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§ 1 Zweck des Gesetzes
Zweck dieses Gesetzes ist es, durch Regulierung im Bereich der
Telekommunikation den Wettbewerb zu fördern und flächendeckend
angemessene und ausreichende Dienstleistungen zu gewährleisten
sowie eine Frequenzordnung festzulegen.
§ 2 Regulierung
(1) Die Regulierung der Telekommunikation und der Frequenzordnung
ist eine hoheitliche Aufgabe des Bundes.
(2) Ziele der Regulierung sind:
- die Wahrung der Interessen der Nutzer auf dem Gebiet der Telekommunikation
und des Funkwesens sowie die Wahrung des Fernmeldegeheimnisses,
- die Sicherstellung eines chancengleichen und funktionsfähigen
Wettbewerbs, auch in der Fläche, auf den Märkten der
Telekommunikation,
- die Sicherstellung einer flächendeckenden Grundversorgung
mit Telekommunikationsdienstleistungen (Universaldienstleistungen)
zu erschwinglichen Preisen,
- die Förderung von Telekommunikationsdiensten bei öffentlichen
Einrichtungen,
- die Sicherstellung einer effizienten und störungsfreien
Nutzung von Frequenzen, auch unter Berücksichtigung der Belange
des Rundfunks,
- die Wahrung der Interessen der öffentlichen Sicherheit.
(3) Die Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
bleiben unberührt.
(4) Die hoheitlichen Rechte des Bundesministers der Verteidigung
bleiben unberührt.
§ 3 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes
- ist "Betreiben von Übertragungswegen" Ausüben
der rechtlichen und tatsächlichen Kontrolle (Funktionsherrschaft)
über die Gesamtheit der Funktionen, die zur Realisierung
der Informationsübertragung auf Übertragungswegen unabdingbar
erbracht werden müssen,
- ist "Betreiben von Telekommunikationsnetzen" Ausüben
der rechtlichen und tatsächlichen Kontrolle (Funktionsherrschaft)
über die Gesamtheit der Funktionen, die zur Erbringung von
Telekommunikationsdienstleistungen oder nichtgewerblichen Telekommunikationszwecken
über Telekommunikationsnetze unabdingbar zur Verfügung
gestellt werden müssen; dies gilt auch dann, wenn im Rahmen
des Telekommunikationsnetzes Übertragungswege zum Einsatz
kommen, die im Eigentum Dritter stehen,
- sind "Endeinrichtungen" Einrichtungen, die unmittelbar
an die Abschlußeinrichtung eines Telekommunikationsnetzes
angeschlossen werden sollen oder die mit einem Telekommunikationsnetz
zusammenarbeiten und dabei unmittelbar oder mittelbar an die Abschlußeinrichtung
eines Telekommunikationsnetzes angeschlossen werden sollen,
- sind "Funkanlagen" elektrische Sende- oder Empfangseinrichtungen,
zwischen denen die Informationsübertragung ohne Verbindungsleitungen
stattfinden kann,
- ist "geschäftsmäßiges Erbringen von Telekommunikationsdiensten"
das nachhaltige Angebot von Telekommunikation einschließlich
des Angebots von Übertragungswegen für Dritte mit oder
ohne Gewinnerzielungsabsicht,
- ist "Grundstück" ein im Grundbuch als selbständiges
Grundstück eingetragener Teil der Erdoberfläche oder
ein Teil der Erdoberfläche, der durch die Art seiner wirtschaftlichen
Verwendung oder nach seiner äußeren Erscheinung eine
Einheit bildet, und zwar auch dann, wenn es sich im liegenschaftsrechtlichen
Sinn um mehrere Grundstücke handelt. Straßen- und Schienennetze
werden nicht als einheitliches Grundstück betrachtet,
- ist "Lizenz" die Erlaubnis zum Angebot bestimmter
Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit,
- sind "Mobilfunkdienstleistungen" Telekommunikationsdienstleistungen,
die für die mobile Nutzung bestimmt sind,
- ist "Netzzugang" die physische und logische Verbindung
von Endeinrichtungen oder sonstigen Einrichtungen mit einem Telekommunikationsnetz
oder Teilen desselben sowie die physische und logische Verbindung
eines Telekommunikationsnetzes mit einem anderen Telekommunikationsnetz
oder Teilen desselben zum Zwecke des Zugriffs auf Funktionen dieses
Telekommunikationsnetzes oder auf die darüber erbrachten
Telekommunikationsdienstleistungen,
- sind "Nummern" Zeichenfolgen, die in Telekommunikationsnetzen
Zwecken der Adressierung dienen,
- sind "Nutzer" Nachfrager nach Telekommunikationsdienstleistungen,
- ist "öffentliches Telekommunikationsnetz" die
Gesamtheit der technischen Einrichtungen (Übertragungswege,
Vermittlungseinrichtungen und sonstige Einrichtungen, die zur
Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Betriebs
des Telekommunikationsnetzes unerläßlich sind), an
die über Abschlußeinrichtungen Endeinrichtungen angeschlossen
werden und die zur Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen
für die Öffentlichkeit dient,
- sind "Regulierung" die Maßnahmen, die zur
Erreichung der in § 2 Abs.2 genannten Ziele ergriffen werden
und durch die das Verhalten von Telekommunikationsunternehmen
beim Angebot von Telekommunikationsdienstleistungen, von Endeinrichtungen
oder von Funkanlagen geregelt werden, sowie die Maßnahmen,
die zur Sicherstellung einer effizienten und störungsfreien
Nutzung von Frequenzen ergriffen werden,
- sind "Satellitenfunkdienstleistungen" Telekommunikationsdienstleistungen,
die unter Zuhilfenahme von Satellitenfunkanlagen erbracht werden,
- ist "Sprachtelefondienst" die gewerbliche Bereitstellung
für die Öffentlichkeit des direkten Transports und der
Vermittlung von Sprache in Echtzeit von und zu den Netzabschlußpunkten
des öffentlichen, vermittelnden Netzes, wobei jeder Benutzer
das an solch einem Netzabschlußpunkt angeschlossene Endgerät
zur Kommunikation mit einem anderen Netzabschlußpunkt verwenden
kann,
- ist "Telekommunikation" der technische Vorgang des
Aussendens, Übermittelns und Empfangens von Nachrichten jeglicher
Art in der Form von Zeichen, Sprache, Bildern oder Tönen
mittels Telekommunikationsanlagen,
- sind "Telekommunikationsanlagen" technische Einrichtungen
oder Systeme, die als Nachrichten identifizierbare elektromagnetische
oder optische Signale senden, übertragen, vermitteln, empfangen,
steuern oder kontrollieren können,
- sind "Telekommunikationsdienstleistungen" das gewerbliche
Angebot von Telekommunikation einschließlich des Angebots
von Übertragungswegen für Dritte,
- sind "Telekommunikationsdienstleistungen für die
Öffentlichkeit" das gewerbliche Angebot von Telekommunikation
einschließlich des Angebots von Übertragungswegen für
beliebige natürliche oder juristische Personen und nicht
lediglich für die Teilnehmer geschlossener Benutzergruppen,
- sind "Telekommunikationslinien" unter- oder oberirdisch
geführte Telekommunikationskabelanlagen einschließlich
ihrer zugehörigen Schalt- und Verzweigungseinrichtungen,
Masten und Unterstützungen, Kabelschächte und Kabelkanalrohre,
- ist "Telekommunikationsnetz" die Gesamtheit der
technischen Einrichtungen (Übertragungswege, Vermittlungseinrichtungen
und sonstige Einrichtungen, die zur Gewährleistung eines
ordnungsgemäßen Betriebs des Telekommunikationsnetzes
unerläßlich sind), die zur Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen
oder zu nichtgewerblichen Telekommunikationszwecken dient,
- sind "Übertragungswege" Telekommunikationsanlagen
in Form von Kabel- oder Funkverbindungen mit ihren übertragungstechnischen
Einrichtungen als Punkt-zu-Punkt- oder Punkt-zu-Mehrpunkt-Verbindungen
mit einem bestimmten Informationsdurchsatzvermögen (Bandbreite
oder Bitrate) einschließlich ihrer Abschlußeinrichtungen,
- ist "Verbindungsnetz" ein Telekommunikationsnetz,
das keine Teilnehmeranschlüsse aufweist und Teilnehmernetze
miteinander verbindet,
- ist "Zusammenschaltung" derjenige Netzzugang, der
die physische und logische Verbindung von Telekommunikationsnetzen
herstellt, um Nutzern, die an verschiedenen Telekommunikationsnetzen
angeschaltet sind, die mittelbare oder unmittelbare Kommunikation
zu ermöglichen.
