Artikel 3 - Geltungsbereich
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, dieses Übereinkommen
auf automatisierte Dateien/Datensammlungen und automatische Verarbeitungen
von personenbezogenen Daten im öffentlichen und privaten
Bereich anzuwenden.
(2) Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung
seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde
oder jederzeit danach durch Erklärung an den Generalsekretär
des Europarats bekanntgeben.
a) daß er dieses Übereinkommen auf bestimmte Arten
von automatisierten Dateien/ Datensammlungen mit personenbezogenen
Daten nicht anwendet, und hinterlegt ein Verzeichnis dieser Arten.
In das Verzeichnis darf er jedoch Arten automatisierter Dateien/Datensammlungen
nicht aufnehmen, die nach seinem innerstaatlichen Recht Datenschutzvorschriften
unterliegen. Er ändert dieses Verzeichnis durch eine neue
Erklärung, wenn weitere Arten von automatisierten Dateien/Datensammlungen
mit personenbezogenen Daten seinen innerstaatlichen Datenschutzvorschriften
unterstellt werden;
b) daß er dieses Übereinkommen auch auf Informationen
über Personengruppen, Vereinigungen, Stiftungen, Gesellschaften,
Körperschaften oder andere Stellen anwendet, die unmittelbar
oder mittelbar aus natürlichen Personen bestehen, unabhängig
davon, ob diese Stellen Rechtspersönlichkeit besitzen oder
nicht;
c) daß er dieses Übereinkommen auch auf Dateien/Datensammlungen
mit personenbezogenen Daten anwendet, die nicht automatisch verarbeitet
werden.
(3) Jeder Staat, der den Geltungsbereich dieses Übereinkommens
durch eine Erklärung nach Absatz 2 Buchstabe b oder c erweitert
hat, kann in dieser Erklärung bekanntgeben, daß die
Erweiterung nur für bestimmte Arten von Dateien/Datensammlungen
mit personenbezogenen Daten gilt; er hinterlegt ein Verzeichnis
dieser Arten.
(4) Hat eine Vertragspartei bestimmte Arten von automatisierten
Dateien/Datensammlungen mit personenbezogenen Daten durch eine
Erklärung nach Absatz 2 Buchstabe a ausgeschlossen, so kann
sie nicht verlangen, daß eine Vertragspartei, die diese
Arten nicht ausgeschlossen hat, das Übereinkommen auf diese
Arten anwendet.
(5) Ebenso kann eine Vertragspartei, die keine Erweiterung nach
Absatz 2 Buchstabe b oder c vorgenommen hat, in diesen Punkten
die Anwendung dieses Übereinkommens nicht verlangen von einer
Vertragspartei, die eine solche Erweiterung vorgenommen hat.
(6) Die Erklärungen nach Absatz 2 werden mit Inkrafttreten
des Übereinkommens für den Staat wirksam, der sie abgegeben
hat, wenn sie im Zeitpunkt der Unterzeichnung oder der Hinterlegung
seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde
abgegeben worden sind, oder drei Monate nach ihrem Eingang beim
Generalsekretär des Europarats, wenn sie später abgegeben
worden sind. Diese Erklärungen können ganz oder teilweise
durch Notifikation an den Generalsekretär zurückgenommen
werden. Die Zurücknahme wird drei Monate nach Eingang der
Notifikation wirksam.
Kapitel II - Grundsätze für den Datenschutz
Artikel 4 - Pflichten der Vertragsparteien
(1) Jede Vertragspartei trifft in ihrem innerstaatlichen Recht
die erforderlichen Maßnahmen, die in diesem Kapitel aufgestellten
Grundsätze für den Datenschutz zu verwirklichen.
(2) Jede Vertragspartei trifft diese Maßnahme spätestens
zu dem Zeitpunkt, zu dem dieses Übereinkommen für sie
in Kraft tritt.
Artikel 5 - Qualität der Daten
Personenbezogene Daten, die automatisch verarbeitet werden,
a) müssen nach Treu und Glauben und auf rechtmäßige
Weise beschafft sein und verarbeitet werden;
b) müssen für festgelegte und rechtmäßige
Zwecke gespeichert sein und dürfen nicht so verwendet werden,
daß es mit diesen Zwecken unvereinbar ist,
c) müssen den Zwecken, für die sie gespeichert sind,
entsprechen, dafür erheblich sein und dürfen nicht darüber
hinausgehen;
d) müssen sachlich richtig und wenn nötig auf den neuesten
Stand gebracht sein;
e) müssen so aufbewahrt werden, daß der Betroffene
nicht länger identifiziert werden kann, als es die Zwecke,
für die sie gespeichert sind, erfordern.
