Verordnung über den Datenschutz
für Unternehmen, die Postdienstleistungen erbringen
(Postdienstunternehmen-Datenschutzverordnung - PDSV)
Vom 4.November 1996
Auf Grund des § 10 Abs.1 des Gesetzes über die Regulierung der Telekommunikation und des Postwesens vom 14.September 1994
(BGBI I, S 2325, 2371) verordnet die Bundesregierung:
§ 1
[Anwendungsbereich]
(1) Diese Verordnung regelt vorbehaltlich des Absatzes 3 den Schutz personenbezogener Daten der am Postverkehr Beteiligten. Dem Postgeheimnis unterliegende Einzelangaben über juristische Personen stehen den personenbezogenen Daten gleich. Sie gilt für Unternehmen, die Postdienstleistungen für die Öffentlichkeit erbringen oder an der Erbringung solcher Dienstleistungen mitwirken (Postdienstunternehmen).
(2) Postdienstleistungen im Sinne des Absatzes 1 sind Dienstleistungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2 des Gesetzes über das Postwesen. Am Postverkehr Beteiligte sind diejenigen, die aufgrund vertraglicher Vereinbarung Postdienstleistungen in Anspruch nehmen (Postkunden), sowie die Empfänger von Postsendungen.
(3) Soweit Postdienstunternehmen aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften Leistungen für öffentliche Stellen erbringen, gelten die für diese Stellen maßgebenden Rechtsvorschriften Dies gilt insbesondere für Zustellungen nach §16 des Gesetzes über das Postwesen.
(4) Soweit diese Verordnung keine anderen Regelungen enthält, gelten die §§1 bis 11, §13 Abs. 2 bis 4, §14 Abs. 3 und 4 und die §§19 bis 20 Abs. 7 des Bundesdatenschutzgesetzes § 19 Abs. 6 des Bundesdatenschutzgesetzes gilt nicht für nicht-offentliche Stellen im Sinne des Gesetzes.
§2 Zulassigkeit der Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung
(1) Die Postdienstunternehmen dürfen im Zusammenhang mit der Erbringung von Postdienstleistungen personenbezogene Daten der am Postverkehr Beteiligten erheben, verarbeiten und nutzen, soweit diese Verordnung es erlaubt oder der Beteiligte nach dem Bundesdatenschutzgesetz eingewilligt hat.
(2) Die Erbringung von Postdienstleistungen darf nicht von der Angabe personenbezogener Daten abhängig gemacht werden, die für die Erbringung dieser Dienstleistung nicht erforderlich sind. Entsprechendes gilt für die Einwilligung des Beteiligten in die über die Erlaubnisse in dieser Verordnung hinausgehende Verarbeitung oder Nutzung der Daten. Erforderlich sind auch Angaben, die mit einer Postdienstleistung in sachlichem Zusammenhang stehen und deren Erhebung der im Postverkehr gebotenen Sorgfalt entspricht.
(3) Die Übermittlung personenbezogener Daten an ausländische Stellen ist zulässig , soweit es für die Erbringung der Postdienstleistung erforderlich ist §17 Abs. 4 des Bundesdatenschutzgesetzes findet Anwendung.
§3 Datenverarbeitung aus Vertragsverhältnissen und sonstigen Beziehungen
(1) Die Postdienstunternehmen dürfen personenbezogene Daten der Postkunden erheben, verarbeiten und nutzen, soweit es für das Begründen oder Ändern eines Vertragsverhältnisses erforderlich ist (Bestandsdaten). Bestandsdaten sind insbesondere Name, Anschrift, Geburtsdatum und Art der in Anspruch genommenen Postdienstleistungen.
(2) Die Postdienstunternehmen dürfen personenbezogene Daten von Postkunden erheben, verarbeiten und nutzen, soweit es für den Zweck des Vertragsverhältnisses erforderlich ist (Verkehrsdaten). Verkehrsdaten sind insbesondere Häufigkeit und Umfang der in Anspruch genommenen Postdienstleistungen.
(3) Daten, die zum Nachweis einer ordnungsgemäßen Behandlung, Zustellung oder Rückführung der Sendung erforderlich sind (Auslieferungsdaten) dürfen nur für diese Zwecke erhoben, verarbeitet und genutzt werden.
