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§ 304
[Zulässigkeit der Beschwerde; Beschwerdeberechtigte]
(1) Die Beschwerde ist gegen alle von den Gerichten im ersten
Rechtszug oder im Berufungsverfahren erlassenen Beschlüsse
und gegen die Verfügungen des Vorsitzenden, des Richters
im Vorverfahren und eines beauftragten oder ersuchten Richters
zulässig, soweit das Gesetz sie nicht ausdrücklich einer
Anfechtung entzieht.
(2) Auch Zeugen, Sachverständige und andere Personen können
gegen Beschlüsse und Verfügungen, durch die sie betroffen
werden, Beschwerde erheben.
(3) Gegen Entscheidungen über die Verpflichtung, Kosten oder
notwendige Auslagen zu tragen, ist die Beschwerde nur zulässig,
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Deutsche
Mark übersteigt. Gegen andere Entscheidungen über Kosten
und notwendige Auslagen ist die Beschwerde nur zulässig,
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes einhundert Deutsche Mark
übersteigt.
(4) Gegen Beschlüsse und Verfügungen des Bundesgerichtshofes
ist keine Beschwerde zulässig. Dasselbe gilt für Beschlüsse
und Verfügungen der Oberlandesgerichte; in Sachen, in denen
die Oberlandesgerichte im ersten Rechtszug zuständig sind,
ist jedoch die Beschwerde zulässig gegen Beschlüsse
und Verfügungen, welche
- die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Unterbringung zur
Beobachtung, Beschlagnahme oder Durchsuchung betreffen,
- die Eröffnung des Hauptverfahrens ablehnen oder das Verfahren
wegen eines Verfahrenshindernisses einstellen,
- die Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten (§
231a) anordnen oder die Verweisung an ein Gericht niederer Ordnung aussprechen,
- die Akteneinsicht betreffen oder
- den Widerruf der Strafaussetzung, den Widerruf des Straferlasses
und die Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe (§ 453 Abs.2 Satz 3),
die Anordnung vorläufiger Maßnahmen zur Sicherung des Widerrufs (§ 453c),
die Aussetzung des Strafrestes und deren Widerruf (§ 454 Abs.3 und 4),
die Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 372 Satz 1) oder den Verfall,
die Einziehung oder die Unbrauchbarmachung nach den §§ 440,
441 Abs.2 und § 442 betreffen;
§ 138d Abs.6 bleibt unberührt.
(5) Gegen Verfügungen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes
und des Oberlandesgerichts (§ 169 Abs.1) ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Verhaftung, einstweilige Unterbringung,-
Beschlagnahme oder Durchsuchung betreffen.
§ 305
[Keine Beschwerde über Entscheidungen vor Urteilsfällung]
Entscheidungen der erkennenden Gerichte, die der Urteilsfällung vorausgehen, unterliegen nicht der Beschwerde. Ausgenommen sind Entscheidungen über Verhaftungen, die einstweilige Unterbringung, Beschlagnahmen, die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis, das vorläufige Berufsverbot oder die Festsetzung von Ordnungs- oder Zwangsmitteln sowie alle Entscheidungen, durch die dritte
Personen betroffen werden.
§ 305a
[Beschwerde gegen den Strafaussetzungsbeschluß]
(1) Gegen den Beschluß nach § 268a Abs.1, 2 ist Beschwerde zulässig. Sie kann nur darauf gestützt werden, daß
eine getroffene Anordnung gesetzwidrig ist.
(2) Wird gegen den Beschluß Beschwerde und gegen das Urteil
eine zulässige Revision eingelegt, so ist das Revisionsgericht
auch zur Entscheidung über die Beschwerde zuständig.
§ 306
[Beschwerdeverfahren]
(1) Die Beschwerde wird bei dem Gericht, von dem oder von dessen
Vorsitzenden die angefochtene Entscheidung erlassen ist, zu Protokoll
der Geschäftsstelle oder schriftlich eingelegt.
(2) Erachtet das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung
angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so haben
sie ihr abzuhelfen; andernfalls ist die Beschwerde sofort, spätestens
vor Ablauf von drei Tagen, dem Beschwerdegericht vorzulegen.
