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Telekommunikationsgesetz (TKG)

Zu den Teilen Eins bis Vier Zu den Teilen Eins bis Vier

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Fünfter Teil

Kundenschutz

§ 40 Anspruch auf Schadenersatz und Unterlassung

Ein Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit, der vorsätzlich oder fahrlässig gegen dieses Gesetz, gegen eine auf Grund dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnung oder gegen eine auf Grund dieses Gesetzes in der Lizenz festgelegte Verpflichtung oder eine Anordnung der Regulierungsbehörde verstößt, ist, sofern die Vorschrift oder die Verpflichtung den Schutz eines Nutzers bezweckt, diesem zum Ersatz des aus dem Verstoß entstandenen Schadens verpflichtet. Er kann von diesem auch auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

§ 41 Kundenschutzverordnung

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, zum besonderen Schutze der Nutzer, insbesondere der Verbraucher, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Rahmenvorschriften für die Inanspruchnahme von Telekommunikations-dienstleistungen für die Öffentlichkeit zu erlassen.

(2) In der Rechtsverordnung können insbesondere Regelungen über den Vertragsabschluß, den Gegenstand und die Beendigung der Verträge getroffen und die Rechte und Pflichten der Vertragspartner sowie der sonstigen am Telekommunikationsverkehr Beteiligten festgelegt werden. Dabei sind die Richtlinien zu beachten, die nach Artikel 6 der Richtlinie 90/387/EWG des Rates vom 28.Juni 1990 zur Verwirklichung des Binnenmarktes für Telekommunikationsdienste durch Einführung eines offenen Netzzugangs (Open Network Provision ñ ONP) (ABl. EG Nr. L 192 S. 1) vom Parlament der Europäischen Gemeinschaft und vom Rat erlassen werden, soweit sie die Stellung der Nutzer regeln.

(3) Insbesondere sind Regelungen zu treffen über

  1. die Haftung der Anbieter und Schadenersatz- und Unterlassungsansprüche der Nutzer,
  2. die Entbündelung von Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit im lizenzpflichtigen und im nicht lizenzpflichtigen Bereich sowie die Entbündelung dieser Dienstleistungen untereinander,
  3. nähere Bedingungen für die Bereitstellung und Nutzung allgemeiner Netzzugänge nach § 35 Abs.1; die Bedingungen müssen auf objektiven Maßstäben beruhen, nachvollziehbar sein und einen gleichwertigen Zugang gewährleisten,
  4. die Form des Hinweises auf Allgemeine Geschäftsbedingungen und Entgelte und die Möglichkeit ihrer Einbeziehung,
  5. Informationspflichten,
  6. die bei Angebotsänderungen einzuhaltenden Verfahren und Fristen,
  7. besondere Anforderungen für die Rechnungserstellung und für den Nachweis über die Höhe der Entgelte und
  8. außergerichtliche Streitbeilegungsverfahren.

§ 42 Rundfunksendeanlagen

Bei der Veräußerung von Sendeanlagen tritt der Erwerber in bestehende Vertragsverhältnisse mit Rundfunkveranstaltern ein.


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Sechster Teil

Numerierung

§ 43 Numerierung

(1) Die Regulierungsbehörde nimmt die Aufgaben der Numerierung wahr. Ihr obliegt insbesondere die Strukturierung und Ausgestaltung des Nummernraumes mit dem Ziel, jederzeit den Anforderungen von Nutzern, Betreibern von Telekommunikationsnetzen und Anbietern von Telekommunikationsdienstleistungen zu genügen. Wesentliche Elemente der Strukturierung und Ausgestaltung des Nummernraums sind im Amtsblatt der Regulierungsbehörde zu veröffentlichen, soweit dem Gründe der nationalen Sicherheit nicht entgegenstehen. Die Regulierungsbehörde nimmt ferner die Verwaltung des Nummernraums wahr, vor allem mittels Zuteilung von Nummern an Betreiber von Telekommunikationsnetzen, Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen und Nutzer.

(2) Die Regulierungsbehörde legt Bedingungen fest, die zur Erlangung von Nutzungsrechten an Nummern zu erfüllen sind und ein Recht auf Zuteilung begründen. Diese Bedingungen sowie die Regelungen über die Nummernzuteilung werden im Amtsblatt der Regulierungsbehörde veröffentlicht.

(3) Die Zuteilung von Nummern erfolgt auf Antrag eines Betreibers von Telekommunikationsnetzen, Anbieters von Telekommunikationsdienstleistungen oder Nutzers. Sie kann mit Auflagen und sonstigen Nebenbestimmungen verbunden werden. Für die Entscheidung über die Zuteilung wird eine Gebühr erhoben. Das Bundesministerium für Post und Telekommunikation wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium der Justiz und dem Bundesministerium für Wirtschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nach Maßgabe des Verwaltungskostengesetzes die gebührenpflichtigen Tatbestände, die Höhe der Gebühr und die Erstattung von Auslagen zu regeln.

(4) Die Regulierungsbehörde kann zur Umsetzung internationaler Verpflichtungen oder Empfehlungen sowie zur Sicherstellung der ausreichenden Verfügbarkeit von Nummern Änderungen der Struktur und Ausgestaltung des Nummernraums sowie der Zuteilung von Nummern vornehmen. Dabei sind die Belange der Betroffenen, insbesondere die für Lizenznehmer, Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen und Nutzer entstehenden Umstellungskosten, angemessen zu berücksichtigen. Beabsichtigte Änderungen sind rechtzeitig vor ihrem Wirksamwerden bekanntzugeben. Die von diesen Änderungen betroffenen Betreiber von Telekommunikationsnetzen und Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen sind verpflichtet, die zur Umsetzung erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

(5) Betreiber von Telekommunikationsnetzen haben in ihren Netzen sicherzustellen, daß Nutzer bei einem Wechsel des Betreibers und Verbleiben am selben Standort ihnen zugeteilte Nummern beibehalten können (Netzbetreiberportabilität); hierfür können nur diejenigen Kosten in Rechnung gestellt werden, die einmalig beim Wechsel eines Kunden entstehen. Die Regulierungsbehörde kann diese Verpflichtung aussetzen, solange und soweit das Fehlen von Netzbetreiberportabilität den Wettbewerb auf einzelnen Märkten und die Interessen der Verbraucher nicht wesentlich behindert. Des weiteren kann sie diese Verpflichtung aussetzen, solange und soweit dies aus technischen Gründen gerechtfertigt ist.

