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STRAFPROZESSORDNUNG (StPO)
Erstes Buch - Allgemeine Vorschriften
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Achter Abschnitt:
Beschlagnahme, Überwachung des Fernmeldeverkehrs, Rasterfahndung, Einsatz technischer Mittel, Einsatz Verdeckter Ermittler und Durchsuchung |
§ 94
[Beschlagnahme]
(1) Gegenstände, die als Beweismittel für die Untersuchung
von Bedeutung sein können, sind in Verwahrung zu nehmen oder
in anderer Weise sicherzustellen.
(2) Befinden sich die Gegenstände in dem Gewahrsam einer
Person und werden sie nicht freiwillig herausgegeben, so bedarf
es der Beschlagnahme.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Führerscheine,
die der Einziehung unterliegen.
§ 95
[Pflicht zur Vorlegung und Auslieferung]
(1) Wer einen Gegenstand der vorbezeichneten Art in seinem Gewahrsam
hat, ist verpflichtet, ihn auf Erfordern vorzulegen und auszuliefern.
(2) Im Falle der Weigerung können gegen ihn die in §
70 bestimmten Ordnungs- und Zwangsmittel festgesetzt werden. Das
gilt nicht bei Personen, die zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt sind.
§ 96
[Ausnahmen bei der Beschlagnahme von amtlichen Schriftstücken]
Die Vorlegung oder Auslieferung von Akten oder anderen in amtlicher
Verwahrung befindlichen Schriftstücken durch Behörden
und öffentliche Beamte darf nicht gefordert werden, wenn
deren oberste Dienstbehörde erklärt, daß das Bekanntwerden
des Inhalts dieser Akten oder Schriftstücke dem Wohl des
Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten würde.
Satz 1 gilt entsprechend für Akten und sonstige Schriftstücke,
die sich im Gewahrsam eines Mitglieds des Bundestages oder eines
Landtages befinden, wenn die für die Erteilung einer Aussagegenehmigung
zuständige Stelle eine solche Erklärung nicht abgegeben hat.
§ 97
[Nicht beschlagnahmbare Gegenstände]
(1) Der Beschlagnahme unterliegen nicht
- schriftliche Mitteilungen zwischen dem Beschuldigten und den Personen,
die nach § 52 oder § 53 Abs.1 Nr.1 bis 3b
das Zeugnis verweigern dürfen;
- Aufzeichnungen, welche die in § 53 Abs.1 Nr.1 bis 3b Genannten
über die ihnen vom Beschuldigten anvertrauten Mitteilungen oder über andere Umstände gemacht haben,
auf die sich das Zeugnisverweigerungsrecht erstreckt;
- andere Gegenstände einschließlich der ärztlichen Untersuchungsbefunde, auf die sich das Zeugnisverweigerungsrecht
der in § 53 Abs.1 Nr.1 bis 3b Genannten erstreckt.
(2) Diese Beschränkungen gelten nur, wenn die Gegenstände im Gewahrsam der zur Verweigerung des Zeugnisses
Berechtigten sind. Der Beschlagnahme unterliegen auch nicht Gegenstände, auf die sich das Zeugnisverweigerungsrecht
der Ärzte, Zahnärzte, Psychologischen Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuthen, Apotheker
und Hebammen erstreckt, wenn sie im Gewahrsam einer Krankenanstalt sind, sowie Gegenstände, auf die sich das
Zeugnisverweigerungsrecht der in § 53 Abs.1 Nr.3a und 3b genannten Personen
erstreckt, wenn sie im Gewahrsam der in dieser Vorschrift bezeichneten Beratungsstelle sind. Die Beschränkungen
der Beschlagnahme gelten nicht, wenn die zur Verweigerung des Zeugnisses Berechtigten einer Teilnahme oder
einer Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei verdächtig sind oder wenn es sich um Gegenstände handelt,
die durch eine Straftat hervorgebracht oder zur Begehung einer Straftat gebraucht oder bestimmt sind oder die aus einer Straftat herrühren.
(3) Soweit das Zeugnisverweigerungsrecht der Mitglieder des Bundestages, eines Landtages oder einer zweiten Kammer reicht
(§ 53 Abs.1 Nr.4), ist die Beschlagnahme von Schriftstücken unzulässig.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, soweit
die in § 53a Genannten das Zeugnis verweigern dürfen.
(5) Soweit das Zeugnisverweigerungsrecht der in § 53 Abs.1 Nr.5 genannten Personen
reicht, ist die Beschlagnahme von Schriftstücken, Ton-, Bild- und Datenträgern, Abbildungen und anderen Darstellungen,
die sich im Gewahrsam dieser Personen oder der Redaktion, des Verlages, der Druckerei oder der Rundfunkanstalt befinden,
unzulässig. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
§ 98
[Recht zur Anordnung der Beschlagnahme]
(1) Beschlagnahmen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr
im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Hilfsbeamten
(§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden.
Die Beschlagnahme nach § 97 Abs.5 Satz 2 in den Räumen einer Redaktion, eines Verlages, einer Druckerei oder einer Rundfunkanstalt
darf nur durch den Richter angeordnet werden.
(2) Der Beamte, der einen Gegenstand ohne richterliche Anordnung
beschlagnahmt hat, soll binnen drei Tagen die richterliche Bestätigung
beantragen, wenn bei der Beschlagnahme weder der davon Betroffene
noch ein erwachsener Angehöriger anwesend war oder wenn der
Betroffene und im Falle seiner Abwesenheit ein erwachsener Angehöriger
des Betroffenen gegen die Beschlagnahme ausdrücklichen Widerspruch
erhoben hat. Der Betroffene kann jederzeit die richterliche Entscheidung
beantragen. Solange die öffentliche Klage noch nicht erhoben
ist, entscheidet das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Beschlagnahme
stattgefunden hat. Hat bereits eine Beschlagnahme, Postbeschlagnahme
oder Durchsuchung in einem anderen Bezirk stattgefunden, so entscheidet
das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Staatsanwaltschaft ihren
Sitz hat, die das Ermittlungsverfahren führt. Der Betroffene
kann den Antrag auch in diesem Fall bei dem Amtsgericht einreichen,
in dessen Bezirk die Beschlagnahme stattgefunden hat. Ist dieses
Amtsgericht nach Satz 4 unzuständig, so leitet der Richter
den Antrag dem zuständigen Amtsgericht zu. Der Betroffene
ist über seine Rechte zu belehren.
(3) Ist nach erhobener öffentlicher Klage die Beschlagnahme
durch die Staatsanwaltschaft oder einen ihrer Hilfsbeamten erfolgt,
so ist binnen drei Tagen dem Richter von der Beschlagnahme Anzeige
zu machen; die beschlagnahmten Gegenstände sind ihm zur Verfügung
zu stellen.
(4) Wird eine Beschlagnahme in einem Dienstgebäude oder einer
nicht allgemein zugänglichen Einrichtung oder Anlage der
Bundeswehr erforderlich, so wird die vorgesetzte Dienststelle
der Bundeswehr um ihre Durchführung ersucht. Die ersuchende
Stelle ist zur Mitwirkung berechtigt. Des Ersuchens bedarf es
nicht, wenn die Beschlagnahme in Räumen vorzunehmen ist,
die ausschließlich von anderen Personen als Soldaten bewohnt werden.