Artikel 6 - Besondere Arten von Daten
Personenbezogene Daten, welche die rassische Herkunft, politische
Anschauungen oder religiöse oder andere Überzeugungen
erkennen lassen, sowie personenbezogene Daten, welche die Gesundheit
oder das Sexualleben betreffen, dürfen nur automatisch verarbeitet
werden, wenn das innerstaatliche Recht einen geeigneten Schutz
gewährleistet. Dasselbe gilt für personenbezogene Daten
über Strafurteile.
Artikel 7 - Datensicherung
Für den Schutz personenbezogener Daten, die in automatisierten
Dateien/Datensammlungen gespeichert sind, werden geeignete Sicherungsmaßnahmen
getroffen gegen die zufällige oder unbefugte Zerstörung,
gegen zufälligen Verlust sowie unbefugten Zugang, unbefugte
Veränderung oder unbefugtes Bekanntgeben.
Artikel 8 - Zusätzlicher Schutz für den Betroffenen
Jedermann muß die Möglichkeit haben,
a) das Vorhandensein einer automatisierten Datei/Datensammlung
mit personenbezogenen Daten, ihre Hauptzwecke sowie die Bezeichnung,
den gewöhnlichen Aufenthaltsort oder den Sitz des Verantwortlichen
für die Datei/Datensammlung festzustellen;
b) in angemessenen Zeitabständen und ohne unzumutbare Verzögerung
oder übermäßige Kosten die Bestätigung zu
erhalten, ob Daten über ihn in einer automatisierten Datei/Datensammlung
mit personenbezogenen Daten gespeichert sind, sowie zu erwirken,
daß ihm diese Daten in verständlicher Form mitgeteilt
werden;
c) gegebenenfalls diese Daten berichtigen oder löschen lassen,
wenn sie entgegen den Vorschriften des innerstaatlichen Rechts
verarbeitet worden sind, welche die Grundsätze der Artikel
5 und 6 verwirklichen;
d) über ein Rechtsmittel zu verfügen, wenn seiner Forderung
nach Bestätigung oder gegebenenfalls nach Mitteilung, Berichtigung
oder Löschung im Sinne der Buchstaben b und c nicht entsprochen
wird.
Artikel 9 - Ausnahmen und Einschränkungen
(1) Ausnahmen von den Artikeln 5, 6 und 8 sind nicht zulässig,
abgesehen von den in diesem Artikel vorgesehenen.
(2) Eine Abweichung von den Artikeln 5, 6 und 8 ist zulässig,
wenn sie durch das Recht der Vertragspartei vorgesehen und in
einer demokratischen Gesellschaft eine notwendige Maßnahme
ist
a) zum Schutz der Sicherheit des Staates, der öffentlichen
Sicherheit sowie der Währungsinteressen des Staates oder
zur Bekämpfung von Straftaten;
b) zum Schutz des Betroffenen oder der Rechte und Freiheiten Dritter.
(3) Die Ausübung der Rechte nach Artikel 8 Buchstabe b, c
und d kann durch Gesetz für automatisierte Dateien/Datensammlungen
mit personenbezogenen Daten eingeschränkt werden, die Zwecken
der Statistik oder der wissenschaftlichen Forschung dienen, wenn
offensichtlich keine Gefahr besteht, daß der Persönlichkeitsbereich
der Betroffenen beeinträchtigt wird.
Artikel 10 - Sanktionen und Rechtsmittel
Jede Vertragspartei verpflichtet sich, geeignete Sanktionen und
Rechtsmittel für Verletzungen der Vorschriften des innerstaatlichen
Rechts, welche die in diesem Kapitel aufgestellten Grundsätze
für den Datenschutz verwirklichen, festzulegen.
Artikel 11 - Weitergehender Schutz
Dieses Kapitel ist nicht so auszulegen, als ob es die Möglichkeit
begrenze oder auf andere Weise beeinträchtige, daß
eine Vertragspartei den Betroffenen ein größeres Maß
an Schutz als das in diesem Übereinkommen vorgeschriebene
gewährt.
Kapitel III - Grenzüberschreitender Datenverkehr
Artikel 12 - Grenzüberschreitender Verkehr personenbezogener
Daten und innerstaatliches Recht
(1) Werden personenbezogene Daten, die automatisch verarbeitet
werden oder für eine solche Verarbeitung beschafft worden
sind - mittels welcher Datenträger auch immer - über
die Staatsgrenzen hinweg weitergegeben, so finden die folgenden
Bestimmungen Anwendung.
