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I. Abschnitt:
Allgemeines
§ 1
[Zweck des Staatsvertrages]
Zweck des Staatsvertrages ist, in allen Ländern einheitliche
Rahmenbedingungen für die verschiedenen Nutzungsmöglichkeiten
der im folgenden geregelten elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste
zu schaffen.
§ 2
[Geltungsbereich]
(1) Dieser Staatsvertrag gilt für das Angebot und die Nutzung
von an die Allgemeinheit gerichteten Informations- und Kommunikationsdiensten
(Mediendienste) in Text, Ton oder Bild, die unter Benutzung elektromagnetischer
Schwingungen ohne Verbindungsleitung oder längs oder mittels
eines Leiters verbreitet werden. Die Bestimmungen des Rundfunkstaatsvertrages
bleiben unberührt. Ferner bleiben die Bestimmungen des Teledienstegesetzes
in der in einem Bundesgesetz erstmalig beschlossenen Fassung sowie
des Telekommunikationsgesetzes unberührt.
(2) Mediendienste im Sinne von Absatz 1 sind insbesondere
- Verteildienste in Form von direkten Angeboten an die Öffentlichkeit
für den Verkauf, den Kauf oder die Miete oder Pacht von Erzeugnissen
oder die Erbringung von Dienstleistungen (Fernseheinkauf),
- Verteildienste, in denen Meßergebnisse und Datenermittlungen
in Text oder Bild mit oder ohne Begleitton verbreitet werden,
- Verteildienste in Form von Fernsehtext, Radiotext und vergleichbaren
Textdiensten,
- Abrufdienste, bei denen Text-, Ton- oder Bilddarbietungen auf
Anforderung aus elektronischen Speichern zur Nutzung übermittelt
werden, mit Ausnahme von solchen Diensten, bei denen der individuelle
Leistungsaustausch oder die reine Übermittlung von Daten
im Vordergrund steht, ferner von Telespielen.
§ 3
[Begriffsbestimmungen]
Im Sinne dieses Staatsvertrages sind
- "Anbieter" natürliche oder juristische Personen
oder Personenvereinigungen, die eigene oder fremde Mediendienste
zur Nutzung bereithalten oder den Zugang zur Nutzung vermitteln,
- "Nutzer" natürliche oder juristische Personen
oder Personenvereinigungen, die Mediendienste nachfragen.
§ 4
[Zugangsfreiheit]
Mediendienste sind im Rahmen der Gesetze zulassungs- und anmeldefrei.
II. Abschnitt:
Besondere Pflichten und Rechte der Anbieter
§ 5
[Verantwortlichkeit]
(1) Anbieter sind für eigene Inhalte, die sie zur Nutzung
bereithalten, nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich.
(2) Anbieter sind für fremde Inhalte, die sie zur Nutzung
bereithalten, nur dann verantwortlich, wenn sie von diesen Inhalten
Kenntnis haben und es ihnen technisch möglich und zumutbar
ist, deren Nutzung zu verhindern.
(3) Anbieter sind für fremde Inhalte, zu denen sie lediglich
den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht verantwortlich. Eine
automatische und kurzzeitige Vorhaltung fremder Inhalte auf Grund
Nutzerabfrage gilt als Zugangsvermittlung. § 18 Abs.3 bleibt
unberührt.
§ 6
[Anbieterkennzeichnung]
(1) Anbieter haben für ihre Angebote anzugeben
- Namen und Anschrift sowie
- bei Personenvereinigungen und -gruppen auch Namen und Anschrift
des Vertretungsberechtigten.
(2) Anbieter von journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten,
in denen vollständig oder teilweise Inhalte periodischer
Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben oder in periodischer
Folge Texte verbreitet werden, müssen zusätzlich einen
Verantwortlichen mit Angabe des Namens und der Anschrift benennen.
Werden mehrere Verantwortliche benannt, so ist kenntlich zu machen,
für welchen Teil des Mediendienstes der jeweils Benannte
verantwortlich ist. Als Verantwortlicher kann nur benannt werden, wer
- seinen ständigen Aufenthalt im Inland hat,
- nicht infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung
öffentlicher Ämter verloren hat,
- voll geschäftsfähig ist und
- unbeschränkt strafrechtlich verfolgt werden kann.
§ 7
[Inhalte, Sorgfaltspflicht, Meinungsumfragen]
(1) Für die Angebote gilt die verfassungsmäßige
Ordnung. Die Vorschriften der allgemeinen Gesetze und die gesetzlichen
Bestimmungen zum Schutz der persönlichen Ehre sind einzuhalten.
