Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV)Vom 31. August 1991, zuletzt geändert durch Artikel 4 des dritten Staatsvertrages zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 12. Dezember 1996 (GVBl. Berlin, S.525)
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§ 1 | Rundfunkempfangsgeräte, Rundfunkteilnehmer |
§ 2 | Rundfunkgebühr |
§ 3 | Anzeigepflicht |
§ 4 | Beginn und Ende der Gebührenpflicht, Zahlungsweise, Auskunftsrecht |
§ 5 | Zweitgeräte, gebührenfreie Geräte |
§ 6 | Gebührenbefreiung |
§ 7 | Gebührengläubiger, Schickschuld, Erstattung, Vollstreckung |
§ 8 | Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag, Datenübermittlung |
§ 9 | Ordnungswidrigkeiten |
§ 10 | Vertragsdauer, Kündigung |
(1) Rundfunkempfangsgeräte im Sinne dieses Staatsvertrages sind technische Einrichtungen, die zur drahtlosen oder drahtgebundenen, nicht zeitversetzten Hör- oder Sichtbarmachung oder Aufzeichnung von Rundfunkdarbietungen (Hörfunk und Fernsehen) geeignet sind. Rundfunkempfangsgeräte sind auch Lautsprecher, Bildwiedergabegeräte und ähnliche technische Einrichtungen als gesonderte Hör- oder Sehstellen. Mehrere Geräte gelten dann als ein einziges Rundfunkempfangsgerät, wenn sie zur Verbesserung oder Verstärkung des Empfangs einander zugeordnet sind und damit eine einheitliche Hör- oder Sehstelle bilden.
(2) Rundfunkteilnehmer ist, wer ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithält. Ein Rundfunkempfangsgerät wird zum Empfang bereitgehalten, wenn damit ohne besonderen zusätzlichen technischen Aufwand Rundfunkdarbietungen, unabhängig von Art, Umfang und Anzahl der empfangbaren Programme, unverschlüsselt oder verschlüsselt, empfangen werden können.
(3) Für das in ein Kraftfahrzeug eingebaute Rundfunkempfangsgerät gilt derjenige als Rundfunkteilnehmer, für den das Kraftfahrzeug zugelassen ist. Ist das Kraftfahrzeug nicht zugelassen, gilt der Halter des Kraftfahrzeugs als Rundfunkteilnehmer.
(1) Die Rundfunkgebühr besteht aus der Grundgebühr und der Fernsehgebühr. Ihre Höhe wird durch den Rundfunkfinanzierungsvertrag festgesetzt.
(2) Jeder Rundfunkteilnehmer hat vorbehaltlich der Regelung des § 5 für jedes von ihm zum Empfang bereitgehaltene Rundfunkempfangsgerät eine Grundgebühr und für das Bereithalten jedes Fernsehgerätes jeweils zusätzlich eine Fernsehgebühr zu entrichten. Wenn hiernach Grundgebühren für Hörfunkgeräte zu entrichten sind, sind weitere Grundgebühren für Fernsehgeräte nur zu entrichten, soweit die Zahl der von einem Rundfunkteilnehmer bereitgehaltenen Fernsehgeräte die Zahl der Hörfunkgeräte übersteigt.
(3) Im Falle der gewerblichen Vermietung eines Rundfunkempfangsgerätes sind die Rundfunkgebühren bei einer Vermietung für einen Zeitraum bis zu drei Monaten nicht vom Mieter, sondern vom Vermieter zu zahlen; wird das Gerät mehrmals vermietet, so sind für den Zeitraum von drei Monaten die Rundfunkgebühren nur einmal zu zahlen.
(1) Beginn und Ende des Bereithaltens eines Rundfunkempfangsgerätes zum Empfang sind unverzüglich der Landesrundfunkanstalt anzuzeigen, in deren Anstaltsbereich der Rundfunkteilnehmer wohnt, sich ständig aufhält oder ständig ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithält. Entsprechendes gilt für einen Wohnungswechsel. In den Fällen des § 5 Abs.1 und 3 bis 6 besteht keine Anzeigepflicht.
