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Gesetz
über den Wertpapierhandel
(Wertpapierhandelsgesetz - WpHG)

(Auszug)

Vom 26. Juli 1994 (BGBl. I S.1749), in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. September1998 (BGBl. I S.2709)

  Inhaltsübersicht:

§ 1 Anwendungsbereich
§ 34 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
§ 34a Getrennte Vermögensverwaltung
§ 35 Überwachung der Meldepflichten und Verhaltensregeln
§ 36 Prüfung der Meldepflichten und Verhaltensregeln
§ 36a Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
§ 36b Werbung der Wertpapierdienstleistungsunternehmen
§ 36c Zusammenarbeiten mit zuständigen Stellen im Ausland
§ 37 Ausnahmen
§ 37a Verjährung von Ersatzansprüchen
§ 40a Mitteilungen in Strafsachen

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Gesetz
über den Wertpapierhandel
(Wertpapierhandelsgesetz - WpHG)

(Auszug)

 § 1
[Anwendungsbereich]

Dieses Gesetz ist anzuwenden auf die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen, den börslichen und außerbörslichen Handel mit Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten und Derivaten sowie auf Veränderungen der Stimmrechtsanteile von Aktionären an börsennotierten Gesellschaften.

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(...)

 § 34
[Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten]

(1) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen hat bei der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen aufzuzeichnen

  1. den Auftrag und hierzu erteilte Anweisungen des Kunden sowie die Ausführung des Auftrags,
  2. den Namen des Angestellten, der den Auftrag des Kunden angenommen hat, sowie die Uhrzeit der Erteilung und Ausführung des Auftrags,
  3. die dem Kunden für den Auftrag in Rechnung gestellten Provisionen und Spesen,
  4. die Anweisungen des Kunden sowie die Erteilung des Auftrags an ein anderes Wertpapierdienstleistungsunternehmen, soweit es sich um die Verwaltung von Vermögen im Sinne des § 2 Abs.3 Nr.6 handelt,
  5. die Erteilung eines Auftrags für eigene Rechnung an ein anderes Wertpapierdienstleistungsunternehmen, sofern das Geschäft nicht der Meldepflicht nach § 9 unterliegt; Aufträge für eigene Rechnung sind besonders zu kennzeichnen.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen kann nach Anhörung der Deutschen Bundesbank durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Wertpapierdienstleistungsunternehmen zu weiteren Aufzeichnungen verpflichten, soweit diese zur Überwachung der Verpflichtungen der Wertpapierdienstleistungsunternehmen durch das Bundesaufsichtsamt erforderlich sind. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf das Bundesaufsichtsamt übertragen.

(3) Die Aufzeichnungen nach den Absätzen 1 und 2 sind mindestens sechs Jahre aufzubewahren. Für die Aufbewahrung gilt § 257 Abs.3 und 5 des Handelsgesetzbuchs entsprechend.

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 § 34a
[Getrennte Vermögensverwaltung]

(1) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen, das kein Einlagenkreditinstitut im Sinne des § 1 Abs.3d Satz 1 des Gesetzes über das Kreditwesen ist, hat Kundengelder, die es im Zusammenhang mit einer Wertpapierdienstleistung oder einer Wertpapiernebendienstleistung entgegennimmt und im eigenen Namen und auf Rechnung der Kunden verwendet, unverzüglich getrennt von den Geldern des Unternehmens und von anderen Kundengeldern auf Treuhandkonten bei einem Kreditinstitut, das im Inland zum Betreiben des Einlagengeschäftes befugt ist, oder einem geeigneten Kreditinstitut mit Sitz im Ausland, das zum Betreiben des Einlagengeschäftes befugt ist, zu verwahren. Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen hat dem Kreditinstitut vor der Verwahrung offenzulegen, daß die Gelder für fremde Rechnung eingelegt werden. Es hat den Kunden unverzüglich darüber zu unterrichten, auf welchem Konto die Kundengelder verwahrt werden und ob das Kreditinstitut, bei dem die Kundengelder verwahrt werden, einer Einrichtung zur Sicherung der Ansprüche von Einlegern und Anlegern zugehört und in welchem Umfang die Kundengelder durch diese Einrichtung gesichert sind.