§ 98a
[Datenabgleich bei bestimmten Straftaten]
(1) Liegen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür
vor, daß eine Straftat von erheblicher Bedeutung
- auf dem Gebiet des unerlaubten Betäubungsmittel- oder
Waffenverkehrs, der Geld- oder Wertzeichenfälschung,
- auf dem Gebiet des Staatsschutzes (§§ 74a, 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes),
- auf dem Gebiet der gemeingefährlichen Straftaten,
- gegen Leib oder Leben, die sexuelle Selbstbestimmung oder die
persönliche Freiheit,
- gewerbs- oder gewohnheitsmäßig oder
- von einem Bandenmitglied oder in anderer Weise organisiert
begangen worden ist, so dürfen, unbeschadet §§
94, 110, 161, personenbezogene Daten von Personen, die bestimmte, auf den Täter vermutlich zutreffende Prüfungsmerkmale
erfüllen, mit anderen Daten maschinell abgeglichen werden,
um Nichtverdächtige auszuschließen oder Personen festzustellen,
die weitere für die Ermittlungen bedeutsame Prüfungsmerkmale
erfüllen. Die Maßnahme darf nur angeordnet werden,
wenn die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des
Aufenthaltsortes des Täters auf andere Weise erheblich weniger
erfolgversprechend oder wesentlich erschwert wäre.
(2) Zu dem in Absatz 1 bezeichneten Zweck hat die speichernde
Stelle die für den Abgleich erforderlichen Daten aus den
Datenbeständen auszusondern und den Strafverfolgungsbehörden
zu übermitteln.
(3) Soweit die zu übermittelnden Daten von anderen Daten
nur mit unverhältnismäßigem Aufwand getrennt werden
können, sind auf Anordnung auch die anderen Daten zu übermitteln.
Ihre Nutzung ist nicht zulässig.
(4) Auf Anforderung der Staatsanwaltschaft hat die speichernde
Stelle die Stelle, die den Abgleich durchführt, zu unterstützen.
(5) § 95 Abs.2 gilt entsprechend.
§ 98b
[Anordnungsbefugnis für den Datenabgleich]
(1) Der Abgleich und die Übermittlung der Daten dürfen
nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft
angeordnet werden. Hat die Staatsanwaltschaft die Anordnung getroffen,
so beantragt sie unverzüglich die richterliche Bestätigung.
Die Anordnung tritt außer Kraft, wenn sie nicht binnen drei
Tagen von dem Richter bestätigt wird. Die Anordnung ergeht
schriftlich. Sie muß den zur Übermittlung Verpflichteten
bezeichnen und ist auf die Daten und Prüfungsmerkmale zu
beschränken, die für den Einzelfall benötigt werden.
Die Übermittlung von Daten, deren Verwendung besondere bundesgesetzliche
oder entsprechende landesgesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen,
darf nicht angeordnet werden. Die §§ 96, 97, 98 Abs.1 Satz 2 gelten entsprechend.
(2) Ordnungs- und Zwangsmittel (§ 95 Abs.2) dürfen
nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft
angeordnet werden; die Festsetzung von Haft bleibt dem Richter
vorbehalten.
(3) Sind die Daten auf Datenträgern übermittelt worden,
so sind diese nach Beendigung des Abgleichs unverzüglich
zurückzugeben. Personenbezogene Daten, die auf andere Datenträger
übertragen wurden, sind unverzüglich zu löschen,
sobald sie für das Strafverfahren nicht mehr benötigt
werden. Die durch den Abgleich erlangten personenbezogenen Daten
dürfen in anderen Strafverfahren zu Beweiszwecken nur verwendet
werden, soweit sich bei Gelegenheit der Auswertung Erkenntnisse
ergeben, die zur Aufklärung einer in § 98a Abs.1 bezeichneten Straftat benötigt werden.
(4) § 163d Abs.5 gilt entsprechend. Nach Beendigung einer Maßnahme gemäß § 98a ist die Stelle zu unterrichten, die für die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz bei öffentlichen Stellen zuständig ist.
§ 98c
[Datenabgleich für Ermittlungszwecke]
Zur Aufklärung einer Straftat oder zur Ermittlung des Aufenthaltsortes
einer Person, nach der für Zwecke eines Strafverfahrens gefahndet
wird, dürfen personenbezogene Daten aus einem Strafverfahren
mit anderen zur Strafverfolgung oder Strafvollstreckung oder zur
Gefahrenabwehr gespeicherten Daten maschinell abgeglichen werden.
Entgegenstehende besondere bundesgesetzliche oder entsprechende
landesgesetzliche Verwendungsregelungen bleiben unberührt.
§ 99
[Postbeschlagnahme]
Zulässig ist die Beschlagnahme der an den Beschuldigten gerichteten
Postsendungen und Telegramme, die sich im Gewahrsam von Personen oder Unternehmen befinden,
die geschäftsmäßig Post- oder Telekommunikationsdienste erbringen oder daran mitwirken.
Ebenso ist eine Beschlagnahme von Postsendungen und Telegrammen zulässig, bei denen aus vorliegenden Tatsachen
zu schließen ist, daß sie von dem Beschuldigten herrühren oder für ihn bestimmt sind und
daß ihr Inhalt für die Untersuchung Bedeutung hat.
§ 100
[Zuständigkeit für die Beschlagnahme]
(1) Zu der Beschlagnahme (§ 99) ist nur der Richter, bei
Gefahr im Verzug auch die Staatsanwaltschaft befugt.
(2) Die von der Staatsanwaltschaft verfügte Beschlagnahme
tritt, auch wenn sie eine Auslieferung noch nicht zur Folge gehabt
hat, außer Kraft, wenn sie nicht binnen drei Tagen von dem
Richter bestätigt wird.
(3) Die Öffnung der ausgelieferten Gegenstände steht
dem Richter zu. Er kann diese Befugnis der Staatsanwaltschaft
übertragen, soweit dies erforderlich ist, um den Untersuchungserfolg
nicht durch Verzögerung zu gefährden. Die Übertragung
ist nicht anfechtbar; sie kann jederzeit widerrufen werden. Solange
eine Anordnung nach Satz 2 nicht ergangen ist, legt die Staatsanwaltschaft
die ihr ausgelieferten Gegenstände sofort, und zwar verschlossene
Postsendungen ungeöffnet, dem Richter vor.
(4) Über eine von der Staatsanwaltschaft verfügte Beschlagnahme
entscheidet der nach § 98 zuständige Richter. Über die Öffnung eines ausgelieferten Gegenstandes entscheidet
der Richter, der die Beschlagnahme angeordnet oder bestätigt hat.