§ 4 Anzeigepflicht
Jeder, der Telekommunikationsdienstleistungen erbringt, muß
die Aufnahme, Änderung und Beendigung des Betriebes innerhalb
eines Monats bei der Regulierungsbehörde schriftlich anzeigen.
Die Regulierungsbehörde veröffentlicht regelmäßig
den wesentlichen Inhalt der Anzeigen.
§ 5 Berichtspflichten
Jeder, der Telekommunikationsdienstleistungen erbringt, ist verpflichtet,
auf Verlangen der Regulierungsbehörde dieser Berichte zur
Verfügung zu stellen, die sie als nationale Regulierungsbehörde
zur Erfüllung ihrer Berichtspflichten gegenüber der
Europäischen Kommission auf Grund von Richtlinien und Empfehlungen,
die nach Artikel 6 der Richtlinie 90/387/EWG des Rates vom 28.Juni 1990 zur Verwirklichung des Binnenmarktes für Telekommunikationsdienste
durch Einführung eines offenen Netzzugangs (Open Network
Provision ñ ONP) (ABl. EG Nr. L 192 S. 1) sowie nach Artikel
90 Abs.3 des Vertrages zur Gründung der Europäischen
Gemeinschaft erlassen werden, benötigt.
§ 6 Lizenzpflichtiger Bereich
(1) Einer Lizenz bedarf, wer
- Übertragungswege betreibt, die die Grenze eines Grundstücks
überschreiten und für Telekommunikationsdienstleistungen
für die Öffentlichkeit genutzt werden,
- Sprachtelefondienst auf der Basis selbst betriebener Telekommunikationsnetze
anbietet.
(2) Die nach Absatz 1 erforderlichen Lizenzen werden in folgende
Lizenzklassen eingeteilt:
- Lizenzen zum Betreiben von Übertragungswegen
- für Mobilfunkdienstleistungen für die Öffentlich-keit
durch den Lizenznehmer oder andere (Lizenzklasse 1: Mobilfunklizenz),
- für Satellitenfunkdienstleistungen für die Öffentlichkeit
durch den Lizenznehmer oder andere (Lizenzklasse 2: Satellitenfunklizenz),
- für Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit
durch den Lizenznehmer oder andere, für deren Angebot nicht
die Lizenzklasse 1 oder 2 bestimmt ist (Lizenzklasse 3),
- Lizenzen für Sprachtelefondienst auf der Basis selbst
betriebener Telekommunikationsnetze (Lizenzklasse 4). Diese Lizenzklasse
schließt nicht das Recht zum Betreiben von Übertragungswegen
ein.
(3) Es wird vermutet, daß das Betreiben von Übertragungswegen,
die von Dritten genutzt werden, eine Telekommunikationsdienstleistung
für die Öffentlichkeit darstellt.
(4) Die Regulierungsbehörde kann auf Antrag Lizenzen der
Lizenzklassen 1 bis 4 auch in einer Lizenz zusammengefaßt
erteilen. Dabei ist sie an den vorgegebenen Rahmen des Absatzes
1 gebunden.
§ 7 Internationaler Status
Lizenznehmer, die internationale Telekommunikationsdienstleistungen
erbringen oder im Rahmen ihres Angebots Funkanlagen betreiben,
die schädliche Störungen bei Funkdiensten anderer Länder
verursachen können, sind anerkannte Betriebsunternehmen im
Sinne der Konstitution und der Konvention der Internationalen
Fernmeldeunion.
§ 8 Lizenzerteilung
(1) Die Lizenz wird auf schriftlichen Antrag von der Regulierungsbehörde
schriftlich erteilt. Im Lizenzantrag ist das Gebiet zu bezeichnen,
in dem die lizenzpflichtige Tätigkeit ausgeübt werden
soll. Die Regulierungsbehörde soll über Lizenzanträge
innerhalb von sechs Wochen entscheiden.
(2) Bei der Lizenzerteilung sind die Regulierungsziele nach §
2 Abs.2 zu beachten. Zur Sicherstellung der Regulierungsziele
nach § 2 Abs.2 können der Lizenz Nebenbestimmungen,
auch nach Erteilung der Lizenz, beigefügt werden. Sind die
Voraussetzungen für eine Nebenbestimmung entfallen, so hat
die Regulierungsbehörde diese auf Antrag des Lizenznehmers
aufzuheben.
(3) Eine beantragte Lizenz ist zu versagen, wenn
- die Regulierungsbehörde über keine nutzbaren Frequenzen
verfügt, die dem Antragsteller, der Funkverbindungen betreiben
möchte, zugeteilt werden können oder
- Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß
- der Antragsteller nicht die für die Ausübung
der beantragten Lizenzrechte erforderliche Zuverlässigkeit,
Leistungsfähigkeit und Fachkunde besitzt und damit zu erwarten
ist, daß diese Lizenzrechte nicht dauerhaft ausgeübt
werden, oder
- durch die Lizenzerteilung die öffentliche Sicherheit
oder Ordnung gefährdet würde.
Die nach Satz 1 Nr.2 Buchstabe a erforderliche
- Zuverlässigkeit besitzt, wer die Gewähr dafür
bietet, daß er als Lizenznehmer die Rechtsvorschriften einhalten
wird,
- Leistungsfähigkeit besitzt, wer die Gewähr dafür
bietet, daß ihm die für den Aufbau und den Betrieb
der zur Ausübung der Lizenzrechte erforderlichen Produktionsmittel
zur Verfügung stehen werden,
- Fachkunde besitzt, wer die Gewähr dafür bietet,
daß die bei der Ausübung der Lizenzrechte tätigen
Personen über die erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen
und Fertigkeiten verfügen werden.
(4) Die Lizenz kann befristet erteilt werden, soweit dieses wegen
Knappheit der zur Verfügung stehenden Frequenzen geboten
ist.
(5) Zum Betrieb von Übertragungswegen im Rahmen einer Lizenz
benötigte Frequenzen werden nach Maßgabe der §§
44 bis 48 zugeteilt.
§ 9 Wechsel des Lizenznehmers
(1) Die Übertragung der Lizenz bedarf der Schriftform und
der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Regulierungsbehörde.
Für die Versagung der Genehmigung gelten § 8 Abs.3
Satz 1 Nr.2 und § 11 Abs.3 entsprechend.
(2) Ein anderweitiger Übergang der Lizenz auf einen neuen
Inhaber oder ein Wechsel der Eigentumsverhältnisse beim Lizenznehmer
oder eine Überlassung der Lizenz ist der Regulierungsbehörde
unverzüglich anzuzeigen.
§ 10 Beschränkung der Anzahl der Lizenzen
Die Anzahl der Lizenzen auf Märkten der Telekommunikation
kann beschränkt werden, wenn für eine Lizenzerteilung
nicht in ausreichendem Umfang verfügbare Frequenzen entsprechend
dem Frequenznutzungsplan vorhanden sind. Vor der Entscheidung
sind die betroffenen Kreise anzuhören. Die Entscheidung ist
im Amtsblatt der Regulierungsbehörde zu veröffentlichen.