(2) Verteildienste nach § 2 Abs.2 Nrn.1 bis 3 und Angebote
nach § 6 Abs.2 haben, soweit sie der Berichterstattung dienen
und Informationsangebote enthalten, den anerkannten journalistischen
Grundsätzen zu entsprechen. Nachrichten über das aktuelle
Tagesgeschehen sind vom Anbieter vor ihrer Verbreitung mit der
nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Inhalt, Herkunft
und Wahrheit zu prüfen. Kommentare sind von der Berichterstattung
deutlich zu trennen und unter Nennung des Verfassers als solche
zu kennzeichnen.
(3) Bei der Wiedergabe von Meinungsumfragen in Angeboten, die
vom Diensteanbieter durchgeführt werden, ist anzugeben, ob
sie repräsentativ sind.
§ 8
[Unzulässige Mediendienste, Jugendschutz]
(1) Angebote sind unzulässig, wenn sie
- zum Haß gegen Teile der Bevölkerung oder gegen eine
nationale, rassische, religiöse oder durch ihr Volkstum bestimmte
Gruppe aufstacheln, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen
gegen sie auffordern oder die Menschenwürde anderer dadurch
angreifen, daß Teile der Bevölkerung oder eine vorbezeichnete
Gruppe beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder
verleumdet werden (§ 130 StGB),
- grausame oder sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen
Menschen in einer Art schildern, die eine Verherrlichung oder
Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten ausdrückt oder
die das Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs in einer die
Menschenwürde verletzenden Weise darstellt (§ 131 StGB),
- den Krieg verherrlichen,
- pornographisch sind (§ 184 StGB),
- offensichtlich geeignet sind, Kinder oder Jugendliche sittlich
schwer zu gefährden,
- Menschen, die sterben oder schweren körperlichen oder
seelischen Leiden ausgesetzt sind oder waren, in einer die Menschenwürde
verletzenden Weise darstellen und ein tatsächliches Geschehen
wiedergeben, ohne daß ein überwiegendes berechtigtes
Interesse gerade an dieser Form der Berichterstattung vorliegt;
eine Einwilligung ist unbeachtlich.
(2) Angebote für Verteildienste nach § 2 Abs.2 Nrn.1 bis 3,
die geeignet sind, das körperliche, geistige oder
seelische Wohl von Kindern oder Jugendlichen zu beeinträchtigen,
dürfen nicht verbreitet werden, es sei denn, der Anbieter
trifft auf Grund der Sendezeit oder auf andere Weise Vorsorge,
daß Kinder oder Jugendliche die Sendungen üblicherweise
nicht wahrnehmen.
(3) Angebote nach § 2 Abs.2 Nr.4, die geeignet sind, das
körperliche, geistige oder seelische Wohl von Kindern oder
Jugendlichen zu beeinträchtigen, sind nur zulässig,
wenn Vorkehrungen durch den Anbieter oder andere Anbieter bestehen,
die dem Nutzer die Sperrung dieser Angebote ermöglichen.
(4) Wer gewerbsmäßig Mediendienste zur Nutzung bereithält,
hat einen Jugendschutzbeauftragten zu bestellen, wenn diese jugendgefährdende
Inhalte enthalten können. Der Jugendschutzbeauftragte ist
Ansprechpartner für Nutzer und berät den Anbieter in
Fragen des Jugendschutzes. Er ist vom Anbieter bei der Angebotsplanung
und der Gestaltung der Allgemeinen Nutzungsbedingungen zu beteiligen.
Er kann gegenüber dem Anbieter eine Beschränkung von
Angeboten vorschlagen. Die Verpflichtung des Anbieters nach Satz
1 kann auch dadurch erfüllt werden, daß er eine Organisation
der freiwilligen Selbstkontrolle zur Wahrnehmung der Aufgaben
nach den Sätzen 2 bis 4 verpflichtet.
§ 9
[Werbung, Sponsoring]
(1) Werbung, die sich auch an Kinder oder Jugendliche richtet
oder bei der Kinder oder Jugendliche eingesetzt werden, darf nicht
ihren Interessen schaden oder ihre Unerfahrenheit ausnutzen.
(2) Werbung muß als solche klar erkennbar und vom übrigen
Inhalt der Angebote eindeutig getrennt sein. In der Werbung dürfen
keine unterschwelligen Techniken eingesetzt werden.
(3) Für Sponsoring bei Fernsehtext gilt § 8 des Rundfunkstaatsvertrages
entsprechend.
