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Gewerbeordnung (GewO)
§ 11
[Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten]
(1) Die zuständige öffentliche Stelle darf personenbezogene Daten des Gewerbetreibenden und solcher Personen,
auf die es für die Entscheidung ankommt, erheben, soweit die Daten zur Beurteilung der Zuverlässigkeit und der
übrigen Berufszulassungs- und -ausübungskriterien bei der Durchführung gewerbrechtlicher Vorschriften und
Verfahren erforderlicher sind. Erforderlich können insbesondere auch Daten sein aus bereits abgeschlossen oder sonst
anhängigen
- gewerberechtlichen Verfahren, Straf- oder Bußgeldverfahren,
- Vergleichs- oder Konkursverfahren,
- steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Verfahren oder
- ausländer- und arbeitserlaubnisrechtlichen Verfahren.
Die Datenerhebung unterbleibt, soweit besondere gesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen.
Gewerberechtliche Anzeigepflichten bleiben unberührt.
(2) Die für Zwecke des Absatzes 1 erforderlichen Daten sind beim Betroffenen zu erheben. Ohne seine Mitwirkung dürfen
sie nur erhoben werden, wenn
- die Entscheidung eine Erhebung bei anderen Personen oder Stellen erforderlich macht oder
- die Erhebung beim Betroffenen eine unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde
und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, daß überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen
beeinträchtigt werden. In den Fällen des Satzes 2 sind nicht-öffentliche Stellen verpflichtet, die Daten
zu übermitteln, es sei denn, daß besondere gesetzliche Regelungen der Übermittlung entgegenstehen:
die Verpflichtung zur Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungspflichten oder von Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnissen,
die nicht auf gesetzlicher Vorschrift beruhen, bleibt unberührt.
(3) Die Einholung von Auskünften nach § 150a, §§nbsp;31 und 41 Bundeszentralregistergesetz und § 915 Zivilprozeßordnung
bleibt unberührt.
(4) Die nach den Absätzen 1 und 3 erhobenen Daten dürfen nur für Zwecke des Absatzes 1 gespeichert oder
genutzt werden.
(5) Öffentliche Stellen, die an gewerberechtlichen Verfahren nach Absatz 1 Satz 1 auf Grund des Absatzes 1
Satz 2, des § 35 Abs. 4 oder einer anderen gesetzlichen Vorschrift beteiligt waren, können über
das Ergebnis informiert werden, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Diese und andere öffentliche
Stellen sind zu informieren, wenn auf Grund einer Entscheidung bestimmte Rechtsfolgen eingetreten sind und die Kenntnis der Daten
aus der Sicht der übermittelnden Stelle für die Verwirklichung der Rechtsfolgen erforderlich ist. Übermittlungen
für andere Zwecke sind nur zulässig, soweit die Kenntnis der zu übermittelnden Daten zur Verfolgung von Straftaten
erforderlich ist oder eine besondere Rechtsvorschrift dies vorsieht. Der Empfänger darf die übermittelten Daten nur
für den Zweck verarbeiten oder nutzen, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden oder hätten
übermittelt werden dürfen. Für die Weiter-gabe von Daten innerhalb der zuständigen öffentlichen Stelle
gelten die Übermitt-lungsregelungen der Sätze 1 bis 4 entsprechend.
(6) Für das Verändern, Sperren oder Löschen der nach den Absätzen 1 und 3 erhobenen Daten gelten die
Datenschutzgesetze der Länder.
§ 14
[Anzeigepflicht]
(1) Wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes oder den Betrieb einer Zweigniederlassung oder einer
unselbständigen Zweigstelle anfängt, muß dies der für den betreffenden Ort zuständigen
Behörde gleichzeitig anzeigen. Das gleiche gilt, wenn
- der Betrieb verlegt wird,
- der Gegenstand des Gewerbes gewechselt oder auf Waren oder Leistungen ausgedehnt wird, die bei Gewerbebetrieben der angemeldeten Art nicht geschäfts-üblich sind, oder
- der Betrieb aufgegeben wird.
Die Anzeige dient dem Zweck, der zuständigen Behörde die Überwachung der Gewerbeausübung zu
ermöglichen. Die erhobenen Daten dürfen von der für die Entgegennahme der Anzeige und die Überwachung
der Gewerbeausübung zuständigen Behörde nur für diesen Zweck verarbeitet oder genutzt werden.