§ 11 Vergabeverfahren nach der Beschränkung
der Anzahl der Lizenzen
(1) Ist die Anzahl der Lizenzen nach § 10 beschränkt,
kann die Regulierungsbehörde nach Anhörung der betroffenen
Kreise das Versteigerungsverfahren nach Absatz 4 oder das Ausschreibungsverfahren
nach Absatz 6 durchführen. Die Entscheidung über die
Wahl des Verfahrens sowie die Festlegungen und Regeln für
die Durchführung der Verfahren nach Absatz 4 oder 6 sind
im Amtsblatt der Regulierungsbehörde zu veröffentlichen.
(2) Die Vergabe der Lizenzen erfolgt nach § 8, nachdem das
in Absatz 4 geregelte Verfahren durchgeführt worden ist,
es sei denn, dieses Verfahren ist nicht geeignet, die Regulierungsziele
nach § 2 Abs.2 sicherzustellen. Dies kann insbesondere der
Fall sein, wenn auf dem sachlich und räumlich relevanten
Markt der zu lizenzierenden Telekommunikationsdienstleistung für
die Öffentlichkeit bereits eine Lizenz ohne Durchführung
eines Versteigerungsverfahrens erteilt worden ist oder ein Antragsteller
als Lizenznehmer oder ein Nutzer der zu lizenzierenden Dienstleistung
für die im Rahmen der Lizenzvergabe zuzuteilenden Frequenzen
eine gesetzlich begründete Präferenz geltend machen
kann. Die Vergabe von Frequenzen für die Funkanbindung von
Teilnehmeranschlüssen erfolgt ausschließlich im Wege
der Ausschreibung.
(3) Ist zu erwarten, daß durch ein erfolgreiches Gebot nach
Absatz 4 oder durch eine erfolgreiche Bewerbung nach Absatz 6
ein chancengleicher Wettbewerb auf dem sachlich und räumlich
relevanten Markt der lizenzpflichtigen Telekommunikationsdienstleistung
gefährdet wird, können die jeweiligen Unternehmen von
dem Vergabeverfahren ausgeschlossen werden. Die berechtigten Interessen
der jeweiligen Unternehmen an der Anwendung neuer Technologien
sind angemessen zu berücksichtigen.
(4) Mit dem Versteigerungsverfahren soll festgestellt werden,
welcher oder welche der Bieter am besten geeignet sind, die ersteigerten
Funkfrequenzen effizient für das Angebot der zu lizenzierenden
Telekommunikationsdienstleistung für die Öffentlichkeit
zu nutzen. Die Regulierungsbehörde bestimmt vor Durchführung
des Versteigerungsverfahrens unter Beachtung von § 47 und
der auf Grund dieser Vorschrift erlassenen Rechtsverordnung,
- die von einem Bieter zu erfüllenden fachlichen und sachlichen
Mindestvoraussetzungen für die Zulassung zum Versteigerungsverfahren,
- den sachlich und räumlich relevanten Markt, für
den die ersteigerten Funkfrequenzen unter Beachtung des Frequenznutzungsplans
verwendet werden dürfen,
- die Lizenzbestimmungen einschließlich des räumlichen
Versorgungsgrades bei der Frequenznutzung und seiner zeitlichen
Umsetzung sowie die zu beachtenden Frequenznutzungsbestimmungen
der künftigen Lizenz,
- die von einem Bieter für die Aufnahme der Telekommunikationsdienstleistung
zu ersteigernde Grundausstattung an Funkfrequenzen, sofern eine
solche erforderlich ist. Die Regulierungsbehörde legt ferner
die Regeln für die Durchführung des Versteigerungsverfahrens
im einzelnen fest; diese müssen objektiv, nachvollziehbar
und diskriminierungsfrei sein und die Belange kleiner und mittlerer
Unternehmen berücksichtigen. Die Regulierungsbehörde
kann ein Mindestgebot für die Teilnahme am Versteigerungsverfahren
festsetzen.
(5) Ist das Versteigerungsverfahren nach Absatz 4 zur Lizenzvergabe
nicht geeignet, erfolgt die Vergabe der Lizenzen nach dem Ausschreibungsverfahren
nach Absatz 6.
(6) Mit dem Ausschreibungsverfahren soll festgestellt werden,
welcher oder welche Bewerber ausweislich ihrer Fähigkeiten
und Eigenschaften am besten geeignet sind, die Nachfrage der Nutzer
nach der zu lizenzierenden Telekommunikationsdienstleistung für
die Öffentlichkeit zu befriedigen. Die Regulierungsbehörde
bestimmt vor Durchführung des Ausschreibungsverfahrens unter
Beachtung von § 47 und der auf Grund dieser Vorschrift erlassenen Rechtsverordnung,
- die von einem Bewerber zu erfüllenden sachlichen Mindestvoraussetzungen
für die Zulassung zum Ausschreibungsverfahren,
- den sachlich und räumlich relevanten Markt, für
den Lizenzen vergeben werden sollen,
- die Lizenzbestimmungen einschließlich des räumlichen
Versorgungsgrades bei der Frequenznutzung und seiner zeitlichen
Umsetzung sowie die zu beachtenden Frequenznutzungsbestimmungen
der künftigen Lizenz,
- die Kriterien, nach denen die Eignung der Bewerber bewertet
wird.
Kriterien sind die Fachkunde und Leistungsfähigkeit der Bewerber,
die Eignung von vorzulegenden Planungen für die Erbringung
der ausgeschriebenen Telekommunikationsdienstleistung und die
Förderung eines funktionsfähigen Wettbewerbs auf dem
relevanten Markt. Bei der Auswahl sind diejenigen Bewerber bevorzugt
zu berücksichtigen, die einen höheren räumlichen
Versorgungsgrad mit den entsprechenden lizenzpflichtigen Telekommunikationsdienstleistungen
gewährleisten. Die Regulierungsbehörde legt ferner die
Regeln für die Durchführung des Ausschreibungsverfahrens
im einzelnen fest; diese müssen objektiv, nachvollziehbar
und diskriminierungsfrei sein. Erweist sich auf Grund des Ausschreibungsverfahrens,
daß mehrere Bewerber gleich geeignet sind, entscheidet das
Los.
(7) Werden Frequenzen für die Funkanbindung von Teilnehmeranschlüssen
nach Absatz 4 oder 6 vergeben, hat die Regulierungsbehörde
Lizenzen mit der Auflage zu verbinden, in dem Lizenzgebiet nach
§ 8 Abs.1 Satz 2 einen Universaldienst, nämlich den
Sprachtelefondienst mit ISDN-Leistungsmerkmalen sowie den Zugang
zu Notrufmöglichkeiten, für einen bestimmten Anteil
der Wohnbevölkerung innerhalb eines bestimmten Zeitraumes
anzubieten.
§ 12 Bereitstellen von Teilnehmerdaten
(1) Ein Lizenznehmer, der Sprachkommunikationsdienstleistungen
für die Öffentlichkeit anbietet, ist verpflichtet, auf
Anforderung Teilnehmerdaten unter Beachtung der anzuwendenden
datenschutzrechtlichen Regelungen anderen Lizenznehmern, die Sprachkommunikationsdienstleistungen
für die Öffentlichkeit anbieten, zum Zwecke der Aufnahme
eines Auskunftsdienstes oder der Herausgabe eines Verzeichnisses
der Rufnummern der Teilnehmer in kundengerechter Form zugänglich
zu machen. Hierfür kann ein Entgelt erhoben werden, das sich
an den Kosten der effizienten Bereitstellung orientiert.
