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Europäische
Telekommunikations-Datenschutzrichtlinie
vom 15.12.1997
Richtlinie 97/66/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 15.12.1997 über die Verarbeitung personenbezogener
Daten und den Schutz der Privatsphäre im Bereich der Telekommunikation (ABl. EG L 24/1 vom 30.1.1998).
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT
UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen
Gemeinschaft, insbesondere auf Art. 100a,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Wirtschafts und Sozialausschusses,
gemäß dem Verfahren des Art. 189b des Vertrags, in
Kenntnis des vom Vermittlungsausschuß am 6. November 1997
gebilligten gemeinsamen Entwurfs,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- Die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 24. Okober 1995 zum Schutz natürlicher Personen
bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr
schreibt vor, daß die Mitgliedstaaten die Rechte und die
Freiheit natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener
Daten und insbesondere ihr Recht auf Privatsphäre sicherstellen,
um in der Gemeinschaft den freien Verkehr personenbezogener Daten
zu gewährleisten.
- Die Vertraulichkeit der Kommunikation wird im Einklang mit
den internationalen Menschenrechtsbestimmungen (insbesondere der
Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und
Grundfreiheiten) und den Verfassungen der Mitgliedstaaten garantiert.
- Gegenwärtig werden öffentliche Telekommunikationsnetze
in der Europäischen Gemeinschaft mit fortschrittlichen neuen
Digitaltechnologien ausgestattet, die besondere Anforderungen
an den Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre
des Benutzers mit sich bringen. Die Entwicklung der Informationsgesellschaft
ist durch die Einführung neuer Telekommunikationsdienste
gekennzeichnet. Die erfolgreiche grenzüberschreitende Entwicklung
dieser Dienste, beispielsweise Video auf Abruf und interaktives
Fernsehen, hängt zum Teil davon ab, inwieweit die Benutzer
darauf vertrauen, daß ihre Privatsphäre unangetastet
bleibt.
- Dies gilt insbesondere für die Einführung des diensteintegrierenden
digitalen Telekommunikationsnetzes (ISDN) und digitaler Mobilfunknetze.
- In seiner Entschließung vom 30. Juni 1988 über
die Entwicklung des gemeinsamen Marktes für Telekommunikationsdienste
und geräte bis 1992 hat der Rat Maßnahmen zum Schutz
personenbezogener Daten gefordert, um ein geeignetes Umfeld für
die künftige Entwicklung der Telekommunikationsdienste in
der Gemeinschaft zu schaffen. In seiner Entschließung vom
18. Juli 1989 über eine verstärkte Koordinierung bei
der Einführung des diensteintegrierenden digitalen Fernmeldenetzes
(ISDN) in der Europäischen Gemeinschaft bis 1992 betonte
der Rat erneut die Bedeutung des Schutzes personenbezogener Daten
und der Privatsphäre.
- Das Europäische Parlament hat auf die Bedeutung des Schutzes
personenbezogener Daten und der Privatsphäre in Telekommunikationsnetzen,
insbesondere bei der Einführung des diensteintegrierenden
digitalen Telekommunikationsnetzes (ISDN), hingewiesen.
- Öffentliche Telekommunikationsnetze erfordern besondere
rechtliche, ordnungspolitische und technische Vorschriften zum
Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen
und der berechtigten Interessen juristischer Personen, insbesondere
hinsichtlich der zunehmenden Risiken im Zusammenhang mit der automatischen
Speicherung und der Verarbeitung personenbezogener Daten über
Teilnehmer und Benutzer.
- Die von den Mitgliedstaaten erlassenen rechtlichen, ordnungspolitischen
und technischen Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten,
der Privatsphäre und der berechtigten Interessen juristischer
Personen im Bereich der Telekommunikation müssen harmonisiert
werden, um Behinderungen des TelekommunikationsBinnenmarktes gemäß
dem in Art. 7a des Vertrags festgelegten Ziel zu beseitigen. Die
Harmonisierung beschränkt sich auf die Anforderungen, die
notwendig sind, um zu gewährleisten, daß die Entstehung
und die Weiterentwicklung neuer Telekommunikationsdienste und
netze zwischen Mitgliedstaaten nicht behindert werden.
- Die Mitgliedstaaten, die Anbieter und die Nutzer sowie die
zuständigen Stellen der Gemeinschaft sollten bei der Einführung
und Weiterentwicklung der Telekommunikationstechnologien zusammenarbeiten,
soweit dies zur Anwendung der in den Bestimmungen dieser Richtlinie
vorgesehenen Garantien erforderlich ist.
- Zu diesen neuen Diensten zählen das interaktive Fernsehen
und Video auf Abruf.