(6) Betreiber von Telekommunikationsnetzen haben in ihren Netzen sicherzustellen, daß jeder Nutzer die Möglichkeit hat, den Verbindungsnetzbetreiber frei auszuwählen, und zwar durch eine dauerhafte Voreinstellung, die im Einzelfall des Verbindungsaufbaus durch die Wahl einer Verbindungsnetzbetreiberkennzahl ersetzt werden kann. Die Regulierungsbehörde kann diese Verpflichtung ganz oder teilweise aussetzen, solange und soweit dies aus technischen Gründen gerechtfertigt ist.

(7) Zur Durchsetzung der Verpflichtungen nach Absatz 4 Satz 4, Absatz 5 Satz 1 und Absatz 6 Satz 1 kann die Regulierungsbehörde Anordnungen erlassen. Zur Durchsetzung dieser Anordnungen kann nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ein Zwangsgeld bis zu einer Million Deutsche Mark festgesetzt werden.


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Siebenter Teil

Frequenzordnung

§ 44 Aufgaben

(1) Zur Sicherstellung einer effizienten und störungsfreien Nutzung von Frequenzen werden der Frequenzbereichszuweisungsplan und der Frequenznutzungsplan aufgestellt, Frequenzen zugeteilt und Frequenznutzungen überwacht.

(2) Die Regulierungsbehörde trifft Anordnungen über den Betrieb von Funkanlagen auf fremden Land-, Wasser- und Luftfahrzeugen, die sich im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhalten.

(3) Für Frequenznutzungen, die der Verteidigung des Bundesgebietes dienen, stellt das Bundesministerium für Post und Telekommunikation das Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung her.

§ 45 Frequenzbereichszuweisung

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Frequenzbereichszuweisung für die Bundesrepublik Deutschland in einem Frequenzbereichszuweisungsplan festzulegen und Änderungen des Frequenzbereichszuweisungsplans vorzunehmen. Verordnungen, in denen Frequenzen dem Rundfunk zugewiesen werden, bedürfen der Zustimmung des Bundesrates. In die Vorbereitung sind die von Zuweisungen betroffenen Kreise einzubeziehen.

(2) Im Frequenzbereichszuweisungsplan werden die Frequenzbereiche den einzelnen Funkdiensten und anderen Anwendungen elektromagnetischer Wellen zugewiesen. Soweit aus Gründen einer störungsfreien und effizienten Frequenznutzung erforderlich, enthält der Frequenzbereichszuweisungsplan auch Bestimmungen über Frequenznutzungen und darauf bezogene nähere Festlegungen. Satz 2 gilt auch für Frequenznutzungen in und längs von Leitern; für die hiervon betroffenen Frequenzbereiche sind räumliche, zeitliche und sachliche Festlegungen zu treffen, bei deren Einhaltung eine freizügige Nutzung zulässig ist.

§ 46 Frequenznutzungsplan

(1) Die Regulierungsbehörde erstellt den Frequenznutzungsplan auf der Grundlage des Frequenzbereichszuweisungsplanes unter Berücksichtigung der in § 2 Abs.2 genannten Ziele, der europäischen Harmonisierung, der technischen Entwicklung und der Verträglichkeit von Frequenznutzungen in den Übertragungsmedien.

(2) Der Frequenznutzungsplan enthält die weitere Aufteilung der Frequenzbereiche auf die einzelnen Frequenznutzungen sowie Festlegungen für diese Frequenznutzungen. Der Frequenznutzungsplan kann aus Teilplänen bestehen.

(3) Der Frequenznutzungsplan wird unter Beteiligung der Öffentlichkeit aufgestellt. Die Bundesregierung wird ermächtigt, in einer Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, das Verfahren zur Aufstellung des Frequenznutzungsplanes zu regeln.

§ 47 Frequenzzuteilung

(1) Für jede Frequenznutzung bedarf es einer vorherigen Zuteilung durch die Regulierungsbehörde. Die Frequenzzuteilung erfolgt nach Maßgabe des Frequenznutzungsplans diskriminierungsfrei auf der Grundlage nachvollziehbarer und objektiver Verfahren.

(2) Frequenznutzungen des Bundesministeriums der Verteidigung bedürfen in den ausschließlich für militärische Nutzungen im Frequenznutzungsplan ausgewiesenen Frequenzbereichen keiner Zuteilung.

(3) Voraussetzung für die Zuteilung von Frequenzen zur Übertragung von Rundfunkprogrammen im Zuständigkeitsbereich der Länder ist das Vorliegen einer medienrechtlichen Genehmigung der zuständigen Landesbehörde für die zu übertragenden Rundfunkprogramme.

(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Inhalt, Umfang und Verfahren der Frequenzzuteilung und den Widerruf der Frequenzzuteilung abweichend von § 49 Abs.2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu regeln.