(2) Ein Lizenznehmer, der Sprachkommunikationsdienstleistungen
für die Öffentlichkeit anbietet, ist darüber hinaus
verpflichtet, auf Anforderung Teilnehmerdaten unter Beachtung
der anzuwendenden datenschutzrechtlichen Regelungen jedem Dritten
zum Zwecke der Aufnahme eines Auskunftsdienstes oder der Herausgabe
eines Verzeichnisses der Rufnummern der Teilnehmer in kundengerechter
Form gegen ein angemessenes Entgelt zugänglich zu machen.
§ 13 Bereitstellen von Notrufmöglichkeiten
(1) Ein Lizenznehmer, der Sprachkommunikationsdienstleistungen
für die Öffentlichkeit anbietet, ist verpflichtet, unentgeltlich
Notrufmöglichkeiten für jeden Endnutzer bereitzustellen.
(2) Ein Lizenznehmer, der Sprachkommunikationsdienstleistungen
für die Öffentlichkeit anbietet, hat auf Antrag des
zuständigen Bundeslandes oder eines ermächtigten Notdienstträgers
in öffentlichen Telefonstellen zusätzlich Notrufeinrichtungen
einzurichten, die es dem Nutzer ermöglichen, durch einfache
Handhabung und möglichst unter automatischer Anzeige des
Standortes der benutzten Telefonstelle Sprechverbindung mit einer
Notrufabfragestelle aufzunehmen. Öffentliche Telefonstellen,
in denen sich Einrichtungen nach Satz 1 befinden, sind besonders
zu kennzeichnen. Für das Bereitstellen und den Betrieb von
Notrufeinrichtungen ist vom Antragsteller ein Entgelt zu erheben,
das die vollen Kosten deckt.
§ 14 Strukturelle Separierung und
getrennte Rechnungsführung
(1) Unternehmen, die auf anderen Märkten als der Telekommunikation
über eine marktbeherrschende Stellung nach § 22 des
Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen verfügen, müssen
Telekommunikationsdienstleistungen in einem oder mehreren rechtlich
selbständigen Unternehmen führen.
(2) Unternehmen, die auf einem Markt der Telekommunikation über
eine marktbeherrschende Stellung nach § 22 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen verfügen, müssen die
Nachvollziehbarkeit der finanziellen Beziehungen zwischen Telekommunikationsdienstleistungen
im lizenzpflichtigen Bereich zueinander und dieser zu Telekommunikationsdienstleistungen
im nicht lizenzpflichtigen Bereich durch Schaffung eines eigenen
Rechnungslegungskreises gewährleisten. Dabei kann die Regulierungsbehörde
die Gestaltung der internen Rechnungslegung für bestimmte
lizenzpflichtige Telekommunikationsdienstleistungen vorgeben.
§ 15 Widerruf der Lizenz
Eine Lizenz kann ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn
- der Lizenznehmer den Verpflichtungen aus seiner Lizenz oder
seinen Verpflichtungen nach diesem Gesetz nicht nachkommt, insbesondere
gegen das Fernmeldegeheimnis, datenschutzrechtliche Regelungen
oder Strafvorschriften verstößt,
- in den Fällen des § 9 Abs.2 beim Lizenznehmer oder
demjenigen, dem die Lizenz überlassen wurde, ein Versagungsgrund
nach § 8 Abs.3 Satz 1 Nr.2 entsteht.
§ 16 Lizenzgebühr
(1) Lizenzen werden gegen Gebühr erteilt. Das Bundesministerium
für Post und Telekommunikation wird ermächtigt, im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium des Innern, dem Bundesministerium der
Finanzen, dem Bundesministerium der Justiz und dem Bundesministerium
für Wirtschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung
des Bundesrates bedarf, nach Maßgabe des Verwaltungskostengesetzes
die gebührenpflichtigen Tatbestände, die Höhe der
Gebühr und die Erstattung von Auslagen zu regeln.
(2) Im Falle des Versteigerungsverfahrens nach § 11 Abs.4 wird eine Gebühr nach Absatz 1 nur erhoben, soweit sie
den Erlös des Versteigerungsverfahrens übersteigt.
§ 17 Universaldienstleistungen
(1) Universaldienstleistungen sind ein Mindestangebot an Telekommunikationsdienstleistungen
für die Öffentlichkeit, für die eine bestimmte
Qualität festgelegt ist und zu denen alle Nutzer unabhängig
von ihrem Wohn- oder Geschäftsort zu einem erschwinglichen
Preis Zugang haben müssen. Als Universaldienstleistungen
sind Telekommunikationsdienstleistungen zu bestimmen, die den
Bereichen des Sprachtelefondienstes und des Betreibens von Übertragungswegen
nach § 6 Abs.1 zuzuordnen sind und deren Erbringung für
die Öffentlichkeit als Grundversorgung unabdingbar geworden
ist. Darüber hinaus können auch solche Telekommunikationsdienstleistungen
als Universaldienstleistungen bestimmt werden, die mit Telekommunikationsdienstleistungen
nach Satz 2 in unmittelbarem Zusammenhang stehen und deren Erbringung
für die Öffentlichkeit als Grundversorgung unabdingbar
geworden ist.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung,
die der Zustimmung des Bundestages und des Bundesrates bedarf,
Telekommunikationsdienstleistungen nach Absatz 1 Satz 2 und 3
als Universaldienstleistungen zu bestimmen. Die Bestimmung der
Universaldienstleistungen ist der technischen und gesellschaftlichen
Entwicklung nachfragegerecht anzupassen. In der Rechtsverordnung
sind darüber hinaus die Mindestqualität und die Maßstäbe
für die Bestimmung des Preises einer Universaldienstleistung
festzulegen. Die Regulierungsbehörde ist befugt, über
die Einhaltung dieser Maßstäbe zu entscheiden. Die
Zustimmung des Bundestages nach Satz 1 gilt als erteilt, wenn
der Bundestag nicht innerhalb von drei Sitzungswochen nach Eingang
der Vorlage der Bundesregierung die Zustimmung verweigert hat.
§ 18 Verpflichtung zum Erbringen von
Universaldienstleistungen
(1) Wird eine Universaldienstleistung nach § 17 nicht ausreichend und angemessen erbracht oder ist zu besorgen, daß eine solche
Versorgung nicht gewährleistet sein wird, ist jeder Lizenznehmer,
der auf dem jeweiligen sachlich relevanten Markt der betreffenden
lizenzpflichtigen Telekommunikationsdienstleistung tätig
ist und einen Anteil von mindestens vier vom Hundert des Gesamtumsatzes
dieses Marktes im Geltungsbereich dieses Gesetzes auf sich vereinigt
oder auf dem räumlich relevanten Markt über eine marktbeherrschende
Stellung nach § 22 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
verfügt, verpflichtet, dazu beizutragen, daß die Universaldienstleistung
erbracht werden kann. Die Verpflichtung nach Satz 1 ist nach Maßgabe
der Bestimmungen dieses Abschnitts zu erfüllen.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für ein Unternehmen, das mit
einem Lizenznehmer ein einheitliches Unternehmen bildet. Ein einheitliches
Unternehmen wird durch jede Verbindung von Unternehmen im Sinne
des § 23 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen geschaffen.
§ 19 Auferlegung von Universaldienstleistungen
(1) Die Regulierungsbehörde veröffentlicht in ihrem
Amtsblatt die Feststellung, auf welchem sachlich und räumlich
relevanten Markt eine Universaldienstleistung nach § 17 nicht
angemessen oder ausreichend erbracht wird oder auf welchem sachlich
und räumlich relevanten Markt zu besorgen ist, daß
eine solche Versorgung nicht gewährleistet sein wird. Sie
kündigt an, nach den Vorschriften der §§ 19 bis
22 vorzugehen, sofern sich kein Unternehmen innerhalb von einem
Monat nach Bekanntgabe dieser Veröffentlichung bereit erklärt,
diese Universaldienstleistung ohne Ausgleich nach § 20 zu
erbringen.
