STRAFPROZESSORDNUNG (StPO)
Fünftes Buch - Beteiligung des Verletzten am Verfahren
§ 374
[Zulässigkeit und Klageberechtigte der Privatklage]
(1) Im Wege der Privatklage können vom Verletzten verfolgt
werden, ohne daß es einer vorgängigen Anrufung der
Staatsanwaltschaft bedarf,
- ein Hausfriedensbruch (§ 123 des Strafgesetzbuches),
- eine Beleidigung (§§ 185 bis 189 des Strafgesetzbuches),
wenn sie nicht gegen eine der in § 194 Abs.4 des Strafgesetzbuches
genannten politischen Körperschaften gerichtet ist,
- eine Verletzung des Briefgeheimnisses (§ 202 des Strafgesetzbuches),
- eine Körperverletzung (§§ 223 und 229
des Strafgesetzbuches),
- eine Bedrohung (§ 241 des Strafgesetzbuches),
5a. eine Bestechlichkeit oder Bestechung im geschäftlichen Verkehr (§ 299 des Strafgesetzbuches),
- eine Sachbeschädigung (§ 303 des Strafgesetzbuches),
- eine Straftat nach den §§ 4, 6c, 15, 17, 18 und
20 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb,
- eine Straftat nach § 142 Abs.1 des Patentgesetzes, §
25 Abs.1 des Gebrauchsmustergesetzes, § 10 Abs.1 des Halbleiterschutzgesetzes,
§ 39 Abs.1 des Sortenschutzgesetzes, § 143 Abs.1 und
1a und § 144 Abs.1 und 2 des Markengesetzes, § 14 Abs.1
des Geschmacksmustergesetzes, den §§ 106 bis 108 des
Urheberrechtsgesetzes und § 33 des Gesetzes betreffend das
Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie.
(2) Die Privatklage kann auch erheben, wer neben dem Verletzten
oder an seiner Stelle berechtigt ist, Strafantrag zu stellen.
Die in § 77 Abs.2 des Strafgesetzbuches genannten Personen
können die Privatklage auch dann erheben, wenn der vor ihnen
Berechtigte den Strafantrag gestellt hat.
(3) Hat der Verletzte einen gesetzlichen Vertreter, so wird die
Befugnis zur Erhebung der Privatklage durch diesen und, wenn Körperschaften,
Gesellschaften und andere Personenvereine, die als solche in bürgerlichen
Rechtsstreitigkeiten klagen können, die Verletzten sind,
durch dieselben Personen wahrgenommen, durch die sie in bürgerlichen
Rechtsstreitigkeiten vertreten werden.
§ 375
[Mehrere Privatklageberechtigte]
(1) Sind wegen derselben Straftat mehrere Personen zur Privatklage
berechtigt, so ist bei Ausübung dieses Rechts ein jeder von
dem anderen unabhängig.
(2) Hat jedoch einer der Berechtigten die Privatklage erhoben,
so steht den übrigen nur der Beitritt zu dem eingeleiteten
Verfahren, und zwar in der Lage zu, in der es sich zur Zeit der
Beitrittserklärung befindet.
(3) Jede in der Sache selbst ergangene Entscheidung äußert
zugunsten des Beschuldigten ihre Wirkung auch gegenüber solchen
Berechtigten, welche die Privatklage nicht erhoben haben.
§ 376
[Erhebung einer öffentliche Klage]
Die öffentliche Klage wird wegen der in § 374 bezeichneten Straftaten von der Staatsanwaltschaft nur dann erhoben, wenn dies
im öffentlichen Interesse liegt.
§ 377
[Keine Mitwirkungspflicht der Staatsanwaltschaft]
(1) Im Privatklageverfahren ist der Staatsanwalt zu einer Mitwirkung
nicht verpflichtet. Das Gericht legt ihm die Akten vor, wenn es
die Übernahme der Verfolgung durch ihn für geboten hält.
(2) Auch kann die Staatsanwaltschaft in jeder Lage der Sache bis
zum Eintritt der Rechtskraft des Urteils durch eine ausdrückliche
Erklärung die Verfolgung übernehmen. In der Einlegung
eines Rechtsmittels ist die Übernahme der Verfolgung enthalten.
§ 378
[Anwalt des Privatklägers; Vertretung]
Der Privatkläger kann im Beistand eines Rechtsanwalts erscheinen
oder sich durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Rechtsanwalt
vertreten lassen. Im letzteren Falle können die Zustellungen
an den Privatkläger mit rechtlicher Wirkung an den Anwalt erfolgen.
§ 379
[Leistung von Sicherheiten; Prozeßkostenhilfe]
(1) Der Privatkläger hat für die dem Beschuldigten voraussichtlich
erwachsenden Kosten unter denselben Voraussetzungen Sicherheit
zu leisten, unter denen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten
der Kläger auf Verlangen des Beklagten Sicherheit wegen der
Prozeßkosten zu leisten hat.
(2) Die Sicherheitsleistung ist durch Hinterlegung in barem Geld
oder in Wertpapieren zu bewirken.