§ 100a
[Anordnung der Fernmeldeverkehrüberwachung]
Die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation darf
angeordnet werden, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen,
daß jemand als Täter oder Teilnehmer
-
- Straftaten des Friedensverrats, des Hochverrats und der
Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder des Landesverrats
und der Gefährdung der äußeren Sicherheit (§§
80 bis 82, 84 bis 86, 87 bis 89, 94 bis 100a des Strafgesetzbuches,
§ 20 Abs.1 Nr.1 bis 4 des Vereinsgesetzes),
- Straftaten gegen die Landesverteidigung (§§ 109d
bis 109h des Strafgesetzbuches),
- Straftaten gegen die öffentliche Ordnung (§§
129 bis 130 des Strafgesetzbuches, § 92 Abs.1 Nr.7 des
Ausländergesetzes),
- ohne Soldat zu sein, Anstiftung oder Beihilfe zur Fahnenflucht
oder Anstiftung zum Ungehorsam (§§ 16, 19 in Verbindung
mit § 1 Abs.3 des Wehrstrafgesetzes),
- Straftaten gegen die Sicherheit der in der Bundesrepublik Deutschland
stationierten Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrages
oder der im Land Berlin anwesenden Truppen einer der Drei Mächte
(§§ 89, 94 bis 97, 98 bis 100, 109d bis 109g des Strafgesetzbuches,
§§ 16, 19 des Wehrstrafgesetzes in Verbindung mit Artikel 7
des Vierten Strafrechtsänderungsgesetzes),
- eine Geld- oder Wertpapierfälschung (§§ 146,
151, 152 des Strafgesetzbuches),
- einen schweren Menschenhandel nach § 181 Abs.1 Nr.2, 3
des Strafgesetzbuches,
- einen Mord, einen Totschlag oder einen Völkermord (§§
211, 212, 220a des Strafgesetzbuches),
- eine Straftat gegen die persönliche Freiheit (§§
234, 234a, 239a, 239b des Strafgesetzbuches),
- einen Bandendiebstahl (§ 244 Abs.1 Nr.3 des Strafgesetzbuches)
oder einen schweren Bandendiebstahl (§ 244a des Strafgesetzbuches),
- einen Raub oder eine räuberische Erpressung (§§
249 bis 251, 255 des Strafgesetzbuches),
- eine Erpressung (§ 253 des Strafgesetzbuches),
- eine gewerbsmäßige Hehlerei, eine Bandenhehlerei (§ 260 des Strafgesetzbuches) oder eine gewerbsmäßige Bandenhehlerei (§ 260a des Strafgesetzbuches),
- eine Geldwäsche, eine Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte
nach § 261 Abs.1, 2 oder 4 des Strafgesetzbuches,
- eine gemeingefährliche Straftat in den Fällen der §§
306 bis 306c oder 307 Abs.1 bis 3, des § 308 Abs.1 bis 3, des § 309 Abs.1 bis 4, des § 310 Abs.1, der §§
313, 314 oder 315 Abs.3 des § 315b Abs.3 oder der §§ 316a oder 316c des Strafgesetzbuches,
- eine Straftat nach § 52a Abs.1 bis 3, § 53 Abs.1 Satz 1 Nr.1, 2 Satz 2 des Waffengesetzes, § 34 Abs.1 bis 6 des Außenwirtschaftsgesetzes oder nach § 19 Abs.1 bis 3, § 20 Abs.1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit
§ 21, oder § 22a Abs.1 bis 3 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen,
- eine Straftat nach einer in § 29 Abs.3 Satz 2 Nr.1 des
Betäubungsmittelgesetzes in Bezug genommenen Vorschrift unter
den dort genannten Voraussetzungen oder eine Straftat nach §§ 29a, 30 Abs.1 Nr.1, 2, 4, § 30a oder § 30b des Betäubungsmittelgesetzes oder
- eine Straftat nach § 92a Abs.2 oder § 92b des Ausländergesetzes
oder nach § 84 Abs.3 oder § 84a des Asylverfahrensgesetzes
begangen oder in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist,
zu begehen versucht oder durch eine Straftat vorbereitet hat,
und wenn die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung
des Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf andere Weise aussichtslos
oder wesentlich erschwert wäre. Die Anordnung darf sich nur
gegen den Beschuldigten oder gegen Personen richten, von denen
auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, daß sie für
den Beschuldigten bestimmte oder von ihm herrührende Mitteilungen
entgegennehmen oder weitergeben oder daß der Beschuldigte
ihren Anschluß benutzt.
§ 100b
[Zuständigkeit und Durchführung der Überwachung]
(1) Die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation
(§ 100a) darf nur durch den Richter angeordnet werden. Bei
Gefahr im Verzug kann die Anordnung auch von der Staatsanwaltschaft
getroffen werden. Die Anordnung der Staatsanwaltschaft tritt außer
Kraft, wenn sie nicht binnen drei Tagen von dem Richter bestätigt wird.
(2) Die Anordnung ergeht schriftlich. Sie muß Namen und
Anschrift des Betroffenen, gegen den sie sich richtet, und die Rufnummer oder eine andere Kennung seines Telekommunikationsanschlusses enthalten. In ihr sind Art, Umfang und Dauer der Maßnahmen zu bestimmen. Die Anordnung ist auf höchstens drei Monate zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als drei weitere
Monate ist zulässig, soweit die in § 100a bezeichneten
Voraussetzungen fortbestehen.
(3) Auf Grund der Anordnung hat jeder, der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, dem Richter, der Staatsanwaltschaft und ihren im Polizeidienst tätigen Hilfsbeamten (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation zu ermöglichen. Ob und in welchem Umfang hierfür Vorkehrungen zu treffen sind, ergibt sich aus § 88 des Telekommunikationsgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnung zur technischen und organisatorischen Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen. § 95 Abs.2 gilt entsprechend.
(4) Liegen die Voraussetzungen des § 100a nicht mehr vor,
so sind die sich aus der Anordnung ergebenden Maßnahmen unverzüglich zu beenden. Die Beendigung ist dem Richter und dem nach Absatz 3 Verpflichteten mitzuteilen.
(5) Die durch die Maßnahmen erlangten personenbezogenen
Informationen dürfen in anderen Strafverfahren zu Beweiszwecken
nur verwendet werden, soweit sich bei Gelegenheit der Auswertung
Erkenntnisse ergeben, die zur Aufklärung einer der in § 100a bezeichneten Straftaten benötigt werden.
(6) Sind die durch die Maßnahmen erlangten Unterlagen zur
Strafverfolgung nicht mehr erforderlich, so sind sie unverzüglich
unter Aufsicht der Staatsanwaltschaft zu vernichten. Über
die Vernichtung ist eine Niederschrift anzufertigen.