(2) Nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist kann die Regulierungsbehörde
einen Lizenznehmer, der auf dem jeweiligen sachlich und räumlich
relevanten Markt über eine marktbeherrschende Stellung nach
§ 22 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen verfügt,
dazu verpflichten, diese Universaldienstleistung nach Maßgabe
der in der Rechtsverordnung und in den Vorschriften dieses Gesetzes
festgelegten Bedingungen zu erbringen.
(3) Sofern auf dem jeweiligen Markt der betreffenden lizenzpflichtigen
Telekommunikationsdienstleistung mehrere Lizenznehmer gemeinsam
über eine marktbeherrschende Stellung nach § 22 des
Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen verfügen, kann
die Regulierungsbehörde nach Anhörung der in Betracht
kommenden Lizenznehmer entscheiden, ob und inwieweit sie einen
oder mehrere dieser Lizenznehmer verpflichtet, die Universaldienstleistung
zu erbringen. Eine solche Verpflichtung darf die verpflichteten
Lizenznehmer im Verhältnis zu anderen Lizenznehmern nicht
unbillig benachteiligen.
(4) Die Vorschriften der Absätze 2 und 3 gelten entsprechend
für ein Unternehmen, das auf einem in Absatz 2 genannten
Markt tätig ist und das mit einem Lizenznehmer nach Absatz
2 oder 3 ein einheitliches Unternehmen bildet. Ein einheitliches
Unternehmen wird durch jede Verbindung von Unternehmen im Sinne
des § 23 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
geschaffen.
(5) Macht ein Anbieter, der nach den Absätzen 2 bis 4 zur
Erbringung einer Universaldienstleistung verpflichtet werden soll,
glaubhaft, daß er im Falle einer Verpflichtung einen Ausgleich
nach § 20 Abs.2 Satz 2 verlangen kann, kann die Regulierungsbehörde an Stelle der Entscheidung, einen oder mehrere Unternehmen nach den Absätzen 2 bis 4 zu verpflichten, die Universaldienstleistung
ausschreiben und an denjenigen Bewerber vergeben, der sich als
fachkundig erweist, die Universaldienstleistung zu erbringen,
und der den geringsten finanziellen Ausgleich dafür verlangt.
(6) Ist eine Verpflichtung nach den Absätzen 2 bis 4 nicht
möglich, wird die Universaldienstleistung entsprechend Absatz
5 ausgeschrieben.
(7) Vor einer Ausschreibung der Universaldienstleistung nach Absatz
5 oder 6 hat die Regulierungsbehörde im einzelnen festzulegen,
welche Universaldienstleistung nach § 17 in welchem räumlichen Gebiet oder an welchem Ort zu erbringen ist und nach welchen Kriterien
die erforderliche Fachkunde des Universaldienstleistungserbringers
bewertet wird. Sie hat ferner die Regeln für die Durchführung
des Ausschreibungsverfahrens im einzelnen festzulegen; diese müssen
objektiv, nachvollziehbar und diskriminierungsfrei sein.
§ 20 Ausgleich für Universaldienstleistungen
(1) Wird ein Unternehmen nach § 19 Abs.2 bis 4 verpflichtet,
eine Universaldienstleistung zu erbringen, und hat es nach § 19 Abs.5 Satz 1 das Verlangen nach einem Ausgleich glaubhaft
gemacht, gewährt die Regulierungsbehörde einen Ausgleich
für das Erbringen der Universaldienstleistung, wenn es nachweist,
daß die langfristigen zusätzlichen Kosten der effizienten
Bereitstellung der Universaldienstleistung auf dem jeweiligen
räumlich relevanten Markt einschließlich einer angemessenen
Verzinsung des eingesetzten Kapitals deren Erträge überschreiten.
Die Erträge sind auf der Grundlage der durch Rechtsverordnung
nach § 17 Abs.2 festgelegten oder festzulegenden erschwinglichen Preise zu berechnen.
(2) Der Ausgleich wird nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem
ein Defizit bei der Erbringung der Universaldienstleistung entsteht,
gewährt. Die Höhe des Ausgleichs bestimmt sich nach
den tatsächlich für die Erbringung der Universaldienstleistungsverpflichtung
entstandenen langfristigen zusätzlichen Kosten der effizienten
Bereitstellung der Dienstleistung einschließlich einer angemessenen
Verzinsung des eingesetzten Kapitals abzüglich der mit der
Universaldienstleistung erzielten Erträge. Für die Berechnung
der Erträge gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend.
(3) Im Falle einer Ausschreibung nach § 19 Abs.5 oder 6
gewährt die Regulierungsbehörde einen Ausgleich entsprechend dem Ausschreibungsergebnis.
§ 21 Universaldienstleistungsabgabe
(1) Gewährt die Regulierungsbehörde einen Ausgleich
nach § 20 für die Erbringung einer Universaldienstleistung, trägt jeder Lizenznehmer, der auf dem jeweiligen sachlich
relevanten Markt der betreffenden lizenzpflichtigen Telekommunikationsdienstleistung
tätig ist und einen Anteil von mindestens vier vom Hundert
des Gesamtumsatzes dieses Marktes im Geltungsbereich dieses Gesetzes
auf sich vereinigt, zu diesem Ausgleich durch eine Universaldienstleistungsabgabe
bei. Der Anteil bemißt sich nach dem Verhältnis seines
Umsatzes zu der Summe des Umsatzes der nach Satz 1 Verpflichteten
auf dem jeweiligen sachlich relevanten Markt im Geltungsbereich
dieses Gesetzes. Kann von einem nach Satz 1 verpflichteten Lizenznehmer
die auf ihn entfallende Abgabe nicht erlangt werden, so ist der
Ausfall von den übrigen Verpflichteten zu tragen. Der zusätzlich
zu zahlende Anteil bestimmt sich nach dem Verhältnis ihrer
nach Satz 2 bemessenen Anteile zueinander.
(2) Nach Ablauf des Kalenderjahres, für das ein Ausgleich
nach § 20 gewährt wird, setzt die Regulierungsbehörde den zu gewährenden Ausgleich sowie die Anteile der zu diesem Ausgleich beitragenden Lizenznehmer fest und teilt dies den betroffenen
Unternehmen mit. Die Höhe des Ausgleichs bemißt sich
nach dem durch den zum Angebot der Universaldienstleistung nach
§ 19 verpflichteten Anbieter nachgewiesenen Defizit nach
§ 20 Abs.2 Satz 2 zuzüglich einer marktüblichen
Verzinsung. Die Verzinsung beginnt mit dem Tag nach Ablauf des in Satz 1 genannten Kalenderjahres.
(3) Die zum Ausgleich nach § 20 beitragenden Unternehmen
sind verpflichtet, die von der Regulierungsbehörde festgesetzten
auf sie entfallenden Anteile innerhalb von vier Wochen an die
Regulierungsbehörde zu entrichten. Die Frist beginnt mit
dem Tag des Zugangs der in Absatz 2 Satz 1 genannten Mitteilung.
(4) Ist ein Lizenznehmer mit der Zahlung der Abgabe mehr als drei
Monate im Rückstand, erläßt die Regulierungsbehörde
einen Feststellungsbescheid über die rückständigen
Beträge der Abgabe und betreibt die Einziehung.