(2) Absatz 1 gilt auch für den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und
Anteilscheinen auf solche Lose und für den Betrieb von Wetttannahmestellen aller Art.
(3) Wer die Aufstellung von Automaten (Waren-, Leistungs- und Unterhaltungsautomaten jeder Art) als selbständiges Gewerbe
betreibt, muß die Anzeige nach Absatz 1 allen Behörden erstatten, in deren Zuständigkeitsbereich Automaten
aufgestellt werden. Die zuständige Behörde kann Angaben über den Aufstellungs-ort der einzelnen Automaten
verlangen.
(4) Für die Anzeigen ist
- in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 (Beginn des Betriebes) ein Vordruck nach dem Muster
der Anlage 1 (Gewerbeanmeldung - GewA 1)
- in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 (Verlegung des Betriebes) und in den Fällen
des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 2 (Wechsel oder Ausdehnung des Gegenstandes des Gewerbes) ein Vordruck
nach dem Muster der Anlage 2 (Gewerbeummeldung - GewA 2),
- in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 3 (Aufgabe des Betriebes) ein Vordruck
nach dem Muster der Anlage 3 (Gewerbeanmeldung - GewA 3)
zu verwenden. Die Vordrucke sind vollständig, in der vorgeschriebenen Anzahl und gut lesbar ausfüllen.
(5) Die zuständigen Behörden darf regelmäßig die Daten der Gewerbeanzeigen übermitteln an
- die Indurstrie- und Handelskammer zur Wahrnehmung der in den §§ 1, 3 und 5 des Gesetzes
zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handels-kammer genannten sowie der nach § 1 Abs. 4
desselben Gesetzes übertragenen Aufgaben ohne die Feld-Nummer 33,
- die Handwerkskammer zur Wahrnehmung der in § 91 der Handwerksordnung genannten, insbesondere der ihr
durch die §§ 6, 19 und 28 der Handwerksordnung zugewiesenen und sonstiger durch Gesetz
übertragener Aufgaben ohne die Feld-Nummer 33,
- die für den Immissionsschutz zuständige Landesbehörde zur Durchführung arbeitsschutzrechtlicher sowie
immissionsschutzrechtlicher Vorschriften ohne die Feld-Nummer 8, 10, 27 bis 31 und 33,
3a) die für den technischen und sozialen Arbeitsschutz, einschließlich den Entgeltschutz nach dem Heimarbeitsgesetz
zuständige Landesbehörde zur Durchführung ihrer Aufgaben ohne die Feld-Nummer 8, 10, 27 bis 31 und 33,
- das Eichamt zur Wahrnehmung der im Eichsatz, in der Eichordnung sowie in der Fertigpackungsverordnung gesetzlich
festgelegten Aufgaben, und zwar nur die Feld-Nummer 1, 3, 4, 11, 12, 15 und 17,
- die Bundesanstalt für Arbeit zur Wahrnehmung der in § 2 Nr. 8 und den §§ 150a, 227
bis 229, 233a und 233b des Arbeitsförderungsgesetzes sowie der im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz genannten Aufgaben
ohne die Feld-Nummer 33, bei der Abmeldung ohne die Feld-Nummer 8, 10 bis 16 und 18 bis33,
- den Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften ausschließlich zur Weiterleitung an die zuständige
Berufsgenossenschaft für die Erfüllung der ihr durch Gesetz übertragenen Aufgaben ohne die
Feld-Nummer 10, 28, 30, 31 und 33,
- die Allgemeine Ortskrankenkasse für den Einzug der Sozialversicherungsbeiträge und für die Weiterleitung
an die anderen in ihrem Zuständigkeitsbereich tätigen Krankenkassen (§§ 28h und 28i Viertes Buch
Sozialgesetzbuch) zu dem gleichen Zweck ohne die Feld-Nummer 28 bis 31 und 33, bei der Abmeldung ohne die
Feld-Nummer 8, 10 bis 16, 18, 20 bis 22, 24 bis 26, 28, 32 und 33,
- das Registerrecht, soweit es sich um die Abmeldung einer im Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragenen Haupt-
oder Zweigniederlassung handelt, für Maßnahmen zur Herstellung der inhaltlichen Richtigkeit des Handelsregisters
gemäß § 132 Abs. 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
oder des Genossenschaftsregisters gemäß § 160 des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und
Wirtschaftsgenossenschaften, und zwar ohne die Feld-Numme 6 bis 8, 10 bis 13, 18 , 19, 21, 22 und 27 bis 33.
