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Europäische
Telekommunikations-Datenschutzrichtlinie

vom 15.12.1997

Richtlinie 97/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15.12.1997 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre im Bereich der Telekommunikation (ABl. EG L 24/1 vom 30.1.1998).

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Art. 100a,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Wirtschafts und Sozialausschusses,

gemäß dem Verfahren des Art. 189b des Vertrags, in Kenntnis des vom Vermittlungsausschuß am 6. November 1997 gebilligten gemeinsamen Entwurfs,

in Erwägung nachstehender Gründe:

  1. Die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Okober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr schreibt vor, daß die Mitgliedstaaten die Rechte und die Freiheit natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und insbesondere ihr Recht auf Privatsphäre sicherstellen, um in der Gemeinschaft den freien Verkehr personenbezogener Daten zu gewährleisten.
  2. Die Vertraulichkeit der Kommunikation wird im Einklang mit den internationalen Menschenrechtsbestimmungen (insbesondere der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten) und den Verfassungen der Mitgliedstaaten garantiert.
  3. Gegenwärtig werden öffentliche Telekommunikationsnetze in der Europäischen Gemeinschaft mit fortschrittlichen neuen Digitaltechnologien ausgestattet, die besondere Anforderungen an den Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre des Benutzers mit sich bringen. Die Entwicklung der Informationsgesellschaft ist durch die Einführung neuer Telekommunikationsdienste gekennzeichnet. Die erfolgreiche grenzüberschreitende Entwicklung dieser Dienste, beispielsweise Video auf Abruf und interaktives Fernsehen, hängt zum Teil davon ab, inwieweit die Benutzer darauf vertrauen, daß ihre Privatsphäre unangetastet bleibt.
  4. Dies gilt insbesondere für die Einführung des diensteintegrierenden digitalen Telekommunikationsnetzes (ISDN) und digitaler Mobilfunknetze.
  5. In seiner Entschließung vom 30. Juni 1988 über die Entwicklung des gemeinsamen Marktes für Telekommunikationsdienste und geräte bis 1992 hat der Rat Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten gefordert, um ein geeignetes Umfeld für die künftige Entwicklung der Telekommunikationsdienste in der Gemeinschaft zu schaffen. In seiner Entschließung vom 18. Juli 1989 über eine verstärkte Koordinierung bei der Einführung des diensteintegrierenden digitalen Fernmeldenetzes (ISDN) in der Europäischen Gemeinschaft bis 1992 betonte der Rat erneut die Bedeutung des Schutzes personenbezogener Daten und der Privatsphäre.
  6. Das Europäische Parlament hat auf die Bedeutung des Schutzes personenbezogener Daten und der Privatsphäre in Telekommunikationsnetzen, insbesondere bei der Einführung des diensteintegrierenden digitalen Telekommunikationsnetzes (ISDN), hingewiesen.
  7. Öffentliche Telekommunikationsnetze erfordern besondere rechtliche, ordnungspolitische und technische Vorschriften zum Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen und der berechtigten Interessen juristischer Personen, insbesondere hinsichtlich der zunehmenden Risiken im Zusammenhang mit der automatischen Speicherung und der Verarbeitung personenbezogener Daten über Teilnehmer und Benutzer.
  8. Die von den Mitgliedstaaten erlassenen rechtlichen, ordnungspolitischen und technischen Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten, der Privatsphäre und der berechtigten Interessen juristischer Personen im Bereich der Telekommunikation müssen harmonisiert werden, um Behinderungen des TelekommunikationsBinnenmarktes gemäß dem in Art. 7a des Vertrags festgelegten Ziel zu beseitigen. Die Harmonisierung beschränkt sich auf die Anforderungen, die notwendig sind, um zu gewährleisten, daß die Entstehung und die Weiterentwicklung neuer Telekommunikationsdienste und netze zwischen Mitgliedstaaten nicht behindert werden.
  9. Die Mitgliedstaaten, die Anbieter und die Nutzer sowie die zuständigen Stellen der Gemeinschaft sollten bei der Einführung und Weiterentwicklung der Telekommunikationstechnologien zusammenarbeiten, soweit dies zur Anwendung der in den Bestimmungen dieser Richtlinie vorgesehenen Garantien erforderlich ist.
  10. Zu diesen neuen Diensten zählen das interaktive Fernsehen und Video auf Abruf.
  11. Im Bereich der Telekommunikation gilt vor allem für alle Fragen des Schutzes der Grundrechte und Grundfreiheiten, die von dieser Richtlinie nicht spezifisch erfaßt werden, einschließlich der Pflichten des für die Verarbeitung Verantwortlichen und der Rechte des einzelnen die Richtlinie 95/46/EG. Die Richtlinie 95/46/EG gilt für nicht öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste.