(5) Die Zuteilung von Frequenzen erfolgt auf Antrag oder von Amts wegen durch Verwaltungsakt. Sind für bestimmte Frequenzen mehrere Anträge gestellt, kann unbeschadet der Absätze 1 und 2 angeordnet werden, daß der Zuteilung der Frequenzen ein Vergabeverfahren auf Grund der von der Regulierungsbehörde festzulegenden Bedingungen voranzugehen hat; § 11 gilt entsprechend. Eine Frequenzzuteilung kann auch widerrufen werden, wenn nicht innerhalb eines Jahres nach der Frequenzzuteilung mit der Nutzung der zugeteilten Frequenz im Sinne des mit der Zuteilung verfolgten Zwecks begonnen wurde oder wenn die Frequenz länger als ein Jahr nicht im Sinne des mit der Zuteilung verfolgten Zwecks genutzt worden ist.

(6) Für einen Wechsel der Eigentumsverhältnisse bei demjenigen, dem Frequenzen zugeteilt sind, gilt § 9 unter Beibehaltung der bestehenden Zuteilungsbestimmungen entsprechend. Für die Versagung und den Widerruf von Frequenzen gelten § 8 Abs.3 und § 15 entsprechend.

§ 48 Frequenzgebühr und Beiträge

(1) Für die Zuteilung von Frequenzen und für Maßnahmen auf Grund von Verstößen gegen die §§ 44 bis 47 oder die darauf beruhenden Rechtsverordnungen werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Das Bundesministerium für Post und Telekommunikation wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium der Justiz und dem Bundesministerium für Wirtschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührenhöhe näher zu bestimmen. § 16 Abs.2 gilt entsprechend.

(2) Diejenigen, denen Frequenzen zugeteilt sind, haben zur Abgeltung der Aufwendungen für die Planung und Fortschreibung von Frequenznutzungen einschließlich der dazu notwendigen Messungen, Prüfungen und Verträglichkeitsuntersuchungen zur Gewährleistung einer effizienten und störungsfreien Frequenznutzung einen jährlichen Beitrag zu entrichten. In die nach Satz 1 abzugeltenden Kosten sind solche Kosten, für die bereits eine Gebühr nach Absatz 1 oder Gebühren oder Beiträge nach § 9 oder § 10 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten in der Fassung der Bekanntmachung vom 30.August 1995 (BGBl. I S. 1118) und den auf diesen Vorschriften beruhenden Rechtsverordnungen erhoben wird, nicht miteinzubeziehen.

(3) Das Bundesministerium für Post und Telekommunikation wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium der Justiz und dem Bundesministerium für Wirtschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, den Kreis der Beitragspflichtigen, die Beitragssätze und das Verfahren der Beitragserhebung festzusetzen. Die Beitragssätze sind so zu bemessen, daß der mit den Amtshandlungen verbundene Personal- und Sachaufwand gedeckt ist. Die Anteile an den Gesamtkosten werden den einzelnen, sich aus der Frequenzzuweisung ergebenden Nutzergruppen, denen Frequenzen zugeteilt sind, soweit wie möglich marktbezogen zugeordnet. Innerhalb der Gruppen erfolgt die Aufteilung des Beitrags unter Berücksichtigung der Zahl und gegebenenfalls der Bandbreite der genutzten Frequenz sowie der Zahl der betriebenen Sendeanlagen.

§ 49 Überwachung, Anordnung der Außerbetriebnahme

Die Regulierungsbehörde ist befugt, zur Sicherstellung der Frequenzordnung die Frequenznutzung zu überwachen. Bei Verstößen gegen dieses Gesetz oder gegen Vorschriften der auf Grund des § 47 Abs.4 erlassenen Rechtsverordnung kann die Regulierungsbehörde eine Einschränkung des Betriebes oder die Außerbetriebnahme von Geräten anordnen.

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Achter Teil

Benutzung der Verkehrswege

§ 50 Grundsatz der Benutzung öffentlicher Wege

(1) Der Bund ist befugt, Verkehrswege für die öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationslinien unentgeltlich zu benutzen, soweit nicht dadurch der Widmungszweck der Verkehrswege dauernd beschränkt wird (Nutzungsberechtigung). Als Verkehrswege gelten die öffentlichen Wege, Plätze und Brücken sowie die öffentlichen Gewässer.

(2) Der Bund überträgt das Recht nach Absatz 1 auf Lizenznehmer nach § 6 Abs.1 Nr.1 im Rahmen der Lizenzerteilung nach § 8. Telekommunikationslinien sind so zu errichten und zu unterhalten, daß sie den Anforderungen der Sicherheit und Ordnung sowie den anerkannten Regeln der Technik genügen.

(3) Die Verlegung neuer Telekommunikationslinien und die Änderung vorhandener Telekommunikationslinien bedürfen der Zustimmung der Träger der Wegebaulast. Bei der Verlegung oberirdischer Leitungen sind die Interessen der Wegebaulastträger, der Lizenznehmer und die städtebaulichen Belange abzuwägen. Die Zustimmung kann mit technischen Bedingungen und Auflagen versehen werden, die diskriminierungsfrei zu gestalten sind.

(4) Ist der Wegebaulastträger selbst Lizenznehmer oder mit einem Lizenznehmer im Sinne des § 23 Abs.2 oder 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen zusammengeschlossen, so ist die Regulierungsbehörde für die Zustimmungserteilung nach Absatz 3 zuständig, wenn ein anderer Lizenznehmer die Verkehrswege des Wegebaulastträgers nutzen will.

§ 51 Mitbenutzung

Soweit die Ausübung des Rechtes nach § 50 für die Verlegung weiterer Telekommunikationslinien nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand möglich ist, besteht ein Anspruch auf Duldung der Mitbenutzung anderer für die Aufnahme von Telekommunikationskabeln vorgesehener Einrichtungen, wenn die Mitbenutzung wirtschaftlich zumutbar ist und keine zusätzlichen größeren Baumaßnahmen erforderlich werden. In diesem Falle hat der Nutzer an den Mitbenutzungsverpflichteten einen angemessenen geldwerten Ausgleich zu leisten.