§ 100c
[Aufzeichnungen ohne Wissen des Betroffenen]
(1) Ohne Wissen des Betroffenen
- dürfen
- Lichtbilder und Bildaufzeichnungen hergestellt werden,
- sonstige besondere für Observationszwecke bestimmte technische
Mittel zur Erforschung des Sachverhalts oder zur Ermittlung des
Aufenthaltsortes des Täters verwendet werden,
wenn Gegenstand der Untersuchung eine Straftat von erheblicher Bedeutung ist, und wenn die Erforschung
des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Täters auf andere Weise weniger
erfolgversprechend oder erschwert wäre,
- darf das nichtöffentlich gesprochene Wort mit technischen Mitteln abgehört und aufgezeichnet
werden, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, daß jemand eine in
§ 100a bezeichnete Straftat begangen hat, und die Erforschung des
Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Täters auf andere Weise aussichtslos oder
wesentlich erschwert wäre,
- darf das in einer Wohnung nichtöffentlich gesprochene Wort des Beschuldigten mit technischen
Mitteln abgehört und aufgezeichnet werden, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, daß jemand
-
- eine Geldfälschung, eine Wertpapierfälschung (§§ 146, 151, 152 des Strafgesetzbuches)
oder eine Fälschung von Zahlungskarten und Vordrucken für Euroschecks (§ 152a des Strafgesetzbuches),
- einen schweren Menschenhandel nach § 181 Abs.1 Nr.2, 3 des Strafgesetzbuches,
- einen Mord, einen Totschlag oder einen Völkermord (§§ 211, 212, 220a des Strafgesetzbuches),
- eine Straftat gegen die persönliche Freiheit (§§ 234, 234a, 239a, 239b des Strafgesetzbuches),
- einen Bandendiebstahl (§ 244 Abs.1 Nr.2 des Strafgesetzbuches) oder einen schweren Bandendiebstahl (§ 244a des Strafgesetzbuches),
- einen schweren Raub (§ 250 Abs.1 oder Abs.2 des Strafgesetzbuches), einen Raub mit Todesfolge (§ 251 des Strafgesetzbuches) oder eine räuberische Erpressung (§ 255 des Strafgesetzbuches),
- eine Erpressung (§ 253 des Strafgesetzbuches) unter den in § 253 Abs.4 Satz 2 des Strafgesetzbuches genannten Voraussetzungen,
- eine gewerbsmäßige Hehlerei, eine Bandenhehlerei (§ 260 des Strafgesetzbuches) oder eine gewerbsmäßige Bandenhehlerei (§ 260a des Strafgesetzbuches),
- eine Geldwäsche, eine Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte nach § 261 Abs.1 bis 4 des Strafgesetzbuches,
- eine Bestechlichkeit (§ 332 des Strafgesetzbuches) oder eine Bestechung (§ 334 des Strafgesetzbuches),
- eine Strattat nach § 52a Abs.1 bis 3, § 53 Abs.1 Satz 1 Nr.1, 2, Satz 2 des Waffengesetzes,
§ 34 Abs.1 bis 6 des Außenwirtschaftsgesetzes oder nach § 19 Abs.1 bis 3, § 20 Abs.1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit
§ 21 oder § 22a Abs.1 bis 3 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen,
- eine Straftat nach einer in § 29 Abs.3 Satz 2 Nr.1 des Betäubungsmittelgesetzes in Bezug genommenen Vorschrift unter den dort genannten Voraussetzungen oder eine Straftat nach §§ 29a, 30 Abs.1 Nr.1, 2, 4, § 30a oder § 30b des Betäubungsmittelgesetzes,
- Straftaten des Friedensverrats, des Hochverrats und der Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder des Landesverrats und der Gefährdung der äußeren Sicherheit (§§ 8O bis 82, 85, 87, 88, 94 bis 96, auch in Verbindung mit
§ 97b, §§ 97a, 98 bis l00a des Strafgesetzbuches),
- eine Straftat nach den § 129 Abs.4 in Verbindung mit Abs.1, § 129a des Strafgesetzbuches oder
- eine Straftat nach § 92a Abs.2 oder § 92b des Ausländergesetzes oder
nach § 84 Abs.3 oder § 84a des Asylverfahrensgesetzes
begangen hat und die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Täters
auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre.
(2) Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen sich nur gegen den
Beschuldigten richten. Gegen andere Personen sind Maßnahmen
nach Absatz 1 Nr.1 Buchstabe a zulässig, wenn die Erforschung
des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des
Täters auf andere Weise erheblich weniger erfolgversprechend
oder wesentlich erschwert wäre. Maßnahmen nach Absatz 1 Nr.1 Buchstabe b,
Nr.2 dürfen gegen andere Personen nur angeordnet werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen
anzunehmen ist, daß sie mit dem Täter in Verbindung stehen oder
eine solche Verbindung hergestellt wird, daß die Maßnahme
zur Erforschung des Sachverhalts oder zur Ermittlung des Aufenthaltsortes
des Täters führen wird und dies auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.
Maßnahmen nach Absatz 1 Nr.3 dürfen nur in Wohnungen des Beschuldigten durchgeführt
werden. In Wohnungen anderer Personen sind Maßnahmen nach Absatz 1 Nr.3 nur zulässig,
wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, daß der Beschuldigte sich in diesen aufhält,
die Maßnahme in Wohnungen des Beschuldigten allein nicht zur Erforschung des Sachverhalts oder
zur Ermittlung des Aufenthaltsortes des Täters führen wird und dies auf andere Weise unverhältnismäßig
erschwert oder aussichtslos wäre.
(3) Die Maßnahmen dürfen auch durchgeführt werden,
wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden.
§ 100d
[Anordnungsberechtigte]
(1) Maßnahmen nach § 100c Abs.1 Nr.2 dürfen
nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft
und ihre Hilfsbeamten (152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet
werden. § 98b Abs.1 Satz 2, § 100b Abs.1 Satz 3, Abs.2, 4 und 6 gelten sinngemäß.
(2) Maßnahmen nach § l00c Abs.1 Nr.3 dürfen nur durch die
in § 74a des Gerichtsverfassungsgesetzes genannte Strafkammer des Landgerichts angeordnet werden,
in dessen Bezirk die Staatsanwaltschaft ihren Sitz hat. Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung auch durch
den Vorsitzenden getroffen werden. Dessen Anordnung tritt außer Kraft, wenn sie nicht binnen drei
Tagen von der Strafkammer bestätigt wird. § 100b Abs.2 Satz 1 bis 3 gilt sinngemäß.
(3) In den Fällen des § 53 Abs.1 ist eine Maßnahme nach § 100c Abs.1 Nr.3 unzulässig.
Dies gilt auch, wenn zu erwarten ist, daß sämtliche aus der Maßnahme zu gewinnenden Erkenntnisse
einem Verwertungsverbot unterliegen. In den Fällen der §§ 52
und 53a dürfen aus einer Maßnahme nach § 100c Abs.1 Nr.3
gewonnene Erkenntnisse nur verwertet werden, wenn dies unter Berücksichtigung der Bedeutung des
zugrundeliegenden Vertrauensverhältnisses nicht außer Verhältnis zum Interesse an der
Erforschung des Sachverhaltes oder der Ermittlung des Aufenthaltortes des Täters steht. Sind die zur
Verweigerung des Zeugnisses Berechtigten einer Teilnahme oder einer Begünstigung, Strafvereitelung
oder Hehlerei verdächtig, so ist Satz 1 unanwendbar; außerdem muß dieser Umstand
bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit berücksichtigt werden. Über die
Verwertbarkeit entscheidet im vorbereitenden Verfahren das in Abs.2 Satz 1 bezeichnete Gericht.
(4) Eine Anordnung nach § l00c Abs.1 Nr.3 ist auf höchstens
vier Wochen zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als vier Wochen ist zulässig,
solange die Voraussetzungen für die Maßnahme fortbestehen. § l00b Abs.4 und 6 gilt sinngemäß.
