STRAFPROZESSORDNUNG (StPO)
Siebentes Buch - Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens
§ 449
[Vollstreckbarkeit]
Strafurteile sind nicht vollstreckbar, bevor sie rechtskräftig geworden sind.
§ 450
[Anrechnung von Untersuchungshaft und Fahrverbot]
(1) Auf die zu vollstreckende Freiheitsstrafe ist unverkürzt
die Untersuchungshaft anzurechnen, die der Angeklagte erlitten
hat, seit er auf Einlegung eines Rechtsmittels verzichtet oder
das eingelegte Rechtsmittel zurückgenommen hat oder seitdem
die Einlegungsfrist abgelaufen ist, ohne daß er eine Erklärung
abgegeben hat.
(2) Hat nach dem Urteil eine Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme
des Führerscheins auf Grund des § 111a Abs.5 Satz 2 fortgedauert, so ist diese Zeit unverkürzt auf das Fahrverbot
(§ 44 des Strafgesetzbuches) anzurechnen.
§ 450a
[Anrechnung von im ausländischer Haft]
(1) Auf die zu vollstreckende Freiheitsstrafe ist auch die im
Ausland erlittene Freiheitsentziehung anzurechnen, die der Verurteilte
in einem Auslieferungsverfahren zum Zwecke der Strafvollstreckung
erlitten hat. Dies gilt auch dann, wenn der Verurteilte zugleich
zum Zwecke der Strafverfolgung ausgeliefert worden ist.
(2) Bei Auslieferung zum Zwecke der Vollstreckung mehrerer Strafen
ist die im Ausland erlittene Freiheitsentziehung auf die höchste
Strafe, bei Strafen gleicher Höhe auf die Strafe anzurechnen,
die nach der Einlieferung des Verurteilten zuerst vollstreckt wird.
(3) Das Gericht kann auf Antrag der Staatsanwaltschaft anordnen,
daß die Anrechnung ganz oder zum Teil unterbleibt, wenn
sie im Hinblick auf das Verhalten des Verurteilten nach dem Erlaß
des Urteils, in dem die dem Urteil zugrunde liegenden tatsächlichen
Feststellungen letztmalig geprüft werden konnten, nicht gerechtfertigt
ist. Trifft das Gericht eine solche Anordnung, so wird die im
Ausland erlittene Freiheitsentziehung, soweit ihre Dauer die Strafe
nicht überschreitet, auch in einem anderen Verfahren auf
die Strafe nicht angerechnet.
§ 451
[Behörde für die Strafvollstreckung]
(1) Die Strafvollstreckung erfolgt durch die Staatsanwaltschaft
als Vollstreckungsbehörde auf Grund einer von dem Urkundsbeamten
der Geschäftsstelle zu erteilenden, mit der Bescheinigung
der Vollstreckbarkeit versehenen, beglaubigten Abschrift der Urteilsformel.
(2) Den Amtsanwälten steht die Strafvollstreckung nur insoweit
zu, als die Landesjustizverwaltung sie ihnen übertragen hat,
(3) Die Staatsanwaltschaft, die Vollstreckungsbehörde ist,
nimmt auch gegenüber der Strafvollstreckungskammer bei einem
anderen Landgericht die staatsanwaltschaftlichen Aufgaben wahr.
Sie kann ihre Aufgaben der für dieses Gericht zuständigen
Staatsanwaltschaft übertragen, wenn dies im Interesse des
Verurteilten geboten erscheint und die Staatsanwaltschaft am Ort
der Strafvollstreckungskammer zustimmt.
§ 452
[Zuständigkeit für Begnadigungen]
In Sachen, in denen im ersten Rechtszug in Ausübung von Gerichtsbarkeit
des Bundes entschieden worden ist, steht das Begnadigungsrecht
dem Bund zu. In allen anderen Sachen steht es den Ländern zu.
§ 453
[Nachträgliche Entscheidung über Bewährungstrafen]
(1) Die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf eine
Strafaussetzung zur Bewährung oder eine Verwarnung mit Strafvorbehalt
beziehen (§§ 56a bis 56g, 58, 59a, 59b des Strafgesetzbuches),
trifft das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß.
Die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte sind zu hören.
Hat das Gericht über einen Widerruf der Strafaussetzung wegen
Verstoßes gegen Auflagen oder Weisungen zu entscheiden,
so soll es dem Verurteilten Gelegenheit zur mündlichen Anhörung
geben. Ist ein Bewährungshelfer bestellt, so unterrichtet
ihn das Gericht, wenn eine Entscheidung über den Widerruf
der Strafaussetzung oder den Straferlaß in Betracht kommt;
über Erkenntnisse, die dem Gericht aus anderen Strafverfahren bekannt geworden sind, soll es ihn unterrichten, wenn der Zweck der Bewährungsaufsicht dies angezeigt erscheinen läßt.
(2) Gegen die Entscheidungen nach Absatz 1 ist Beschwerde zulässig.
Sie kann nur darauf gestützt werden, daß eine getroffene
Anordnung gesetzwidrig ist oder daß die Bewährungszeit
nachträglich verlängert worden ist. Der Widerruf der
Aussetzung, der Erlaß der Strafe, der Widerruf des Erlasses,
die Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe und die Feststellung,
daß es bei der Verwarnung sein Bewenden hat (§§
56f, 56g, 59b des Strafgesetzbuches), können mit sofortiger
Beschwerde angefochten werden.
§ 453a
[Belehrung über Bedeutung der Strafaussetzung]
(1) Ist der Angeklagte nicht nach § 268a Abs.3 belehrt worden, so wird die Belehrung durch das für die Entscheidungen nach
§ 453 zuständige Gericht erteilt. Der Vorsitzende kann
mit der Belehrung einen beauftragten oder ersuchten Richter betrauen.
(2) Die Belehrung soll außer in Fällen von geringer
Bedeutung mündlich erteilt werden.
(3) Der Angeklagte soll auch über die nachträglichen
Entscheidungen belehrt werden. Absatz 1 gilt entsprechend.
§ 453b
[Überwachung in der Bewährungszeit]
(1) Das Gericht überwacht während der Bewährungszeit
die Lebensführung des Verurteilten, namentlich die Erfüllung
von Auflagen und Weisungen sowie von Anerbieten und Zusagen.
(2) Die Überwachung obliegt dem für die Entscheidungen
nach § 453 zuständigen Gericht.
§ 453c
[Vorläufiger Maßnahmen im Widerrufsverfahren]
(1) Sind hinreichende Gründe für die Annahme vorhanden,
daß die Aussetzung widerrufen wird, so kann das Gericht
bis zur Rechtskraft des Widerrufsbeschlusses, um sich der Person
des Verurteilten zu versichern, vorläufige Maßnahmen
treffen, notfalls, unter den Voraussetzungen des § 112 Abs.2 Nr.1 oder 2, oder, wenn bestimmte Tatsachen die Gefahr begründen, daß der Verurteilte erhebliche Straftaten begehen werde,
einen Haftbefehl erlassen.
