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Begleitgesetz zum
Telekommunikationsgesetz (BegleitG)

Vom 17.Dezember 1997 (BGBL. I, S. 3108)

 
Inhaltsübersicht

  • Artikel 1:
    Personalrechtliches Begleitgesetz zum Telekommunikationsgesetz (PersBG)
  • Artikel 2:
    Anpassung von Rechtsvorschriften
  • Artikel 3:
    Zuständigkeitsanpassung
  • Artikel 4:
    Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
  • Artikel 5:
    Inkrafttreten, Außerkrafttreten


Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

 
Begleitgesetz zum Telekommunikationsgesetz (BegleitG)

Artikel 1:
Personalrechtliches Begleitgesetz zum Telekommunikationsgesetz (PersBG)

Inhaltsübersicht:

  • § 1 Überleitungsmaßnahmen für die Bediensteten
  • § 2 Stellenplan und Ämterbewertung
  • § 3 Soziales
  • § 4 Personalvertretung
  • § 5 Schwerbehindertenvertretung
  • § 6 Frauenbeauftragte
  • § 7 Besoldungs- und tarifrechtliche Sonderregelungen
  • § 8 Öffentlich-rechtliche Amtsverhältnisse
  • § 9 Änderung von Rechtsvorschriften

 § 1
[Überleitungsmaßnahmen für die Bediensteten]

(1) Die Bediensteten des Bundesministeriums für Post und Telekommunikation werden zu Bundesministerien oder der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post versetzt.

(2) Beamte des Bundesamtes für Post und Telekommunikation werden mit Wirkung vom 1.Januar 1998 Beamte der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post, es sei denn, sie werden mit Wirkung vom 1.Januar 1998 zu einer anderen Behörde versetzt oder ihr Beamtenverhältnis endet mit Ablauf des 31.Dezember 1997. Für Arbeitnehmer des Bundesamtes für Post und Telekommunikation gilt diese Regelung entsprechend.

 § 2
[Stellenplan und Ämterbewertung]

Im Stellenplan der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post können nach Maßgabe sachgerechter Bewertung die Obergrenzen für Beförderungsämter nach § 26 des Bundesbesoldungsgesetzes und der auf dieser Ermächtigungsgrundlage erlassenen Rechtsverordnung überschritten werden. Dabei kann dem Stellenplan der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post - Standort Bonn - zunächst der Stellenschlüssel für oberste Bundesbehörden zugrunde gelegt werden und § 26 Abs.6 des Bundesbesoldungsgesetzes mit der Maßgabe entsprechend angewendet werden, daß die Umwandlung dieser Planstellen für einen Zeitraum von fünf Jahren ausgesetzt wird.

 § 3
[Soziales]

(1) Für die Bediensteten des Bundesministeriums für Post und Telekommunikation und seines nachgeordneten Bereichs, die nach § 1 zur Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post oder zu einer anderen Bundesbehörde übergeleitet oder versetzt werden, bleiben die Bedingungen einer Mitgliedschaft in der Postbeamtenkrankenkasse von der Überleitung oder Versetzung unberührt. § 26 Abs.5 Satz 4 des Bundesanstalt PostGesetzes gilt entsprechend. Im übrigen gilt § 28 des Bundesanstalt Post-Gesetzes für seither Anspruchsberechtigte fort.

(2) Die Arbeitnehmer des Bundesministeriums für Post und Telekommunikation, des Bundesamtes für Post und Telekommunikation, der Unfallkasse für Post und Telekom und der Museumsstiftung Post und Telekommunikation, die auf Grund der Bestimmungen des Postverfassungsgesetzes und des Postneuordnungsgesetzes noch in der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost versichert sind, werden zum Zeitpunkt des inkrafttretens dieses Gesetzes von der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder entsprechend deren Satzungen übernommen.

 § 4
[Personalvertretung]

(1) Die erstmaligen Personalratswahlen in der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz finden frühestens nach Ablauf des dritten Monats und spätestens bis zum Ablauf des sechsten Monats nach deren Errichtung statt.

(2) Die Aufgaben der Personalvertretung nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz nimmt bis zur Konstituierung der nach Absatz 1 zu wählenden Personalvertretungen ein Übergangspersonalrat wahr. Dieser wird von dem bisherigen Personairat im Bundesministerium für Post und Telekommunikation und dem bisherigen Hauptpersonalrat beim Bundesministerium für Post und Telekommunikation gebildet. Dem Übergangspersonalrat gehören nur diejenigen Mitglieder des bisherigen Personal- und Hauptpersonalrats an, die nach § 1 Abs.1 und 2 zur Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post übergeleitet oder versetzt werden. Der bisherige Vorsitzende des Personalrats im Bundesministerium für Post und Telekommunikation beruft die Mitglieder unter Übersendung der Tagesordnung zur ersten Sitzung ein und leitet sie, bis der Übergangspersonairat aus seiner Mitte einen Wahlleiter zur Wahl des Vorstandes bestellt hat.

(3) Die Wahlvorstände für die erstmaligen Wahlen nach Absatz 1 werden vom Übergangspersonalrat bestellt.

 § 5
[Schwerbehindertenvertretung]

(1) Die erstmaligen Wahlen zu der Schwerbehindertenvertretung in der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post nach dem Schwerbehindertengesetz finden frühestens nach Ablauf des dritten Monats und spätestens bis zum Ablauf des sechsten Monats nach deren Errichtung statt.

(2) Die Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung nimmt bis zur Aufnahme ihrer Tätigkeit eine Übergangsschwerbehindertenvertretung wahr. Diese wird von der bisherigen Hauptschwerbehindertenvertretung beim Bundesministerium für Post und Telekommunikation und der bisherigen Schwerbehindertenvertretung im Bundesministerium für Post und Telekommunikation gebildet. Vorsitzender der Übergangsschwerbehindertenvertretung ist der bisherige Amtsinhaber der Schwerbehindertenvertre tung im Bundesministerium für Post und Telekommunikation. Er beruft unverzüglich unter Übersendung der Tagesordnung die Mitglieder nach Satz 2 zur ersten Sitzung ein.

(3) Die Wahlvorstände für die erstmaligen Wahlen nach Absatz1 werden von der Übergangsschwerbehindertenvertretung bestellt.

 § 6
[Frauenbeauftragte]

(1) Die Frauenbeauftragte ist frühestens nach Ablauf des dritten Monats und spätestens bis zum Ablauf des sechsten Monats nach Errichtung der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post nach den Bestimmungen des Frauenfördergesetzes zu bestellen.

(2) Die Aufgaben der Frauenbeauftragten nimmt bis zur Neubestellung die bisherige Frauenbeauftragte des Bundesministeriums für Post und Telekommunikation wahr.

 § 7
[Besoldungs- und tarifrechtliche Sonderregelungen]

(1) Beamten, denen bis zum Tage vor der Versetzung oder Überleitung zur Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post eine Stellenzulage nach der Vorbemerkung Nummer 7 zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B zum Bundesbesoldungsgesetz oder den entsprechenden Besoldungsordnungen der Länder zustand, oder nur wegen Erziehungsurlaubs, Urlaubs gemäß § 72a Abs. 4 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes oder Urlaubs im dienstlichen Interesse nicht zustand, erhalten diese Stellenzulage in der zuletzt gewährten Höhe, solange sie bei der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post beschäftigt sind, längstens bis zum 31.Dezember 2002. Anschließend findet § 13 Abs.1 und 4 des Bundesbesoldungsgesetzes sinngemäß Anwendung. Sonstige Anrechnungsvorschriften bleiben unberührt. Wird die Vorbemerkung Nummer 7 zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B zum Bundesbesoldungsgesetz oder den entsprechenden Besoldungsordnungen der Länder geändert oder aufgehoben, gelten die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen entsprechend.

(2) Absatz 1 gilt sinngemäß für Angestellte und Arbeiter, die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Zulage nach den tarifvertraglichen Regelungen über Zulagen an Angestellte und Arbeiter bei obersten Bundes- und Landesbehörden erhalten.

