Staatsvertrag über die Zusammenarbeit
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§ 1 | Anwendungsbereich |
§ 2 | Begriffsbestimmungen |
§ 46 | Erprobung neuer Nutzungsformen |
§ 47 | Programmgrundsätze |
§ 48 | Unzulässige Sendungen, Jugendschutz |
§ 53 | Informationsrecht |
§ 55 | Aufzeichnungspflichten |
§ 56 | Gegendarstellung |
§ 58 | Datenschutz |
§ 59 | Auskunftsrecht |
§ 60 | Beschwerdeverfahren |
§ 61 | Beanstandung |
§ 63 | Ordnungswidrigkeiten |
§ 64 | Kündigung |
Das Land Berlin und das Land Brandenburg schließen nachstehenden Staatsvertrag:
Die Länder Berlin und Brandenburg wollen mit diesem Staatsvertrag die Grundlage für eine gemeinsame Medienordnung schaffen, die den engen kulturellen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Verflechtungen innerhalb der Region Rechnung trägt. Ihr Ziel ist es, ein leistungsfähiges öffentlich-rechtliches und privates Rundfunkwesen zu entwickeln, das den Bürgern der Region ein qualitativ gutes, vielfältiges Programmangebot bietet.
Im Bereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erfordert dies eine Kooperation der beiden Landesrundfunkanstalten. Die Länder erwarten, daß der SFB und der ORB in ihrem eigenen und in gemeinsam gestalteten Programmen die kulturelle Vielfalt ebenso wie die Gemeinsamkeiten innerhalb der Region widerspiegeln und die Bedeutung der Region als Sitz der deutschen Hauptstadt und Brücke zu Osteuropa durch die Zusammenarbeit auch innerhalb der ARD angemessen darstellen. Durch gegenseitige Absprachen und Kooperationen auch in allen übrigen Bereichen sollen die verfügbaren Ressourcen so effizient wie möglich genutzt werden. Das Zusammenwachsen der Region darf nicht durch den Aufbau unnötiger Doppelstrukturen im Rundfunk behindert werden.
Die beiden Länder sind sich in dem Ziel einig, bei der Entwicklung der Region Berlin-Brandenburg als Medienstandort von nationaler und europäischer Bedeutung zusammenzuarbeiten.
Beide Länder werden sich um die Erarbeitung eines gemeinsamen, arbeitsteiligen medienwirtschaftlichen Standortkonzepts in Berlin und Brandenburg bemühen. Berlin beteiligt sich am Aufbau Babelsbergs als einem Schwerpunkt der Film- und Fernsehproduktion in der Bundesrepublik Deutschland.
(1) Dieser Staatsvertrag regelt
(2) Dieser Staatsvertrag ermächtigt und verpflichtet die Landesrundfunkanstalt zur Zusammenarbeit im öffentlich-rechtlichen Rundfunk.
(3) Die Vorschriften über die Landesrundfunkanstalten und für die Länder Berlin und Brandenburg geltende Staatsverträge mit anderen Ländern, welche die Errichtung oder Zusammenarbeit öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten länderübergreifend regeln, bleiben im übrigen unberührt.
(1) Rundfunk ist die für die Allgemeinheit bestimmte Veranstaltung und Verbreitung von Darbietungen aller Art in Wort, Ton und Bild unter Benutzung elektromagnetischer Schwingungen ohne Verbindungsleitung oder längs oder mittels eines Leiters. Der Begriff schließt Darbietungen ein, die verschlüsselt verbreitet werden oder gegen besonderes Entgelt empfangbar sind.
(2) Im Rahmen dieses Staatsvertrages ist
(...)
(1) Die Medienanstalt kann die Verbreitung von Programmen oder rundfunkähnlichen sonstigen Diensten durch Nutzung neuer Techniken oder neuer Nutzungsformen ermöglichen. Sie hat diese Absicht unter Angabe der Nutzungsmerkmale, der Nutzungsbedingungen und des Verbreitungsgebietes bekanntzumachen.
(2) Die Medienanstalt kann die Nutzung befristet zu Zwecken der Erprobung oder für die gewöhnliche Erlaubnisdauer zulassen. In der Zulassung können die Einzelheiten der Nutzung festgelegt werden. Im übrigen gelten für die Zulassung von Veranstaltern in diesen Fällen die Bestimmungen des fünften Abschnitts entsprechend.
