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STRAFPROZESSORDNUNG (StPO)
Zweites Buch - Verfahren im ersten Rechtszug
§ 151
[Eröffnungsvoraussetzungen]
Die Eröffnung einer gerichtlichen Untersuchung ist durch
die Erhebung einer Klage bedingt.
§ 152
[Anklagebehörde; Legalitätsprinzip]
(1) Zur Erhebung der öffentlichen Klage ist die Staatsanwaltschaft
berufen.
(2) Sie ist, soweit nicht gesetzlich ein anderes bestimmt ist,
verpflichtet, wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten,
sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen.
§ 152a
[Strafverfolgung von Mitgliedern des Gesetzgebungsorgans]
Landesgesetzliche Vorschriften über die Voraussetzungen,
unter denen gegen Mitglieder eines Organs der Gesetzgebung eine
Strafverfolgung eingeleitet oder fortgesetzt werden kann, sind
auch für die anderen Länder der Bundesrepublik Deutschland
und den Bund wirksam.
§ 153
[Absehen von der Strafverfolgung bei Bagatellsachen]
(1) Hat das Verfahren ein Vergehen zum Gegenstand, so kann die
Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des für die Eröffnung
des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts von der Verfolgung
absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen
wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung
besteht. Der Zustimmung des Gerichtes bedarf es nicht bei einem
Vergehen, das nicht mit einer im Mindestmaß erhöhten
Strafe bedroht ist und bei dem die durch die Tat verursachten
Folgen gering sind.
(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht in jeder
Lage des Verfahrens unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 mit
Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das
Verfahren einstellen. Der Zustimmung des Angeschuldigten bedarf
es nicht, wenn die Hauptverhandlung aus den in § 205 angeführten Gründen nicht durchgeführt werden kann oder in den Fällen des § 231 Abs.2 und der §§ 232 und 233 in seiner
Abwesenheit durchgeführt wird. Die Entscheidung ergeht durch
Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar.
§ 153a
[Einstellung unter Auflagen zur Wiedergutmachung]
(1) Mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens
zuständigen Gerichts und des Beschuldigten kann die Staatsanwaltschaft
bei einem Vergehen vorläufig von der Erhebung der öffentlichen
Klage absehen und zugleich dem Beschuldigten auferlegen,
- zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens
eine bestimmte Leistung zu erbringen,
- einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung
oder der Staatskasse zu zahlen,
- sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen,
- Unterhaltspflichten in einer bestimmten Höhe nachzukommen oder
- an einem Aufbauseminar nach § 2b Abs.2 Satz 2 oder § 4 Abs.8 Satz 4
des Straßenverkehrsgesetzes teilzunehmen,
wenn diese Auflagen und Weisungen geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung
zu beseitigen, und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht. Zur Erfüllung der Auflagen und Weisungen
setzt die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten eine Frist, die in den Fällen des Satzes 1 Nr.1 bis 3
und 5 höchstens sechs Monate, in den Fällen des Satzes 1 Nr.4 höchstens
ein Jahr beträgt. Die Staatsanwaltschaft kann Auflagen und Weisungen nachträglich aufheben
und die Frist einmal für die Dauer von drei Monaten verlängern; mit Zustimmung des Beschuldigten
kann sie auch Auflagen und Weisungen nachträglich auferlegen und ändern. Erfüllt der
Beschuldigte die Auflagen und Weisungen, so kann die Tat nicht mehr als Vergehen verfolgt werden. Erfüllt
der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen nicht, so werden Leistungen, die er zu ihrer Erfüllung
erbracht hat, nicht erstattet. § 153 Abs.1 Satz 2 gilt in den Fällen
des Satzes 1 Nr.1 bis 4 entsprechend.
(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht mit Zustimmung
der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren bis
zum Ende der Hauptverhandlung, in der die tatsächlichen Feststellungen
letztmals geprüft werden können, vorläufig einstellen
und zugleich dem Angeschuldigten die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten
Auflagen und Weisungen erteilen. Absatz 1 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.
Die Entscheidung nach Satz 1 ergeht durch Beschluß. Der
Beschluß ist nicht anfechtbar. Satz 4 gilt auch für
eine Feststellung, daß gemäß Satz 1 erteilte
Auflagen und Weisungen erfüllt worden sind.
(3) Während des Laufes der für die Erfüllung der
Auflagen und Weisungen gesetzten Frist ruht die Verjährung.
§ 153b
[Absehen oder Einstellung der Klage]
(1) Liegen die Voraussetzungen vor, unter denen das Gericht von
Strafe absehen könnte, so kann die Staatsanwaltschaft mit
Zustimmung des Gerichts, das für die Hauptverhandlung zuständig
wäre, von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen.
(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht bis zum
Beginn der Hauptverhandlung mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft
und des Angeschuldigten das Verfahren einstellen.
§ 153c
[Im Ausland begangene Straftaten]
(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung von Straftaten absehen,
- die außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses
Gesetzes begangen sind oder die ein Teilnehmer an einer außerhalb
des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes begangenen
Handlung in diesem Bereich begangen hat,
- die ein Ausländer im Inland auf einem ausländischen
Schiff oder Luftfahrzeug begangen hat,
- wenn wegen der Tat im Ausland schon eine Strafe gegen den Beschuldigten
vollstreckt worden ist und die im Inland zu erwartende Strafe nach Anrechnung der ausländischen nicht ins Gewicht fiele oder der Beschuldigte wegen der Tat im Ausland rechtskräftig freigesprochen worden ist.
(2) Die Staatsanwaltschaft kann auch von der Verfolgung von Straftaten
absehen, die im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes
durch eine außerhalb dieses Bereichs ausgeübte Tätigkeit
begangen sind, wenn die Durchführung des Verfahrens die Gefahr
eines schweren Nachteils für die Bundesrepublik Deutschland
herbeiführen würde oder wenn der Verfolgung sonstige
überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen.
(3) Ist die Klage bereits erhoben, so kann die Staatsanwaltschaft
in den Fällen des Absatzes 1 Nr.1, 2 und des Absatzes 2
die Klage in jeder Lage des Verfahrens zurücknehmen und das
Verfahren einstellen, wenn die Durchführung des Verfahrens
die Gefahr eines schweren Nachteils für die Bundesrepublik
Deutschland herbeiführen würde oder wenn der Verfolgung
sonstige überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen.
(4) Hat das Verfahren Straftaten der in § 74a Abs.1 Nr.2 bis 6 und § 120 Abs.1 Nr.2 bis 7 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art zum Gegenstand, so stehen diese Befugnisse dem Generalbundesanwalt zu.
