Artikel 2:
Anpassung von Rechtsvorschriften
(1) Das Gesetz zu Artikel 10 Grundgesetz vom 13.August 1968 (BGBl. I S. 949), zuletzt geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 28.April 1997 (BGBl. I S. 966), wird wie folgt geändert:
1. Artikel 1 § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter "den Fernmeldeverkehr" durch die
Wörter "die Telekommunikation" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
"(2) Wer geschäftsmäßig Postdienste erbringt oder an
der Erbringung solcher Dienste mitwirkt, hat der berechtigten Steile auf
Anordnung Auskunft über die näheren Umstände des Postverkehrs
zu erteilen und Sendungen, die ihm zum Einsammeln, Weiterleiten oder Ausliefern
anvertraut sind, auszuhändigen. Der nach Satz 1 Verpflichtete hat
der berechtigten Stelle auf Verlangen die zur Vorbereitung einer Anordnung
erforderlichen Auskünfte zu Postfächern zu erteilen, ohne daß
es hierzu einer gesonderten Anordnung bedarf. Wer geschäftsmäßig
Telekommunikationsdienste erbringt oder an der Erbringung solcher Dienste
mitwirkt, hat der berechtigten Stelle auf Anordnung Auskunft über
die näheren Umstände der nach Wirksamwerden der Anordnung durchgeführten
Telekommunikation zu erteilen, Sendungen, die ihm zur Übermittlung
auf dem Telekommunikationsweg anvertraut sind, auszuhändigen und die
Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation zu ermöglichen.
Ob und in welchem Umfang der nach Satz 3 Verpflichtete Vorkehrungen für
die technische und organisatorische Umsetzung von Uberwachungsmaßnahmen
zu treffen hat, bestimmt sich nach § 88 des Telekommunikationsgesetzes
und der dazu erlassenen Rechtsverordnung."
2. Artikel 1 § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 und 3 wird jeweils das Wort "Fernmeldeverkehrsbeziehungen"
durch das Wort "Telekommunikationsbeziehungen" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 2 und 3 wird jeweils das Wort "Fernmeldeanschlüsse"
durch das Wort "Telekommunikationsanschlüsse" ersetzt.
3. Artikel 1 § 5 Abs. 2 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefaßt:
"Die Anordnung ergeht schriftlich; in ihr sind Art, Umfang und Dauer
der Maßnahme zu bestimmen und die zur Überwachung berechtigte
Stelle anzugeben. Sie ist dem Antragsteller vollständig und dem nach
§ 1 Abs. 2 Satz 1 oder 3 Verpflichteten insoweit mitzuteilen, als
dies erforderlich ist, um ihm die Erfüllung seiner Verpflichtungen
zu ermöglichen."
4. In Artikel 1 § 6 Abs. 1 werden der Punkt durch ein Komma ersetzt
und folgende Wörter angefügt: "bei einer Überwachung der
Telekommunikation auch die Rufnummer oder eine andere Kennung seines Telekommunikationsanschlusses."
5. Artikel 3 § 1 0 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
"(1) Wird die Telekommunikation nach Artikel 1 dieses Gesetzes
oder nach den §§ 100a, 100b der Strafprozeßordnung überwacht,
so darf diese Tatsache von Personen, die geschäftsmäßig
Telekommunikationsdienste erbringen oder an der Erbringung solcher Dienste
mitwirken, anderen nicht mitgeteilt werden."
(2) In § 2 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung über die Gewährung
von Mehrarbeitsvergütung für Beamte in der Fassung der Bekanntmachung
vom 13. März 1992 (BGBl. I S. 528), die zuletzt durch Artikel 3 Abs.
2 des Gesetzes vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1942) geändert worden
ist, werden die Wörter "Deutschen Bundespost" durch die Wörter
"Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost" ersetzt.
(3) Die Erschwerniszulagenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung
vom 13. März 1992 (BGBl. I S. 519), zuletzt geändert durch Artikel
3 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1942), wird wie
folgt geändert:
1. In § 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c werden die Wörter "Deutschen
Bundespost" durch die Wörter "Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost"
ersetzt.
2. In § 22 Abs. 5 werden die Wörter "Beamte der Deutschen
Bundespost" durch die Wörter "bei den Nachfolgeunternehmen der Deutschen
Bundespost beschäftigte Beamte" ersetzt.
(4) Die Vollstreckungsvergütungsverordnung vom 8. Juli 1976 (BGBl.
I S. 1783), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. Dezember 1993
(BGBl. I S. 2240), wird wie folgt geändert:
1. Im Abschnitt IV werden in der Überschrift die Wörter "sowie
der Deutschen Bundespost" gestrichen.
2. In § 7 Abs. 1 werden die Wörter "sowie der Deutschen Bundespost"
gestrichen.
(5) Das Bundesdatenschutzgesetz vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954),
zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997
(BGBl. I S. 3094), wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter "oder dem Gesetz
über Fernmeldeanlagen" gestrichen.
2. In § 18 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter "oder dem Gesetz
über Fernmeldeanlagen" gestrichen.
3. § 24 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
"Bei den Stellen des Bundes im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 wird
das Postgeheimnis (Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt, soweit
dies zur Ausübung der Kontrolle bei den speichernden Stellen erforderlich
ist."
4. In § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 werden die Wörter "oder dem
Gesetz über Fernmeldeanlagen" gestrichen.