- Im Bereich der Telekommunikation gilt vor allem für alle
Fragen des Schutzes der Grundrechte und Grundfreiheiten, die von
dieser Richtlinie nicht spezifisch erfaßt werden, einschließlich
der Pflichten des für die Verarbeitung Verantwortlichen und
der Rechte des einzelnen die Richtlinie 95/46/EG. Die Richtlinie
95/46/EG gilt für nicht öffentlich zugängliche
Telekommunikationsdienste.
- Diese Richtlinie bezieht sich ähnlich wie in Art. 3
der Richtlinie 95/46/EG vorgesehen nicht auf Fragen des Schutzes
der Grundrechte und freiheiten in Bereichen, die nicht unter das
Gemeinschaftsrecht fallen. Es ist Sache der Mitgliedstaaten, Maßnahmen
zu ergreifen, die sie für den Schutz der öffentlichen
Sicherheit, für die Landesverteidigung, für die Sicherheit
des Staates (einschließlich des wirtschaftlichen Wohls des
Staates, soweit die Tätigkeiten die Sicherheit des Staates
berühren) und für die Anwendung strafrechtlicher Bestimmungen
für erforderlich halten. Diese Richtlinie betrifft nicht
die Möglichkeit der Mitgliedstaaten zur rechtmäßigen
Überwachung des Telekommunikationsverkehrs für die genannten
Zwecke.
- Bei den Teilnehmern eines öffentlich zugänglichen
Telekommunikationsdienstes kann es sich um natürliche oder
juristische Personen handeln. Diese Richtlinie zielt durch Ergänzung
der Richtlinie 95/46/EG darauf ab, die Grundrechte natürlicher
Personen, insbesondere ihr Recht auf Privatsphäre, sowie
die berechtigten Interessen juristischer Personen zu schützen.
Aus diesen Vorschriften ergibt sich unter keinen Umständen
eine Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die Richtlinie 95/46/EG
auch im Hinblick auf den Schutz der berechtigten Interessen juristischer
Personen anzuwenden. Dieser Schutz wird im Rahmen der geltenden
gemeinschaftlichen und einzelstaatlichen Rechtsvorschriften sichergestellt.
- Die Anwendung bestimmter Anforderungen für die Anzeige
des rufenden und angerufenen Anschlusses sowie für die Einschränkung
dieser Anzeige und für die automatische Weiterschaltung zu
Teilnehmeranschlüssen, die an analoge Vermittlungen angeschlossen
sind, darf in besonderen Fällen nicht zwingend vorgeschrieben
werden, wenn sich die Anwendung als technisch nicht machbar erweist
oder einen unangemessen hohen wirtschaftlichen Aufwand erfordert.
Für die Beteiligten ist es wichtig, in solchen Fällen
in Kenntnis gesetzt zu werden, und die Mitgliedstaaten müssen
sie deshalb der Kommission anzeigen.
- Diensteanbieter müssen geeignete Maßnahmen ergreifen,
um die Sicherheit ihrer Dienste, erforderlichenfalls zusammen
mit dem Netzbetreiber, zu gewährleisten, und sie müssen
die Teilnehmer über alle besonderen Risiken der Verletzung
der Netzsicherheit unterrichten. Die Bewertung der Sicherheit
erfolgt unter Berücksichtigung des Art. 17 der Richtlinie
95/46/EG.
- Es müssen Maßnahmen getroffen werden, um den unerlaubten
Zugang zur Kommunikation zu verhindern und so die Vertraulichkeit
der mit öffentlichen Telekommunikationsnetzen und öffentlich
zugänglichen Telekommunikationsdiensten erfolgenden Kommunikation
zu schützen. Im innerstaatlichen Recht einiger Mitgliedstaaten
ist nur der absichtliche unberechtigte Zugriff auf die Kommunikation
untersagt.
- Daten über Teilnehmer, die zum Verbindungsaufbau verarbeitet
werden, enthalten Informationen über das Privatleben natürlicher
Personen und betreffen ihr Recht auf Achtung ihrer Kommunikationsfreiheit,
oder sie betreffen berechtigte Interessen juristischer Personen.
Diese Daten dürfen nur für einen begrenzten Zeitraum
und nur insoweit gespeichert werden, wie dies für die Erbringung
des Dienstes, für die Gebührenabrechnung und für
Zusammenschaltungszahlungen erforderlich ist. Jede weitere Verarbeitung,
die der Betreiber des öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienstes
zum Zwecke der Vermarktung seiner eigenen Telekommunikationsdienste
vornehmen möchte, darf nur unter der Bedingung gestattet
werden, daß der Teilnehmer dieser Verarbeitung auf der Grundlage
genauer, vollständiger Angaben des Betreibers des öffentlich
zugänglichen Telekommunikationsdienstes über die Formen
der von ihm beabsichtigten weiteren Verarbeitung zugestimmt hat.