(2) Eine Vertragspartei darf allein zum Zweck des Schutzes des
Persönlichkeitsbereichs von Betroffenen den grenzüberschreitenden
Verkehr personenbezogener Daten in das Hoheitsgebiet einer anderen
Vertragspartei nicht verbieten oder von einer besonderen Genehmigung
abhängig machen.
(3) Jede Vertragspartei ist jedoch berechtigt, von Absatz 2 abzuweichen,
a) soweit ihr Recht für bestimmte Arten von personenbezogenen
Daten oder automatisierten Dateien/Datensammlungen mit personenbezogenen
Daten wegen der Beschaffenheit dieser Arten besondere Vorschriften
enthält, es sei denn, die Vorschriften der anderen Vertragspartei
sehen einen gleichwertigen Schutz vor;
b) um zu verhindern, daß ihr Recht dadurch umgangen wird,
daß eine Weitergabe aus ihrem Hoheitsgebiet in das Hoheitsgebiet
einer Nichtvertragspartei auf dem Weg über das Hoheitsgebiet
einer anderen Vertragspartei erfolgt.
Kapitel IV - Gegenseitige Hilfeleistung
Artikel 13 - Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, einander bei der Durchführung
dieses Übereinkommens Hilfe zu leisten,
(2) Zu diesem Zweck
a) bezeichnet jede Vertragspartei eine oder mehrere Behörden
und teilt deren amtliche Bezeichnung und Anschrift dem Generalsekretär
des Europarats mit;
b) legt jede Vertragspartei, die mehrere Behörden bezeichnet
hat, die Zuständigkeit jeder Behörde fest und gibt sie
in ihrer Mitteilung nach Buchstabe a an.
(3) Eine bezeichnete Behörde einer Vertragspartei wird auf
Ersuchen einer bezeichneten Behörde einer anderen Vertragspartei
a) Auskünfte über Recht und Verwaltungspraxis im Bereich
des Datenschutzes erteilen;
b) in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht und
allein zum Zweck des Schutzes des Persönlichkeitsbereichs
alle geeigneten Maßnahmen treffen, um Sachauskünfte
über eine bestimmte automatische Verarbeitung, die in ihrem
Hoheitsgebiet durchgeführt wird, zu erteilen, jedoch mit
Ausnahme der dabei verarbeiteten personenbezogenen Daten.
Artikel 14 - Unterstützung von Betroffenen, die im Ausland
wohnen
(1) Jede Vertragspartei unterstützt Personen, die im Ausland
wohnen, bei der Ausübung der Rechte, die ihnen nach dem innerstaatlichen
Recht zustehen, das die in Artikel 8 aufgestellten Grundsätze
verwirklicht.
(2) Eine im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei wohnende
Person kann ihren Antrag über die bezeichnete Behörde
dieser Vertragspartei stellen.
(3) Der Antrag auf Unterstützung muß alle erforderlichen
Angaben enthalten, insbesondere über
a) den Namen, die Anschrift und alle anderen für die Identifizierung
des Antragstellers erheblichen Einzelheiten;
b) die automatisierte Datei/Datensammlung mit personenbezogenen
Daten oder den dafür Verantwortlichen, auf die sich der Antrag
bezieht;
c) den Zweck des Antrags.
Artikel 15 - Sicherheiten bei Hilfeleistung durch bezeichnete
Behörden
(1) Hat eine bezeichnete Behörde einer Vertragspartei von
einer bezeichneten Behörde einer anderen Vertragspartei Auskünfte
erhalten, die einem Antrag auf Unterstützung dienen oder
Antwort auf ein eigenes Ersuchen geben, so darf sie diese Auskünfte
nur zu den Zwecken verwenden, die dem Antrag oder Ersuchen zugrunde
liegen.
(2) Jede Vertragspartei sorgt dafür, daß die Personen,
die der bezeichneten Behörde angehören oder in ihrem
Namen handeln, durch entsprechende Verpflichtungen zur Geheimhaltung
oder zur vertraulichen Behandlung dieser Auskünfte gebunden
werden.
(3) Es ist einer bezeichneten Behörde in keinem Fall erlaubt,
nach Artikel 14 Absatz 2 im Namen eines im Ausland wohnenden Betroffenen
von sich aus und ohne seine ausdrückliche Zustimmung einen
Antrag auf Unterstützung zu stellen.