§ 153d
[Verfolgung von Staatsschutzdelikten durch den Generalbundesanwalt]
(1) Der Generalbundesanwalt kann von der Verfolgung von Straftaten der in § 74a Abs.1 Nr.2 bis 6 und in § 120 Abs.1 Nr.2 bis 7 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art absehen, wenn die Durchführung des Verfahrens die Gefahr eines schweren Nachteils für die Bundesrepublik Deutschland herbeiführen
würde oder wenn der Verfolgung sonstige überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen.
(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann der Generalbundesanwalt
unter den in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen die Klage in
jeder Lage des Verfahrens zurücknehmen und das Verfahren einstellen.
§ 153e
[Absehen von Verfolgung bei tätiger Reue]
(1) Hat das Verfahren Straftaten der in § 74a Abs.1 Nr.2 bis 4 und in § 120 Abs.1 Nr.2 bis 7 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art zum Gegenstand, so kann der Generalbundesanwalt mit Zustimmung des nach § 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständigen Oberlandesgerichts von der Verfolgung einer solchen Tat absehen, wenn der Täter nach der Tat, bevor ihm deren Entdeckung bekanntgeworden ist, dazu beigetragen hat, eine Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder die verfassungsmäßige Ordnung abzuwenden. Dasselbe gilt, wenn der Täter einen solchen Beitrag dadurch geleistet
hat, daß er nach der Tat sein mit ihr zusammenhängendes Wissen über Bestrebungen des Hochverrats, der Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder des Landesverrats und der Gefährdung der äußeren Sicherheit einer Dienststelle offenbart hat.
(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das nach § 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Oberlandesgericht mit Zustimmung des Generalbundesanwalts das Verfahren unter den in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen einstellen.
§ 154
[Absehen von Verfolgung bei unwesentliche Nebenstraftaten]
(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,
- wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu, der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht
beträchtlich ins Gewicht fällt oder
- darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung
der Rechtsordnung ausreichend erscheint.
(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.
(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer
anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel
der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.
(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.
(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt,
so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.
§ 154a
[Beschränkung auf wesentliche Taten]
(1) Fallen einzelne abtrennbare Teile einer Tat oder einzelne von mehreren Gesetzesverletzungen, die durch dieselbe Tat begangen worden sind,
- für die zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung
und Sicherung oder
- neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat,
nicht beträchtlich ins Gewicht, so kann die Verfolgung auf die übrigen Teile der Tat oder die übrigen Gesetzesverletzungen beschränkt werden. § 154 Abs.1 Nr.2 gilt entsprechend. Die Beschränkung ist aktenkundig zu machen.
(2) Nach Einreichung der Anklageschrift kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft die Beschränkung vornehmen.
(3) Das Gericht kann in jeder Lage des Verfahrens ausgeschiedene Teile einer Tat oder Gesetzesverletzungen in das Verfahren wieder einbeziehen. Einem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Einbeziehung ist zu entsprechen. Werden ausgeschiedene Teile einer Tat wieder einbezogen, so ist § 265 Abs.4 entsprechend anzuwenden.
§ 154b
[Auslieferung und Ausweisung ausländischer Täter]
(1) Von der Erhebung der öffentlichen Klage kann abgesehen werden, wenn der Beschuldigte wegen der Tat einer ausländischen Regierung ausgeliefert wird.
(2) Dasselbe gilt, wenn er wegen einer anderen Tat einer ausländischen
Regierung ausgeliefert wird und die Strafe oder die Maßregel
der Besserung und Sicherung, zu der die inländische Verfolgung
führen kann, neben der Strafe oder der Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen ihn im Ausland rechtskräftig verhängt worden ist oder die er im Ausland zu erwarten hat, nicht ins Gewicht fällt.
(3) Von der Erhebung der öffentlichen Klage kann auch abgesehen werden, wenn der Beschuldigte aus dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgewiesen wird.
(4) Ist in den Fällen der Absätze 1 bis 3 die öffentliche Klage bereits erhoben, so stellt das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren vorläufig ein. § 154 Abs.3 bis 5 gilt mit der Maßgabe entsprechend, daß die Frist in Absatz 4 ein Jahr beträgt.
§ 154c
[Verfolgung von erpreßten oder genötigten Tätern]
Ist eine Nötigung oder Erpressung (§§ 240, 253 des Strafgesetzbuches) durch die Drohung begangen worden, eine Straftat zu offenbaren, so kann die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung der Tat, deren Offenbarung angedroht worden ist, absehen, wenn nicht wegen der Schwere der Tat eine Sühne unerläßlich
ist.
§ 154d
[Vorentscheidung über Zivil- oder Verwaltungsfragen]
Hängt die Erhebung der öffentlichen Klage wegen eines
Vergehens von der Beurteilung einer Frage ab, die nach bürgerlichem
Recht oder nach Verwaltungsrecht zu beurteilen ist, so kann die
Staatsanwaltschaft zur Austragung der Frage im bürgerlichen
Streitverfahren oder im Verwaltungsstreitverfahren eine Frist
bestimmen. Hiervon ist der Anzeigende zu benachrichtigen. Nach
fruchtlosem Ablauf der Frist kann die Staatsanwaltschaft das Verfahren einstellen.
§ 154e
[Absehen von der Verfolgung bei falscher Verdächtigung oder Beleidigung]
(1) Von der Erhebung der öffentlichen Klage wegen einer falschen
Verdächtigung oder Beleidigung (§§ 164, 185 bis 188 des Strafgesetzbuches) soll abgesehen werden, solange wegen der angezeigten oder behaupteten Handlung ein Straf- oder Disziplinarverfahren anhängig ist.
(2) Ist die öffentliche Klage oder eine Privatklage bereits erhoben, so stellt das Gericht das Verfahren bis zum Abschluß des Straf- oder Disziplinarverfahrens wegen der angezeigten oder behaupteten Handlung ein.
(3) Bis zum Abschluß des Straf- oder Disziplinarverfahrens wegen der angezeigten oder behaupteten Handlung ruht die Verjährung der Verfolgung der falschen Verdächtigung oder Beleidigung.
§ 155 [Untersuchungs- und Entscheidungsumfang]
(1) Die Untersuchung und Entscheidung erstreckt sich nur auf die
in der Klage bezeichnete Tat und auf die durch die Klage beschuldigten
Personen.
(2) Innerhalb dieser Grenzen sind die Gerichte zu einer selbständigen
Tätigkeit berechtigt und verpflichtet; insbesondere sind
sie bei Anwendung des Strafgesetzes an die gestellten Anträge
nicht gebunden.