- Die Einführung von Einzelgebührennachweisen hat
die Möglichkeiten des Teilnehmers verbessert, die Richtigkeit
der vom Diensteanbieter erstellten Gebührenabrechnung zu
überprüfen; gleichzeitig können dadurch Gefahren
für die Privatsphäre der Benutzer von öffentlich
zugänglichen Telekommunikationsdiensten entstehen. Um die
Privatsphäre des Benutzers zu schützen, müssen
die Mitgliedstaaten daher darauf hinwirken, daß bei den
Telekommunikationsdiensten beispielsweise alternative Funktionen
entwickelt werden, die den anonymen oder rein privaten Zugang
zu öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten
ermöglichen, beispielsweise Telefonkarten mit Geheimzahl
(calling cards) und Möglichkeiten der Zahlung per Kreditkarte.
Alternativ hierzu können die Mitgliedstaaten zum selben Zweck
auch vorschreiben, daß einige Ziffern der in den Einzelgebührennachweisen
aufgeführten Rufnummern unkenntlich gemacht werden.
- Im Hinblick auf die Rufnummernanzeige ist es erforderlich,
das Recht des Anrufers zu wahren, die Anzeige der Rufnummer des
Anschlusses, von dem aus der Anruf erfolgt, zu unterdrücken,
ebenso wie das Recht des Angerufenen, Anrufe von nicht identifizierten
Anschlüssen abzuweisen. Es ist gerechtfertigt, in Sonderfällen
die Unterdrückung der Rufnummernanzeige aufzuheben. Bestimmte
Teilnehmer, insbesondere telefonische Beratungsdienste und ähnliche
Einrichtungen, haben ein Interesse daran, die Anonymität
ihrer Anrufer zu gewährleisten. Im Hinblick auf die Anzeige
der Rufnummer des Angerufenen ist es erforderlich, das Recht und
das berechtigte Interesse des Angerufenen zu wahren, die Anzeige
der Rufnummer des Anschlusses, mit dem der Anrufer tatsächlich
verbunden ist, zu unterdrücken; dies gilt besonders für
den Fall weitergeschalteter Anrufe. Die Betreiber öffentlich
zugänglicher Telekommunikationsdienste müssen ihre Teilnehmer
über die Möglichkeit der Anzeige der Rufnummer des Anrufenden
und des Angerufenen, über alle Dienste, die auf der Grundlage
der Anzeige der Rufnummer des Anrufenden und des Angerufenen angeboten
werden, und über die verfügbaren Funktionen zur Wahrung
der Vertraulichkeit unterrichten. Die Teilnehmer können dann
sachkundig die Funktionen auswählen, die sie zur Wahrung
der Vertraulichkeit nutzen möchten. Die permanenten Funktionen
zur Wahrung der Vertraulichkeit müssen nicht unbedingt als
automatischer Netzdienst zur Verfügung stehen, sondern können
von dem Betreiber des öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienstes
auf einfachen Antrag bereitgestellt werden.
- Es sind Vorkehrungen zu treffen, um die Teilnehmer vor Schaden
durch die automatische Weiterschaltung von Anrufen durch andere
zu schützen. In derartigen Fällen muß der Teilnehmer
durch einfachen Antrag beim Betreiber des öffentlich zugänglichen
Telekommunikationsdienstes die Weiterschaltung von Anrufen auf
sein Endgerät unterbinden können.
- Teilnehmerverzeichnisse werden weit verbreitet und sind öffentlich
verfügbar. Das Recht auf Privatsphäre natürlicher
Personen und das berechtigte Interesse juristischer Personen erfordern
daher, daß die Teilnehmer bestimmen können, welche
ihrer persönlichen Daten in einem Teilnehmerverzeichnis veröffentlicht
werden. Die Mitgliedstaaten können diese Möglichkeit
auf Teilnehmer beschränken, die natürliche Personen
sind.
- Es sind Vorkehrungen zu treffen, um die Teilnehmer gegen das
Eindringen in ihre Privatsphäre durch unerbetene Anrufe oder
unerbetene Fernkopieübermittlungen zu schützen. Die
Mitgliedstaaten können diese Vorkehrungen auf Teilnehmer
beschränken, die natürliche Personen sind.
- Es muß gewährleistet sein, daß die aus Gründen
des Datenschutzes erforderliche Einführung von technischen
Merkmalen der Telekommunikationsgeräte harmonisiert wird,
damit sie der Verwirklichung des Binnenmarktes nicht entgegensteht.