(3) Für die Höhe der Sicherheit und die Frist zu ihrer
Leistung sowie für die Prozeßkostenhilfe gelten dieselben
Vorschriften wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten.
§ 379a
[Zahlung eines Gebührenvorschusses]
(1) Zur Zahlung des Gebührenvorschusses nach § 67 Abs.1 des Gerichtskostengesetzes soll, sofern nicht dem Privatkläger
die Prozeßkostenhilfe bewilligt ist oder Gebührenfreiheit
zusteht, vom Gericht eine Frist bestimmt werden; hierbei soll
auf die nach Absatz 3 eintretenden Folgen hingewiesen werden.
(2) Vor Zahlung des Vorschusses soll keine gerichtliche Handlung
vorgenommen werden, es sei denn, daß glaubhaft gemacht wird,
daß die Verzögerung dem Privatkläger einen nicht
oder nur schwer zu ersetzenden Nachteil bringen würde.
(3) Nach fruchtlosem Ablauf der nach Absatz 1 gestellten Frist
wird die Privatklage zurückgewiesen. Der Beschluß kann
mit sofortiger Beschwerde angefochten werden. Er ist von dem Gericht,
das ihn erlassen hat, von Amts wegen aufzuheben, wenn sich herausstellt,
daß die Zahlung innerhalb der gesetzten Frist eingegangen ist.
§ 380
[Erfolgloser Sühneversuch]
(1) Wegen Hausfriedensbruchs, Beleidigung, Verletzung des Briefgeheimnisses,
Körperverletzung (§§ 223 und 229 des Strafgesetzbuches),
Bedrohung und Sachbeschädigung ist die Erhebung der Klage
erst zulässig, nachdem von einer durch die Landesjustizverwaltung
zu bezeichnenden Vergleichsbehörde die Sühne erfolglos
versucht worden ist. Der Kläger hat die Bescheinigung hierüber
mit der Klage einzureichen.
(2) Die Landesjustizverwaltung kann bestimmen, daß die Vergleichsbehörde
ihre Tätigkeit von der Einzahlung eines angemessenen Kostenvorschusses
abhängig machen darf.
(3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn
der amtliche Vorgesetzte nach § 194 Abs.3 oder § 230
Abs.2 des Strafgesetzbuches befugt ist, Strafantrag zu stellen.
(4) Wohnen die Parteien nicht in demselben Gemeindebezirk, so
kann nach näherer Anordnung der Landesjustizverwaltung von
einem Sühneversuch abgesehen werden.
§ 381
[Erhebung der Klage]
Die Erhebung der Klage geschieht zu Protokoll der Geschäftsstelle
oder durch Einreichung einer Anklageschrift. Die Klage muß
den in § 200 Abs.1 bezeichneten Erfordernissen entsprechen. Mit der Anklageschrift sind zwei Abschriften einzureichen.
§ 382 [Klagemitteilung]
Ist die Klage vorschriftsmäßig erhoben, so teilt das
Gericht sie dem Beschuldigten unter Bestimmung einer Frist zur
Erklärung mit.
§ 383 [Entscheidung über Eröffnung,
Zurückweisung oder Einstellung]
(1) Nach Eingang der Erklärung des Beschuldigten oder Ablauf
der Frist entscheidet das Gericht darüber, ob das Hauptverfahren
zu eröffnen oder die Klage zurückzuweisen ist, nach
Maßgabe der Vorschriften, die bei einer von der Staatsanwaltschaft
unmittelbar erhobenen Anklage anzuwenden sind. In dem Beschluß,
durch den das Hauptverfahren eröffnet wird, bezeichnet das
Gericht den Angeklagten und die Tat gemäß § 200
Abs. 1 Satz 1.
(2) Ist die Schuld des Täters gering, so kann das Gericht
das Verfahren einstellen. Die Einstellung ist auch noch in der
Hauptverhandlung zulässig. Der Beschluß kann mit sofortiger
Beschwerde angefochten werden.
§ 384 [Anzuwendene Vorschriften für
das weitere Verfahren]
(1) Das weitere Verfahren richtet sich nach den Vorschriften,
die für das Verfahren auf erhobene öffentliche Klage
gegeben sind. Jedoch dürfen Maßregeln der Besserung
und Sicherung nicht angeordnet werden.
(2) § 243 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß
der Vorsitzende den Beschluß über die Eröffnung
des Hauptverfahrens verliest.
(3) Das Gericht bestimmt unbeschadet des § 244 Abs. 2 den
Umfang der Beweisaufnahme.
(4) Die Vorschrift des § 265 Abs. 3 über das Recht,
die Aussetzung der Hauptverhandlung zu verlangen, ist nicht anzuwenden.
(5) Vor dem Schwurgericht kann eine Privatklagesache nicht gleichzeitig
mit einer auf öffentliche Klage anhängig gemachten Sache
verhandelt werden.