§ 156 [Keine Klagerücknahme]
Die öffentliche Klage kann nach Eröffnung des Hauptverfahrens
nicht zurückgenommen werden.
§ 157 [Begriffe Beschuldigter, Angeschuldigter
und Angeklagter]
Im Sinne dieses Gesetzes ist Angeschuldigter der Beschuldigte,
gegen den die öffentliche Klage erhoben ist, Angeklagter
der Beschuldigte oder Angeschuldigte, gegen den die Eröffnung
des Hauptverfahrens beschlossen ist.
§ 158 [Zuständigkeit für
Strafanzeige und Strafantrag]
(1) Die Anzeige einer Straftat und der Strafantrag können
bei der Staatsanwaltschaft, den Behörden und Beamten des
Polizeidienstes und den Amtsgerichten mündlich oder schriftlich
angebracht werden. Die mündliche Anzeige ist zu beurkunden.
(2) Bei Straftaten, deren Verfolgung nur auf Antrag eintritt,
muß der Antrag bei einem Gericht oder der Staatsanwaltschaft
schriftlich oder zu Protokoll, bei einer anderen Behörde
schriftlich angebracht werden.
§ 159 [Anzeigepflicht bei Leichenfund]
(1) Sind Anhaltspunkte dafür vorhanden, daß jemand
eines nicht natürlichen Todes gestorben ist, oder wird der
Leichnam eines Unbekannten gefunden, so sind die Polizei- und
Gemeindebehörden zur sofortigen Anzeige an die Staatsanwaltschaft
oder an das Amtsgericht verpflichtet.
(2) Zur Bestattung ist die schriftliche Genehmigung der Staatsanwaltschaft
erforderlich.
§ 160 [Ermittlung durch die Staatsanwaltschaft]
(1) Sobald die Staatsanwaltschaft durch eine Anzeige oder auf
anderem Wege von dem Verdacht einer Straftat Kenntnis erhält,
hat sie zu ihrer Entschließung darüber, ob die öffentliche
Klage zu erheben ist, den Sachverhalt zu erforschen.
(2) Die Staatsanwaltschaft hat nicht nur die zur Belastung, sondern
auch die zur Entlastung dienenden Umstände zu ermitteln und
für die Erhebung der Beweise Sorge zu tragen, deren Verlust
zu besorgen ist.
(3) Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft sollen sich auch auf
die Umstände erstrecken, die für die Bestimmung der
Rechtsfolgen der Tat von Bedeutung sind. Dazu kann sie sich der
Gerichtshilfe bedienen.
§ 161 [Rechte der Staatsanwaltschaft]
Zu dem im vorstehenden Paragraphen bezeichneten Zweck kann die
Staatsanwaltschaft von allen öffentlichen Behörden Auskunft
verlangen und Ermittlungen jeder Art entweder selbst vornehmen
oder durch die Behörden und Beamten des Polizeidienstes vornehmen
lassen. Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes sind
verpflichtet, dem Ersuchen oder Auftrag der Staatsanwaltschaft
zu genügen.
§ 161 a [Zeugen- und Sachverständigenvernehmung]
(1) Zeugen und Sachverständige sind verpflichtet, auf Ladung
vor der Staatsanwaltschaft zu erscheinen und zur Sache auszusagen
oder ihr Gutachten zu erstatten. Soweit nichts anderes bestimmt
ist, gelten die Vorschriften des sechsten und siebenten Abschnitts
des ersten Buches über Zeugen und Sachverständige entsprechend.
Die eidliche Vernehmung bleibt dem Richter vorbehalten.
(2) Bei unberechtigtem Ausbleiben oder unberechtigter Weigerung
eines Zeugen oder Sachverständigen steht die Befugnis zu
den in den §§ 51, 70 und 77 vorgesehenen Maßregeln
der Staatsanwaltschaft zu. Jedoch bleibt die Festsetzung der Haft
dem Richter vorbehalten; zuständig ist das Amtsgericht, in
dessen Bezirk die Staatsanwaltschaft ihren Sitz hat, welche die
Festsetzung beantragt.
(3) Gegen die Entscheidung der Staatsanwaltschaft nach Absatz
2 Satz 1 kann gerichtliche Entscheidung beantragt werden. Über
den Antrag entscheidet, soweit nicht in § 120 Abs. 3 Satz
1 und § 135 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes etwas
anderes bestimmt ist, das Landgericht, in dessen Bezirk die Staatsanwaltschaft
ihren Sitz hat. Die §§ 297 bis 300, 302, 306 bis 309,
311a sowie die Vorschriften über die Auferlegung der Kosten
des Beschwerdeverfahrens gelten entsprechend. Die Entscheidung
des Gerichts ist nicht anfechtbar.
(4) Ersucht eine Staatsanwaltschaft eine andere Staatsanwaltschaft
um die Vernehmung eines Zeugen oder Sachverständigen, so
stehen die Befugnisse nach Absatz 2 Satz 1 auch der ersuchten
Staatsanwaltschaft zu.
§ 162 [Antrag auf richterliche Untersuchungshandlung]
(1) Erachtet die Staatsanwaltschaft die Vornahme einer richterlichen
Untersuchungshandlung für erforderlich, so stellt sie ihre
Anträge bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk diese Handlung
vorzunehmen ist. Hält sie richterliche Anordnungen für
die Vornahme von Untersuchungshandlungen in mehr als einem Bezirk
für erforderlich, so stellt sie ihre Anträge bei dem
Amtsgericht, in dessen Bezirk sie ihren Sitz hat. Satz 2 gilt
nicht für richterliche Vernehmungen sowie dann, wenn die
Staatsanwaltschaft den Untersuchungserfolg durch eine Verzögerung
für gefährdet erachtet, die durch einen Antrag bei dem
nach Satz 2 zuständigen Amtsgericht eintreten würde.
(2) Die Zuständigkeit des Amtsgerichts wird durch eine nach
der Antragstellung eintretende Veränderung der sie begründenden
Umstände nicht berührt.
(3) Der Richter hat zu prüfen, ob die beantragte Handlung
nach den Umständen des Falles gesetzlich zulässig ist.
§ 163 [Ermittlung durch Polizei]
(1) Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes haben Straftaten
zu erforschen und alle keinen Aufschub gestattenden Anordnungen
zu treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten.
(2) Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes übersenden
ihre Verhandlungen ohne Verzug der Staatsanwaltschaft. Erscheint
die schleunige Vornahme richterlicher Untersuchungshandlungen
erforderlich, so kann die Übersendung unmittelbar an das
Amtsgericht erfolgen.