 § 8
[Öffentlich-rechtliche Amtsverhältnisse]

(1) Der Präsident der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post steht in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis zum Bund, das in der Regel auf fünf Jahre befristet ist; Verlängerung ist zulässig.

(2) Der Präsident leistet vor dem Bundesminister für Wirtschaft folgenden Eid:

"Ich schwöre, das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und alle in der Bundesrepublik geltenden Gesetze zu wahren und meine Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen, so wahr mir Gott helfe."
Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.

(3) Der Präsident darf neben seinem Amt kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben und weder der Leitung eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens noch einer Regierung oder einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes angehören. Er darf nicht gegen Entgelt außergerichtliche Gutachten abgeben. Für die Zugehörigkeit zu einem Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder Beirat eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens ist die Einwilligung des Bundesministeriums für Wirtschaft erforderlich; dieses entscheidet, inwieweit eine Vergütung abzufahren ist. In Firmen, die Dienstleistungen im Sinne des Artikels 87f des Grundgesetzes erbringen, ist seine Zugehörigkeit zu den genannten Gremien untersagt. Der Präsident hat dem Bundesministerium für Wirtschaft über Geschenke Mitteilung zu machen, die er in bezug auf sein Amt erhält. Entsprechendes gilt für andere Vorteile, die ihm in bezug auf sein Amt gewährt werden. Das Bundesministerium für Wirtschaft entscheidet über die Verwendung der Geschenke und den Ausgleich der Vorteile.

(4) Die Rechtsverhältnisse des Präsidenten, insbesondere Gehalt, Ruhegehalt, Hinterbliebenenbezüge und Haftung, werden durch einen Vertrag geregelt, den das Bundesministerium für Wirtschaft mit dem Präsidenten schließt. Der Vertrag bedarf der Zustimmung der Bundesregierung.

(5) Die Benennung und Ernennung des Präsidenten erfolgt nach § 66 Abs.3 und 4 des Telekommunikationsgesetzes. Der Präsident ist auf sein Verlangen zu entlassen. Auf Antrag des Bundesministeriums für Wirtschaft, das zuvor den Beirat der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post zu hören hat, kann der Präsident durch Beschluß der Bundesregierung aus wichtigem Grund entlassen werden. Vor dem Antrag ist ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Über die Beendigung des Amtsverhältnisses erhält der Präsident eine vom Bundespräsidenten zu vollziehende Urkunde. Die Entlassung auf Verlangen wird mit dem Tag der Aushändigung der Urkunde wirksam, wenn in ihr nicht ausdrücklich ein späterer Tag bestimmt ist. Die Entlassung aus wichtigem Grund wird mit dem Vollzug des Beschlusses der Bundesregierung wirksam, wenn sie sie nicht ausdrücklich für einen späteren Tag beschließt.

(6) Wird ein Bundesbeamter zum Präsidenten ernannt, scheidet er mit Beginn des Amtsverhältnisses aus seinem bisherigen Amt aus. Für die Dauer des Amtsverhältnisses ruhen die in dem Beamtenverhältnis begründeten Rechte und Pflichten mit Ausnahme der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und des Verbots der Annahme von Belohnungen oder Geschenken. Bei unfallverletzten Beamten bleiben die gesetzlichen Ansprüche auf das Heilverfahren und einen Unfallausgleich unberührt.

(7) Endet das Amtsverhältnis nach Absatz 1 und wird der Betroffene nicht anschließend in ein anderes Amtsverhältnis bei der Regulierungsbehörde berufen, tritt ein Beamter, wenn ihm nicht innerhalb von drei Monaten unter den Voraussetzungen des § 26 Abs.1 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes oder vergleichbarer landesgesetzlicher Regelungen ein anderes Amt Übertragen wird, mit Ablauf dieser Frist aus seinem Dienstverhältnis als Beamter in den einstweiligen Ruhestand, sofern er zu diesem Zeitpunkt noch nicht die gesetzliche Altersgrenze erreicht hat. Er erhält ein Ruhegehalt, das er in seinem früheren Amt unter Hinzurechnung der Zeit des öffentlichrechtlichen Amtsverhältnisses erdient hätte. Eine vertragliche Versorgungsregelung nach Absatz 4 bleibt unberührt. Die Zeit im Amtsverhältnis ist auch ruhegehaltfähig, wenn dem Beamten nach Satz 1 ein anderes Amt im Beamtenverhältnis übertragen wird. Die Absätze 6 und 7 gelten für Richter und für Berufssoldaten entsprechend.

(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten entsprechend für die beiden Vizepräsidenten.

 § 9
[Änderung von Rechtsvorschriften]

(1) Die Bundesbesoldungsordnungen A und B der Anlage 1 zum Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.Mai 1997 (BGBl. I S. 1065, 2032), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15.Dezember 1997 (BGBl. I S. 2902) geändert worden ist, werden wie folgt geändert:

  1. Die Bundesbesoldungsordnung A wird wie folgt geändert:

    In der Besoldungsgruppe A 16 werden

    1. bei der Amtsbezeichnung "Leitender Direktor" der Fußnotenhinweis "13)" angefügt,
    2. folgende neue Fußnote 13 angefügt:
      "Bei der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost dürfen bei der Erstbesetzung der Fachbereichsleiter-Dienstposten fünf Ämter der Besoldungsgruppe B2 zugeordnet werden."

  2. Die Bundesbesoldungsordnung B wird wie folgt geändert:

    1. In der Besoldungsgruppe B2 werden
      aa) nach der Amtsbezeichnung "Direktor bei der Hauptstelle der Bundesanstalt für Arbeit - als Leiter einer großen und bedeutenden Unterabteilung-" die Amtsbezeichnung "Direktor bei der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post" mit dem Fußnotenhinweis "8)" eingefügt,
      bb) folgende neue Fußnote 8 angefügt:
      "8)" Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B3."
    2. In der Besoldungsgruppe B3 werden
      aa) nach der Amtsbezeichnung "Direktor bei der Führungsakademie der Bundeswehr - als Leiter einer Fachgruppe - "die Amtsbezeichnung "Direktor bei der Regulierungsbehörde für Tele-kommunikation und Post" mit dem Fußnotenhinweis "15)" eingefügt,
      bb) nach der Amtsbezeichnung "Gesandter" dieAmtsbezeichnung "Kurator der Museumsstiftung Post und Telekommunikation" eingefügt,
      cc) bei der Amtsbezeichnung "Leitender Postdirektor - bei der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost der Fußnotenhinweis "15)" angefügt,
      dd) nach der Fußnote 14 die folgenden Fußnoten15 und 15a eingefügt:
       "15)" Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B2.
      "15a)" Bei der Bundesanstält für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost dürfen bei der Erstbesetzung der Geschäftsbereichsleiter-Dienstposten drei Ämter derBesoldungsgruppe B4 zugeordnet werden."
    3. In der Besoldungsgruppe B6 werden
      aa) nach der Amtsbezeichnung "Direktor beim Bundesverfassungsgericht" die Amtsbezeichnung "Erster Direktor bei der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post" eingefügt,
      bb) die Amtsbezeichnung "Präsident des Bundesamtes für Post und Telekommunikation" gestrichen.