(3) Diese Vorschriften gelten auch für die Entscheidungen des Richters im Vorverfahren und des beauftragten oder ersuchten Richters.
§ 307
[Keine Vollstreckungshemmung]
(1) Durch Einlegung der Beschwerde wird der Vollzug der angefochtenen
Entscheidung nicht gehemmt.
(2) Jedoch kann das Gericht, der Vorsitzende oder der Richter, dessen Entscheidung angefochten wird, sowie auch das Beschwerdegericht anordnen, daß die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung auszusetzen ist.
§ 308
[Gegenerklärung; Ermittlungen des Beschwerdegerichts]
(1) Das Beschwerdegericht darf die angefochtene Entscheidung nicht zum Nachteil des Gegners des Beschwerdeführers ändern, ohne daß diesem die Beschwerde zur Gegenerklärung mitgeteilt worden ist. Dies gilt nicht in den Fällen des § 33 Abs.4 Satz 1.
(2) Das Beschwerdegericht kann Ermittlungen anordnen oder selbst vornehmen.
§ 309
[Entscheidung]
(1) Die Entscheidung über die Beschwerde ergeht ohne mündliche Verhandlung, in geeigneten Fällen nach Anhörung der Staatsanwaltschaft.
(2) Wird die Beschwerde für begründet erachtet, so erläßt
das Beschwerdegericht zugleich die in der Sache erforderliche Entscheidung.
§ 310
[Anfechtung des Beschwerdeentscheidung]
(1) Beschlüsse, die von dem Landgericht oder von dem nach
§ 120 Abs.3 des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständigen
Oberlandesgericht auf die Beschwerde hin erlassen worden sind,
können, sofern sie Verhaftungen oder die einstweilige Unterbringung
betreffen, durch weitere Beschwerde angefochten werden.
(2) Im übrigen findet eine weitere Anfechtung der auf eine
Beschwerde ergangenen Entscheidungen nicht statt.
§ 311
[Vorschriften für die sofortige Beschwerde]
(1) Für die Fälle der sofortigen Beschwerde gelten die
nachfolgenden besonderen Vorschriften.
(2) Die Beschwerde ist binnen einer Woche einzulegen; die Frist beginnt mit der Bekanntmachung (§ 35) der Entscheidung.
(3) Das Gericht ist zu einer Abänderung seiner durch Beschwerde
angefochtenen Entscheidung nicht befugt. Es hilft jedoch der Beschwerde
ab, wenn es zum Nachteil des Beschwerdeführers Tatsachen
oder Beweisergebnisse verwertet hat, zu denen dieser noch nicht
gehört worden ist, und es auf Grund des nachträglichen
Vorbringens die Beschwerde für begründet erachtet.
§ 311a
[Nachträgliche Anhörung des Beschwerdegegners]
(1) Hat das Beschwerdegericht einer Beschwerde ohne Anhörung
des Gegners des Beschwerdeführers stattgegeben und kann seine
Entscheidung nicht angefochten werden, so hat es diesen, sofern
der ihm dadurch entstandene Nachteil noch besteht, von Amts wegen
oder auf Antrag nachträglich zu hören und auf einen
Antrag zu entscheiden. Das Beschwerdegericht kann seine Entscheidung
auch ohne Antrag ändern.
(2) Für das Verfahren gelten die §§ 307, 308 Abs.2 und § 309 Abs.2 entsprechend.
§ 312
[Zulässigkeit der Berufung]
Gegen die Urteile des Strafrichters und des Schöffengerichts ist Berufung zulässig.
§ 313
[Berufungsannahme]
(1) Ist der Angeklagte zu einer Geldstrafe von nicht mehr als
fünfzehn Tagessätzen verurteilt worden, beträgt
im Falle einer Verwarnung die vorbehaltene Strafe nicht mehr als
fünfzehn Tagessätze oder ist eine Verurteilung zu einer
Geldbuße erfolgt, so ist die Berufung nur zulässig,
wenn sie angenommen wird. Das gleiche gilt, wenn der Angeklagte
freigesprochen oder das Verfahren eingestellt worden ist und die
Staatsanwaltschaft eine Geldstrafe von nicht mehr als dreißig
Tagessätzen beantragt hatte.