(6) Das Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember
1986 (BGBl. I S. 2253), zuletzt geändert durch Artikel 24 des Gesetzes
vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I S. 2049), wird wie folgt geändert:
1. In § 26 Nr. 2 Buchstabe a werden das Komma nach den Wörtern
"der Polizei" durch das Wort "oder" ersetzt und die Wörter "oder des
Post- und Fernmeldewesens" gestrichen.
2. In § 35 Abs. 1 Nr. 4 werden die Wörter "dem Fernmeldewesen,"
gestrichen und nach dem Wort "Gas," das Wort "Telekommunikationsdienstleistungen,"
eingefügt.
3. In § 150 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Wärme," die
Wörter "Telekommunikationsdienstleistungen oder" eingefügt und
die Wörter "oder Fernmeldeanlagen der Deutschen Bundespost" gestrichen.
(7) § 9 Abs. 2 Satz 7 des Gesetzes über die Erweiterung des
Katastrophenschutzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Februar
1990 (BGBl. I S. 229), das zuletzt durch Artikel 7 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes
vom 25. März 1997 (BGBl. I S. 726) geändert worden ist, wird
wie folgt gefaßt:
"Die Sätze 1 und 2 gelten für Beamte und Richter, die Sätze
4 und 5 gelten für die bei der Deutschen Post AG, der Deutschen Postbank
AG und der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamten entsprechend."
(8) In § 3 Abs. 2 des Gesetzes zur Redelung der Rechtsverhältnisse
der Helfer der. Bundesanstalt Technisches Hilfswerk vom 22. Januar 1990
(BGBl. I S. 118), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 28. Juli
1993 (BGBl. I S. 1394) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:
"Die Sätze 1 und 2 gelten für die bei der Deutschen Post AG,
der Deutschen Postbank AG und der Deutschen Telekom AG beschäftigten
Beamten entsprechend."
(9) Die Strafprozeßordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
7. April 1987 (BGBl. I S. 1047, 1319), zuletzt geändert durch Artikel
2 Abs. 14 des Gesetzes vom 17. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3039), wird wie
folgt geändert:
1. § 99 wird wie folgt gefaßt:
"§ 99
Zulässig ist die Beschlagnahme der an den Beschuldigten gerichteten
Postsendungen und Telegramme, die sich im Gewahrsam von Personen oder Unternehmen
befinden, die geschäftsmäßig Post- oder Telekommunikationsdienste
erbringen oder daran mitwirken. Ebenso ist eine Beschlagnahme von Postsendungen
und Telegrammen zulässig, bei denen aus vorliegenden Tatsachen zu
schließen ist, daß sie von dem Beschuldigten herrühren
oder für ihn bestimmt sind und daß ihr Inhalt für die Untersuchung
Bedeutung hat."
2. In § 100a Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter "des Fernmeldeverkehrs"
durch die Wörter "der Telekommunikation" ersetzt.
3. § 100b wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "des Fernmeldeverkehrs"
durch die Wörter"der Telekommunikation" ersetzt.
b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: "Sie muß Namen
und Anschrift des Betroffenen, gegen den sie sich richtet, und die Rufnummer
oder eine andere Kennung seines Telekommunikationsanschlusses enthalten."
c) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
"(3) Auf Grund der Anordnung hat jeder, der geschäftsmäßig
Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, dem Richter, der
Staatsanwaltschaft und ihren im Polizeidienst tätigen Hilfsbeamten
(§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) die Überwachung und Aufzeichnung
der Telekommunikation zu ermöglichen. Ob und in welchem Umfang hierfür
Vorkehrungen zu treffen sind, ergibt sich aus § 88 des Telekommunikationsgesetzes
und der auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnung zur technischen
und organisatorischen Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen. §
95 Abs. 2 gilt entsprechend."
d) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: "Die Beendigung ist
dem Richter und dem nach Absatz 3 Verpflichteten mitzuteilen."
(10) § 17a Abs. 1 des Gesetzes über die Entschädigung
von Zeugen und Sachverständigen in der Fassung der Bekanntmachung
vom 1. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1756), das zuletzt durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 28. April 1997 (BGBl. I S. 966) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 3 werden die Wörter "des Fernmeldeverkehrs" durch
die Wörter "der Telekommunikation" ersetzt.
2. Nummer 4 wird wie folgt geändert:
a) Im einleitenden Satzteil wird das Wort "fernmeldetechnische" durch
das Wort "telekommunikationstechnische" ersetzt.
b) In Buchstabe a werden das Wort "Telefonanschlüssen" durch das
Wort "Telekommunikationsanschlüssen" und das Wort "Telefonanschluß"
durch das Wort "Telekommunikationsanschluß" ersetzt.
c) In Buchstabe b wird das Wort "Telefonanschluß" durch das Wort
"Telekommunikationsanschluß"ersetzt.
(11) § 23 Abs. 2 des AGB-Gesetzes vom 9. Dezember 1976 (BGBl. I
S. 3317), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juli 1996 (BGBl.
I S. 1013) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nummer 1a wird wie folgt gefaßt:
"l a. § 2 für die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und
Entgelte der Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen über
das Angebot von Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit
nach dem Telekommunikationsgesetz, sofern sie in ihrem Wortlaut im Amtsblatt
der Regulierungsbehörde veröffentlicht worden sind und bei den
Geschäftsstellen der Anbieter zur Einsichtnahme bereitgehalten werden;"
2. Nach Nummer la wird folgende Nummer eingefügt:
"l b. § 2 für die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der
Deutschen Post AG für Leistungen im Rahmen des Beförderungsvorbehalts
nach dem Postgesetz, sofern sie in ihrem Wortlaut im Amtsblatt der Regulierungsbehörde
veröffentlicht worden sind und bei den Geschäftsstellen der Deutschen
Post AG zur Einsichtnahme bereitgehalten werden;"
3. In § 30 wird folgender Satz angefügt:
"§ 23 Abs. 2 Nr. 1a und 1 b tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2002
außer Kraft."