(3) Die Medienanstalt wacht darüber, daß die Umstellung der technischen Übertragungsstandards auf digitale Übertragungsweise bedarfsgerecht und unter Berücksichtigung der tatsächlichen Reichweite digitaler Übertragungsformen erfolgt. Sie kann die hierfür erforderlichen Maßnahmen durch Satzung oder im Einzelfall festlegen, erforderlichenfalls nach Abstimmung mit den für die Telekommunikation zuständigen Stellen des Bundes sowie nach Anhörung der Netzbetreiber.
(4) Die Medienanstalt kann durch Satzung besondere Regelungen für die Vergabe digitaler terrestrischer Frequenzen treffen. Sie kann solche Kapazitäten an Unternehmen zuweisen, die Rundfunkprogramme, Mediendienste und sonstige Angebote zur digitalen Übertragung zusammenfassen und dabei Dienstleistungen nach § 39 Abs.2 erbringen. Die Zuweisung kann durch öffentlich-rechtlichen Vertrag erfolgen, in dem die Entwicklung der digitalen Technologie und des Gesamtangebotes festgelegt wird.
(5) Bei der Zusammenstellung des Gesamtangebotes ist die Förderung der digitalen Übertragungstechnologie durch ein ihren Möglichkeiten entsprechendes attraktives Angebot, bei der Auswahl der Unternehmen ist das mit der Frequenznutzung verbundene medienwirtschaftliche Engagement in der Region Berlin-Brandenburg besonders zu berücksichtigen. Im übrigen sind die Kriterien des § 41 Abs.2 entsprechend anzuwenden.
(1) Die nach diesem Gesetz veranstalteten Rundfunkprogramme einschließlich der in offenen Kanälen und Mischkanälen ausgestrahlten Beiträge dürfen sich nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung, insbesondere nicht gegen die Grundsätze des demokratischen und sozialen Rechtsstaates oder gegen die Völkerverständigung richten. Sie haben die Würde des Menschen sowie die sittlichen, religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen anderer zu achten. Sie sollen die Zusammengehörigkeit im vereinten Berlin, in der Region Berlin-Brandenburg, die Integration der neuen Bundesländer im vereinten Deutschland sowie die internationale Verständigung fördern und auf diskriminierungsfreies Miteinander hinwirken. Die Vorschriften der allgemeinen Gesetze und die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der persönlichen Ehre sind einzuhalten.
(2) Informationssendungen haben den anerkannten journalistischen Grundsätzen zu entsprechen. Sie müssen unabhängig und sachlich sein. Nachrichten sind vor ihrer Verbreitung mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Wahrheit und Herkunft zu prüfen. Kommentare sind von der Berichterstattung deutlich zu trennen und unter Nennung des Verfassers als solche zu kennzeichnen.
(3) Bei der Wiedergabe von Meinungsumfragen, die von Rundfunkveranstaltern durchgeführt werden, ist ausdrücklich anzugeben, ob sie repräsentativ sind.
(1) Sendungen sind unzulässig, wenn sie
(2) Sendungen, die geeignet sind, das körperliche, geistige oder seelische Wohl von Kindern oder Jugendlichen zu beeinträchtigen, dürfen nicht verbreitet werden, es sei denn, der Veranstalter trifft auf Grund der Sendezeit oder auf andere Weise Vorsorge, daß Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufen die Sendungen üblicherweise nicht wahrnehmen, der Veranstalter darf dies bei Sendungen zwischen 23 Uhr und 6 Uhr annehmen Bei Filmen, die nach dem Gesetz zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit unter 12 Jahren nicht freigegeben sind, ist bei der Wahl der Sendezeit dem Wohl jüngerer Kinder Rechnung zu tragen. Filme, die nach dem Gesetz zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit für Jugendliche unter 16 Jahren nicht freigegeben sind, dürfen nur zwischen 22 Uhr und 6 Uhr und Filme, die für Jugendliche unter 18 Jahren nicht freigegeben sind, nur zwischen 23 Uhr und 6 Uhr verbreitet werden.
(3) Sendungen, die ganz oder im wesentlichen mit Schriften inhaltsgleich sind, die in der Liste nach § l des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften aufgenommen sind, sind nur in der Zeit zwischen 23 Uhr und 6 Uhr und nur dann zulässig, wenn die mögliche sittliche Gefährdung von Kindern und Jugendlichen unter Berücksichtigung aller Umstände nicht als schwer angesehen werden kann. Die Gründe, die zu einer entsprechenden Bewertung geführt haben, sind vor der Ausstrahlung schriftlich niederzulegen und auf Anforderung der Medienanstalt zu übermitteln.