- Insbesondere können die Mitgliedstaaten ähnlich
wie in Art. 13 der Richtlinie 95/46/EG vorgesehen den Geltungsbereich
der Pflichten und Rechte der Teilnehmer unter bestimmten Umständen
einschränken, indem sie beispielsweise sicher stellen, daß
der Betreiber eines öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienstes
die Unterdrückung der Anzeige der Rufnummer des Anrufers
im Einklang mit dem innerstaatlichen Recht für die Verhinderung
oder Ermittlung von Straftaten oder die Sicherheit des Staates
aufheben kann.
- Das innerstaatliche Recht muß gerichtliche Rechtsbehelfe
für den Fall vorsehen, daß die Rechte der Benutzer
und Teilnehmer nicht respektiert werden. Gegen jede Person, ob
für sie nun privates oder öffentliches Recht gilt, die
den nach dieser Richtlinie getroffenen Maßnahmen zuwiderhandelt,
müssen Sanktionen verhängt werden.
- Bei der Anwendung dieser Richtlinie ist es sinnvoll, auf die
Erfahrung der gemäß Art. 29 der Richtlinie 95/46/EG
eingesetzten Datenschutzgruppe aus Vertretern der für den
Schutz personenbezogener Daten zuständigen Kontrollstellen
der Mitgliedstaaten zurückzugreifen.
- Aufgrund der technischen Entwicklungen und der zu erwartenden
Weiterentwicklungen der angebotenen Dienstleistungen ist es erforderlich,
die im Anhang dieser Richtlinie genannten Kategorien von Daten
für die Anwendung des Art. 6 dieser Richtlinie unter Mitwirkung
des gemäß Art. 31 der Richtlinie 95/46/EG eingesetzten
Ausschusses aus Vertretern der Mitgliedstaaten technisch zu spezifizieren,
damit ungeachtet technologischer Wandlungen eine kohärente
Anwendung der Vorschriften dieser Richtlinie gewährleistet
ist; dieses Verfahren kann nur auf Spezifikationen angewendet
werden, die erforderlich sind, um den Anhang an neue technologische
Entwicklungen anzupassen, wobei Änderungen der Markt oder
Verbrauchernachfrage zu berücksichtigen sind. Die Kommission
muß ihre Absicht, dieses Verfahren anzuwenden, dem Europäischen
Parlament in angemessener Form mitteilen; ansonsten wird nach
Art. 100a des Vertrags verfahren.
- Zur leichteren Anpassung an die Vorschriften dieser Richtlinie
bedarf es einer Sonderregelung für die Datenverarbeitungen,
die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der nach dieser Richtlinie
erlassenen innerstaatlichen Vorschriften bereits durchgeführt
werden
HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Art. 1 Zielsetzung und Geltungsbereich
(1) Diese Richtlinie dient der Harmonisierung der Vorschriften
der Mitgliedstaaten, die erforderlich sind, um einen gleichwertigen
Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten, insbesondere des Rechts
auf Privatsphäre, in bezug auf die Verarbeitung personenbezogener
Daten im Bereich der Telekommunikation sowie den freien Verkehr
dieser Daten und von Telekommunikationsgeräten und diensten
in der Gemeinschaft zu gewährleisten.
(2) Die Bestimmungen dieser Richtlinie stellen eine Detaillierung
und Ergänzung der Richtlinie 95/46/EG im Hinblick auf die
in Abs. 1 genannten Zwecke dar. Darüber hinaus regeln sie
den Schutz der berechtigten Interessen von Teilnehmern, bei denen
es sich um juristische Personen handelt.
(3) Diese Richtlinie gilt nicht für Tätigkeiten, die
nicht in den Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts fallen,
beispielsweise Tätigkeiten gemäß den Titeln V
und VI des Vertrags über die Europäische Union, und
auf keinen Fall für Tätigkeiten betreffend die öffentliche
Sicherheit, die Landesverteidigung, die Sicherheit des Staates
(einschließlich seines wirtschaftlichen Wohls, wenn die
Tätigkeit die Sicherheit des Staates berührt) und die
Tätigkeiten des Staates im strafrechtlichen Bereich.