§ 385 [Hinzuziehung des Privatklägers;
Ladungen; Akteneinsicht]
(1) Soweit in dem Verfahren auf erhobene öffentliche Klage
die Staatsanwaltschaft zuzuziehen und zu hören ist, wird
in dem Verfahren auf erhobene Privatklage der Privatkläger
zugezogen und gehört. Alle Entscheidungen, die dort der Staatsanwaltschaft
bekanntgemacht werden, sind hier dem Privatkläger bekanntzugeben.
(2) Zwischen der Zustellung der Ladung des Privatklägers
zur Hauptverhandlung und dem Tag der letzteren muß eine
Frist von mindestens einer Woche liegen.
(3) Das Recht der Akteneinsicht kann der Privatkläger nur
durch einen Anwalt ausüben.
(4) In den Fällen der §§ 154a und 430 ist deren
Absatz 3 Satz 2 nicht anzuwenden.
(5) Im Revisionsverfahren ist ein Antrag des Privatklägers
nach § 349 Abs. 2 nicht erforderlich. § 349 Abs. 3 ist
nicht anzuwenden.
§ 386 [Bestimmung der zu ladenen
Zeugen und Sachverständigen]
(1) Der Vorsitzende des Gerichts bestimmt, welche Personen als
Zeugen oder Sachverständige zur Hauptverhandlung geladen
werden sollen.
(2) Dem Privatkläger wie dem Angeklagten steht das Recht
der unmittelbaren Ladung zu.
§ 387 [Anwalt des Angeklagten im
Hauptverfahren]
(1) In der Hauptverhandlung kann auch der Angeklagte im Beistand
eines Rechtsanwalts erscheinen oder sich auf Grund einer schriftlichen
Vollmacht durch einen solchen vertreten lassen.
(2) Die Vorschrift des § 139 gilt für den Anwalt des
Klägers und für den des Angeklagten.
(3) Das Gericht ist befugt, das persönliche Erscheinen des
Klägers sowie des Angeklagten anzuordnen, auch den Angeklagten
vorführen zu lassen.
§ 388 [Antrag auf Widerklage]
(1) Hat der Verletzte die Privatklage erhoben, so kann der Beschuldigte
bis zur Beendigung des letzten Wortes (§ 258 Abs. 2 Halbsatz
2) im ersten Rechtszug mittels einer Widerklage die Bestrafung
des Klägers beantragen, wenn er von diesem gleichfalls durch
eine Straftat verletzt worden ist, die im Wege der Privatklage
verfolgt werden kann und mit der den Gegenstand der Klage bildenden
Straftat in Zusammenhang steht.
(2) Ist der Kläger nicht der Verletzte (§ 374 Abs. 2),
so kann der Beschuldigte die Widerklage gegen den Verletzten erheben.
In diesem Falle bedarf es der Zustellung der Widerklage an den
Verletzten und dessen Ladung zur Hauptverhandlung, sofern die
Widerklage nicht in der Hauptverhandlung in Anwesenheit des Verletzten
erhoben wird.
(3) Über Klage und Widerklage ist gleichzeitig zu erkennen.
(4) Die Zurücknahme der Klage ist auf das Verfahren über
die Widerklage ohne Einfluß.
§ 389 [Verfahrenseinstellung durch
Urteil]
(1) Findet das Gericht nach verhandelter Sache, daß die
für festgestellt zu erachtenden Tatsachen eine Straftat darstellen,
auf die das in diesem Abschnitt vorgeschriebene Verfahren nicht
anzuwenden ist, so hat es durch Urteil, das diese Tatsachen hervorheben
muß, die Einstellung des Verfahrens auszusprechen.
(2) Die Verhandlungen sind in diesem Falle der Staatsanwaltschaft
mitzuteilen.
§ 390 [Zulässige Rechtsmittel
des Privatklägers]
(1) Dem Privatkläger stehen die Rechtsmittel zu, die in dem
Verfahren auf erhobene öffentliche Klage der Staatsanwaltschaft
zustehen. Dasselbe gilt von dem Antrag auf Wiederaufnahme des
Verfahrens in den Fällen des § 362. Die Vorschrift des
§ 301 ist auf das Rechtsmittel des Privatklägers anzuwenden.
(2) Revisionsanträge und Anträge auf Wiederaufnahme
des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens
kann der Privatkläger nur mittels einer von einem Rechtsanwalt
unterzeichneten Schrift anbringen.
(3) Die in den §§ 320, 321 und 347 angeordnete Vorlage
und Einsendung der Akten erfolgt wie im Verfahren auf erhobene
öffentliche Klage an und durch die Staatsanwaltschaft. Die
Zustellung der Berufungs- und Revisionsschriften an den Gegner
des Beschwerdeführers wird durch die Geschäftsstelle
bewirkt.
(4) Die Vorschrift des § 379a über die Zahlung des Gebührenvorschusses
und die Folgen nicht rechtzeitiger Zahlung gilt entsprechend.
(5) Die Vorschrift des § 383 Abs. 2 Satz 1 und 2 über
die Einstellung wegen Geringfügigkeit gilt auch im Berufungsverfahren.
Der Beschluß ist nicht anfechtbar.