(4) Für Sendungen, die nach den Absätzen 2 oder 3 Sendezeitbeschränkungen unterliegen, dürfen Programmankündigungen mit bewegten Bildern nur zu diesen Zeiten ausgestrahlt werden.
(5) Die Medienanstalt kann in Richtlinien oder für den Einzelfall Ausnahmen von den Zeitgrenzen nach Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz l gestatten und von der Bewertung nach Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz l abweichen, dies gilt im Falle von Absatz 2 Satz 3 vor allem für Filme, deren Bewertung lauml;nger als 15 Jahre zurückliegt. Sie kann in Richtlinien oder für den Einzelfall auch für Filme, auf die das Gesetz zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit keine Anwendung findet oder die nach diesem Gesetz für Jugendliche unter 16 Jahren freigegeben sind, zeitliche Beschränkungen vorsehen, um den Besonderheiten der Ausstrahlung von Filmen im Fernsehen, vor allem bei Fernsehserien, gerecht zu werden.
(6) Gutachten freiwilliger Selbstkontrolleinrichtungen zu Programmfragen, insbesondere zu Fragen des Jugendschutzes, sind von der Medienanstalt bei ihren Entscheidungen einzubeziehen.
(1) Die Behörden sind verpflichtet, den Vertretern der öffentlichrechtilchen Rundfunkanstalten und der privaten Rundfunkveranstalter, die sich als solche ausweisen, zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben Auskünfte zu erteilen.
(2) Auskünfte dürfen nur verweigert werden, soweit
(3) Allgemeine Anordnungen, die einer Behörde Auskünfte an die Vertreter nach Absatz l verbieten, sind unzulässig. Die öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten und die privaten Rundfunkveranstalter können von den Behörden verlangen, daß ihnen deren amtliche Bekanntmachungen nicht später als ihren Mitbewerbern zur Verwendung zugeleitet werden.
(4) Weitergehende landesrechtliche Regelungen bleiben unberührt.
(...)
(1) Alle Sendungen sind vom Veranstalter in Ton und Bild vollständig aufzuzeichnen und aufzubewahren; bei Sendungen, die unter Verwendung einer Aufzeichnung oder eines Filmes Übermittelt werden, ist die Aufzeichnung oder der Film aufzubewahren.
(2) Die Aufbewahrungspflicht nach Absatz 1 endet sechs Wochen nach dem Tag der Ausstrahlung einer Sendung. Wird eine Sendung innerhalb dieser Frist beanstandet, enden die Pflichten nach Absatz 1 erst, wenn die Beanstandung durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung, durch Vergleich oder auf andere Weise erledigt ist.
(3) Die Medienanstalt kann Ausnahmen von der Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht nach Absatz 1 zulassen. Die Aufzeichnung von in den offenen Kanälen gesendeten Beiträgen übernimmt die Medienanstalt. Gleiches gilt für den Mischkanal, sofern dessen Organisation von der Medienanstalt übernommen wird.
(4) Der Medienanstalt sind innerhalb der Fristen des Absatzes 2 Aufzeichnungen und Filme auf Verlangen kostenlos zu übermitteln.
(5) Wer schriftlich glaubhaft macht, durch eine Sendung in seinen Rechten betroffen zu sein, kann vom Veranstalter verlangen, daß ihm Einsichtnahme in die aufgezeichnete Sendung oder in den Film ermöglicht wird. Auf Verlangen sind dem Antragsteller auf seine Kosten Ausfertigungen, Abzüge oder Abschriften von der Aufzeichnung oder dem Film zur Verfügung zu stellen. Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn er nicht innerhalb von sechs Wochen nach dem Tag der letzten Übermittlung geltend gemacht wird.
(1) Ist in dem Programm eines Veranstalters eine Tatsachenbehauptung aufgestellt worden, so kann eine hiervon betroffene Person oder Stelle von dem Veranstalter die Verbreitung einer Gegendarstellung zu dieser Behauptung verlangen. Die Gegendarstellung muß unverzüglich, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der beanstandeten Sendung verlangt werden. Sie bedarf der Schriftform, muß das beanstandete Programm und die Sendung bezeichnen und sich auf tatsächliche Angaben beschränken; sie darf keinen strafbaren Inhalt haben und muß von der betroffenen Person oder Stelle unterzeichnet sein. Bestehen begründete Zweifel an der Echtheit der Unterschrift, so kann deren Beglaubigung verlangt werden. Die Gegendarstellung darf den Umfang des beanstandeten Teiles der Sendung nicht wesentlich übersteigen.