(2) Die Berufung wird angenommen, wenn sie nicht offensichtlich unbegründet ist. Andernfalls wird die Berufung als unzulässig verworfen.
(3) Die Berufung gegen ein auf Geldbuße, Freispruch oder Einstellung wegen einer Ordnungswidrigkeit lautendes Urteil ist stets anzunehmen, wenn die Rechtsbeschwerde nach § 79 Abs.1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten zulässig oder
nach § 80 Abs.1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten zuzulassen wäre. Im übrigen findet Absatz 2 Anwendung.
§ 314
[Frist und Form der Berufung]
(1) Die Berufung muß bei dem Gericht des ersten Rechtszuges
binnen einer Woche nach Verkündung des Urteils zu Protokoll
der Geschäftsstelle oder schriftlich eingelegt werden.
(2) Hat die Verkündung des Urteils nicht in Anwesenheit des Angeklagten stattgefunden, so beginnt für diesen die Frist mit der Zustellung.
§ 315 [Berufung und Antrag auf Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand]
(1) Der Beginn der Frist zur Einlegung der Berufung wird dadurch
nicht ausgeschlossen, daß gegen ein auf Ausbleiben des Angeklagten
ergangenes Urteil eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nachgesucht
werden kann.
(2) Stellt der Angeklagte einen Antrag auf Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand, so wird die Berufung dadurch gewahrt, daß
sie sofort für den Fall der Verwerfung jenes Antrags rechtzeitig
eingelegt wird. Die weitere Verfügung in bezug auf die Berufung
bleibt dann bis zur Erledigung des Antrags auf Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand ausgesetzt.
(3) Die Einlegung der Berufung ohne Verbindung mit dem Antrag
auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt als Verzicht auf
die letztere.
§ 316 [Rechtskrafthemmung]
(1) Durch rechtzeitige Einlegung der Berufung wird die Rechtskraft
des Urteils, soweit es angefochten ist, gehemmt.
(2) Dem Beschwerdeführer, dem das Urteil mit den Gründen
noch nicht zugestellt war, ist es nach Einlegung der Berufung
sofort zuzustellen.
§ 317 [Begründung der Berufung]
Die Berufung kann binnen einer weiteren Woche nach Ablauf der
Frist zur Einlegung des Rechtsmittels oder, wenn zu dieser Zeit
das Urteil noch nicht zugestellt war, nach dessen Zustellung bei
dem Gericht des ersten Rechtszuges zu Protokoll der Geschäftsstelle
oder in einer Beschwerdeschrift gerechtfertigt werden.
§ 318 [Umfang der Berufung]
Die Berufung kann auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt
werden. Ist dies nicht geschehen oder eine Rechtfertigung überhaupt
nicht erfolgt, so gilt der ganze Inhalt des Urteils als angefochten.
§ 319 [Verspätet eingelegte
Berufung]
(1) Ist die Berufung verspätet eingelegt, so hat das Gericht
des ersten Rechtszuges das Rechtsmittel als unzulässig zu
verwerfen.
(2) Der Beschwerdeführer kann binnen einer Woche nach Zustellung
des Beschlusses auf die Entscheidung des Berufungsgerichts antragen.
In diesem Falle sind die Akten an das Berufungsgericht einzusenden;
die Vollstreckung des Urteils wird jedoch hierdurch nicht gehemmt.
Die Vorschrift des § 35a gilt entsprechend.
§ 320 [Vorlegung der staatsanwaltlichen
Akten]
Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat nach Ablauf der
Frist zur Rechtfertigung die Geschäftsstelle ohne Rücksicht
darauf, ob eine Rechtfertigung stattgefunden hat oder nicht, die
Akten der Staatsanwaltschaft vorzulegen. Diese stellt, wenn die
Berufung von ihr eingelegt ist, dem Angeklagten die Schriftstücke
über Einlegung und Rechtfertigung der Berufung zu.
