz bieten. Für
den Fall der Verletzung der nationalen Rechtsvorschriften, die
zur Verwirklichung der vorgenannten Prinzipien geschaffen worden
sind, sollten Kriminalstrafen und angemessene Rechtsmittel vorgesehen
werden.
9. Grenzüberschreitender Datenverkehr.
Sofern bei einem grenzüberschreitenden Datenverkehr die Gesetzgebungen
zweier oder mehrerer betroffener Staaten mehr oder weniger gleichwertige
Sicherungen für den Schutz der Privatsphäre bieten,
sollten die Informationen zwischen ihnen so frei wie innerhalb
jedes Einzelstaates ausgetauscht werden können. Wenn keine
gegenseitigen Schutzbestimmungen bestehen, dürfen Beschränkungen
für diesen Austausch nicht unangemessen und nur insoweit
zulässig sein als der Schutz der Privatsphäre es erfordert.
10. Geltungsbereich:
Die obigen Bestimmungen sollten in erster Linie für alle
öffentlichen und privaten automatisierten Dateien gelten
einschließlich manueller Dateien, für die diese Bestimmungen
unter dem Vorbehalt entsprechender Anpassungen Gültigkeit
haben sollten.
Zusätzlich sollten bei Bedarf speziell Bestimmungen geschaffen
werden, wodurch ein Teil der Grundsätze auch für Dateien
über juristische Personen gelten sollen, wenn diese Angaben
über Einzelpersonen enthalten.
II. Anwendung der Richtlinien auf personenbezogene Daten in
den Dateien Internationaler staatlicher Organisationen
Die vorliegenden Richtlinien sollten für personenbezogene
Daten in Dateien staatlicher internationaler Organisationen gelten,
vorbehaltlich etwa Erforderlicher Anpassungen in Bezug auf eventuelle
Unterschiede zwischen internen Dateien betreffend Personal sowie
vergleichbare Gruppen und externen Dateien, die sich auf Dritte
beziehen, welche mit der Organisation in Verbindung stehen.
Eine Abweichung von diesen Prinzipien kann für Dateien vorgesehen
werden (humanitärer Vorbehalt), deren Zweck auf den Schutz
der Menschenrechte und Grundfreiheiten des einzelnen oder humanitären
Beistand gerichtet ist.
Jede Organisation sollte eine Behörde benennen, die eine
gesetzliche Zuständigkeit für die Überwachung der
Einhaltung dieser Regelungen besitzt.
Eine entsprechende Bestimmung sollte in der nationalen Gesetzgebung
für die nicht-staatlichen internationalen Organisationen,
für welche dieses Gesetz Anwendung findet, vorgesehen werden
sowie für die staatlichen internationalen Organisationen,
deren Abkommen über den Sitz der Organisation nicht die Anwendung
der genannten internationalen Gesetzgebung ausschließt.
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