Art. 2 Begriffsbestimmungen
Zusätzlich zu den Begriffsbestimmungen der Richtlinie 95/46/EG
bezeichnet im Sinne dieser Richtlinie der Ausdruck
- "Teilnehmer" eine natürliche oder juristische
Person, die mit einem Anbieter öffentlich zugänglicher
Telekommunikationsdienste einen Vertrag über die Inanspruchnahme
dieser Dienste geschlossen hat;
- "Benutzer" eine natürliche Person, die einen
öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienst für
private oder geschäftliche Zwecke nutzt, ohne diesen Dienst
zwangsläufig abonniert zu haben;
- "öffentliches Telekommunikationsnetz" Übertragungs
und gegebenenfalls Vermittlungssysteme sowie sonstige Betriebsmittel,
mit denen Signale zwischen definierten Abschlußpunkten über
Draht, über Funk, auf optischem oder anderem elektromagnetischem
Wege übertragen werden und die ganz oder teilweise der Erbringung
öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste dienen;
- "Telekommunikationsdienst" Dienste, die ganz oder
teilweise in der Übertragung und Weiterleitung von Signalen
über das Telekommunikationsnetz bestehen, mit Ausnahme von
Hör und Fernsehfunk.
Art. 3 Betroffene Dienste
(1) Diese Richtlinie gilt für die Verarbeitung personenbezogener
Daten im Zusammenhang mit der Erbringung öffentlich zugänglicher
Telekommunikationsdienste in öffentlichen Telekommunikationsnetzen
in der Gemeinschaft, insbesondere über das diensteintegrierende
digitale Telekommunikationsnetz (ISDN) und öffentliche digitale
Mobilfunknetze.
(2) Die Art. 8, 9 und 10 gelten für Teilnehmeranschlüsse,
die an digitale Vermittlungsstellen angeschlossen sind, und soweit
dies technisch machbar ist und keinen unverhältnismäßigen
wirtschaftlichen Aufwand erfordert für Teilnehmeranschlüsse,
die an analoge Vermittlungsstellen angeschlossen sind.
(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Fälle mit,
in denen eine Einhaltung der Anforderungen der Art. 8, 9 und 10
technisch nicht machbar wäre oder eine unverhältnismäßige
Investition erfordern würde.
Art. 4 Sicherheit
(1) Der Betreiber eines öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienstes
muß geeignete technische und organisatorische Maßnahmen
ergreifen, um die Sicherheit seiner Dienste zu gewährleisten;
die Netzsicherheit ist hierbei erforderlichenfalls zusammen mit
dem Betreiber des öffentlichen Telekommunikationsnetzes zu
gewährleisten. Diese Maßnahmen müssen unter Berücksichtigung
des Standes der Technik und der Kosten ihrer Durchführung
ein Sicherheitsniveau gewährleisten, das angesichts des bestehenden
Risikos angemessen ist.
(2) Besteht ein besonderes Risiko der Verletzung der Netzsicherheit,
muß der Betreiber eines öffentlich zugänglichen
Telekommunikationsdienstes die Teilnehmer über dieses Risiko
und über mögliche Abhilfen einschließlich deren
Kosten unterrichten.
Art. 5 Vertraulichkeit der Kommunikation
(1) Die Mitgliedstaaten stellen durch innerstaatliche Vorschriften
die Vertraulichkeit der mit öffentlichen Telekommunikationsnetzen
und öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten
erfolgenden Kommunikation sicher. Insbesondere untersagen sie
das Mithören, Abhören und Speichern sowie andere Arten
des Abfangens oder Überwachens von Kommunikationen durch
andere Personen als die Benutzer, wenn keine Einwilligung der
betroffenen Benutzer vorliegt, es sei denn, diese Personen seien
gemäß Art. 14 Abs. 1 gesetzlich dazu ermächtigt.
(2) Abs. 1 betrifft nicht das rechtlich zulässige Aufzeichnen
von Kommunikationen im Rahmen einer rechtmäßigen Geschäftspraxis
zum Nachweis einer kommerziellen Transaktion oder einer sonstigen
geschäftlichen Kommunikation.
Art. 6 Verkehrsdaten und Daten für die Gebührenabrechnung
(1) Verkehrsdaten, die sich auf Teilnehmer und Benutzer beziehen
und die für den Verbindungsaufbau verarbeitet und vom Betreiber
eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes und/oder eines
öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienstes gespeichert
werden, sind nach Beendigung der Verbindung unbeschadet der Abs.
2, 3 und 4 zu löschen oder zu anonymisieren.
(2) Zum Zwecke der Gebührenabrechnung und der Bezahlung von
Zusammenschaltungen ist es zulässig, die im Anhang genannten
Daten zu verarbeiten. Diese Verarbeitung ist nur bis zum Ablauf
der Frist zulässig, innerhalb deren die Rechnung rechtlich
angefochten oder der Anspruch auf Zahlung geltend gemacht werden
kann.