§ 10
[Gegendarstellung]
(1) Jeder Anbieter von Angeboten nach § 6 Abs.2 ist verpflichtet,
unverzüglich eine Gegendarstellung der Person oder Stelle,
die durch eine in seinem Angebot aufgestellte Tatsachenbehauptung
betroffen ist, ohne Kosten für den Betroffenen in sein Angebot
ohne Abrufentgelt aufzunehmen. Die Gegendarstellung ist ohne Einschaltungen
und Weglassungen in gleicher Aufmachung wie die Tatsachenbehauptung
anzubieten. Die Gegendarstellung ist so lange wie die Tatsachenbehauptung
in unmittelbarer Verknüpfung mit ihr anzubieten. Wird die
Tatsachenbehauptung nicht mehr angeboten oder endet das Angebot
vor Ablauf eines Monats nach Aufnahme der Gegendarstellung, so
ist die Gegendarstellung an vergleichbarer Stelle so lange anzubieten,
wie der Betroffene es verlangt, höchstens jedoch einen Monat.
Eine Erwiderung auf die Gegendarstellung muß sich auf tatsächliche
Angaben beschränken und darf nicht unmittelbar mit der Gegendarstellung
verknüpft werden.
(2) Eine Verpflichtung zur Aufnahme der Gegendarstellung gemäß
Absatz 1 besteht nicht, wenn
- der Betroffene kein berechtigtes Interesse an der Gegendarstellung hat,
- der Umfang der Gegendarstellung unangemessen über den
der beanstandeten Tatsachenbehauptung hinausgeht,
- die Gegendarstellung sich nicht auf tatsächliche Angaben
beschränkt oder einen strafbaren Inhalt hat oder
- die Gegendarstellung nicht unverzüglich, spätestens
sechs Wochen nach dem letzten Tage des Angebots des beanstandeten
Textes, jedenfalls jedoch drei Monate nach der erstmaligen Einstellung
des Angebots, dem in Anspruch genommenen Anbieter schriftlich
und von dem Betroffenen oder seinem gesetzlichen Vertreter unterzeichnet, zugeht.
(3) Für die Durchsetzung des vergeblich geltend gemachten
Gegendarstellungsanspruchs ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.
Auf dieses Verfahren sind die Vorschriften der Zivilprozeßordnung
über das Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung
entsprechend anzuwenden. Eine Gefährdung des Anspruchs braucht
nicht glaubhaft gemacht zu werden. Ein Verfahren zur Hauptsache
findet nicht statt.
(4) Eine Verpflichtung zur Gegendarstellung besteht nicht für
wahrheitsgetreue Berichte über öffentliche Sitzungen
der übernationalen parlamentarischen Organe, der gesetzgebenden
Organe des Bundes und der Länder sowie derjenigen Organe
und Stellen, bei denen das jeweilige Landespressegesetz eine presserechtliche
Gegendarstellung ausschließt.
§ 11
[Auskunftsrecht]
(1) Anbieter von Mediendiensten nach § 6 Abs.2 haben gegenüber
Behörden ein Recht auf Auskunft.
(2) Auskünfte können verweigert werden, soweit
- hierdurch die sachgemäße Durchführung eines
schwebenden Verfahrens vereitelt, erschwert, verzögert oder
gefährdet werden könnte oder
- Vorschriften über die Geheimhaltung entgegenstehen oder
- ein überwiegendes öffentliches oder schutzwürdiges
privates Interesse verletzt würde oder
- ihr Umfang das zumutbare Maß überschreitet.
§ 12
[Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten]
(1) Soweit in diesem Staatsvertrag nichts anderes bestimmt ist,
sind die jeweils geltenden Vorschriften für den Schutz personenbezogener
Daten anzuwenden, auch wenn die Daten nicht in Dateien verarbeitet
oder genutzt werden.
(2) Personenbezogene Daten dürfen vom Anbieter zur Durchführung
von Mediendiensten nur erhoben, verarbeitet und genutzt werden,
soweit dieser Staatsvertrag oder eine andere Rechtsvorschrift
es erlaubt oder soweit der Betroffene eingewilligt hat.
(3) Der Anbieter darf für die Durchführung von Mediendiensten
erhobene Daten für andere Zwecke nur verwenden, soweit dieser
Staatsvertrag oder eine andere Rechtsvorschrift es erlaubt oder
der Betroffene eingewilligt hat.
(4) Der Anbieter darf die Erbringung von Mediendiensten nicht
von einer Einwilligung des Nutzers in eine Verarbeitung oder Nutzung
seiner Daten für andere Zwecke abhängig machen.
(5) Die Gestaltung und Auswahl technischer Einrichtungen für
Mediendienste hat sich an dem Ziel auszurichten, keine oder so
wenige personenbezogene Daten wie möglich zu erheben, zu
verarbeiten und zu nutzen.
(6) Der Nutzer ist vor der Erhebung über Art, Umfang, Ort
und Zwecke der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung seiner personenbezogenen
Daten zu unterrichten. Bei automatisierten Verfahren, die eine
spätere Identifizierung des Nutzers ermöglichen und
eine Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten
vorbereiten, ist der Nutzer vor Beginn dieses Verfahrens zu unterrichten.