(2) Bei der Anzeige hat der Rundfunkteilnehmer der Landesrundfunkanstalt
folgende Daten mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen:
(3) Die Landesrundfunkanstalt darf die in Absatz 2 genannten Daten nur für die ihr im Rahmen des Rundfunkgebühreneinzugs obliegenden Aufgaben verarbeiten und nutzen. Werden erstmals die Daten in einer automatisierten Datei gespeichert, ist der Rundfunkteilnehmer nach Maßgabe des jeweiligen Landesrechts darauf hinzuweisen.
(4) Jede Landesrundfunkanstalt kann für ihren Anstaltsbereich eine andere Stelle mit der Entgegennahme der Anzeige beauftragen; diese Stelle ist in den amtlichen Verkündungsblättern der Länder öffentlich bekanntzumachen.
(1) Die Rundfunkgebührenpflicht beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereitgehalten wird.
(2) Die Rundfunkgebührenpflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgerätes endet, jedoch nicht vor Ablauf des Monats, in dem dies der Landesrundfunkanstalt angezeigt worden ist.
(3) Die Rundfunkgebühren sind in der Mitte eines Dreimonatszeitraums für jeweils drei Monate zu leisten.
(4) Der Anspruch auf Rundfunkgebühren verjährt in vier Jahren.
(5) Die zuständige Landesrundfunkanstalt kann vom Rundfunkteilnehmer oder von Personen, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, daß sie ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithalten und dies nicht oder nicht umfassend nach § 3 Abs.1 und 2 angezeigt haben, Auskunft über diejenigen Tatsachen verlangen, die Grund, Höhe und Zeitraum ihrer Gebührenpflicht betreffen. Die Auskunft kann auch von Personen verlangt werden, die mit den in Satz 1 genannten Personen in häuslicher Gemeinschaft leben. Die Landesrundfunkanstalt kann dabei neben den in § 3 Abs.2 genannten Daten im Einzelfall weitere Daten erheben, soweit dies nach Satz 1 erforderlich ist; § 3 Abs.3 Satz 1 gilt entsprechend. Der Anspruch auf Auskunft kann im Verwaltungszwangsverfahren durchgesetzt werden.
(6) Über Personen, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, daß sie ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithalten und dies nicht oder nicht umfassend nach § 3 angezeigt haben, dürfen die Landesrundfunkanstalten auch Auskünfte bei den Meldebehörden einholen, soweit dies zur Überwachung der Rundfunkgebührenpflicht erforderlich ist und die Erhebung der Daten beim Betroffenen nicht möglich ist oder einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde. Besondere melderechtliche Regelungen des Landesrechts, die eine Übermittlung von Daten an Landesrundfunkanstalten oder die aufgrund des § 8 Abs.2 Satz 1 von ihnen beauftragte Stelle zulassen, bleiben unberührt.
(7) Die Landesrundfunkanstalten werden ermächtigt, Einzelheiten des Anzeigeverfahrens und des Verfahrens zur Leistung der Rundfunkgebühren einschließlich von Nachlässen bei längerfristiger Vorauszahlung und von Säumniszuschlägen durch Satzung zu regeln. Die Satzungen sollen übereinstimmen; sie bedürfen der Genehmigung der Landesregierung und sind in den amtlichen Verkündungsblättern der Länder zu veröffentlichen.
(1) Eine Rundfunkgebühr ist nicht zu leisten für weitere
Rundfunkempfangsgeräte (Zweitgeräte), die von einer
natürlichen Person oder ihrem Ehegatten
(2) Die Gebührenfreiheit nach Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für Zweitgeräte in solchen Räumen oder Kraftfahrzeugen, die zu gewerblichen Zwecken oder zu einer anderen selbständigen Erwerbstätigkeit des Rundfunkteilnehmers oder eines Dritten genutzt werden. Auf den Umfang der Nutzung der Rundfunkempfangsgeräte, der Räume oder der Kraftfahrzeuge zu den in Satz 1 genannten Zwecken kommt es nicht an. Für Zweitgeräte in Gästezimmern des Beherbergungsgewerbes ist die Rundfunkgebühr in Höhe von jeweils 50 vom Hundert zu zahlen.