§ 52 Rücksichtnahme auf Wegeunterhaltung und Widmungszweck

(1) Bei der Benutzung der Verkehrswege ist eine Erschwerung ihrer Unterhaltung und eine vorübergehende Beschränkung ihres Widmungszwecks nach Möglichkeit zu vermeiden.

(2) Wird die Unterhaltung erschwert, so hat der Nutzungsberechtigte dem Unterhaltungspflichtigen die aus der Erschwerung erwachsenden Kosten zu ersetzen.

(3) Nach Beendigung der Arbeiten an den Telekommunikationslinien hat der Nutzungsberechtigte den Verkehrsweg unverzüglich wieder instand zu setzen, sofern nicht der Unterhaltungspflichtige erklärt hat, die Instandsetzung selbst vornehmen zu wollen. Der Nutzungsberechtigte hat dem Unterhaltungspflichtigen die Auslagen für die von ihm vorgenommene Instandsetzung zu vergüten und den durch die Arbeiten an der Telekommunikationslinie entstandenen Schaden zu ersetzen.

§ 53 Gebotene Änderung

(1) Ergibt sich nach Errichtung einer Telekommunikationslinie, daß sie den Widmungszweck eines Verkehrsweges nicht nur vorübergehend beschränkt oder die Vornahme der zu seiner Unterhaltung erforderlichen Arbeiten verhindert oder der Ausführung einer von dem Unterhaltungspflichtigen beabsichtigten Änderung des Verkehrsweges entgegensteht, so ist die Telekommunikationslinie, soweit erforderlich, abzuändern oder zu beseitigen.

(2) Soweit ein Verkehrsweg eingezogen wird, erlischt die Befugnis des Nutzungsberechtigten zu seiner Benutzung.

(3) In allen diesen Fällen hat der Nutzungsberechtigte die gebotenen Maßnahmen an der Telekommunikationslinie auf seine Kosten zu bewirken.

§ 54 Schonung der Baumpflanzungen

(1) Die Baumpflanzungen auf und an den Verkehrswegen sind nach Möglichkeit zu schonen, auf das Wachstum der Bäume ist Rücksicht zu nehmen. Ausästungen können nur insoweit verlangt werden, als sie zur Herstellung der Telekommunikationslinie oder zur Verhütung von Betriebsstörungen erforderlich sind; sie sind auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken.

(2) Der Nutzungsberechtigte hat dem Besitzer der Baumpflanzungen eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb welcher er die Ausästungen selbst vornehmen kann. Sind die Ausästungen innerhalb der Frist nicht oder nicht genügend vorgenommen, so bewirkt der Nutzungsberechtigte die Ausästungen. Dazu ist er auch berechtigt, wenn es sich um die dringliche Verhütung oder Beseitigung einer Störung handelt.

(3) Der Nutzungsberechtigte ersetzt den an den Baumpflanzungen verursachten Schaden und die Kosten der auf sein Verlangen vorgenommenen Ausästungen.

§ 55 Besondere Anlagen

(1) Die Telekommunikationslinien sind so auszuführen, daß sie vorhandene besondere Anlagen (der Wegeunterhaltung dienende Einrichtungen, Kanalisations-, Wasser-, Gasleitungen, Schienenbahnen, elektrische Anlagen und dergleichen) nicht störend beeinflussen. Die aus der Herstellung erforderlicher Schutzvorkehrungen erwachsenden Kosten hat der Nutzungsberechtigte zu tragen.

(2) Die Verlegung oder Veränderung vorhandener besonderer Anlagen kann nur gegen Entschädigung und nur dann verlangt werden, wenn die Benutzung des Verkehrsweges für die Telekommunikationslinie sonst unterbleiben müßte und die besondere Anlage anderweitig ihrem Zwecke entsprechend untergebracht werden kann.

(3) Auch beim Vorliegen dieser Voraussetzungen hat die Benutzung des Verkehrsweges für die Telekommunikationslinien zu unterbleiben, wenn der aus der Verlegung oder Veränderung der besonderen Anlage entstehende Schaden gegenüber den Kosten, welche dem Nutzungsberechtigten aus der Benutzung eines anderen ihm zur Verfügung stehenden Verkehrsweges erwachsen, unverhältnismäßig groß ist.

(4) Die Absätze 1 bis 3 finden auf solche in der Vorbereitung befindliche besondere Anlagen, deren Herstellung im öffentlichen Interesse liegt, entsprechende Anwendung. Eine Entschädigung auf Grund des Absatzes 2 wird nur bis zu dem Betrage der Aufwendungen gewährt, die durch die Vorbereitung entstanden sind. Als in der Vorbereitung begriffen gelten Anlagen, sobald sie auf Grund eines im einzelnen ausgearbeiteten Planes die Genehmigung des Auftraggebers und, soweit erforderlich, die Genehmigungen der zuständigen Behörden und des Eigentümers oder des sonstigen zur Nutzung Berechtigten des in Anspruch genommenen Weges erhalten haben.

§ 56 Spätere besondere Anlagen

(1) Spätere besondere Anlagen sind nach Möglichkeit so auszuführen, daß sie die vorhandenen Telekommunikationslinien nicht störend beeinflussen.