Artikel 16 - Ablehnung von Ersuchen und Anträgen
Eine bezeichnete Behörde, an die nach Artikel 13 ein Ersuchen
oder nach Artikel 14 ein Antrag gerichtet wird, kann nur ablehnen,
ihnen stattzugeben, wenn
a) sie mit den Befugnissen der für die Beantwortung zuständigen
Behörden auf dem Gebiet des Datenschutzes nicht vereinbar
sind;
b) sie den Bestimmungen dieses Übereinkommens nicht entsprechen;
c) ihre Erfüllung mit der Souveränität, der Sicherheit
oder der öffentlichen Ordnung der Vertragspartei, die sie
bezeichnet hat, oder mit den Rechten und Grundfreiheiten der Personen,
die der Gerichtsbarkeit dieser Vertragspartei unterstehen, nicht
vereinbar wäre.
Artikel 17 - Kosten und Verfahren
(1) Für Hilfe, welche die Vertragsparteien einander nach
Artikel 13 leisten, oder für Unterstützung, die sie
Betroffenen im Ausland nach Artikel 14 leisten, werden keine Auslagen
oder Gebühren außer für Sachverständige und
Dolmetscher erhoben. Diese Auslagen oder Gebühren werden
von der Vertragspartei getragen, welche die ersuchende Behörde
bezeichnet hat.
(2) Der Betroffene kann nicht verpflichtet werden, für Schritte,
die im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei für ihn
unternommen werden, höhere Auslagen oder Gebühren zu
zahlen, als von Personen erhoben werden können, die im Hoheitsgebiet
der betreffenden Vertragspartei wohnen.
(3) Die sonstigen Einzelheiten im Zusammenhang mit der Hilfeleistung
oder Unterstützung, insbesondere hinsichtlich der Form und
der Verfahren sowie der zu verwendenden Sprachen, werden unmittelbar
zwischen den beteiligten Vertragsparteien festgelegt.
Kapitel V - Beratender Ausschuß
Artikel 18 - Zusammensetzung des Ausschusses
(1) Nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens wird ein
Beratender Ausschuß eingesetzt.
(2) Jede Vertragspartei ernennt einen Vertreter und einen Stellvertreter
für diesen Ausschuß. Jeder Mitgliedstaat des Europarats,
der nicht Vertragspartei des Übereinkommens ist, hat das
Recht, sich im Ausschuß durch einen Beobachter vertreten
zu lassen.
(3) Der Beratende Ausschuß kann durch einstimmigen Beschluß
jeden Nichtmitgliedstaat des Europarats, der nicht Vertragspartei
des Übereinkommens ist, einladen, sich durch einen Beobachter
in einer seiner Sitzungen vertreten zu lassen.
Artikel 19 - Aufgaben des Ausschusses
Der Beratende Ausschuß
a) kann Vorschläge zur Erleichterung oder Verbesserung der
Anwendung des Übereinkommens machen;
b) kann in Übereinstimmung mit Artikel 21 Änderungen
dieses Übereinkommens vorschlagen;
c) nimmt zu jeder vorgeschlagenen Änderung, dieses Übereinkommens
Stellung, die ihm nach Artikel 21 Absatz 3 unterbreitet wird;
d) kann auf Ersuchen einer Vertragspartei zu allen Fragen im Zusammenhang
mit der Anwendung dieses Übereinkommens Stellung nehmen.
Artikel 20 - Verfahren
(1) Der Beratende Ausschuß wird vom Generalsekretär
des Europarats einberufen. Seine erste Sitzung findet innerhalb
von zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens
statt. Danach tritt er mindestens alle zwei Jahre sowie immer
dann zusammen, wenn ein Drittel der Vertreter der Vertragsparteien
dies verlangt.
(2) Der Beratende Ausschuß ist in einer Sitzung beschlußfähig,
wenn die Mehrheit der Vertreter der Vertragspartei anwesend ist.
(3) Im Anschluß an jede Sitzung unterbreitet der Beratende
Ausschuß dem Ministerkomitee des Europarats einen Bericht
über seine Arbeit und die Wirksamkeit des Übereinkommens.
(4) In Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen gibt
sich der Beratende Ausschuß eine Geschäftsordnung.
Kapitel VI -Änderungen
Artikel 21 - Änderungen
(1) Änderungen dieses Übereinkommens können von
einer Vertragspartei, vom Ministerkomitee des Europarats oder
vom Beratenden Ausschuß vorgeschlagen werden.