§ 163 a [Vernehmung und Ladung des
Beschuldigten]
(1) Der Beschuldigte ist spätestens vor dem Abschluß
der Ermittlungen zu vernehmen, es sei denn, daß das Verfahren
zur Einstellung führt. In einfachen Sachen genügt es,
daß ihm Gelegenheit gegeben wird, sich schriftlich zu äußern.
(2) Beantragt der Beschuldigte zu seiner Entlastung die Aufnahme
von Beweisen, so sind sie zu erheben, wenn sie von Bedeutung sind.
(3) Der Beschuldigte ist verpflichtet, auf Ladung vor der Staatsanwaltschaft
zu erscheinen. Die §§ 133 bis 136a und 168c Abs. 1 und
5 gelten entsprechend. Über die Rechtmäßigkeit
der Vorführung entscheidet auf Antrag des Beschuldigten das
Gericht; § 161a Abs. 3 Satz 2 bis 4 ist anzuwenden.
(4) Bei der ersten Vernehmung des Beschuldigten durch Beamte des
Polizeidienstes ist dem Beschuldigten zu eröffnen, welche
Tat ihm zur Last gelegt wird. Im übrigen sind bei der Vernehmung
des Beschuldigten durch Beamte des Polizeidienstes § 136
Abs. 1 Satz 2 bis 4, Abs. 2, 3 und § 136a anzuwenden.
(5) Bei der Vernehmung eines Zeugen oder Sachverständigen
durch Beamte des Polizeidienstes sind § 52 Abs. 3,. 55 Abs.
2 und. 81c Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 52 Abs. 3 und
§ 136a entsprechend anzuwenden.
§ 163 b [Festellung der Identität
des Beschuldigten]
(1) Ist jemand einer Straftat verdächtig, so können
die Staatsanwaltschaft und die Beamten des Polizeidienstes die
zur Feststellung seiner Identität erforderlichen Maßnahmen
treffen; § 163a Abs. 4 Satz 1 gilt entsprechend. Der Verdächtige
darf festgehalten werden, wenn die Identität sonst nicht
oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden
kann. Unter den Voraussetzungen von Satz 2 sind auch die Durchsuchung
der Person des Verdächtigen und der von ihm mitgeführten
Sachen sowie die Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen
zulässig.
(2) Wenn und soweit dies zur Aufklärung einer Straftat geboten
ist, kann auch die Identität einer Person festgestellt werden,
die einer Straftat nicht verdächtig ist; § 69 Abs. 1
Satz 2 gilt entsprechend. Maßnahmen der in Absatz 1 Satz
2 bezeichneten Art dürfen nicht getroffen werden, wenn sie
zur Bedeutung der Sache außer Verhältnis stehen; Maßnahmen
der in Absatz 1 Satz 3 bezeichneten Art dürfen nicht gegen
den Willen der betroffenen Person getroffen werden.
§ 163 c [Richterliche Entscheidung
zur Festhaltung]
(1) Eine von einer Maßnahme nach § 163b betroffene
Person darf in keinem Fall länger als zur Feststellung ihrer
Identität unerläßlich festgehalten werden. Die
festgehaltene Person ist unverzüglich dem Richter bei dem
Amtsgericht, in dessen Bezirk sie ergriffen worden ist, zum Zwecke
der Entscheidung über Zulässigkeit und Fortdauer der
Freiheitsentziehung vorzuführen, es sei denn, daß die
Herbeiführung der richterlichen Entscheidung voraussichtlich
längere Zeit in Anspruch nehmen würde, als zur Feststellung
der Identität notwendig wäre.
(2) Die festgehaltene Person hat ein Recht darauf, daß ein
Angehöriger oder eine Person ihres Vertrauens unverzüglich
benachrichtigt wird. Ihr ist Gelegenheit zu geben, einen Angehörigen
oder eine Person ihres Vertrauens zu benachrichtigen, es sei denn,
daß sie einer Straftat verdächtig ist und der Zweck
der Untersuchung durch die Benachrichtigung gefährdet würde.
(3) Eine Freiheitsentziehung zum Zwecke der Feststellung der Identität
darf die Dauer von insgesamt zwölf Stunden nicht überschreiten.
(4) Ist die Identität festgestellt, so sind in den Fällen
des § 163b Abs. 2 die im Zusammenhang mit der Feststellung
angefallenen Unterlagen zu vernichten.
§ 163 d [Speicherung von personenbezogenen
Daten]
(1) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß
1. eine der in § 111 bezeichneten Straftaten oder
2. eine der in § 100a Satz 1 Nr. 3 und 4 bezeichneten Straftaten
begangen worden ist, so dürfen die anläßlich einer
grenzpolizeilichen Kontrolle, im Falle der Nummer 1 auch die bei
einer Personenkontrolle nach § 111 anfallenden Daten über
die Identität von Personen sowie Umstände, die für
die Aufklärung der Straftat oder für die Ergreifung
des Täters von Bedeutung sein können, in einer Datei
gespeichert werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen,
daß die Auswertung der Daten zur Ergreifung des Täters
oder zur Aufklärung der Straftat führen kann und die
Maßnahme nicht außer Verhältnis zur Bedeutung
der Sache steht. Dies gilt auch, wenn im Falle des Satzes 1 Pässe
und Personalausweise automatisch gelesen werden. Die Übermittlung
der Daten ist nur an Strafverfolgungsbehörden zulässig.
(2) Maßnahmen der in Absatz 1 bezeichneten Art dürfen
nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft
und ihre Hilfsbeamten (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes)
angeordnet werden. Hat die Staatsanwaltschaft oder einer ihrer
Hilfsbeamten die Anordnung getroffen, so beantragt die Staatsanwaltschaft
unverzüglich die richterliche Bestätigung der Anordnung.
Die Anordnung tritt außer Kraft, wenn sie nicht binnen drei
Tagen von dem Richter bestätigt wird.
(3) Die Anordnung ergeht schriftlich. Sie muß die Personen,
deren Daten gespeichert werden sollen, nach bestimmten Merkmalen
oder Eigenschaften so genau bezeichnen, wie dies nach der zur
Zeit der Anordnung vorhandenen Kenntnis von dem oder den Tatverdächtigen
möglich ist. Art und Dauer der Maßnahmen sind festzulegen.
Die Anordnung ist räumlich zu begrenzen und auf höchstens
drei Monate zu befristen. Eine einmalige Verlängerung um
nicht mehr als drei weitere Monate ist zulässig, soweit die
in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen fortbestehen.
(4) Liegen die Voraussetzungen für den Erlaß der Anordnung
nicht mehr vor oder ist der Zweck der sich aus der Anordnung ergebenden
Maßnahmen erreicht, so sind diese unverzüglich zu beenden.