(2) Das Postpersonalrechtsgesetz vom 14.September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2353) wird wie folgt geändert:

  1. In § 1 Abs.5 Satz 2 werden die Wörter "Organisationseinheiten oder" gestrichen.
  2. In § 2 wird nach Absatz 2 folgender Absatz eingefügt:
    "(2a) Ein Beamter, der Beamter des Bundesministeriums für Post und Telekommunikation oder des Bundesamtes für Post und Telekommunikation ist oder am 31.Dezember 1997 war und zuvor Beamter der Deutschen Bundespost war, kann durch Einzelentscheidung bei der Aktiengesellschaft auf Dauer beschäftigt werden, wenn er es beantragt, die abgebende Behörde und die Aktiengesellschaft der Beschäftigung zustimmen und die Beschäftigung spätestens am 31.Dezember 1998 beginnt."
  3. § 4 wird wie folgt geändert:
    1. Absatz 5 wird wie folgt geändert:
      aa) Nach dem Wort "Bundesbeamtengesetzes" werden die Wörter "und eines Untersuchungsführers nach Maßgabe des § 56 Abs.2 bis 4 und § 126 Abs.1 Satz 2 und 3 der Bundesdisziplinarordnung" eingefügt.
      bb) Folgender Satz wird angefügt:
      "Unter denselben Voraussetzungen kann ein Angestellter zum Beauftragten des Bundesdisziplinaranwalts gemäß § 38 Abs.2 der Bundesdisziplinarordnung bestellt werden."
    2. In Absatz 6 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:
      "Die Aktiengesellschaften können abweichend von Artikel 9 § 2 Abs.1 des Eisenbahnneuordnungsgesetzes festlegen, daß der Betrag monatlich nachträglich an die aufnehmende Verwaltung oder den aufnehmenden Dienstherm gezahlt wird."

  4. § 9 wird wie folgt geändert:
    1. Nach Absatz 3 wird folgender Absatz eingefügt:
      "(4) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für die Obergrenze nach der Fußnote 5 zur Besoldungsgruppe A6."
    2. Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
  5. § 10 Abs.1 wird wie folgt geändert:
    1. In Satz 3 wird die Angabe "20 vom Hundert" durch die Angabe "14 vom Hundert" ersetzt.
    2. In Satz 4 wird die Angabe "40 vom Hundert" durch die Angabe "29 vom Hundert" ersetzt.
  6. § 12 wird wie folgt gefaßt:
    "§ 12
    Der Vorstand wird ermächtigt, für die bei den Aktiengesellschaften beschäftigten Beamten von den reise- und umzugskostenrechtlichen Bestimmungen des Bundes abweichende Regelungen zu erlassen. Dabei dürfen die Bestimmungen, die für die bei den Aktiengesellschaften tätigen vergleichbaren Arbeitnehmer gelten, nicht überschritten werden."
  7. Dem § 14 wird folgender Absatz angefügt:
    "(5) Für die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes aus dem Tarifvertrag für die Postbetriebsärzte entstandenen Versorgungsansprüche der Postbetriebsärzte übernimmt der Bund die Gewährshaftung."
  8. § 15 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:
    "(3) Die Unterstützungskassen sind ab ihrer Gründung von der Körperschaftsteuer, der Gewerbesteuer und der Vermögensteuer befreit. Zuwendungen an die Unterstützungskassen sind Betriebsausgaben; § 4d des Einkommensteuergesetzes ist nicht anzuwenden."
  9. § 16 wird wie folgt geändert:
    1. Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:
      "Die jährlichen Zahlungen der Aktiengesellschaften sind jeweils zum 1. Januar des Jahres fällig, für das die Zahlungspflicht besteht. Nicht rechtzeitig geleistete Zahlungen sind marktüblich zu verzinsen."
    2. In Absatz 2 werden nach Satz 1 folgende Sätze eingefügt:
      "Zum 1.Januar jeden Jahres ist ein Abschlag in Höhe von 33 vom Hundert der Jahresbruttobezüge der aktiven Beamten und der fiktiven Jahresbruttobezüge der ruhegehaltsfähig beurlaubten Beamten des Vorjahres fällig. Die Schlußabrechnung und der Ausgleich von Zahlungsverpflichtungen erfolgen bis zum 31. März des nächsten Jahres."
    3. Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
      "Die Unterstützungskassen unterliegen der Rechts- und Fachaufsicht des Bundesministeriums für Post und Telekommunikation."
    4. Nach Absatz 4 werden folgende Absätze eingefügt:
      "(5) Die Unterstützungskassen haben rechtzeitig vor Beginn eines Geschäftsjahres einen Wirtschaftsplan und eine Finanzplanung sowie in den ersten drei Monaten des Folgejahres einen Jahresabschluß nach handelsrechtlichen Grundsätzen aufzustellen. Der Wirtschaftsplan und der Jahresabschluß bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Post und Telekommunikation im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen.

      (6) Zuwendungen des Bundes, auch Mittel des Bundes nach § 9 Abs.4 des Bundesanstalt Post-Gesetzes, dürfen nur unter den folgenden Voraussetzungen zur Finanzierung der Unterstützungskassen verwendet werden:

      1. Die Unterstützungskassen weisen die ordnungs- und bestimmungsgemäße Verwendung der Mittel nach.
      2. Die Aktiengesellschaften weisen Höhe und Zahlungszeitpunkt der von ihnen an die Unterstützungskassen geleisteten Zuwendungen nach."
    5. Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 7.
  10. § 19 wird wie folgt geändert:
    1. Absatz 4 Satz 2 wird gestrichen.
    2. Nach Absatz 6 wird folgender Absatz angefügt:
      "(7) Eine Beschäftigung nach der Beendigung eines öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnisses oder eines außertariflichen Angestelltenverhältnisses nach § 47 Abs.2 des Postverfassungsgesetzes bei der Aktiengesellschaft und bei Unternehmen, deren Anteile mehrheitlich einer oder mehreren Aktiengesellschaften gehören, steht einer Verwendung im öffentlichen Dienst im Sinne des § 53 des Beamtenversorgungsgesetzes gleich. Das gilt auch beim Zusammentreffen mit einer Versorgung aus einem Beamtenverhältnis."

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Artikel 2:
Anpassung von Rechtsvorschriften

(1) Das Gesetz zu Artikel 10 Grundgesetz vom 13.August 1968 (BGBl. I S. 949), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28.April 1997 (BGBl. I S. 966), wird wie folgt geändert:

 

1. Artikel 1 § 1 wird wie folgt geändert:

 

a) In Absatz 1 werden die Wörter "den Fernmeldeverkehr" durch die Wörter "die Telekommunikation" ersetzt.

 

b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:

 

"(2) Wer geschäftsmäßig Postdienste erbringt oder an der Erbringung solcher Dienste mitwirkt, hat der berechtigten Steile auf Anordnung Auskunft über die näheren Umstände des Postverkehrs zu erteilen und Sendungen, die ihm zum Einsammeln, Weiterleiten oder Ausliefern anvertraut sind, auszuhändigen. Der nach Satz 1 Verpflichtete hat der berechtigten Stelle auf Verlangen die zur Vorbereitung einer Anordnung erforderlichen Auskünfte zu Postfächern zu erteilen, ohne daß es hierzu einer gesonderten Anordnung bedarf. Wer geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder an der Erbringung solcher Dienste mitwirkt, hat der berechtigten Stelle auf Anordnung Auskunft über die näheren Umstände der nach Wirksamwerden der Anordnung durchgeführten Telekommunikation zu erteilen, Sendungen, die ihm zur Übermittlung auf dem Telekommunikationsweg anvertraut sind, auszuhändigen und die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation zu ermöglichen. Ob und in welchem Umfang der nach Satz 3 Verpflichtete Vorkehrungen für die technische und organisatorische Umsetzung von Uberwachungsmaßnahmen zu treffen hat, bestimmt sich nach § 88 des Telekommunikationsgesetzes und der dazu erlassenen Rechtsverordnung."

 

2. Artikel 1 § 3 wird wie folgt geändert:

 

a) In Absatz 1 Satz 1 und 3 wird jeweils das Wort "Fernmeldeverkehrsbeziehungen" durch das Wort "Telekommunikationsbeziehungen" ersetzt.

 

b) In Absatz 2 Satz 2 und 3 wird jeweils das Wort "Fernmeldeanschlüsse" durch das Wort "Telekommunikationsanschlüsse" ersetzt.