§ 22 Umsatzmeldungen
(1) Ist eine Universaldienstleistung nach § 19 auferlegt,
haben die Lizenznehmer, die in dem jeweiligen Markt der betreffenden
lizenzpflichtigen Telekommunikationsdienstleistung tätig
sind, der Regulierungsbehörde ihre Umsätze auf dem jeweiligen
Markt jeweils auf Verlangen jährlich mitzuteilen. Andernfalls
kann die Regulierungsbehörde eine Schätzung vornehmen.
(2) Bei der Ermittlung der Umsätze nach Absatz 1 gilt § 23 Abs.1 Satz 2 und 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen entsprechend.
§ 23 Widerspruch und Widerspruchsverfahren
bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen
(1) Die Regulierungsbehörde hat Allgemeinen Geschäftsbedingungen
für lizenzpflichtige Telekommunikationsdienstleistungen und
für Universaldienstleistungen zu widersprechen, soweit diese
den Maßstäben nicht gerecht werden, die für Allgemeine
Geschäftsbedingungen, für Informationen über diese
Bedingungen und die Verfügbarkeit dieser Informationen in
Richtlinien und Empfehlungen aufgestellt werden, die nach Artikel
6 und Anhang 3 der Richtlinie 90/387/EWG des Rates vom
28.Juni 1990 zur Verwirklichung des Binnenmarktes für Telekommunikationsdienste
durch Einführung eines offenen Netzzugangs (Open Network
Provision ñ ONP) (ABl. EG Nr. L 192 S. 1) vom Europäischen
Parlament und vom Rat erlassen werden.
(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind der Regulierungsbehörde
vor ihrem Inkrafttreten in Schriftform vorzulegen. Die Regulierungsbehörde
hat das Recht, ihnen innerhalb von vier Wochen zu widersprechen.
Übt sie ihr Widerspruchsrecht aus, sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen
unwirksam.
§ 24 Maßstäbe der Entgeltregulierung
(1) Entgelte haben sich an den Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung
zu orientieren und den Anforderungen nach Absatz 2 zu entsprechen.
Die Regelungen des § 17 Abs.1 und 2 und der auf Grund des
§ 17 Abs.2 erlassenen Rechtsverordnung bleiben unberührt.
(2) Entgelte dürfen
- keine Aufschläge enthalten, die nur auf Grund der marktbeherrschenden
Stellung nach § 22 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
eines Anbieters auf dem jeweiligen Markt der Telekommunikation durchsetzbar sind,
- keine Abschläge enthalten, die die Wettbewerbsmöglichkeiten
anderer Unternehmen auf einem Markt der Telekommunikation beeinträchtigen,
oder
- einzelnen Nachfragern keine Vorteile gegenüber anderen
Nachfragern gleichartiger oder ähnlicher Telekommunikations-dienstleistungen
auf dem jeweiligen Markt der Telekommunikation einräumen,
es sei denn, daß hierfür ein sachlich gerechtfertigter
Grund nachgewiesen wird.
§ 25 Regulierung von Entgelten
(1) Nach Maßgabe der §§ 24 und 27 bis 31 unterliegen Entgelte und entgeltrelevante Bestandteile der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für das Angebot von Übertragungswegen und Sprachtelefondienst im Rahmen der Lizenzklassen 3 und 4 nach § 6, sofern der Lizenznehmer auf dem jeweiligen Markt über eine marktbeherrschende Stellung nach § 22 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen verfügt, der Genehmigung durch die Regulierungsbehörde.
(2) Entgelte und entgeltrelevante Bestandteile der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen für andere als die in Absatz 1
genannten Telekommunikationsdienstleistungen, die von Unternehmen
erbracht werden, die auf dem jeweiligen Markt über eine marktbeherrschende
Stellung nach § 22 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
verfügen, unterliegen nach Maßgabe der §§ 24 und 27 Abs.4 und des § 31 dem Verfahren nach § 30.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Entgelte
und entgeltrelevante Bestandteile der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
eines Unternehmens, das mit einem Lizenznehmer nach Absatz 1 oder
einem Unternehmen nach Absatz 2 ein einheitliches Unternehmen
bildet. Ein einheitliches Unternehmen wird durch jede Verbindung
von Unternehmen im Sinne des § 23 Abs.1 Satz 2, Abs.2 und
3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen geschaffen.
§ 26 Veröffentlichung
Die Regulierungsbehörde veröffentlicht einmal jährlich
in ihrem Amtsblatt, auf welchen sachlich und räumlich relevanten
Märkten, auf denen Anbieter nach § 23 dem Widerspruchsverfahren bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen und nach § 25 Abs.2 einer Entgeltregulierung unterliegen, eine marktbeherrschende
Stellung besteht.
§ 27 Arten und Verfahren der Entgeltgenehmigung
(1) Die Regulierungsbehörde genehmigt Entgelte nach § 25 Abs.1
- auf der Grundlage der auf die einzelne Dienstleistung entfallenden
Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung oder
- auf der Grundlage der von ihr vorgegebenen Maßgrößen
für die durchschnittlichen Änderungsraten der Entgelte
für einen Korb zusammengefaßter Dienstleistungen.
(2) Im Falle des Absatzes 1 Nr.1 prüft die Regulierungsbehörde
für jedes einzelne Entgelt die Einhaltung des Maßstabs
nach § 24 Abs.2 Nr.1. Im Falle des Absatzes 1 Nr.2 gilt
bei Einhaltung der vorgegebenen Maßgrößen der
Maßstab des § 24 Abs.2 Nr.1 als erfüllt.
(3) Die Genehmigung der Entgelte ist zu versagen, wenn die Entgelte
den Anforderungen des § 24 Abs.2 Nr.1 nach Maßgabe
des Absatzes 2 oder offenkundig den Anforderungen des § 24
Abs.2 Nr.2 oder 3 nicht entsprechen oder wenn sie mit diesem
Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften nicht in Einklang stehen.
(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung,
die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die in Absatz
1 genannten Genehmigungsarten näher zu regeln und die Voraussetzungen
festzulegen, nach denen die Regulierungsbehörde zu entscheiden
hat, welches der in Absatz 1 genannten Verfahren zur Anwendung
kommt. Darin sind die Einzelheiten des Verfahrens zu regeln, insbesondere
die von dem Lizenznehmer vorzulegenden Unterlagen, die Ausgestaltung
der von ihm durchzuführenden Kostenrechnung sowie die Verpflichtung
zur Veröffentlichung der Entgelte. Ferner sind darin die
Bestandteile und der Inhalt der in Absatz 1 Nr. 2 genannten Maßgrößen
und Körbe zu bestimmen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch
für das Verfahren der Entgeltregulierung nach § 30.
§ 28 Verfahren der Regulierung genehmigungspflichtiger
Entgelte
(1) Genehmigungsbedürftige Entgelte und entgeltrelevante
Bestandteile der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach § 25 Abs.1 sind der Regulierungsbehörde schriftlich vorzulegen.
Bei befristet erteilten Genehmigungen hat die Vorlage mindestens
zwei Monate vor Fristablauf zu erfolgen.
(2) Die Regulierungsbehörde entscheidet über Entgeltanträge
nach Absatz 1 innerhalb von sechs Wochen nach Eingang der Entgeltvorlage.
Die Regulierungsbehörde kann innerhalb der in Satz 1 genannten
Frist das Verfahren um längstens vier Wochen verlängern.
Innerhalb dieser vier Wochen hat sie über den Entgeltantrag
zu entscheiden.
(3) Die Regulierungsbehörde soll die Genehmigung mit einer
Befristung nach § 36 Abs.2 Nr.1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
versehen.
(4) Genehmigte Entgelte sind im Amtsblatt der Regulierungsbehörde
zu veröffentlichen.
§ 29 Abweichung von genehmigten Entgelten
(1) Der Lizenznehmer ist verpflichtet, ausschließlich die
von der Regulierungsbehörde genehmigten Entgelte zu verlangen.