§ 321 [Übersendung der Akten]
Die Staatsanwaltschaft übersendet die Akten an die Staatsanwaltschaft
bei dem Berufungsgericht. Diese übergibt die Akten binnen
einer Woche dem Vorsitzenden des Gerichts.
§ 322 [Verwerfungsbeschluß
bei Unzulässigkeit]
(1) Erachtet das Berufungsgericht die Vorschriften über die
Einlegung der Berufung nicht für beobachtet, so kann es das
Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
Andernfalls entscheidet es darüber durch Urteil; § 322a
bleibt unberüht.
(2) Der Beschluß kann mit sofortiger Beschwerde angefochten
werden.
§ 322 a [Beschluß über
Berufungsannahme]
Über die Annahme einer Berufung (§ 313) entscheidet
das Berufungsgericht durch Beschluß. Die Entscheidung ist
unanfechtbar. Der Beschluß, mit dem die Berufung angenommen
wird, bedarf keiner Begründung.
§ 323 [Vorbereitung der Hauptverhandlung;
neue Beweismittel]
(1) Für die Vorbereitung der Hauptverhandlung gelten die
Vorschriften der §§ 214 und 216 bis 225. In der Ladung
ist der Angeklagte auf die Folgen des Ausbleibens ausdrücklich
hinzuweisen.
(2) Die Ladung der im ersten Rechtszug vernommenen Zeugen und
Sachverständigen kann nur dann unterbleiben, wenn ihre wiederholte
Vernehmung zur Aufklärung der Sache nicht erforderlich erscheint.
(3) Neue Beweismittel sind zulässig.
(4) Bei der Auswahl der zu ladenden Zeugen und Sachverständigen
ist auf die von dem Angeklagten zur Rechtfertigung der Berufung
benannten Personen Rücksicht zu nehmen.
§ 324 [Ablauf der Hauptverhandlung]
(1) Nachdem die Hauptverhandlung nach Vorschrift des § 243
Abs. 1 begonnen hat, hält ein Berichterstatter in Abwesenheit
der Zeugen einen Vortrag über die Ergebnisse des bisherigen
Verfahrens. Das Urteil des ersten Rechtszuges ist zu verlesen,
soweit es für die Berufung von Bedeutung ist; von der Verlesung
der Urteilsgründe kann abgesehen werden, soweit die Staatsanwaltschaft,
der Verteidiger und der Angeklagte darauf verzichten.
(2) Sodann erfolgt die Vernehmung des Angeklagten und die Beweisaufnahme.
§ 325 [Verlesung von Schriftstücken]
Bei der Berichterstattung und der Beweisaufnahme können Schriftstücke
verlesen werden; Protokolle über Aussagen der in der Hauptverhandlung
des ersten Rechtszuges vernommenen Zeugen und Sachverständigen
dürfen, abgesehen von den Fällen der §§ 251
und 253, ohne die Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten
nicht verlesen werden, wenn die wiederholte Vorladung der Zeugen
oder Sachverständigen erfolgt ist oder von dem Angeklagten
rechtzeitig vor der Hauptverhandlung beantragt worden war.
§ 326 [Schlußvorträge;
letztes Wort]
Nach dem Schluß der Beweisaufnahme werden die Staatsanwaltschaft
sowie der Angeklagte und sein Verteidiger mit ihren Ausführungen
und Anträgen, und zwar der Beschwerdeführer zuerst,
gehört. Denn Angeklagten gebührt das letzte Wort.
§ 327 [Prüfungsumfang]
Der Prüfung des Gerichts unterliegt das Urteil nur, soweit
es angefochten ist.
§ 328 [Verweisung oder neue Entscheidung
in der Sache]
(1) Soweit die Berufung für begründet befunden wird,
hat das Berufungsgericht unter Aufhebung des Urteils in der Sache
selbst zu erkennen.
(2) Hat das Gericht des ersten Rechtszuges mit Unrecht seine Zuständigkeit
angenommen, so hat das Berufungsgericht unter Aufhebung des Urteils
die Sache an das zuständige Gericht zu verweisen.