(2) Der Generalsekretär des Europarats teilt jeden Änderungsvorschlag
den Mitgliedstaaten des Europarats sowie jedem Nichtmitgliedstaat
mit, der diesem Übereinkommen beigetreten ist oder der nach
Artikel 23 eingeladen worden ist, ihm beizutreten.
(3) Darüber hinaus wird jede von einer Vertragspartei oder
vom Ministerkomitee vorgeschlagene Änderung dem Beratenden
Ausschuß übermittelt; dieser teilt dem Ministerkomitee
seine Stellungnahme zu der vorgeschlagenen Änderung mit.
(4) Das Ministerkomitee prüft die vorgeschlagene Änderung
und die Stellungnahme des Beratenden Ausschusses und kann die
Änderung genehmigen.
(5) Der Wortlaut einer Änderung, die das Ministerkomitee
nach Absatz 4 genehmigt hat, wird den Vertragsparteien zur Annahme
zugeleitet.
(6) Eine nach Absatz 4 genehmigte Änderung tritt am dreißigsten
Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem alle Vertragsparteien
dem Generalsekretär ihre Annahme mitgeteilt haben.
Kapitel VII - Schlußklauseln
Artikel 22 - Inkrafttreten
(1) Dieses Übereinkommen liegt für die Mitgliedstaaten
des Europarats zur Unterzeichnung auf. Es bedarf der Ratifikation,
Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden
werden beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt.
(2) Das Übereinkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft,
der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach dem Tag folgt,
an dem fünf Mitgliedstaaten des Europarats nach Absatz 1
ihre Zustimmung ausgedrückt haben, durch das Übereinkommen
gebunden zu sein.
(3) Für jeden Mitgliedstaat, der später seine Zustimmung
ausdrückt, durch das Übereinkommen gebunden zu sein,
tritt es am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt
von drei Monaten nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-
oder Genehmigungsurkunde folgt.
Artikel 23 - Beitritt von Nichtmitgliedstaaten
(1) Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann das Ministerkomitee
des Europarats durch einen mit der in Artikel 20 Buchstabe d der
Satzung vorgesehenen Mehrheit und mit einhelliger Zustimmung der
Vertreter der Vertragsstaaten, die Anspruch auf einen Sitz im
Komitee haben, gefaßten Beschluß jeden Nichtmitgliedstaat
des Rates einladen, dem Übereinkommen beizutreten.
(2) Für jeden beitretenden Staat tritt das Übereinkommen
am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt
von drei Monaten nach Hinterlegung der Beitrittsurkunde beim Generalsekretär
des Europarats folgt.
Artikel 24 - Räumlicher Geltungsbereich
(1) Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung, oder bei der Hinterlegung
seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde
einzelne oder mehrere Hoheitsgebiete bezeichnen, auf die dieses
Übereinkommen Anwendung findet.
(2) Jeder Staat kann jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär
des Europarats gerichtete Erklärung die Anwendung dieses
Übereinkommens auf jedes weitere in der Erklärung bezeichnete
Hoheitsgebiet erstrecken. Das Übereinkommen tritt für
dieses Hoheitsgebiet am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf
einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Erklärung
beim Generalsekretär folgt.
(3) Jede nach den Absätzen 1 und 2 abgegebene Erklärung
kann in bezug auf jedes darin bezeichnete Hoheitsgebiet durch
eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation
zurückgenommen werden. Die Zurücknahme wird am ersten
Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von sechs
Monaten nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär
folgt.
Artikel 25 - Vorbehalte
Vorbehalte zu diesem Übereinkommen sind nicht zulässig.
Artikel 26 - Kündigung
(1) Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen jederzeit
durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete
Notifikation kündigen.
(2) Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam,
der auf einen Zeitabschnitt von sechs Monaten nach Eingang der
Notifikation beim Generalsekretär folgt.
Artikel 27 - Notifikation
Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten
des Rates und jedem Staat, der diesem Übereinkommen beigetreten
ist,
a) jede Unterzeichnung;
b) jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs-
oder Beitrittsurkunde;
c) jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens
nach den Artikeln 22, 23 und 24;
d) jede andere Handlung, Notifikation oder Mitteilung im Zusammenhang
mit diesem Übereinkommen.
Zu Urkunde dessen haben die hierzu befugten Unterzeichneten dieses
Übereinkommen unterschrieben.
Geschehen zu Straßburg am 28. Januar 1981 in englischer
und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen
verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats
hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt
allen Mitgliedstaaten des Europarats und allen zum Beitritt zu
diesem Übereinkommen eingeladenen Staaten beglaubigte Abschriften.
|