§ 391 [Klagerücknahme; Ausbleiben
des Klägers; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand]
(1) Die Privatklage kann in jeder Lage des Verfahrens zurückgenommen
werden. Nach Beginn der Vernehmung des Angeklagten zur Sache in
der Hauptverhandlung des ersten Rechtszuges bedarf die Zurücknahme
der Zustimmung des Angeklagten.
(2) Als Zurücknahme gilt es im Verfahren des ersten Rechtszuges
und, soweit der Angeklagte die Berufung eingelegt hat, im Verfahren
des zweiten Rechtszuges, wenn der Privatkläger in der Hauptverhandlung
weder erscheint noch durch einen Rechtsanwalt vertreten wird oder
in der Hauptverhandlung oder einem anderen Termin ausbleibt, obwohl
das Gericht sein persönliches Erscheinen angeordnet hatte,
oder eine Frist nicht einhält, die ihm unter Androhung der
Einstellung des Verfahrens gesetzt war.
(3) Soweit der Privatkläger die Berufung eingelegt hat, ist
sie im Falle der vorbezeichneten Versäumungen unbeschadet
der Vorschrift des § 301 sofort zu verwerfen.
(4) Der Privatkläger kann binnen einer Woche nach der Versäumung
die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter den in den §§
44 und 45 bezeichneten Voraussetzungen beanspruchen.
§ 392 [Wirkung der Klagerücknahme]
Die zurückgenommene Privatklage kann nicht von neuem erhoben
werden.
§ 393 [Tod des Privatklägers]
(1) Der Tod des Privatklägers hat die Einstellung des Verfahrens
zur Folge.
(2) Die Privatklage kann jedoch nach dem Tode des Klägers
von den nach § 374 Abs. 2 zur Erhebung der Privatklage Berechtigten
fortgesetzt werden.
(3) Die Fortsetzung ist von dem Berechtigten bei Verlust des Rechts
binnen zwei Monaten, vom Tode des Privatklägers an gerechnet,
bei Gericht zu erklären.
§ 394
[Kundgabe an Beschuldigten]
Die Zurücknahme der Privatklage und der Tod des Privatklägers
sowie die Fortsetzung der Privatklage sind dem Beschuldigten bekanntzumachen.
§ 395
[Zulässigkeit der Nebenklage]
(1) Der erhobenen öffentlichen Klage kann sich als Nebenkläger
anschließen, wer
- durch eine rechtswidrige Tat
- nach den §§ 174 bis 174c, 176 bis 180, 180b, 181 und 182 des Strafgesetzbuches,
- nach den §§ 185 bis 189 des Strafgesetzbuches,
- nach den §§ 221, 223 bis 226 und 340 des Strafgesetzbuches,
- nach den §§ 234 bis 235 und 239 Abs.3 und 4 und den §§ 239a und 239b des Strafgesetzbuches,
- durch eine versuchte rechtswidrige Tat nach den §§
211 und 212 des Strafgesetzbuches
verletzt ist oder
- durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 172) die Erhebung der öffentlichen Klage herbeigeführt hat.
(2) Die gleiche Befugnis steht zu
- den Eltern, Kindern, Geschwistern und dem Ehegatten eines durch
eine rechtswidrige Tat Getöteten,
- im Falle des § 90 des Strafgesetzbuches dem Bundespräsidenten
und im Falle des § 90b des Strafgesetzbuches der betroffenen Person sowie
- demjenigen, der nach Maßgabe des § 374 in den in
§ 374 Abs.1 Nr. 7 und 8 genannten Fällen als Privatkläger aufzutreten berechtigt ist, und dem durch eine rechtswidrige Tat
nach § 142 Abs.2 des Patentgesetzes, § 25 Abs.2 des
Gebrauchsmustergesetzes, § 10 Abs.2 des Halbleiterschutzgesetzes,
§ 39 Abs.2 des Sortenschutzgesetzes, § 143 Abs.2 des
Markengesetzes, § 14 Abs.2 des Geschmacksmustergesetzes
und § 108a des Urheberrechtsgesetzes Verletzten.
(3) Wer durch eine rechtswidrige Tat nach § 229 des Strafgesetzbuches
verletzt ist, kann sich der erhobenen öffentlichen Klage
als Nebenkläger anschließen, wenn dies aus besonderen
Gründen, namentlich wegen der schweren Folgen der Tat, zur
Wahrnehmung seiner Interessen geboten erscheint.
(4) Der Anschluß ist in jeder Lage des Verfahrens zulässig.
Er kann nach ergangenem Urteil auch zur Einlegung von Rechtsmitteln geschehen.
§ 396
[Einreichen der Anschlußerklärung]
(1) Die Anschlußerklärung ist bei dem Gericht schriftlich
einzureichen. Eine vor Erhebung der öffentlichen Klage bei
der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht eingegangene Anschlußerklärung
wird mit der Erhebung der öffentlichen Klage wirksam. Im
Verfahren bei Strafbefehlen wird der Anschluß wirksam, wenn
Termin zur Hauptverhandlung anberaumt (§ 408 Abs.3 Satz 2,
§ 411 Abs.1) oder der Antrag auf Erlaß eines Strafbefehls
abgelehnt worden ist.