§ 329 [Fernbleiben des Angeklagten]
(1) Ist bei Beginn einer Hauptverhandlung weder der Angeklagte
noch in den Fällen, in denen dies zulässig ist, ein
Vertreter des Angeklagten erschienen und das Ausbleiben nicht
genügend entschuldigt, so hat das Gericht eine Berufung des
Angeklagten ohne Verhandlung zur Sache zu verwerfen. Dies gilt
nicht, wenn das Berufungsgericht erneut verhandelt, nachdem die
Sache vom Revisionsgericht zurückverwiesen worden ist. Ist
die Verurteilung wegen einzelner von mehreren Taten weggefallen,
so ist bei der Verwerfung der Berufung der Inhalt des aufrechterhaltenen
Urteils klarzustellen; die erkannten Strafen können vom Berufungsgericht
auf eine neue Gesamtstrafe zurückgeführt werden.
(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 kann auf eine
Berufung der Staatsanwaltschaft auch ohne den Angeklagten verhandelt
werden. Eine Berufung der Staatsanwaltschaft kann in diesen Fällen
auch ohne Zustimmung des Angeklagten zurückgenommen werden,
es sei denn, daß die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz
2 vorliegen.
(3) Der Angeklagte kann binnen einer Woche nach der Zustellung
des Urteils die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter den
in den §§ 44 und 45 bezeichneten Voraussetzungen beanspruchen.
(4) Sofern nicht nach Absatz 1 oder 2 verfahren wird, ist die
Vorführung oder Verhaftung des Angeklagten anzuordnen. Hiervon
ist abzusehen, wenn zu erwarten ist, daß er in der neu anzuberaumenden
Hauptverhandlung ohne Zwangsmaßnahmen erscheinen wird.
§ 330
[Berufung durch gesetzlichen Vertreter]
(1) Ist von dem gesetzlichen Vertreter die Berufung eingelegt worden, so hat das Gericht auch den Angeklagten zu der Hauptverhandlung vorzuladen und kann ihn bei seinem Ausbleiben zwangsweise vorführen lassen.
(2) Bleibt allein der gesetzliche Vertreter in der Hauptverhandlung aus, so ist ohne ihn zu verhandeln. Ist weder der gesetzliche Vertreter noch der Angeklagte bei Beginn einer Hauptverhandlung erschienen, so gilt § 329 Abs.1 entsprechend; ist lediglich der Angeklagte nicht erschienen, so gilt § 329 Abs.2 Satz 1 entsprechend.
§ 331
[Verbot der Verschlechterung des Urteils]
(1) Das Urteil darf in Art und Höhe der Rechtsfolgen der Tat nicht zum Nachteil des Angeklagten geändert werden, wenn lediglich der Angeklagte, zu seinen Gunsten die Staatsanwaltschaft oder sein gesetzlicher Vertreter Berufung eingelegt hat.
(2) Diese Vorschrift steht der Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt nicht entgegen.
§ 332
[Anzuwendende Vorschriften]
Im übrigen gelten die im sechsten Abschnitt des zweiten Buches
über die Hauptverhandlung gegebenen Vorschriften.
§ 333
[Zulässigkeit der Revision]
Gegen die Urteile der Strafkammern und der Schwurgerichte sowie gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Urteile der Oberlandesgerichte ist Revision zulässig.
(weggefallen)
§ 336
[Sprungrevision]
(1) Ein Urteil, gegen das Berufung zulässig ist, kann statt
mit Berufung mit Revision angefochten werden.
(2) Über die Revision entscheidet das Gericht, das zur Entscheidung
berufen wäre, wenn die Revision nach durchgeführter
Berufung eingelegt worden wäre.
(3) Legt gegen das Urteil ein Beteiligter Revision und ein anderer
Berufung ein, so wird, solange die Berufung nicht zurückgenommen
oder als unzulässig verworfen ist, die rechtzeitig und in
der vorgeschriebenen Form eingelegte Revision als Berufung behandelt.
Die Revisionsanträge und deren Begründung sind gleichwohl
in der vorgeschriebenen Form und Frist anzubringen und dem Gegner
zuzustellen (§§ 344 bis 347). Gegen das Berufungsurteil ist Revision nach den allgemein geltenden Vorschriften zulässig.