(5) Personenbezogene Informationen, die durch die Verwendung technischer Mittel
nach § 100c Abs.1 Nr.2 erlangt worden sind, dürfen in anderen
Strafverfahren zu Beweiszwecken nur verwendet werden, soweit sich bei Gelegenheit der Auswertung Erkenntnisse
ergeben, die zur Aufklärung einer in § 100a bezeichneten Straftat
benötigt werden. Personenbezogene Informationen, die durch eine Maßnahme nach § l00c Abs.1 Nr.3
erlangt worden sind, dürfen in anderen Strafverfahren zu Beweiszwecken nur verwendet werden, soweit
sich bei Gelegenheit der Auswertung Erkenntnisse ergeben, die zur Aufklärung einer in § 100c Abs.1 Nr.3
bezeichneten Straftat benötigt werden.
(6) Auch nach Erledigung einer Maßnahme nach § l00c Abs.1 Nr.3
kann der Beschuldigte, in den Fällen des § l00c Abs.2 Satz 5
auch der Inhaber dieser Wohnung, die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Anordnung
sowie der Art und Weise des Vollzugs beantragen. Vor Erhebung der öffentlichen Klage entscheidet das
in Absatz 2 Satz 1 genannte, danach das mit der Sache befaßte Gericht. Dieses kann über
die Rechtmäßigkeit in der Entscheidung befinden, die das Verfahren abschließt.
§ 100e
[Bericht über die Maßnahme nach § 100c Abs.1 Nr.3]
(1) Die Staatsanwaltschaft berichtet der jeweils zuständigen obersten Justizbehörde spätestens
drei Monate nach Beendigung einer Maßnahme nach § 100c, Abs.1 Nr.3
über Anlaß, Umfang, Dauer, Ergebnis und Kosten, der Maßnahme sowie über die erfolgte
Benachrichtigung der Beteiligten oder die Gründe, aus denen die Benachrichtigung bislang unterblieben ist
und den Zeitpunkt, in dem die Benachrichtigung voraussichtlich erfolgen kann. Nach Abschluß des Verfahrens
wird der Bericht entsprechend ergänzt. Ist die Benachrichtigung nicht innerhalb von vier Jahren nach
Beendigung der Maßnahme erfolgt, ist die Staatsanwaltschaft jährlich zur erneuten Vorlage eines
entsprechenden Berichtes verpflichtet.
(2) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag auf der Grundlage von Ländermitteilungen jährlich
über die durchgeführten Maßnahmen nach § l00c Abs.1 Nr.3.
§ 100f
[Zweckbindung]
(1) Personenbezogene Informationen, die durch eine Maßnahme nach § l00c Abs.1 Nr.3
ermittelt worden sind, dürfen nur für Zwecke eines Strafverfahrens (§ l00d Abs.5 Satz 2)
und zur Abwehr einer im Einzelfall bestehenden Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit einer Person oder
erhebliche Sach- oder Vermögenswerte verwendet werden.
(2) Sind personenbezogene Informationen durch eine polizeirechtliche Maßnahme erlangt worden, die
der Maßnahme nach § 100c Abs.1 Nr.3 entspricht, dürfen
sie zu Beweiszwecken nur verwendet werden, soweit sich bei Gelegenheit der Auswertung Erkenntnisse ergeben,
die zur Aufklärung einer in § 100c Abs.1 Nr.3 bezeichneten Straftat benötigt werden.
§ 101
[Benachrichtigung der Beteiligten]
(1) Von den getroffenen Maßnahmen (§§ 81e,
99, 100a, 100b, 100c Abs.1 Nr.1 Buchstabe b, Nr.2 und 3,
100d) sind die Beteiligten zu benachrichtigen, sobald dies ohne Gefährdung
des Untersuchungszwecks, der öffentlichen Sicherheit, von Leib oder Leben einer Person sowie der
Möglichkeit der weiteren Verwendung eines eingesetzten nicht offen ermittelnden Beamten geschehen
kann. Erfolgt in den Fällen des § 100c Abs.1 Nr.3 die Benachrichtigung
nicht binnen sechs Monaten nach Beendigung der Maßnahme, bedarf die weitere Zurückstellung
der Benachrichtigung der richterlichen Zustimmung. Vor Erhebung der öffentlichen Klage entscheidet
das in § 100d Abs.2 Satz 1 genannte, danach das mit der Sache befaßte Gericht.
(2) Sendungen, deren Öffnung nicht angeordnet worden ist, sind dem Beteiligten sofort auszuhändigen. Dasselbe gilt, soweit nach der Öffnung die Zurückbehaltung nicht erforderlich ist.
(3) Der Teil eines zurückbehaltenen Briefes, dessen Vorenthaltung
nicht durch die Rücksicht auf die Untersuchung geboten erscheint,
ist dem Empfangsberechtigten abschriftlich mitzuteilen.
(4) Entscheidungen und sonstige Unterlagen über Maßnahmen nach § 100c Abs.1 Nr.1 Buchstabe b, Nr.2 und 3
werden bei der Staatsanwaltschaft verwahrt. Zu den Akten sind sie erst zu nehmen, wenn die Voraussetzungen
des Absatzes 1 erfüllt sind.
§ 102
[Durchsuchung bei Tatverdächtigen]
Bei dem, welcher als Täter oder Teilnehmer einer Straftat
oder der Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei verdächtig
ist, kann eine Durchsuchung der Wohnung und anderer Räume
sowie seiner Person und der ihm gehörenden Sachen sowohl
zum Zweck seiner Ergreifung als auch dann vorgenommen werden,
wenn zu vermuten ist, daß die Durchsuchung zur Auffindung
von Beweismitteln führen werde.
§ 103
[Durchsuchung bei anderen Personen]
(1) Bei anderen Personen sind Durchsuchungen nur zur Ergreifung
des Beschuldigten oder zur Verfolgung von Spuren einer Straftat
oder zur Beschlagnahme bestimmter Gegenstände und nur dann
zulässig, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen
ist, daß die gesuchte Person, Spur oder Sache sich in den
zu durchsuchenden Räumen befindet. Zum Zwecke der Ergreifung
eines Beschuldigten, der dringend verdächtig ist, eine Straftat
nach § 129a des Strafgesetzbuches oder eine der in dieser
Vorschrift bezeichneten Straftaten begangen zu haben, ist eine
Durchsuchung von Wohnungen und anderen Räumen auch zulässig,
wenn diese sich in einem Gebäude befinden, von dem auf Grund
von Tatsachen anzunehmen ist, daß sich der Beschuldigte
in ihnen aufhält.
(2) Die Beschränkungen des Absatzes 1 Satz 1 gelten nicht
für Räume, in denen der Beschuldigte ergriffen worden
ist oder die er während der Verfolgung betreten hat.
§ 104
[Nächtliche Durchsuchung]
(1) Zur Nachtzeit dürfen die Wohnung, die Geschäftsräume
und das befriedete Besitztum nur bei Verfolgung auf frischer Tat
oder bei Gefahr im Verzug oder dann durchsucht werden, wenn es
sich um die Wiederergreifung eines entwichenen Gefangenen handelt.
(2) Diese Beschränkung gilt nicht für Räume, die
zur Nachtzeit jedermann zugänglich oder die der Polizei als
Herbergen oder Versammlungsorte bestrafter Personen, als Niederlagen
von Sachen, die mittels Straftaten erlangt sind, oder als Schlupfwinkel
des Glücksspiels, des unerlaubten Betäubungsmittel-
und Waffenhandels oder der Prostitution bekannt sind.