  12. Diese Richtlinie bezieht sich ähnlich wie in Art. 3 der Richtlinie 95/46/EG vorgesehen nicht auf Fragen des Schutzes der Grundrechte und freiheiten in Bereichen, die nicht unter das Gemeinschaftsrecht fallen. Es ist Sache der Mitgliedstaaten, Maßnahmen zu ergreifen, die sie für den Schutz der öffentlichen Sicherheit, für die Landesverteidigung, für die Sicherheit des Staates (einschließlich des wirtschaftlichen Wohls des Staates, soweit die Tätigkeiten die Sicherheit des Staates berühren) und für die Anwendung strafrechtlicher Bestimmungen für erforderlich halten. Diese Richtlinie betrifft nicht die Möglichkeit der Mitgliedstaaten zur rechtmäßigen Überwachung des Telekommunikationsverkehrs für die genannten Zwecke.
  13. Bei den Teilnehmern eines öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienstes kann es sich um natürliche oder juristische Personen handeln. Diese Richtlinie zielt durch Ergänzung der Richtlinie 95/46/EG darauf ab, die Grundrechte natürlicher Personen, insbesondere ihr Recht auf Privatsphäre, sowie die berechtigten Interessen juristischer Personen zu schützen. Aus diesen Vorschriften ergibt sich unter keinen Umständen eine Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die Richtlinie 95/46/EG auch im Hinblick auf den Schutz der berechtigten Interessen juristischer Personen anzuwenden. Dieser Schutz wird im Rahmen der geltenden gemeinschaftlichen und einzelstaatlichen Rechtsvorschriften sichergestellt.
  14. Die Anwendung bestimmter Anforderungen für die Anzeige des rufenden und angerufenen Anschlusses sowie für die Einschränkung dieser Anzeige und für die automatische Weiterschaltung zu Teilnehmeranschlüssen, die an analoge Vermittlungen angeschlossen sind, darf in besonderen Fällen nicht zwingend vorgeschrieben werden, wenn sich die Anwendung als technisch nicht machbar erweist oder einen unangemessen hohen wirtschaftlichen Aufwand erfordert. Für die Beteiligten ist es wichtig, in solchen Fällen in Kenntnis gesetzt zu werden, und die Mitgliedstaaten müssen sie deshalb der Kommission anzeigen.
  15. Diensteanbieter müssen geeignete Maßnahmen ergreifen, um die Sicherheit ihrer Dienste, erforderlichenfalls zusammen mit dem Netzbetreiber, zu gewährleisten, und sie müssen die Teilnehmer über alle besonderen Risiken der Verletzung der Netzsicherheit unterrichten. Die Bewertung der Sicherheit erfolgt unter Berücksichtigung des Art. 17 der Richtlinie 95/46/EG.
  16. Es müssen Maßnahmen getroffen werden, um den unerlaubten Zugang zur Kommunikation zu verhindern und so die Vertraulichkeit der mit öffentlichen Telekommunikationsnetzen und öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten erfolgenden Kommunikation zu schützen. Im innerstaatlichen Recht einiger Mitgliedstaaten ist nur der absichtliche unberechtigte Zugriff auf die Kommunikation untersagt.
  17. Daten über Teilnehmer, die zum Verbindungsaufbau verarbeitet werden, enthalten Informationen über das Privatleben natürlicher Personen und betreffen ihr Recht auf Achtung ihrer Kommunikationsfreiheit, oder sie betreffen berechtigte Interessen juristischer Personen. Diese Daten dürfen nur für einen begrenzten Zeitraum und nur insoweit gespeichert werden, wie dies für die Erbringung des Dienstes, für die Gebührenabrechnung und für Zusammenschaltungszahlungen erforderlich ist. Jede weitere Verarbeitung, die der Betreiber des öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienstes zum Zwecke der Vermarktung seiner eigenen Telekommunikationsdienste vornehmen möchte, darf nur unter der Bedingung gestattet werden, daß der Teilnehmer dieser Verarbeitung auf der Grundlage genauer, vollständiger Angaben des Betreibers des öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienstes über die Formen der von ihm beabsichtigten weiteren Verarbeitung zugestimmt hat.
  18. Die Einführung von Einzelgebührennachweisen hat die Möglichkeiten des Teilnehmers verbessert, die Richtigkeit der vom Diensteanbieter erstellten Gebührenabrechnung zu überprüfen; gleichzeitig können dadurch Gefahren für die Privatsphäre der Benutzer von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten entstehen. Um die Privatsphäre des Benutzers zu schützen, müssen die Mitgliedstaaten daher darauf hinwirken, daß bei den Telekommunikationsdiensten beispielsweise alternative Funktionen entwickelt werden, die den anonymen oder rein privaten Zugang zu öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten ermöglichen, beispielsweise Telefonkarten mit Geheimzahl (calling cards) und Möglichkeiten der Zahlung per Kreditkarte. Alternativ hierzu können die Mitgliedstaaten zum selben Zweck auch vorschreiben, daß einige Ziffern der in den Einzelgebührennachweisen aufgeführten Rufnummern unkenntlich gemacht werden.