(2) Eine Pflicht zur Gegendarstellung besteht nicht, wenn und soweit die betreffende Person oder Stelle kein berechtigtes Interesse an der Verbreitung der Gegendarstellung hat oder bei Beiträgen, die ausschließlich dem geschäftlichen Verkehr dienen.
(3) Die Verbreitung der Gegendarstellung hat unentgeltlich, unverzüglich, ohne Zusätze oder Weglassungen in der gleichen Programmsparte und zu einer gleichwertigen Sendezeit wie die Verbreitung der beanstandeten Sendung zu erfolgen. Eine Erwiderung auf die verbreitete Gegendarstellung darf nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit dieser gesendet werden und hat sich auf tatsächliche Angaben zu beschränken.
(4) Ist die Tatsachenbehauptung in einem Abrufdienst enthalten, so ist die Gegendarstellung in unmittelbarer Verknüpfung mit dem Abrufdienst anzubieten. Wird die Sendung nicht mehr bereitgestellt oder endet die Bereitstellung vor Ablauf von vier Wochen nach Aufnahme der Gegendarstellung, so ist die Gegendarstellung an vergleichbarer Stelle solange bereitzustellen, wie der Betroffene es verlangt, höchstens jedoch insgesamt vier Wochen.
(5) Für die Durchsetzung des vergeblich geltend gemachten Gegendarstellungsanspruchs ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Auf diese Verfahren sind die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung entsprechend anzuwenden. Eine Gefährdung des Anspruchs braucht nicht glaubhaft gemacht zu werden. Ein Verfahren zur Hauptsache findet nicht statt.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für wahrheitsgetreue Berichte über öffentliche Sitzungen der gesetzgebenden oder beschließenden Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden, der Berliner Bezirke sowie der Gerichte.
(...)
(1) Soweit in diesem Staatsvertrag nichts anderes bestimmt ist, sind die jeweils im Land Berlin geltenden Bestimmungen über den Schutz personenbezogener Daten anzuwenden, auch wenn die Daten nicht in Dateien verarbeitet werden. Darüber hinaus finden die Bestimmungen des § 41 Abs.2 und 3 des Bundesdatenschutzgesetzes sinngemäße Anwendung.
(2) Personenbezogene Daten über die Inanspruchnahme einzelner Programmangebote dürfen nur erhoben,
verarbeitet und genutzt werden, soweit und solange dies erforderlich ist, um
(3) Die Speicherung der Abrechnungsdaten darf Zeitpunkt, Dauer, Art, Inhalt und Häufigkeit bestimmter, vom einzelnen Teilnehmer in Anspruch genommener Programmangebote nicht erkennen lassen, es sei denn, der Teilnehmer beantragt schriftlich eine nach einzelnen Programmangeboten aufgeschlüsselte Abrechnung der Entgelte.
(4) Die Übermittlung von Abrechnungs- und Verbindungsdaten an Dritte ist nicht zulässig. Dies gilt nicht für die Übermittlung von Abrechnungsdaten an den Rundfunkveranstalter zum Zwecke der Einziehung einer Forderung, wenn diese Forderung auch nach Mahnung nicht beglichen wird.
(5) Verbindungsdaten sind frühestmöglich, spätestens unmittelbar nach Ende der jeweiligen Verbindung, zu löschen. Abrechnungsdaten sind zu löschen, sobald sie für Zwecke der Abrechnung nicht mehr erforderlich sind, nutzerbezogene Abrechnungsdaten, die für die Erstellung von aufgeschlüsselten Abrechnungen nach Absatz 3 gespeichert werden, sind spätestens 80 Tage nach Versendung der aufgeschlüsselten Abrechnung zu löschen, es sei denn, die Entgeltforderung wird innerhalb dieser Frist bestritten oder trotz Zahlungsaufforderung nicht beglichen.