(2) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen ohne eine Erlaubnis zum Betreiben des Depotgeschäftes im Sinne des § 1 Abs.1 Satz 2 Nr.5 des Gesetzes über das Kreditwesen hat Wertpapiere, die es im Zusammenhang mit einer Wertpapierdienstleistung oder einer Wertpapiernebendienstleistung entgegennimmt, unverzüglich einem Kreditinstitut, das im Inland zum Betreiben des Depotgeschäftes befugt ist, oder einem Kreditinstitut mit Sitz im Ausland, das zum Betreiben des Depotgeschäftes befugt ist und bei welchem dem Kunden eine Rechtsstellung eingeräumt wird, die derjenigen nach dem Depotgesetz gleichwertig ist, zur Verwahrung weiterzuleiten. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zum Schutz der einem Wertpapierdienstleistungsunternehmen anvertrauten Gelder oder Wertpapiere der Kunden nähere Bestimmungen über den Umfang der Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 erlassen. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf das Bundesaufsichtsamt übertragen.

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 § 35
[Überwachung der Meldepflichten und Verhaltensregeln]

(1) Das Bundesaufsichtsamt kann zur Überwachung der Einhaltung der in diesem Abschnitt geregelten Pflichten von den Wertpapierdienstleistungsunternehmen, den mit diesen verbundenen Unternehmen und den in § 32 Abs. 2 vor Nummer 1 genannten Personen Auskünfte und die Vorlage von Unterlagen verlangen und auch ohne besonderen Anlaß Prüfungen vornehmen. § 16 Abs.6 ist anzuwenden. Während der üblichen Arbeitszeit ist den Bediensteten des Bundesaufsichtsamtes und den von ihm beauftragten Personen, soweit dies zur Wahrnehmung seiner Aufgaben nach diesem Abschnitt erforderlich ist, das Betreten der Grundstücke und Geschäftsräume der Wertpapierdienstleistungsunternehmen und der mit diesen verbundenen Unternehmen zu gestatten.

(2) Das Bundesaufsichtsamt kann zur Überwachung der Einhaltung der in diesem Abschnitt geregelten Pflichten Auskünfte und die Vorlage von Unterlagen auch von Unternehmen mit Sitz im Ausland verlangen, die Wertpapierdienstleistungen gegenüber Kunden erbringen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Geschäftsleitung im Inland haben, sofern nicht die Wertpapierdienstleistung einschließlich der damit im Zusammenhang stehenden Wertpapiernebendienstleistungen ausschließlich im Ausland erbracht wird.

(3) Das Bundesaufsichtsamt kann zur Überwachung der Einhaltung der in diesem Abschnitt geregelten Pflichten Auskünfte über die Geschäftsangelegenheiten, insbesondere über Art und Umfang der betriebenen Geschäfte, und die Vorlage von Unterlagen auch von solchen Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten und nach § 53 Abs.1 Satz 1 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen verlangen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie Wertpapierdienstleistungen erbringen. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) Die Befugnisse nach Absatz 1 stehen dem Bundesaufsichtsamt auch zur Überwachung der Meldepflichten nach § 9 gegenüber den in § 9 Abs.1 Satz 1, 3 und 4 genannten Unternehmen zu. § 16 Abs.6 ist anzuwenden.

(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach den Absätzen 1, 3 und 4 haben keine aufschiebende Wirkung.

(6) Das Bundesaufsichtsamt kann Richtlinien aufstellen, nach denen es für den Regelfall beurteilt, ob die Anforderungen nach den §§ 31 bis 33 erfüllt sind. Die Deutsche Bundesbank, das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen sowie die Spitzenverbände der betroffenen Wirtschaftskreise sind vor dem Erlaß der Richtlinien anzuhören; Richtlinien zu § 33 sind im Einvernehmen mit dem Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen zu erlassen. Die Richtlinien sind im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.