(2) Dem Verlangen der Verlegung oder Veränderung einer Telekommunikationslinie muß auf Kosten des Nutzungsberechtigten stattgegeben werden, wenn sonst die Herstellung einer späteren besonderen Anlage unterbleiben müßte oder wesentlich erschwert werden würde, welche aus Gründen des öffentlichen Interesses, insbesondere aus volkswirtschaftlichen oder Verkehrsrücksichten, von den Wegeunterhaltungspflichtigen oder unter überwiegender Beteiligung eines oder mehrerer derselben zur Ausführung gebracht werden soll. Die Verlegung einer nicht lediglich dem Orts-, Vororts- oder Nachbarortsverkehr dienenden kabelgebundenen Telekommunikationslinie kann nur dann verlangt werden, wenn die kabelgebundene Telekommunikationslinie ohne Aufwendung unverhältnismäßig hoher Kosten anderweitig ihrem Zwecke entsprechend untergebracht werden kann.

(3) Muß wegen einer solchen späteren besonderen Anlage die schon vorhandene Telekommunikationslinie mit Schutzvorkehrungen versehen werden, so sind die dadurch entstehenden Kosten von dem Nutzungsberechtigten zu tragen.

(4) Überläßt ein Wegeunterhaltungspflichtiger seinen Anteil einem nicht unterhaltspflichtigen Dritten, so sind dem Nutzungsberechtigten die durch die Verlegung oder Veränderung oder durch die Herstellung der Schutzvorkehrungen erwachsenden Kosten, soweit sie auf dessen Anteil fallen, zu erstatten.

(5) Die Unternehmer anderer als der in Absatz 2 bezeichneten besonderen Anlagen haben die aus der Verlegung oder Veränderung der vorhandenen Telekommunikationslinien oder aus der Herstellung der erforderlichen Schutzvorkehrungen an solchen erwachsenden Kosten zu tragen.

(6) Auf spätere Änderungen vorhandener besonderer Anlagen finden die Absätze 1 bis 5 entsprechende Anwendung.

§ 57 Beeinträchtigung von Grundstücken

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks, das nicht ein Verkehrsweg im Sinne des § 50 Abs.1 Satz 2 ist, kann die Errichtung, den Betrieb und die Erneuerung von Telekommunikationslinien auf seinem Grundstück insoweit nicht verbieten, als

  1. auf dem Grundstück eine durch ein Recht gesicherte Leitung oder Anlage auch für die Errichtung, den Betrieb und die Erneuerung einer Telekommunikationslinie genutzt und hierdurch die Nutzbarkeit des Grundstücks nicht dauerhaft zusätzlich eingeschränkt wird oder
  2. das Grundstück durch die Benutzung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt wird.

(2) Hat der Grundstückseigentümer eine Einwirkung nach Absatz 1 zu dulden, so kann er von dem Betreiber der Telekommunikationslinie einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn durch die Errichtung, Erneuerung oder durch Wartungs-, Reparatur- oder vergleichbare, mit dem Betrieb der Telekommunikationslinie unmittelbar zusammenhängende Maßnahmen eine Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt wird. Für eine erweiterte Nutzung zu Zwecken der Telekommunikation kann darüber hinaus ein einmaliger Ausgleich in Geld verlangt werden, sofern bisher keine Leitungswege vorhanden waren, die zu Zwecken der Telekommunikation genutzt werden konnten. Wird das Grundstück oder sein Zubehör durch die Ausübung der aus dieser Vorschrift folgenden Rechte beschädigt, so hat der Betreiber auf seine Kosten den Schaden zu beseitigen.

§ 58 Ersatzansprüche

Die auf den §§ 50 bis 57 beruhenden Ersatzansprüche verjähren in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluß des Jahres, in welchem der Anspruch entstanden ist.


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Neunter Teil

Zulassung, Sendeanlagen

Erster Abschnitt:
Zulassung

§ 59 Endeinrichtungen

(1) Endeinrichtungen, die die grundlegenden Anforderungen nach Absatz 2 erfüllen und entsprechend einer Rechtsverordnung nach Absatz 4 zugelassen und gekennzeichnet sind, dürfen in den Verkehr gebracht und zur bestimmungsgemäßen Verwendung an ein öffentliches Telekommunikationsnetz angeschaltet und betrieben werden.

(2) Grundlegende Anforderungen an Endeinrichtungen sind:

  1. die Sicherheit von Personen, soweit diese nicht durch die Zweite Verordnung zur Durchführung des Energiewirtschaftsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 1987 (BGBl. I S. 146) oder durch das Gerätesicherheitsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.Oktober 1992 (BGBl. I S. 1794), beide in der jeweils gültigen Fassung, geregelt ist,
  2. die Sicherheit des Personals der Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze, soweit diese nicht durch die in Nummer 1 genannten Vorschriften geregelt ist,
  3. die Anforderungen an die elektromagnetische Verträglichkeit, soweit sie für Endeinrichtungen spezifisch sind,
  4. der Schutz eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes vor Schaden,
  5. die effiziente Nutzung des Frequenzspektrums und der Orbitressourcen sowie die Vermeidung funktechnischer Störungen zwischen raumgestützten und terrestrischen Kommunikationssystemen und sonstigen technischen Systemen bei entsprechenden Einrichtungen,
  6. die Kommunikationsfähigkeit der Endeinrichtungen mit Einrichtungen eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes und
  7. die Kommunikationsfähigkeit von Endeinrichtungen untereinander über ein öffentliches Telekommunikationsnetz in nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft gerechtfertigten Fällen.