(12) § 452 des Handelsgesetzbuchs in der im Bundesgesetzblatt Teil
III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,
das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Oktober 1997 (BGBl. I
S. 2567) geändert worden ist, wird aufgehoben.
(13) Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März
1987 (BGBl. I S. 945, 1160), zuletzt geändert durch Artikel 14 §
16 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2942), wird wie folgt
geändert:
1. § 88 Abs. 1 Nr. 1 und 2 wird wie folgt gefaßt:
"l. Unternehmen oder Anlagen, die der öffentlichenVersorgung mit
Postdienstleistungen oder dem öffentlichen Verkehr dienen,
2. Telekommunikationsanlagen, die öffentlichen Zwecken dienen,"
2. In § 202 Abs. 1 wird die Angabe "§ 354" durch die Angabe"§
206" ersetzt.
3. In § 265a Abs. 1 wird das Wort "Fernmeldenetzes" durch das Wort
"Telekommunikationsnetzes" ersetzt.
4. § 316b Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:
"1. von Unternehmen oder Anlagen, die der öffentlichen Versorgung
mit Postdienstleistungen oder dem öffentlichen Verkehr dienen,".
5. § 317 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
"Störung von Telekommunikationsanlagen".
b) In Absatz 1 wird das Wort "Fernmeldeanlage" durch das Wort "Telekommunikationsanlage"
ersetzt.
6. § 354 wird § 206 und wie folgt gefaßt:
"§ 206
Verletzung des Post-oder Fernmeldegeheimnisses
(1) Wer unbefugt einer anderen Person eine Mitteilung über Tatsachen
macht, die dem Post- oder Fernmeldegeheimnis unterliegen und die ihm als
Inhaber oder Beschäftigtem eines Unternehmens bekanntgeworden sind,
das geschäftsmäßig Post- oder Telekommunikationsdienste
erbringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer als Inhaber oder Beschäftigter eines
in Absatz 1 bezeichneten Unternehmens unbefugt
1. eine Sendung, die einem solchen Unternehmen zur Übermittlung
anvertraut worden und verschlossen ist, öffnet oder sich von ihrem
Inhalt ohne Öffnung des Verschlusses unter Anwendung technischer Mittel
Kenntnis verschafft,
2. eine einem solchen Unternehmen zur Übermittlung anvertraute
Sendung unterdrückt oder
3. eine der in Absatz 1 oder in Nummer 1 oder 2 bezeichneten Handlungen
gestattet oder fördert.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Personen, die.
1. Aufgaben der Aufsicht über ein in Absatz 1 bezeichnetes Unternehmen
wahrnehmen,.
2. von einem solchen Unternehmen oder mit dessen Ermächtigung mit
dem Erbringen von Post- oder Telekommunikationsdiensten betraut sind oder
3. mit der Herstellung einer dem Betrieb eines solchen Unternehmens
dienenden Anlage oder mit Arbeiten daran betraut sind.
(4) Wer unbefugt einer anderen Person eine Mitteilung über Tatsachen
macht, die ihm als außerhalb des Post- oder Telekommunikationsbereichs
tätigem Amtsträger auf Grund eines befugten oder unbefugten Eingriffs
in das Post- oder Femmeldegeheimnis bekanntgeworden sind, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(5) Dem Postgeheimnis unterliegen die näheren Umstände des
Postverkehrs bestimmter Personen sowie der Inhalt von Postsendungen. Dem
Fernmeldegeheimnis unterliegen der Inhalt der Telekommunikation und ihre
näheren Umstände, insbesondere die Tatsache, ob jemand an einem
Telekommunikationsvorgang beteiligt ist oder war. Das Fernmeldegeheimnis
erstreckt sich auch auf die näheren Umstände erfolgloser Verbindungsversuche."
7. In § 358 wird die Angabe "§ 354," gestrichen.
(14) Das Wehrstrafgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Mai
1974 (BGBl. I S. 1213), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes
vom 13. August 1997 (BGBl. I S. 2038), wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:
"(3) Wegen Verletzung von Privatgeheimnissen (§ 203 Abs. 2, 4,
5, §§ 204, 205 des Strafgesetzbuches), wegen Verletzung des Post-
oder Fernmeldegeheimnisses (§ 206 Abs. 4 des Strafgesetzbuches) und
wegen Verletzung des Dienstgeheimnisses (§ 353b Abs. 1 des Strafgesetzbuches)
sind nach Maßgabe des § 48 auch frühere Soldaten strafbar,
soweit ihnen diese Geheimnisse während des Wehrdienstes anvertraut
worden oder sonst bekanntgeworden sind."
2. § 48 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe "Verletzung von Privatgeheimnissen (§ 203 Abs.
2, 4, 5, §§ 204, 205)," werden in einer neuen Zeile die Wörter
"Verletzung des Post- oder Fernmeldegeheimnisses (§ 206 Abs. 4),"
eingefügt.
b) Nach der Angabe "Falschbeurkundung im Amt (§ 348)" wird das
Komma durch das Wort "und" ersetzt.
c) Nach der Angabe "Verletzung des Dienstgeheimnisses (§ 353b Abs.