(3) Der Betreiber eines öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienstes
kann die in Abs. 2 genannten Daten zum Zwecke der Vermarktung
seiner eigenen Telekommunikationsdienste verarbeiten, wenn der
Teilnehmer seine Einwilligung gegeben hat.
(4) Die Verarbeitung von Verkehrs und Gebührenabrechnungsdaten
darf nur durch auf Weisung der Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze
und/oder öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste
handelnde Personen erfolgen, die für Gebührenabrechnungen
oder Verkehrsabwicklung, Kundenanfragen, Betrugsermittlung sowie
für die Vermarktung der eigenen Telekommunikationsdienste
des Betreibers zuständig sind; ferner ist sie auf das für
diese Tätigkeiten erforderliche Maß zu beschränken.
(5) Die Absätze 1, 2, 3 und 4 gelten unbeschadet der Möglichkeit
der zuständigen Behörden, in Einklang mit den geltenden
Rechtsvorschriften für die Beilegung von Streitigkeiten,
insbesondere Zusammenschaltungs oder Abrechnungsstreitigkeiten,
von Verkehrs und Gebührenabrechnungsdaten Kenntnis zu erhalten.
Art. 7 Einzelgebührennachweis
(1) Die Teilnehmer haben das Recht, Rechnungen ohne Einzelgebührennachweis
zu erhalten.
(2) Die Mitgliedstaaten wenden innerstaatliche Vorschriften an,
um das Recht der Teilnehmer, Einzelgebührennachweise zu erhalten,
und das Recht anrufender Benutzer und angerufener Teilnehmer auf
Vertraulichkeit miteinander in Einklang zu bringen, indem sie
beispielsweise sicherstellen, daß diesen Benutzern und Teilnehmern
ausreichende Alternativen für die Kommunikation oder die
Zahlung zur Verfügung stehen.
Art. 8 Anzeige der Rufnummer des Anrufers und des Angerufenen
und deren Unterdrückung
(1) Wird die Anzeige der Rufnummer des Anrufers angeboten, so
muß der anrufende Benutzer die Möglichkeit haben, die
Rufnummernanzeige für jeden Anruf einzeln auf einfache Weise
und gebührenfrei zu unterdrücken. Dem anrufenden Teilnehmer
muß diese Möglichkeit als Dauerfunktion für jeden
Anschluß zur Verfügung stehen.
(2) Wird die Anzeige der Rufnummer des Anrufers angeboten, so
muß der angerufene Teilnehmer die Möglichkeit haben,
die Anzeige der Rufnummer eingehender Anrufe auf einfache Weise
und für jede angemessene Nutzung dieser Funktion gebührenfrei
zu unter drücken.
(3) Wird die Anzeige der Rufnummer des Anrufers angeboten und
wird die Rufnummer vor der Herstellung der Verbindung angezeigt,
so muß der angerufene Teilnehmer die Möglichkeit haben,
eingehende Anrufe, bei denen die Rufnummernanzeige durch den anrufenden
Benutzer oder Teilnehmer unterdrückt wurde, auf einfache
Weise und gebühren frei abzuweisen.
(4) Wird die Anzeige der Rufnummer des Angerufenen angeboten,
so muß der angerufene Teilnehmer die Möglichkeit haben,
die Anzeige seiner Rufnummer beim anrufenden Benutzer auf einfache
Weise und gebührenfrei zu unterdrücken.
(5) Abs. 1 gilt auch für aus der Gemeinschaft kommende Anrufe
in Drittländern; die Abs. 2, 3 und 4 gelten auch für
aus Drittländern kommende Anrufe.
(6) Wird die Anzeige der Rufnummer des Anrufers und/oder des Angerufenen
angeboten, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, daß die
Betreiber öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste
die Öffentlichkeit hierüber und über die in den
Abs. 1, 2, 3 und 4 beschrie benen Möglichkeiten unterrichten.
Art. 9 Ausnahmen
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß es transparente
Verfahren gibt, nach denen der Betreiber eines öffentlichen
Telekommunikationsnetzes und/oder eines öffentlich zugänglichen
Telekommunikationsdienstes die Unterdrückung der Rufnummernanzeige
aufheben kann, und zwar
- vorübergehend, wenn ein Teilnehmer beantragt hat, daß
böswillige oder belästigende Anrufe zurückverfolgt
werden; in diesem Fall werden im Einklang mit dem innerstaatlichen
Recht die Daten mit der Rufnummer des anrufenden Teilnehmers vom
Betreiber des öffentlichen Telekommunikationsnetzes und/oder
des öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienstes
gespeichert und zur Verfügung gestellt;
- permanent für Einrichtungen, die Notrufe bearbeiten und
dafür von einem Mitgliedstaat anerkannt sind, einschließlich
Strafverfolgungsbehörden, Ambulanzdiensten und Feuerwehren,
zum Zwecke der Beantwortung dieser Anrufe.