Der Inhalt der Unterrichtung muß für den Nutzer jederzeit
abrufbar sein. Der Nutzer kann auf die Unterrichtung verzichten.
Die Unterrichtung und der Verzicht sind zu protokollieren. Der
Verzicht gilt nicht als Einwilligung im Sinne von Absatz 3.
(7) Der Nutzer ist vor einer Einwilligung auf sein Recht auf jederzeitigen
Widerruf mit Wirkung für die Zukunft hinzuweisen. Absatz
6 Satz 3 gilt entsprechend.
(8) Die Einwilligung kann auch elektronisch erklärt werden,
wenn der Anbieter sicherstellt, daß
- sie nur durch eine eindeutige und bewußte Handlung des
Nutzers erfolgen kann,
- sie nicht unerkennbar verändert werden kann,
- ihr Urheber eindeutig erkannt werden kann,
- die Einwilligung (Tag, Uhrzeit, Inhalt) protokolliert wird und
- der Inhalt der Einwilligung jederzeit vom Nutzer abgerufen werden kann.
§ 13
[Datenschutzrechtliche Pflichten des Anbieters]
(1) Der Anbieter hat dem Nutzer die Inanspruchnahme von Mediendiensten
und ihre Bezahlung anonym oder unter Pseudonym zu ermöglichen,
soweit dies technisch möglich und zumutbar ist. Der Nutzer
ist über diese Möglichkeit zu informieren.
(2) Der Anbieter von Mediendiensten hat durch technische und organisatorische
Vorkehrungen sicherzustellen, daß
- der Nutzer seine Verbindung mit dem Anbieter jederzeit abbrechen kann,
- die anfallenden Daten über den Ablauf des Abrufs oder
Zugriffs oder der sonstigen Nutzung unmittelbar nach deren Beendigung
gelöscht werden, soweit nicht eine längere Speicherungsdauer
für Abrechnungszwecke erforderlich ist,
- der Nutzer Mediendienste gegen Kenntnisnahme Dritter geschützt
in Anspruch nehmen kann,
- die personenbezogenen Daten über die Inanspruchnahme verschiedener
Mediendienste durch einen Nutzer getrennt verarbeitet werden;
eine Zusammenführung dieser Daten ist unzulässig, soweit
dies nicht für Abrechnungszwecke erforderlich ist.
(3) Die Weitervermittlung zu einem anderen Anbieter ist dem Nutzer anzuzeigen.
(4) Nutzungsprofile sind nur bei Verwendung von Pseudonymen zulässig.
Unter einem Pseudonym erfaßte Nutzungsprofile dürfen
nicht mit Daten über den Träger des Pseudonyms zusammengeführt werden.
§ 14
[Bestandsdaten]
(1) Der Anbieter von Mediendiensten darf personenbezogene Daten
eines Nutzers erheben, verarbeiten und nutzen, soweit sie für
die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung oder Änderung
eines Vertragsverhältnisses mit ihm über die Nutzung
von Mediendiensten erforderlich sind (Bestandsdaten).
(2) Eine Verarbeitung und Nutzung der Bestandsdaten für Zwecke
der Beratung, der Werbung, der Marktforschung oder zur bedarfsgerechten
Gestaltung technischer Einrichtungen des Anbieters ist nur zulässig,
soweit der Nutzer in diese ausdrücklich eingewilligt hat.
§ 15
[Nutzungs- und Abrechnungsdaten]
(1) Der Anbieter darf personenbezogene Daten über die Inanspruchnahme
von Mediendiensten nur erheben, verarbeiten und nutzen, soweit
dies erforderlich ist,
- um dem Nutzer die Inanspruchnahme von Mediendiensten zu ermöglichen
(Nutzungsdaten) oder
- um die Nutzung von Mediendiensten abzurechnen (Abrechnungsdaten).
(2) Zu löschen hat der Anbieter
- Nutzungsdaten frühestmöglich, spätestens unmittelbar
nach Ende der jeweiligen Nutzung, soweit es sich nicht um Abrechnungsdaten handelt,
- Abrechnungsdaten, sobald sie für Zwecke der Abrechnung
nicht mehr erforderlich sind; nutzerbezogene Abrechnungsdaten,
die für die Erstellung von Einzelnachweisen über die
Inanspruchnahme bestimmter Angebote auf Verlangen des Nutzers
gemäß Absatz 4 gespeichert werden, sind spätestens
80 Tage nach Versendung des Einzelnachweises zu löschen,
es sei denn, die Entgeltforderung wird innerhalb dieser Frist
bestritten oder trotz Zahlungsaufforderung nicht beglichen.