1)" werden die Wörter und Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses
(§ 354 Abs. 4)" gestrichen.
(15) § 4 Abs. 3 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit
in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Februar 1995 (BGBl. I S. 165),
das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BG , Bl.
1 S. 2970) geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt:
"(3) Erfolgen Werbemaßnahmen ohne Angabe von Name und Anschrift
unter einem Telekommunikationsanschluß und bestehen in diesem Zusammenhang
Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen Absatz 1, ist der Anbieter
dieser Telekommunikationsdienstleistung verpflichtet, den Handwerkskammern
auf Verlangen Namen und Anschrift des Anschlußinhabers unentgeltlich
mitzuteilen."
(16) In § 1 Abs. 1 Nr. 11 Buchstabe b der Verordnung über
die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Unabkömmlichstellung
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 50-1-3, veröffentlichten
bereinigten Fassung, die durch Artikel 12 Abs. 31 des Gesetzes vom 14.
September 1994 (BGBl. I S. 2325) geändert worden ist, werden nach
den Wörtern "diese Unternehmen" die Wörter "auf Grund einer Rechtsverordnung"
eingefügt.
(17) In § 1 Teil VII der Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten
im Verfahren bei der Unabkömmlichstellung in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 50-1-3-2, veröffentlichten bereinigten
Fassung, die zuletzt durch Artikel 12 Abs. 32 des Gesetzes vom 14. September
1994 (BGBl. I S. 2325) geändert worden ist, wird das Komma nach den
Wörtern "2. Das Bundesamt für Post und Telekommunikation" durch
ein Semikolon ersetzt; die Wörter "3. das Bundesamt für Zulassungen
in der Telekommunikation, 4. Die Bundesdruckerei GmbH," werden gestrichen.
(18) § 9 des Arbeitsplatzschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 14. April 1980 (BGBl. I S. 425), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes
vom 25. September 1996 (BGBl. I S. 1476) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. Nach Absatz 2 wird folgender Absatz eingefügt:
"(3) Absatz 2 Satz 2 gilt für die bei der Deutschen Post AG, der
Deutschen Postbank AG und der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamten
mit der Maßgabe, daß der Bund den Aktiengesellschaften die
Bezüge Beamten für die Dauer der Wehrübung zu erstatten
hat."
2. Die bisherigen Absätze 3 bis 10 werden die Absätze 4 bis
11.
(19) § 3 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die Ausprägung
von Scheidemünzen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
690-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Gesetz
vom 10. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2414) geändert worden ist, wird
aufgehoben.
(20) § 44 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe e des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Februar 1990 (BGBl. I S. 235),
das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 13. August 1997 (BGBl. I S.
2038) geändert worden ist, wird aufgehoben.
(21) § 17 Abs. 4 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung
vom 28. Dezember 1965 (BGBl. I966 1 S. 1), die zuletzt gemäß
Artikel 33 der Verordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390) geändert
worden ist, wird wie folgt gefaßt:
"(4) Sofern ein Gewerbetreibender ohne Angabe von Name und Anschrift
unter einem Telekommunikationsanschluß Handwerksleistungen anbietet
und Anhaltspunkte dafür bestehen, daß er den selbständigen
Betrieb eines Handwerks als stehendes Gewerbe entgegen den Vorschriften
dieses Gesetzes ausübt, ist der Anbieter der Telekommunikationsdienstleistung
verpflichtet, den Handwerkskammern auf Verlangen Namen und Anschrift des
Anschlußinhabers unentgeltlich mitzuteilen."
(22) Das Geldwäschegesetz vom 25. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1770),
geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 22. Oktober 1997 (BGBl.
I S. 2567), wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 4 werden die Wörter "ein Finanzinstitut und
die Deutsche Bundespost" durch die Wörter "und ein Finanzinstitut"
ersetzt.
2. In § 14 Abs. 1 wird die Nummer 8 gestrichen.
(23) Das Außenwirtschaftsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil
III, Gliederungsnummer 7400-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,
zuletzt geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 18. Juni 1997 (BGBl.
I S. 1430), wird wie folgt geändert:
1. § 39 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "den Fernmeldeverkehr"
durch die Wörter "die Telekommunikation einschließlich der dazu
nach Wirksamwerden der Anordnung (§ 40) innerhalb des Telekommunikationsnetzes
in Datenspeichern abgelegten Inhalte" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort "Fernmeldeanschluß" durch
das Wort "Telekommunikationsanschluß" ersetzt.
c) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:
"(5) Artikel 1 § 1 Abs. 2 bis 4 des Gesetzes zu Artikel 10 Grundgesetz
gilt entsprechend."
2. In § 40 Abs. 4 Satz 2 werden der Punkt durch ein Komma ersetzt
und folgende Wörter angefügt:
"bei einer Überwachung der Telekommunikation auch die Rufnummer
oder eine andere Kennung des Telekommunikationsanschlusses."
3. § 41 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird der erste Halbsatz wie folgt gefaßt: "Die
durch die Maßnahmen erlangten personenbezogenen Daten dürfen
von öffentlichen Stellen nur zur Verhütung oder Aufklärung
der in § 39 Abs. 1 dieses Gesetzes und Artikel 1 § 2 Abs. 1 und §
3 Abs. 3 des Gesetzes zu Artikel 10 Grundgesetz genannten Straftaten verarbeitet
und genutzt werden,".
b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "Post- und Fernmeldeverkehr"
durch die Wörter "Postverkehr oder an der Telekommunikation" ersetzt.