  19. Im Hinblick auf die Rufnummernanzeige ist es erforderlich, das Recht des Anrufers zu wahren, die Anzeige der Rufnummer des Anschlusses, von dem aus der Anruf erfolgt, zu unterdrücken, ebenso wie das Recht des Angerufenen, Anrufe von nicht identifizierten Anschlüssen abzuweisen. Es ist gerechtfertigt, in Sonderfällen die Unterdrückung der Rufnummernanzeige aufzuheben. Bestimmte Teilnehmer, insbesondere telefonische Beratungsdienste und ähnliche Einrichtungen, haben ein Interesse daran, die Anonymität ihrer Anrufer zu gewährleisten. Im Hinblick auf die Anzeige der Rufnummer des Angerufenen ist es erforderlich, das Recht und das berechtigte Interesse des Angerufenen zu wahren, die Anzeige der Rufnummer des Anschlusses, mit dem der Anrufer tatsächlich verbunden ist, zu unterdrücken; dies gilt besonders für den Fall weitergeschalteter Anrufe. Die Betreiber öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste müssen ihre Teilnehmer über die Möglichkeit der Anzeige der Rufnummer des Anrufenden und des Angerufenen, über alle Dienste, die auf der Grundlage der Anzeige der Rufnummer des Anrufenden und des Angerufenen angeboten werden, und über die verfügbaren Funktionen zur Wahrung der Vertraulichkeit unterrichten. Die Teilnehmer können dann sachkundig die Funktionen auswählen, die sie zur Wahrung der Vertraulichkeit nutzen möchten. Die permanenten Funktionen zur Wahrung der Vertraulichkeit müssen nicht unbedingt als automatischer Netzdienst zur Verfügung stehen, sondern können von dem Betreiber des öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienstes auf einfachen Antrag bereitgestellt werden.
  20. Es sind Vorkehrungen zu treffen, um die Teilnehmer vor Schaden durch die automatische Weiterschaltung von Anrufen durch andere zu schützen. In derartigen Fällen muß der Teilnehmer durch einfachen Antrag beim Betreiber des öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienstes die Weiterschaltung von Anrufen auf sein Endgerät unterbinden können.
  21. Teilnehmerverzeichnisse werden weit verbreitet und sind öffentlich verfügbar. Das Recht auf Privatsphäre natürlicher Personen und das berechtigte Interesse juristischer Personen erfordern daher, daß die Teilnehmer bestimmen können, welche ihrer persönlichen Daten in einem Teilnehmerverzeichnis veröffentlicht werden. Die Mitgliedstaaten können diese Möglichkeit auf Teilnehmer beschränken, die natürliche Personen sind.
  22. Es sind Vorkehrungen zu treffen, um die Teilnehmer gegen das Eindringen in ihre Privatsphäre durch unerbetene Anrufe oder unerbetene Fernkopieübermittlungen zu schützen. Die Mitgliedstaaten können diese Vorkehrungen auf Teilnehmer beschränken, die natürliche Personen sind.
  23. Es muß gewährleistet sein, daß die aus Gründen des Datenschutzes erforderliche Einführung von technischen Merkmalen der Telekommunikationsgeräte harmonisiert wird, damit sie der Verwirklichung des Binnenmarktes nicht entgegensteht.
  24. Insbesondere können die Mitgliedstaaten ähnlich wie in Art. 13 der Richtlinie 95/46/EG vorgesehen den Geltungsbereich der Pflichten und Rechte der Teilnehmer unter bestimmten Umständen einschränken, indem sie beispielsweise sicher stellen, daß der Betreiber eines öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienstes die Unterdrückung der Anzeige der Rufnummer des Anrufers im Einklang mit dem innerstaatlichen Recht für die Verhinderung oder Ermittlung von Straftaten oder die Sicherheit des Staates aufheben kann.
  25. Das innerstaatliche Recht muß gerichtliche Rechtsbehelfe für den Fall vorsehen, daß die Rechte der Benutzer und Teilnehmer nicht respektiert werden. Gegen jede Person, ob für sie nun privates oder öffentliches Recht gilt, die den nach dieser Richtlinie getroffenen Maßnahmen zuwiderhandelt, müssen Sanktionen verhängt werden.
  26. Bei der Anwendung dieser Richtlinie ist es sinnvoll, auf die Erfahrung der gemäß Art. 29 der Richtlinie 95/46/EG eingesetzten Datenschutzgruppe aus Vertretern der für den Schutz personenbezogener Daten zuständigen Kontrollstellen der Mitgliedstaaten zurückzugreifen.
  27. Aufgrund der technischen Entwicklungen und der zu erwartenden Weiterentwicklungen der angebotenen Dienstleistungen ist es erforderlich, die im Anhang dieser Richtlinie genannten Kategorien von Daten für die Anwendung des Art. 6 dieser Richtlinie unter Mitwirkung des gemäß Art. 31 der Richtlinie 95/46/EG eingesetzten Ausschusses aus Vertretern der Mitgliedstaaten technisch zu spezifizieren, damit ungeachtet technologischer Wandlungen eine kohärente Anwendung der Vorschriften dieser Richtlinie gewährleistet ist; dieses Verfahren kann nur auf Spezifikationen angewendet werden, die erforderlich sind, um den Anhang an neue technologische Entwicklungen anzupassen, wobei Änderungen der Markt oder Verbrauchernachfrage zu berücksichtigen sind. Die Kommission muß ihre Absicht, dieses Verfahren anzuwenden, dem Europäischen Parlament in angemessener Form mitteilen; ansonsten wird nach Art. 100a des Vertrags verfahren.
  28. Zur leichteren Anpassung an die Vorschriften dieser Richtlinie bedarf es einer Sonderregelung für die Datenverarbeitungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der nach dieser Richtlinie erlassenen innerstaatlichen Vorschriften bereits durchgeführt werden