(4) Die Postdienstunternehmen dürfen personenbezogene Daten erheben, verarbeiten und nutzen, soweit es zum ordnungsgemäßen Ermitteln, Abrechnen und Auswerten sowie zum Nachweis der Richtigkeit von Leistungsentgelten erforderlich ist (Entgeltdaten). Zu diesem Zweck dürfen die für die Entgeltabrechnung erheblichen Umstände, wie Vorschußzahlung Ratenzahlung, Mahnung und Leistungsverweigerung durch die Postdienstunternehmen gespeichert werden.
§4
Zweckandernde Verarbeitung und Nutzung von Vertragsdaten
(1) Die Postdienstunternehmen dürfen, soweit der Kunde nach Hinweis auf sein Widerspruchsrecht nicht w/idersprochen hat.
1. die nach § 3 Abs. 1 und 2 erhobenen Bestandsdaten ohne das Geburtsdatum und Verkehrsdaten zur Beratung ihrer Kunden verarbeiten und nutzen,
2. die nach § 3 Abs. 1 erhobenen Bestandsdaten ohne das Geburtsdatum bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahres nach der Beendigung des Vertragsverhältnisses verarbeiten und nutzen, soweit dies zur Werbung, Kundenberatung oder Marktforschung für die Postdienstunternehmen erforderlich ist.
(2) Die Postdienstunternehmen dürfen die Bestandsdaten für die in Absatz 1 Nr. 2 genannten Zwecke längstens bis zum Ablauf des fünften Kalenderjahres nach der Beendigung des Vertragsverhältnisses weiter verarbeiten und nutzen, soweit sie für diese Zwecke weiterhin benötigt werden und der ehemalige Kunde über die Fortsetzung der Speicherung für diese Zwecke unterrichtet wurde und von seinem Widerspruchsrecht keinen Gebrauch gemacht hat. Die Hinweispflicht des Satzes 1 gilt nicht für Daten, die nach der POSTDIENST-Datenschutzverordnung vom 24. Juni 1991 (BGBI l S 1385) rechtmäßig erhoben worden sind.
§5 Anschriftenprüfung
Die Postdienstunternehmen dürfen einem Dritten auf sein Verlangen Auskunft darüber erteilen, ob die angegebene Anschrift eines am Postverkehr Beteiligten richtig ist, soweit es für Zwecke des Postverkehrs erforderlich ist (Anschriftenprüfung). Die Anschrift umfaßt den Namen, die Zustell- oder Abholangaben und den Bestimmungsort mit postalischen Leitangaben. Schreibfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten bei der Angabe einer gegenwärtig bestehenden Anschrift dürfen berichtigt werden.
§6 Ausweisdaten
(1) Die Postdienstunternehmen können von am Postverkehr Beteiligten verlangen, sich über ihre Person durch Vorlage eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses oder durch Vorlage sonstiger geeigneter Ausweispapiere auszuweisen, wenn dies erforderlich ist, um die ordnungsgemäße Ausführung der Dienstleistung sicherzustellen.
(2) Die Art des Ausweises, die ausstellende Behörde sowie die Nummer des Ausweises und das Ausstellungsdatum können zum späteren Beweis der ordnungsgemäßen Ausführung der Dienstleistung gespeichert werden, wenn ein besonderes Beweissicherungsinteresse besteht.
(3) Eine Verwendung der Daten ist nur zulässig, um Beweis über die ordnungsgemäße Ausführung der Dienstleistung zu erbringen. Die Ausweisnummer darf nicht so verwendet werden, daß mit ihrer Hilfe ein Abruf personenbezogener Daten aus Dateien oder eine Verknüpfung von Dateien möglich ist.
(4) Die Daten sind spätestens sechs Monate nach Ablauf der gesetzlichen oder vertraglichen Verfährungsfristen zu löschen.
§7 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die POSTDIENST-Datenschutzverordnung vom 24. Juni 1991 (BGBI. l S. 1385) außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 4 November 1996
Der Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister für Post und Telekommunikation Wolfgang Bötsch
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