§ 336
[Entscheidungen der Vorinstanz]
Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegen auch die Entscheidungen,
die dem Urteil vorausgegangen sind, sofern es auf ihnen beruht. Dies gilt nicht für Entscheidungen, die ausdrücklich für unanfechtbar erklärt oder mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar sind.
§ 337
[Zulässige Revisionsgründe]
(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß
das Urteil auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe.
(2) Das Gesetz ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht
richtig angewendet worden ist.
§ 338
[Absolute Revisionsgründe]
Ein Urteil ist stets als auf einer Verletzung des Gesetzes beruhend anzusehen,
- wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig
besetzt war; war nach § 222a die Mitteilung der Besetzung vorgeschrieben, so kann die Revision auf die vorschriftswidrige Besetzung nur gestützt werden, soweit
- die Vorschriften über die Mitteilung verletzt worden sind,
- der rechtzeitig und in der vorgeschriebenen Form geltend gemachte Einwand der vorschriftswidrigen Besetzung übergangen oder zurückgewiesen worden ist,
- die Hauptverhandlung nicht nach § 222a Abs.2 zur Prüfung der Besetzung unterbrochen worden ist oder
- das Gericht in einer Besetzung entschieden hat, deren Vorschriftswidrigkeit es nach § 222b Abs.2 Satz 2 festgestellt hat;
- wenn bei dem Urteil ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen war;
- wenn bei dem Urteil ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat, nachdem er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt war und das Ablehnungsgesuch entweder für begründet erklärt war oder mit Unrecht verworfen worden ist;
- wenn das Gericht seine Zuständigkeit mit Unrecht angenommen hat;
- wenn die Hauptverhandlung in Abwesenheit der Staatsanwaltschaft oder einer Person, deren Anwesenheit das Gesetz vorschreibt, stattgefunden hat;
- wenn das Urteil auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt sind;
- wenn das Urteil keine Entscheidungsgründe enthält oder diese nicht innerhalb des sich aus, § 275 Abs.1 Satz
2 und 4 ergebenden Zeitraums zu den Akten gebracht worden sind;
- wenn die Verteidigung in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt durch einen Beschluß des Gerichts unzulässig beschränkt worden ist.
§ 339
[Verletzung von Rechtsnormen zugunsten des Angeklagten]
Die Verletzung von Rechtsnormen, die lediglich zugunsten des Angeklagten gegeben sind, kann von der Staatsanwaltschaft nicht zu dem Zweck geltend gemacht werden, um eine Aufhebung des Urteils zum Nachteil des Angeklagten herbeizuführen.
(weggefallen)
§ 341 [Frist und Form der Revision]
(1) Die Revision muß bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten
wird, binnen einer Woche nach Verkündung des Urteils zu Protokoll
der Geschäftsstelle oder schriftlich eingelegt werden.
(2) Hat die Verkündung des Urteils nicht in Anwesenheit des
Angeklagten stattgefunden, so beginnt für diesen die Frist
mit der Zustellung.
§ 342 [Revision und Antrag auf Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand]
(1) Der Beginn der Frist zur Einlegung der Revision wird dadurch
nicht ausgeschlossen, daß gegen ein auf Ausbleiben des Angeklagten
ergangenes Urteil eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nachgesucht
werden kann.
(2) Stellt der Angeklagte einen Antrag auf Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand, so wird die Revision dadurch gewahrt, daß
sie sofort für den Fall der Verwerfung jenes Antrags rechtzeitig
eingelegt und begründet wird. Die weitere Verfügung
in bezug auf die Revision bleibt dann bis zur Erledigung des Antrags
auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausgesetzt.
(3) Die Einlegung der Revision ohne Verbindung mit dem Antrag
auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt als Verzicht auf
die letztere.
§ 343 [Rechtskrafthemmung]
(1) Durch rechtzeitige Einlegung der Revision wird die Rechtskraft
des Urteils, soweit es angefochten ist, gehemmt.
(2) Dem Beschwerdeführer, dem das Urteil mit den Gründen
noch nicht zugestellt war, ist es nach Einlegung der Revision
zuzustellen.