§ 138 der Abgabenordnung bleibt unberührt.
(6) Öffentlichen Stellen, soweit sie nicht als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen,
dürfen fallweise aus der Gewerbeanzeige
- Name,
- betriebliche Anschrift,
- angezeigte Tätigkeit
des Gewerbetreibenden übermittelt werden, soweit dies zur Erfüllung der in ihre Zuständigkeit fallenden Aufgaben
erforderlich ist. Weitere Daten aus der Gewerbeanzeige dürfen ihnen übermittelt werden, wenn
- dies zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder einer sonst unmittelbar drohenden Gefahr für die
öffentliche Sicherheit erforderlich ist oder
- die Empfänger die Daten beim betroffenen Gewerbetreibenden nur mit unverhältnismäßig hohen
Aufwand erheben könnten oder von einer solchen Datenerhebung nach der Art der Aufgabe, zu der die Daten erforderlich sind,
abgesehen werden muß und
kein Grund zu der Annahme besteht, daß das schutzwürdige Interesse des Gewerbetreibenden überwiegt.
(7) Für die regelmäßige oder fallweise Weitergabe von Daten innerhalb der Verwaltungseinheit, der die nach
Absatz 1 zuständige Behörde angehört, gilt Absatz 6 entsprechend. Im automatisierten
Abrufverfahren ist sie zulässig, soweit dies unter besonderer Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen
der Gewerbetreibenden und der Aufgaben der beteiligten Stellen wegen der Vielzahl der Weitergaben oder ihrer Eilbedürftigkeit
angemessen ist. Die Datenempfänger sowie der Anlaß und Zweck des Abrufs sind vom Leiter der Verwaltungseinheit
schriftlich festzulegen. Die speichernde Stelle protokolliert bei dem Abruf die Datenempfänger sowie Anlaß und Zweck
der Abrufe. Eine mindestens stichprobenweise Protokollauswertung ist durch die speichernde Stelle zu gewährleisten.
Die Protokolldaten dürfen nur zur Kontrolle der Zulässigkeit der Abrufe verwendet werden und sind nach sechs Monaten
zu löschen.
(8) Öffentlichen Stellen, soweit sie als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, und
nicht-öffentlichen Stellen dürfen aus der Gewerbeanzeige
- Name,
- betriebliche Anschrift,
- angezeigte Tätigkeit
des Gewerbetreibenden übermittelt werden, wenn der Auskunftsbegehrende ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis
der Daten glaubhaft macht. Die Übermittlung weiterer Daten aus der Gewerbeanzeige ist zulässig, wenn der
Auskunftsbegehrende ein rechtliches Interesse, insbesondere zur Geltendmachung von Rechtsansprüchen, an der Kenntnis
der zu übermittelnden Daten glaubhaft macht und kein Grund zu der Annahme besteht, daß das schutzwürdige
Interesse des Gewerbetreibenden überwiegt.
(8a) Über die Gewerbeanzeigen werden monatliche Erhebungen als Bundesstatistik durchgeführt. Für
die Erhebungen besteht Auskunftspflicht. Auskunftspflichtig sind die nach den Absätzen 1 bis 3 Anzeigepflichtigen,
die diese Pflicht durch Erstattung der Anzeige im Durchschreibeverfahren erfüllen. Die zuständigen Behörden
übermitteln die Gewerbeanzeigen monatlich an die statistischen Ämter der Länder mit den Feld-Nummern
- 1 bis 4 als Hilfsmerkmale für den Betriebsinhaber,
- 10 und 12 bis 14 als Hilfsmerkmale für den Betrieb,
- 8, 15 bis 25, 27, 29 und 32 als Erhebungsmerkmale.
Die statistischen Ämter der Länder dürfen die Angaben zu den Feld-Nummern 1 und 3 für die Bestimmungen
der Rechtsform bis zum Abschluß der nach § 12 Abs. 1 des Bundesstatistikgesetzes vorgesehenen
Prüfung auswerten. Ferner dürfen sie nähere Angaben zu den Feld-Nummern 15 und 16 unmittelbar bei
den Auskunftspflichtigen erfragen, soweit die gemeldete Tätigkeit sonst den Wirtschaftszweigen der statistischen Systematik
der Europäischen Gemeinschaft gemäß Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates vom 9.Oktober 1990
(Abl. EG Nr. L 293 S. 1) nicht zugeordnet werden kann.