(3) Die Nachtzeit umfaßt in dem Zeitraum vom ersten April
bis dreißigsten September die Stunden von neun Uhr abends
bis vier Uhr morgens und in dem Zeitraum vom ersten Oktober bis
einunddreißigsten März die Stunden von neun Uhr abends
bis sechs Uhr morgens.
§ 105
[Zuständigkeits- und Ausführungsbestimmungen]
(1) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr
im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Hilfsbeamten
(§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden.
Durchsuchungen nach § 103 Abs.1 Satz 2 ordnet der Richter
an; die Staatsanwaltschaft ist hierzu befugt, wenn Gefahr im Verzug ist.
(2) Wenn eine Durchsuchung der Wohnung, der Geschäftsräume
oder des befriedeten Besitztums ohne Beisein des Richters oder
des Staatsanwalts stattfindet, so sind, wenn möglich, ein
Gemeindebeamter oder zwei Mitglieder der Gemeinde, in deren Bezirk
die Durchsuchung erfolgt, zuzuziehen. Die als Gemeindemitglieder
zugezogenen Personen dürfen nicht Polizeibeamte oder Hilfsbeamte
der Staatsanwaltschaft sein.
(3) Wird eine Durchsuchung in einem Dienstgebäude oder einer
nicht allgemein zugänglichen Einrichtung oder Anlage der
Bundeswehr erforderlich, so wird die vorgesetzte Dienststelle
der Bundeswehr um ihre Durchführung ersucht. Die ersuchende
Stelle ist zur Mitwirkung berechtigt. Des Ersuchens bedarf es
nicht, wenn die Durchsuchung von Räumen vorzunehmen ist,
die ausschließlich von anderen Personen als Soldaten bewohnt
werden.
§ 106
[Hinzuziehung des Inhabers]
(1) Der Inhaber der zu durchsuchenden Räume oder Gegenstände
darf der Durchsuchung beiwohnen. Ist er abwesend, so ist, wenn
möglich, sein Vertreter oder ein erwachsener Angehöriger,
Hausgenosse oder Nachbar zuzuziehen.
(2) Dem Inhaber oder der in dessen Abwesenheit zugezogenen Person
ist in den Fällen des § 103 Abs.1 der Zweck der Durchsuchung vor deren Beginn bekanntzumachen. Diese Vorschrift gilt nicht
für die Inhaber der in § 104 Abs.2 bezeichneten Räume.
§ 107
[Schriftliche Mitteilung; Auflistung]
Dem von der Durchsuchung Betroffenen ist nach deren Beendigung
auf Verlangen eine schriftliche Mitteilung zu machen, die den
Grund der Durchsuchung (§§ 102, 103) sowie im Falle des § 102 die Straftat bezeichnen muß. Auch ist ihm auf Verlangen ein Verzeichnis der in Verwahrung oder in Beschlag genommenen Gegenstände, falls aber nichts Verdächtiges gefunden wird, eine Bescheinigung hierüber zu geben.
§ 108
[Beweisfund für andere Straftaten]
(1) Werden bei Gelegenheit einer Durchsuchung Gegenstände
gefunden, die zwar in keiner Beziehung zu der Untersuchung stehen,
aber auf die Verübung einer anderen Straftat hindeuten, so
sind sie einstweilen in Beschlag- zu nehmen. Der Staatsanwaltschaft ist hiervon Kenntnis zu geben. Satz 1 findet keine Anwendung, soweit eine Durchsuchung nach § 103 Abs.1 Satz 2 stattfindet.
(2) Werden bei einem Arzt Gegenstände im Sinne von Absatz
1 Satz 1 gefunden, die den Schwangerschaftsabbruch einer Patientin
betreffen, ist ihre Verwertung in einem Strafverfahren gegen die
Patientin wegen einer Straftat nach § 218 des Strafgesetzbuches
ausgeschlossen.
§ 109
[Auszeichnung beschlagnahmter Gegenstände]
Die in Verwahrung oder in Beschlag genommenen Gegenstände
sind genau zu verzeichnen und zur Verhütung von Verwechslungen
durch amtliche Siegel oder in sonst geeigneter Weise kenntlich zu machen.
§ 110
[Durchsicht von Papieren]
(1) Die Durchsicht der Papiere des von der Durchsuchung Betroffenen steht der Staatsanwaltschaft zu.
(2) Andere Beamte sind zur Durchsicht der aufgefundenen Papiere
nur dann befugt, wenn der Inhaber die Durchsicht genehmigt. Andernfalls
haben sie die Papiere, deren Durchsicht sie für geboten erachten,
in einem Umschlag, der in Gegenwart des Inhabers mit dem Amtssiegel
zu verschließen ist, an die Staatsanwaltschaft abzuliefern.
(3) Dem Inhaber der Papiere oder dessen Vertreter ist die Beidrückung
seines Siegels gestattet; auch ist er, falls demnächst die
Entsiegelung und Durchsicht der Papiere angeordnet wird, wenn
möglich, zur Teilnahme aufzufordern.
§ 110a
[Einsatz verdeckter Ermittler]
(1) Verdeckte Ermittler dürfen zur Aufklärung von Straftaten
eingesetzt werden, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte
dafür vorliegen, daß eine Straftat von erheblicher Bedeutung
- auf dem Gebiet des unerlaubten Betäubungsmittel- oder
Waffenverkehrs, der Geld- oder Wertzeichenfälschung,
- auf dem Gebiet des Staatsschutzes (§§ 74a, 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes),
- gewerbs- oder gewohnheitsmäßig oder
- von einem Bandenmitglied oder in anderer Weise organisiert
begangen worden ist. Zur Aufklärung von Verbrechen dürfen
Verdeckte Ermittler auch eingesetzt werden, soweit auf Grund bestimmter
Tatsachen die Gefahr der Wiederholung besteht. Der Einsatz ist
nur zulässig, soweit die Aufklärung auf andere Weise
aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Zur Aufklärung
von Verbrechen dürfen Verdeckte Ermittler außerdem
eingesetzt werden, wenn die besondere Bedeutung der Tat den Einsatz
gebietet und andere Maßnahmen aussichtslos wären.
(2) Verdeckte Ermittler sind Beamte des Polizeidienstes, die unter
einer ihnen verliehenen, auf Dauer angelegten, veränderten
Identität (Legende) ermitteln. Sie dürfen unter der
Legende am Rechtsverkehr teilnehmen.
(3) Soweit es für den Aufbau oder die Aufrechterhaltung der
Legende unerläßlich ist, dürfen entsprechende
Urkunden hergestellt, verändert und gebraucht werden.
§ 110b
[Zustimmungserfordernis für verdeckte Ermittler]
(1) Der Einsatz eines Verdeckten Ermittlers ist erst nach Zustimmung
der Staatsanwaltschaft zulässig. Besteht Gefahr im Verzug
und kann die Entscheidung der Staatsanwaltschaft nicht rechtzeitig
eingeholt werden, so ist sie unverzüglich herbeizuführen;
die Maßnahme ist zu beenden, wenn nicht die Staatsanwaltschaft
binnen drei Tagen zustimmt. Die Zustimmung ist schriftlich zu
erteilen und zu befristen. Eine Verlängerung ist zulässig,
solange die Voraussetzungen für den Einsatz fortbestehen.