(2) Das Gericht entscheidet über die Berechtigung zum Anschluß
als Nebenkläger nach Anhörung der Staatsanwaltschaft.
In den Fällen des § 395 Abs.3 entscheidet es nach Anhörung
auch des Angeschuldigten darüber, ob der Anschluß aus
den dort genannten Gründen geboten ist; diese Entscheidung ist unanfechtbar.
(3) Erwägt das Gericht, das Verfahren nach § 153 Abs.2,
§ 153a Abs.2, § 153b Abs.2
oder § 154 Abs.2 einzustellen, so entscheidet es zunächst
über die Berechtigung zum Anschluß.
§ 397
[Rechte des Nebenklägers]
(1) Der Nebenkläger ist nach erfolgtem Anschluß, auch
wenn er als Zeuge vernommen werden soll, zur Anwesenheit in der
Hauptverhandlung berechtigt. Im übrigen gelten die §§ 378
und 385 Abs.1 bis 3 entsprechend. Die Befugnis zur Ablehnung
eines Richters (§§ 24, 31)
oder Sachverständigen (§ 74), das Fragerecht
(§ 240 Abs.2), das Recht zur Beanstandung von Anordnungen
des Vorsitzenden (§ 238 Abs.2) und von Fragen
(§ 242), das Beweisantragsrecht (§ 244
Abs.3 bis 6) sowie das Recht zur Abgabe von Erklärungen
(§§ 257, 258)
steht auch dem Nebenkläger zu.
(2) Wird die Verfolgung nach § 154a beschränkt,
so berührt dies nicht das Recht, sich der erhobenen öffentlichen Klage
als Nebenkläger anzuschließen. Wird der Nebenkläger
zum Verfahren zugelassen, so entfällt eine Beschränkung
nach § 154a Abs.1 oder 2, soweit sie die Nebenklage betrifft.
§ 397a
[Bewilligung von Prozeßkostenhilfe]
(1) Auf Antrag des Nebenklägers ist diesem ein Rechtsanwalt als Beistand zu bestellen, wenn die Berechtigung
zum Anschluß als Nebenkläger auf § 395 Abs.1 Nr.1 Buchstabe a oder Nr.2
beruht und die zum Anschluß berechtigende Tat ein Verbrechen ist. Hat der Nebenkläger bei Antragstellung
das sechzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet, so ist ihm ein Rechtsanwalt als Beistand auch dann zu bestellen,
wenn die Tat im Sinne des Satzes 1 ein Vergehen ist oder er durch eine rechtswidrige Tat nach § 225
des Strafgesetzbuches verletzt ist. Der Antrag kann schon vor der Erklärung des Anschlusses gestellt werden.
Für die Bestellung des Rechtsanwalts gilt § 142 Abs.1 entsprechend.
(2) Liegen die Voraussetzungen für eine Bestellung nach Absatz 1 nicht vor, so ist dem Nebenkläger
für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts auf Antrag Prozeßkostenhilfe nach denselben Vorschriften
wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zu bewilligen, wenn die Sach- oder Rechtslage schwierig ist,
der Verletzte seine Interessen selbst nicht ausreichend wahrnehmen kann oder ihm dies nicht zuzumuten ist.
Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. § 114 zweiter Halbsatz und
§ 121 Abs.1 bis 3 der Zivilprozeßordnung sind nicht anzuwenden.
(3) Über die Bestellung des Rechtsanwalts und die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe entscheidet
das mit der Sache befaßte Gericht. In den Fällen des Absatzes 2 ist die Entscheidung unanfechtbar.
§ 398
[Weitergang des Verfahrens]
(1) Der Fortgang des Verfahrens wird durch den Anschluß nicht aufgehalten.
(2) Die bereits anberaumte Hauptverhandlung sowie andere Termine
finden an den bestimmten Tagen statt, auch wenn der Nebenkläger
wegen Kürze der Zeit nicht mehr geladen oder benachrichtigt werden konnte.
§ 399
[Bekanntmachung von Entscheidungen vor Anschluß]
(1) Entscheidungen, die schon vor dem Anschluß ergangen
und der Staatsanwaltschaft bekanntgemacht waren, bedürfen
außer in den Fällen des § 401 Abs.1 Satz 2
keiner Bekanntmachung an den Nebenkläger,
(2) Die Anfechtung solcher Entscheidungen steht auch dem Nebenkläger
nicht mehr zu, wenn für die Staatsanwaltschaft die Frist zur Anfechtung abgelaufen ist.
§ 400 [Urteilsanfechtung durch Nebenkläger]
(1) Der Nebenkläger kann das Urteil nicht mit dem Ziel anfechten,
daß eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird oder
daß der Angeklagte wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt
wird, die nicht zum Anschluß des Nebenklägers berechtigt.