Die durch die Maßnahmen erlangten personenbezogenen Daten
sind unverzüglich zu löschen, sobald sie für das
Strafverfahren nicht oder nicht mehr benötigt werden; eine
Speicherung, die die Laufzeit der Maßnahmen (Absatz 3) um
mehr als drei Monate überschreitet, ist unzulässig.
Über die Löschung ist die Staatsanwaltschaft zu unterrichten.
Die gespeicherten personenbezogenen Daten dürfen nur für
das Strafverfahren genutzt werden. Ihre Verwendung zu anderen
Zwecken ist nur zulässig, soweit sich bei Gelegenheit der
Auswertung durch die speichernde Stelle Erkenntnisse ergeben,
die zur Aufklärung einer anderen Straftat oder zur Ermittlung
einer Person benötigt werden, die zur Fahndung oder Aufenthaltsfeststellung
aus Gründen der Strafverfolgung oder Strafvollstreckung ausgeschrieben
ist.
(5) Von den in Absatz 1 bezeichneten Maßnahmen sind die
Personen, gegen die nach Auswertung der Daten weitere Ermittlungen
geführt worden sind, zu benachrichtigen, es sei denn, daß
eine Gefährdung des Untersuchungszwecks oder der öffentlichen
Sicherheit zu besorgen ist.
§ 163 e [Anordnung zur polizeilichen
Beobachtung]
(1) Die Ausschreibung zur Beobachtung anläßlich von
polizeilichen Kontrollen, die die Feststellung der Personalien
zulassen, kann angeordnet werden, wenn zureichende tatsächliche
Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß eine Straftat von
erheblicher Bedeutung begangen wurde. Die Anordnung darf sich
nur gegen den Beschuldigten richten und nur dann getroffen werden,
wenn die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des
Aufenthaltsortes des Täters auf andere Weise erheblich weniger
erfolgversprechend oder wesentlich erschwert wäre. Gegen
andere Personen ist die Maßnahme zulässig, wenn auf
Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, daß sie mit dem
Täter in Verbindung stehen oder eine solche Verbindung hergestellt
wird, daß die Maßnahme zur Erforschung des Sachverhalts
oder zur Ermittlung des Aufenthaltsortes des Täters führen
wird und dies auf andere Weise erheblich weniger erfolgversprechend
oder wesentlich erschwert wäre.
(2) Das Kennzeichen eines Kraftfahrzeugs kann ausgeschrieben werden,
wenn das Fahrzeug für eine nach Absatz 1 ausgeschriebene
Person zugelassen ist oder von ihr oder einer bisher namentlich
nicht bekannten Person benutzt wird, die einer Straftat mit erheblicher
Bedeutung verdächtig ist.
(3) Im Falle eines Antreffens können auch personenbezogene
Informationen eines Begleiters der ausgeschriebenen Person oder
des Führers eines ausgeschriebenen Kraftfahrzeugs gemeldet
werden.
(4) Die Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung darf nur durch
den Richter angeordnet werden. Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung
auch durch die Staatsanwaltschaft getroffen werden. Hat die Staatsanwaltschaft
die Anordnung getroffen, so beantragt sie unverzüglich die
Richterliche Bestätigung der Anordnung. Die Anordnung tritt
außer Kraft, wenn sie nicht binnen drei Tagen von dem Richter
bestätigt wird. Die Anordnung ist auf höchstens ein
Jahr zu befristen. § 100b Abs. 2 Satz 5 gilt entsprechend.
§ 164 [Festnahme von störerenden
Personen]
Bei Amtshandlungen an Ort und Stelle ist der Beamte, der sie leitet,
befugt, Personen, die seine amtliche Tätigkeit vorsätzlich
stören oder sich den von ihm innerhalb seiner Zuständigkeit
getroffenen Anordnungen widersetzen, festnehmen und bis zur Beendigung
seiner Amtsverrichtungen, jedoch nicht über den nächstfolgenden
Tag hinaus, festhalten zu lassen.
§ 165 [Richter als Staatsanwalt bei
Gefahr im Verzug]
Bei Gefahr im Verzug kann der Richter die erforderlichen Untersuchungshandlungen
auch ohne Antrag vornehmen, wenn ein Staatsanwalt nicht erreichbar
ist.
§ 166 [Beweiserhebung zur Entlastung]
(1) Wird der Beschuldigte von dem Richter vernommen und beantragt
er bei dieser Vernehmung zu seiner Entlastung einzelne Beweiserhebungen,
so hat der Richter diese, soweit er sie für erheblich erachtet,
vorzunehmen, wenn der Verlust der Beweise zu besorgen ist oder
die Beweiserhebung die Freilassung des Beschuldigten begründen
kann.
(2) Der Richter kann, wenn die Beweiserhebung in einem anderen
Amtsbezirk vorzunehmen ist, den Richter des letzteren um ihre
Vornahme ersuchen.
§ 167
[Weitere Verfügungen]
In den Fällen der §§ 165 und 166
gebührt der Staatsanwaltschaft die weitere Verfügung.
§ 168
[Protokolle über richterliche Untersuchungshandlungen]
Über jede richterliche Untersuchungshandlung ist ein Protokoll
aufzunehmen. Für die Protokollführung ist ein Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle zuzuziehen; hiervon kann der Richter
absehen, wenn er die Zuziehung eines Protokollführers nicht
für erforderlich hält. In dringenden Fällen kann
der Richter eine von ihm zu vereidigende Person als Protokollführer zuziehen.
§ 168a
[Anforderungen an das Protokoll]
(1) Das Protokoll muß Ort und Tag der Verhandlung sowie
die Namen der mitwirkenden und beteiligten Personen angeben und
ersehen lassen, ob die wesentlichen Förmlichkeiten des Verfahrens
beobachtet sind. § 68 Abs.2, 3 bleibt unberührt.
(2) Der Inhalt des Protokolls kann in einer gebräuchlichen
Kurzschrift, mit einer Kurzschriftmaschine, mit einem Tonaufnahmegerät
oder durch verständliche Abkürzungen vorläufig
aufgezeichnet werden. Das Protokoll ist in diesem Fall unverzüglich
nach Beendigung der Verhandlung herzustellen. Die vorläufigen
Aufzeichnungen sind zu den Akten zu nehmen oder, wenn sie sich
nicht dazu eignen, bei der Geschäftsstelle mit den Akten
aufzubewahren. Tonaufzeichnungen können gelöscht werden,
wenn das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen oder sonst beendet ist.
