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Telekommunikationsgesetz (TKG)
Erster Abschnitt:
Errichtung, Sitz und Organisation
§ 66 Errichtung, Sitz und Rechtsstellung
(1) Zur Wahrnehmung der sich aus diesem Gesetz und anderen Gesetzen
ergebenden Aufgaben wird die Regulierungsbehörde für
Telekommunikation und Post als Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich
des Bundesministeriums für Wirtschaft mit Sitz in Bonn errichtet.
(2) Die Regulierungsbehörde wird von einem Präsidenten
geleitet. Der Präsident vertritt die Regulierungsbehörde
gerichtlich und außergerichtlich und regelt die Verteilung
und den Gang ihrer Geschäfte durch eine Geschäftsordnung;
diese bedarf der Bestätigung durch das Bundesministerium
für Wirtschaft. § 73 Abs.1 bleibt unberührt.
(3) Der Präsident und die beiden Vizepräsidenten werden
jeweils auf Vorschlag des Beirates von der Bundesregierung benannt.
Erfolgt trotz Aufforderung der Bundesregierung innerhalb von vier
Wochen kein Vorschlag des Beirates, erlischt das Vorschlagsrecht.
Findet ein Vorschlag des Beirates nicht die Zustimmung der Bundesregierung,
kann der Beirat innerhalb von vier Wochen erneut einen Vorschlag
unterbreiten. Das Letztentscheidungsrecht der Bundesregierung
bleibt von diesem Verfahren unberührt.
(4) Die Ernennung des Präsidenten und der Vizepräsidenten
erfolgt durch den Bundespräsidenten.
(5) Soweit das Bundesministerium für Wirtschaft allgemeine
Weisungen für den Erlaß oder die Unterlassung von Entscheidungen
nach diesem Gesetz erteilt, sind diese Weisungen im Bundesanzeiger
zu veröffentlichen.
(1) Bei der Regulierungsbehörde wird ein Beirat gebildet.
Er besteht aus jeweils neun Mitgliedern des Deutschen Bundestages
und des Bundesrates. Die Mitglieder des Beirates und ihre Stellvertreter
werden jeweils auf Vorschlag des Deutschen Bundestages und des
Bundesrates von der Bundesregierung ernannt.
(2) Die vom Deutschen Bundestag vorgeschlagenen Mitglieder werden
für die Dauer der Wahlperiode des Deutschen Bundestages in
den Beirat berufen. Sie bleiben nach Beendigung der Wahlperiode
des Deutschen Bundetages noch so lange im Amt, bis die neuen Mitglieder
ernannt worden sind. Ihre Wiederberufung ist zulässig. Die
vom Bundesrat vorgeschlagenen Mitglieder werden für die Dauer
von vier Jahren berufen; ihre Wiederberufung ist zulässig.
Sie werden abberufen, wenn der Bundesrat an ihrer Stelle eine
andere Person vorschlägt.
(3) Die Mitglieder können durch schriftliche Erklärung
gegenüber der Bundesregierung auf ihre Mitgliedschaft verzichten
und ihr Amt niederlegen. Die vom Deutschen Bundestag vorgeschlagenen
Mitglieder verlieren ihre Mitgliedschaft mit dem Wegfall der Voraussetzungen
ihrer Benennung.
(4) Scheidet ein Mitglied aus, so ist unverzüglich an seiner
Stelle ein neues Mitglied zu berufen. Bis zur Ernennung eines
neuen Mitglieds und bei einer vorübergehenden Verhinderung
des Mitglieds übernimmt der ernannte Stellvertreter die Aufgaben.
Die Absätze 1 bis 4 finden auf die stellvertretenden Mitglieder
entsprechende Anwendung.
§ 68 Geschäftsordnung, Vorsitz,
Sitzungen des Beirates
(1) Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung
des Bundesministeriums für Wirtschaft bedarf.
(2) Der Beirat wählt nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung
aus seiner Mitte den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden.
Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen erreicht. Wird
im ersten Wahlgang die erforderliche Mehrheit von keinem der Kandidaten
erreicht, entscheidet im zweiten Wahlgang die Mehrheit der abgegebenen
Stimmen. Bei Stimmengleichheit im zweiten Wahlgang entscheidet
das Los.
(3) Der Beirat ist beschlußfähig, wenn jeweils mehr
als die Hälfte der Vertreter des Bundesrates und des Deutschen
Bundestages anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher
Mehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
(4) Hält der Vorsitzende die mündliche Beratung einer
Vorlage für entbehrlich, so kann die Zustimmung oder die
Stellungnahme der Mitglieder im Wege der schriftlichen Umfrage
eingeholt werden. Für das Zustandekommen gilt Absatz 3 entsprechend.
Die Umfrage soll so frühzeitig erfolgen, daß auf Antrag
eines Mitglieds oder der Regulierungsbehörde die Angelegenheit
noch rechtzeitig in einer Sitzung beraten werden kann.
(5) Der Beirat soll mindestens einmal im Vierteljahr zu einer
Sitzung zusammentreten. Sitzungen sind anzuberaumen, wenn die
Regulierungsbehörde oder mindestens drei Mitglieder die Einberufung
schriftlich beantragen. Der Vorsitzende des Beirates kann jederzeit
eine Sitzung anberaumen.
(6) Die ordentlichen Sitzungen sind nicht öffentlich.
(7) Der Präsident der Regulierungsbehörde und seine
Beauftragten können an den Sitzungen teilnehmen. Sie müssen
jederzeit gehört werden. Der Beirat kann die Anwesenheit
des Präsidenten der Regulierungsbehörde, im Verhinderungsfall
eines seiner Stellvertreter verlangen.
(8) Die Mitglieder oder ihre Stellvertreter erhalten Ersatz von
Reisekosten und ein angemessenes Sitzungsgeld, das das Bundesministerium
für Wirtschaft festsetzt.
§ 69 Aufgaben des Beirates
Der Beirat hat folgende Zuständigkeiten:
- Der Beirat macht der Bundesregierung Vorschläge für
die Besetzung des Präsidenten und der Vizepräsidenten
der Regulierungsbehörde.
- Der Beirat wirkt bei den Entscheidungen nach § 73
Abs.3 mit.
- Der Beirat ist berechtigt, Maßnahmen zur Umsetzung der
Regulierungsziele und zur Sicherstellung des Universaldienstes
zu beantragen. Die Regulierungsbehörde ist verpflichtet,
den Antrag innerhalb von sechs Wochen zu bescheiden.
- Der Beirat ist gegenüber der Regulierungsbehörde
berechtigt, Auskünfte und Stellungnahmen einzuholen. Die
Regulierungsbehörde ist gegenüber dem Beirat auskunftspflichtig.
- Der Beirat berät die Regulierungsbehörde bei der
Erstellung des Tätigkeitsberichtes nach § 81 Abs.1.
- Der Beirat ist bei der Aufstellung des Frequenznutzungsplanes
nach § 46 anzuhören.
§ 70 Wissenschaftliche Beratung
(1) Die Regulierungsbehörde kann zur Vorbereitung ihrer Entscheidungen
oder zur Begutachtung von Fragen der Regulierung wissenschaftliche
Kommissionen einsetzen. Ihre Mitglieder müssen auf dem Gebiet
von Telekommunikation oder Post über besondere volkswirtschaftliche,
betriebswirtschaftliche, sozialpolitische, technologische oder
rechtliche Erfahrungen und über ausgewiesene wissenschaftliche
Kenntnisse verfügen.
(2) Die Regulierungsbehörde erhält bei der Erfüllung
ihrer Aufgaben fortlaufend wissenschaftliche Unterstützung.
Diese betrifft insbesondere
- die regelmäßige Begutachtung der volkswirtschaftlichen,
betriebswirtschaftlichen, rechtlichen und sozialen Entwicklung
der Telekommunikation und des Postwesens im Inland und Ausland,
- die Aufbereitung und Weiterentwicklung der wissenschaftlichen
Grundlagen für die Lizenzvergabe, die Gestaltung des Universaldienstes,
die Regulierung marktbeherrschender Anbieter, die Regeln über
den offenen Netzzugang und die Zusammenschaltung sowie die Numerierung
und den Kundenschutz.
§ 71 Aufsicht
Die Regulierungsbehörde überwacht die Einhaltung dieses
Gesetzes und der gemäß diesem Gesetz oder einer auf
Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung ergangenen Auflagen,
Anordnungen und Verfügungen, insbesondere die Einhaltung
der einem Lizenznehmer erteilten Auflagen. Die Regulierungsbehörde
kann Anbietern von lizenzpflichtigen Telekommunikationsdienstleistungen,
die nicht über eine gültige Lizenz verfügen, die
Ausübung dieser Tätigkeiten untersagen, wenn nicht auf
andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt
werden können.