(9) Weitere Übermittlungen der nach den Absätzen 1 bis 4 erhobenen Daten für andere Zwecke sind
nur zulässig, soweit die Kenntnis der zu übermittelnden Daten zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist
oder eine besondere Rechtsvorschrift dies vorsieht.
(10) Der Empfänger darf die übermittelten Daten nur für den Zweck verarbeiten oder nutzen, zu dessen
Erfüllung sie ihm übermittelt werden.
(11) Für das Verändern, Sperren oder Löschen der nach den Absätzen 1 bis 4 erhobenen Daten
gelten die Datenschutzgesetze der Länder.
§ 34a
[Bewachungsgewerbe]
(1) Wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen will (Bewachungsgewerbe),
bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden, soweit dies
zum Schutz der Allgemeinheit oder der Auftraggeber erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche
Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig. Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
- Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche
Zuverlässigkeit nicht besitzt, oder
- er die für den Gewerbebetrieb erforderlichen Mittel oder entsprechende Sicherheiten nicht nachweist oder
- der Antragsteller nicht durch eine Bescheinigung einer Industrie- und Handels-kammer nachweist,
daß er über die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen rechlichen Vorschriften unterrichtet worden ist
und mit ihnen vertraut ist.
Der Gewerbetreibende darf mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben nur Personen beschäftigen,
die die Voraussetzungen nach Satz 3 Nr. 1 und 3 erfüllen.
(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung
- die Anforderungen an den Unterrichtsnachweis nach Absatz 1 Satz 3 Nr. 3 festlegen und
- zum Schutze der Allgemeinheit und der Auftraggeber Vorschriften erlassen über den Umfang der Befugnisse und
Verpflichtungen bei der Ausübung des Bewachungsgewerbes, insbesondere über
- den Geltungsbereich der Erlaubnis,
- die Pflichten des Gewerbetreibenden bei der Einstellung und Entlassung der im Bewachungsgewerbe beschäftigten
Personen, über die Aufzeichnung von Daten dieser Personen durch den Gewerbetreibenden und ihre Übermittlung an
die Gewerbebehörden, über die Anforderungen, denen diese Personen genügen müssen, sowie über
die Durchführung des Wachdienstes,
- die Verpflichtung zum Abschluß einer Haftpflichtversicherung, zur Buchführung einschließlich
der Aufzeichnung von Daten über einzelne Geschäftsvorgänge sowie über die Auftraggeber,
zur Erteilung von Auskünften,
- die Verpflichtung zur Duldung der behördlichen Nachschau; das Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes
kann insoweit eingeschränkt werden.
(3) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, daß der Gewerbetreibende
zur Überprüfung seiner Zuverlässigkeit der zuständigen Behörde regelmäßig
ein Führungszeugnis vorzulegen hat.
§ 34c
[Makler, Bauträger, Baubetreuer]
(1) Wer gewerbsmäßig
- den Abschluß von Verträgen über
- Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte,gewerbliche Räume, Wohnräume oder Darlehen,
- den Erwerb von Anteilscheinen einer Kapitalanlagengesellschaft, von ausländischen Investmentanteilen,
von sonstigen öffentlich angebotenen Vermögensanlagen, die für gemeinsame Rechnung der Anleger verwaltet
werden, oder von öffentlich angebotenen Anteilen an einer und von verbrieften Forderungen gegen eine Kapitalgesellschaft
oder Kommanditgesellschaft
vemitteln oder die Gelegenheit zum Abschluß solcher Verträge nachweisen,
- Bauvorhaben
- als Bauherr im eigenen Namen für eigene oder fremde Rechnung vorbereiten oder durchführen und
dazu Vermögenswerte von Erwerbern, Mietern, Pächtern oder sonstigen Nutzungsberechtigten oder
von Bewerbern um Erwerbs- oder Nutzungsrechte verwenden,
- als Baubetreuer im fremden Namen für fremde Rechnung wirtschaftlich vorbereiten oder durchführen
will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Die Erlaubnis kann inhaltlich beschränkt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutz der Allgemeinheit oder
der Auftraggeber erforderlich ist, unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und
Ergänzung von Auflagen zulässig.