(3) Das Protokoll ist den bei der Verhandlung beteiligten Personen,
soweit es sie betrifft, zur Genehmigung vorzulesen oder zur Durchsicht
vorzulegen. Die Genehmigung ist zu vermerken. Das Protokoll ist
von den Beteiligten zu unterschreiben oder es ist darin anzugeben,
weshalb die Unterschrift unterblieben ist. Ist der Inhalt des
Protokolls nur vorläufig aufgezeichnet worden, so genügt
es, wenn die Aufzeichnungen vorgelesen oder abgespielt werden.
In dem Protokoll ist zu vermerken, daß dies geschehen und
die Genehmigung erteilt ist oder welche Einwendungen erhoben worden
sind. Das Vorlesen oder die Vorlage zur Durchsicht oder das Abspielen
kann unterbleiben, wenn die beteiligten Personen, soweit es sie
betrifft, nach der Aufzeichnung darauf verzichten; in dem Protokoll
ist zu vermerken, daß der Verzicht ausgesprochen worden ist.
(4) Das Protokoll ist von dem Richter sowie dem Protokollführer
zu unterschreiben. Ist der Inhalt des Protokolls ohne Zuziehung
eines Protokollführers ganz oder teilweise mit einem Tonaufnahmegerät
vorläufig aufgezeichnet worden, so unterschreiben der Richter
und derjenige, der das Protokoll hergestellt hat. Letzterer versieht
seine Unterschrift mit dem Zusatz, daß er die Richtigkeit
der Übertragung bestätigt. Der Nachweis der Unrichtigkeit
der Übertragung ist zulässig.
§ 168b
[Protokollierung staatsanwaltschaftlicher Untersuchungshandlungen]
(1) Das Ergebnis staatsanwaltschaftlicher Untersuchungshandlungen ist aktenkundig zu machen.
(2) Über die Vernehmung des Beschuldigten, der Zeugen und
Sachverständigen soll ein Protokoll nach den §§ 168 und
168a aufgenommen werden, soweit dies ohne erhebliche Verzögerung
der Ermittlungen geschehen kann.
§ 168c
[Anwesenheitsberechtigte bei richterlichen Vernehmungen]
(1) Bei der richterlichen Vernehmung des Beschuldigten ist der
Staatsanwaltschaft und dem Verteidiger die Anwesenheit gestattet.
(2) Bei der richterlichen Vernehmung eines Zeugen oder Sachverständigen
ist der Staatsanwaltschaft, dem Beschuldigten und dem Verteidiger die Anwesenheit gestattet.
(3) Der Richter kann einen Beschuldigten von der Anwesenheit bei
der Verhandlung ausschließen, wenn dessen Anwesenheit den
Untersuchungszweck gefährden würde. Dies gilt namentlich
dann, wenn zu befürchten ist, daß ein Zeuge in Gegenwart
des Beschuldigten nicht die Wahrheit sagen werde.
(4) Hat ein nicht in Freiheit befindlicher Beschuldigter einen
Verteidiger, so steht ihm ein Anspruch auf Anwesenheit nur bei
solchen Terminen zu, die an der Gerichtsstelle des Ortes abgehalten werden, wo er in Haft ist.
(5) Von den Terminen sind die zur Anwesenheit Berechtigten vorher
zu benachrichtigen. Die Benachrichtigung unterbleibt, wenn sie
den Untersuchungserfolg gefährden würde. Auf die Verlegung
eines Termins wegen Verhinderung haben die zur Anwesenheit Berechtigten keinen Anspruch.
§ 168d
[Anwesenheitsrecht bei Augenscheinseinnahme]
(1) Bei der Einnahme eines richterlichen Augenscheins ist der Staatsanwaltschaft, dem Beschuldigten und
dem Verteidiger die Anwesenheit bei der Verhandlung gestattet. § 168c Abs.3
Satz 1, Abs.4 und 5 gilt entsprechend.
(2) Werden bei der Einnahme eines richterlichen Augenscheins Sachverständige
zugezogen, so kann der Beschuldigte beantragen, daß die
von ihm für die Hauptverhandlung vorzuschlagenden Sachverständigen
zu dem Terrain geladen werden, und, wenn der Richter den Antrag
ablehnt, sie selbst laden lassen. Den vom Beschuldigten benannten
Sachverständigen ist die Teilnahme am Augenschein und an
den erforderlichen Untersuchungen insoweit gestattet, als dadurch
die Tätigkeit der vom Richter bestellten Sachverständigen nicht behindert wird.
§ 168e
[Getrennte Vernehmung von Anwesenheitsberechtigten]
Besteht die dringende Gefahr eines schwerwiegenden Nachteils für das Wohl des Zeugen, wenn er in Gegenwart
der Anwesenheitsberechtigten vernommen wird, und kann sie nicht in anderer Weise abgewendet werden,
so soll der Richter die Vernehmung von den Anwesenheitsberechtigten getrennt durchführen. Die Vernehmung
wird diesen zeitgleich in Bild und Ton übertragen. Die Mitwirkungsbefugnisse der Anwesenheitsberechtigten
bleiben im übrigen unberührt. Die §§ 58a
und 241a finden entsprechende Anwendung. Die Entscheidung nach
Satz 1 ist unanfechtbar.
§ 169
[Ermittlungsrichter des Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofes]
(1) In Sachen, die nach § 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes
zur Zuständigkeit des Oberlandesgerichts im ersten Rechtszug
gehören, können die im vorbereitenden Verfahren dem
Richter beim Amtsgericht obliegenden Geschäfte auch durch
Ermittlungsrichter dieses Oberlandesgerichts wahrgenommen werden,
Führt der Generalbundesanwalt die Ermittlungen, so sind an
deren Stelle Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofes zuständig.
(2) Der für eine Sache zuständige Ermittlungsrichter
des Oberlandesgerichts kann Untersuchungshandlungen auch dann
anordnen, wenn sie nicht im Bezirk dieses Gerichts vorzunehmen sind.
§ 169a
[Abschlußvermerk in den Akten]
Erwägt die Staatsanwaltschaft, die öffentliche Klage
zu erheben, so vermerkt sie den Abschluß der Ermittlungen in den Akten.
§ 170 [Pflicht zur Anklageerhebung
oder Verfahrenseinstellung]
(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung
der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft
sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen
Gericht.
(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein.
Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher
vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war;
dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn
ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.
§ 171 [Mitteilung der Einstellung]
Gibt die Staatsanwaltschaft einem Antrag auf Erhebung der öffentlichen
Klage keine Folge oder verfügt sie nach dem Abschluß
der Ermittlungen die Einstellung des Verfahrens, so hat sie den
Antragsteller unter Angabe der Gründe zu bescheiden. In dem
Bescheid ist der Antragsteller, der zugleich der Verletzte ist,
über die Möglichkeit der Anfechtung und die dafür
vorgesehene Frist (§ 172 Abs. 1) zu belehren.