§ 72 Befugnisse
(1) Soweit es zur Erfüllung der in diesem Gesetz der Regulierungsbehörde
übertragenen Aufgaben erforderlich ist, kann die Regulierungsbehörde
- von in der Telekommunikation tätigen Unternehmen und
Vereinigungen von Unternehmen Auskunft über ihre wirtschaftlichen
Verhältnisse, insbesondere über Umsatzzahlen, verlangen,
- bei in der Telekommunikation tätigen Unternehmen und
Vereinigungen von Unternehmen innerhalb der üblichen Geschäftszeiten
die geschäftlichen Unterlagen einsehen und prüfen.
(2) Die Regulierungsbehörde fordert die Auskunft und ordnet
die Prüfung durch schriftliche Verfügung an. In der
Verfügung sind die Rechtsgrundlagen, der Gegenstand und der
Zweck des Auskunftsverlangens anzugeben. Bei einem Auskunftsverlangen
ist eine angemessene Frist zur Erteilung der Auskunft zu bestimmen.
(3) Die Inhaber der Unternehmen oder deren Vertreter, bei juristischen
Personen, Gesellschaften oder nichtrechtsfähigen Vereinen
die nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufenen Personen,
sind verpflichtet, die verlangten Auskünfte zu erteilen,
die geschäftlichen Unterlagen vorzulegen und die Prüfung
dieser geschäftlichen Unterlagen sowie das Betreten von Geschäftsräumen
und -grundstücken während der üblichen Betriebs-
oder Geschäftszeiten zu dulden.
(4) Personen, die von der Regulierungsbehörde mit der Vornahme
von Prüfungen beauftragt werden, dürfen die Räume
der Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen während
der üblichen Betriebs- oder Geschäftszeiten betreten.
Das Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes wird insoweit
eingeschränkt.
(5) Durchsuchungen können nur auf Anordnung des Amtsgerichts,
in dessen Bezirk die Durchsuchung erfolgen soll, vorgenommen werden.
Auf die Anfechtung dieser Anordnung finden die §§ 306
bis 310 und 311a der Strafprozeßordnung entsprechende Anwendung.
Bei Gefahr im Verzuge können die in Absatz 4 bezeichneten
Personen während der Geschäftszeit die erforderlichen
Durchsuchungen ohne richterliche Anordnung vornehmen. An Ort und
Stelle ist eine Niederschrift über die Durchsuchung und ihr
wesentliches Ergebnis aufzunehmen, aus der sich, falls keine richterliche
Anordnung ergangen ist, auch die Tatsachen ergeben, die zur Annahme
einer Gefahr im Verzuge geführt haben.
(6) Gegenstände oder geschäftliche Unterlagen können
im erforderlichen Umfang in Verwahrung genommen werden oder, wenn
sie nicht freiwillig herausgegeben werden, beschlagnahmt werden.
Auf die Beschlagnahme findet Absatz 5 entsprechende Anwendung.
(7) Ein zur Auskunft nach Absatz 3 Verpflichteter kann die Auskunft
auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder
einen der in § 383 Abs.1 Nr.1 bis 3 der Zivilprozeßordnung
bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung
oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
aussetzen würde.
(8) Die durch Auskünfte oder Maßnahmen nach Absatz
1 erlangten Kenntnisse und Unterlagen dürfen für ein
Besteuerungsverfahren oder ein Bußgeldverfahren wegen einer
Steuerordnungswidrigkeit oder einer Devisenzuwiderhandlung sowie
für ein Verfahren wegen einer Steuerstraftat oder einer Devisenstraftat
nicht verwendet werden; die §§ 93, 97, 105 Abs.1, §
111 Abs.5 in Verbindung mit § 105 Abs.1 sowie § 116
Abs.1 der Abgabenordnung sind insoweit nicht anzuwenden. Satz
1 gilt nicht für Verfahren wegen einer Steuerstraftat sowie
eines damit zusammenhängenden Besteuerungsverfahrens, wenn
an deren Durchführung ein zwingendes öffentliches Interesse
besteht, oder bei vorsätzlich falschen Angaben des Auskunftspflichtigen
oder der für ihn tätigen Personen.
(9) Soweit Prüfungen einen Verstoß gegen Lizenzauflagen,
Anordnungen oder Verfügungen der Regulierungsbehörde
ergeben haben, hat das Unternehmen der Regulierungsbehörde
die Aufwendungen für diese Prüfungen einschließlich
ihrer Auslagen für Sachverständige zu erstatten.
(10) Zur Durchsetzung dieser Anordnungen kann nach Maßgabe
des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ein Zwangsgeld bis zu einer
Million Deutsche Mark festgesetzt werden.
§ 73 Beschlußkammern
(1) Die Regulierungsbehörde entscheidet durch Beschlußkammern
in den Fällen der §§ 11 und 19,
des Dritten und Vierten Teils einschließlich der entsprechenden Verordnungen
sowie des § 47 Abs.5 Satz 2. Die Entscheidung ergeht durch
Verwaltungsakt. Mit Ausnahme der Beschlußkammer nach Absatz
3 werden die Beschlußkammern nach Bestimmung des Bundesministeriums
für Wirtschaft gebildet.
(2) Die Beschlußkammern entscheiden in der Besetzung mit
einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern.
(3) In den Fällen der §§ 11 und 19
entscheidet die Beschlußkammer in der Besetzung dem Präsidenten
als Vorsitzendem und den beiden Vizepräsidenten als Beisitzern; Abs.4 findet insofern keine
Anwendung. Die Vertretung des Präsidenten und der Vizepräsidenten als Vorsitzender
oder als Beisitzer der Beschlußkammer im Verhinderungsfall wird in der Geschäftsordnung
gemäß § 66 Abs.2 geregelt. Die Entscheidung der
Beschlußkammer in den Fällen des § 11 Abs.4 Nr.2 und 3,
Abs.6 Nr.2 und 3 und Abs.7 und des § 19 erfolgt im Benehmen mit dem Beirat.
(4) Der Vorsitzende und die Beisitzer müssen die Befähigung
für eine Laufbahn des höheren Dienstes erworben haben.
§ 74 Einleitung, Beteiligte
(1) Die Beschlußkammer leitet ein Verfahren von Amts wegen
oder auf Antrag ein.
(2) An dem Verfahren vor der Beschlußkammer sind beteiligt
- der Antragsteller,
- die Anbieter von öffentlichen Telekommunikationsnetzen
und Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit,
gegen die sich das Verfahren richtet,
- die Personen und Personenvereinigungen, deren Interessen durch
die Entscheidung berührt werden und die die Regulierungsbehörde
auf ihren Antrag zu dem Verfahren beigeladen hat.
§ 75 Anhörung, mündliche Verhandlung
(1) Die Beschlußkammer hat den Beteiligten Gelegenheit zur
Stellungnahme zu geben.
(2) Vertretern der von dem Verfahren berührten Wirtschaftskreise
kann die Beschlußkammer in geeigneten Fällen Gelegenheit
zur Stellungnahme geben.
(3) Die Beschlußkammer entscheidet auf Grund öffentlicher
mündlicher Verhandlung; mit Einverständnis der Beteiligten
kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden. Auf Antrag
eines Beteiligten oder von Amts wegen ist für die Verhandlung
oder für einen Teil davon die Öffentlichkeit auszuschließen,
wenn sie eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung, insbesondere
der Staatssicherheit, oder die Gefährdung eines wichtigen
Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses besorgen läßt.
§ 76 Ermittlungen
(1) Die Beschlußkammer kann alle Ermittlungen führen
und alle Beweise erheben, die erforderlich sind.
(2) Für den Beweis durch Augenschein, Zeugen und Sachverständige
sind § 372 Abs. 1, die §§ 376, 377, 380 bis 387,
390, 395 bis 397, 398 Abs. 1 und die §§ 401, 402, 404,
406 bis 409, 411 bis 414 der Zivilprozeßordnung entsprechend
anzuwenden; Haft darf nicht verhängt werden. Für die
Entscheidung über die Beschwerde ist das Oberlandesgericht
zuständig.
(3) Über die Aussagen der Zeugen soll eine Niederschrift
aufgenommen werden, die von dem ermittelnden Mitglied der Regulierungsbehörde
und, wenn ein Urkundsbeamter zugezogen ist, auch von diesem zu
unterschreiben ist. Die Niederschrift soll Ort und Tag der Verhandlung
sowie die Namen der Mitwirkenden und Beteiligten ersehen lassen.