(2) Die auf Grund eines Haftbefehls nach Absatz 1 erlittene Haft
wird auf die zu vollstreckende Freiheitsstrafe angerechnet. §
33 Abs.4 Satz 1 sowie die §§ 114 bis 115a und § 119 gelten entsprechend.
§ 454
[Bedingter Entlassunsgbeschluß]
(1) Die Entscheidung, ob die Vollstreckung des Restes einer Freiheitsstrafe
zur Bewährung ausgesetzt werden soll (§§ 57 bis
58 des Strafgesetzbuches) sowie die Entscheidung, daß vor
Ablauf einer bestimmten Frist ein solcher Antrag des Verurteilten
unzulässig ist, trifft das Gericht ohne mündliche Verhandlung
durch Beschluß. Die Staatsanwaltschaft, der Verurteilte
und die Vollzugsanstalt sind zu hören. Der Verurteilte ist
mündlich zu hören. Von der mündlichen Anhörung
des Verurteilten kann abgesehen werden, wenn
- die Staatsanwaltschaft und die Vollzugsanstalt die Aussetzung
einer zeitigen Freiheitsstrafe befürworten und das Gericht
die Aussetzung beabsichtigt,
- der Verurteilte die Aussetzung beantragt hat, zur Zeit der Antragstellung
- bei zeitiger Freiheitsstrafe noch nicht die Hälfte oder
weniger als zwei Monate,
- bei lebenslanger Freiheitsstrafe weniger als dreizehn Jahre
der Strafe verbüßt hat und das Gericht den Antrag wegen
verfrühter Antragstellung ablehnt oder
- der Antrag des Verurteilten unzulässig ist (§ 57
Abs.6, § 57a Abs.4 des Strafgesetzbuches).
(2) Das Gericht holt das Gutachten eines Sachverständigen über den Verurteilten ein,
wenn es erwägt die Vollstreckung des Restes
- der lebenslangen Freiheitsstrafe auszusetzen oder
- einer zeitigen Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren wegen einer Straftat der in § 66 Abs.3
Satz 1 des Strafgesetzbuches bezeichneten Art auszusetzen und nicht auszuschließen ist, daß
Gründe der öffentlichen Sicherheit einer vorzeitigen Entlassung des Verurteilten entgegenstehen.
Das Gutachten hat sich namentlich zu der Frage zu äßern, ob bei dem Verurteilten keine Gefahr mehr
besteht, daß dessen durch die Tat zutage getretene Gefährlichkeit fortbesteht. Der Sachverständige
ist mündlich zu hören. Der Verurteilte, sein Verteidiger, die Staatsanwaltschaft und die Vollzugsanstalt
sind von dem Termin zu benachrichtigen. Auf die Verlegung eines Termins wegen Verhinderung haben sie keinen Anspruch.
Ihnen ist im Termin Gelegenheit zu geben, Fragen an den Sachverständigen zu stellen und Erklärungen abzugeben.
Das Gericht kann von der mündlichen Anhörung des Sachverständigen absehen, wenn der Verurteilte,
sein Verteidiger und die Staatsanwaltschaft darauf verzichten.
(3) Gegen die Entscheidungen nach Absatz 1 ist sofortige Beschwerde
zulässig. Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den
Beschluß, der die Aussetzung des Strafrestes anordnet, hat
aufschiebende Wirkung.
(4) Im übrigen gelten die Vorschriften der §§ 453,
453a Abs.1 und 3 sowie der §§ 453b, 453c und 268a Abs.3 entsprechend. Die Belehrung über die Aussetzung des Strafrestes wird mündlich erteilt; die Belehrung kann auch der Vollzugsanstalt
übertragen werden. Die Belehrung soll unmittelbar vor der Entlassung erteilt werden.
§ 454a
[Beginn und Verlängerung der Bewährungszeit]
(1) Beschließt das Gericht die Aussetzung der Vollstreckung
des Restes einer Freiheitsstrafe mindestens drei Monate vor dem
Zeitpunkt der Entlassung, so verlängert sich die Bewährungszeit
um die Zeit von der Rechtskraft der Aussetzungsentscheidung bis zur Entlassung.
(2) Das Gericht kann die Aussetzung der Vollstreckung des Restes
einer Freiheitsstrafe bis zur Entlassung des Verurteilten wieder
aufheben, wenn die Aussetzung aufgrund neu eingetretener oder bekanntgewordener
Tatsachen unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit
nicht mehr verantwortet werden kann. § 454 Abs.1 Satz 1 und 2 sowie Abs.3 Satz 1 gilt entsprechend.
§ 57 Abs.3 Satz 1 in Verbindung mit § 56f des Strafgesetzbuches
bleibt unberührt.
§ 454b
[Vollzug von Freiheitsstrafen und Ersatzfreiheitsstrafen]
(1) Freiheitsstrafen und Ersatzfreiheitsstrafen sollen unmittelbar
nacheinander vollstreckt werden.
(2) Sind mehrere Freiheitsstrafen oder Freiheitsstrafen und Ersatzfreiheitsstrafen
nacheinander zu vollstrecken, so unterbricht die Vollstreckungsbehörde
die Vollstreckung der zunächst zu vollstreckenden Freiheitsstrafe, wenn
- unter den Voraussetzungen des § 57 Abs.2 Nr.1 des Strafgesetzbuches
die Hälfte, mindestens jedoch sechs Monate,
- im übrigen bei zeitiger Freiheitsstrafe zwei Drittel,
mindestens jedoch zwei Monate, oder
- bei lebenslanger Freiheitsstrafe fünfzehn Jahre
der Strafe verbüßt sind. Dies gilt nicht für Strafreste,
die auf Grund Widerrufs ihrer Aussetzung vollstreckt werden.
(3) Hat die Vollstreckungsbehörde die Vollstreckung nach
Absatz 2 unterbrochen, so trifft das Gericht die Entscheidungen
nach den §§ 57 und 57a des Strafgesetzbuches erst, wenn
über die Aussetzung der Vollstreckung der Reste aller Strafen
gleichzeitig entschieden werden kann.
§ 455
[Aufschub oder Verfall der Freiheitsstrafe wegen Krankheit]
(1) Die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe ist aufzuschieben,
wenn der Verurteilte in Geisteskrankheit verfällt.
(2) Dasselbe gilt bei anderen Krankheiten, wenn von der Vollstreckung
eine nahe Lebensgefahr für den Verurteilten zu besorgen ist.