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 § 36
[Prüfung der Meldepflichten und Verhaltensregeln]

(1) Unbeschadet des § 35 ist die Einhaltung der Meldepflichten nach § 9 und der in diesem Abschnitt geregelten Pflichten einmal jährlich durch einen geeigneten Prüfer zu prüfen. Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen hat den Prüfer jeweils spätestens zum Ablauf des Geschäftsjahres zu bestellen, auf das sich die Prüfung erstreckt. Bei Kreditinstituten, die einem genossenschaftlichen Prüfungsverband angehören oder durch die Prüfungsstelle eines Sparkassen- und Giroverbandes geprüft werden, wird die Prüfung durch den zuständigen Prüfungsverband oder die zuständige Prüfungsstelle, soweit hinsichtlich letzterer das Landesrecht dies vorsieht, vorgenommen. Geeignete Prüfer sind darüber hinaus Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer sowie Wirtschaftsprüfungs- und Buchprüfungsgesellschaften, die hinsichtlich des Prüfungsgegenstandes über ausreichende Kenntnisse verfügen. Der Prüfer hat unverzüglich nach Beendigung der Prüfung einen Prüfungsbericht dem Bundesaufsichtsamt, dem Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen und der Deutschen Bundesbank einzureichen. Soweit die Prüfungen von genossenschaftlichen Prüfungsverbänden oder Prüfungsstellen von Sparkassen- und Giroverbänden durchgeführt werden, haben die Prüfungsverbände oder Prüfungsstellen den Prüfungsbericht nur auf Anforderung des Bundesaufsichtsamtes, des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen oder der Deutschen Bundesbank einzureichen.

(2) Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen hat vor Erteilung des Prüfungsauftrags dem Bundesaufsichtsamt den Prüfer anzuzeigen. Das Bundesaufsichtsamt kann innerhalb eines Monats nach Zugang der Anzeige die Bestellung eines anderen Prüfers verlangen, wenn dies zur Erreichung des Prüfungszweckes geboten ist; Widerspruch und Anfechtungsklage hiergegen haben keine aufschiebende Wirkung. Das Bundesaufsichtsamt unterrichtet das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen über seine Entscheidung. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Kreditinstitute, die einem genossenschaftlichen Prüfungsverband angehören oder durch die Prüfungsstelle eines Sparkassen- und Giroverbandes geprüft werden.

(3) Das Bundesaufsichtsamt kann gegenüber dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen Bestimmungen über den Inhalt der Prüfung treffen, die vom Prüfer zu berücksichtigen sind. Es kann insbesondere Schwerpunkte der Prüfungen festsetzen. Bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Meldepflichten nach § 9 oder die in diesem Abschnitt geregelten Pflichten hat der Prüfer das Bundesaufsichtsamt unverzüglich zu unterrichten. Das Bundesaufsichtsamt kann an den Prüfungen teilnehmen. Hierfür ist dem Bundesaufsichtsamt der Beginn der Prüfung rechtzeitig mitzuteilen.

(4) Das Bundesaufsichtsamt kann in Einzelfällen die Prüfung nach Absatz 1 anstelle des Prüfers selbst oder durch Beauftragte durchführen. Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen ist hierüber rechtzeitig zu informieren.

(5) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen über Art, Umfang und Zeitpunkt der Prüfung nach Absatz 1 erlassen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben des Bundesaufsichtsamtes erforderlich ist, insbesondere um Mißständen im Handel mit Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten und Derivaten entgegenzuwirken, um auf die Einhaltung der Meldepflichten nach § 9 und der in diesem Abschnitt geregelten Pflichten hinzuwirken und um zu diesem Zweck einheitliche Unterlagen zu erhalten. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf das Bundesaufsichtsamt übertragen.