Art. 10 Automatische Anrufweiterschaltung
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß jeder Teilnehmer
die Möglichkeit hat, auf einfache Weise und gebührenfrei
die von einer dritten Partei veranlaßte automatische Weiterschaltung
zum Endgerät des Teilnehmers abzustellen.
Art. 11 Teilnehmerverzeichnisse
(1) Die personenbezogenen Daten in gedruckten oder elektronischen
Teilnehmerverzeichnissen, die öffentlich zugänglich
oder durch Auskunftsdienste erhältlich sind, sollten auf
das für die Ermittlung eines bestimmten Teilnehmers erforderliche
Maß beschränkt werden, es sei denn, der Teilnehmer
hat der Veröffentlichung zusätzlicher personenbezogener
Daten zweifelsfrei zugestimmt. Der Teilnehmer ist gebührenfrei
berechtigt, zu beantragen, daß er nicht in ein Verzeichnis
aufgenommen wird, zu erklären, daß seine/ihre personenbezogenen
Daten nicht zum Zwecke des Direktmarketings verwendet werden dürfen,
und zu verlangen, daß seine/ihre Adresse teilweise weggelassen
und keine Angabe zu seinem/ihrem Geschlecht gemacht wird, soweit
dies sprachlich anwendbar ist.
(2) Ungeachtet des Abs. 1 können die Mitgliedstaaten den
Betreibern gestatten, von Teilnehmern, die sicher stellen möchten,
daß ihre Angaben nicht in ein Verzeichnis aufgenommen werden,
die Zahlung einer Gebühr zu verlangen, sofern es sich dabei
um einen Betrag handelt, der nicht von der Ausübung dieses
Rechts abhält, und sofern er unter Berücksichtigung
der Qualitätsanforderungen an das öffentliche Verzeichnis
im Hinblick auf den allgemeinen Dienst auf die dem Betreiber tatsächlich
entstandenen Kosten für die Anpassung und die Aktualisierung
der Liste der nicht in das öffentliche Verzeichnis aufzunehmenden
Teilnehmer begrenzt ist.
(3) Die gemäß Abs. 1 übertragenen Rechte gelten
für Teilnehmer, die natürliche Personen sind. Die Mitgliedstaaten
tragen im Rahmen des Gemeinschaftsrechts und der geltenden einzelstaatlichen
Rechtsvorschriften außerdem dafür Sorge, daß
die legitimen Interessen anderer Teilnehmer als natürlicher
Personen in bezug auf ihre Aufnahme in öffentliche Verzeichnisse
ausreichend geschützt werden.
Art. 12 Unerbetene Anrufe
(1) Die Verwendung von Kommunikation mit Automaten als Gesprächspartner
(Voice-Mail-System) oder Fernkopien (Telefax) für die Zwecke
des Direktmarketings darf nur bei vorheriger Einwilligung der
Teilnehmer gestattet werden.
(2) Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen, um
gebührenfrei sicherzustellen, daß mit Ausnahme der
in Abs. 1 genannten Anrufe unerbetene Anrufe zum Zweck des Direktmarketings,
die entweder ohne die Einwilligung der betreffenden Teilnehmer
erfolgen oder an Teilnehmer gerichtet sind, die keine solchen
Anrufe erhalten möchten, nicht gestattet sind; welche dieser
Optionen gewählt wird, ist im innerstaatlichen Recht zu regeln.
(3) Die gemäß den Abs. 1 und 2 übertragenen Rechte
gelten für Teilnehmer, die natürliche Personen sind.
Die Mitgliedstaaten tragen im Rahmen des Gemeinschaftsrechts und
der geltenden einzelstaatlichen Rechtsvorschriften außerdem
dafür Sorge, daß die legitimen Interessen anderer Teilnehmer
als natürlicher Personen in bezug auf unerbetene Anrufe ausreichend
geschützt werden.
Art. 13 Technische Merkmale und Normung
(1) Bei der Durchführung der Bestimmungen dieser Richtlinie
stellen die Mitgliedstaaten vorbehaltlich der Abs. 2 und 3 sicher,
daß keine zwingenden Anforderungen in bezug auf spezifische
technische Merkmale für Endgeräte oder sonstige Telekommunikationsgeräte
gestellt werden, die deren Vermarktung und freien Vertrieb in
und zwischen den Mitgliedstaaten behindern.