(3) Die Strafvollstreckung kann auch dann aufgeschoben werden,
wenn sich der Verurteilte in einem körperlichen Zustand befindet,
bei dem eine sofortige Vollstreckung mit der Einrichtung der Strafanstalt
unverträglich ist.
(4) Die Vollstreckungsbehörde kann die Vollstreckung einer
Freiheitsstrafe unterbrechen, wenn
- der Verurteilte in Geisteskrankheit verfällt,
- wegen einer Krankheit von der Vollstreckung eine nahe Lebensgefahr
für den Verurteilten zu besorgen ist oder
- der Verurteilte sonst schwer erkrankt und die Krankheit in
einer Vollzugsanstalt oder einem Anstaltskrankenhaus nicht erkannt
oder behandelt werden kann
und zu erwarten ist, daß die Krankheit voraussichtlich für
eine erhebliche Zeit fortbestehen wird. Die Vollstreckung darf
nicht unterbrochen werden, wenn überwiegende Gründe,
namentlich der öffentlichen Sicherheit, entgegenstehen.
§ 455a
[Vollstreckungsaufschub oder -unterbrechung]
(1) Die Vollstreckungsbehörde kann die Vollstreckung einer
Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel
der Besserung und Sicherung aufschieben oder ohne Einwilligung
des Gefangenen unterbrechen, wenn dies aus Gründen der Vollzugsorganisation
erforderlich ist und überwiegende Gründe der öffentlichen
Sicherheit nicht entgegenstehen.
(2) Kann die Entscheidung der Vollstreckungsbehörde nicht
rechtzeitig eingeholt werden, so kann der Anstaltsleiter die Vollstreckung
unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 ohne Einwilligung des
Gefangenen vorläufig unterbrechen.
§ 456
[Kurzfristiger Strafaufschub wegen erheblicher Nachteile]
(1) Auf Antrag des Verurteilten kann die Vollstreckung aufgeschoben
werden, sofern durch die sofortige Vollstreckung dem Verurteilten
oder seiner Familie erhebliche, außerhalb des Strafzwecks
liegende Nachteile erwachsen.
(2) Der Strafaufschub darf den Zeitraum von vier Monaten nicht
übersteigen.
(3) Die Bewilligung kann an eine Sicherheitsleistung oder andere
Bedingungen geknüpft werden.
§ 456 a [Absehen vom Strafvollzug]
(1) Die Vollstreckungsbehörde kann von der Vollstreckung
einer Freiheitsstrafe, einer Ersatzfreiheitsstrafe oder einer
Maßregel der Besserung und Sicherung absehen, wenn der Verurteilte
wegen einer anderen Tat einer ausländischen Regierung ausgeliefert
oder wenn er aus dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgewiesen
wird.
(2) Kehrt der Ausgelieferte oder der Ausgewiesene zurück,
so kann die Vollstreckung nachgeholt werden. Für die Nachholung
einer Maßregel der Besserung und Sicherung gilt § 67c
Abs. 2 des Strafgesetzbuches entsprechend. Die Vollstreckungsbehörde
kann zugleich mit dem Absehen von der Vollstreckung die Nachholung
für den Fall anordnen, daß der Ausgelieferte oder Ausgewiesene
zurückkehrt, und hierzu einen Haftbefehl, einen Unterbringungsbefehl
oder einen Steckbrief erlassen. Der Verurteilte ist zu belehren.
§ 456 b (weggefallen)
§ 456 c [Aufschub und Aussetzung
von Berufsverboten]
(1) Das Gericht kann bei Erlaß des Urteils auf Antrag oder
mit Einwilligung des Verurteilten das Wirksamwerden des Berufsverbots
durch Beschluß aufschieben, wenn das sofortige Wirksamwerden
des Verbots für den Verurteilten oder seine Angehörigen
eine erhebliche, außerhalb seines Zweckes liegende, durch
späteres Wirksamwerden vermeidbare Härte bedeuten würde.
Hat der Verurteilte einen gesetzlichen Vertreter, so ist dessen
Einwilligung erforderlich. § 462 Abs. 3 gilt entsprechend.
(2) Die Vollstreckungsbehörde kann unter denselben Voraussetzungen
das Berufsverbot aussetzen.
(3) Der Aufschub und die Aussetzung können an die Leistung
einer Sicherheit oder an andere Bedingungen geknüpft werden.
Aufschub und Aussetzung dürfen den Zeitraum von sechs Monaten
nicht übersteigen.
(4) Die Zeit des Aufschubs und der Aussetzung wird auf die für
das Berufsverbot festgesetzte Frist nicht angerechnet.
§ 457 [Haftbefehl, Steckbrief durch
die Vollstreckungsbehörde]
(1) § 161 gilt sinngemäß für die in diesem
Abschnitt bezeichneten Zwecke.
(2) Die Vollstreckungsbehörde ist befugt, zur Vollstreckung
einer Freiheitsstrafe einen Vorführungs- oder Haftbefehl
zu erlassen, wenn der Verurteilte auf die an ihn ergangene Ladung
zum Antritt der Strafe sich nicht gestellt hat oder der Flucht
verdächtig ist. Sie kann einen Vorführungs- oder Haftbefehl
auch erlassen, wenn ein Strafgefangener entweicht oder sich sonst
dem Vollzug entzieht.
(3) Im übrigen hat in den Fällen des Absatzes 2 die
Vollstreckungsbehörde die gleichen Befugnisse wie die Strafverfolgungsbehörde,
soweit die Maßnahmen bestimmt und geeignet sind, den Verurteilten
festzunehmen. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit
ist auf die Dauer der noch zu vollstreckenden Freiheitsstrafe
besonders Bedacht zu nehmen. Die notwendig werdenden gerichtlichen
Entscheidungen trifft das Gericht des ersten Rechtszuges.
§ 458 [Richterliche Entscheidung
im Vollstreckungsverfahren]
(1) Wenn über die Auslegung eines Strafurteils oder über
die Berechnung der erkannten Strafe Zweifel entstehen oder wenn
Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Strafvollstreckung
erhoben werden, so ist die Entscheidung des Gerichts herbeizuführen.
(2) Das Gericht entscheidet ferner, wenn in den Fällen des
§ 454b Abs. 1 und 2 sowie der §§ 455, 456 und 456c
Abs. 2 Einwendungen gegen die Entscheidung der Vollstreckungsbehörde
erhoben werden oder wenn die Vollstreckungsbehörde anordnet,
daß an einem Ausgelieferten oder Ausgewiesenen die Vollstreckung
einer Strafe oder einer Maßregel der Besserung und Sicherung
nachgeholt werden soll, und Einwendungen gegen diese Anordnung
erhoben werden.