 

3. Artikel 1 § 5 Abs. 2 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefaßt:

 

"Die Anordnung ergeht schriftlich; in ihr sind Art, Umfang und Dauer der Maßnahme zu bestimmen und die zur Überwachung berechtigte Stelle anzugeben. Sie ist dem Antragsteller vollständig und dem nach § 1 Abs. 2 Satz 1 oder 3 Verpflichteten insoweit mitzuteilen, als dies erforderlich ist, um ihm die Erfüllung seiner Verpflichtungen zu ermöglichen."

 

4. In Artikel 1 § 6 Abs. 1 werden der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Wörter angefügt: "bei einer Überwachung der Telekommunikation auch die Rufnummer oder eine andere Kennung seines Telekommunikationsanschlusses."

 

5. Artikel 3 § 1 0 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:

 

"(1) Wird die Telekommunikation nach Artikel 1 dieses Gesetzes oder nach den §§ 100a, 100b der Strafprozeßordnung überwacht, so darf diese Tatsache von Personen, die geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringen oder an der Erbringung solcher Dienste mitwirken, anderen nicht mitgeteilt werden."

 

(2) In § 2 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. März 1992 (BGBl. I S. 528), die zuletzt durch Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1942) geändert worden ist, werden die Wörter "Deutschen Bundespost" durch die Wörter "Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost" ersetzt.

 

(3) Die Erschwerniszulagenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. März 1992 (BGBl. I S. 519), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1942), wird wie folgt geändert:

 

1. In § 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c werden die Wörter "Deutschen Bundespost" durch die Wörter "Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost" ersetzt.

 

2. In § 22 Abs. 5 werden die Wörter "Beamte der Deutschen Bundespost" durch die Wörter "bei den Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost beschäftigte Beamte" ersetzt.

 

(4) Die Vollstreckungsvergütungsverordnung vom 8. Juli 1976 (BGBl. I S. 1783), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2240), wird wie folgt geändert:

 

1. Im Abschnitt IV werden in der Überschrift die Wörter "sowie der Deutschen Bundespost" gestrichen.

 

2. In § 7 Abs. 1 werden die Wörter "sowie der Deutschen Bundespost" gestrichen.

 

(5) Das Bundesdatenschutzgesetz vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3094), wird wie folgt geändert:

 

1. In § 2 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter "oder dem Gesetz über Fernmeldeanlagen" gestrichen.

 

2. In § 18 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter "oder dem Gesetz über Fernmeldeanlagen" gestrichen.

 

3. § 24 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:

 

"Bei den Stellen des Bundes im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 wird das Postgeheimnis (Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt, soweit dies zur Ausübung der Kontrolle bei den speichernden Stellen erforderlich ist."

 

4. In § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 werden die Wörter "oder dem Gesetz über Fernmeldeanlagen" gestrichen.

(6) Das Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2253), zuletzt geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I S. 2049), wird wie folgt geändert:

 

1. In § 26 Nr. 2 Buchstabe a werden das Komma nach den Wörtern "der Polizei" durch das Wort "oder" ersetzt und die Wörter "oder des Post- und Fernmeldewesens" gestrichen.

 

2. In § 35 Abs. 1 Nr. 4 werden die Wörter "dem Fernmeldewesen," gestrichen und nach dem Wort "Gas," das Wort "Telekommunikationsdienstleistungen," eingefügt.

 

3. In § 150 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Wärme," die Wörter "Telekommunikationsdienstleistungen oder" eingefügt und die Wörter "oder Fernmeldeanlagen der Deutschen Bundespost" gestrichen.

 

(7) § 9 Abs. 2 Satz 7 des Gesetzes über die Erweiterung des Katastrophenschutzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Februar 1990 (BGBl. I S. 229), das zuletzt durch Artikel 7 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 25. März 1997 (BGBl. I S. 726) geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt:

 

"Die Sätze 1 und 2 gelten für Beamte und Richter, die Sätze 4 und 5 gelten für die bei der Deutschen Post AG, der Deutschen Postbank AG und der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamten entsprechend."

 

(8) In § 3 Abs. 2 des Gesetzes zur Redelung der Rechtsverhältnisse der Helfer der. Bundesanstalt Technisches Hilfswerk vom 22. Januar 1990 (BGBl. I S. 118), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 28. Juli 1993 (BGBl. I S. 1394) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:

 

"Die Sätze 1 und 2 gelten für die bei der Deutschen Post AG, der Deutschen Postbank AG und der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamten entsprechend."

 

(9) Die Strafprozeßordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1047, 1319), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 14 des Gesetzes vom 17. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3039), wird wie folgt geändert:

 

1. § 99 wird wie folgt gefaßt:

 

"§ 99

 

Zulässig ist die Beschlagnahme der an den Beschuldigten gerichteten Postsendungen und Telegramme, die sich im Gewahrsam von Personen oder Unternehmen befinden, die geschäftsmäßig Post- oder Telekommunikationsdienste erbringen oder daran mitwirken. Ebenso ist eine Beschlagnahme von Postsendungen und Telegrammen zulässig, bei denen aus vorliegenden Tatsachen zu schließen ist, daß sie von dem Beschuldigten herrühren oder für ihn bestimmt sind und daß ihr Inhalt für die Untersuchung Bedeutung hat."

 

2. In § 100a Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter "des Fernmeldeverkehrs" durch die Wörter "der Telekommunikation" ersetzt.

 

3. § 100b wird wie folgt geändert:

 

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "des Fernmeldeverkehrs" durch die Wörter"der Telekommunikation" ersetzt.

 

b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: "Sie muß Namen und Anschrift des Betroffenen, gegen den sie sich richtet, und die Rufnummer oder eine andere Kennung seines Telekommunikationsanschlusses enthalten."

 

c) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:

 

"(3) Auf Grund der Anordnung hat jeder, der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, dem Richter, der Staatsanwaltschaft und ihren im Polizeidienst tätigen Hilfsbeamten (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation zu ermöglichen. Ob und in welchem Umfang hierfür Vorkehrungen zu treffen sind, ergibt sich aus § 88 des Telekommunikationsgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnung zur technischen und organisatorischen Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen. § 95 Abs. 2 gilt entsprechend."

 

d) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: "Die Beendigung ist dem Richter und dem nach Absatz 3 Verpflichteten mitzuteilen."

 

(10) § 17a Abs. 1 des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1756), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. April 1997 (BGBl. I S. 966) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

 

1. In Nummer 3 werden die Wörter "des Fernmeldeverkehrs" durch die Wörter "der Telekommunikation" ersetzt.

 

2. Nummer 4 wird wie folgt geändert:

 

a) Im einleitenden Satzteil wird das Wort "fernmeldetechnische" durch das Wort "telekommunikationstechnische" ersetzt.

 

b) In Buchstabe a werden das Wort "Telefonanschlüssen" durch das Wort "Telekommunikationsanschlüssen" und das Wort "Telefonanschluß" durch das Wort "Telekommunikationsanschluß" ersetzt.

 

c) In Buchstabe b wird das Wort "Telefonanschluß" durch das Wort "Telekommunikationsanschluß"ersetzt.

 

(11) § 23 Abs. 2 des AGB-Gesetzes vom 9. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3317), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juli 1996 (BGBl. I S. 1013) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

 

1. Nummer 1a wird wie folgt gefaßt:

 

"l a. § 2 für die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Entgelte der Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen über das Angebot von Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit nach dem Telekommunikationsgesetz, sofern sie in ihrem Wortlaut im Amtsblatt der Regulierungsbehörde veröffentlicht worden sind und bei den Geschäftsstellen der Anbieter zur Einsichtnahme bereitgehalten werden;"

 

2. Nach Nummer la wird folgende Nummer eingefügt:

"l b. § 2 für die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Deutschen Post AG für Leistungen im Rahmen des Beförderungsvorbehalts nach dem Postgesetz, sofern sie in ihrem Wortlaut im Amtsblatt der Regulierungsbehörde veröffentlicht worden sind und bei den Geschäftsstellen der Deutschen Post AG zur Einsichtnahme bereitgehalten werden;"

 

3. In § 30 wird folgender Satz angefügt:

 

"§ 23 Abs. 2 Nr. 1a und 1 b tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2002 außer Kraft."