(3) Unternehmen, die sich gewerbsmäßig mit der Herstellung, dem Verkauf, dem Einbau oder der Reparatur von Rundfunkempfangsgeräten befassen, sind berechtigt, bei Zahlung der Rundfunkgebühren für ein Rundfunkempfangsgerät weitere entsprechende Geräte für Prüf- und Vorführzwecke auf ein und demselben Grundstück oder zusammenhängenden Grundstücken gebührenfrei zum Empfang bereitzuhalten. Außerhalb der Geschäftsräume können Rundfunkempfangsgeräte von diesen Unternehmen gebührenfrei nur bis zur Dauer einer Woche zu Vorführzwecken bei Dritten zum Empfang bereitgehalten werden.
(4) Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und die Landesmedienanstalten sind von der Rundfunkgebührenpflicht befreit.
(5) Der Bundesminister für Post und Telekommunikation ist von der Rundfunkgebührenpflicht für seine Dienstgeräte befreit, soweit sie diese im Zusammenhang mit seinen hoheitlichen Aufgaben bei der Verbreitung von Rundfunk zum Empfang bereithalten.
(6) Rundfunkteilnehmer, die aufgrund Artikel 2 des Gesetzes vom 6. August 1964 zu dem Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen (BGBl. 1964 II S.957) oder entsprechender Rechtsvorschriften Vorrechte genießen, sind von der Rundfunkgebührenpflicht befreit.
(7) Private Rundfunkveranstalter oder -anbieter werden auf Antrag von der Rundfunkgebührenpflicht für Rundfunkempfangsgeräte befreit, die sie für betriebliche, insbesondere studio- und überwachungstechnische Zwecke zum Empfang bereithalten. Für das Verfahren gelten die Rechtsverordnungen über die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nach § 6 Abs.1 entsprechend.
(1) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die
Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht
oder für eine Ermäßigung der Rundfunkgebühr in folgenden Fällen bestimmen:
(2) Die Rechtsverordnungen sollen übereinstimmen.
(3) Eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht wird nur auf Antrag und befristet gewährt.
(4) Entscheidet nicht die Landesrundfunkanstalt über den Antrag auf Gebührenbefreiung, ist durch Rechtsverordnung auch zu bestimmen, welche personenbezogenen Daten die für die Entscheidung zuständige Stelle an die Landesrundfunkanstalt zu übermitteln hat.
(1) Das Aufkommen aus der Grundgebühr steht der Landesrundfunkanstalt und in dem im Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag bestimmten Umfang dem Zweiten Deutschen Fernsehen (ZDF) sowie der Landesmedienanstalt zu, in deren Bereich das Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereitgehalten wird.
(2) Das Aufkommen aus der Fernsehgebühr steht der Landesrundfunkanstalt und in dem im Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag bestimmten Umfang der Landesmedienanstalt, in deren Bereich das Fernsehempfangsgerät zum Empfang bereitgehalten wird, sowie dem ZDF zu. Der Anteil des ZDF nach § 9 Abs.2 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag errechnet sich aus dem Aufkommen aus der Fernsehgebühr nach Abzug der Anteile der Landesmedienanstalten.
(3) Die Rundfunkgebühren sind an die zuständige Landesrundfunkanstalt als Schickschuld zu entrichten. Die Landesrundfunkanstalten können andere Stellen mit der Einziehung beauftragen; diese Stellen sind in den amtlichen Verkündungsblättern der Länder öffentlich bekanntzumachen. Die Landesrundfunkanstalten oder die von ihnen beauftragten Stellen führen die Anteile, die dem ZDF, dem Deutschlandradio und den Landesmedienanstalten zustehen, an diese ab. Die Kosten des Gebühreneinzugs tragen die Landesrundfunkanstalten, das ZDF, das Deutschlandradio und die Landesmedienanstalten entsprechend ihren Anteilen.
(4) Soweit Rundfunkgebühren ohne rechtlichen Grund entrichtet wurden, kann derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, von der zuständigen Landesrundfunkanstalt die Erstattung des entrichteten Betrages fordern. Der Erstattungsanspruch verjährt mit dem Ende des vierten Jahres, das auf das Jahr folgt, in dem der Anspruch entstanden ist. Das ZDF und die Landesmedienanstalten haben die auf sie entfallenden Anteile des Erstattungsbetrages an die zuständigen Landesrundfunkanstalten abzuführen.