(3) Der Fortgang der Vollstreckung wird hierdurch nicht gehemmt;
das Gericht kann jedoch einen Aufschub oder eine Unterbrechung
der Vollstreckung anordnen. In den Fällen des § 456c
Abs. 2 kann das Gericht eine einstweilige Anordnung treffen.
§ 459 [Vollstreckung der Geldstrafe
nach Justizbetreibungsordnung]
Für die Vollstreckung der Geldstrafe gelten die Vorschriften
der Justizbeitreibungsordnung, soweit dieses Gesetz nichts anderes
bestimmt.
§ 459 a [Erleichterte Zahlungsbedingungen]
(1) Nach Rechtskraft des Urteils entscheidet über die Bewilligung
von Zahlungserleichterungen bei Geldstrafen (§ 42 des Strafgesetzbuches)
die Vollstreckungsbehörde. Sie kann Zahlungserleichterungen
auch gewähren, wenn ohne die Bewilligung die Wiedergutmachung
des durch die Straftat verursachten Schadens durch den Verurteilten
erheblich gefährdet wäre; dabei kann dem Verurteilten
der Nachweis der Wiedergutmachung auferlegt werden.
(2) Die Vollstreckungsbehörde kann eine Entscheidung über
Zahlungserleichterungen nach Absatz 1 oder nach § 42 des
Strafgesetzbuches nachträglich ändern oder aufheben.
Dabei darf sie von einer vorausgegangenen Entscheidung zum Nachteil
des Verurteilten nur auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel
abweichen.
(3) Entfällt die Vergünstigung nach § 42 Satz 2
des Strafgesetzbuches, die Geldstrafe in bestimmten Teilbeträgen
zu zahlen, so wird dies in den Akten vermerkt. Die Vollstreckungsbehörde
kann erneut eine Zahlungserleichterung bewilligen.
(4) Die Entscheidung über Zahlungserleichterungen erstreckt
sich auch auf die Kosten des Verfahrens. Sie kann auch allein
hinsichtlich der Kosten getroffen werden.
§ 459 b [Reihenfolge der Anrechnung
von Teilbeträgen]
Teilbeträge werden, wenn der Verurteilte bei der Zahlung
keine Bestimmung trifft, zunächst auf die Geldstrafe, dann
auf die etwa angeordneten Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung
verpflichten, und zuletzt auf die Kosten des Verfahrens angerechnet.
§ 459 c [Beitreibung bei Zahlungsverweigerung]
(1) Die Geldstrafe oder der Teilbetrag der Geldstrafe wird vor
Ablauf von zwei Wochen nach Eintritt der Fälligkeit nur beigetrieben,
wenn auf Grund bestimmter Tatsachen erkennbar ist, daß sich
der Verurteilte der Zahlung entziehen will.
(2) Die Vollstreckung kann unterbleiben, wenn zu erwarten ist,
daß sie in absehbarer Zeit zu keinem Erfolg führen
wird.
(3) In den Nachlaß des Verurteilten darf die Geldstrafe
nicht vollstreckt werden.
§ 459 d [Anordnung einer Vollstreckungsaussetzung
bei Geldstrafen]
(1) Das Gericht kann anordnen, daß die Vollstreckung der
Geldstrafe ganz oder zum Teil unterbleibt, wenn
1. in demselben Verfahren Freiheitsstrafe vollstreckt oder zur
Bewährung ausgesetzt worden ist oder
2. in einem anderen Verfahren Freiheitsstrafe verhängt ist
und die Voraussetzungen des § 55 des Strafgesetzbuches nicht
vorliegen und die Vollstreckung der Geldstrafe die Wiedereingliederung
des Verurteilten erschweren kann.
(2) Das Gericht kann eine Entscheidung nach Absatz 1 auch hinsichtlich
der Kosten des Verfahrens treffen.
§ 459 e [Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe]
(1) Die Ersatzfreiheitsstrafe wird auf Anordnung der Vollstreckungsbehörde
vollstreckt.
(2) Die Anordnung setzt voraus, daß die Geldstrafe nicht
eingebracht werden kann oder die Vollstreckung nach § 459c
Abs. 2 unterbleibt.
(3) Wegen eines Teilbetrages, der keinem vollen Tage Freiheitsstrafe
entspricht, darf die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe nicht
angeordnet werden.
(4) Die Ersatzfreiheitsstrafe wird nicht vollstreckt, soweit die
Geldstrafe entrichtet oder beigetrieben wird oder die Vollstreckung
nach § 459d unterbleibt. Absatz 3 gilt entsprechend.
§ 459 f [Keine Vollstreckung bei
unbilliger Härte]
Das Gericht ordnet an, daß die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe
unterbleibt, wenn die Vollstreckung für den Verurteilten
eine unbillige Härte wäre.
§ 459 g [Wegnahme; Vollstreckung
der Nebenfolgen]
(1) Ist der Verfall, die Einziehung oder die Unbrauchbarmachung
einer Sache angeordnet worden, so wird die Anordnung dadurch vollstreckt,
daß die Sache dem Verurteilten oder dem Verfalls- oder Einziehungsbeteiligten
weggenommen wird. Für die Vollstreckung gelten die Vorschriften
der Justizbeitreibungsordnung.
(2) Für die Vollstreckung von Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung
verpflichten, gelten die §§ 459, 459a, 459c Abs. 1 und
2 und § 459d entsprechend.
§ 459 h [Einwendungen gegen Entscheidungen]
Über Einwendungen gegen die Entscheidungen der Vollstreckungsbehörde
nach den §§ 459a, 459c, 459e und 459g entscheidet das
Gericht.
§ 459 i [Anzuwendene Vorschriften]
(1) Für die Vollstreckung der Vermögensstrafe (§
43a des Strafgesetzbuches) gelten die §§ 459, 459a,
459b, 459c, 459e, 459f und 459h sinngemäß.
(2) In den Fällen der §§ 111o, 111p ist die Maßnahme
erst nach Beendigung der Vollstreckung aufzuheben.
§ 460
[Nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe]
Ist jemand durch verschiedene rechtskräftige Urteile zu Strafen
verurteilt worden und sind dabei die Vorschriften über die
Zuerkennung einer Gesamtstrafe (§ 55 des Strafgesetzbuches)
außer Betracht geblieben, so sind die erkannten Strafen
durch eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung auf eine
Gesamtstrafe zurückzuführen. Werden mehrere Vermögensstrafen
auf eine Gesamtvermögensstrafe zurückgeführt, so
darf diese die Höhe der verwirkten höchsten Strafe auch
dann nicht unterschreiten, wenn deren Höhe den Wert des Vermögens
des Verurteilten zum Zeitpunkt der nachträglichen gerichtlichen
Entscheidung übersteigt.