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Art. 1 Zielsetzung und Geltungsbereich

(1) Diese Richtlinie dient der Harmonisierung der Vorschriften der Mitgliedstaaten, die erforderlich sind, um einen gleichwertigen Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten, insbesondere des Rechts auf Privatsphäre, in bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten im Bereich der Telekommunikation sowie den freien Verkehr dieser Daten und von Telekommunikationsgeräten und diensten in der Gemeinschaft zu gewährleisten.

(2) Die Bestimmungen dieser Richtlinie stellen eine Detaillierung und Ergänzung der Richtlinie 95/46/EG im Hinblick auf die in Abs. 1 genannten Zwecke dar. Darüber hinaus regeln sie den Schutz der berechtigten Interessen von Teilnehmern, bei denen es sich um juristische Personen handelt.

(3) Diese Richtlinie gilt nicht für Tätigkeiten, die nicht in den Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts fallen, beispielsweise Tätigkeiten gemäß den Titeln V und VI des Vertrags über die Europäische Union, und auf keinen Fall für Tätigkeiten betreffend die öffentliche Sicherheit, die Landesverteidigung, die Sicherheit des Staates (einschließlich seines wirtschaftlichen Wohls, wenn die Tätigkeit die Sicherheit des Staates berührt) und die Tätigkeiten des Staates im strafrechtlichen Bereich.