(2) Verträge über Dienstleistungen, die andere als die
genehmigten Entgelte enthalten, sind mit der Maßgabe wirksam,
daß das genehmigte Entgelt an die Stelle des vereinbarten
Entgelts tritt. Die Regulierungsbehörde kann die Durchführung
eines Rechtsgeschäfts untersagen, das ein anderes als das
genehmigte Entgelt enthält.
§ 30 Verfahren der nachträglichen
Regulierung von Entgelten
(1) Soweit das Genehmigungsverfahren nach § 27 Anwendung
findet und der Regulierungsbehörde Tatsachen nachträglich
bekannt werden, die die Annahme rechtfertigen, daß der Regulierung
nach § 25 Abs.1 unterliegende Entgelte und entgeltrelevante
Bestandteile der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht den
Maßstäben des § 24 Abs.2 Nr.2 und 3 genügen, leitet die Regulierungsbehörde eine Überprüfung
der Entgelte und der entgeltrelevanten Bestandteile der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen ein. Sie teilt die Einleitung der Überprüfung
dem betroffenen Unternehmen schriftlich mit.
(2) Werden der Regulierungsbehörde Tatsachen bekannt, die
die Annahme rechtfertigen, daß der Regulierung nach § 25 Abs.2 unterliegende Entgelte und entgeltrelevante Bestandteile
der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht den Maßstäben
des § 24 genügen, leitet die Regulierungsbehörde
eine Überprüfung der Entgelte und der entgeltrelevanten
Bestandteile der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ein. Sie
teilt die Einleitung der Überprüfung dem betroffenen
Unternehmen schriftlich mit.
(3) Die Regulierungsbehörde entscheidet innerhalb von zwei
Monaten nach Einleitung der Überprüfung.
(4) Sofern die Regulierungsbehörde feststellt, daß
der Regulierung nach den Absätzen 1 und 2 unterliegende Entgelte
oder entgeltrelevante Bestandteile der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
nicht den Maßstäben des § 24 Abs.2 genügen, fordert die Regulierungsbehörde das betroffene Unternehmen
auf, die Entgelte oder entgeltrelevanten Bestandteile der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen unverzüglich entsprechend den Maßstäben
anzupassen.
(5) Erfolgt eine nach Absatz 4 durch die Regulierungsbehörde
vorgegebene Anpassung nicht, hat die Regulierungsbehörde
das beanstandete Verhalten zu untersagen und die Entgelte und
die entgeltrelevanten Bestandteile der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
für unwirksam zu erklären. § 29 Abs.1 und 2 gilt
entsprechend.
(6) Die Ausübung des Widerspruchs nach Absatz 4 ist im Amtsblatt
der Regulierungsbehörde zu veröffentlichen.
§ 31 Anordnungen im Rahmen der Entgeltregulierung
(1) In Wahrnehmung der Entgeltregulierung kann die Regulierungsbehörde
anordnen, daß
- ihr vom Lizenznehmer detaillierte Angaben zum Leistungsangebot,
zum aktuellen und erwarteten Umsatz für Dienstleistungen,
zu den aktuellen und erwarteten Absatzmengen und Kosten, zu den
voraussehbaren Auswirkungen auf die Nutzer sowie auf die Wettbewerber
und sonstige Unterlagen zur Verfügung gestellt werden, die
sie zur sachgerechten Ausübung ihres Genehmigungs- oder Widerspruchsrechts
auf Grund dieses Gesetzes benötigt,
- ein Lizenznehmer die Kostenrechnung in einer Form ausgestaltet,
die es der Regulierungsbehörde ermöglicht, die für
die Entgeltregulierung auf Grund dieses Gesetzes notwendigen Daten
über Kosten zu erlangen.
Zur Durchsetzung dieser Anordnungen kann nach Maßgabe des
Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ein Zwangsgeld bis zu einer
Million Deutsche Mark festgesetzt werden.
(2) Die Regulierungsbehörde kann vorschreiben, in welcher
Form ein Entgelt oder eine Entgeltänderung zu veröffentlichen
ist.
§ 32 Zusammenschlußverbot
Einem Lizenznehmer, der auf dem jeweiligen Markt über eine
marktbeherrschende Stellung nach § 22 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen verfügt, kann die Regulierungsbehörde
als Lizenzauflage aufgeben, sich in Fällen einer nach § 10 durchgeführten Beschränkung der Anzahl der Lizenzen
nicht mit einem anderen Unternehmen im Sinne des § 23 Abs.2 und 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen zusammenzuschließen,
sofern dieses andere Unternehmen auf Märkten der Telekommunikation
tätig ist oder wird, die mit dem Betätigungsbereich
des Lizenznehmers als sachlich und räumlich gleich anzusehen
sind.
§ 33 Besondere Mißbrauchsaufsicht
(1) Ein Anbieter, der auf einem Markt für Telekommunikationsdienstleistungen
für die Öffentlichkeit über eine marktbeherrschende
Stellung nach § 22 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
verfügt, hat Wettbewerbern auf diesem Markt diskriminierungsfrei
den Zugang zu seinen intern genutzten und zu seinen am Markt angebotenen
Leistungen, soweit sie wesentlich sind, zu den Bedingungen zu
ermöglichen, die er sich selbst bei der Nutzung dieser Leistungen
für die Erbringung anderer Telekommunikationsdienstleistungen
einräumt, es sei denn, daß die Einräumung ungünstigerer
Bedingungen, insbesondere die Auferlegung von Beschränkungen,
sachlich gerechtfertigt ist. Er darf insbesondere den Zugang nur
insoweit beschränken, als dies den grundlegenden Anforderungen
im Sinne des Artikels 3 Abs. 2 der Richtlinie 90/387/EWG des Rates
vom 28.Juni 1990 zur Verwirklichung des Binnenmarktes für
Telekommunikationsdienste durch Einführung eines offenen
Netzzugangs (Open Network Provision ñ ONP) (ABl. EG Nr.
L 192 S. 1) entspricht. Dabei ist den Wettbewerbern anzugeben,
welche der grundlegenden Anforderungen einer Beschränkung
im Einzelfall zugrunde liegt.
(2) Die Regulierungsbehörde kann einem Anbieter, der gegen
Absatz 1 verstößt, ein Verhalten auferlegen oder untersagen
und Verträge ganz oder teilweise für unwirksam erklären,
soweit dieser Anbieter seine marktbeherrschende Stellung mißbräuchlich
ausnutzt. Zuvor fordert die Regulierungsbehörde die Beteiligten
auf, den beanstandeten Mißbrauch abzustellen. Ein Mißbrauch
wird vermutet, wenn ein Anbieter, der auf dem jeweiligen Markt
über eine marktbeherrschende Stellung nach § 22 des
Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen verfügt, sich
selbst den Zugang zu seinen intern genutzten und zu seinen am
Markt angebotenen Leistungen zu günstigeren Bedingungen ermöglicht,
als er sie den Wettbewerbern bei der Nutzung dieser Leistungen
für ihre Dienstleistungsangebote einräumt, es sei denn,
der Anbieter weist Tatsachen nach, die die Einräumung ungünstigerer
Bedingungen, insbesondere die Auferlegung von Beschränkungen,
sachlich rechtfertigen.
(3) Soweit ein Anbieter nach Absatz 1 Satz 1 mit anderen Unternehmen
ein einheitliches Unternehmen bildet, stehen der Regulierungsbehörde
die Befugnisse nach Absatz 2 gegenüber jedem dieser Unternehmen
zu. Ein einheitliches Unternehmen wird durch jede Verbindung von
Unternehmen im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3
des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen geschaffen.