§ 461
[Einberechnung der Zeit eines Krankenhausaufenthalts]
(1) Ist der Verurteilte nach Beginn der Strafvollstreckung wegen
Krankheit in eine von der Strafanstalt getrennte Krankenanstalt
gebracht worden, so ist die Dauer des Aufenthalts in der Krankenanstalt
in die Strafzeit einzurechnen, wenn nicht der Verurteilte mit
der Absicht, die Strafvollstreckung zu unterbrechen, die Krankheit
herbeigeführt hat.
(2) Die Staatsanwaltschaft hat im letzteren Falle eine Entscheidung
des Gerichts herbeizuführen.
§ 462
[Verfahren für gerichtliche Entscheidungen; sofortige Beschwerde]
(1) Die nach § 450a Abs.3 Satz 1 und den §§ 458 bis 461 notwendig werdenden gerichtlichen Entscheidungen trifft
das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß.
Dies gilt auch für die Wiederverleihung verlorener Fähigkeiten
und Rechte (§ 45b des Strafgesetzbuches), die Aufhebung des
Vorbehalts der Einziehung und die nachträgliche Anordnung
der Einziehung eines Gegenstandes (§ 74b Abs. 2 Satz 3 des
Strafgesetzbuches), die nachträgliche Anordnung von Verfall
oder Einziehung des Wertersatzes (§ 76 des Strafgesetzbuches)
sowie für die Verlängerung der Verjährungsfrist
(§ 79b des Strafgesetzbuches).
(2) Vor der Entscheidung sind die Staatsanwaltschaft und der Verurteilte
zu hören. Das Gericht kann von der Anhörung des Verurteilten
in den Fällen einer Entscheidung nach § 79b des Strafgesetzbuches
absehen, wenn infolge bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, daß
die Anhörung nicht ausführbar ist.
(3) Der Beschluß ist mit sofortiger Beschwerde anfechtbar.
Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluß,
der die Unterbrechung der Vollstreckung anordnet, hat aufschiebende Wirkung.
§ 462a
[Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer und der ersten Instanz]
(1) Wird gegen den Verurteilten eine Freiheitsstrafe vollstreckt,
so ist für die nach den §§ 453, 454, 454a und 462 zu treffenden Entscheidungen die Strafvollstreckungskammer zuständig, in deren Bezirk die Strafanstalt liegt, in die der Verurteilte
zu dem Zeitpunkt, in dem das Gericht mit der Sache befaßt
wird, aufgenommen ist. Diese Strafvollstreckungskammer bleibt
auch zuständig für Entscheidungen, die zu treffen sind,
nachdem die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe unterbrochen oder
die Vollstreckung des Restes der Freiheitsstrafe zur Bewährung
ausgesetzt wurde. Die Strafvollstreckungskammer kann einzelne
Entscheidungen nach § 462 in Verbindung mit § 458 Abs.1 an das Gericht des ersten Rechtszuges abgeben; die Abgabe ist bindend.
(2) In anderen als den in Absatz 1 bezeichneten Fällen ist
das Gericht des ersten Rechtszuges zuständig. Das Gericht
kann die nach § 453 zu treffenden Entscheidungen ganz oder
zum Teil an das Amtsgericht abgeben, in dessen Bezirk der Verurteilte
seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines Wohnsitzes seinen gewöhnlichen
Aufenthaltsort hat; die Abgabe ist bindend.
(3) In den Fällen des § 460 entscheidet das Gericht
des ersten Rechtszuges. Waren die verschiedenen Urteile von verschiedenen
Gerichten erlassen, so steht die Entscheidung dem Gericht zu,
das auf die schwerste Strafart oder bei Strafen gleicher Art auf
die höchste Strafe erkannt hat, und falls hiernach mehrere
Gerichte zuständig sein würden, dem Gericht, dessen
Urteil zuletzt ergangen ist. War das hiernach maßgebende
Urteil von einem Gericht eines höheren Rechtszuges erlassen,
so setzt das Gericht des ersten Rechtszuges die Gesamtstrafe fest;
war eines der Urteile von einem Oberlandesgericht im ersten Rechtszuge
erlassen, so setzt das Oberlandesgericht die Gesamtstrafe fest.
Wäre ein Amtsgericht zur Bildung der Gesamtstrafe zuständig
und reicht seine Strafgewalt nicht aus, so entscheidet die Strafkammer
des ihm übergeordneten Landgerichts.
(4) Haben verschiedene Gerichte den Verurteilten in anderen als
den in § 460 bezeichneten Fällen rechtskräftig
zu Strafe verurteilt oder unter Strafvorbehalt verwarnt, so ist
nur eines von ihnen für die nach den §§ 453, 454, 454a und 462 zu treffenden Entscheidungen zuständig. Absatz
3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. In den Fällen des Absatzes 1 entscheidet die Strafvollstreckungskammer; Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt.
(5) An Stelle der Strafvollstreckungskammer entscheidet das Gericht
des ersten Rechtszuges, wenn das Urteil von einem Oberlandesgericht
im ersten Rechtszuge erlassen ist. Das Oberlandesgericht kann
die nach den Absätzen 1 und 3 zu treffenden Entscheidungen
ganz oder zum Teil an die Strafvollstreckungskammer abgeben. Die
Abgabe ist bindend; sie kann jedoch vom Oberlandesgericht widerrufen werden.
(6) Gericht des ersten Rechtszuges ist in den Fällen des § 354 Abs.2 und des § 355 das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen worden ist, und in den Fällen, in denen im Wiederaufnahmeverfahren eine Entscheidung nach § 373 ergangen ist, das Gericht, das diese Entscheidung getroffen hat.
§ 463
[Verweis auf Besserungs- und Sicherungsmaßregeln]
(1) Die Vorschriften über die Strafvollstreckung gelten für
die Vollstreckung von Maßregeln der Besserung und Sicherung
sinngemäß, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) § 453 gilt auch für die nach den §§ 68a
bis 68d des Strafgesetzbuches zu treffenden Entscheidungen.
(3) § 454 Abs.1, 3 und 4 gilt auch für die nach § 67c Abs.1,
§ 67d Abs.2 und 3, § 67e Abs.3, den §§ 68e, 68f
Abs.2 und § 72 Abs.3 des Strafgesetzbuches zu treffenden
Entscheidungen. In den Fällen des § 68e des Strafgesetzbuches
bedarf es einer mündlichen Anhörung des Verurteilten nicht. § 454 Abs.2 findet unabhängig
von den dort genannten Straftaten in den Fällen des § 67d Abs.2 und 3, des § 67c Abs.1 und des § 72 Abs.3
des Strafgesetzbuches entsprechende Anwendung. Zur Vorbereitung der Entscheidung nach § 67d Abs.3 des Strafgesetzbuches
hat das Gericht das Gutachten eines Sachverständigen namentlich zu der Frage einzuholen, ob von dem Verurteilten aufgrund seines
Hanges weiterhin erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind. Dem Verurteilten, der keinen Verteidiger hat, bestellt das Gericht für
das Verfahren nach Satz 4 einen Verteidiger.