§ 172 [Verfahren zur Klageerzwingung]
(1) Ist der Antragsteller zugleich der Verletzte, so steht ihm
gegen den Bescheid nach § 171 binnen zwei Wochen nach der
Bekanntmachung die Beschwerde an den vorgesetzten Beamten der
Staatsanwaltschaft zu. Durch die Einlegung der Beschwerde bei
der Staatsanwaltschaft wird die Frist gewahrt. Sie läuft
nicht, wenn die Belehrung nach § 171 Satz 2 unterblieben
ist.
(2) Gegen den ablehnenden Bescheid des vorgesetzten Beamten der
Staatsanwaltschaft kann der Antragsteller binnen einem Monat nach
der Bekanntmachung gerichtliche Entscheidung beantragen. Hierüber
und über die dafür vorgesehene Form ist er zu belehren;
die Frist läuft nicht, wenn die Belehrung unterblieben ist.
Der Antrag ist nicht zulässig, wenn das Verfahren ausschließlich
eine Straftat zum Gegenstand hat, die vom Verletzten im Wege der
Privatklage verfolgt werden kann, oder wenn die Staatsanwaltschaft
nach § 153 Abs. 1, § 153a Abs. 1 Satz 1, 6 oder §
153b Abs. 1 von der Verfolgung der Tat abgesehen hat; dasselbe
gilt in den Fällen der §§ 153c bis 154 Abs. 1 sowie
der §§ 154b und 154c.
(3) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung muß die Tatsachen,
welche die Erhebung der öffentlichen Klage begründen
sollen, und die Beweismittel angeben. Er muß von einem Rechtsanwalt
unterzeichnet sein; für die Prozeßkostenhilfe gelten
dieselben Vorschriften wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten.
Der Antrag ist bei dem für die Entscheidung zuständigen
Gericht einzureichen.
(4) Zur Entscheidung über den Antrag ist das Oberlandesgericht
zuständig. § 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes ist
sinngemäß anzuwenden.
§ 173 [Anordnungen des Gerichts]
(1) Auf Verlangen des Gerichts hat ihm die Staatsanwaltschaft
die bisher von ihr geführten Verhandlungen vorzulegen.
(2) Das Gericht kann den Antrag unter Bestimmung einer Frist dem
Beschuldigten zur Erklärung mitteilen.
(3) Das Gericht kann zur Vorbereitung seiner Entscheidung Ermittlungen
anordnen und mit ihrer Vornahme einen beauftragten oder ersuchten
Richter betrauen.
§ 174 [Antragsverwerfung]
(1) Ergibt sich kein genügender Anlaß zur Erhebung
der öffentlichen Klage, so verwirft das Gericht den Antrag
und setzt den Antragsteller, die Staatsanwaltschaft und den Beschuldigten
von der Verwerfung in Kenntnis.
(2) Ist der Antrag verworfen, so kann die öffentliche Klage
nur auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel erhoben werden.
§ 175 [Richterlicher Beschluß
der Klageerhebung]
Erachtet das Gericht nach Anhörung des Beschuldigten den
Antrag für begründet, so beschließt es die Erhebung
der öffentlichen Klage. Die Durchführung dieses Beschlusses
liegt der Staatsanwaltschaft ob.
§ 176 [Beschluß über Sicherheitsleistung]
(1) Durch Beschluß des Gerichts kann dem Antragsteller vor
der Entscheidung über den Antrag die Leistung einer Sicherheit
für die Kosten auferlegt werden, die durch das Verfahren
über den Antrag voraussichtlich der Staatskasse und dem Beschuldigten
erwachsen. Die Sicherheitsleistung ist durch Hinterlegung in barem
Geld oder in Wertpapieren zu bewirken. Die Höhe der zu leistenden
Sicherheit wird vom Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt.
Es hat zugleich eine Frist zu bestimmen, binnen welcher die Sicherheit
zu leisten ist.
(2) Wird die Sicherheit in der bestimmten Frist nicht geleistet,
so hat das Gericht den Antrag für zurückgenommen zu
erklären.
§ 177 [Kostentragung]
Die durch das Verfahren über den Antrag veranlaßten
Kosten sind in den Fallen der §§ 174 und 176 Abs. 2
dem Antragsteller aufzuerlegen.
(weggefallen)
(weggefallen)
§ 199 [Richterliche Entscheidung
über Verfahrenseröffnung oder -einstellung]
(1) Das für die Hauptverhandlung zuständige Gericht
entscheidet darüber, ob das Hauptverfahren zu eröffnen
oder das Verfahren vorläufig einzustellen ist.
(2) Die Anklageschrift enthält den Antrag, das Hauptverfahren
zu eröffnen. Mit ihr werden die Akten denn Gericht vorgelegt.
§ 200 [Anklagesatz]
(1) Die Anklageschrift hat den Angeschuldigten, die Tat, die ihm
zur Last gelegt wird, Zeit und Ort ihrer Begehung, die gesetzlichen
Merkmale der Straftat und die anzuwendenden Strafvorschriften
zu bezeichnen (Anklagesatz). In ihr sind ferner die Beweismittel,
das Gericht, vor dem die Hauptverhandlung stattfinden soll, und
der Verteidiger anzugeben. Bei der Benennung von Zeugen genügt
in den Fällen des § 68 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1
die Angabe der ladungsfähigen Anschrift. Wird ein Zeuge benannt,
dessen Identität ganz oder teilweise nicht offenbart werden
soll, so ist dies anzugeben; für die Geheimhaltung des Wohn-
oder Aufenthaltsortes des Zeugen gilt dies entsprechend.
(2) In der Anklageschrift wird auch das wesentliche Ergebnis der
Ermittlungen dargestellt. Davon kann abgesehen werden, wenn Anklage
beim Strafrichter erhoben wird.
§ 201 [Mitteilung an den Angeschuldigten]
(1) Der Vorsitzende des Gerichts teilt die Anklageschrift dem
Angeschuldigten mit und fordert ihn zugleich auf, innerhalb einer
zu bestimmenden Frist zu erklären, ob er die Vornahme einzelner
Beweiserhebungen vor der Entscheidung über die Eröffnung
des Hauptverfahrens beantragen oder Einwendungen gegen die Eröffnung
des Hauptverfahrens vorbringen wolle.
(2) Über Anträge und Einwendungen beschließt das
Gericht. Die Entscheidung ist unanfechtbar.