(3) Die Übermittlung von Nutzungs- oder Abrechnungsdaten
an andere Anbieter oder Dritte ist unzulässig. Der Anbieter,
der den Zugang zu Mediendiensten vermittelt, darf anderen Anbietern,
deren Dienste der Nutzer in Anspruch genommen hat, lediglich übermitteln
- anonymisierte Nutzungsdaten zu Zwecken deren Marktforschung,
- Abrechnungsdaten, soweit diese zum Zwecke der Einziehung einer
Forderung erforderlich sind.
(4) Hat der Anbieter mit einem Dritten einen Vertrag über
die Abrechnung des Entgelts geschlossen, so darf er diesem Dritten
Abrechnungsdaten übermitteln, soweit es für diesen Zweck
erforderlich ist. Der Dritte ist zur Wahrung des Fernmeldegeheimnisses zu verpflichten.
(5) Die Abrechnung über die Inanspruchnahme von Mediendiensten
darf Anbieter, Zeitpunkt, Dauer, Art, Inhalt und Häufigkeit
bestimmter von einem Nutzer in Anspruch genommener Mediendienste
nicht erkennen lassen, es sei denn, der Nutzer verlangt einen
Einzelnachweis.
§ 16
[Auskunftsrecht des Nutzers]
(1) Der Nutzer ist berechtigt, jederzeit die zu seiner Person
oder zu seinem Pseudonym gespeicherten Daten unentgeltlich beim
Anbieter von Mediendiensten einzusehen. Die Auskunft ist auf Verlangen
des Nutzers auch elektronisch zu erteilen. Das Auskunftsrecht
ist im Falle einer kurzfristigen Speicherung im Sinne von §
33 Abs.2 Nr.5 des Bundesdatenschutzgesetzes nicht nach §
34 Abs.4 des Bundesdatenschutzgesetzes ausgeschlossen.
(2) Führt die journalistisch-redaktionelle Verwendung personenbezogener
Daten zur Verbreitung von Gegendarstellungen des Betroffenen oder
zu Verpflichtungserklärungen, Verfügungen oder Urteilen
über die Unterlassung der Verbreitung oder über den
Widerruf des Inhalts der Daten, sind diese Gegendarstellungen,
Unterlassungserklärungen oder Widerrufe zu den gespeicherten
Daten zu nehmen und dort für dieselbe Zeitdauer aufzubewahren
wie die Daten selbst sowie bei einer Übermittlung der Daten
gemeinsam mit diesen zu übermitteln.
(3) Werden über Angebote personenbezogene Daten von einem
Anbieter ausschließlich zu eigenen journalistisch-redaktionellen
Zwecken verarbeitet und wird der Betroffene dadurch in seinen
schutzwürdigen Interessen beeinträchtigt, kann er Auskunft
über die zugrundeliegenden, zu seiner Person gespeicherten
Daten verlangen. Die Auskunft kann nach Abwägung der schutzwürdigen
Interessen der Beteiligten verweigert werden, soweit durch die
Mitteilung die journalistische Aufgabe des Anbieters durch Ausforschung
des Informationsbestandes beeinträchtigt würde oder aus den Daten
- auf Personen, die bei der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung
mitgewirkt haben, oder
- auf die Person des Einsenders oder des Gewährsträgers
von Beiträgen, Unterlagen und Mitteilungen für den redaktionellen
Teil geschlossen werden kann. Der Betroffene kann die Berichtigung
unrichtiger Daten oder die Hinzufügung einer eigenen Darstellung
von angemessenem Umfang verlangen. Für die Aufbewahrung und
Übermittlung gilt Absatz 2 entsprechend.
§ 17
[Datenschutz-Audit]
Zur Verbesserung von Datenschutz und Datensicherheit können
Anbieter von Mediendiensten ihr Datenschutzkonzept sowie ihre
technischen Einrichtungen durch unabhängige und zugelassene
Gutachter prüfen und bewerten sowie das Ergebnis der Prüfung
veröffentlichen lassen. Die näheren Anforderungen an
die Prüfung und Bewertung, das Verfahren sowie die Auswahl
und Zulassung der Gutachter werden durch besonderes Gesetz geregelt.
§ 18
[Aufsicht]
(1) Die in den Ländern für den gesetzlichen Jugendschutz
zuständige Behörde überwacht die Einhaltung der
Bestimmungen nach § 8 und § 9 Abs.1. Die nach den allgemeinen
Datenschutzgesetzen des Bundes und der Länder zuständigen
Kontrollbehörden überwachen für ihren Bereich die
Einhaltung der Bestimmungen nach §§ 12 bis 16. Die Einhaltung
der übrigen Bestimmungen dieses Staatsvertrages wird durch
eine nach Landesrecht bestimmte Aufsichtsbehörde überwacht.