Art. 2 Begriffsbestimmungen

Zusätzlich zu den Begriffsbestimmungen der Richtlinie 95/46/EG bezeichnet im Sinne dieser Richtlinie der Ausdruck

  1. "Teilnehmer" eine natürliche oder juristische Person, die mit einem Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste einen Vertrag über die Inanspruchnahme dieser Dienste geschlossen hat;
  2. "Benutzer" eine natürliche Person, die einen öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienst für private oder geschäftliche Zwecke nutzt, ohne diesen Dienst zwangsläufig abonniert zu haben;
  3. "öffentliches Telekommunikationsnetz" Übertragungs und gegebenenfalls Vermittlungssysteme sowie sonstige Betriebsmittel, mit denen Signale zwischen definierten Abschlußpunkten über Draht, über Funk, auf optischem oder anderem elektromagnetischem Wege übertragen werden und die ganz oder teilweise der Erbringung öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste dienen;
  4. "Telekommunikationsdienst" Dienste, die ganz oder teilweise in der Übertragung und Weiterleitung von Signalen über das Telekommunikationsnetz bestehen, mit Ausnahme von Hör und Fernsehfunk.

Art. 3 Betroffene Dienste

(1) Diese Richtlinie gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit der Erbringung öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste in öffentlichen Telekommunikationsnetzen in der Gemeinschaft, insbesondere über das diensteintegrierende digitale Telekommunikationsnetz (ISDN) und öffentliche digitale Mobilfunknetze.

(2) Die Art. 8, 9 und 10 gelten für Teilnehmeranschlüsse, die an digitale Vermittlungsstellen angeschlossen sind, und soweit dies technisch machbar ist und keinen unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Aufwand erfordert für Teilnehmeranschlüsse, die an analoge Vermittlungsstellen angeschlossen sind.

(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Fälle mit, in denen eine Einhaltung der Anforderungen der Art. 8, 9 und 10 technisch nicht machbar wäre oder eine unverhältnismäßige Investition erfordern würde.

Art. 4 Sicherheit

(1) Der Betreiber eines öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienstes muß geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ergreifen, um die Sicherheit seiner Dienste zu gewährleisten; die Netzsicherheit ist hierbei erforderlichenfalls zusammen mit dem Betreiber des öffentlichen Telekommunikationsnetzes zu gewährleisten. Diese Maßnahmen müssen unter Berücksichtigung des Standes der Technik und der Kosten ihrer Durchführung ein Sicherheitsniveau gewährleisten, das angesichts des bestehenden Risikos angemessen ist.

(2) Besteht ein besonderes Risiko der Verletzung der Netzsicherheit, muß der Betreiber eines öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienstes die Teilnehmer über dieses Risiko und über mögliche Abhilfen einschließlich deren Kosten unterrichten.

Art. 5 Vertraulichkeit der Kommunikation

(1) Die Mitgliedstaaten stellen durch innerstaatliche Vorschriften die Vertraulichkeit der mit öffentlichen Telekommunikationsnetzen und öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten erfolgenden Kommunikation sicher. Insbesondere untersagen sie das Mithören, Abhören und Speichern sowie andere Arten des Abfangens oder Überwachens von Kommunikationen durch andere Personen als die Benutzer, wenn keine Einwilligung der betroffenen Benutzer vorliegt, es sei denn, diese Personen seien gemäß Art. 14 Abs. 1 gesetzlich dazu ermächtigt.

(2) Abs. 1 betrifft nicht das rechtlich zulässige Aufzeichnen von Kommunikationen im Rahmen einer rechtmäßigen Geschäftspraxis zum Nachweis einer kommerziellen Transaktion oder einer sonstigen geschäftlichen Kommunikation.

Art. 6 Verkehrsdaten und Daten für die Gebührenabrechnung

(1) Verkehrsdaten, die sich auf Teilnehmer und Benutzer beziehen und die für den Verbindungsaufbau verarbeitet und vom Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes und/oder eines öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienstes gespeichert werden, sind nach Beendigung der Verbindung unbeschadet der Abs. 2, 3 und 4 zu löschen oder zu anonymisieren.

(2) Zum Zwecke der Gebührenabrechnung und der Bezahlung von Zusammenschaltungen ist es zulässig, die im Anhang genannten Daten zu verarbeiten. Diese Verarbeitung ist nur bis zum Ablauf der Frist zulässig, innerhalb deren die Rechnung rechtlich angefochten oder der Anspruch auf Zahlung geltend gemacht werden kann.

(3) Der Betreiber eines öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienstes kann die in Abs. 2 genannten Daten zum Zwecke der Vermarktung seiner eigenen Telekommunikationsdienste verarbeiten, wenn der Teilnehmer seine Einwilligung gegeben hat.