§ 202 [Anordnung der Beweiserhebung]
Bevor das Gericht über die Eröffnung des Hauptverfahrens
entscheidet, kann es zur besseren Aufklärung der Sache einzelne
Beweiserhebungen anordnen. Der Beschluß ist nicht anfechtbar.
§ 203 [Beschluß der Verfahrenseröffnung]
Das Gericht beschließt die Eröffnung des Hauptverfahrens,
wenn nach den Ergebnissen des vorbereitenden Verfahrens der Angeschuldigte
einer Straftat hinreichend verdächtig erscheint.
§ 204 [Ablehnungsbeschluß]
(1) Beschließt das Gericht, das Hauptverfahren nicht zu
eröffnen, so muß aus dem Beschluß hervorgehen,
ob er auf tatsächlichen oder auf Rechtsgründen beruht.
(2) Der Beschluß ist dem Angeschuldigten bekanntzumachen.
§ 205 [Vorläufige Einstellung;
Beweissicherung]
Steht der Hauptverhandlung für längere Zeit die Abwesenheit
des Angeschuldigten oder ein anderes in seiner Person liegendes
Hindernis entgegen, so kann das Gericht das Verfahren durch Beschluß
vorläufig einstellen. Der Vorsitzende sichert, soweit nötig,
die Beweise.
§ 206 [Keine gerichtliche Bindung
an Anträge]
Das Gericht ist bei der Beschlußfassung an die Anträge
der Staatsanwaltschaft nicht gebunden.
§ 206 a [Verfahrenshindernis]
(1) Stellt sich nach Eröffnung des Hauptverfahrens ein Verfahrenshindernis
heraus, so kann das Gericht außerhalb der Hauptverhandlung
das Verfahren durch Beschluß einstellen.
(2) Der Beschluß ist mit sofortiger Beschwerde anfechtbar.
§ 206 b [Einstellungsbeschluß
nach Gesetzesänderung]
Wird ein Strafgesetz, das bei Beendigung der Tat gilt, vor der
Entscheidung geändert und hat ein gerichtlich anhängiges
Strafverfahren eine Tat zum Gegenstand, die nach dem bisherigen
Recht strafbar war, nach dem neuen Recht aber nicht mehr strafbar
ist, so stellt das Gericht außerhalb der Hauptverhandlung
das Verfahren durch Beschluß ein. Der Beschluß ist
mit sofortiger Beschwerde anfechtbar.
§ 207 [Inhalt des Eröffnungsbeschlusses]
(1) In dem Beschluß, durch den das Hauptverfahren eröffnet
wird, läßt das Gericht die Anklage zur Hauptverhandlung
zu und bezeichnet das Gericht, vor dem die Hauptverhandlung stattfinden
soll.
(2) Das Gericht legt in dem Beschluß dar, mit welchen Änderungen
es die Anklage zur Hauptverhandlung zuläßt, wenn
1. wegen mehrerer Taten Anklage erhoben ist und wegen einzelner
von ihnen die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird,
2. die Verfolgung nach § 154a auf einzelne abtrennbare Teile
einer Tat beschränkt wird oder solche Teile in das Verfahren
wieder einbezogen werden,
3. die Tat rechtlich abweichend von der Anklageschrift gewürdigt
wird oder
4. die Verfolgung nach § 154a auf einzelne von mehreren Gesetzesverletzungen,
die durch dieselbe Straftat begangen worden sind, beschränkt
wird oder solche Gesetzesverletzungen in das Verfahren wieder
einbezogen werden.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 und 2 reicht die Staatsanwaltschaft
eine dem Beschluß entsprechende neue Anklageschrift ein.
Von der Darstellung des wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen
kann abgesehen werden.
(4) Das Gericht beschließt zugleich von Amts wegen über
die Anordnung oder Fortdauer der Untersuchungshaft oder der einstweiligen
Unterbringung.
(weggefallen)
§ 209
[Zuständigkeit für den Eröffnungsbeschluß]
(1) Hält das Gericht, bei dem die Anklage eingereicht ist, die Zuständigkeit eines Gerichts niedrigerer Ordnung in seinem Bezirk für begründet, so eröffnet es das Hauptverfahren vor diesem Gericht.
(2) Hält das Gericht, bei dem die Anklage eingereicht ist, die Zuständigkeit eines Gerichts höherer Ordnung, zu dessen Bezirk es gehört, für begründet, so legt es die Akten durch Vermittlung der Staatsanwaltschaft diesem zur
Entscheidung vor.
§ 209a
[Zuständigkeit der einzelnen Gerichte]
Im Sinne des § 4 Abs.2, des § 209 sowie des § 210 Abs.2 stehen
- die besonderen Strafkammern nach § 74 Abs.2 sowie den §§ 74a und 74c des Gerichtsverfassungsgesetzes für ihren Bezirk gegenüber den allgemeinen Strafkammern und untereinander in der in § 74e des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Rangfolge und
- die Jugendgerichte für die Entscheidung, ob Sachen
- nach § 33 Abs.1, § 103 Abs.2 Satz 1 und §
107 des Jugendgerichtsgesetzes oder
- als Jugendschutzsachen (§ 26 Abs.1 Satz 1, § 74b
Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes)
vor die Jugendgerichte gehören, gegenüber den für
allgemeine Strafsachen zuständigen Gerichten gleicher Ordnung
Gerichten höherer Ordnung gleich.
§ 210
[Rechtsmittel gegen den Beschluß]
(1) Der Beschluß, durch den das Hauptverfahren eröffnet
worden ist, kann von dem Angeklagten nicht angefochten werden.
(2) Gegen den Beschluß, durch den die Eröffnung des
Hauptverfahrens abgelehnt oder abweichend von dem Antrag der Staatsanwaltschaft
die Verweisung an ein Gericht niederer Ordnung ausgesprochen worden
ist, steht der Staatsanwaltschaft sofortige Beschwerde zu.
(3) Gibt das Beschwerdegericht der Beschwerde statt, so kann es
zugleich bestimmen, daß die Hauptverhandlung vor einer anderen
Kammer des Gerichts, das den Beschluß nach Absatz 2 erlassen
hat, oder vor einem zu demselben Land gehörenden benachbarten
Gericht gleicher Ordnung stattzufinden hat. In Verfahren, in denen
ein Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden hat, kann
der Bundesgerichtshof bestimmen, daß die Hauptverhandlung
vor einem anderen Senat dieses Gerichts stattzufinden hat.
§ 211
[Rechtskraft]
Ist die Eröffnung des Hauptverfahrens durch einen nicht mehr
anfechtbaren Beschluß abgelehnt, so kann die Klage nur auf
Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel wieder aufgenommen werden.
(aufgehoben)
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