(2) Stellt die jeweils zuständige Aufsichtsbehörde nach
Absatz 1 einen Verstoß gegen die Bestimmungen dieses Staatsvertrages
mit Ausnahme der § 6 Abs.2, § 7 Abs.2 und 3, §§
10, 12 bis 16 fest, trifft sie die zur Beseitigung des Verstoßes
erforderlichen Maßnahmen gegenüber dem Anbieter. Sie
kann insbesondere Angebote untersagen und deren Sperrung anordnen.
Die Untersagung darf nicht erfolgen, wenn die Maßnahme außer
Verhältnis zur Bedeutung des Angebots für den Anbieter
und die Allgemeinheit steht. Eine Untersagung darf nur erfolgen,
wenn ihr Zweck nicht in anderer Weise erreicht werden kann. Die
Untersagung ist, soweit ihr Zweck dadurch erreicht werden kann,
auf bestimmte Arten und Teile von Angeboten oder zeitlich zu beschränken.
(3) Erweisen sich Maßnahmen gegenüber dem Verantwortlichen
nach § 5 Abs.1 und 2 als nicht durchführbar oder nicht
erfolgversprechend, können Maßnahmen zur Sperrung von
Angeboten nach Absatz 2 auch gegen den Anbieter von fremden Inhalten
nach § 5 Abs.3 gerichtet werden, sofern der Anbieter unter
Wahrung des Fernmeldegeheimnisses gemäß § 85 des
Telekommunikationsgesetzes von den Inhalten Kenntnis erlangt und
eine Sperrung technisch möglich und zumutbar ist.
(4) Wird durch ein Angebot in Rechte Dritter eingegriffen und
ist für den Dritten hiergegen der Rechtsweg eröffnet,
sollen Anordnungen der Aufsichtsbehörde im Sinne von Absatz
2 nur erfolgen, wenn dies aus Gründen des Gemeinwohls geboten ist.
(5) Für den Vollzug dieses Abschnitts ist die Aufsichtsbehörde
des Landes zuständig, in dem der betroffene Anbieter seinen
Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen ständigen
Aufenthalt hat. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so
ist diejenige Aufsichtsbehörde zuständig, in deren Bezirk
der Anlaß für die Amtshandlung hervortritt.
(6) Der Abruf von Angeboten im Rahmen der Aufsicht ist unentgeltlich.
Anbieter haben dies sicherzustellen. Der Anbieter darf seine Angebote
nicht gegen den Abruf durch die zuständige Aufsichtsbehörde sperren.
§ 19
[Revision zum Bundesverwaltungsgericht]
In einem gerichtlichen Verfahren kann die Revision zum Bundesverwaltungsgericht
auch darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil
auf der Verletzung der Bestimmungen dieses Staatsvertrages beruhe.
§ 20
[Ordnungswidrigkeiten]
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- Mediendienste ohne die nach § 6 Abs.1 und 2 erforderliche
Kennzeichnung anbietet,
- Mediendienste entgegen § 8 Abs.1 Nrn.1, 2 oder 4 anbietet,
die wegen Verstoßes gegen §§ 130, 131 oder 184
StGB unzulässig sind,
- Mediendienste entgegen § 8 Abs.1 Nrn.3 oder 5 anbietet,
die wegen Kriegsverherrlichung oder wegen ihrer offensichtlichen
Eignung, Kinder oder Jugendliche sittlich schwer zu gefährden,
unzulässig sind,
- Mediendienste entgegen § 8 Abs.1 Nr.6 anbietet, die
unzulässig sind, weil sie Menschen, die sterben oder schweren
körperlichen oder seelischen Leiden ausgesetzt sind oder
waren, in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellen
und ein tatsächliches Geschehen wiedergeben, ohne daß
ein überwiegendes berechtigtes Interesse gerade an dieser
Form der Berichterstattung vorliegt,
- Mediendienste nach § 2 Abs.2 Nrn.1 bis 3, die geeignet
sind, das körperliche, geistige oder seelische Wohl von Kindern
oder Jugendlichen zu beeinträchtigen, entgegen § 8 Abs.2
verbreitet, ohne auf Grund der Sendezeit oder auf andere Weise
Vorsorge getroffen zu haben, daß Kinder oder Jugendliche
die Sendungen üblicherweise nicht wahrnehmen,