(2) Einsätze,
- die sich gegen einen bestimmten Beschuldigten richten oder
- bei denen der Verdeckte Ermittler eine Wohnung betritt, die nicht allgemein zugänglich ist,
bedürfen der Zustimmung des Richters. Bei Gefahr im Verzug
genügt die Zustimmung der Staatsanwaltschaft. Kann die Entscheidung
der Staatsanwaltschaft nicht rechtzeitig eingeholt werden, so
ist sie unverzüglich herbeizuführen. Die Maßnahme
ist zu beenden, wenn nicht der Richter binnen drei Tagen zustimmt.
Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Die Identität des Verdeckten Ermittlers kann auch nach
Beendigung des Einsatzes geheimgehalten werden. Der Staatsanwalt
und der Richter, die für die Entscheidung über die Zustimmung
zu dem Einsatz zuständig sind, können verlangen, daß
die Identität ihnen gegenüber offenbart wird. Im übrigen
ist in einem Strafverfahren die Geheimhaltung der Identität
nach Maßgabe des § 96 zulässig, insbesondere dann,
wenn Anlaß zu der Besorgnis besteht, daß die Offenbarung
Leben, Leib oder Freiheit des Verdeckten Ermittlers oder einer
anderen Person oder die Möglichkeit der weiteren Verwendung
des Verdeckten Ermittlers gefährden würde.
§ 110c
[Rechte des Verdeckten Ermittlers]
Verdeckte Ermittler dürfen unter Verwendung ihrer Legende
eine Wohnung mit dem Einverständnis des Berechtigten betreten.
Das Einverständnis darf nicht durch ein über die Nutzung
der Legende hinausgehendes Vortäuschen eines Zutrittsrechts
herbeigeführt werden. Im übrigen richten sich die Befugnisse
des Verdeckten Ermittlers nach diesem Gesetz und anderen Rechtsvorschriften.
§ 110d
[Spätere Benachrichtigung der Betroffenen]
(1) Personen, deren nicht allgemein zugängliche Wohnung der
Verdeckte Ermittler betreten hat, sind vom Einsatz zu benachrichtigen,
sobald dies ohne Gefährdung des Untersuchungszwecks, der
öffentlichen Sicherheit, von Leib oder Leben einer Person
sowie der Möglichkeit der weiteren Verwendung des Verdeckten
Ermittlers geschehen kann.
(2) Entscheidungen und sonstige Unterlagen über den Einsatz
eines Verdeckten Ermittlers werden bei der Staatsanwaltschaft
verwahrt. Zu den Akten sind sie erst zu nehmen, wenn die Voraussetzungen
des Absatzes 1 erfüllt sind.
§ 110e
[Verwendung von personenbezogenen Daten]
Die durch den Einsatz des Verdeckten Ermittlers erlangten personenbezogenen
Informationen dürfen in anderen Strafverfahren zu Beweiszwecken
nur verwendet werden, soweit sich bei Gelegenheit der Auswertung
Erkenntnisse ergeben, die zur Aufklärung einer in § 110a Abs.1
bezeichneten Straftat benötigt werden; § 100d Abs.2 bleibt unberührt.
§ 111
[Einrichtung von Kontrollstellen]
(1) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß
eine Straftat nach § 129a des Strafgesetzbuches, eine der
in dieser Vorschrift bezeichneten Straftaten oder eine Straftat
nach § 250 Abs.1 Nr.1 des Strafgesetzbuches begangen worden
ist, so können auf öffentlichen Straßen und Plätzen
und an anderen öffentlich zugänglichen Orten Kontrollstellen
eingerichtet werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen,
daß diese Maßnahme zur Ergreifung des Täters
oder zur Sicherstellung von Beweismitteln führen kann, die
der Aufklärung der Straftat dienen können. An einer
Kontrollstelle ist jedermann verpflichtet, seine Identität feststellen und sich sowie mitgeführte Sachen durchsuchen zu lassen.
(2) Die Anordnung, eine Kontrollstelle einzurichten, trifft der Richter; die Staatsanwaltschaft und ihre Hilfsbeamten (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) sind hierzu befugt, wenn Gefahr im Verzug ist.
(3) Für die Durchsuchung und die Feststellung der Identität
nach Absatz 1 gelten § 106 Abs.2 Satz 1, § 107 Satz 2 erster Halbsatz, die §§ 108, 109, 110 Abs.1 und 2 sowie die §§ 163b und 163c entsprechend.
§ 111a
[Vorläufiger Führerscheinentzug]
(1) Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden,
daß die Fahrerlaubnis entzogen werden wird (§ 69 des
Strafgesetzbuches), so kann der Richter dem Beschuldigten durch
Beschluß die Fahrerlaubnis vorläufig entziehen. Von
der vorläufigen Entziehung können bestimmte Arten von
Kraftfahrzeugen ausgenommen werden, wenn besondere Umstände
die Annahme rechtfertigen, daß der Zweck der Maßnahme
dadurch nicht gefährdet wird.
(2) Eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis ist aufzuheben,
wenn ihr Grund weggefallen ist oder wenn das Gericht im Urteil
die Fahrerlaubnis nicht entzieht.
(3) Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis wirkt zugleich als Anordnung oder Bestätigung
der Beschlagnahme des von einer deutschen Behörde ausgestellten Führerscheins. Dies gilt auch,
wenn der Führerschein von einer Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union
oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
ausgestellt worden ist, sofern der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat.
(4) Ist ein Führerschein beschlagnahmt, weil er nach § 69 Abs.3 Satz 2
des Strafgesetzbuches eingezogen werden kann, und bedarf es einer richterlichen Entscheidung
über die Beschlagnahme, so tritt an deren Stelle die Entscheidung über die vorläufige
Entziehung der Fahrerlaubnis.
(5) Ein Führerschein, der in Verwahrung genommen, sichergestellt
oder beschlagnahmt ist, weil er nach § 69 Abs.3 Satz 2 des
Strafgesetzbuches eingezogen werden kann, ist dem Beschuldigten
zurückzugeben, wenn der Richter die vorläufige Entziehung
der Fahrerlaubnis wegen Fehlens der in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen
ablehnt, wenn er sie aufhebt oder wenn das Gericht im Urteil die
Fahrerlaubnis nicht entzieht. Wird jedoch im Urteil ein Fahrverbot
nach § 44 des Strafgesetzbuches verhängt, so kann die
Rückgabe des Führerscheins aufgeschoben werden, wenn
der Beschuldigte nicht widerspricht.
(6) In anderen als in Absatz 3 Satz 2 genannten ausländischen Führerscheinen
ist die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis zu vermerken. Bis zur Eintragung dieses Vermerkes
kann der Führerschein beschlagnahmt werden (§ 94 Abs.3,
§ 98).
§ 111b
[Sicherstellung]
(1) Gegenstände können durch Beschlagnahme nach § 111c
sichergestellt werden, wenn Gründe für die Annahme vorhanden sind, daß die Voraussetzungen
für ihren Verfall oder ihre Einziehung vorliegen. § 94 Abs.3
bleibt unberührt.
(2) Sind Gründe für die Annahme vorhanden, daß die Voraussetzungen des Verfalls von
Wertersatz oder der Einziehung von Wertersatz vorliegen, kann zu deren Sicherung
nach § 111d der dingliche Arrest angeordnet werden.