(4) Die Niederschrift ist dem Zeugen zur Genehmigung vorzulesen
oder zur eigenen Durchsicht vorzulegen. Die erteilte Genehmigung
ist zu vermerken und von dem Zeugen zu unterschreiben. Unterbleibt
die Unterschrift, so ist der Grund hierfür anzugeben.
(5) Bei der Vernehmung von Sachverständigen sind die Absätze
3 und 4 entsprechend anzuwenden.
(6) Die Beschlußkammer kann das Amtsgericht um die Beeidigung
von Zeugen ersuchen, wenn sie die Beeidigung zur Herbeiführung
einer wahrheitsgemäßen Aussage für notwendig erachtet.
Über die Beeidigung entscheidet das Gericht.
§ 77 Beschlagnahme
(1) Die Beschlußkammer kann Gegenstände, die als Beweismittel
für die Ermittlung von Bedeutung sein können, beschlagnahmen.
Die Beschlagnahme ist dem davon Betroffenen unverzüglich
bekanntzugeben.
(2) Die Beschlußkammer hat binnen drei Tagen um die richterliche
Bestätigung des Amtsgerichts, in dessen Bezirk die Beschlagnahme
vorgenommen ist, nachzusuchen, wenn bei der Beschlagnahme weder
der davon Betroffene noch ein erwachsener Angehöriger anwesend
war oder wenn der Betroffene und im Falle seiner Abwesenheit ein
erwachsener Angehöriger des Betroffenen gegen die Beschlagnahme
ausdrücklich Widerspruch erhoben hat.
(3) Der Betroffene kann gegen die Beschlagnahme jederzeit um die
richterliche Entscheidung nachsuchen. Hierüber ist er zu
belehren. Über den Antrag entscheidet das nach Absatz 2 zuständige
Gericht.
(4) Gegen die richterliche Entscheidung ist die Beschwerde zulässig.
Die §§ 306 bis 310 und 311a der Strafprozeßordnung
gelten entsprechend.
§ 78 Einstweilige Anordnungen
Die Beschlußkammer kann bis zur endgültigen Entscheidung
einstweilige Anordnungen treffen.
§ 79 Abschluß des Verfahrens
(1) Entscheidungen der Beschlußkammer sind zu begründen.
Sie sind mit der Begründung und einer Belehrung über
das zulässige Rechtsmittel den Beteiligten nach den Vorschriften
des Verwaltungszustellungsgesetzes zuzustellen. Entscheidungen,
die gegenüber einem Unternehmen mit Sitz außerhalb
des Geltungsbereiches dieses Gesetzes ergehen, stellt die Beschlußkammer
demjenigen zu, den das Unternehmen der Beschlußkammer als
Zustellungsbevollmächtigten benannt hat. Hat das Unternehmen
einen Zustellungsbeauftragten nicht benannt, so stellt die Beschlußkammer
die Entscheidung durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger zu.
(2) Soweit ein Verfahren nicht mit einer Entscheidung abgeschlossen
wird, die den Beteiligten nach Absatz 1 Satz 2 bis 4 zugestellt
wird, ist seine Beendigung den Beteiligten schriftlich mitzuteilen.
(3) Die Beschlußkammer kann die Kosten einer Beweiserhebung
den Beteiligten nach billigem Ermessen auferlegen.
Vierter Abschnitt:
Rechtsmittel und Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten
§ 80 Wirkung von Klagen
(1) Ein Vorverfahren findet nicht statt.
(2) Klagen gegen Entscheidungen der Regulierungsbehörde haben
keine aufschiebende Wirkung.
(3) Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus
diesem Gesetz ergeben, gilt § 90 Abs. 1 und 2 des Gesetzes
gegen Wettbewerbsbeschränkungen entsprechend. In diesen Fällen
treten an die Stelle des Bundeskartellamtes und seines Präsidenten
die Regulierungsbehörde und ihr Präsident.
Fünfter Abschnitt:
Tätigkeitsbericht, Zusammenarbeit
§ 81 Tätigkeitsbericht
(1) Die Regulierungsbehörde legt den gesetzgebenden Körperschaften
des Bundes alle zwei Jahre einen Bericht über ihre Tätigkeit
sowie über die Lage und die Entwicklung auf dem Gebiet der
Telekommunikation vor. In diesem Bericht ist auch zu der Frage
Stellung zu nehmen, ob sich eine Änderung der Festlegung,
welche Telekommunikationsdienstleistungen als Universaldienstleistungen
im Sinne des § 17 gelten, empfiehlt.
(2) Die Regulierungsbehörde veröffentlicht fortlaufend
in ihrem Amtsblatt ihre Verwaltungsgrundsätze, insbesondere
im Hinblick auf die Vergabe von Lizenzen und die Festlegung von
Lizenzauflagen.
(3) Die Regulierungsbehörde legt alle zwei Jahre mit dem
Bericht nach Absatz 1 den Bericht der Monopolkommission zu der
Frage vor, ob auf den Märkten der Telekommunikation ein funktionsfähiger
Wettbewerb besteht. Dabei kann die Monopolkommission auf aus ihrer
Sicht notwendige Konsequenzen für einzelne Bestimmungen dieses
Gesetzes hinweisen. Die Monopolkommission soll dabei insbesondere
darlegen, ob die Regelungen zur Entgeltregulierung im Dritten
Teil dieses Gesetzes weiterhin erforderlich sind. Die Bundesregierung
nimmt zu diesem Bericht gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften
des Bundes in angemessener Frist Stellung.
§ 82 Zusammenarbeit mit dem Bundeskartellamt
In den Fällen des § 11 Abs.3 entscheidet die Regulierungsbehörde
im Einvernehmen mit dem Bundeskartellamt. Dies gilt auch für die Abgrenzung sachlich
und räumlich relevanter Märkte und die Feststellung einer marktbeherrschenden Stellung im Rahmen
dieses Gesetzes durch die Regulierungsbehörde. Trifft die Regulierungsbehörde Entscheidungen nach
dem Dritten und Vierten Teil dieses Gesetzes oder fügt sie der Lizenz nach § 8 Abs.2
Satz 1 Nebenbestimmungen bei, die den Dritten und Vierten
Teil dieses Gesetzes betreffen, gibt sie dem Bundeskartellamt
vor Abschluß des Verfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme.
Führt das Bundeskartellamt im Bereich der Telekommunikation
Verfahren nach den §§ 22 und 26 Abs. 2 des Gesetzes
gegen Wettbewerbsbeschränkungen durch, gibt es der Regulierungsbehörde
vor Abschluß des Verfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme.
Beide Behörden wirken auf eine einheitliche und den Zusammenhang
mit dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen wahrende Auslegung
dieses Gesetzes hin. Sie haben einander Beobachtungen und Feststellungen
mitzuteilen, die für die Erfüllung der beiderseitigen
Aufgaben von Bedeutung sein können.
§ 83 Zusammenarbeit mit anderen Stellen
Sofern es für die Durchführung der Aufgaben der Regulierungsbehörde
erforderlich ist, arbeitet sie im Falle grenzüberschreitender
Auskünfte oder Prüfungen mit den zuständigen Behörden
anderer Staaten zusammen.
§ 84 Statistische Hilfen
(1) Für die Begutachtung der Markt- und Wettbewerbsentwicklung
im Bereich der Telekommunikation dürfen der Regulierungsbehörde
vom Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern
der Länder aus den von diesen geführten amtlichen Statistiken
zusammengefaßte Einzelangaben über die Vom-Hundert-Anteile
der drei, sechs und zehn größten Unternehmen des jeweiligen
Marktes
- am Wert der zum Absatz bestimmten Telekommunikationsdienstleistungen,
- am Umsatz,
- an der Zahl der tätigen Personen,
- an den Lohn- und Gehaltssummen,
- an den Investitionen,
- an der Wertschöpfung und
- an der Zahl der Betriebe
übermittelt werden.
(2) Die zusammengefaßten Einzelangaben dürfen nur für
die Zwecke verwendet werden, für die sie übermittelt
wurden. Sie sind zu löschen, sobald der in Absatz 1 genannte
Zweck erfüllt ist.
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§ 85 Fernmeldegeheimnis
(1) Dem Fernmeldegeheimnis unterliegen der Inhalt der Telekommunikation
und ihre näheren Umstände, insbesondere die Tatsache,
ob jemand an einem Telekommunikationsvorgang beteiligt ist oder
war. Das Fernmeldegeheimnis erstreckt sich auch auf die näheren
Umstände erfolgloser Verbindungsversuche.
(2) Zur Wahrung des Fernmeldegeheimnisses ist verpflichtet, wer
geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt
oder daran mitwirkt. Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht auch
nach dem Ende der Tätigkeit fort, durch die sie begründet
worden ist.