 

(12) § 452 des Handelsgesetzbuchs in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2567) geändert worden ist, wird aufgehoben.

 

(13) Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 1987 (BGBl. I S. 945, 1160), zuletzt geändert durch Artikel 14 § 16 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2942), wird wie folgt geändert:

 

1. § 88 Abs. 1 Nr. 1 und 2 wird wie folgt gefaßt:

 

"l. Unternehmen oder Anlagen, die der öffentlichenVersorgung mit Postdienstleistungen oder dem öffentlichen Verkehr dienen,

 

2. Telekommunikationsanlagen, die öffentlichen Zwecken dienen,"

 

2. In § 202 Abs. 1 wird die Angabe "§ 354" durch die Angabe"§ 206" ersetzt.

 

3. In § 265a Abs. 1 wird das Wort "Fernmeldenetzes" durch das Wort "Telekommunikationsnetzes" ersetzt.

 

4. § 316b Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:

 

"1. von Unternehmen oder Anlagen, die der öffentlichen Versorgung mit Postdienstleistungen oder dem öffentlichen Verkehr dienen,".

 

5. § 317 wird wie folgt geändert:

 

a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:

 

"Störung von Telekommunikationsanlagen".

 

b) In Absatz 1 wird das Wort "Fernmeldeanlage" durch das Wort "Telekommunikationsanlage" ersetzt.

 

6. § 354 wird § 206 und wie folgt gefaßt:

 

"§ 206

 

Verletzung des Post-oder Fernmeldegeheimnisses

 

(1) Wer unbefugt einer anderen Person eine Mitteilung über Tatsachen macht, die dem Post- oder Fernmeldegeheimnis unterliegen und die ihm als Inhaber oder Beschäftigtem eines Unternehmens bekanntgeworden sind, das geschäftsmäßig Post- oder Telekommunikationsdienste erbringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

 

(2) Ebenso wird bestraft, wer als Inhaber oder Beschäftigter eines in Absatz 1 bezeichneten Unternehmens unbefugt

 

1. eine Sendung, die einem solchen Unternehmen zur Übermittlung anvertraut worden und verschlossen ist, öffnet oder sich von ihrem Inhalt ohne Öffnung des Verschlusses unter Anwendung technischer Mittel Kenntnis verschafft,

 

2. eine einem solchen Unternehmen zur Übermittlung anvertraute Sendung unterdrückt oder

 

3. eine der in Absatz 1 oder in Nummer 1 oder 2 bezeichneten Handlungen gestattet oder fördert.

 

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Personen, die.

 

1. Aufgaben der Aufsicht über ein in Absatz 1 bezeichnetes Unternehmen wahrnehmen,.

 

2. von einem solchen Unternehmen oder mit dessen Ermächtigung mit dem Erbringen von Post- oder Telekommunikationsdiensten betraut sind oder

 

3. mit der Herstellung einer dem Betrieb eines solchen Unternehmens dienenden Anlage oder mit Arbeiten daran betraut sind.

 

(4) Wer unbefugt einer anderen Person eine Mitteilung über Tatsachen macht, die ihm als außerhalb des Post- oder Telekommunikationsbereichs tätigem Amtsträger auf Grund eines befugten oder unbefugten Eingriffs in das Post- oder Femmeldegeheimnis bekanntgeworden sind, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

 

(5) Dem Postgeheimnis unterliegen die näheren Umstände des Postverkehrs bestimmter Personen sowie der Inhalt von Postsendungen. Dem Fernmeldegeheimnis unterliegen der Inhalt der Telekommunikation und ihre näheren Umstände, insbesondere die Tatsache, ob jemand an einem Telekommunikationsvorgang beteiligt ist oder war. Das Fernmeldegeheimnis erstreckt sich auch auf die näheren Umstände erfolgloser Verbindungsversuche."

 

7. In § 358 wird die Angabe "§ 354," gestrichen.

 

(14) Das Wehrstrafgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Mai 1974 (BGBl. I S. 1213), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 13. August 1997 (BGBl. I S. 2038), wird wie folgt geändert:

 

1. § 1 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:

 

"(3) Wegen Verletzung von Privatgeheimnissen (§ 203 Abs. 2, 4, 5, §§ 204, 205 des Strafgesetzbuches), wegen Verletzung des Post- oder Fernmeldegeheimnisses (§ 206 Abs. 4 des Strafgesetzbuches) und wegen Verletzung des Dienstgeheimnisses (§ 353b Abs. 1 des Strafgesetzbuches) sind nach Maßgabe des § 48 auch frühere Soldaten strafbar, soweit ihnen diese Geheimnisse während des Wehrdienstes anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden sind."

 

2. § 48 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

 

a) Nach der Angabe "Verletzung von Privatgeheimnissen (§ 203 Abs. 2, 4, 5, §§ 204, 205)," werden in einer neuen Zeile die Wörter "Verletzung des Post- oder Fernmeldegeheimnisses (§ 206 Abs. 4)," eingefügt.

b) Nach der Angabe "Falschbeurkundung im Amt (§ 348)" wird das Komma durch das Wort "und" ersetzt.

 

c) Nach der Angabe "Verletzung des Dienstgeheimnisses (§ 353b Abs. 1)" werden die Wörter und Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses (§ 354 Abs. 4)" gestrichen.

 

(15) § 4 Abs. 3 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Februar 1995 (BGBl. I S. 165), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BG , Bl. 1 S. 2970) geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt:

 

"(3) Erfolgen Werbemaßnahmen ohne Angabe von Name und Anschrift unter einem Telekommunikationsanschluß und bestehen in diesem Zusammenhang Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen Absatz 1, ist der Anbieter dieser Telekommunikationsdienstleistung verpflichtet, den Handwerkskammern auf Verlangen Namen und Anschrift des Anschlußinhabers unentgeltlich mitzuteilen."

 

(16) In § 1 Abs. 1 Nr. 11 Buchstabe b der Verordnung über die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Unabkömmlichstellung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 50-1-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, die durch Artikel 12 Abs. 31 des Gesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325) geändert worden ist, werden nach den Wörtern "diese Unternehmen" die Wörter "auf Grund einer Rechtsverordnung" eingefügt.

 

(17) In § 1 Teil VII der Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten im Verfahren bei der Unabkömmlichstellung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 50-1-3-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 12 Abs. 32 des Gesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325) geändert worden ist, wird das Komma nach den Wörtern "2. Das Bundesamt für Post und Telekommunikation" durch ein Semikolon ersetzt; die Wörter "3. das Bundesamt für Zulassungen in der Telekommunikation, 4. Die Bundesdruckerei GmbH," werden gestrichen.

 

(18) § 9 des Arbeitsplatzschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 1980 (BGBl. I S. 425), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 25. September 1996 (BGBl. I S. 1476) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

 

1. Nach Absatz 2 wird folgender Absatz eingefügt:

 

"(3) Absatz 2 Satz 2 gilt für die bei der Deutschen Post AG, der Deutschen Postbank AG und der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamten mit der Maßgabe, daß der Bund den Aktiengesellschaften die Bezüge Beamten für die Dauer der Wehrübung zu erstatten hat."

 

2. Die bisherigen Absätze 3 bis 10 werden die Absätze 4 bis 11.

 

(19) § 3 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die Ausprägung von Scheidemünzen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 690-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Gesetz vom 10. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2414) geändert worden ist, wird aufgehoben.

 

(20) § 44 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe e des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Februar 1990 (BGBl. I S. 235), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 13. August 1997 (BGBl. I S. 2038) geändert worden ist, wird aufgehoben.