§ 34 Schnittstellen für offenen
Netzzugang
(1) Hält ein Anbieter, der auf dem jeweiligen Markt über
eine marktbeherrschende Stellung nach § 22 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen verfügt, beim Angebot von
Telekommunikationsdienstleistungen nicht die Normen ein, welche
die Europäische Kommission oder der Rat nach Artikel 10 der
Richtlinie 90/387/EWG des Rates vom 28.Juni 1990 zur Verwirklichung
des Binnenmarktes für Telekommunikationsdienste durch Einführung
eines offenen Netzzugangs (Open Network Provision ñ ONP)
(ABl. EG Nr. L 192 S. 1) für verbindlich erklärt hat,
so hat die Regulierungsbehörde die in § 33 Abs.2 und
3 genannten Befugnisse.
(2) Werden von einem Anbieter oder einem Nutzer die im Amtsblatt
der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten europäischen
Normen von Schnittstellen und von Dienstleistungsmerkmalen für
den offenen Netzzugang, die zu berücksichtigen sind, eingehalten,
so wird vermutet, daß er die grundlegenden Anforderungen
für den offenen Netzzugang erfüllt.
(3) Sofern für das Angebot von Telekommunikationsdienstleistungen
keine im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten
europäischen Normen von Schnittstellen und von Dienstleistungsmerkmalen
für den offenen Netzzugang zu berücksichtigen sind,
kann die Regulierungsbehörde dem Anbieter nach § 33
auferlegen, die Einhaltung der Bedingungen für den offenen Netzzugang nachzuweisen.
§ 35 Gewährung von Netzzugang
(1) Der Betreiber eines Telekommunikationsnetzes, der Telekommunikationsdienstleistungen
für die Öffentlichkeit anbietet und auf einem solchen
Markt über eine marktbeherrschende Stellung nach § 22
des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen verfügt,
hat anderen Nutzern Zugang zu seinem Telekommunikationsnetz oder
zu Teilen desselben zu ermöglichen. Dieser kann über
für sämtliche Nutzer bereitgestellte Anschlüsse
(allgemeiner Netzzugang) oder über besondere Anschlüsse
(besonderer Netzzugang) gewährt werden. Ein Betreiber nach
Satz 1 muß insbesondere eine Zusammenschaltung seines Telekommunikationsnetzes
mit öffentlichen Telekommunikationsnetzen anderer Betreiber
ermöglichen.
(2) Vereinbarungen über Netzzugänge nach Absatz 1 müssen
auf objektiven Maßstäben beruhen, nachvollziehbar sein
und einen gleichwertigen Zugang zu den Telekommunikationsnetzen
eines Betreibers nach Absatz 1 Satz 1 gewähren. Der Betreiber
darf den Netzzugang nur aus Gründen beschränken, die
auf den grundlegenden Anforderungen im Sinne des Artikels 3 Abs.2 der Richtlinie 90/387/EWG des Rates vom 28.Juni 1990 zur Verwirklichung
des Binnenmarktes für Telekommunikationsdienste durch Einführung
eines offenen Netzzugangs (Open Network Provision ñ ONP)
(ABl. EG Nr. L 192 S. 1) beruhen und nur insoweit, als die Beschränkung
in Übereinstimmung mit dem sonstigen Recht der Europäischen
Gemeinschaft steht. Vereinbarungen nach Satz 1 sind der Regulierungsbehörde
schriftlich vorzulegen; sie werden veröffentlicht.
(3) Begehrt ein Nutzer die Bereitstellung eines besonderen Netzzugangs,
so hat die Regulierungsbehörde entsprechend § 8 Abs.3 Satz 1 Nr.2 Buchstabe a zu prüfen, ob der Nutzer die für
den beantragten Netzzugang erforderliche Zuverlässigkeit,
Leistungsfähigkeit und Fachkunde besitzt. Einer solchen Prüfung
bedarf es nicht, wenn dem Nutzer eine Lizenz nach § 8 erteilt
worden ist.
(4) Absatz 1 gilt entsprechend für ein Unternehmen, das mit
einem Betreiber nach Absatz 1 Satz 1 ein einheitliches Unternehmen
bildet. Ein einheitliches Unternehmen wird durch jede Verbindung
von Unternehmen im Sinne des § 23 Abs.1 Satz 2, Abs.2 und
3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen geschaffen.
(5) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung, die der
Zustimmung des Bundesrates bedarf, in welcher Weise ein besonderer
Netzzugang, insbesondere für die Zusammenschaltung, zu ermöglichen
ist. Die Rechtsverordnung muß Rahmenvorschriften für
Vereinbarungen nach Absatz 2 enthalten, und es ist festzulegen,
in welcher Art und Weise Vereinbarungen über besondere Netzzugänge
nach Absatz 2 Satz 3 der Regulierungsbehörde vorzulegen und
wie diese zu veröffentlichen sind. Die Richtlinien der Europäischen
Gemeinschaft, die nach Artikel 6 der Richtlinie 90/387/EWG des
Rates vom 28.Juni 1990 zur Verwirklichung des Binnenmarktes für
Telekommunikationsdienste durch Einführung eines offenen
Netzzugangs (Open Network Provision ñ ONP) (ABl. EG Nr.
L 192 S. 1) vom Europäischen Parlament und vom Rat erlassen
werden, sind zu beachten.
§ 36 Verhandlungspflicht
Jeder Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes
ist verpflichtet, anderen Betreibern solcher Netze auf Nachfrage
ein Angebot auf Zusammenschaltung abzugeben. Alle Beteiligten
haben hierbei das Ziel anzustreben, die Kommunikation der Nutzer
verschiedener öffentlicher Telekommunikationsnetze untereinander
zu ermöglichen und zu verbessern.
§ 37 Zusammenschaltungspflicht
(1) Kommt zwischen den Betreibern öffentlicher Telekommunikationsnetze
eine Vereinbarung über Zusammenschaltung nicht zustande,
ordnet die Regulierungsbehörde nach Anhörung der Beteiligten
innerhalb einer Frist von sechs Wochen, beginnend mit der Anrufung
durch einen der an der Zusammenschaltung Beteiligten, die Zusammenschaltung
an. Innerhalb dieser Frist kann die Regulierungsbehörde das
Verfahren um längstens vier Wochen verlängern. Innerhalb
dieser vier Wochen hat sie über die Anordnung zu entscheiden.
(2) Eine Anordnung nach Absatz 1 ist nur zulässig, soweit
und solange die Beteiligten keine Zusammenschaltungsvereinbarung
treffen. § 36 bleibt unberührt.
(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, in der Rechtsverordnung
nach § 35 Abs.5 die erforderlichen Einzelheiten der Zusammenschaltungsanordnung nach Absatz 1 zu bestimmen. Dabei ist das Verfahren bei der Regulierungsbehörde zu regeln sowie zu bestimmen, welchen Inhalt die Zusammenschaltungsanordnung haben muß und binnen welcher Frist die Netzbetreiber die Anordnung durchzuführen haben. Die Anordnungen müssen
den Maßstäben des § 35 Abs.2 entsprechen.
§ 38 Wettbewerbsbeschränkende
Vereinbarungen
(1) Vereinbarungen über die Gewährung von Netzzugängen
nach § 35 sind unwirksam, soweit sie geeignet sind, die Wettbewerbsmöglichkeiten anderer Unternehmen auf einem Markt der Telekommunikation ohne sachlich gerechtfertigten Grund zu beeinträchtigen.
(2) § 33 Abs.2 und 3 gilt entsprechend.
§ 39 Entgelte für die Gewährung
von Netzzugang
Für die Regulierung der Entgelte für die Gewährung
eines Netzzugangs nach § 35 und für die Durchführung einer angeordneten Zusammenschaltung nach § 37 gelten die §§ 24, 25 Abs.1 und 3, die §§ 27, 28, 29, 30 Abs.1 und 3 bis 6 und § 31 entsprechend.
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