(3) Den nach Absatz 2 Verpflichteten ist es untersagt, sich oder
anderen über das für die geschäftsmäßige
Erbringung der Telekommunikationsdienste erforderliche Maß
hinaus Kenntnis vom Inhalt oder den näheren Umständen
der Telekommunikation zu verschaffen. Sie dürfen Kenntnisse
über Tatsachen, die dem Fernmeldegeheimnis unterliegen, nur
für den in Satz 1 genannten Zweck verwenden. Eine Verwendung
dieser Kenntnisse für andere Zwecke, insbesondere die Weitergabe
an andere, ist nur zulässig, soweit dieses Gesetz oder eine
andere gesetzliche Vorschrift dies vorsieht und sich dabei ausdrücklich
auf Telekommunikationsvorgänge bezieht. Die Anzeigepflicht
nach § 138 des Strafgesetzbuches hat Vorrang.
(4) Befindet sich die Telekommunikationsanlage an Bord eines Fahrzeugs
für Seefahrt oder Luftfahrt, so besteht die Pflicht zur Wahrung
des Geheimnisses nicht gegenüber dem Führer des Fahrzeugs
oder seinem Stellvertreter.
§ 86 Abhörverbot, Geheimhaltungspflicht der Betreiber von Empfangsanlagen
Mit einer Funkanlage dürfen Nachrichten, die für die
Funkanlage nicht bestimmt sind, nicht abgehört werden. Der
Inhalt solcher Nachrichten sowie die Tatsache ihres Empfangs dürfen,
auch wenn der Empfang unbeabsichtigt geschieht, auch von Personen,
für die eine Pflicht zur Geheimhaltung nicht schon nach § 85
besteht, anderen nicht mitgeteilt werden. § 85 Abs.4
gilt entsprechend. Das Recht, Funkaussendungen zu empfangen, die
für die Allgemeinheit oder einen unbestimmten Personenkreis
bestimmt sind, sowie das Abhören und die Weitergabe von Nachrichten
auf Grund besonderer gesetzlicher Emächtigung bleiben unberührt.
§ 87 Technische Schutzmaßnahmen
(1) Wer Telekommunikationsanlagen betreibt, die dem geschäftsmäßigen
Erbringen von Telekommunikationsdiensten dienen, hat bei den zu
diesem Zwecke betriebenen Telekommunikations- und Datenverarbeitungssystemen
angemessene technische Vorkehrungen oder sonstige Maßnahmen
zum Schutze
- des Fernmeldegeheimnisses und personenbezogener Daten,
- der programmgesteuerten Telekommunikations- und Datenverarbeitungssysteme
gegen unerlaubte Zugriffe,
- gegen Störungen, die zu erheblichen Beeinträchtigungen
von Telekommunikationsnetzen führen, und
- von Telekommunikations- und Datenverarbeitungssystemen gegen
äußere Angriffe und Einwirkungen von Katastrophen
zu treffen. Dabei ist der Stand der technischen Entwicklung zu
berücksichtigen. Die Regulierungsbehörde erstellt im
Benehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik
nach Anhörung von Verbraucherverbänden und von Wirtschaftsverbänden
der Hersteller und Betreiber von Telekommunikationsanlagen einen
Katalog von Sicherheitsanforderungen für das Betreiben von
Telekommunikations- und Datenverarbeitungssystemen, um eine nach
dem Stand der Technik und internationalen Maßstäben
angemessene Standardsicherheit zu erreichen. Dem Bundesbeauftragten
für den Datenschutz ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu
geben. Der Katalog wird von der Regulierungsbehörde im Bundesanzeiger
veröffentlicht. Der für die Schutzmaßnahmen zu
erbringende technische und wirtschaftliche Aufwand ist von der
Bedeutung der zu schützenden Rechte und der zu sichernden
Anlagen für die Allgemeinheit abhängig.
(2) Lizenzpflichtige Betreiber von Telekommunikationsanlagen haben
einen Sicherheitsbeauftragten zu benennen und ein Sicherheitskonzept
zu erstellen, aus dem hervorgeht,
- welche Telekommunikationsanlagen eingesetzt und welche Telekommunikationsdienste
geschäftsmäßig erbracht werden,
- von welchen Gefährdungen auszugehen ist und
- welche technischen Vorkehrungen oder sonstigen Schutzmaßnahmen
zur Erfüllung der Verpflichtungen aus Absatz 1 getroffen
oder geplant sind.
Das Sicherheitskonzept ist der Regulierungsbehörde vorzulegen,
verbunden mit einer Erklärung, daß die darin aufgezeigten
technischen Vorkehrungen und sonstigen Schutzmaßnahmen umgesetzt
sind oder bis zu einem bestimmten Zeitpunkt umgesetzt werden.
Stellt die Regulierungsbehörde im Sicherheitskonzept oder
bei dessen Umsetzung Sicherheitsmängel fest, so kann sie
vom Betreiber deren Beseitigung verlangen.
(3) Das Bundesministerium für Post und Telekommunikation
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung
des Bundesrates bedarf, die Erfüllung der Verpflichtungen
nach den Absätzen 1 und 2 näher zu regeln. Dabei kann
der Kreis der Verpflichteten nach Absatz 1 und das zu fordernde
Maß an Schutzvorkehrungen nach den Absätzen 1 und 2
entsprechend der wirtschaftlichen Bedeutung der jeweiligen Telekommunikationsanlage
festgelegt werden.
§ 88 Technische Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen
(1) Die technischen Einrichtungen zur Umsetzung von gesetzlich
vorgesehenen Maßnahmen zur Überwachung der Telekommunikation
sind von dem Betreiber der Telekommunikationsanlage auf eigene
Kosten zu gestalten und vorzuhalten.
(2) Die technische Gestaltung dieser Einrichtungen bedarf bei
Betreibern von Telekommunikationsanlagen, die gesetzlich verpflichtet
sind, die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation
zu ermöglichen, der Genehmigung der Regulierungsbehörde.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung,
die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
- die Anforderungen an die Gestaltung der technischen Einrichtungen sowie an die organisatorische Umsetzung
von Überwachungsmaßnahmen mittels dieser Einrichtungen und
- das Genehmigungsverfahren und das Verfahren der Abnahme zu regeln sowie
- zu bestimmen, bei welchen Telekommunikationsanlagen aus grundlegenden technischen
Erwägungen oder aus Gründen der Verhältnismäßkeit abweichend von Absatz 1
technische Einrichtungen nicht zu gestalten oder vorzuhalten sind.
Die Rechtsverordnung kann vorsehen, daß in technisch begründeten Ausnahmefällen auf
Antrag von der Erfüllung einzelner technischer Anforderungen an die Gestaltung der Einrichtungen
abgesehen und mit welchen Nebenbestimmungen die Genehmigung in diesen Fällen versehen werden kann.
Der Betrieb einer Telekommunikationsanlage darf erst
aufgenommen werden, wenn der Betreiber der Telekommunikationsanlage
- die in Absatz 1 bezeichneten technischen Einrichtungen nach
Maßgabe der Rechtsverordnung nach Satz 2 eingerichtet hat,
- dies der Regulierungsbehörde schriftlich angezeigt hat und
- der Regulierungsbehörde im Rahmen der Abnahme unentgeltlich nachgewiesen hat, daß
die Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt sind.
Die Regulierungsbehörde soll über die Genehmigung binnen sechs Wochen nach Eingang
des Antrags und über die Abnahme binnen sechs Wochen nach Eingang der schriftlichen Anzeige nach
Satz 4 Nr.2 entscheiden. Stellt sich nachträglich ein Mangel der Funktionsfähigkeit heraus, hat der
Betreiber der Telekommunikationsanlage die Einrichtung unverzüglich nachzubessern.
(3) Telekommunikationsanlagen, mittels derer in das Fernmeldegeheimnis
eingegriffen werden soll und die von den gesetzlich berechtigten
Stellen betrieben werden, sind im Einvernehmen mit der Regulierungsbehörde
technisch zu gestalten.
(4) Jeder Betreiber einer Telekommunikationsanlage, der anderen
den Netzzugang zu seiner Telekommunikationsanlage geschäftsmäßig
überläßt, ist verpflichtet, den gesetzlich zur
Überwachung der Telekommunikation berechtigten Stellen auf
deren Anforderung einen Netzzugang für die Übertragung
der im Rahmen einer Überwachungsmaßnahme anfallenden
Informationen unverzüglich und vorrangig bereitzustellen.