(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
- Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller oder eine der mit der Leistung des Betriebes oder
einer Zweigniederlassung beauftragten Personen die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt;
die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrages
wegen eines Verbrechens oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betruges, Untreue, Urkundenfälschung,
Hehlerei, Wuchers oder einer Konkursstraftat rechtskräftig verurteilt worden ist, oder
- der Antragsteller in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt; dies ist in der Regel der Fall,
wenn über das Vermögen des Antragstellers der Konkurs oder das Vergleichsverfahren eröffnet worden oder
er in das vom Konkursgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis
(§ 107 Abs. 2 Konkursordnung § 915 Zivilprozeßordnung) eingetragen ist.
(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
zum Schutze der Allgemeinheit und der Auftraggeber Vorschriften zu erlassen über den Umfang der Verpflichtungen
des Gewerbetreibenden bei der Ausübung des Gewerbes, insbesondere über die Verpflichtungen
- ausreichende Sicherheiten zu leisten oder eine zu diesem Zweck geeignete Ver-sicherung abzuschließen,
sofern der Gewerbetreibende Vermögenswerte des Auftraggebers erhält oder verwendet,
- die erhaltenen Vermögenswerte des Auftraggebers getrennt zu verwalten,
- nach der Ausführung des Auftrages dem Auftraggeber Rechnung zu legen,
- der zuständigen Behörde Anzeige beim Wechsel der mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung
beauftragten Personen zu erstatten und hierbei bestimmte Angaben zu machen,
- dem Auftraggeber die für die Beurteilung des Auftrages und des zu vermittelnden oder nachzuweisenden Vertrages
jeweils notwendigen Informationen schriftlich oder mündlich zu geben,
- Bücher zu führen einschießlich der Aufzeichnungen von Daten über einzelne
Geschäftsvorgänge sowie über die Auftraggeber,
- der zuständigen Behörde Auskünfte zu erteilen,
- die behördliche Nachschau zu dulden; das Grundrecht des Artikels 13 Grundgesetzes kann für
die Nachschau eingeschränkt werden.
In der Rechtsverordnung nach Satz 1 kann ferner die Befugnis des Gewerbetreibenden zur Entgegennahme und
zur Verwendung von Vermögenswerten des Auftraggebers beschränkt werden, soweit dies zum Schutze
des Auftraggebers erforderlich ist. Außerdem kann soweit in der Rechtsverordnung der Gewerbetreibende verpflichtet werden,
die Einhaltung der nach Satz 1 Nr. 1 bis 6 und Satz 2 erlassenen Vorschriften auf seine Kosten
regelmäßig sowie aus besonderem Anlaß prüfen zu lassen und den Prüfungsbericht
der zuständigen Behörde vorzulegen, soweit es zur wirksamen Überwachung erforderlich ist;
hierbei können die Einzelheiten der Prüfung, insbesondere deren Anlaß, Zeitpunkt und Häufigkeit,
die Auswahl, Bestellung und Abberufung der Prüfer, deren Rechte, Pflichten und Verantwortlichkeit,
der Inhalt des Prüfungsberichts, die Verpflichtungen des Gewerbetreibenden gegenüber dem Prüfer sowie
das Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Prüfer und dem Gewerbetreibenden, geregelt werden.
(4) (weggefallen)
(5) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für
- Betreuungsunternehmen im Sinne des § 37 Abs. 2 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes oder
des § 22c Abs. 2 des Wohnbaugesetzes für das Saarland, solange sie diese Eigenschaft behalten,
- Kreditinstitute, für die eine Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen
erteilt wurde, und für Zweigstellen von Unternehmen im Sinne des § 53b Abs. 1 Satz 1
des Gesetzes über das Kreditwesen,
- Kursmakler und freie Makler, die an einer deutschen Wertpapierbörse mit dem Recht zur Teilnahme am Handel
zugelassen sind,
- Gewerbetreibende, die lediglich zur Finanzierung der von ihnen abgeschlossenen Warenverkäufe oder zu erbringende
Dienstleistungen den Abschluß von Verträgen über Darlehen vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluß
solcher Verträge nachweisen,
- Zweigstellen von Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Euro-päischen Wirtschaftsgemeinschaft,
die nach § 53b Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen Darlehen zwischen Kreditinstituten vermitteln
dürfen, soweit sich ihre Tätigkeit nach Absatz 1 auf die Vermittlung von Darlehen zwischen Kreditinstituten
beschränkt,
- Verträge, soweit Teilzeitnutzung von Wohngebäuden im Sinne des § 1 des Teilzeit-Wohnrechtegesetzes
vom 20.Dezember 1996 (BGBl. I S. 2154) gemäß Absatz 1 Satz 1 Nr. 1
nachgewiesen oder vermittelt wird.