4. Die §§ 42 und 43 werden wie folgt gefaßt:
"§ 42
Verschwiegenheitspflicht
(1) Werden Beschränkungen nach den §§ 39 bis 41 vorgenommen,
so darf diese Tatsache von Personen, die geschäftsmäßig
Post- oder Telekommunikationsdienste erbringen oder an der Erbringung solcher
Dienste mitwirken, anderen nicht mitgeteilt werden.
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird
bestraft, wer entgegen Absatz 1 eine Mitteilung macht.
§ 43
Entschädigung für Leistungen
Das Zollkriminalamt hat denjenigen, die geschäftsmäßig
Post- oder Telekommunikationsdienste erbringen oder an der Erbringung solcher
Dienste mitwirken, für ihre Leistungen bei der Durchführung von
Beschränkungen nach § 39 Abs. 1 eine Entschädigung zu gewähren,
deren Umfang sich nach § 17a des Gesetzes über die Entschädigung
von Zeugen und Sachverständigen bemißt."
(24) § 11 Abs. 2 Satz 5 der Festlandsockel-Bergverordnung vom 21.
März 1989 (BGBl. I S. 554), die zuletzt durch Artikel 12 Abs. 61 des
Gesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325) geändert worden
ist, wird wie folgt gefaßt:
"Für die Nutzung der Frequenzen bedarf es einer Frequenzzuteilung
gemäß § 47 des Telekommunikationsgesetzes."
(25) Das Arbeitssicherstellungsgesetz vom 9. Juli 1968 (BGBl. I S. 787),
zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 6 des Gesetzes vom 25. März
1997 (BGBl. I S. 726), wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Abs. 1 Nr. 8 werden die Wörter "den aus dem Sondervermögen
Deutsche Bundespost hervorgegangenen Unternehmen" durch die Wörter"der
Deutschen Post AG, der Deutschen Postbank AG und der Deutschen Telekom
AG" ersetzt.
2. § 16 Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz wird wie folgt gefaßt:
"§ 9 Abs. 3 bis 11 des Arbeitsplatzschutzgesetzes gilt entsprechend,
Absatz 8 nur, soweit er die Einberufung zu Wehrübungen betrifft, und
Absatz 9, soweit er auf § 4 Abs. 1, 2 und 4 verweist."
(26) Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung
- (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477), zuletzt
geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl.
I S. 2998), wird wie folgt geändert:
1. In § 267 Abs. 6 Satz 4 werden die Wörter "DeutscheBundespost"
durch die Wörter "Deutsche Post AG" ersetzt.
2. In § 283 Satz 2 wird das Wort "Bundespostbetriebskrankenkasse"
durch die Wörter "Betriebskrankenkasse nach § 7 Postsozialversicherungsorganisationsgesetz
(DIE BKK POST)" ersetzt.
(27) § 127 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung
- (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt
durch Artikel 6 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. IS2998) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 4 werden die Wörter "gesetzlichen und" gestrichen.
2. Nach Nummer 7 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende
Nummer angefügt:
"8. die Bundespost-Betriebskrankenkasse nach § 7 des Postsozialversicherungsorganisationsgesetzes
(DIE BKK POST)."
(28) Die TELEKOM-Pflichtleistungsverordnung vom 16. September 1992 (BGBl.
I S. 1614) wird aufgehoben.
(29) Artikel 12 Abs. 8 des Postneuordnungsgesetzes vom 14. September
1994 (BGBl. I S. 2325, 2384) wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 1 wird die Angabe "1." gestrichen.
2. Nummer 2 wird gestrichen.
(30) Das Bundesanstalt Post-Gesetz vom 14. September 1994 (BGBl. I S.
2325) wird wie folgt geändert:
1. § 5 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
"(1) Bei der Bundesanstalt wird ein Verwaltungsrat gebildet. Er besteht
aus einem Vorsitzenden, der vom Bundesminister für Post und Telekommunikation
benannt wird, und neun weiteren Mitgliedern, nämlich
1. je einem Vertreter des Bundesministeriums der Finanzen, des Bundesministeriums
für Wirtschaft und des Bundesministeriums für Post und Telekommunikation,
der jeweils zweifaches Stimmrecht hat,
2. je einem Vertreter der Aktiengesellschaften (§ 1 Abs. 1),
3. je einem Vertreter des Personals der Aktiengesellschaften (§
1 Abs. 1) auf Vorschlag der Arbeitnehmerseite.
Der Vorsitzende und die weiteren Mitglieder des Verwaltungsrats werden
durch den Bundesminister für Post- und Telekommunikation bestellt."
2. § 23 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz eingefügt:
"(3) Der Bundespräsident ernennt und entläßt die Beamten
der Bundesbesoldungsordnung B der Bundesanstalt. Der Vorstand ernennt und
entläßt die Beamten der Bundesbesoldungsordnung A."
b) Die Absätze 3 bis 6 werden die Absätze 4 bis 7.
3. § 26 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 3 wird das Wort "Vorjahres" durch das Wort "Vorvorjahres"
ersetzt.
b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
"Sofern Reduzierungen der Leistungen oder Reduzierungen hinsichtlich
des erstattungsfähigen Betrages nach dem Beihilferecht des Bundes
nicht in die Satzung der Postbeamtenkrankenkasse übernommen werden,
geht dies ebenfalls zu Lasten der Mitglieder."
c) Absatz 5 Satz 3 und 4 wird wie folgt gefaßt:
"Kosten, die dabei für Postbeamtenkrankenkassenmitglieder bei der
Unfallkasse Post und Telekom sowie der Museumsstiftung entstehen, werden
von diesen getragen. Kosten, die für andere Postbeamtenkrankenkassenmitglieder
entstehen, trägt die Bundesanstalt aus Mitteln nach § 19 Abs.
l."
d) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Aktiengesellschaften" die Wörter
"durch die Bundesanstalt" eingefügt.