Die technische Ausgestaltung derartiger Netzzugänge kann
in der Rechtsverordnung nach Absatz 2 geregelt werden. Für
die Bereitstellung und Nutzung gelten mit Ausnahme besonderer
Tarife oder Zuschläge für vorrangige oder vorzeitige
Bereitstellung die jeweils für die Allgemeinheit anzuwendenden
Tarife. Besondere vertraglich vereinbarte Rabattierungsregelungen
bleiben von Satz 3 unberührt.
(5) Die nach den §§ 100a und 100b der Strafprozeßordnung
verpflichteten Betreiber von Telekommunikationsanlagen haben eine
Jahresstatistik über nach diesen Vorschriften durchgeführte
Überwachungsmaßnahmen zu erstellen und der Regulierungsbehörde
unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Die Ausgestaltung
der Statistik im einzelnen kann in der Rechtsverordnung nach Absatz
2 geregelt werden. Die Betreiber dürfen die Statistik Dritten
nicht zur Kenntnis geben. Die Regulierungsbehörde überläßt
den Ländern die Statistik unentgeltlich. Sie faßt die
einzelnen Statistiken zusammen und nimmt das Ergebnis in ihren
Bericht nach § 81 Abs.1 auf.
§ 89 Datenschutz
(1) Die Bundesregierung erläßt für Unternehmen,
die geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringen
oder an der Erbringung solcher Dienste mitwirken, durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zum Schutze personenbezogener
Daten der an der Telekommunikation Beteiligten, welche die Erhebung,
Verarbeitung und Nutzung dieser Daten regeln. Die Vorschriften
haben dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere
der Beschränkung der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung auf
das Erforderliche, sowie dem Grundsatz der Zweckbindung Rechnung
zu tragen. Dabei sind Höchstfristen für die Speicherung
festzulegen und insgesamt die berechtigten Interessen des jeweiligen
Unternehmens und der Betroffenen zu berücksichtigen. Einzelangaben
über juristische Personen, die dem Fernmeldegeheimnis unterliegen,
stehen den personenbezogenen Daten gleich.
(2) Nach Maßgabe der Rechtsverordnung dürfen Unternehmen
und Personen, die geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste
erbringen oder an der Erbringung solcher Dienste mitwirken, die
Daten natürlicher und juristischer Personen erheben, verarbeiten
und nutzen, soweit dies erforderlich ist
- zur betrieblichen Abwicklung ihrer jeweiligen geschäftsmäßigen
Telekommunikationsdienste, nämlich für
- das Begründen, inhaltliche Ausgestalten und Ändern
eines Vertragsverhältnisses,
- das Herstellen und Aufrechterhalten einer Telekommunikationsverbindung,
- das ordnungsgemäße Ermitteln und den Nachweis
der Entgelte für geschäftsmäßige Telekommunikationsdienste
einschließlich der auf andere Netzbetreiber und Anbieter
von geschäftsmäßigen Telekommunikationsdiensten
entfallenden Leistungsanteile; für den Nachweis ist dem Nutzer
eine Wahlmöglichkeit hinsichtlich Speicherdauer und Speicherumfang
einzuräumen,
- das Erkennen und Beseitigen von Störungen an Telekommunikationsanlagen,
- das Aufklären sowie das Unterbinden von Leistungserschleichungen
und sonstiger rechtswidriger Inanspruchnahme des Telekommunikationsnetzes
und seiner Einrichtungen sowie der geschäftsmäßigen
Telekommunikationsdienste, sofern tatsächliche Anhaltspunkte
vorliegen; nach näherer Bestimmung in der Rechtsverordnung
dürfen aus den Gesamtdatenbeständen die Daten ermittelt
werden, die konkrete Indizien für eine mißbräuchliche
Inanspruchnahme von geschäftsmäßigen Telekommunikationsdiensten
enthalten,
- für das bedarfsgerechte Gestalten von geschäftsmäßigen
Telekommunikationsdiensten; dabei dürfen Daten in bezug auf
den Anschluß, von dem der Anruf ausgeht, nur mit Einwilligung
des Anschlußinhabers verwendet und müssen Daten in
bezug auf den angerufenen Anschluß unverzüglich anonymisiert
werden,
- auf schriftlichen Antrag eines Nutzers zum Zwecke
- der Darstellung der Leistungsmerkmale; hierzu dürfen
insbesondere Datum, Uhrzeit, Dauer und Rufnummern der von seinem
Anschluß hergestellten Verbindungen unter Wahrung des in
der Rechtsverordnung zu regelnden Schutzes von Mitbenutzern und
Anrufen bei Personen, Behörden und Organisationen in sozialen
oder kirchlichen Bereichen, die gemäß ihrer von einer
Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des
öffentlichen Rechts anerkannten Aufgabenbestimmung grundsätzlich
anonym bleibenden Anrufern ganz oder überwiegend telefonische
Beratung in seelischen oder sozialen Notlagen anbieten und die
selbst oder deren Mitarbeiter insoweit besonderen Verschwiegenheitsverpflichtungen
unterliegen, mitgeteilt werden,
- des Identifizierens von Anschlüssen, wenn er in einem
zu dokumentierenden Verfahren schlüssig vorgetragen hat,
das Ziel bedrohender oder belästigender Anrufe zu sein; dem
Nutzer werden die Rufnummern der Anschlüsse sowie die von
diesen ausgehenden Verbindungen und Verbindungsversuche einschließlich
Name und Anschrift des Anschlußinhabers nur bekanntgegeben,
wenn er zuvor die Anrufe nach Datum und Uhrzeit eingrenzt, soweit
ein Mißbrauch der Überwachungsmöglichkeit nicht
auf andere Weise ausgeschlossen werden kann; grundsätzlich
wird der Anschlußinhaber über die Auskunftserteilung
nachträglich informiert.
(3) Es dürfen nur die näheren Umstände der Telekommunikation
erhoben, verarbeitet und genutzt werden. Soweit es für Maßnahmen
nach Absatz 2 Nr.1 Buchstabe e unerläßlich ist, dürfen
im Einzelfall Steuersignale maschinell erhoben, verarbeitet und
genutzt werden; die Regulierungsbehörde ist hierüber
in Kenntnis zu setzen. Der Betroffene ist zu benachrichtigen,
sobald dies ohne Gefährdung des Zwecks der Maßnahmen
möglich ist. Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung anderer
Nachrichteninhalte ist unzulässig, es sei denn, daß
sie nach Absatz 4 notwendig oder im Einzelfall für Maßnahmen
nach Absatz 5 unerläßlich ist.
(4) Beim geschäftsmäßigen Erbringen von Telekommunikationsdiensten
dürfen Nachrichteninhalte nur aufgezeichnet, Dritten zugänglich
gemacht oder sonst verarbeitet werden, soweit dies Gegenstand
oder aus verarbeitungstechnischen Gründen Bestandteil des
Dienstes ist. § 85 Abs.3 Satz 3 bleibt unberührt.
(5) Zur Durchführung von Umschaltungen sowie zum Erkennen
und Eingrenzen von Störungen im Netz ist dem Betreiber der
Telekommunikationsanlage oder seinem Beauftragten das Aufschalten
auf bestehende Verbindungen erlaubt, soweit dies betrieblich erforderlich
ist. Das Aufschalten muß den betroffenen Gesprächsteilnehmern
durch ein akustisches Signal angezeigt und ausdrücklich mitgeteilt
werden.
(6) Ferner haben die in Absatz 2 genannten Unternehmen und Personen
personenbezogene Daten, die sie für die Begründung,
inhaltliche Ausgestaltung oder Änderung eines Vertragsverhältnisses
erhoben haben, im Einzelfall auf Ersuchen an die zuständigen
Stellen zu übermitteln, soweit dies für die Verfolgung
von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, zur Abwehr von Gefahren
für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder für
die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden
des Bundes und der Länder, des Bundesnachrichtendienstes,
des Militärischen Abschirmdienstes sowie des Zollkriminalamtes
erforderlich ist. Auskünfte an die genannten Stellen dürfen
Kunden oder Dritten nicht mitgeteilt werden.
(7) Die in Absatz 2 genannten Unternehmen und Personen dürfen
die personenbezogenen Daten, die sie für die Begründung,
inhaltliche Ausgestaltung oder Änderung eines Vertragsverhältnisses
erhoben haben, verarbeiten und nutzen, soweit dies für Zwecke
der Werbung, Kundenberatung oder Marktforschung für die in
Absatz 2 genannten Unternehmen und Personen erforderlich ist und
der Kunde eingewilligt hat. Personenbezogene Daten von Kunden,
die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes von den in
Absatz 2 genannten Unternehmen und Personen bereits erhoben waren,
dürfen für die in Satz 1 genannten Zwecke verarbeitet
und genutzt werden, wenn der Kunde nicht widerspricht. Sein Einverständnis
gilt als erteilt, wenn er in angemessener Weise über sein
Widerspruchsrecht informiert worden ist und von seinem Widerspruchsrecht
keinen Gebrauch gemacht hat.