- Mediendienste nach § 2 Abs.2 Nr.4, die geeignet sind,
das körperliche, geistige oder seelische Wohl von Kindern
oder Jugendlichen zu beeinträchtigen, entgegen § 8 Abs.3
verbreitet, ohne Vorkehrungen getroffen zu haben, die dem Nutzer
die Sperrung dieser Angebote ermöglichen,
- entgegen § 8 Abs.4 einen Jugendschutzbeauftragten nicht
bestellt oder eine Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle
zur Wahrnehmung dieser Aufgaben nicht verpflichtet,
- entgegen § 12 Abs.4 die Erbringung von Mediendiensten
von einer Einwilligung des Nutzers in eine Verarbeitung oder Nutzung
für andere Zwecke abhängig macht,
- den Nutzer nicht nach Maßgabe des § 12 Abs.6 Sätze
1 und 2 unterrichtet,
- entgegen § 12 Abs.8 die Voraussetzungen für die
Möglichkeit einer elektronisch erklärten Einwilligung
nicht beachtet,
- entgegen § 13 Abs.1 Satz 1 die Inanspruchnahme von Mediendiensten
und ihre Bezahlung nicht anonym oder unter Pseudonym ermöglicht,
- die in § 13 Abs.2 Nrn.1 bis 4 genannten technischen
und organisatorischen Vorkehrungen nicht trifft,
- entgegen § 13 Abs.4 Satz 2 unter einem Pseudonym erfaßte
Nutzungsprofile mit Daten über den Träger des Pseudonyms
zusammenführt,
- personenbezogene Daten entgegen § 14 und § 15 Abs.1 bis 3 erhebt,
verarbeitet, nutzt, nicht löscht oder übermittelt,
- entgegen einer Anordnung durch die zuständige Aufsichtsbehörde
nach § 18 Abs.2 Satz 2 und Abs.3 ein Angebot nicht sperrt,
- entgegen § 18 Abs.6 Satz 3 Angebote gegen den Abruf
durch die zuständige Aufsichtsbehörde sperrt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu
fünfhunderttausend Deutsche Mark geahndet werden.
§ 21
[Geltungsdauer, Kündigung]
Dieser Staatsvertrag gilt für unbestimmte Zeit. Er kann von
jedem der vertragsschließenden Länder zum Schluß
des Kalenderjahres mit einer Frist von einem Jahr gekündigt
werden. Die Kündigung kann erstmals zum 31.Dezember 2000
erfolgen. Wird der Staatsvertrag zu diesem Zeitpunkt nicht gekündigt,
kann die Kündigung mit gleicher Frist jeweils zu einem zwei
Jahre späteren Zeitpunkt erfolgen. Die Kündigung ist
gegenüber dem Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz
schriftlich zu erklären. Die Kündigung eines Landes
läßt das Vertragsverhältnis unter den übrigen
Ländern unberührt, jedoch kann jedes der übrigen
Länder das Vertragsverhältnis binnen einer Frist von
drei Monaten nach Eingang der Kündigungserklärung zum
gleichen Zeitpunkt kündigen.
§ 22
[Änderung des Rundfunkstaatsvertrages]
§ 2 Abs.1 des Rundfunkstaatsvertrages vom 31.August 1991,
zuletzt geändert durch den Dritten Rundfunkänderungs-Staatsvertrag
vom 26. August bis 11. September 1996, wird wie folgt geändert:
- In Satz 2 werden die Worte ", sowie Fernsehtext" gestrichen.
- Es wird folgender Satz 3 angefügt:
"Dieser Staatsvertrag gilt nicht für Mediendienste im
Sinne von § 2 des Mediendienste-Staatsvertrages; § 20
Abs.2 dieses Staatsvertrages bleibt unberührt."
§ 23
[Inkrafttreten, Außerkrafttreten]
(1) Dieser Staatsvertrag tritt am 1.August 1997 in Kraft. Sind
bis zum 31.Juli 1997 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der
Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz
hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos.
(2) Wird im Teledienstegesetz nicht klargestellt, daß Mediendienste
im Sinne dieses Staatsvertrages vom Anwendungsbereich des Teledienstegesetzes
ausgenommen sind, wird § 2 Abs.1 Satz 3 gegenstandslos.
(3) Mit Inkrafttreten dieses Staatsvertrages tritt der Bildschirmtextstaatsvertrag
vom 31.August 1991 außer Kraft.