(4) § 455 Abs.1 ist nicht anzuwenden, wenn die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet ist. Ist die Unterbringung
in einer Entziehungsanstalt oder in der Sicherungsverwahrung angeordnet worden und verfällt der Verurteilte in Geisteskrankheit, so kann die Vollstreckung der Maßregel aufgeschoben werden. § 456 ist nicht anzuwenden, wenn die Unterbringung des Verurteilten in der Sicherungsverwahrung angeordnet ist.
(5) § 462 gilt auch für die nach § 67 Abs.3 und
Abs.5 Satz 2, den §§ 67a und 67c Abs.2, § 67d Abs.5, den §§ 67g und 69a Abs.7 sowie den §§ 70a und 70b des Strafgesetzbuches zu treffenden Entscheidungen.
(6) Für die Anwendung des § 462a Abs.1 steht die Führungsaufsicht in den Fällen des § 67c Abs.1, des § 67d Abs.2, 4 und des § 68f des Strafgesetzbuches der Aussetzung eines Strafrestes gleich.
§ 463a
[Recht der Aufsichtsstellen]
(1) Die Aufsichtsstellen (§ 68a des Strafgesetzbuches) können
zur Überwachung des Verhaltens des Verurteilten und der Erfüllung
von Weisungen von allen öffentlichen Behörden Auskunft
verlangen und Ermittlungen jeder Art, mit Ausschluß eidlicher
Vernehmungen, entweder selbst vornehmen oder durch andere Behörden
im Rahmen ihrer Zuständigkeit vornehmen lassen.
(2) Die Aufsichtsstelle kann für die Dauer der Führungsaufsicht
oder für eine kürzere Zeit anordnen, daß der Verurteilte
zur Beobachtung anläßlich von polizeilichen Kontrollen,
die die Feststellung der Personalien zulassen, ausgeschrieben
wird. § 163e Abs.2 gilt entsprechend. Die Anordnung trifft der Leiter der Führungsaufsichtsstelle. Die Erforderlichkeit
der Fortdauer der Maßnahme ist mindestens jährlich zu überprüfen.
(3) Örtlich zuständig ist die Aufsichtsstelle, in deren
Bezirk der Verurteilte seinen Wohnsitz hat. Hat der Verurteilte
keinen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes, so ist die
Aufsichtsstelle örtlich zuständig, in deren Bezirk er seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat und, wenn ein solcher nicht bekannt ist, seinen letzten Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort hatte.
§ 463b
[Beschlagnahme und Verwahrung des Führerscheins]
(1) Ist ein Führerschein nach § 44 Abs.2 Satz 2 und 3 des
Strafgesetzbuches amtlich zu verwahren und wird er nicht freiwillig
herausgegeben, so ist er zu beschlagnahmen.
(2) Ausländische Führerscheine können zur Eintragung
eines Vermerks über das Fahrverbot oder über die Entziehung
der Fahrerlaubnis und die Sperre (§ 44 Abs.2 Satz 4, § 69b Abs.2 des Strafgesetzbuches)
beschlagnahmt werden.
(3) Der Verurteilte hat, wenn der Führerschein bei ihm nicht vorgefunden wird, auf Antrag der Vollstreckungsbehörde
bei dem Amtsgericht eine eidesstattliche Versicherung über den Verbleib abzugeben. § 883 Abs.2 bis 4,
die §§ 899, 900 Abs.1 und 4 sowie die §§ 901, 902, 904 bis 910 und 913
der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend.
§ 463c
[Veröffentlichung der Verurteilung]
(1) Ist die öffentliche Bekanntmachung der Verurteilung angeordnet
worden, so wird die Entscheidung dem Berechtigten zugestellt,
(2) Die Anordnung nach Absatz 1 wird nur vollzogen, wenn der Antragsteller
oder ein an seiner Stelle Antragsberechtigter es innerhalb eines
Monats nach Zustellung der rechtskräftigen Entscheidung verlangt.
(3) Kommt der Verleger oder der verantwortliche Redakteur einer
periodischen Druckschrift seiner Verpflichtung nicht nach, eine
solche Bekanntmachung in das Druckwerk aufzunehmen, so hält
ihn das Gericht auf Antrag der Vollstreckungsbehörde durch
Festsetzung eines Zwangsgeldes bis zu fünfzigtausend Deutsche
Mark oder von Zwangshaft bis zu sechs Wochen dazu an. Zwangsgeld
kann wiederholt festgesetzt werden. § 462 gilt entsprechend.
(4) Für die Bekanntmachung im Rundfunk gilt Absatz 3 entsprechend,
wenn der für die Programmgestaltung Verantwortliche seiner Verpflichtung nicht nachkommt.
§ 463d
[Gerichtshilfe für Gericht oder Vollstreckungsbehörde]
Zur Vorbereitung der nach den §§ 453 bis 461 zu treffenden Entscheidungen
kann sich das Gericht oder die Vollstreckungsbehörde der Gerichtshilfe bedienen; dies kommt insbesondere
vor einer Entscheidung über den Widerruf der Strafaussetzung oder der Aussetzung des Strafrestes
in Betracht, sofern nicht ein Bewährungshelfer bestellt ist.
§ 464
[Regelung über Kostentragung in der Entscheidung]
(1) Jedes Urteil, jeder Strafbefehl und jede eine Untersuchung
einstellende Entscheidung muß darüber Bestimmung treffen,
von wem die Kosten des Verfahrens zu tragen sind.
(2) Die Entscheidung darüber, wer die notwendigen Auslagen
trägt, trifft das Gericht in dem Urteil oder in dem Beschluß,
der das Verfahren abschließt.
(3) Gegen die Entscheidung über die Kosten und die notwendigen
Auslagen ist die sofortige Beschwerde zulässig; sie ist unzulässig,
wenn eine Anfechtung der in Absatz 1 genannten Hauptentscheidung
durch den Beschwerdeführer nicht statthaft ist. Das Beschwerdegericht
ist an die tatsächlichen Feststellungen, auf denen die Entscheidung
beruht, gebunden. Wird gegen das Urteil, soweit es die Entscheidung
über die Kosten und die notwendigen Auslagen betrifft, sofortige
Beschwerde und im übrigen Berufung oder Revision eingelegt,
so ist das Berufungs- oder Revisionsgericht, solange es mit der
Berufung oder Revision befaßt ist, auch für die Entscheidung
über die sofortige Beschwerde zuständig.