(3) Für Endeinrichtungen nach der Richtlinie 91/263/ EWG des Rates vom 29.April 1991 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Telekommunikationsendeinrichtungen einschließlich der gegenseitigen Anerkennung ihrer Konformität (ABl. EG Nr. L 128 S.1) und Satellitenfunkanlagen nach der Richtlinie 93/97/EWG des Rates vom 29.Oktober 1993 zur Ergänzung der Richtlinie 91/263/EWG hinsichtlich Satellitenfunkanlagen (ABl. EG Nr. L 290 S.1), die mit einer Spannung bis zu 50 Volt für Wechselstrom oder bis zu 75 Volt für Gleichstrom betrieben werden, gehören zu den grundlegenden Anforderungen nach Absatz 2 Nr.1 und 2 auch die Anforderungen zur Sicherheit von Personen nach § 2 der Ersten Verordnung zum Gesetz über technische Arbeitsmittel vom 11.Juni 1979 (BGBl. I S. 629).

(4) Das Bundesministerium für Post und Telekommunikation wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, unter Beachtung der Richtlinie 91/263/EWG des Rates vom 29.April 1991 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Telekommunikationsendeinrichtungen einschließlich der gegenseitigen Anerkennung ihrer Konformität (ABl. EG Nr. L 128 S. 1), geändert durch die Richtlinie 93/68/EWG des Rates vom 22.Juli 1993 (ABl. EG Nr. L 220 S. 1), und der Richtlinie 93/97/EWG des Rates vom 29.Oktober 1993 zur Ergänzung der Richtlinie 91/263/EWG hinsichtlich Satellitenfunkanlagen (ABl. EG Nr. L 290 S.1)

  1. die Einzelheiten der grundlegenden Anforderungen nach Absatz 2, das Verfahren der Konformitätsbewertung und der Zulassung von Endeinrichtungen und die Einzelheiten sowie das Verfahren zur Durchführung der Maßnahmen nach den Absätzen 6 bis 8,
  2. die Voraussetzungen für eine Kennzeichnung von Endeinrichtungen und
  3. die Form und den Inhalt der Kennzeichnung festzulegen.
Dabei sind auch die Bestimmungen des Abkommens vom 2.Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum (BGBl. 1993 II S. 266, 1294) zu beachten. Eine Zulassung wird erteilt, wenn die in diesem Gesetz oder in einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

(5) Das Einhalten der in Absatz 2 Nr.1 und 2 beschriebenen grundlegenden Anforderungen wird für Endeinrichtungen vermutet, die mit den einschlägigen harmonisierten europäischen Normen übereinstimmen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wurden. Diese Normen werden in DIN-/VDE-Normen umgesetzt und ihre Fundstellen im Amtsblatt der Regulierungsbehörde veröffentlicht.

(6) Der Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes schaltet an sein Netz angeschaltete Endeinrichtungen ab, die nicht die grundlegenden Anforderungen nach Absatz 2 erfüllen. Widerspricht der betroffene Teilnehmer der Abschaltung seiner Endeinrichtung, darf der Betreiber des öffentlichen Telekommunikationsnetzes die Endeinrichtung nur mit Zustimmung der Regulierungsbehörde abschalten.

(7) Sind Endeinrichtungen mit der CE-Kennzeichnung oder dem nationalen Zulassungszeichen gekennzeichnet, ohne daß dazu die Voraussetzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nr.2 vorliegen, untersagt die Regulierungsbehörde das Inverkehrbringen und den freien Warenverkehr mit diesen Einrichtungen nach Maßgabe der nach Absatz 4 Satz 1 erlassenen Rechtsverordnung und läßt deren Kennzeichnung auf Kosten des Herstellers oder Lieferanten entwerten oder beseitigen. Entsprechendes gilt, wenn Endeinrichtungen mit Zeichen gekennzeichnet sind, die mit der CE-Kennzeichnung oder dem nationalen Zulassungskennzeichen verwechselt werden können.

(8) Die Bediensteten der Regulierungsbehörde sind in Ausübung ihres Amtes nach Absatz 7 nach Maßgabe der nach Absatz 4 Satz 1 erlassenen Rechtsverordnung befugt, Grundstücke und Geschäfts- und Betriebsräume, auf und in denen Endeinrichtungen oder Einrichtungen, die für den Anschluß an ein öffentliches Telekommunikationsnetz geeignet, jedoch nicht dafür vorgesehen sind, hergestellt werden, zum Zwecke des Inverkehrbringens oder freien Warenverkehrs lagern, ausgestellt sind oder zu diesem Zwecke betrieben werden, während der Betriebs- und Geschäftszeiten zu betreten und die Endeinrichtungen und die anderen genannten Einrichtungen zu besichtigen und zu prüfen.

§ 60 Nicht für den Anschluß an ein öffentliches Netz bestimmte Einrichtungen und Satellitenfunkanlagen

(1) Einrichtungen und Satellitenfunkanlagen, die für den Anschluß an ein öffentliches Telekommunikationsnetz geeignet, jedoch nicht dafür vorgesehen sind, dürfen an ein öffentliches Telekommunikationsnetz nicht angeschlossen werden.

(2) Einrichtungen und Satellitenfunkanlagen nach Absatz 1 dürfen nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn ihnen eine ausdrückliche Erklärung des Herstellers oder Lieferanten über den Verwendungszweck entsprechend Anhang VIII der Richtlinie 91/263/EWG des Rates vom 29.April 1991 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Telekommunikationsendeinrichtungen einschließlich der gegenseitigen Anerkennung ihrer Konformität (ABl. EG Nr. L 128 S. 1), geändert durch die Richtlinie 93/68/EWG des Rates vom 22.Juli 1993 (ABl. EG Nr. L 220 S. 1), sowie die Gebrauchsanweisung beigegeben werden und die Einrichtungen entsprechend Anhang VII der Richtlinie gekennzeichnet sind.