(4) Die Verarbeitung von Verkehrs und Gebührenabrechnungsdaten darf nur durch auf Weisung der Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze und/oder öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste handelnde Personen erfolgen, die für Gebührenabrechnungen oder Verkehrsabwicklung, Kundenanfragen, Betrugsermittlung sowie für die Vermarktung der eigenen Telekommunikationsdienste des Betreibers zuständig sind; ferner ist sie auf das für diese Tätigkeiten erforderliche Maß zu beschränken.

(5) Die Absätze 1, 2, 3 und 4 gelten unbeschadet der Möglichkeit der zuständigen Behörden, in Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften für die Beilegung von Streitigkeiten, insbesondere Zusammenschaltungs oder Abrechnungsstreitigkeiten, von Verkehrs und Gebührenabrechnungsdaten Kenntnis zu erhalten.

Art. 7 Einzelgebührennachweis

(1) Die Teilnehmer haben das Recht, Rechnungen ohne Einzelgebührennachweis zu erhalten.

(2) Die Mitgliedstaaten wenden innerstaatliche Vorschriften an, um das Recht der Teilnehmer, Einzelgebührennachweise zu erhalten, und das Recht anrufender Benutzer und angerufener Teilnehmer auf Vertraulichkeit miteinander in Einklang zu bringen, indem sie beispielsweise sicherstellen, daß diesen Benutzern und Teilnehmern ausreichende Alternativen für die Kommunikation oder die Zahlung zur Verfügung stehen.

Art. 8 Anzeige der Rufnummer des Anrufers und des Angerufenen und deren Unterdrückung

(1) Wird die Anzeige der Rufnummer des Anrufers angeboten, so muß der anrufende Benutzer die Möglichkeit haben, die Rufnummernanzeige für jeden Anruf einzeln auf einfache Weise und gebührenfrei zu unterdrücken. Dem anrufenden Teilnehmer muß diese Möglichkeit als Dauerfunktion für jeden Anschluß zur Verfügung stehen.

(2) Wird die Anzeige der Rufnummer des Anrufers angeboten, so muß der angerufene Teilnehmer die Möglichkeit haben, die Anzeige der Rufnummer eingehender Anrufe auf einfache Weise und für jede angemessene Nutzung dieser Funktion gebührenfrei zu unter drücken.

(3) Wird die Anzeige der Rufnummer des Anrufers angeboten und wird die Rufnummer vor der Herstellung der Verbindung angezeigt, so muß der angerufene Teilnehmer die Möglichkeit haben, eingehende Anrufe, bei denen die Rufnummernanzeige durch den anrufenden Benutzer oder Teilnehmer unterdrückt wurde, auf einfache Weise und gebühren frei abzuweisen.

(4) Wird die Anzeige der Rufnummer des Angerufenen angeboten, so muß der angerufene Teilnehmer die Möglichkeit haben, die Anzeige seiner Rufnummer beim anrufenden Benutzer auf einfache Weise und gebührenfrei zu unterdrücken.

(5) Abs. 1 gilt auch für aus der Gemeinschaft kommende Anrufe in Drittländern; die Abs. 2, 3 und 4 gelten auch für aus Drittländern kommende Anrufe.

(6) Wird die Anzeige der Rufnummer des Anrufers und/oder des Angerufenen angeboten, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, daß die Betreiber öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste die Öffentlichkeit hierüber und über die in den Abs. 1, 2, 3 und 4 beschrie benen Möglichkeiten unterrichten.

Art. 9 Ausnahmen

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß es transparente Verfahren gibt, nach denen der Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes und/oder eines öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienstes die Unterdrückung der Rufnummernanzeige aufheben kann, und zwar

  1. vorübergehend, wenn ein Teilnehmer beantragt hat, daß böswillige oder belästigende Anrufe zurückverfolgt werden; in diesem Fall werden im Einklang mit dem innerstaatlichen Recht die Daten mit der Rufnummer des anrufenden Teilnehmers vom Betreiber des öffentlichen Telekommunikationsnetzes und/oder des öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienstes gespeichert und zur Verfügung gestellt;
  2. permanent für Einrichtungen, die Notrufe bearbeiten und dafür von einem Mitgliedstaat anerkannt sind, einschließlich Strafverfolgungsbehörden, Ambulanzdiensten und Feuerwehren, zum Zwecke der Beantwortung dieser Anrufe.