(2) Dem Nebenkläger steht die sofortige Beschwerde gegen
den Beschluß zu, durch den die Eröffnung des Hauptverfahrens
abgelehnt oder das Verfahren nach den §§ 206a und 206b
eingestellt wird, soweit er die Tat betrifft, auf Grund deren
der Nebenkläger zum Anschluß befugt ist. Im übrigen
ist der Beschluß, durch den das Verfahren eingestellt wird,
für den Nebenkläger unanfechtbar.
§ 401 [Gebrauch von Rechtsmitteln
durch Nebenklägers]
(1) Der Rechtsmittel kann sich der Nebenkläger unabhängig
von der Staatsanwaltschaft bedienen. Geschieht der Anschluß
nach ergangenem Urteil zur Einlegung eines Rechtsmittels, so ist
dem Nebenkläger das angefochtene Urteil sofort zuzustellen.
Die Frist zur Begründung des Rechtsmittels beginnt mit Ablauf
der für die Staatsanwaltschaft laufenden Frist zur Einlegung
des Rechtsmittels oder, wenn das Urteil dem Nebenkläger noch
nicht zugestellt war, mit der Zustellung des Urteils an ihn auch
dann, wenn eine Entscheidung über die Berechtigung des Nebenklägers
zum Anschluß noch nicht ergangen ist.
(2) War der Nebenkläger in der Hauptverhandlung anwesend
oder durch einen Anwalt vertreten, so beginnt für ihn die
Frist zur Einlegung des Rechtsmittels auch dann mit der Verkündung
des Urteils, wenn er bei dieser nicht mehr zugegen oder vertreten
war; er kann die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die
Versäumung der Frist nicht wegen fehlender Rechtsmittelbelehrung
beanspruchen. Ist der Nebenkläger in der Hauptverhandlung
überhaupt nicht anwesend oder vertreten gewesen, so beginnt
die Frist mit der Zustellung der Urteilsformel an ihn.
(3) Hat allein der Nebenkläger Berufung eingelegt, so ist
diese, wenn bei Beginn einer Hauptverhandlung weder der Nebenkläger
noch für ihn ein Rechtsanwalt erschienen ist, unbeschadet
der Vorschrift des § 301 sofort zu verwerfen. Der Nebenkläger
kann binnen einer Woche nach der Versäumung unter den Voraussetzungen
der §§ 44 und 45 die Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand beanspruchen.
(4) Wird auf ein nur von dem Nebenkläger eingelegtes Rechtsmittel
die angefochtene Entscheidung aufgehoben, so liegt der Betrieb
der Sache wiederum der Staatsanwaltschaft ob.
§ 402 [Widerruf; Tod des Nebenklägers]
Die Anschlußerklärung verliert durch Widerruf sowie
durch den Tod des Nebenklägers ihre Wirkung.
§ 403 [Vermögensrechtliche Ansprüche;
Zuständigkeit]
(1) Der Verletzte oder sein Erbe kann gegen den Beschuldigten
einen aus der Straftat erwachsenen vermögensrechtlichen Anspruch,
der zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte gehört
und noch nicht anderweit gerichtlich anhängig gemacht ist,
im Strafverfahren geltend machen, im Verfahren vor dem Amtsgericht
ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes.
(2) Der Verletzte oder sein Erbe soll von dem Strafverfahren möglichst
frühzeitig Kenntnis erhalten; dabei soll er auf die Möglichkeit,
seinen Anspruch auch im Strafverfahren geltend zu machen, hingewiesen
werden.
§ 404 [Antrag auf Geltendmachung
des Anspruchs]
(1) Der Antrag, durch den der Anspruch geltend gemacht wird, kann
schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten,
in der Hauptverhandlung auch mündlich bis zum Beginn der
Schlußvorträge gestellt werden. Er muß den Gegenstand
und Grund des Anspruchs bestimmt bezeichnen und soll die Beweismittel
enthalten. Ist der Antrag außerhalb der Hauptverhandlung
gestellt, so wird er dem Beschuldigten zugestellt.
(2) Die Antragstellung hat dieselben Wirkungen wie die Erhebung
der Klage im bürgerlichen Rechtsstreit.
(3) Ist der Antrag vor Beginn der Hauptverhandlung gestellt, so
wird der Antragsteller von Ort und Zeit der Hauptverhandlung benachrichtigt.
Der Antragsteller, sein gesetzlicher Vertreter und der Ehegatte
des Antragsberechtigten können an der Hauptverhandlung teilnehmen.
(4) Der Antrag kann bis zur Verkündung des Urteils zurückgenommen
werden.