§ 344 [Begründung der Revisionsanträge]
(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben,
inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage
(Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen.
(2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das Urteil
wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder
wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird. Ersterenfalls
müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden.
§ 345 [Frist zur Begründung
der Revision]
(1) Die Revisionsanträge und ihre Begründung sind spätestens
binnen eines Monats nach Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels
bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, anzubringen.
War zu dieser Zeit das Urteil noch nicht zugestellt, so beginnt
die Frist mit der Zustellung.
(2) Seitens des Angeklagten kann dies nur in einer von dem Verteidiger
oder einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll
der Geschäftsstelle geschehen.
§ 346 [Verspätete oder formwidrige
Revisionseinlegung]
(1) Ist die Revision verspätet eingelegt oder sind die Revisionsanträge
nicht rechtzeitig oder nicht in der in § 345 Abs. 2 vorgeschriebenen
Form angebracht worden, so hat das Gericht, dessen Urteil angefochten
wird, das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig
zu verwerfen.
(2) Der Beschwerdeführer kann binnen einer Woche nach Zustellung
des Beschlusses auf die Entscheidung des Revisionsgerichts antragen.
In diesem Falle sind die Akten an das Revisionsgericht einzusenden;
die Vollstreckung des Urteils wird jedoch hierdurch nicht gehemmt.
Die Vorschrift des § 35a gilt entsprechend.
§ 347 [Zustellung; Gegenerklärung;
Aktenübersendung]
(1) Ist die Revision rechtzeitig eingelegt und sind die Revisionsanträge
rechtzeitig und in der vorgeschriebenen Form angebracht, so ist
die Revisionsschrift dem Gegner des Beschwerdeführers zuzustellen.
Diesem steht frei, binnen einer Woche eine schriftliche Gegenerklärung
einzureichen. Der Angeklagte kann letztere auch zu Protokoll der
Geschäftsstelle abgeben.
(2) Nach Eingang der Gegenerklärung oder nach Ablauf der
Frist sendet die Staatsanwaltschaft die Akten an das Revisionsgericht.
§ 348 [Beschluß eigener Unzuständigkeit]
(1) Findet das Gericht, an das die Akten gesandt sind, daß
die Verhandlung und Entscheidung über das Rechtsmittel zur
Zuständigkeit eines anderen Gerichts gehört, so hat
es durch Beschluß seine Unzuständigkeit auszusprechen.
(2) Dieser Beschluß, in dem das zuständige Revisionsgericht
zu bezeichnen ist, unterliegt keiner Anfechtung und ist für
das in ihm bezeichnete Gericht bindend.
(3) Die Abgabe der Akten erfolgt durch die Staatsanwaltschaft.
§ 349 [Beschluß über Revision]
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die
Einlegung der Revision oder, die über die Anbringung der
Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das
Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft,
der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden,
wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet
erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit
den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer
kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung
beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten
eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann
es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so
entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
§ 350 [Anwesenheit bei der Hauptverhandlung]
(1) Dem Angeklagten und dem Verteidiger sind Ort und Zeit der
Hauptverhandlung mitzuteilen. Ist die Mitteilung an den Angeklagten
nicht ausführbar, so genügt die Benachrichtigung des
Verteidigers.
(2) Der Angeklagte kann in der Hauptverhandlung erscheinen oder
sich durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Verteidiger
vertreten lassen. Der Angeklagte, der nicht auf freiem Fuße
ist, hat keinen Anspruch auf Anwesenheit.
(3) Hat der Angeklagte, der nicht auf freiem Fuße ist, keinen
Verteidiger gewählt, so wird ihm, falls er zu der Hauptverhandlung
nicht vorgeführt wird, auf seinen Antrag vom Vorsitzenden
ein Verteidiger für die Hauptverhandlung bestellt. Der Antrag
ist binnen einer Woche zu stellen, nachdem dem Angeklagten der
Termin für die Hauptverhandlung unter Hinweis auf sein Recht,
die Bestellung eines Verteidigers zu beantragen, mitgeteilt worden
ist.
§ 351 [Hauptverhandlungsverlauf]
(1) Die Hauptverhandlung beginnt mit dem Vortrag eines Berichterstatters.