Für das Land Baden-Württemberg:
Bonn, den 31.Januar 1997, Erwin Teufel
Für den Freistaat Bayern:
Bonn, den 31.Januar 1997, Edmund Stoiber
Für das Land Berlin:
Bonn, den 31.Januar 1997, Christine Bergmann
Für das Land Brandenburg:
Potsdam, den 12.Februar 1997, Manfred Stolpe
Für die Freie Hansestadt Bremen:
Bremen, den 28.Januar 1997, Henning Scherf
Für die Freie und Hansestadt Hamburg:
Bonn, den 31.Januar 1997, Hajen
Für das Land Hessen:
den 7.Februar 1997, Hans Eichel
Für das Land Mecklenburg-Vorpommern:
den 31.Januar 1997, Berndt Seite
Für das Land Niedersachsen:
Hannover, den 28.Januar 1997, Gerhard Schröder
Für das Land Nordrhein-Westfalen:
Bonn, den 31.Januar 1997, Johannes Rau
Für das Land Rheinland-Pfalz:
Bonn, den 31.Januar 1997, Kurt Beck
Für das Saarland:
Bonn, den 31.Januar 1997, Oskar Lafontaine
Für den Freistaat Sachsen:
Bonn, den 31.Januar 1997, Kurt Biedenkopf
Für das Land Sachsen-Anhalt:
Magdeburg, den 28.Januar 1997, Reinhard Höppner
Für das Land Schleswig-Holstein:
Kiel, den 5.Februar 1997, Heide Simonis
Für den Freistaat Thüringen:
Erfurt, den 20.Januar 1997, Bernhard Vogel
- Bund und Länder haben sich am 1.Juli 1996 darauf verstän-
digt, im Rahmen der Zuständigkeitsverteilung des Grundgesetzes
einen in der Sache einheitlichen Rechtsrahmen in Form eines Bundesgesetzes
und eines Länderstaatsvertrages zu schaffen. Es bestand Einigkeit
darüber, die notwendigen Regelungen nicht an unterschiedlichen
Auffassungen in Kompetenzfragen scheitern zu lassen.
- Bund und Länder haben in wichtigen Fragenkomplexen einvernehmliche
Ergebnisse erzielt. Dies gilt für die zentrale Frage der
Zugangsfreiheit, die wortgleich geregelt ist; gleiches gilt für
den Datenschutz sowie für die Grundzüge der Verantwortlichkeit
der Diensteanbieter.
- Bund und Länder stimmen darin überein, daß
eine abschließende, alle Dienste umfassende Festlegung der
jeweiligen Anwendungsbereiche zur Zeit nicht sinnvoll möglich
ist. Durch die Zuordnung von einzelnen, heute bekannten Diensten
im Teledienstegesetz und im MediendiensteStaatsvertrag haben Bund
und Länder die Aufteilung nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand
vorgenommen.
- Bund und Länder werden die Entwicklung neuer Dienste sowie
die Anwendung der beiderseitigen gesetzlichen Regelungen fortlaufend
beobachten und hierüber weiterhin im Gespräch bleiben.
Sie vereinbaren, die Gespräche mit dem Ziel zu führen,
eine Verständigung über notwendige Anpassungen unverzüglich
und auf politischer Ebene herbeizuführen.
- Bund und Länder werden beide Regelungswerke mit dem Ziel
des gemeinsamen Inkrafttretens zum 1.August 1997 den jeweiligen
Parlamenten zuleiten.
Protokollerklärung
des Landes Brandenburg, der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg,
der Länder Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, des
Saarlandes, der Länder Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein
zu § 4 Mediendienste-Staatsvertrag
Das Land Brandenburg, die Freie Hansestadt Bremen, die Freie und
Hansestadt Hamburg, die Länder Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen,
Rheinland-Pfalz, das Saarland, die Länder Sachsen-Anhalt
und Schleswig-Holstein sind der Auffassung, daß § 4
um eine Regelung ergänzt werden sollte, die Betreiber von
Telekommunikationsnetzen für Mediendienste verpflichtet,
Anbietern von Mediendiensten diskriminierungsfreien Zugang zu
den Netzen zu gewährleisten. Sie bedauern, daß über
die dem Interesse der Nutzer dienende Regelung kein Einvernehmen
im Länderkreise erzielbar war.
Protokollerklärung des Landes Brandenburg zu den § 2 Abs.1
und § 23 Abs.2 des Mediendienste-Staatsvertrages
Anläßlich der Unterzeichnung des Mediendienste-Staatsvertrages
am 12.Februar 1997 gibt das Land Brandenburg folgende Protokollerklärung ab:
"Bei der nächsten Änderung des Staatsvertrages
strebt das Land Brandenburg die Streichung der Worte ,in der in
einem Bundesgesetz erstmalig beschlossenen Fassung' in §
2 Abs.1 Satz 3 (Beschreibung des Geltungsbereiches des Staatsvertrages)
an. Das Land Brandenburg geht auch davon aus, daß es sich
bei § 23 Abs.2 des Mediendienste-Staatsvertrages lediglich
um eine Übergangsvorschrift im Hinblick auf das Gesetzgebungsverfahren
des Bundes zum Teledienstegesetz handelt. Nach Abschluß
des Gesetzgebungsverfahrens des Bundes zum Teledienstegesetz sollte
deshalb die Bestimmung in § 23 Abs.2 des MediendiensteStaatsvertrages
im Rahmen der Rechtsbereinigung (z.B. im Rahmen einer Änderung
des Rundfunk-Staatsvertrages) wieder gestrichen bzw. geändert
werden."
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