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 § 36a
[Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum]

(1) Ein Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, das Wertpapierdienstleistungen allein oder zusammen mit Wertpapiernebendienstleistungen erbringt und das beabsichtigt, im Inland eine Zweigniederlassung zu errichten oder Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen gegenüber Kunden zu erbringen, die ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort oder ihre Geschäftsleitung im Inland haben, ist vom Bundesaufsichtsamt innerhalb der in § 53b Abs.2 Satz 1 des Gesetzes über das Kreditwesen bestimmten Frist auf die Meldepflichten nach § 9 und die in diesem Abschnitt geregelten Pflichten hinzuweisen.

(2) Stellt das Bundesaufsichtsamt fest, daß ein Unternehmen im Sinne des Absatzes 1, das im Inland eine Zweigniederlassung hat oder Wertpapierdienstleistungen oder Wertpapiernebendienstleistungen gegenüber den in Absatz 1 genannten Kunden erbringt, die Meldepflichten nach § 9 oder die in diesem Abschnitt geregelten Pflichten nicht beachtet, fordert es das Unternehmen auf, seine Verpflichtungen innerhalb einer vom Bundesaufsichtsamt zu bestimmenden Frist zu erfüllen. Kommt das Unternehmen der Aufforderung nicht nach, unterrichtet das Bundesaufsichtsamt die zuständigen Behörden des Herkunftsstaats. Das Bundesaufsichtsamt unterrichtet das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen, sofern der Herkunftsstaat keine Maßnahmen ergreift oder sich die Maßnahmen als unzureichend erweisen.

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 § 36b
[Werbung der Wertpapierdienstleistungsunternehmen]

(1) Um Mißständen bei der Werbung für Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen zu begegnen, kann das Bundesaufsichtsamt den Wertpapierdienstleistungsunternehmen bestimmte Arten der Werbung untersagen.

(2) Vor allgemeinen Maßnahmen nach Absatz 1 sind die Spitzenverbände der betroffenen Wirtschaftskreise und des Verbraucherschutzes anzuhören.

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 § 36c
[Zusammenarbeit mit zuständigen Stellen im Ausland]

(1) Das Bundesaufsichtsamt übermittelt den zuständigen Stellen der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum die Informationen, die für diese Stellen zur Überwachung der Einhaltung der nach den Vorschriften des anderen Mitgliedstaats oder Vertragsstaats geltenden Verhaltensregeln erforderlich sind. Es macht von seinen Befugnissen nach § 35 Abs.1 Gebrauch, soweit dies zur Erfüllung des Auskunftersuchens der in Satz 1 genannten zuständigen Stellen erforderlich ist.

(2) Bei der Übermittlung von Informationen sind die zuständigen Stellen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 darauf hinzuweisen, daß sie unbeschadet ihrer Verpflichtungen in strafrechtlichen Angelegenheiten, die Verstöße gegen Verhaltensregeln zum Gegenstand haben, die ihnen übermittelten Informationen ausschließlich zur Überwachung der Einhaltung der Verhaltensregeln oder im Rahmen damit zusammenhängender Verwaltungs- und Gerichtsverfahren verwenden dürfen.

(3) Das Bundesaufsichtsamt darf die ihm von den zuständigen Stellen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 übermittelten Informationen, unbeschadet seiner Verpflichtungen in strafrechtlichen Angelegenheiten, die Verstöße gegen Verhaltensregeln zum Gegenstand haben, ausschließlich für die Überwachung der Einhaltung der Verhaltensregeln oder im Rahmen damit zusammenhängender Verwaltungs- und Gerichtsverfahren verwenden. Eine Verwendung dieser Informationen für andere Zwecke der Überwachung nach § 7 Abs.2 Satz 1 oder in strafrechtlichen Angelegenheiten In diesen Bereichen oder ihre Weitergabe an zuständige Stellen anderer Staaten für Zwecke nach Satz 1 bedarf der Zustimmung der übermittelnden Stelle.