(3) Satellitenfunk-Empfangsanlagen nach Artikel 10 der Richtlinie 93/97/EWG des Rates vom 29.Oktober 1993 zur Ergänzung der Richtlinie 91/263/EWG hinsichtlich Satellitenfunkanlagen (ABl. EG Nr. L 290 S. 1) dürfen nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie

  1. das Verfahren der Konformitätsbewertung und Zulassung nach § 59 Abs.4 Satz 1 Nr.1 durchlaufen haben und nach § 59 Abs.4 Satz 1 Nr.3 gekennzeichnet sind oder
  2. das Verfahren der internen Fertigungskontrolle entsprechend dem Anhang zur Richtlinie 93/97/EWG durchlaufen haben und nach Artikel 13 Abs.4 der Richtlinie 93/97/EWG gekennzeichnet sind.

(4) Für Einrichtungen und Satellitenfunkanlagen nach Absatz 1 und für Satellitenfunk-Empfangsanlagen nach Absatz 3, die die sie betreffenden Vorschriften der Absätze 1 bis 3 nicht erfüllen oder im Widerspruch zu diesen betrieben werden, gilt § 59 Abs.6 bis 8 entsprechend.

(5) Das Bundesministerium für Post und Telekommunikation wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Einzelheiten und das Verfahren zu den Absätzen 2 bis 4 festzulegen. Dabei sind auch die Bestimmungen des Abkommens vom 2.Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum (BGBl. 1993 II S. 266, 1294) zu beachten.

(6) Erfolgt das erstmalige Inverkehrbringen von Einrichtungen und Satellitenfunkanlagen nach Absatz 1 im Geltungsbereich dieses Gesetzes, so hat der Hersteller oder Lieferant vorher der Zulassungsbehörde eine Ausfertigung der Erklärung über den Verwendungszweck zu übermitteln. Der Hersteller oder Lieferant ist verpflichtet, auf Ersuchen der Zulassungsbehörde den Verwendungszweck solcher Einrichtungen und Satellitenfunkanlagen auf der Grundlage ihrer technischen Merkmale und Funktion zu begründen sowie den vorgesehenen Marktbereich anzugeben.

(7) Für den Anschluß an ein öffentliches Telekommunikationsnetz geeignete, aber dafür nicht vorgesehene Einrichtungen und Satellitenfunkanlagen, die vor dem 1.Januar 1995 in Verkehr gebracht worden sind, dürfen, auch wenn sie die grundlegenden Anforderungen nach § 59 Abs.2 und 3 nicht einhalten, weiter im Verkehr bleiben, ohne entsprechend Absatz 2 gekennzeichnet zu sein. Absatz 1 bleibt unberührt.

§ 61 Störungsfreie Frequenznutzung

Das Bundesministerium für Post und Telekommunikation wird ermächtigt, zur Sicherstellung der Einhaltung der grundlegenden Anforderungen nach § 59 Abs.2 Nr.1 und 2 sowie zur Sicherstellung der störungsfreien und effizienten Nutzung des Frequenzspektrums entsprechend den grundlegenden Anforderungen nach § 59 Abs.2 Nr.5 in der Rechtsverordnung nach § 59 Abs.4 die Voraussetzungen und das Verfahren für das Inverkehrbringen und Betreiben von Funkanlagen, die nicht für die Anschaltung an ein öffentliches Telekommunikationsnetz bestimmt sind, und von Geräten, die der Nutzaussendung elektromagnetischer Wellen dienen, zu regeln. Für die Überwachung gilt § 59 Abs.7 und 8 entsprechend.

§ 62 Beleihung und Akkreditierung

(1) Das Bundesministerium für Post und Telekommunikation wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, in Übereinstimmung mit der Richtlinie 91/263/EWG des Rates vom 29.April 1991 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Telekommunikationsendeinrichtungen einschließlich der gegenseitigen Anerkennung ihrer Konformität (ABl. EG Nr. L 128 S. 1), geändert durch die Richtlinie 93/68/EWG des Rates vom 22.Juli 1993 (ABl. EG Nr. L 220 S. 1), und der Richtlinie 93/97/EWG des Rates vom 29.Oktober 1993 zur Ergänzung der Richtlinie 91/263/EWG hinsichtlich Satellitenfunkanlagen (ABl. EG Nr. L 290 S. 1), die Anforderungen und das Verfahren für die Beleihung von benannten Stellen nach Artikel 10 Abs.1 der Richtlinie 91/263/EWG, die Anforderungen und das Verfahren für die Akkreditierung von Testlabors für Endeinrichtungen sowie für die Akkreditierung von Prüfstellen für Qualitätssicherungssysteme auf dem Gebiet der Telekommunikation festzulegen. Dabei sind auch die Bestimmungen des Abkommens vom 2.Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum (BGBl. 1993 II S. 266, 1294) zu beachten. In den Verfahren sind auch die Bedingungen für den Widerruf und für das Erlöschen von Beleihungen und Akkreditierungen festzulegen.

(2) Zuständige Behörde für die Beleihung benannter Stellen und für die Akkreditierung von Prüfstellen für Qualitätssicherungssysteme und Testlabors im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist die Regulierungsbehörde.