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "werden" die Wörter "durch die
Bundesanstalt" eingefügt.
4. In Abschnitt A der Anlage zu § 26 Abs. 6 wird die Nummer 1 aufgehoben.
Die Nummern 2 bis 5 werden zu den Nummern 1 bis 4.
(31) Das Postsozialversicherungsorganisationsgesetz vom 14. September
1994 (BGBl. I S. 2325, 2338), geändert durch Artikel 22 des Gesetzes
vom 16. Dezember 1 997 (BGBl. I S. 2970), wird wie folgt geändert:
1. Dem § 2 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
"Das Bundesministerium für Post und Telekommunikation kann sich
in diesen Angelegenheiten die Entscheidung vorbehalten oder sie von seiner
vorherigen Genehmigung abhängig machen; auch kann es verbindliche
Grundsätze für die Genehmigung aufstellen."
2. In § 7 Abs. 3 werden die Wörter "im Geschäftsbereich
des Bundesministeriums für Post und Telekommunikation" durch die Wörter
"in der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post" ersetzt.
(32) Das Postumwandlungsgesetz vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325,
2339) wird wie folgt geändert:
1. Dem § 12 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
"Einer Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 22 des Grunderwerbsteuergesetzes
bedarf es nicht."
2. In § 13 Abs. 1 Satz 5 wird die Angabe "Artikel 24 Abs. 2" durch
die Angabe "Artikel 22 Abs. 4" ersetzt.
(33) Das Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetz vom 14. September
1994 (BGBl. I S. 2325, 2378), geändert durch Artikel 5 des Gesetzes
vom 25. März 1997 (BGBl. I S. 726), wird wie folgt geändert:
1. § 2 Nr. 2 und 3 wird wie folgt gefaßt:
"2. die Anbieter von Postdienstleistungen und.
3. die Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen."
2. Dem § 3 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:
"Soweit die Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Regelungen auf Grund des
Absatzes 3 Satz 2 enthalten, bedarf es zu ihrer Umsetzung keiner Anwendungsverordnung."
3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "in der Fassung der Bekanntmachung
vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel
2 des Gesetzes vom 27. Juni 1994 (BGBl. I S. 1440)," gestrichen.
b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter "vom 16. März 1976
(BGBl. I S. 613; 1977 1 S. 269), die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes
vom 21. Juli 1994 (BGBl. I S. 1630) geändert worden ist," gestrichen.
4. § 9 wird wie folgt geändert:
Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
"Zuständige Behörde im Sinne des § 13a Abs. 1 und 3 des
Wehrpflichtgesetzes und des § 14 Abs. 1 bis 3 des Zivildienstgesetzes
ist das Bundesamt für Post- und Telekommunikation."
5. § 1 1 Abs. 1 und 2 wird wie folgt gefaßt:
"(1) Die Deutsche Post AG hat die erforderlichen Vorsorgemaßnahmen
zu treffen, um auch bei Katastrophen und Notfällen sowie im Spannungs-
und Verteidigungsfall die ihr nach den §§ 119 und 120 des Sechsten
Buches Sozialgesetzbuch übertragenen Aufgaben für die Träger
der Sozialversicherung zu erfüllen.
(2) Die Deutsche Post AG hat die Auszahlung der Renten an die Rentenempfänger
auch unter erschwerten Bedingungen zu gewährleisten."
6. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
"Für Maßnahmen, die der Vorbereitung für das Erbringen
dieser Dienstleistungen dienen, wird ein besonderes Entgelt nicht gewährt;
sofern für vorbereitende Maßnahmen bei Unternehmen nach §
2 Nr. 3 Investitionen erforderlich sind, werden die Kosten erstattet, wenn
das Bundesministerium für Post und Telekommunikation der vorgesehenen
Maßnahme vorher zugestimmt hat."
b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
"(3) Für jeden Netzzugang, für den Vorrechte nach § 3
Abs. 3 einzuräumen sind, erhält das verpflichtete Unternehmen
von dem bevorrechtigten Aufgabenträger einmalig ein Entgelt in Höhe
von 100 Deutsche Mark. Damit sind alle Ansprüche, die für das
Einräumen und die Inanspruchnahme von Vorrechten aus dem Kundenverhältnis
entstehen können, abgegolten. Die Umstellung des bei der Deutschen
Telekom AG bisher angewandten Verfahrens auf das Verfahren nach der Telekommunikations-Sicherstellungs-Verordnung
gemäß § 3 Abs. 1 bis 3 ist kostenfrei."
c) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:
"(5) Abweichend von den Absätzen 1 bis 4 tragen die Deutsche Post
AG und die Deutsche Telekom AG die Kosten, die ihnen auf Grund dieses Geset-
zes [Gesetzes] entstehen, selbst, so lange ihnen ein ausschließliches
Recht nach dem Gesetz über das Postwesen oder dem Gesetz über
Fernmeldeanlagen zusteht."
(34) Das Telekommunikationsgesetz vom 25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1 1
20) wird wie folgt geändert:
1. § 73 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender
Halbsatz angefügt:
"Abs. 4 findet insoweit keine Anwendung."