(4) Das Bundesaufsichtsamt kann für die Überwachung der Einhaltung der in den §§ 31 und 32 geregelten Pflichten und entsprechender ausländischer Verhaltensregeln mit den zuständigen Stellen anderer als der in Absatz 1 Satz 1 genannten Staaten zusammenarbeiten und diesen Stellen Informationen nach Maßgabe des § 7 Abs.2 übermitteln. Absatz 1 Satz 2 Ist entsprechend anzuwenden.

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 § 37
[Ausnahmen]

(1) Die §§ 31, 32 und 34 gelten nicht für Geschäfte, die an einer Börse zwischen zwei Wertpapierdienstleistungsunternehmen abgeschlossen werden und zu Börsenpreisen führen. Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die an einer Börse ein Geschäft als Kommissionär abschließen, unterliegen insoweit den Pflichten nach § 34.

(2) § 33 gilt nicht für ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen, das ausschließlich Geschäfte betreibt, die in Absatz 1 Satz 1 genannt sind.

(3) § 33 Abs.1 Nr.2 und 3 und Abs.2 sowie die §§ 34 und 34a gelten nicht für Zweigniederlassungen von Unternehmen Im Sinne des § 53b Abs.1 Satz 1 des Gesetzes über das Kreditwesen.

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 § 37a
[Verjährung von Ersatzansprüchen]

Der Anspruch des Kunden gegen ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen auf Schadensersatz wegen Verletzung der Pflicht zur Information und wegen fehlerhafter Beratung im Zusammenhang mit einer Wertpapierdienstleistung oder Wertpapiernebendienstleistung verjährt in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist.

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(...)

 § 40a
[Mitteilungen in Strafsachen]

(1) Das Gericht, die Strafverfolgungs- oder die Strafvollstreckungsbehörde hat in Strafverfahren gegen Inhaber oder Geschäftsleiter von Wertpapierdienstleistungsunternehmen oder deren gesetzliche Vertreter oder persönlich haftende Gesellschafter wegen Straftaten zum Nachteil von Kunden bei oder im Zusammenhang mit dem Betrieb des Wertpapierdienstleistungsunternehmens, ferner in Strafverfahren, die Straftaten nach § 38 zum Gegenstand haben, im Falle der Erhebung der öffentlichen Klage dem Bundesaufsichtsamt

  1. die Anklageschrift oder eine an ihre Stelle tretende Antragsschrift,
  2. den Antrag auf Erlaß eines Strafbefehls und
  3. die das Verfahren abschließende Entscheidung mit Begründung
zu übermitteln, ist gegen die Entscheidung ein Rechtsmittel eingelegt worden, ist die Entscheidung unter Hinweis auf das eingelegte Rechtsmittel zu übermitteln. In Verfahren wegen fahrlässig begangener Straftaten werden die in den Nummern 1 und 2 bestimmten Übermittlungen nur vorgenommen, wenn aus der Sicht der übermittelnden Stelle unverzüglich Entscheidungen oder andere Maßnahmen des Bundesaufsichtsamtes geboten sind.

(2) Werden sonst in einem Strafverfahren Tatsachen bekannt, die auf Mißstände in dem Geschäftsbetrieb eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens hindeuten, und ist deren Kenntnis aus der Sicht der übermittelnden Stelle für Maßnahmen des Bundesaufsichtsamtes nach diesem Gesetz erforderlich, soll das Gericht, die Strafverfolgungs- oder die Strafvollstreckungsbehörde diese Tatsachen ebenfalls mitteilen, soweit nicht für die übermittelnde Stelle erkennbar ist, daß schutzwürdige Interessen des Betroffenen überwiegen. Dabei ist zu berücksichtigen, wie gesichert die zu übermittelnden Erkenntnisse sind.

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(...)


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 Letzte Änderung:
 am 27.07.1999
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