§ 464a
[Kostenberechung; notwendige Auslagen]
(1) Kosten des Verfahrens sind die Gebühren und Auslagen der Staatskasse. Zu den Kosten gehören auch die durch die Vorbereitung der öffentlichen Klage entstandenen sowie die Kosten der Vollstreckung einer Rechtsfolge der Tat. Zu den Kosten
eines Antrags auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens gehören auch die zur Vorbereitung eines Wiederaufnahmeverfahrens (§§ 364a und 364b) entstandenen Kosten, soweit sie durch einen Antrag des Verurteilten verursacht
sind.
(2) Zu den notwendigen Auslagen eines Beteiligten gehören auch
- die Entschädigung für eine notwendige Zeitversäumnis
nach den Vorschriften, die für die Entschädigung von Zeugen gelten, und
- die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts, soweit sie nach § 91 Abs.2 der Zivilprozeßordnung zu erstatten sind.
§ 464b
[Kostenfestsetzung]
Die Höhe der Kosten und Auslagen, die ein Beteiligter einem anderen Beteiligten zu erstatten hat, wird auf Antrag eines Beteiligten durch das Gericht des ersten Rechtszuges festgesetzt. Auf Antrag ist auszusprechen, daß die festgesetzten Kosten und Auslagen
von der Anbringung des Festsetzungsantrags an mit vier vom Hundert zu verzinsen sind. Auf das Verfahren und auf die Vollstreckung der Entscheidung sind die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.
§ 464c
[Dolmetscher- und Übersetzerkosten]
Ist für einen Angeschuldigten, der der deutschen Sprache nicht mächtig, taub oder stumm ist, ein Dolmetscher oder Übersetzer herangezogen worden, so werden die dadurch entstandenen Auslagen dem Angeschuldigten auferlegt, soweit er diese durch
schuldhafte Säumnis oder in sonstiger Weise schuldhaft unnötig verursacht hat; dies ist außer im Falle des § 467 Abs.2 ausdrücklich auszusprechen.
§ 464d
[Auslagenteilung]
Die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen der Beteiligten können nach Bruchteilen verteilt werden.
§ 465 [Kostentragung des Angeklagten
oder der Staatskasse]
(1) Die Kosten des Verfahrens hat der Angeklagte insoweit zu tragen,
als sie durch das Verfahren wegen einer Tat entstanden sind, wegen
derer er verurteilt oder eine Maßregel der Besserung und
Sicherung gegen ihn angeordnet wird. Eine Verurteilung im Sinne
dieser Vorschrift liegt auch dann vor, wenn der Angeklagte mit
Strafvorbehalt verwarnt wird oder das Gericht von Strafe absieht.
(2) Sind durch Untersuchungen zur Aufklärung bestimmter belastender
oder entlastender Umstände besondere Auslagen entstanden
und sind diese Untersuchungen zugunsten des Angeklagten ausgegangen,
so hat das Gericht die entstandenen Auslagen teilweise oder auch
ganz der Staatskasse aufzuerlegen, wenn es unbillig wäre,
den Angeklagten damit zu belasten. Dies gilt namentlich dann,
wenn der Angeklagte wegen einzelner abtrennbarer Teile einer Tat
oder wegen einzelner von mehreren Gesetzesverletzungen nicht verurteilt
wird. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die
notwendigen Auslagen des Angeklagten.
(3) Stirbt ein Verurteilter vor eingetretener Rechtskraft des
Urteils, so haftet sein Nachlaß nicht für die Kosten.
§ 466 [Gesamtschuldnerische Haftung
der Mitangeklagten]
Mitangeklagte, gegen die in bezug auf dieselbe Tat auf Strafe
erkannt oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet
wird, haften für die Auslagen als Gesamtschuldner. Dies gilt
nicht für die durch die Tätigkeit eines bestellten Verteidigers
oder eines Dolmetschers und die durch die Vollstreckung, die einstweilige
Unterbringung oder die Untersuchungshaft entstandenen Kosten sowie
für Auslagen, die durch Untersuchungshandlungen, die ausschließlich
gegen einen Mitangeklagten gerichtet waren, entstanden sind.
§ 467 [Kostenregelung bei Freispruch]
(1) Soweit der Angeschuldigte freigesprochen, die Eröffnung
des Hauptverfahrens gegen ihn abgelehnt oder das Verfahren gegen
ihn eingestellt wird, fallen die Auslagen der Staatskasse und
die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse zur
Last.
(2) Die Kosten des Verfahrens, die der Angeschuldigte durch eine
schuldhafte Säumnis verursacht hat, werden ihm auferlegt.
Die ihm insoweit entstandenen Auslagen werden der Staatskasse
nicht auferlegt.
(3) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse
nicht auferlegt, wenn der Angeschuldigte die Erhebung der öffentlichen
Klage dadurch veranlaßt hat, daß er in einer Selbstanzeige
vorgetäuscht hat, die ihm zur Last gelegte Tat begangen zu
haben. Das Gericht kann davon absehen, die notwendigen Auslagen
des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen, wenn er
1. die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch veranlaßt
hat, daß er sich selbst in wesentlichen Punkten wahrheitswidrig
oder im Widerspruch zu seinen späteren Erklärungen belastet
oder wesentliche entlastende Umstände verschwiegen hat, obwohl
er sich zur Beschuldigung geäußert hat, oder
2. wegen einer Straftat nur deshalb nicht verurteilt wird, weil
ein Verfahrenshindernis besteht.
(4) Stellt das Gericht das Verfahren nach einer Vorschrift ein,
die dies nach seinem Ermessen zuläßt, so kann es davon
absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse
aufzuerlegen.
(5) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse
nicht auferlegt, wenn das Verfahren nach vorangegangener vorläufiger
Einstellung (§ 153a) endgültig eingestellt wird.
§ 467 a [Kostenregelung bei Klagerücknahme
und Einstellung]
(1) Nimmt die Staatsanwaltschaft die öffentliche Klage zurück
und stellt sie das Verfahren ein, so hat das Gericht, bei dem
die öffentliche Klage erhoben war, auf Antrag der Staatsanwaltschaft
oder des Angeschuldigten die diesem erwachsenen notwendigen Auslagen
der Staatskasse aufzuerlegen. § 467 Abs. 2 bis 5 gilt sinngemäß.
(2) Die einem Nebenbeteiligten (§ 431 Abs. 1 Satz 1, §§
442, 444 Abs. 1 Satz 1) erwachsenen notwendigen Auslagen kann
das Gericht in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 auf Antrag
der Staatsanwaltschaft oder des Nebenbeteiligten der Staatskasse
oder einem anderen Beteiligten auferlegen.
(3) Die Entscheidung nach den Absätzen 1 und 2 ist unanfechtbar.