(8) Diensteanbieter können Kunden mit ihrem Namen, ihrer
Anschrift und zusätzlichen Angaben, wie Beruf, Branche, Art
des Anschlusses und Mitbenutzer, in öffentliche gedruckte
oder elektronische Verzeichnisse eintragen, soweit der Kunde dies
beantragt hat. Dabei kann der Kunde bestimmen, welche Angaben
in den Kundenverzeichnissen veröffentlicht werden sollen,
daß die Eintragung nur in gedruckten oder elektronischen
Verzeichnissen erfolgt oder daß jegliche Eintragung unterbleibt.
Mitbenutzer dürfen eingetragen werden, soweit sie damit einverstanden
sind. Sind Kunden beim Inkrafttreten dieses Gesetzes in ein Kundenverzeichnis
eingetragen, so muß die Eintragung künftig unterbleiben,
wenn der Kunde widerspricht. Absatz 7 Satz 3 gilt entsprechend.
(9) Nach Maßgabe der entsprechenden Rechtsverordnung dürfen
Unternehmen und Personen im Sinne des Absatzes 2 im Einzelfall
Auskunft über in öffentlichen Verzeichnissen enthaltene
Daten der Nutzer von geschäftsmäßigen Telekommunikationsdiensten
erteilen oder durch Dritte erteilen lassen. Die Auskunft darf
nur über Daten von Kunden erteilt werden, die in angemessener
Weise darüber informiert worden sind, daß sie der Weitergabe
ihrer Daten widersprechen können, und die von ihrem Widerspruchsrecht
keinen Gebrauch gemacht haben. Ein Widerspruch ist in den Verzeichnissen
des Diensteanbieters unverzüglich zu vermerken. Er ist auch
von anderen Diensteanbietern zu beachten, sobald er in dem öffentlichen
Verzeichnis des Diensteanbieters vermerkt ist.
(10) Die geschäftsmäßige Erbringung von Telekommunikationsdiensten
und deren Entgeltfestlegung darf nicht von der Angabe personenbezogener
Daten abhängig gemacht werden, die für die Erbringung
oder Entgeltfestlegung dieser Dienste nicht erforderlich sind.
Soweit die in Absatz 2 genannten Unternehmen die Verarbeitung
oder Nutzung personenbezogener Daten eines Kunden von seiner Einwilligung
abhängig machen, haben sie ihn in sachgerechter Weise über
Inhalt und Reichweite der Einwilligung zu informieren. Dabei sind
die vorgesehenen Zwecke und Nutzungszeiten zu nennen. Die Einwilligung
muß ausdrücklich und in der Regel schriftlich erfolgen.
Soll sie im elektronischen Verfahren erfolgen, ist dabei für
einen angemessenen Zeitraum eine Rücknahmemöglichkeit
vorzusehen.
§ 90 Auskunftsersuchen der Sicherheitsbehörden
(1) Wer geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste
anbietet, ist verpflichtet, Kundendateien zu führen, in die
unverzüglich die Rufnummern und Rufnummernkontingente, die
zur weiteren Vermarktung oder sonstigen Nutzung an andere vergeben
werden, sowie Name und Anschrift der Inhaber von Rufnummern und
Rufnummernkontingenten aufzunehmen sind, auch soweit diese nicht
in öffentliche Verzeichnisse eingetragen sind.
(2) Die aktuellen Kundendateien sind von dem Verpflichteten nach
Absatz 1 verfügbar zu halten, so daß die Regulierungsbehörde
einzelne Daten oder Datensätze in einem von ihr vorgegebenen
automatisierten Verfahren abrufen kann. Der Verpflichtete hat
durch technische und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen,
daß ihm Abrufe nicht zur Kenntnis gelangen können.
(3) Auskünfte aus den Kundendateien nach Absatz 1 werden
- den Gerichten, Staatsanwaltschaften und anderen Justizbehörden
sowie sonstigen Strafverfolgungsbehörden,
- den Polizeien des Bundes und der Länder für Zwecke
der Gefahrenabwehr,
- den Zollfahndungsämtern für Zwecke eines Strafverfahrens
sowie dem Zollkriminalamt zur Vorbereitung und Durchführung
von Maßnahmen nach § 39 des Außenwirtschaftsgesetzes
und
- den Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder,
dem Militärischen Abschirmdienst und dem Bundesnachrichtendienst
jederzeit unentgeltlich erteilt, soweit dies zur Erfüllung
ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist.
(4) Die Regulierungsbehörde hat die Daten, die in den Kundendateien
der Verpflichteten nach Absatz 1 gespeichert sind, auf Ersuchen
der in Absatz 3 genannten Stellen im automatisierten Verfahren
abzurufen und an die ersuchende Stelle weiter zu übermitteln.
Sie prüft die Zulässigkeit der Übermittlung nur,
soweit hierzu ein besonderer Anlaß besteht. Die Verantwortung
für die Zulässigkeit der Übermittlung tragen die
in Absatz 3 genannten Behörden. Die Regulierungsbehörde
protokolliert für Zwecke der Datenschutzkontrolle durch die
jeweils zuständige Stelle bei jedem Abruf den Zeitpunkt,
die bei der Durchführung des Abrufs verwendeten Daten, die
abgerufenen Daten, die die Daten abrufende Person sowie die ersuchende
Stelle und deren Aktenzeichen. Eine Verwendung der Protokolldaten
für andere Zwecke ist unzulässig. Die Protokolldaten
sind nach zwölf Monaten zu löschen.
(5) Absatz 1 gilt entsprechend für Dritte, die Rufnummern
aus einem Rufnummernkontingent vergeben, ohne Verpflichteter im
Sinne des Absatzes 1 zu sein, mit der Maßgabe, daß
es dem Dritten überlassen bleibt, in welcher Form er die
in Absatz 1 genannten Daten zur Auskunftserteilung vorhält.
Er hat die Auskünfte aus den Kundendateien den in Absatz
3 genannten Behörden auf deren Ersuchen zu erteilen. Über
die Tatsache einer Abfrage und die erteilten Auskünfte sowie
über deren nähere Umstände hat der Auskunftspflichtige
Stillschweigen, insbesondere gegenüber dem Betroffenen, zu
wahren.
(6) Der Verpflichtete nach Absatz 1 hat alle Vorkehrungen in seinem
Verantwortungsbereich auf seine Kosten zu treffen, die für
den automatisierten Abruf gemäß Absatz 2 erforderlich
sind. Dazu gehören auch, jeweils nach den Vorgaben der Regulierungsbehörde,
die Anschaffung der zur Sicherstellung der Vertraulichkeit und des Schutzes vor unberechtigten
Zugriffen erforderlichen Geräte, die Einrichtung eines geeigneten Telekommunikationsanschlusses
und die Teilnahme an dem geschlossenen Benutzersystem sowie die laufende Bereitstellung dieser Vorkehrungen.
(7) In den Fällen der Auskunftserteilung nach Absatz 5, in
denen das Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und
Sachverständigen nicht gilt, sind die Vorschriften des genannten
Gesetzes über die Höhe der Entschädigung entsprechend
anzuwenden.
(8) Bei wiederholten Verstößen gegen die Absätze
1 und 2 kann die geschäftliche Tätigkeit des Verpflichteten
durch Anordnung der Regulierungsbehörde dahingehend eingeschränkt
werden, daß der Kundenstamm bis zur Erfüllung der sich
aus diesen Vorschriften ergebenden Verpflichtungen außer
durch Vertragsablauf oder Kündigung nicht verändert
werden darf.
§ 91 Kontrolle und Durchsetzung von
Verpflichtungen
(1) Die Regulierungsbehörde kann Anordnungen und andere geeignete
Maßnahmen treffen, um die Einhaltung der Vorschriften des
Elften Teils dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Teils ergangenen
Rechtsverordnungen sicherzustellen. Dazu können von den Verpflichteten
erforderliche Auskünfte verlangt werden. Die Regulierungsbehörde
ist zur Überprüfung der Einhaltung der Verpflichtungen
befugt, die Geschäfts- und Betriebsräume während
der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten zu betreten
und zu besichtigen.
(2) Zur Durchsetzung der Verpflichtungen, die Betreibern von Telekommunikationsanlagen
durch eine Rechtsverordnung nach § 88 Abs.2 auferlegt sind,
kann die Regulierungsbehörde nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes Zwangsgelder bis zu drei Millionen Deutsche Mark und zur Durchsetzung der Verpflichtungen nach § 90 Abs.1 und 2 Zwangsgelder bis zu zweihunderttausend Deutsche Mark festsetzen.