Art. 10 Automatische Anrufweiterschaltung

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß jeder Teilnehmer die Möglichkeit hat, auf einfache Weise und gebührenfrei die von einer dritten Partei veranlaßte automatische Weiterschaltung zum Endgerät des Teilnehmers abzustellen.

Art. 11 Teilnehmerverzeichnisse

(1) Die personenbezogenen Daten in gedruckten oder elektronischen Teilnehmerverzeichnissen, die öffentlich zugänglich oder durch Auskunftsdienste erhältlich sind, sollten auf das für die Ermittlung eines bestimmten Teilnehmers erforderliche Maß beschränkt werden, es sei denn, der Teilnehmer hat der Veröffentlichung zusätzlicher personenbezogener Daten zweifelsfrei zugestimmt. Der Teilnehmer ist gebührenfrei berechtigt, zu beantragen, daß er nicht in ein Verzeichnis aufgenommen wird, zu erklären, daß seine/ihre personenbezogenen Daten nicht zum Zwecke des Direktmarketings verwendet werden dürfen, und zu verlangen, daß seine/ihre Adresse teilweise weggelassen und keine Angabe zu seinem/ihrem Geschlecht gemacht wird, soweit dies sprachlich anwendbar ist.

(2) Ungeachtet des Abs. 1 können die Mitgliedstaaten den Betreibern gestatten, von Teilnehmern, die sicher stellen möchten, daß ihre Angaben nicht in ein Verzeichnis aufgenommen werden, die Zahlung einer Gebühr zu verlangen, sofern es sich dabei um einen Betrag handelt, der nicht von der Ausübung dieses Rechts abhält, und sofern er unter Berücksichtigung der Qualitätsanforderungen an das öffentliche Verzeichnis im Hinblick auf den allgemeinen Dienst auf die dem Betreiber tatsächlich entstandenen Kosten für die Anpassung und die Aktualisierung der Liste der nicht in das öffentliche Verzeichnis aufzunehmenden Teilnehmer begrenzt ist.

(3) Die gemäß Abs. 1 übertragenen Rechte gelten für Teilnehmer, die natürliche Personen sind. Die Mitgliedstaaten tragen im Rahmen des Gemeinschaftsrechts und der geltenden einzelstaatlichen Rechtsvorschriften außerdem dafür Sorge, daß die legitimen Interessen anderer Teilnehmer als natürlicher Personen in bezug auf ihre Aufnahme in öffentliche Verzeichnisse ausreichend geschützt werden.

Art. 12 Unerbetene Anrufe

(1) Die Verwendung von Kommunikation mit Automaten als Gesprächspartner (Voice-Mail-System) oder Fernkopien (Telefax) für die Zwecke des Direktmarketings darf nur bei vorheriger Einwilligung der Teilnehmer gestattet werden.

(2) Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen, um gebührenfrei sicherzustellen, daß mit Ausnahme der in Abs. 1 genannten Anrufe unerbetene Anrufe zum Zweck des Direktmarketings, die entweder ohne die Einwilligung der betreffenden Teilnehmer erfolgen oder an Teilnehmer gerichtet sind, die keine solchen Anrufe erhalten möchten, nicht gestattet sind; welche dieser Optionen gewählt wird, ist im innerstaatlichen Recht zu regeln.

(3) Die gemäß den Abs. 1 und 2 übertragenen Rechte gelten für Teilnehmer, die natürliche Personen sind. Die Mitgliedstaaten tragen im Rahmen des Gemeinschaftsrechts und der geltenden einzelstaatlichen Rechtsvorschriften außerdem dafür Sorge, daß die legitimen Interessen anderer Teilnehmer als natürlicher Personen in bezug auf unerbetene Anrufe ausreichend geschützt werden.

Art. 13 Technische Merkmale und Normung

(1) Bei der Durchführung der Bestimmungen dieser Richtlinie stellen die Mitgliedstaaten vorbehaltlich der Abs. 2 und 3 sicher, daß keine zwingenden Anforderungen in bezug auf spezifische technische Merkmale für Endgeräte oder sonstige Telekommunikationsgeräte gestellt werden, die deren Vermarktung und freien Vertrieb in und zwischen den Mitgliedstaaten behindern.