(5) Dem Antragsteller und dem Angeschuldigten ist auf Antrag Prozeßkostenhilfe
nach denselben Vorschriften wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten
zu bewilligen, sobald die Klage erhoben ist. § 121 Abs. 2
Satz 1 der Zivilprozeßordnung gilt mit der Maßgabe,
daß dem Angeschuldigten, der einen Verteidiger hat, dieser
beigeordnet werden soll; dem Antragsteller, der sich im Hauptverfahren
des Beistandes eines Rechtsanwalts bedient, soll dieser beigeordnet
werden. Zuständig für die Entscheidung ist das mit der
Sache befaßte Gericht; die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
§ 405 [Absehen von Entscheidung über
den Antrag]
Das Gericht sieht von einer Entscheidung über den Antrag
im Urteil ab, wenn der Angeklagte einer Straftat nicht schuldig
gesprochen und auch nicht eine Maßregel der Besserung und
Sicherung gegen ihn angeordnet wird oder soweit der Antrag unbegründet
erscheint. Es sieht von der Entscheidung auch dann ab, wenn sich
der Antrag zur Erledigung im Strafverfahren nicht eignet, insbesondere
wenn seine Prüfung das Verfahren verzögern würde
oder wenn der Antrag unzulässig ist; dies kann in jeder Lage
des Verfahrens auch durch Beschluß geschehen.
§ 406 [Entscheidung über den
Antrag im Urteil]
(1) Soweit der Antrag nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung begründet
ist, gibt ihm das Gericht im Urteil statt. Die Entscheidung kann
sich auf den Grund oder einen Teil des geltend gemachten Anspruchs
beschränken; § 318 der Zivilprozeßordnung gilt
entsprechend.
(2) Das Gericht kann die Entscheidung für vorläufig
vollstreckbar erklären. Es kann die vorläufige Vollstreckung
von einer Sicherheitsleistung abhängig machen; es kann auch
dem Angeklagten gestatten, sie durch Sicherheitsleistung abzuwenden.
Diese Anordnungen können durch unanfechtbaren Beschluß
auch nachträglich getroffen, geändert oder aufgehoben
werden.
(3) Die Entscheidung über den Antrag steht einem im bürgerlichen
Rechtsstreit ergangenen Urteil gleich. Soweit der Anspruch nicht
zuerkannt ist, kann er anderweit geltend gemacht werden. Ist über
den Grund des Anspruchs rechtskräftig entschieden, so findet
die Verhandlung über den Betrag nach § 304 Abs. 2 der
Zivilprozeßordnung vor dem zuständigen Zivilgericht
statt.
(4) Der Antragsteller erhält eine Abschrift des Urteils mit
Gründen oder einen Auszug daraus.
§ 406 a [Zulässige Rechtsmittel]
(1) Dem Antragsteller steht, auch soweit das Gericht von einer
Entscheidung absieht, ein Rechtsmittel nicht zu.
(2) Soweit das Gericht dem Antrag stattgibt, kann der Angeklagte
die Entscheidung auch ohne den strafrechtlichen Teil des Urteils
mit dem sonst zulässigen Rechtsmittel anfechten. In diesem
Falle kann über das Rechtsmittel durch Beschluß in
nichtöffentlicher Sitzung entschieden werden.
(3) Wird auf ein Rechtsmittel unter Aufhebung der Verurteilung
der Angeklagte einer Straftat nicht schuldig gesprochen und auch
nicht eine Maßregel der Besserung und Sicherung gegen ihn
angeordnet, so ist zugleich die dem Antrag stattgebende Entscheidung
aufzuheben, auch wenn das Urteil insoweit nicht angefochten ist.
§ 406 b [Vollstreckungsvorschriften]
Die Vollstreckung richtet sich nach den Vorschriften, die für
die Vollstreckung von Urteilen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten
gelten. Für das Verfahren nach den §§ 731, 767,
768, 887 bis 890 der Zivilprozeßordnung ist das Gericht
der bürgerlichen Rechtspflege zuständig, in dessen Bezirk
das Strafgericht des ersten Rechtszuges seinen Sitz hat. Einwendungen,
die den Anspruch selbst betreffen, sind nur insoweit zulässig,
als die Gründe, auf denen sie beruhen, nach Schluß
der Hauptverhandlung des ersten Rechtszuges und, wenn das Berufungsgericht
entschieden hat, nach Schluß der Hauptverhandlung im Berufungsrechtszug
entstanden sind.
§ 406 c [Wiederaufnahme des Verfahrens]
(1) Den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens kann der Angeklagte
darauf beschränken, eine wesentlich andere Entscheidung über
den Anspruch herbeizuführen. Das Gericht entscheidet dann
ohne Erneuerung der Hauptverhandlung durch Beschluß.
(2) Richtet sich der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens
nur gegen den strafrechtlichen Teil des Urteils, so gilt §
406a Abs. 3 entsprechend.
§ 406d
[Mitteilung vom Ausgang des Verfahrens]
(1) Dem Verletzten ist auf Antrag der Ausgang des gerichtlichen
Verfahrens mitzuteilen, soweit es ihn betrifft.
(2) Mitteilungen können unterbleiben, sofern sie nicht unter
einer Anschrift möglich sind, die der Verletzte angegeben
hat. Hat der Verletzte einen Rechtsanwalt als Beistand gewählt,
ist ihm ein solcher beigeordnet worden oder wird er durch einen
solchen vertreten, so gilt § 145a entsprechend.