 

(21) § 17 Abs. 4 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 (BGBl. I966 1 S. 1), die zuletzt gemäß Artikel 33 der Verordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390) geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt:

 

"(4) Sofern ein Gewerbetreibender ohne Angabe von Name und Anschrift unter einem Telekommunikationsanschluß Handwerksleistungen anbietet und Anhaltspunkte dafür bestehen, daß er den selbständigen Betrieb eines Handwerks als stehendes Gewerbe entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes ausübt, ist der Anbieter der Telekommunikationsdienstleistung verpflichtet, den Handwerkskammern auf Verlangen Namen und Anschrift des Anschlußinhabers unentgeltlich mitzuteilen."

 

(22) Das Geldwäschegesetz vom 25. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1770), geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 22. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2567), wird wie folgt geändert:

 

1. In § 1 Abs. 4 werden die Wörter "ein Finanzinstitut und die Deutsche Bundespost" durch die Wörter "und ein Finanzinstitut" ersetzt.

 

2. In § 14 Abs. 1 wird die Nummer 8 gestrichen.

 

(23) Das Außenwirtschaftsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7400-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 18. Juni 1997 (BGBl. I S. 1430), wird wie folgt geändert:

 

1. § 39 wird wie folgt geändert:

 

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "den Fernmeldeverkehr" durch die Wörter "die Telekommunikation einschließlich der dazu nach Wirksamwerden der Anordnung (§ 40) innerhalb des Telekommunikationsnetzes in Datenspeichern abgelegten Inhalte" ersetzt.

 

b) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort "Fernmeldeanschluß" durch das Wort "Telekommunikationsanschluß" ersetzt.

 

c) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:

 

"(5) Artikel 1 § 1 Abs. 2 bis 4 des Gesetzes zu Artikel 10 Grundgesetz gilt entsprechend."

 

2. In § 40 Abs. 4 Satz 2 werden der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Wörter angefügt:

 

"bei einer Überwachung der Telekommunikation auch die Rufnummer oder eine andere Kennung des Telekommunikationsanschlusses."

 

3. § 41 wird wie folgt geändert:

 

a) In Absatz 2 wird der erste Halbsatz wie folgt gefaßt: "Die durch die Maßnahmen erlangten personenbezogenen Daten dürfen von öffentlichen Stellen nur zur Verhütung oder Aufklärung der in § 39 Abs. 1 dieses Gesetzes und Artikel 1 § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 3 des Gesetzes zu Artikel 10 Grundgesetz genannten Straftaten verarbeitet und genutzt werden,".

b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "Post- und Fernmeldeverkehr" durch die Wörter "Postverkehr oder an der Telekommunikation" ersetzt.

 

4. Die §§ 42 und 43 werden wie folgt gefaßt:

 

"§ 42

 

Verschwiegenheitspflicht

 

(1) Werden Beschränkungen nach den §§ 39 bis 41 vorgenommen, so darf diese Tatsache von Personen, die geschäftsmäßig Post- oder Telekommunikationsdienste erbringen oder an der Erbringung solcher Dienste mitwirken, anderen nicht mitgeteilt werden.

 

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen Absatz 1 eine Mitteilung macht.

 

§ 43

 

Entschädigung für Leistungen

 

Das Zollkriminalamt hat denjenigen, die geschäftsmäßig Post- oder Telekommunikationsdienste erbringen oder an der Erbringung solcher Dienste mitwirken, für ihre Leistungen bei der Durchführung von Beschränkungen nach § 39 Abs. 1 eine Entschädigung zu gewähren, deren Umfang sich nach § 17a des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen bemißt."

 

(24) § 11 Abs. 2 Satz 5 der Festlandsockel-Bergverordnung vom 21. März 1989 (BGBl. I S. 554), die zuletzt durch Artikel 12 Abs. 61 des Gesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325) geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt:

 

"Für die Nutzung der Frequenzen bedarf es einer Frequenzzuteilung gemäß § 47 des Telekommunikationsgesetzes."

 

(25) Das Arbeitssicherstellungsgesetz vom 9. Juli 1968 (BGBl. I S. 787), zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 6 des Gesetzes vom 25. März 1997 (BGBl. I S. 726), wird wie folgt geändert:

 

1. In § 4 Abs. 1 Nr. 8 werden die Wörter "den aus dem Sondervermögen Deutsche Bundespost hervorgegangenen Unternehmen" durch die Wörter"der Deutschen Post AG, der Deutschen Postbank AG und der Deutschen Telekom AG" ersetzt.

 

2. § 16 Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz wird wie folgt gefaßt:

 

"§ 9 Abs. 3 bis 11 des Arbeitsplatzschutzgesetzes gilt entsprechend, Absatz 8 nur, soweit er die Einberufung zu Wehrübungen betrifft, und Absatz 9, soweit er auf § 4 Abs. 1, 2 und 4 verweist."

 

(26) Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2998), wird wie folgt geändert:

 

1. In § 267 Abs. 6 Satz 4 werden die Wörter "DeutscheBundespost" durch die Wörter "Deutsche Post AG" ersetzt.

 

2. In § 283 Satz 2 wird das Wort "Bundespostbetriebskrankenkasse" durch die Wörter "Betriebskrankenkasse nach § 7 Postsozialversicherungsorganisationsgesetz (DIE BKK POST)" ersetzt.

 

(27) § 127 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. IS2998) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

 

1. In Nummer 4 werden die Wörter "gesetzlichen und" gestrichen.

 

2. Nach Nummer 7 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer angefügt:

 

"8. die Bundespost-Betriebskrankenkasse nach § 7 des Postsozialversicherungsorganisationsgesetzes (DIE BKK POST)."

 

(28) Die TELEKOM-Pflichtleistungsverordnung vom 16. September 1992 (BGBl. I S. 1614) wird aufgehoben.

 

(29) Artikel 12 Abs. 8 des Postneuordnungsgesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2384) wird wie folgt geändert:

 

1. In Nummer 1 wird die Angabe "1." gestrichen.

 

2. Nummer 2 wird gestrichen.

 

(30) Das Bundesanstalt Post-Gesetz vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325) wird wie folgt geändert:

 

1. § 5 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:

 

"(1) Bei der Bundesanstalt wird ein Verwaltungsrat gebildet. Er besteht aus einem Vorsitzenden, der vom Bundesminister für Post und Telekommunikation benannt wird, und neun weiteren Mitgliedern, nämlich

 

1. je einem Vertreter des Bundesministeriums der Finanzen, des Bundesministeriums für Wirtschaft und des Bundesministeriums für Post und Telekommunikation, der jeweils zweifaches Stimmrecht hat,

 

2. je einem Vertreter der Aktiengesellschaften (§ 1 Abs. 1),

 

3. je einem Vertreter des Personals der Aktiengesellschaften (§ 1 Abs. 1) auf Vorschlag der Arbeitnehmerseite.

 

Der Vorsitzende und die weiteren Mitglieder des Verwaltungsrats werden durch den Bundesminister für Post- und Telekommunikation bestellt."

 

2. § 23 wird wie folgt geändert:

 

a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz eingefügt:

 

"(3) Der Bundespräsident ernennt und entläßt die Beamten der Bundesbesoldungsordnung B der Bundesanstalt. Der Vorstand ernennt und entläßt die Beamten der Bundesbesoldungsordnung A."

 

b) Die Absätze 3 bis 6 werden die Absätze 4 bis 7.

 

3. § 26 wird wie folgt geändert:

 

a) In Absatz 3 Satz 3 wird das Wort "Vorjahres" durch das Wort "Vorvorjahres" ersetzt.

b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

 

"Sofern Reduzierungen der Leistungen oder Reduzierungen hinsichtlich des erstattungsfähigen Betrages nach dem Beihilferecht des Bundes nicht in die Satzung der Postbeamtenkrankenkasse übernommen werden, geht dies ebenfalls zu Lasten der Mitglieder."