(2) Soweit die Bestimmungen dieser Richtlinie nur mit Hilfe spezifischer technischer Merkmale durchgeführt werden können, unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission darüber gemäß der Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom 28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften.

(3) Soweit erforderlich, sorgt die Kommission für die Erarbeitung gemeinsamer europäischer Normen zur Einführung spezifischer technischer Merkmale im Sinne der Gemeinschaftsvorschriften zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Telekommunikationsendgeräte einschließlich der gegenseitigen Anerkennung ihrer Konformität und des Beschlusses 87/95/EWG des Rates vom 22. Dezember 1986 über die Normung auf dem Gebiet der Informationstechnik und der Telekommunikation.

Art. 14 Ausweitung des Geltungsbereichs bestimmter Vorschriften der Richtlinie 95/46/EG

(1) Die Mitgliedstaaten können Rechtsvorschriften erlassen, die die Pflichten und Rechte gemäß den Art. 5 und 6 sowie gemäß Art. 8 Abs. 1, 2, 3 und 4 beschränken, sofern eine solche Beschränkung gemäß Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 95/46/EG für die Sicherheit des Staates, die Landesverteidigung, die öffentliche Sicherheit oder die Verhütung, Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von Straftaten oder des unzulässigen Gebrauchs von Telekommunikationssystemen notwendig ist.

(2) Die Bestimmungen des Kapitels III der Richtlinie 95/46/EG über Rechtsbehelfe, Haftung und Sanktionen gelten im Hinblick auf innerstaatliche Vorschriften, die nach der vorliegenden Richtlinie erlassen werden, und im Hinblick auf die aus dieser Richtlinie resultierenden individuellen Rechte.

(3) Die gemäß Art. 29 der Richtlinie 95/46/EG eingesetzte Datenschutzgruppe nimmt die in Art. 30 der genannten Richtlinie festgelegten Aufgaben auch im Hinblick auf den Schutz der Grundrechte und der Grundfreiheiten und der berechtigten Interessen im Bereich der Telekommunikation, der Gegenstand der vorliegenden Richtlinie ist, wahr.

(4) Die Kommission, die von dem nach Art. 31 der Richtlinie 95/46/EG eingesetzten Ausschuß unterstützt wird, legt die technischen Einzelheiten des Anhangs nach dem in diesem Artikel genannten Verfahren fest. Der betreffende Ausschuß wird speziell für die von der vorliegenden Richtlinie erfaßten Fragen einberufen.

Art. 15 Umsetzung dieser Richtlinie

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bis zum 24. Oktober 1998 nachzukommen.

Abweichend von Abs. 1 setzen die Mitgliedstaaten die zur Anpassung an Art. 5 erforderlichen Rechts und Verwaltungsvorschriften bis spätestens 24. Oktober 2000 in Kraft.

Wenn die Mitgliedstaaten Vorschriften nach Unterabs. 1 erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2) Abweichend von Art. 6 Abs. 3 ist eine Einwilligung nicht für Verarbeitungen erforderlich, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der nach dieser Richtlinie erlassenen innerstaatlichen Vorschriften bereits durchgeführt werden. Die Teilnehmer werden in diesen Fällen über die Verarbeitung unterrichtet; wenn sie innerhalb einer vom Mitgliedstaat festgelegten Frist keinen Einspruch einlegen, wird dies als Einwilligung ihrerseits gewertet.

(3) Art. 11 gilt nicht für Ausgaben von Teilnehmerverzeichnissen, die vor dem Inkrafttreten der nach dieser Richtlinie erlassenen innerstaatlichen Vorschriften veröffentlicht wurden.

(4) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Art. 16 Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

ANHANG

Liste der Daten

Für die in Art. 6 Abs.2 genannten Zwecke können folgende Daten verarbeitet werden:

Daten, die folgendes enthalten:

  • die Nummer oder die Identifikation des Teil nehmerendgerätes;
  • die Anschrift des Teilnehmers und die Art des Endgerätes;
  • die Gesamtzahl der für den Abrechnungszeitraum zu berechnenden Einheiten;
  • die Nummer des angerufenen Teilnehmers;
  • Art, Beginn und Dauer der Anrufe und/oder die übermittelte Datenmenge;
  • Datum des Anrufs/der Dienstleistung;
  • andere Zahlungsinformationen, beispielsweise Voraus zahlung, Ratenzahlung, Sperren des Anschlusses und Mahnungen.

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  Letzte Änderung:
  am 07.09.1998
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