§ 35
[Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit]
(1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen,
wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des
Gewerbebetriebes beauftragten Person in bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit
oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Die Untersagung kann auch die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter
eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf einzelne andere oder
auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahmen rechtfertigen, daß der Gewerbetreibende
auch für diese Tätigkeit oder Gewerbe unzuverlässig ist. Das Untersagungsverfahren kann fortgesetzt werden,
auch wenn der Betrieb des Gewerbes während des Verfahrens aufgegeben wird.
(2) Dem Gewerbetreibenden kann auf sein Antrag von der zuständigen Behörde gestattet werden, den Gewerbebetrieb
durch einen Stellvertreter (§ 45) fortzuführen, der die Gewähr für eine ordnungsgemäße
Führung des Gewerbebetriebes bietet.
(3) Will die Verwaltungsbehörde in dem Untersagungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand
der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen einen Gewerbetreibenden gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil von dem Inhalt
des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich bezieht auf
- die Feststellung des Sachverhalts,
- die Beurteilung der Schuldfrage oder
- die Beurteilung der Frage, ob er bei weiterer Ausübung des Gewerbes erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne
des § 70 des Strafgesetzbuches begehen wird und ob zur Abwehr dieser Gefahren die Untersagung des Gewerbes
angebracht ist.
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Die Entscheidung über ein vorläufiges Berufsverbot
(§ 132a der Strafprozeßordnung), der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche
die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für
Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.
(3a) Im Untersagungsverfahren hat der Gewerbetreibende der zuständigen Behörde oder deren Beauftragten auf Verlangen
jede für die Durchführung des Verfahrens erforderliche mündliche oder schriftliche Auskunft über seinen
Gewerbetrieb innerhalb der gesetzten Frist und unentgeltlich zu erteilen. Er kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern,
deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung
bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über
Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
(4) Vor der Untersagung sollen, soweit besondere staatliche Aufsichtbehörden bestehen, die Aufsichtsbehörden,
ferner die zuständige Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer und, soweit es sich um eine Genossenschaft handelt,
auch der Prüfungsverband gehört werden, dem die Genossenschaft angehört. Ihnen sind die gegen den
Gewerbetreibenden erhobenen Vorwürfe mitzuteilen und die zur Abgabe der Stellungnahme erforderlichen Unterlagen
zu übersenden. Die Anhörung der vorgenannten Stellen kann unterbleiben, wenn Gefahr im Verzug ist;
in diesem Fall sind diese Stellen zu unterrichten.
(5) Die Ausübung des untersagten Gewerbes durch den Gewerbetreibenden kann von der zuständigen Behörde
durch Schließung der Betriebs- oder Geschäftsräume oder durch andere geeignete Maßnahmen verhindert
werden.
(6) Dem Gewerbetreibenden ist von der zuständigen Behörde auf Grund eines an die Behörde zu richtenden
schriftlichen Antrages die persönliche Ausübung des Gewerbes wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme
rechtfertigen, daß eine Unzuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 1 nicht mehr vorliegt. Vor Ablauf eines Jahres
nach Durchführung der Untersagungsverfügung kann die Wiederaufnahme nur gestattet werden,
wenn hierfür besondere Gründe vorliegen.
(7) Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Gewerbetreibende eine gewerbliche Niederlassung unterhält
oder in den Fällen des Absatzes 2 oder 6 unterhalten will. Bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung im
Geltungsbereich dieses Gesetzes sind die Behörden nach Satz 1 zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe
ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll. Für die Anordnung von Maßnahmen nach Absatz 5
sind auch die Behörden nach Satz 1 zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder werden soll.
(7a) Die Untersagung kann auch gegen Vertretungsberechtigte oder mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragte Personen
ausgesprochen werden. Das Untersagungsverfahren gegen diese Personen kann unabhängig von dem Verlauf des
Untersagungsverfahrens gegen den Gewerbetreibenden fortgesetzt werden. Die Absätze 1 und 3 bis 7 sind
entsprechend anzuwenden.