(2) Soweit die Bestimmungen dieser Richtlinie nur mit Hilfe spezifischer
technischer Merkmale durchgeführt werden können, unterrichten
die Mitgliedstaaten die Kommission darüber gemäß
der Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom 28. März 1983 über
ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen
Vorschriften.
(3) Soweit erforderlich, sorgt die Kommission für die Erarbeitung
gemeinsamer europäischer Normen zur Einführung spezifischer
technischer Merkmale im Sinne der Gemeinschaftsvorschriften zur
Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über
Telekommunikationsendgeräte einschließlich der gegenseitigen
Anerkennung ihrer Konformität und des Beschlusses 87/95/EWG
des Rates vom 22. Dezember 1986 über die Normung auf dem
Gebiet der Informationstechnik und der Telekommunikation.
Art. 14 Ausweitung des Geltungsbereichs bestimmter Vorschriften
der Richtlinie 95/46/EG
(1) Die Mitgliedstaaten können Rechtsvorschriften erlassen,
die die Pflichten und Rechte gemäß den Art. 5 und 6
sowie gemäß Art. 8 Abs. 1, 2, 3 und 4 beschränken,
sofern eine solche Beschränkung gemäß Art. 13
Abs. 1 der Richtlinie 95/46/EG für die Sicherheit des Staates,
die Landesverteidigung, die öffentliche Sicherheit oder die
Verhütung, Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von Straftaten
oder des unzulässigen Gebrauchs von Telekommunikationssystemen
notwendig ist.
(2) Die Bestimmungen des Kapitels III der Richtlinie 95/46/EG
über Rechtsbehelfe, Haftung und Sanktionen gelten im Hinblick
auf innerstaatliche Vorschriften, die nach der vorliegenden Richtlinie
erlassen werden, und im Hinblick auf die aus dieser Richtlinie
resultierenden individuellen Rechte.
(3) Die gemäß Art. 29 der Richtlinie 95/46/EG eingesetzte
Datenschutzgruppe nimmt die in Art. 30 der genannten Richtlinie
festgelegten Aufgaben auch im Hinblick auf den Schutz der Grundrechte
und der Grundfreiheiten und der berechtigten Interessen im Bereich
der Telekommunikation, der Gegenstand der vorliegenden Richtlinie
ist, wahr.
(4) Die Kommission, die von dem nach Art. 31 der Richtlinie 95/46/EG
eingesetzten Ausschuß unterstützt wird, legt die technischen
Einzelheiten des Anhangs nach dem in diesem Artikel genannten
Verfahren fest. Der betreffende Ausschuß wird speziell für
die von der vorliegenden Richtlinie erfaßten Fragen einberufen.
Art. 15 Umsetzung dieser Richtlinie
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts und
Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bis zum 24. Oktober
1998 nachzukommen.
Abweichend von Abs. 1 setzen die Mitgliedstaaten die zur Anpassung
an Art. 5 erforderlichen Rechts und Verwaltungsvorschriften bis
spätestens 24. Oktober 2000 in Kraft.
Wenn die Mitgliedstaaten Vorschriften nach Unterabs. 1 erlassen,
nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis
bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug.
Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
(2) Abweichend von Art. 6 Abs. 3 ist eine Einwilligung nicht für
Verarbeitungen erforderlich, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens
der nach dieser Richtlinie erlassenen innerstaatlichen Vorschriften
bereits durchgeführt werden. Die Teilnehmer werden in diesen
Fällen über die Verarbeitung unterrichtet; wenn sie
innerhalb einer vom Mitgliedstaat festgelegten Frist keinen Einspruch
einlegen, wird dies als Einwilligung ihrerseits gewertet.
(3) Art. 11 gilt nicht für Ausgaben von Teilnehmerverzeichnissen,
die vor dem Inkrafttreten der nach dieser Richtlinie erlassenen
innerstaatlichen Vorschriften veröffentlicht wurden.
(4) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der
innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter
diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Art. 16 Adressaten
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
ANHANG
Liste der Daten
Für die in Art. 6 Abs.2 genannten Zwecke können folgende
Daten verarbeitet werden:
Daten, die folgendes enthalten:
- die Nummer oder die Identifikation des Teil nehmerendgerätes;
- die Anschrift des Teilnehmers und die Art des Endgerätes;
- die Gesamtzahl der für den Abrechnungszeitraum zu berechnenden
Einheiten;
- die Nummer des angerufenen Teilnehmers;
- Art, Beginn und Dauer der Anrufe und/oder die übermittelte
Datenmenge;
- Datum des Anrufs/der Dienstleistung;
- andere Zahlungsinformationen, beispielsweise Voraus zahlung,
Ratenzahlung, Sperren des Anschlusses und Mahnungen.
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