 

c) Absatz 5 Satz 3 und 4 wird wie folgt gefaßt:

 

"Kosten, die dabei für Postbeamtenkrankenkassenmitglieder bei der Unfallkasse Post und Telekom sowie der Museumsstiftung entstehen, werden von diesen getragen. Kosten, die für andere Postbeamtenkrankenkassenmitglieder entstehen, trägt die Bundesanstalt aus Mitteln nach § 19 Abs. l."

 

d) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

 

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Aktiengesellschaften" die Wörter "durch die Bundesanstalt" eingefügt.

 

bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "werden" die Wörter "durch die Bundesanstalt" eingefügt.

 

4. In Abschnitt A der Anlage zu § 26 Abs. 6 wird die Nummer 1 aufgehoben. Die Nummern 2 bis 5 werden zu den Nummern 1 bis 4.

 

(31) Das Postsozialversicherungsorganisationsgesetz vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2338), geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 16. Dezember 1 997 (BGBl. I S. 2970), wird wie folgt geändert:

 

1. Dem § 2 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

 

"Das Bundesministerium für Post und Telekommunikation kann sich in diesen Angelegenheiten die Entscheidung vorbehalten oder sie von seiner vorherigen Genehmigung abhängig machen; auch kann es verbindliche Grundsätze für die Genehmigung aufstellen."

 

2. In § 7 Abs. 3 werden die Wörter "im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Post und Telekommunikation" durch die Wörter "in der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post" ersetzt.

 

(32) Das Postumwandlungsgesetz vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2339) wird wie folgt geändert:

 

1. Dem § 12 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

 

"Einer Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 22 des Grunderwerbsteuergesetzes bedarf es nicht."

 

2. In § 13 Abs. 1 Satz 5 wird die Angabe "Artikel 24 Abs. 2" durch die Angabe "Artikel 22 Abs. 4" ersetzt.

 

(33) Das Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetz vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2378), geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25. März 1997 (BGBl. I S. 726), wird wie folgt geändert:

 

1. § 2 Nr. 2 und 3 wird wie folgt gefaßt:

 

"2. die Anbieter von Postdienstleistungen und.

 

3. die Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen."

 

2. Dem § 3 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

 

"Soweit die Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Regelungen auf Grund des Absatzes 3 Satz 2 enthalten, bedarf es zu ihrer Umsetzung keiner Anwendungsverordnung."

 

3. § 4 wird wie folgt geändert:

 

a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Juni 1994 (BGBl. I S. 1440)," gestrichen.

 

b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter "vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 613; 1977 1 S. 269), die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 21. Juli 1994 (BGBl. I S. 1630) geändert worden ist," gestrichen.

 

4. § 9 wird wie folgt geändert:

 

Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:

 

"Zuständige Behörde im Sinne des § 13a Abs. 1 und 3 des Wehrpflichtgesetzes und des § 14 Abs. 1 bis 3 des Zivildienstgesetzes ist das Bundesamt für Post- und Telekommunikation."

 

5. § 1 1 Abs. 1 und 2 wird wie folgt gefaßt:

 

"(1) Die Deutsche Post AG hat die erforderlichen Vorsorgemaßnahmen zu treffen, um auch bei Katastrophen und Notfällen sowie im Spannungs- und Verteidigungsfall die ihr nach den §§ 119 und 120 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch übertragenen Aufgaben für die Träger der Sozialversicherung zu erfüllen.

 

(2) Die Deutsche Post AG hat die Auszahlung der Renten an die Rentenempfänger auch unter erschwerten Bedingungen zu gewährleisten."

 

6. § 12 wird wie folgt geändert:

 

a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:

 

"Für Maßnahmen, die der Vorbereitung für das Erbringen dieser Dienstleistungen dienen, wird ein besonderes Entgelt nicht gewährt; sofern für vorbereitende Maßnahmen bei Unternehmen nach § 2 Nr. 3 Investitionen erforderlich sind, werden die Kosten erstattet, wenn das Bundesministerium für Post und Telekommunikation der vorgesehenen Maßnahme vorher zugestimmt hat."

 

b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:

 

"(3) Für jeden Netzzugang, für den Vorrechte nach § 3 Abs. 3 einzuräumen sind, erhält das verpflichtete Unternehmen von dem bevorrechtigten Aufgabenträger einmalig ein Entgelt in Höhe von 100 Deutsche Mark. Damit sind alle Ansprüche, die für das Einräumen und die Inanspruchnahme von Vorrechten aus dem Kundenverhältnis entstehen können, abgegolten. Die Umstellung des bei der Deutschen Telekom AG bisher angewandten Verfahrens auf das Verfahren nach der Telekommunikations-Sicherstellungs-Verordnung gemäß § 3 Abs. 1 bis 3 ist kostenfrei."

 

c) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:

 

"(5) Abweichend von den Absätzen 1 bis 4 tragen die Deutsche Post AG und die Deutsche Telekom AG die Kosten, die ihnen auf Grund dieses Geset-

zes [Gesetzes] entstehen, selbst, so lange ihnen ein ausschließliches Recht nach dem Gesetz über das Postwesen oder dem Gesetz über Fernmeldeanlagen zusteht."

 

(34) Das Telekommunikationsgesetz vom 25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1 1 20) wird wie folgt geändert:

 

1. § 73 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

 

a) In Satz 1 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

 

"Abs. 4 findet insoweit keine Anwendung."

 

b) Nach Satz 1 wird folgender Satz angefügt:

 

"Die Vertretung des Präsidenten und der Vizepräsidenten als Vorsitzender oder als Beisitzer der Beschlußkammer im Verhinderungsfall wird in der Geschäftsordnung gemäß § 66 Abs. 2 geregelt."

 

2. § 88 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:

 

"(2) Die technische Gestaltung dieser Einrichtungen bedarf bei Betreibern von Telekommunikationsanlagen, die gesetzlich verpflichtet sind, die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation zu ermöglichen, der Genehmigung der Regulierungsbehörde. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,

 

1. die Anforderungen an die Gestaltung der technischen Einrichtungen sowie an die organisatorische Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen mittels dieser Einrichtungen und

 

2. das Genehmigungsverfahren und das Verfahren der Abnahme zu regeln sowie

 

3. zu bestimmen, bei welchen Telekommunikationsanlagen aus grundlegenden technischen Erwägungen oder aus Gründen der Verhältnismäßigkeit abweichend von Absatz 1 technische Einrichtungen nicht zu gestalten oder vorzuhalten sind.

 

Die Rechtsverordnung kann vorsehen, daß in technisch begründeten Ausnahmefällen auf Antrag von der Erfüllung einzelner technischer Anforderungen an die Gestaltung der Einrichtungen abgesehen und mit welchen Nebenbestimmungen die Genehmigung in diesen Fällen versehen werden kann. Der Betrieb einer Telekommunikationsanlage darf erst aufgenommen werden, wenn der Betreiber der Telekommunikationsanlage

 

1. die in Absatz 1 bezeichneten technischen Einrichtungen nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Satz 2 eingerichtet hat,

 

2. dies der Regulierungsbehörde schriftlich angezeigt hat und

 

3. der Regulierungsbehörde im Rahmen der Abnahme unentgeltlich nachgewiesen hat, daß die Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt sind.

 

Die Regulierungsbehörde soll über die Genehmigung binnen sechs Wochen nach Eingang des Antrags und über die Abnahme binnen sechs Wochen nach Eingang der schriftlichen Anzeige nach Satz 4 Nr. 2 entscheiden. Stellt sich nachträglich ein Mangel der Funktionsfähigkeit heraus, hat der Betreiber der Telekommunikationsanlage die Einrichtung unverzüglich nachzubessern.

 

3. § 90 Abs. 6 wird wie folgt gefaßt:

 

"(6) Der Verpflichtete nach Absatz 1 hat alle Vorkehrungen in seinem Verantwortungsbereich auf seine Kosten zu treffen, die für den automatisierten Abruf gemäß Absatz 2 erforderlich sind. Dazu gehören auch, jeweils nach den Vorgaben der Regulierungsbehörde, die Anschaffung der zur Sicherstellung der Vertraulichkeit und des Schutzes vor unberechtigten Zugriffen erforderlichen Geräte, die Einrichtung eines geeigneten Telekommunikationsanschlusses und die Teilnahme an dem geschlossenen Benutzersystem sowie die laufende Bereitstellung dieser Vorkehrungen."