§ 468 [Kostentragung bei wechselseitig
begangenen Delikten]
Bei wechselseitigen Beleidigungen oder Körperverletzungen
wird die Verurteilung eines oder beider Teile in die Kosten dadurch
nicht ausgeschlossen, daß einer oder beide für straffrei
erklärt werden.
§ 469 [Kostentragung des unrichtig
Anzeigenden]
(1) Ist ein, wenn auch nur außergerichtliches Verfahren
durch eine vorsätzlich oder leichtfertig erstattete unwahre
Anzeige veranlaßt worden, so hat das Gericht dem Anzeigenden,
nachdem er gehört worden ist, die Kosten des Verfahrens und
die dem Beschuldigten erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen.
Die einem Nebenbeteiligten (§ 431 Abs. 1 Satz 1, §§
442, 444 Abs. 1 Satz 1) erwachsenen notwendigen Auslagen kann
das Gericht dem Anzeigenden auferlegen.
(2) War noch kein Gericht mit der Sache befaßt, so ergeht
die Entscheidung auf Antrag der Staatsanwaltschaft durch das Gericht,
das für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständig
gewesen wäre.
(3) Die Entscheidung nach den Absätzen 1 und 2 ist unanfechtbar.
§ 470
[Kostentragung bei Rücknahme des Strafantrags]
Wird das Verfahren wegen Zurücknahme des Antrags, durch den es bedingt war, eingestellt, so hat der Antragsteller die Kosten sowie die dem Beschuldigten und einem Nebenbeteiligten (§ 431 Abs.1 Satz 1, §§ 442, 444 Abs.1 Satz 1) erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen. Sie können dem Angeklagten oder einem Nebenbeteiligten auferlegt werden, soweit er sich zur Übernahme bereit erklärt, der Staatskasse, soweit es
unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten.
§ 471
[Kostentragung im Privatklageverfahren]
(1) In einem Verfahren auf erhobene Privatklage hat der Verurteilte auch die dem Privatkläger erwachsenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
(2) Wird die Klage gegen den Beschuldigten zurückgewiesen
oder wird dieser freigesprochen oder wird das Verfahren eingestellt,
so fallen dem Privatkläger die Kosten des Verfahrens sowie
die dem Beschuldigten erwachsenen notwendigen Auslagen zur Last.
(3) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens und die notwendigen
Auslagen der Beteiligten angemessen verteilen oder nach pflichtgemäßem
Ermessen einem der Beteiligten auferlegen, wenn
- es den Anträgen des Privatklägers nur zum Teil entsprochen hat;
- es das Verfahren nach § 383 Abs.2 (§ 390 Abs.5) wegen Geringfügigkeit eingestellt hat;
- Widerklage erhoben worden ist.
(4) Mehrere Privatkläger haften als Gesamtschuldner. Das
gleiche gilt hinsichtlich der Haftung mehrerer Beschuldigter für
die dem Privatkläger erwachsenen notwendigen Auslagen.
§ 472
[Kostentragung bei Nebenklage]
(1) Die dem Nebenkläger erwachsenen notwendigen Auslagen sind dem Angeklagten aufzuerlegen, wenn er wegen einer Tat verurteilt wird, die den Nebenkläger betrifft. Hiervon kann ganz oder teilweise abgesehen werden, soweit es unbillig wäre, den
Angeklagten damit zu belasten.
(2) Stellt das Gericht das Verfahren nach einer Vorschrift, die dies nach seinem Ermessen zuläßt, ein, so kann es die in Absatz 1 genannten notwendigen Auslagen ganz oder teilweise dem Angeschuldigten auferlegen, soweit dies aus besonderen Gründen
der Billigkeit entspricht. Stellt das Gericht das Verfahren nach vorangegangener vorläufiger Einstellung (§ 153a) endgültig ein, gilt Absatz 1 entsprechend.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die notwendigen Auslagen, die einem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406g erwachsen sind. Gleiches gilt für die notwendigen Auslagen eines Privatklägers, wenn die Staatsanwaltschaft nach § 377 Abs.2 die Verfolgung übernommen hat.
(4) § 471 Abs.4 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 472a
[Kostentragung im Adhäsionsverfahren]
(1) Soweit dem Antrag auf Zuerkennung eines aus der Straftat erwachsenen Anspruchs stattgegeben wird, hat der Angeklagte auch die dadurch entstandenen besonderen Kosten und die notwendigen Auslagen des Verletzten zu tragen.
(2) Sieht das Gericht von der Entscheidung über den Antrag
ab, wird ein Teil des Anspruchs dem Verletzten nicht zuerkannt
oder nimmt der Verletzte den Antrag zurück, so entscheidet
das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen, wer die insoweit
entstandenen gerichtlichen Auslagen und die insoweit den Beteiligten
erwachsenen notwendigen Auslagen trägt. Die gerichtlichen
Auslagen können der Staatskasse auferlegt werden, soweit
es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten.
§ 472b
[Tragung von Kosten der Nebenbeteiligten]
(1) Wird der Verfall, die Einziehung, der Vorbehalt der Einziehung,
die Vernichtung, Unbrauchbarmachung oder Beseitigung eines gesetzwidrigen
Zustandes angeordnet, so können dem Nebenbeteiligten die
durch seine Beteiligung erwachsenen besonderen Kosten auferlegt
werden. Die dem Nebenbeteiligten erwachsenen notwendigen Auslagen
können, soweit es der Billigkeit entspricht, dem Angeklagten, im selbständigen Verfahren auch einem anderen Nebenbeteiligten auferlegt werden.
(2) Wird eine Geldbuße gegen eine juristische Person oder eine Personenvereinigung festgesetzt, so hat diese die Kosten des Verfahrens entsprechend den §§ 465, 466 zu tragen.
(3) Wird von der Anordnung einer der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Nebenfolgen oder der Festsetzung einer Geldbuße gegen eine juristische Person abgesehen, so können die dem Nebenbeteiligten erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse oder einem anderen Beteiligten auferlegt werden.
§ 473
[Kosten für Rechtsmittel]
(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten
Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte
das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen,
so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß
als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse
nach § 406g erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel
eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen
notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen.
(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel
zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§
431 Abs.1 Satz 1, §§ 442, 444 Abs.1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse
aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft
zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte
Rechtsmittel Erfolg hat.
(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel
auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches
Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten
der Staatskasse aufzuerlegen.
(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht
die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen
teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit
es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies
gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.
(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung
nach § 69 Abs.1 oder § 69b Abs.1 des Strafgesetzbuches
nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen
wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis
(§ 111a Abs.1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs.6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.
(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die
Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag
- auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil
abgeschlossenen Verfahrens oder
- auf ein Nachverfahren (§ 439)
verursacht worden sind.
(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen
dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten
Widerspruch des Gegners entstanden sind.
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