§ 63 Qualifikation

(1) Soweit es zur Einhaltung der grundlegenden Anforderungen nach § 59 Abs.2 und 3 erforderlich ist, dürfen Endeinrichtungen nur von Unternehmen oder natürlichen Personen aufgebaut, angeschaltet, geändert und instandgehalten werden, die auf Grund ihrer Sach- und Fachkunde sowie Geräteausstattung für die Erbringung dieser Dienstleistungen zugelassen sind. Die einem Unternehmen erteilte Zulassung berechtigt die bei diesem Unternehmen beschäftigten natürlichen Personen zu Aufbau, Anschaltung, Änderung und Instandhaltung von Endeinrichtungen. Das Bundesministerium für Post und Telekommunikation wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, festzulegen, welche Endeinrichtungen nur von zugelassenen Unternehmen oder zugelassenen Personen aufgebaut, angeschaltet, geändert und instandgehalten werden dürfen, sowie die Voraussetzungen und das Verfahren der Personenzulassung im einzelnen zu regeln. Als Voraussetzungen für die Zulassung können ein geeigneter Berufsabschluß, eine geeignete praktische Tätigkeit, notwendige Kenntnisse der Technik und der Funktionsweise der öffentlichen Telekommunikationsnetze sowie des Telekommunikationsrechts und eine für die sachgerechte Ausübung der Tätigkeit erforderliche Ausstattung mit Geräten und Ersatzteilen gefordert werden. Unternehmen weisen das Vorliegen der Voraussetzungen des Satzes 4 nach, indem sie natürliche Personen, die diese Voraussetzungen erfüllen, als verantwortliche Fachkräfte benennen.

(2) Die Zulassung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt sind. Die Zulassung kann insbesondere widerrufen werden, wenn sich aus der Ausführung der Arbeiten die Unzuverlässigkeit des zugelassenen Unternehmens oder der zugelassenen Person ergibt.

§ 64 Zulassungsbehörde

(1) Zuständige Stelle für die in den §§ 59, 60, 61 und 63 genannten Zulassungen und die damit verbundenen sonstigen Aufgaben ist die Regulierungsbehörde oder eine Stelle, die nach Absatz 2 beliehen ist. Die Regulierungsbehörde kann die Wahrnehmung der Aufgaben der Zulassungen nach den §§ 59 und 63 einstellen, wenn Stellen nach Absatz 2 beliehen worden sind.

(2) Erfüllt eine benannte Stelle die nach einer nach § 62 Abs.1 erlassenen Rechtsverordnung festgelegten Bedingungen, wird sie mit der Aufgabe beliehen, Zulassungen nach den §§ 59 und 63 zu erteilen und die Aufgaben der Zulassungsbehörde nach den §§ 60 und 61 wahrzunehmen.

(3) Das Bundesministerium für Post und Telekommunikation wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium der Justiz und dem Bundesministerium für Wirtschaft in den Verordnungen nach § 59 Abs.4, § 60 Abs.5, den §§ 61, 62 Abs.1 und § 63 Abs.1 nach Maßgabe des Verwaltungskostengesetzes die Gebührenpflichtigkeit der geregelten Tatbestände im einzelnen, die Höhe der Gebühr und die Erstattung von Auslagen festzulegen.

Zweiter Abschnitt:
Sendeanlagen

§ 65 Mißbrauch von Sendeanlagen

(1) Es ist verboten, Sendeanlagen zu besitzen, herzustellen, zu vertreiben, einzuführen oder sonst in den Geltungsbereich dieses Gesetzes zu verbringen, die ihrer Form nach einen anderen Gegenstand vortäuschen oder die mit Gegenständen des täglichen Gebrauchs verkleidet sind und auf Grund dieser Umstände in besonderer Weise geeignet sind, das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen von diesem unbemerkt abzuhören. Das Verbot, solche Sendeanlagen zu besitzen, gilt nicht für denjenigen, der die tatsächliche Gewalt über eine solche Sendeanlage

  1. als Organ, als Mitglied eines Organs, als gesetzlicher Vertreter oder als vertretungsberechtigter Gesellschafter eines Berechtigten nach Absatz 2 erlangt,
  2. von einem anderen oder für einen anderen Berechtigten nach Absatz 2 erlangt, sofern und solange er die Weisungen des anderen über die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über die Sendeanlage auf Grund eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses zu befolgen hat oder die tatsächliche Gewalt auf Grund gerichtlichen oder behördlichen Auftrags ausübt,
  3. als Gerichtsvollzieher oder Vollzugsbeamter in einem Vollstreckungsverfahren erwirbt,
  4. von einem Berechtigten nach Absatz 2 vorübergehend zum Zwecke der sicheren Verwahrung oder der nicht gewerbsmäßigen Beförderung zu einem Berechtigten erlangt,
  5. lediglich zur gewerbsmäßigen Beförderung oder gewerbsmäßigen Lagerung erlangt,
  6. durch Fund erlangt, sofern er die Anlage unverzüglich dem Verlierer, dem Eigentümer, einem sonstigen Erwerbsberechtigten oder der für die Entgegennahme der Fundanzeige zuständigen Stelle abliefert,
  7. von Todes wegen erwirbt, sofern er die Sendeanlage unverzüglich einem Berechtigten überläßt oder sie für dauernd unbrauchbar macht,
  8. erlangt, die durch Entfernen eines wesentlichen Bauteils dauernd unbrauchbar gemacht worden ist, sofern er den Erwerb unverzüglich der Regulierungsbehörde schriftlich anzeigt, dabei seine Personalien, die Art der Anlage, deren Hersteller- oder Warenzeichen und, wenn die Anlage eine Herstellungsnummer hat, auch diese angibt sowie glaubhaft macht, daß er die Anlage ausschließlich zu Sammlerzwecken erworben hat.

(2) Die zuständigen obersten Bundes- oder Landesbehörden lassen Ausnahmen zu, wenn es im öffentlichen Interesse, insbesondere aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, erforderlich ist. Absatz 1 Satz 1 gilt nicht, soweit das Bundesausfuhramt die Ausfuhr der Sendeanlagen genehmigt hat.

(3) Es ist verboten, öffentlich oder in Mitteilungen, die für einen größeren Personenkreis bestimmt sind, für Sendeanlagen mit dem Hinweis zu werben, daß die Anlagen geeignet sind, das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen von diesem unbemerkt abzuhören.


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  Letzte Änderung:
  am 09.03.98
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