(3) Bei Nichterfüllung von Verpflichtungen des Elften Teils
dieses Gesetzes kann die Regulierungsbehörde den Betrieb
der betreffenden Telekommunikationsanlage oder das geschäftsmäßige
Erbringen des betreffenden Telekommunikationsdienstes ganz oder
teilweise untersagen, wenn mildere Eingriffe zur Durchsetzung
rechtmäßigen Verhaltens nicht ausreichen.
(4) Soweit für die geschäftsmäßige Erbringung
von Telekommunikationsdiensten Daten von natürlichen oder
juristischen Personen erhoben, verarbeitet oder genutzt werden,
tritt bei den Unternehmen an die Stelle der Kontrolle nach §
38 des Bundesdatenschutzgesetzes eine Kontrolle durch den Bundesbeauftragten
für den Datenschutz entsprechend den §§ 21 und
24 bis 26 Abs.1 bis 4 des Bundesdatenschutzgesetzes. Der Bundesbeauftragte
für den Datenschutz richtet seine Beanstandungen an das Bundesministerium
für Post und Telekommunikation und übermittelt diesem
nach pflichtgemäßem Ermessen weitere Ergebnisse seiner
Kontrolle.
(5) Das Fernmeldegeheimnis des Artikels 10 des Grundgesetzes wird
eingeschränkt.
§ 92 Auskunftspflicht
(1) Wer geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste
erbringt, ist verpflichtet, dem Bundesministerium für Post
und Telekommunikation auf Anfrage entgeltfrei Auskünfte über
die Strukturen der Telekommunikationsdienste und -netze sowie bevorstehende Änderungen zu erteilen. Einzelne Telekommunikationsvorgänge und Bestandsdaten von Teilnehmern dürfen nicht Gegenstand einer Auskunft nach dieser Vorschrift sein.
(2) Anfragen nach Absatz 1 sind nur zulässig, wenn ein entsprechendes
Ersuchen des Bundesnachrichtendienstes vorliegt und soweit die
Auskunft zur Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 1 §
3 des Gesetzes zu Artikel 10 Grundgesetz erforderlich ist. Die
Verwendung einer nach dieser Vorschrift erlangten Auskunft zu
anderen Zwecken ist auszuschließen. Das Bundesministerium
für Post und Telekommunikation kann die Befugnis zu Anfragen
nach Absatz 1 auf die Regulierungsbehörde übertragen.
§ 93 Staatstelekommunikationsverbindungen
Telekommunikationsunternehmen, die einen handvermittelten Telekommunikationsdienst
anbieten, sind verpflichtet, gemäß den Regelungen der
Konstitution der Internationalen Fernmeldeunion den Staatstelekommunikationsverbindungen im Rahmen des Möglichen Vorrang vor dem übrigen Telekommunikationsverkehr einzuräumen, wenn dies von dem Anmelder der Verbindung ausdrücklich verlangt wird.
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe
wird bestraft, wer entgegen § 65 Abs.1 dort genannte Sendeanlagen
- besitzt oder
- herstellt, vertreibt, einführt oder sonst in den Geltungsbereich
dieses Gesetzes verbringt.
(2) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nr.2 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird
bestraft, wer entgegen § 86 Satz 1 oder 2 eine Nachricht
abhört oder den Inhalt einer Nachricht oder die Tatsache
ihres Empfangs einem anderen mitteilt.
§ 96 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- entgegen § 4 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,
- entgegen § 5 einen Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
- ohne Lizenz nach § 6 Abs.1 Übertragungswege betreibt oder Sprachtelefondienst anbietet,
- entgegen § 14 Abs.1 oder 2 Satz 1 Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit nicht in rechtlich selbständigen Unternehmen führt oder die Nachvollziehbarkeit der finanziellen
Beziehungen nicht oder nicht in der vorschriebenen Weise gewährleistet,
- entgegen § 22 Abs.1 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
- ohne Genehmigung nach § 25 Abs.1 ein Entgelt erhebt,
- einer vollziehbaren Anordnung nach § 29 Abs.2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 30 Abs.5 Satz 2, nach § 31 Abs.1 Nr.1, § 33 Abs.2 Satz 1, auch in Verbindung mit
§ 38 Abs.2, nach § 34 Abs.1, § 43 Abs.4 Satz 4, Abs.5 Satz 1 oder Abs.6 Satz 1, § 44 Abs.2 oder § 49 Satz 2 zuwiderhandelt,
- einer vollziehbaren Auflage nach § 32 zuwiderhandelt,
- einer Rechtsverordnung nach § 35 Abs.5 Satz 1, § 47 Abs.4, § 59 Abs.4 Satz 1, § 62 Abs.1 Satz 1, § 63 Abs.1 Satz 3, § 87 Abs.3 Satz 1 oder § 89 Abs.1 Satz 1 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für
einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
- ohne Frequenzzuteilung nach § 47 Abs.1 Satz 1 Frequenzen nutzt,
- entgegen § 60 Abs.6 Satz 1 eine Ausfertigung der Erklärung über den Verwendungszweck nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt,
- entgegen § 65 Abs.3 für eine Sendeanlage wirbt,
- entgegen § 88 Abs.2 Satz 4 Nr.1 in Verbindung mit einer
Rechtsverordnung nach § 88 Abs.2 Satz 2 Nr.1 den Betrieb
einer Telekommunikationsanlage aufnimmt,
- entgegen § 88 Abs.2 Satz 4 Nr.2 oder 3 den Betrieb einer Telekommunikationsanlage aufnimmt,
14a entgegen § 88 Abs.2 Satz 6 eine Einrichtung nicht oder nicht rechtzeitig nachbessert,
- entgegen § 88 Abs.4 Satz 1 einen Netzzugang nicht, nicht
in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig bereitstellt oder
- entgegen § 90 Abs.2 Satz 1 eine Kundendatei nicht oder
nicht in der vorgeschriebenen Weise verfügbar hält,
- entgegen § 90 Abs.5 Satz 2 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
- entgegen § 90 Abs.2 Satz 2 Kenntnis von Abrufen nimmt oder
- entgegen § 90 Abs.5 Satz 3 Stillschweigen nicht wahrt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes
1 Nr.3, 4, 6, 7, 8, 9, 10, 13 und 14a mit einer Geldbuße bis
zu einer Million Deutsche Mark, in den Fällen des Absatzes
1 Nr.1, 2, 5, 11, 12, 14, 15 und 16 mit einer Geldbuße
bis zu zwanzigtausend Deutsche Mark geahndet werden. Verwaltungsbehörde
im Sinne des § 3 Abs.1 Nr.1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Regulierungsbehörde.
§ 97 Übergangsvorschriften
(1) Beabsichtigt die Deutsche Telekom AG die in der nach §
17 Abs.2 zu erlassenden Universaldienstleistungsverordnung genannten
Dienstleistungen nicht in vollem Umfang oder zu schlechteren als
den in dieser Verordnung genannten Bedingungen anzubieten, hat
sie dieses der Regulierungsbehörde ein Jahr vor Wirksamwerden
anzuzeigen.
(2) Für das Angebot von Sprachtelefondienst gelten bis zum
31.Dezember 1997 das Gesetz über Fernmeldeanlagen in der
Fassung der Bekanntmachung vom 3.Juli 1989 (BGBl. I S. 1455),
zuletzt geändert durch § 99 Abs.1 des Gesetzes vom
(BGBl. I S.
), und das Gesetz über die Regulierung
der Telekommunikation und des Postwesens vom 14.September 1994
(BGBl. I S. 2325, 2371), geändert durch § 99 Abs.2
des Gesetzes vom
(BGBl. I S.
), weiter.
(3) Die Genehmigung der Entgelte der Deutschen Telekom AG für
das Angebot von Sprachtelefondienst durch die zuständige
Behörde richtet sich bis zum 31.Dezember 1997 ausschließlich
nach dem Gesetz über die Regulierung der Telekommunikation
und des Postwesens. Vorgaben und Genehmigungen für das Angebot
von Sprachtelefondienst, die vor dem 1.Januar 1998 nach dem Gesetz
über die Regulierung der Telekommunikation und des Postwesens
an die Deutsche Telekom AG ergangen sind, bleiben bis längstens
zum 31.Dezember 2002 wirksam.