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Die Vertretung des Präsidenten und der Vizepräsidenten als
Vorsitzender oder als Beisitzer der Beschlußkammer im Verhinderungsfall
wird in der Geschäftsordnung gemäß § 66 Abs. 2 geregelt."
2. § 88 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
"(2) Die technische Gestaltung dieser Einrichtungen bedarf bei Betreibern
von Telekommunikationsanlagen, die gesetzlich verpflichtet sind, die Überwachung
und Aufzeichnung der Telekommunikation zu ermöglichen, der Genehmigung
der Regulierungsbehörde. Die Bundesregierung wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
1. die Anforderungen an die Gestaltung der technischen Einrichtungen
sowie an die organisatorische Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen
mittels dieser Einrichtungen und
2. das Genehmigungsverfahren und das Verfahren der Abnahme zu regeln
sowie
3. zu bestimmen, bei welchen Telekommunikationsanlagen aus grundlegenden
technischen Erwägungen oder aus Gründen der Verhältnismäßigkeit
abweichend von Absatz 1 technische Einrichtungen nicht zu gestalten oder
vorzuhalten sind.
Die Rechtsverordnung kann vorsehen, daß in technisch begründeten
Ausnahmefällen auf Antrag von der Erfüllung einzelner technischer
Anforderungen an die Gestaltung der Einrichtungen abgesehen und mit welchen
Nebenbestimmungen die Genehmigung in diesen Fällen versehen werden
kann. Der Betrieb einer Telekommunikationsanlage darf erst aufgenommen
werden, wenn der Betreiber der Telekommunikationsanlage
1. die in Absatz 1 bezeichneten technischen Einrichtungen nach Maßgabe
der Rechtsverordnung nach Satz 2 eingerichtet hat,
2. dies der Regulierungsbehörde schriftlich angezeigt hat und
3. der Regulierungsbehörde im Rahmen der Abnahme unentgeltlich
nachgewiesen hat, daß die Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt
sind.
Die Regulierungsbehörde soll über die Genehmigung binnen sechs
Wochen nach Eingang des Antrags und über die Abnahme binnen sechs
Wochen nach Eingang der schriftlichen Anzeige nach Satz 4 Nr. 2 entscheiden.
Stellt sich nachträglich ein Mangel der Funktionsfähigkeit heraus,
hat der Betreiber der Telekommunikationsanlage die Einrichtung unverzüglich
nachzubessern.
3. § 90 Abs. 6 wird wie folgt gefaßt:
"(6) Der Verpflichtete nach Absatz 1 hat alle Vorkehrungen in seinem
Verantwortungsbereich auf seine Kosten zu treffen, die für den automatisierten
Abruf gemäß Absatz 2 erforderlich sind. Dazu gehören auch,
jeweils nach den Vorgaben der Regulierungsbehörde, die Anschaffung
der zur Sicherstellung der Vertraulichkeit und des Schutzes vor unberechtigten
Zugriffen erforderlichen Geräte, die Einrichtung eines geeigneten
Telekommunikationsanschlusses und die Teilnahme an dem geschlossenen Benutzersystem
sowie die laufende Bereitstellung dieser Vorkehrungen."
4. § 96 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 13 wird die Angabe "§ 88 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1" durch
die Angabe § 88 Abs. 2 Satz 4 Nr. 1" ersetzt.
bb) In Nummer 14 wird die Angabe "§ 88 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2" durch
die Angabe "§ 88 Abs. 2 Satz 4 Nr. 2 oder 3" ersetzt.
cc) Nach Nummer 14 wird folgende Nummer 14a eingefügt:
1. 14a. entgegen § 88 Abs. 2 Satz 6 eine Einrichtung nicht oder
nicht rechtzeitig nachbessert,".
b) In Absatz 2 wird die Angabe "10 und 13" durch die Angabe "10, 13
und 14a" ersetzt.
(35) § 28 des Gesetzes über Fernmeldeanlagen in der Fassung
der Bekanntmachung vom 3. Juli 1989 (BGBl. IS1455), das zuletzt durch §
99 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1120) geändert
worden ist, wird wie folgt gefaßt:
"§ 28
Die §§ 1, 2, 7, 8 und 19 treten mit Ablauf des 31. Dezember
1997 außer Kraft. § 12 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1999
außer Kraft."
(36) Die Telekommunikations-Verleihungsverordnung vom 19. Oktober 1995
(BGBl. I S. 1434) wird wie folgt geändert:
1. In § 1 werden die Angabe "§ 1 Abs. 2 und Abs. 4 Satz 3
und 4" durch die Angabe "§ 1 Abs. 4" ersetzt und nach dem Wort "Gesetzes"
die Wörter "in der Fassung des § 99 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b
des Telekommunikationsgesetzes" eingefügt.
2. Die §§ 2 bis 24 werden aufgehoben.
3. § 25 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "über die in den §§
3 bis 24 geregelten Fälle hinaus nach § 2 Abs. 1 und 4"
durch die Angabe "nach § 2 Abs. 1" und die Angabe "§ 1 Abs. 2
und 4" durch die Angabe "§ 1 Abs. 4" ersetzt.
b) Absatz 2 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:
"l. Die Deutsche Telekom AG ihren Leistungspflichten bei der Erbringung
des Sprachtelefondienstes als Monopoldienstleistung im Sinne der Telekommunikations-Kundenschutzverordnung
[Telekommunikations-Kundenschutzverordnung] vom 19. Dezember 1995
(BGBl. I S. 2020) nach Art, Qualität und Preis nicht angemessen nachkommt
oder".