(5) Die Rundfunkgebührenschuld wird durch die nach Absatz 1 zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt. Bescheide über rückständige Rundfunkgebühren können anstelle der nach Absatz 1 zuständigen Landesrundfunkanstalt auch von der Landesrundfunkanstalt im eigenen Namen erlassen werden, in deren Anstaltsbereich der Rundfunkteilnehmer zur Zeit des Erlasses des Bescheides wohnt, sich ständig aufhält oder ständig ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithält.
(6) Bescheide über rückständige Rundfunkgebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren vollstreckt. Ersuchen um Vollstreckungshilfe gegen Gebührenschuldner, die in anderen Ländern ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt haben, können von der Landesrundfunkanstalt, an die die Gebühr zu entrichten ist, unmittelbar an die für den Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt zuständige Vollstreckungsbehörde gerichtet werden.
(1) Beauftragen die Landesrundfunkanstalten Dritte mit der Ermittlung von Personen, die der Anzeigepflicht nach § 3 nicht nachgekommen sind, und mit der Erhebung der dafür erforderlichen Daten, gelten die für die Datenverarbeitung im Auftrag anwendbaren Bestimmungen.
(2) Beauftragen die Landesrundfunkanstalten eine andere Stelle mit der Einziehung der Rundfunkgebühren, verarbeitet diese für die Landesrundfunkanstalten als Auftragnehmer die beim Gebühreneinzug anfallenden personenbezogenen Daten. Bei dieser Stelle ist unbeschadet der Zuständigkeit des nach Landesrecht für die Landesrundfunkanstalt zuständigen Datenschutzbeauftragten ein betrieblicher Datenschutzbeauftragter zu bestellen. Er arbeitet zur Gewährleistung des Datenschutzes mit dem nach dem Landesrecht für die Rundfunkanstalt zuständigen Datenschutzbeauftragten zusammen und unterrichtet diesen über Verstöße gegen Datenschutzvorschriften sowie die dagegen getroffenen Maßnahmen. Im übrigen gelten die für den betrieblichen Datenschutzbeauftragten anwendbaren Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend.
(3) Die zuständige Landesrundfunkanstalt darf im Einzelfall die von ihr gespeicherten personenbezogenen Daten der Rundfunkteilnehmer an andere Landesrundfunkanstalten auch im Rahmen eines automatisierten Abrufverfahrens übermitteln, soweit dies zur rechtmäßigen Erfüllung der Aufgaben der übermittelnden oder der empfangenden Landesrundfunkanstalt beim Gebühreneinzug erforderlich ist. Die übermittelnde Landesrundfunkanstalt hat aufzuzeichnen, an welche Stellen, wann und aus welchem Grund welche personenbezogenen Daten übermittelt worden sind.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
(3) Die Ordnungswidrigkeit wird nur auf Antrag der Landesrundfunkanstalt verfolgt. Die Rundfunkanstalt ist vom Ausgang des Verfahrens zu benachrichtigen.
(4) Daten über Ordnungswidrigkeiten sind ein Jahr nach Abschluß des jeweiligen Verfahrens zu löschen.
Dieser Staatsvertrag gilt für unbestimmte Zeit. Er kann von jedem der vertragsschließenden Länder zum Schluß des Kalenderjahres mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden. Die Kündigung kann erstmals zum 31. Dezember 2000 erfolgen. Wird der Staatsvertrag zu diesem Zeitpunkt nicht gekündigt, kann die Kündigung mit gleicher Frist jeweils zu einem zwei Jahre späteren Zeitpunkt erfolgen. Die Kündigung ist gegenüber dem Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz schriftlich zu erklären. Die Kündigung eines Landes läßt das Vertragsverhältnis der übrigen Länder zueinander unberührt, jedoch kann jedes der übrigen Länder den Vertrag binnen einer Frist von drei Monaten nach Eingang der Kündigungserklärung zum gleichen Zeitpunkt kündigen.
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