(4) Die Telekommunikations-Kundenschutzverordnung vom 19.Dezember
1995 (BGBl. I S. 2020) gilt, soweit Vorschriften dieses Gesetzes
nicht entgegenstehen, bis zum Inkrafttreten der auf Grund des
§ 41 zu erlassenden Verordnung mit der Maßgabe fort, daß auch die Vorschriften zu dem der Deutschen Telekom AG
durch § 1 Abs.2 Satz 2 des Gesetzes über Fernmeldeanlagen
in der Fassung des Artikels 5 Nr.1 Buchstabe b des Gesetzes vom
14.September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2363) übertragenen Netzmonopol
im Umfang der bisherigen Rechte und Pflichten dieses Monopols
auf die Rechte und Pflichten der Deutschen Telekom AG aus Lizenzen
nach § 6 Abs.2 Nr.1 sinngemäß anzuwenden sind.
(5) Verleihungen nach § 2 Abs.1 des Gesetzes über Fernmeldeanlagen
in der Fassung der Bekanntmachung vom 3.Juli 1989 (BGBl. I S.
1455), bleiben wirksam. Dieser Bestandsschutz gilt auch für
die von den in den ARD-Rundfunkanstalten zusammengeschlossenen
Landesrundfunkanstalten und dem Deutschlandradio bis zum Inkrafttreten
dieses Gesetzes in eigener Netzträgerschaft selbst genutzten
Frequenzen. Dieses Gesetz findet mit Ausnahme der §§
6 bis 11 auch auf die in den Sätzen 1 und 2 genannten Rechte Anwendung.
§ 98 Überleitungsregelungen
Die der Regulierungsbehörde nach diesem Gesetz zugewiesenen
Aufgaben werden bis zum 31.Dezember 1997 vom Bundesministerium
für Post und Telekommunikation wahrgenommen. Die dem Beirat
nach § 69 zugewiesenen Aufgaben werden
bis zum 30.September 1997 von dem nach § 11 des Gesetzes über die Regulierung der Telekommunikation und des Postwesens vom 14.September 1994
(BGBl. I S. 2325, 2371) eingesetzten Regulierungsrat wahrgenommen.
§ 99 Änderung von Rechtsvorschriften
(1) Das Gesetz über Fernmeldeanlagen in der Fassung der Bekanntmachung
vom 3.Juli 1989 (BGBl. I S. 1455), zuletzt geändert durch
Artikel 47 des Gesetzes vom 25.Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082),
wird wie folgt geändert:
- § 1 wird wie folgt geändert:
- Die Absätze 1 bis 3 werden aufgehoben.
- Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
"(4) Das Bundesministerium für Post und Telekommunikation
verleiht hiermit der Deutschen Telekom AG bis zum 31.Dezember
1997 das ausschließliche Recht, Sprachtelefondienst nach
§ 6 Abs.1 Nr.2 des Telekommunikationsgesetzes vom
(BGBl. I S.
) zu erbringen."
- Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:
"(5) Das Bundesministerium für Post und Telekommunikation
kann Änderungen an Inhalt und Umfang des ausschließlichen
Rechtes nach Absatz 4 mit Beteiligung des Regulierungsrates nach
§ 13 Abs.3 Nr.3 des Gesetzes über die Regulierung der Telekommunikation und des Postwesens bestimmen."
- § 12 wird wie folgt gefaßt:
"§ 12
In strafgerichtlichen Untersuchungen kann der Richter und bei
Gefahr im Verzug auch die Staatsanwaltschaft Auskunft über
die Telekommunikation verlangen, wenn die Mitteilungen an den
Beschuldigten gerichtet waren oder wenn Tatsachen vorliegen, aus
denen zu schließen ist, daß die Mitteilungen von dem
Beschuldigten herrührten oder für ihn bestimmt waren
und daß die Auskunft für die Untersuchung Bedeutung
hat. Das Grundrecht des Artikels 10 des Grundgesetzes wird insoweit
eingeschränkt."
- Es werden aufgehoben:
§ 1a, die §§ 2a bis 5e, § 7 Abs. 2, die §§
9 bis 11, die §§ 13 bis 15, § 18, die §§
20 bis 24 und § 27.
(2) Das Gesetz über die Regulierung der Telekommunikation
und des Postwesens vom 14.September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2371)
wird wie folgt geändert:
- § 2 Abs.2 Nr.4 wird aufgehoben.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Angabe "2 und" wird gestrichen.
bb) Die Wörter "gemäß § 2 Abs.1
oder § 3 des Gesetzes über Fernmeldeanlagen sowie"
werden gestrichen.
- Absatz 2 wird aufgehoben.
- § 13 wird wie folgt geändert:
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 wird das Komma nach dem Wort "Postwesen"
durch einen Punkt ersetzt.
bb) Nummer 4 wird gestrichen.
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 5 wird das Komma nach der Angabe "7"
durch einen Punkt ersetzt.
bb) Nummer 6 wird gestrichen.
- § 15 Abs.2 wird wie folgt geändert:
In Nummer 1 wird die Angabe "Abs.1" gestrichen.
(3) § 9 Abs.11 des Grundbuchbereinigungsgesetzes vom
20.Dezember 1993 (BGBl. I S. 2182, 2192), das durch Artikel 2
§ 6 des Gesetzes vom 21.September 1994 (BGBl. I S. 2457)
geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt:
"(11) Die Absätze 1 bis 10 und die auf ihrer Grundlage
erlassenen Verordnungen gelten entsprechend für
- Telekommunikationsanlagen der früheren Deutschen Post,
- Anlagen zur Versorgung von Schienenwegen der früheren
Reichsbahn und der öffentlichen Verkehrsbetriebe mit Strom
und Wasser sowie zur Entsorgung des Abwassers solcher Anlagen,
- Anlagen zur Fortleitung von Öl oder anderen Rohstoffen
einschließlich aller dazugehörigen Anlagen, die der
Fortleitung unmittelbar dienen, und
- Anlagen zum Transport von Produkten zwischen den Betriebsstätten
eines oder mehrerer privater oder öffentlicher Unternehmen,
die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
liegen und vor dem 3.Oktober 1990 errichtet worden sind. Absatz
1 findet keine Anwendung, soweit Grundstückseigentümer
auf Grund einer abgegebenen Grundstückseigentümererklärung
nach § 7 der Telekommunikationsverordnung vom 24.Juni 1991
(BGBl. I S. 1376) oder nach § 8 der Telekommunikations-Kundenschutzverordnung
vom 19.Dezember 1995 (BGBl. I S. 2020) zur Duldung von Telekommunikationsanlagen
verpflichtet sind. An die Stelle der Aufsichtsbehörde im
Sinne des Absatzes 4 treten das Bundesministerium für Post
und Telekommunikation für Anlagen nach Satz 1 Nr.1 und das
Bundeseisenbahnvermögen für Anlagen der früheren
Reichsbahn nach Satz 1 Nr.2. Diese können mit der Erteilung
der Bescheinigung auch eine andere öffentliche Stelle oder
eine natürliche Person beauftragen, die nicht Bediensteter
des Bundesministeriums oder des Bundeseisenbahnvermögens
sein muß. Für Dienstbarkeiten nach Satz 1 Nr.3 und
4 gilt § 1023 Abs.1 Satz 1 Halbsatz 2 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs bei der Anlegung neuer öffentlicher Verkehrswege
nur, wenn die Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragen ist. Vor
diesem Zeitpunkt hat der Inhaber der Dienstbarkeit die Kosten
einer erforderlichen Verlegung zu tragen."
§ 100 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Die §§ 66 und 73 bis 79 treten am 1.Januar 1998 in Kraft. Die §§ 67 und 68 treten am 1.Oktober 1997 in Kraft. Im übrigen tritt das Gesetz am Tage nach der
Verkündung in Kraft. Die sich aus § 6 ergebenden Rechte können erst vom 1.Januar 1998 an ausgeübt werden, soweit
sie sich auf das Angebot von Sprachtelefondienst beziehen.
(2) Die sich aus § 43 Abs.5 Satz 1 und Abs.6 Satz 1
ergebenden Verpflichtungen werden zum 1.Januar 1998 wirksam mit
der Maßgabe, daß die erforderlichen technischen Einrichtungen
zu diesem Zeitpunkt betriebsbereit zur Verfügung stehen müssen.
(3) Das Telegraphenwegegesetz in der Fassung der Bekanntmachung
vom 24.April 1991 (BGBl. I S. 1053), geändert durch Artikel
8 des Gesetzes vom 14.September 1994 (BGBl. I S. 2325), und das
Gesetz zur Vereinfachung des Planverfahrens für Fernmeldelinien
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9021-2,
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
durch Artikel 9 des Gesetzes vom 14.September 1994 (BGBl. I S.
2325), treten am Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes
außer Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird
im Bundesgesetzblatt verkündet.
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