4. § 27 wird aufgehoben.
5. § 29 Abs. 3 wird aufgehoben.
6. § 31 Abs. 1 erster Halbsatz wird wie folgt gefaßt: "Die
Verleihung kann unter Auflagen und Bedingungen erteilt werden,".
7. § 33 Abs. 1 Satz 2 wird aufgehoben.
(37) Die Mobilfunk-Telekommunikations-Verleihungsverordnung vom 23.
Oktober 1995 (BGBl. I S. 1446) wird aufgehoben.
(38) § 35Abs. 7 der Straßenverkehrs-Ordnung vom 16. November
1970 (BGBl. I S. 1565; 1971 1 S. 38), die zuletzt durch Artikel 1 derVerordnung
vom 7. August 1997 (BGBl. I S. 2028) geändert worden ist, wird wie
folgt gefaßt:
"(7) Solange ein Postunternehmen Grundversorgungsleistungen nach dem
Postgesetz erbringt, dürfen seine Fahrzeuge auf allen Straßen
und Straßenteilen zu allen Zeiten fahren und halten, soweit dies
zur Erfüllung dieser Pflichten erforderlich ist. Dieselben Rechte
gelten auch für die Meßfahrzeuge der Regulierungsbehörde
für Telekommunikation und Post (§ 66 des Telekommunikationsgesetzes),
soweit ihr hoheitlicher Einsatz dies erfordert."
(39) § 31 Abs. 2 Satz 3 des Bundeswasserstraßengesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1990 (BGBl. I S. 1818), das
zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 6. Juni 1995 (BGBl. I S. 778)
geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt:
"Telekommunikationslinien im Sinne des § 3 Nr. 20 des Telekommunikationsgesetzes
sind anzeigepflichtig, aber genehmigungsfrei."
(40) Das Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.
Januar 1981 (BGBl. I S. 61), zuletzt geändert durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 11. November 1997 (BGBl. I S. 2694), wird wie folgt geändert:
1. Dem § 29c Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
"Bei Postsendungen findet Satz 1 mit der Maßgabe Anwendung, daß
diese nur geöffnet werden dürfen, wenn bestimmte Tatsachen die
Annahme begründen, daß sich darin Gegenstände befinden,
deren Beförderung gegen § 27 verstößt."
2. § 52 wird wie folgt gefaßt:
§ 52
Werden Postsendungen im Luftfahrzeug befördert, so bestimmt sich
die Haftung ausschließlich nach den Vorschriften, die für das
Unternehmen gelten, bei dem die Sendungen aufgegeben wurden."
(41) Die Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung
vom 13. März 1979 (BGBl. I S. 308), zuletzt geändert durch Artikel
2 des Gesetzes vom 11. November 1997 (BGBl. I S. 2694), wird wie folgt
geändert:
1. § 8 Abs. 2 Nr. 5 wird wie folgt gefaßt:
"5. die Frequenzzuteilung gemäß § 47 des Telekommunikationsgesetzes;
für Ultraleichtflugzeuge zusätzlich der Nachweis der Zulassung
der Bordfunkanlage durch das Luftfahrt-Bundesamt oder das Flugsicherungsunternehmen."
2. In § 82 Abs. 2 werden nach den Wörtern "oder des Bundesamtes
für Post und Telekommunikation" die Wörter "oder in der Frequenzzuteilung
der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post" eingefügt.
(42) Nach Artikel 3 des Gesetzes zu dem Abkommen vom 18. März 1993
zur Änderung des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut und zu weiteren
Obereinkünften vom 28. September 1994 (BGBl. I994 11 S. 2594) wird
folgender Artikel eingefügt:
"Artikel 3a
Wer Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit
erbringt, ist im Rahmen des von ihm bereitgehaltenen Angebots verpflichtet,
diese Dienstleistungen für die Truppen der Entsendestaaten in gleicher
Weise und zu gleichen Konditionen anzubieten, wie sie die Deutsche Bundespost
oder die Deutsche Fernmeldeverwaltung gemäß Artikel 60 des Zusatzabkommens
zum NATO-Truppenstatut einschließlich des zugehörigen Unterzeichnungsprotokolls
und des zugehörigen Verwaltungsabkommens in den jeweils anzuwendenden
Fassungen zu erbringen haben. Das für Telekommunikation zuständige
Bundesministerium und die von ihm beauftragten Stellen können von
den nach Satz 1 Verpflichteten entgeltfrei Auskünfte im Hinblick auf
die Erfüllung der genannten Verpflichtungen verlangen."
Artikel 3:
Zuständigkeitsanpassung
Alle Aufgaben und Befugnisse, die in Bundesgesetzen oder darauf beruhenden
Verordnungen dem Bundesamt für Post und Telekommunikation zugewiesen
sind, werden mit Wirkung vom 1.Januar 1998 an auf die Regulierungsbehörde
für Telekommunikation und Post übertragen.
Artikel 4:
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Die mit diesem Gesetz geänderten Rechtsverordnungen können
auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung
geändert werden.
Artikel 5:
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 2 Abs.11, 28, 31 Nr.2 und Abs.38 tritt am 1.Januar 1998 in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt
und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 17.Dezember 1997
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister für Post und Telekommunikation
Wolfgang Bötsch
Der Bundesminister des Innern
Kanther
Der Bundesminister der Justiz
Schmidt-Jortzig
Der Bundesminister der Finanzen
Waigel
Der Bundesminister für Wirtschaft
Rexrodt
Der Bundesminister für Verkehr
Matthias Wissmann
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