 

4. § 96 wird wie folgt geändert:

 

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

 

aa) In Nummer 13 wird die Angabe "§ 88 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1" durch die Angabe § 88 Abs. 2 Satz 4 Nr. 1" ersetzt.

 

bb) In Nummer 14 wird die Angabe "§ 88 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2" durch die Angabe "§ 88 Abs. 2 Satz 4 Nr. 2 oder 3" ersetzt.

 

cc) Nach Nummer 14 wird folgende Nummer 14a eingefügt:

 

1. 14a. entgegen § 88 Abs. 2 Satz 6 eine Einrichtung nicht oder nicht rechtzeitig nachbessert,".

 

b) In Absatz 2 wird die Angabe "10 und 13" durch die Angabe "10, 13 und 14a" ersetzt.

 

(35) § 28 des Gesetzes über Fernmeldeanlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 1989 (BGBl. IS1455), das zuletzt durch § 99 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1120) geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt:

 

"§ 28

 

Die §§ 1, 2, 7, 8 und 19 treten mit Ablauf des 31. Dezember 1997 außer Kraft. § 12 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1999 außer Kraft."

 

(36) Die Telekommunikations-Verleihungsverordnung vom 19. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1434) wird wie folgt geändert:

 

1. In § 1 werden die Angabe "§ 1 Abs. 2 und Abs. 4 Satz 3 und 4" durch die Angabe "§ 1 Abs. 4" ersetzt und nach dem Wort "Gesetzes" die Wörter "in der Fassung des § 99 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b des Telekommunikationsgesetzes" eingefügt.

 

2. Die §§ 2 bis 24 werden aufgehoben.

 

3. § 25 wird wie folgt geändert:

 

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "über die in den §§ 3 bis 24 geregelten Fälle hinaus nach § 2 Abs. 1 und 4" durch die Angabe "nach § 2 Abs. 1" und die Angabe "§ 1 Abs. 2 und 4" durch die Angabe "§ 1 Abs. 4" ersetzt.

 

b) Absatz 2 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:

 

"l. Die Deutsche Telekom AG ihren Leistungspflichten bei der Erbringung des Sprachtelefondienstes als Monopoldienstleistung im Sinne der Telekommunikations-Kundenschutzverordnung [Telekommunikations-Kundenschutzverordnung] vom 19. Dezember 1995 (BGBl. I S. 2020) nach Art, Qualität und Preis nicht angemessen nachkommt oder".

 

4. § 27 wird aufgehoben.

 

5. § 29 Abs. 3 wird aufgehoben.

 

6. § 31 Abs. 1 erster Halbsatz wird wie folgt gefaßt: "Die Verleihung kann unter Auflagen und Bedingungen erteilt werden,".

 

7. § 33 Abs. 1 Satz 2 wird aufgehoben.

 

(37) Die Mobilfunk-Telekommunikations-Verleihungsverordnung vom 23. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1446) wird aufgehoben.

 

(38) § 35Abs. 7 der Straßenverkehrs-Ordnung vom 16. November 1970 (BGBl. I S. 1565; 1971 1 S. 38), die zuletzt durch Artikel 1 derVerordnung vom 7. August 1997 (BGBl. I S. 2028) geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt:

 

"(7) Solange ein Postunternehmen Grundversorgungsleistungen nach dem Postgesetz erbringt, dürfen seine Fahrzeuge auf allen Straßen und Straßenteilen zu allen Zeiten fahren und halten, soweit dies zur Erfüllung dieser Pflichten erforderlich ist. Dieselben Rechte gelten auch für die Meßfahrzeuge der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (§ 66 des Telekommunikationsgesetzes), soweit ihr hoheitlicher Einsatz dies erfordert."

 

(39) § 31 Abs. 2 Satz 3 des Bundeswasserstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1990 (BGBl. I S. 1818), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 6. Juni 1995 (BGBl. I S. 778) geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt:

 

"Telekommunikationslinien im Sinne des § 3 Nr. 20 des Telekommunikationsgesetzes sind anzeigepflichtig, aber genehmigungsfrei."

 

(40) Das Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 1981 (BGBl. I S. 61), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. November 1997 (BGBl. I S. 2694), wird wie folgt geändert:

 

1. Dem § 29c Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

 

"Bei Postsendungen findet Satz 1 mit der Maßgabe Anwendung, daß diese nur geöffnet werden dürfen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme begründen, daß sich darin Gegenstände befinden, deren Beförderung gegen § 27 verstößt."

 

2. § 52 wird wie folgt gefaßt:

 

§ 52

 

Werden Postsendungen im Luftfahrzeug befördert, so bestimmt sich die Haftung ausschließlich nach den Vorschriften, die für das Unternehmen gelten, bei dem die Sendungen aufgegeben wurden."

 

(41) Die Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. März 1979 (BGBl. I S. 308), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. November 1997 (BGBl. I S. 2694), wird wie folgt geändert:

 

1. § 8 Abs. 2 Nr. 5 wird wie folgt gefaßt:

 

"5. die Frequenzzuteilung gemäß § 47 des Telekommunikationsgesetzes; für Ultraleichtflugzeuge zusätzlich der Nachweis der Zulassung der Bordfunkanlage durch das Luftfahrt-Bundesamt oder das Flugsicherungsunternehmen."

 

2. In § 82 Abs. 2 werden nach den Wörtern "oder des Bundesamtes für Post und Telekommunikation" die Wörter "oder in der Frequenzzuteilung der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post" eingefügt.

 

(42) Nach Artikel 3 des Gesetzes zu dem Abkommen vom 18. März 1993 zur Änderung des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut und zu weiteren Obereinkünften vom 28. September 1994 (BGBl. I994 11 S. 2594) wird folgender Artikel eingefügt:

 

"Artikel 3a

 

Wer Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit erbringt, ist im Rahmen des von ihm bereitgehaltenen Angebots verpflichtet, diese Dienstleistungen für die Truppen der Entsendestaaten in gleicher Weise und zu gleichen Konditionen anzubieten, wie sie die Deutsche Bundespost oder die Deutsche Fernmeldeverwaltung gemäß Artikel 60 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut einschließlich des zugehörigen Unterzeichnungsprotokolls und des zugehörigen Verwaltungsabkommens in den jeweils anzuwendenden Fassungen zu erbringen haben. Das für Telekommunikation zuständige Bundesministerium und die von ihm beauftragten Stellen können von den nach Satz 1 Verpflichteten entgeltfrei Auskünfte im Hinblick auf die Erfüllung der genannten Verpflichtungen verlangen."


Artikel 3:
Zuständigkeitsanpassung

Alle Aufgaben und Befugnisse, die in Bundesgesetzen oder darauf beruhenden Verordnungen dem Bundesamt für Post und Telekommunikation zugewiesen sind, werden mit Wirkung vom 1.Januar 1998 an auf die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post übertragen.


Artikel 4:
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Die mit diesem Gesetz geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert werden.


Artikel 5:
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Artikel 2 Abs.11, 28, 31 Nr.2 und Abs.38 tritt am 1.Januar 1998 in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.

Berlin, den 17.Dezember 1997

Der Bundespräsident
Roman Herzog

Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl

Der Bundesminister für Post und Telekommunikation
Wolfgang Bötsch

Der Bundesminister des Innern
Kanther

Der Bundesminister der Justiz
Schmidt-Jortzig

Der Bundesminister der Finanzen
Waigel

Der Bundesminister für Wirtschaft
Rexrodt

Der Bundesminister für Verkehr
Matthias Wissmann


  Letzte Änderung:
  am 03.08.98
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