(6) Wer Abrechnungs- und Verbindungsdaten erhebt, verarbeitet oder nutzt, hat die technischen und organisatorischen
Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um sicherzustellen, daß
(7) Der Betreiber einer Kabelanlage darf vom Teilnehmer personenbezogene Daten nur abfragen und diese speichern, soweit dies für das Erbringen der Leistung, den Abschluß oder die Abwicklung eines Vertragsverhältnisses erforderlich ist. Diese Daten dürfen nur im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertrages oder der Leistung verarbeitet werden, es sei denn, der Betroffene willige in eine darüber hinausgehende Verarbeitung ein. Sollen personenbezogene Daten des Teilnehmers übermittelt werden, ist dieser hierauf vor der Erhebung besonders hinzuweisen; soweit die Einwilligung erforderlich ist, ist er in geeigneter Weise über die Bedeutung der Einwilligung aufzuklären. Die Leistung, der Abschluß oder die Abwicklung eines Vertragsverhältnisses dürfen nicht davon abhängig gemacht werden, daß der Betroffene in die Verarbeitung seiner Daten außerhalb der in Satz 2 genannten Zweckbestimmung einwilligt. Satz 4 gilt nicht für Zwecke der Kreditgeschäfte. Wird die Einwilligung über den Rückkanal abgegeben, so wird sie nur nach Bestätigung durch den Betroffenen wirksam.
(8) Die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen wird durch die nach Bundes- und Landesrecht jeweils zuständige Kontrollbehörde des Landes überwacht, in dem der Veranstalter seinen Sitz hat. Bei länderübergreifenden gemeinsamen Einrichtungen von Veranstaltern erfolgt die Überwachung der Datenschutzbestimmungen durch den Berliner Datenschutzbeauftragten im Einvernehmen mit der im Land Brandenburg zuständigen Kontrollbehörde Beanstandungen teilt die zuständige Kontrollbehörde der Medienanstalt mit, damit diese die nach diesem Staatsvertrag vorgesehenen Maßnahmen treffen kann.
Zur Wahrnehmung der Aufsicht über die privaten Rundfunkveranstalter die Betreiber von Kabelanlagen und Unternehmen, die zugangsrelevante Dienstleistungen nach § 39 Abs.2 erbringen, kann die Medienanstalt Auskunfts- und Ermittlungsbefugnisse entsprechend § 26 ausüben.
(1) Jeder hat das Recht, sich mit Beschwerden zu privaten Rundfunkprogrammen an den Veranstalter und an die Medienanstalt zu wenden. Die Medienanstalt teilt dem Beschwerdeführer mit, ob und gegebenenfalls in welcher Weise sie tätig geworden ist.
(2) Wird durch ein Programm in Rechte Dritter eingegriffen und ist für den Dritten hiergegen der Rechtsweg eröffnet, so kann von Aufsichtsmaßnahmen abgesehen werden, wenn nicht das öffentliche Interesse ein Eingreifen erfordert.
(1) Stellt die Medienanstalt fest, daß ein Veranstalter die rechtlichen Bindungen nach diesem Staatsvertrag oder einer auf der Grundlage dieses Staatsvertrages ergangenen Entscheidung nicht beachtet, so beanstandet sie den Verstoß und fordert den Veranstalter unter Hinweis auf die möglichen Folgen einer Nichtbeachtung der Anordnung auf, den Verstoß zu beheben und künftig zu unterlassen.
(2) Die Medienanstalt kann bestimmen, daß Beanstandungen nach Absatz 1 in dem Rundfunkprogramm des betroffenen Veranstalters verbreitet werden.
(3) Dem Veranstalter kann aufgegeben werden, die durch Werbung im Zusammenhang mit der beanstandeten Sendung erzielten Entgelte an die Medienanstalt abzuführen. Der Veranstalter hat der Medienanstalt die hierfür erforderlichen Angaben zu machen. (4) Die Medienanstalt kann gegenüber den Betreibern von Kabelanlagen und Unternehmen, die zugangsrelevante Dienstleistungen nach § 39 Abs.2 erbringen, die notwendigen Maßnahmen treffen, damit der chancengleiche und diskriminierungsfreie Zugang der Anbieter gewährleistet wird.
(...)
(1) Ordnungswidrig handelt wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde zur Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkelten ist die Medienanstalt. Die Ordnungswidrigkeitenbestimmungen nach § 49 des Rundfunkstaatsvertrages und die dort in Absatz 3 festgelegte Zuständigkeit bleiben unberührt.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 100 000 Deutsche Mark geahndet werden, die an die Anstalt zu entrichten ist.
Dieser Staatsvertrag kann von beiden beteiligten Ländern erstmals zum 31. Dezember 2005 schriftlich gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt zwei Jahre. Wird der Staatsvertrag nicht gekündigt, verlängert er sich stillschweigend um jeweils fünf Jahre. Wird eine Kündigung erklärt, so tritt der Staatsvertrag mit Wirksamwerden der Kündigung außer Kraft.
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