(8) Soweit für einzelne Gewerbe besondere Untersagungs- oder Betriebs-schließungsvorschriften bestehen,
die auf die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden abstellen, oder eine für das Gewerbe erteilte Zulassung
wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zurückgenommen oder widerrufen werden kann, sind
die Absätze 1 bis 7 nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für Vorschriften, die Gewerbeuntersagungen
oder Betriebsschließungen durch strafgerichtliches Urteil vorsehen.
(9) Die Absätze 1 bis 8 sind auf Genossenschaften entsprechend anzuwenden, auch wenn sich ihr
Geschäftsbetrieb auf den Kreis der Mitglieder beschränkt; sie finden ferner Anwendung auf den Handel mit Arzneimitteln,
mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und auf den Betrieb
von Wettannahmestellen aller Art.
§ 105b
[Auskunft für die wissenschaftliche Forschung]
(1) Der Generalbundesanwalt kann gestatten, daß Hochschulen, andere Einrichtungen, die wissenschaftliche Forschung betreiben,
und öffentliche Stellen Auskunft aus dem Register erhalten, soweit diese für die Durchführung bestimmter
wissenschaftlicher Forschungsarbeiten erforderlich ist.
(2) Die Auskunft ist zulässig, soweit das öffentliche Interesse an der Forschungsarbeit das schutzwürdige Interesse
des Betroffenen an dem Ausschluß der Auskunft erheblich überwiegt.
(3) Die Auskunft wird in anonymisierter Form erteilt, wenn der Zweck der Forschungsarbeit unter Verwendung solcher Informationen
erreicht werden kann.
(4) Vor Erteilung der Auskunft wird dem Generalbundesanwalt zur Geheimhaltung verpflichtet, wer nicht Amtsträger
oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter ist. § 1 Abs. 2 und 3 des
Verpflichtungsgesetzes findet entsprechende Anwendung.
(5) Die personenbezogenen Informationen dürfen nur für die Forschungsarbeit verwendet werden, für die
die Auskunft erteilt worden ist. Die Verwendung für andere Forschungsarbeiten oder die Weitergabe richtet sich nach
den Absätzen 1 bis 4 und bedarf der Zustimmung des Generalbundesanwaltes.
(6) Die Informationen sind gegen unbefugte Kenntnisnahme durch Dritte zu schützen. Die wissenschaftlich Forschung
treibende Stelle hat dafür zu sorgen, daß die Verwendung der personenbezogenen Informationen räumlich und
organisatorisch getrennt von der Erfüllung solcher Verwaltungsaufgaben oder Geschäftzwecke erfolgt, für die diese
Informationen gleichfalls von Bedeutung sein können.
(7) Sobald der Forschungzweck es erlaubt, sind die personenbezogenen Informationen zu anonymisieren. Solange dies noch nicht
möglich ist, sind die Merkmale gesondert aufzubewahren, mit denen Einzelangaben über persönliche oder
sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person zugeordnet werden können. Sie dürfen mit
den Einzelangaben nur zusammengeführt werden, soweit der Forschungszweck dies erfordert.
(8) Wer nach den Absätzen 1 bis 3 personenbezogene Informationen erhalten hat, darf diese nur
veröffentlichen, wenn dies für die Darstellung von Forschungsergebnissen über Ereignisse der Zeitgeschichte
unerläßlich ist.
(9) Ist der Empfänger eine nicht-öffentliche Stelle, gilt der § 38
des Bundesdatenschutzgesetzes mit der Maßgabe, daß die Aufsichtsbehörde die Ausführung
der Vorschriften über den Datenschutz auch dann überwacht, wenn keine hinreichenende Anhaltspunkte für eine
Verletzung dieser Vorschriften vorliegen oder wenn der Empfänger die personenbezogenen Informationen nicht in Dateien
verarbeitet.
§ 153a
[Mitteilung zum Gewerbezentralregister]
Die Behörden und die Gerichte teilen dem Gewerbezentralregister die einzutragenden Entscheidungen, Feststellungen und
Tatsachen mit. § 30 der Abgabenordnung steht den Mitteilungen von Entscheidungen im Sinne des
§ 149 Abs. 2 Nr. 3 nicht entgegen.
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