(2) Hierauf werden die Staatsanwaltschaft sowie der Angeklagte
und sein Verteidiger mit ihren Ausführungen und Anträgen,
und zwar der Beschwerdeführer zuerst, gehört. Dem Angeklagten
gebührt das letzte Wort.
§ 352 [Prüfungsumfang]
(1) Der Prüfung des Revisionsgerichts unterliegen nur die
gestellten Revisionsanträge und, soweit die Revision auf
Mängel des Verfahrens gestützt wird, nur die Tatsachen,
die bei Anbringung der Revisionsanträge bezeichnet worden
sind.
(2) Eine weitere Begründung der Revisionsanträge als
die in § 344 Abs. 2 vorgeschriebene ist nicht erforderlich
und, wenn sie unrichtig ist, unschädlich.
§ 353 [Inhalt der Urteilsaufhebung]
(1) Soweit die Revision für begründet erachtet wird,
ist das angefochtene Urteil aufzuheben.
(2) Gleichzeitig sind die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen
aufzuheben, sofern sie durch die Gesetzesverletzung betroffen
werden, wegen deren das Urteil aufgehoben wird.
§ 354 [Neue Sachentscheidung; Zurückverweisung]
(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung
bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden
Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst
zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erörterungen
nur auf Freisprechung oder auf Einstellung oder auf eine absolut
bestimmte Strafe zu erkennen ist oder das Revisionsgericht in
Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft die
gesetzlich niedrigste Strafe oder das Absehen von Strafe für
angemessen erachtet.
(2) In anderen Fällen ist die Sache an eine andere Abteilung
oder Kammer des Gerichtes, dessen Urteil aufgehoben wird, oder
an ein zu demselben Land gehörendes anderes Gericht gleicher
Ordnung zurückzuverweisen. In Verfahren, in denen ein Oberlandesgericht
im ersten Rechtszug entschieden hat, ist die Sache an einen anderen
Senat dieses Gerichts zurückzuverweisen.
(3) Die Zurückverweisung kann an ein Gericht niederer Ordnung
erfolgen, wenn die noch in Frage kommende strafbare Handlung zu
dessen Zuständigkeit gehört.
§ 354 a [Revision bei Gesetzesänderung]
Das Revisionsgericht hat auch dann nach § 354 zu verfahren,
wenn es das Urteil aufhebt, weil zur Zeit der Entscheidung des
Revisionsgerichts ein anderes Gesetz gilt als zur Zeit des Erlasses
der angefochtenen Entscheidung.
§ 355 [Verweisung an zuständiges
Gericht]
Wird ein Urteil aufgehoben, weil das Gericht des vorangehenden
Rechtszuges sich mit Unrecht für zuständig erachtet
hat, so verweist das Revisionsgericht gleichzeitig die Sache an
das zuständige Gericht.
§ 356 [Verkündung des Urteils]
Die Verkündung des Urteils erfolgt nach Maßgabe des
§ 268.
§ 357 [Erstreckung des Urteils auf
Mitangeklagte]
Erfolgt zugunsten eines Angeklagten die Aufhebung des Urteils
wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Strafgesetzes und erstreckt
sich das Urteil, soweit es aufgehoben wird, noch auf andere Angeklagte,
die nicht Revision eingelegt haben, so ist zu erkennen, als ob
sie gleichfalls Revision eingelegt hätten.
§ 358
[Bindung des niedrigeren Instanz; Verbot der reformatio in peius]
(1) Das Gericht, an das die Sache zur anderweiten Verhandlung
und Entscheidung verwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung,
die der Aufhebung des Urteils zugrunde gelegt ist, auch seiner
Entscheidung zugrunde zu legen.
(2) Das angefochtene Urteil darf in Art und Höhe der Rechtsfolgen
der Tat nicht zum Nachteil des Angeklagten geändert werden,
wenn lediglich der Angeklagte, zu seinen Gunsten die Staatsanwaltschaft
oder sein gesetzlicher Vertreter Revision eingelegt hat. Diese
Vorschrift steht der Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen
Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt nicht entgegen.
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