(3) (aufgehoben)
§ 406e
[Akteneinsicht durch Anwalt]
(1) Für den Verletzten kann ein Rechtsanwalt die Akten, die
dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Erhebung der öffentlichen
Klage vorzulegen wären, einsehen sowie amtlich verwahrte
Beweisstücke besichtigen, soweit er hierfür ein berechtigtes
Interesse darlegt. In den in § 395 genannten Fällen
bedarf es der Darlegung eines berechtigten Interesses nicht.
(2) Die Einsicht in die Akten ist zu versagen, soweit überwiegende
schutzwürdige Interessen des Beschuldigten oder anderer Personen
entgegenstehen. Sie kann versagt werden, soweit der Untersuchungszweck
gefährdet erscheint oder durch sie das Verfahren erheblich verzögert würde.
(3) Auf Antrag können dem Rechtsanwalt, soweit nicht wichtige
Gründe entgegenstehen, die Akten mit Ausnahme der Beweisstücke
in seine Geschäftsräume oder seine Wohnung mitgegeben werden.
(4) Über die Gewährung der Akteneinsicht entscheidet
im vorbereitenden Verfahren und nach rechtskräftigem Abschluß
des Verfahrens die Staatsanwaltschaft, im übrigen der Vorsitzende
des mit der Sache befaßten Gerichts. Versagt die Staatsanwaltschaft
die Akteneinsicht, so kann gerichtliche Entscheidung nach Maßgabe
des § 161a Abs.3 Satz 2 bis 4 beantragt
werden; die Entscheidung des Vorsitzenden ist unanfechtbar.
(5) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 können dem Verletzten
Auskünfte und Abschriften aus den Akten erteilt werden; die
Absätze 2 und 4 Satz 1 gelten entsprechend.
§ 406f
[Anwaltliche Vertretung im Verfahren]
(1) Der Verletzte kann sich im Strafverfahren des Beistands eines
Rechtsanwalts bedienen oder sich durch einen solchen vertreten lassen.
(2) Bei der Vernehmung des Verletzten durch das Gericht oder die
Staatsanwaltschaft ist dem Rechtsanwalt die Anwesenheit gestattet.
Er kann für den Verletzten dessen Recht zur Beanstandung
von Fragen (§ 238 Abs.2,
§ 242) ausüben und den
Antrag auf Ausschluß der Öffentlichkeit nach § 171b
des Gerichtsverfassungsgesetzes stellen, nicht jedoch, wenn der Verletzte widerspricht.
(3) Wird der Verletzte als Zeuge vernommen, so kann, wenn er dies
beantragt, einer Person seines Vertrauens die Anwesenheit gestattet
werden. Die Entscheidung trifft derjenige, der die Vernehmung
leitet; sie ist nicht anfechtbar.
§ 406g
[Anwaltliche Vertretung vor Klageerhebung]
(1) Wer nach § 395 zum Anschluß als Nebenkläger
befugt ist, kann sich auch vor Erhebung der öffentlichen
Klage des Beistands eines Rechtsanwalts bedienen oder sich durch
einen solchen vertreten lassen, auch wenn ein Anschluß als
Nebenkläger nicht erklärt wird.
(2) Der Rechtsanwalt ist über die in § 406f Abs.2
bezeichneten Befugnisse hinaus zur Anwesenheit in der Hauptverhandlung berechtigt,
auch soweit diese nicht öffentlich ist. Ihm ist bei richterlichen
Vernehmungen und bei der Einnahme eines richterlichen Augenscheins
die Anwesenheit zu gestatten, wenn dadurch nicht der Untersuchungszweck
gefährdet wird; die Entscheidung ist unanfechtbar. Für
die Benachrichtigung gelten § 168c Abs.5 und
§ 224 Abs.1 entsprechend.
(3) § 397a gilt entsprechend für
- die Bestellung eines Rechtsanwalts und
- die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts.
Im vorbereitenden Verfahren entscheidet das Gericht, das für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständig wäre.
(4) Auf Antrag dessen, der zum Anschluß als Nebenkläger berechtigt ist, kann in den Fällen
des § 397a Abs.2 einstweilen ein Rechtsanwalt als Beistand bestellt werden, wenn
- dies aus besonderen Gründen geboten ist,
- die Mitwirkung eines Beistands eilbedürftig ist und
- die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe möglich erscheint, eine rechtzeitige Entscheidung
hierüber aber nicht zu erwarten ist.
Für die Bestellung gelten § 142 Abs.1 und
§ 162 entsprechend. Die Bestellung endet, wenn nicht innerhalb
einer vom Richter zu bestimmenden Frist ein Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe gestellt oder
wenn die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe abgelehnt wird.
§ 406h
[Hinweis auf Befugnisse]
Der Verletzte soll auf seine Befugnisse nach den §§ 406d, 406e, 406f und 406g sowie auf seine Befugnis, sich der erhobenen öffentlichen Klage als Nebenkläger anzuschließen
(§ 395) und die Bestellung oder Hinzuziehung eines Rechtsanwalts
als Beistand zu beantragen (§ 397a), hingewiesen werden.
|