(3) Liegen dringende Gründe nicht vor, so hebt der Richter die in Absatz 1 Satz 1 und
Absatz 2 genannten Maßnahmen spätestens nach sechs Monaten auf. Reicht die in Satz 1
bezeichnete Frist wegen der besonderen Schwierigkeit oder des besonderen Umfangs der Ermittlungen oder
wegen eines anderen wichtigen Grundes nicht aus, so kann der Richter auf Antrag der Staatsanwaltschaft
die Maßnahmen um längstens drei Monate verlängern, wenn die genannten Gründe
ihre Fortdauer rechtfertigen.
(4) Die §§ 102 bis 110 gelten entsprechend.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend, soweit der Verfall
nur deshalb nicht angeordnet werden kann, weil die Voraussetzungen
des § 73 Abs.1 Satz 2 des Strafgesetzbuches vorliegen.
§ 111c
[Verfahren bei der Beschlagnahme]
(1) Die Beschlagnahme einer beweglichen Sache wird in den Fällen
des § 111b dadurch bewirkt, daß die Sache in Gewahrsam genommen oder die Beschlagnahme durch Siegel oder in anderer Weise
kenntlich gemacht wird.
(2) Die Beschlagnahme eines Grundstückes oder eines Rechtes,
das den Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in das
unbewegliche Vermögen unterliegt, wird dadurch bewirkt, daß
ein Vermerk über die Beschlagnahme in das Grundbuch eingetragen
wird. Die Vorschriften des Gesetzes über die Zwangsversteigerung
und die Zwangsverwaltung über den Umfang der Beschlagnahme
bei der Zwangsversteigerung gelten entsprechend.
(3) Die Beschlagnahme einer Forderung oder eines anderen Vermögensrechtes,
das nicht den Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in
das unbewegliche Vermögen unterliegt, wird durch Pfändung
bewirkt. Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über
die Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte
sind insoweit sinngemäß anzuwenden. Mit der Beschlagnahme
ist die Aufforderung zur Abgabe der in § 840 Abs.1 der Zivilprozeßordnung
bezeichneten Erklärungen zu verbinden.
(4) Die Beschlagnahme von Schiffen, Schiffsbauwerken und Luftfahrzeugen
wird nach Absatz 1 bewirkt. Bei solchen Schiffen, Schiffsbauwerken
und Luftfahrzeugen, die im Schiffsregister, Schiffsbauregister
oder Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen eingetragen
sind, ist die Beschlagnahme im Register einzutragen. Nicht eingetragene,
aber eintragungsfähige Schiffsbauwerke oder Luftfahrzeuge
können zu diesem Zweck zur Eintragung angemeldet werden;
die Vorschriften, die bei der Anmeldung durch eine Person, die
auf Grund eines vollstreckbaren Titels eine Eintragung in das
Register verlangen kann, anzuwenden sind, gelten hierbei entsprechend.
(5) Die Beschlagnahme eines Gegenstandes nach den Absätzen
1 bis 4 hat die Wirkung eines Veräußerungsverbotes
im Sinne des § 136 des Bürgerlichen Gesetzbuches; das
Verbot umfaßt auch andere Verfügungen als Veräußerungen.
(6) Eine beschlagnahmte bewegliche Sache kann dem Betroffenen
- gegen sofortige Erlegung des Wertes zurückgegeben oder
- unter dem Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs zur vorläufigen
weiteren Benutzung bis zum Abschluß des Verfahrens überlassen werden.
Der nach Satz 1 Nr.1 erlegte Betrag tritt an die Stelle der Sache. Die Maßnahme nach Satz 1 Nr.2 kann davon abhängig gemacht werden, daß der Betroffene Sicherheit leistet oder bestimmte Auflagen erfüllt.
§ 111d
[Dinglicher Arrest]
(1) Wegen des Verfalls oder der Einziehung von Wertersatz, wegen
einer Geldstrafe oder der voraussichtlich entstehenden Kosten
des Strafverfahrens kann der dingliche Arrest angeordnet werden.
Wegen einer Geldstrafe und der voraussichtlich entstehenden Kosten
darf der Arrest erst angeordnet werden, wenn gegen den Beschuldigten
ein auf Strafe lautendes Urteil ergangen ist. Zur Sicherung der Vollstreckungskosten sowie geringfügiger Beträge ergeht kein Arrest.
(2) Die §§ 917 und 920 Abs.1 sowie die §§
923, 928, 930 bis 932 und 934 Abs.1 der Zivilprozeßordnung
gelten sinngemäß.
(3) Ist der Arrest wegen einer Geldstrafe oder der voraussichtlich
entstehenden Kosten angeordnet worden, so ist eine Vollziehungsmaßnahme
auf Antrag des Beschuldigten aufzuheben, soweit der Beschuldigte
den Pfandgegenstand zur Aufbringung der Kosten seiner Verteidigung,
seines Unterhalts oder des Unterhalts seiner Familie benötigt.
§ 111e
[Zuständigkeit für die Anordnung der Beschlagnahme]
(1) Zu der Anordnung der Beschlagnahme (§ 111c) und des Arrestes (§ 111d) ist nur der Richter, bei Gefahr im Verzuge auch die Staatsanwaltschaft befugt. Zur Anordnung der Beschlagnahme einer beweglichen Sache (§ 111c Abs.1) sind bei Gefahr im Verzuge auch die Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) befugt.
(2) Hat die Staatsanwaltschaft die Beschlagnahme oder den Arrest
angeordnet, so beantragt sie innerhalb einer Woche die richterliche
Bestätigung der Anordnung. Dies gilt nicht, wenn die Beschlagnahme
einer beweglichen Sache angeordnet ist. Der Betroffene kann in
allen Fällen jederzeit die richterliche Entscheidung beantragen.
(3) Die Anordnung der Beschlagnahme und des Arrestes ist dem durch
die Tat Verletzten, soweit er bekannt ist oder im Verlauf des
Verfahrens bekannt wird, unverzüglich mitzuteilen.
(4) Ist zu vermuten, daß weiteren Verletzten aus der Tat
Ansprüche erwachsen sind, so soll die Beschlagnahme oder
der Arrest durch einmaliges Einrücken in den Bundesanzeiger
oder in anderer geeigneter Weise bekanntgemacht werden.
§ 111f
[Durchführung der Beschlagnahme]
(1) Die Durchführung der Beschlagnahme (§ 111c) obliegt der Staatsanwaltschaft, bei beweglichen Sachen (§ 111c Abs.1) auch deren Hilfsbeamten. § 98 Abs.4 gilt entsprechend.
(2) Die erforderlichen Eintragungen in das Grundbuch sowie in die in § 111c Abs.4 genannten Register werden auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts bewirkt, welches die Beschlagnahme angeordnet hat. Entsprechendes gilt für die in § 111c Abs.4 erwähnten Anmeldungen.
(3) Soweit die Vollziehung des Arrestes nach den Vorschriften
über die Pfändung in bewegliche Sachen zu bewirken ist,
ist die in § 2 der Justizbeitreibungsordnung bezeichnete
Behörde zuständig. Absatz 2 gilt entsprechend. Für
die Anordnung der Pfändung eines eingetragenen Schiffes oder
Schiffsbauwerkes sowie für die Pfändung einer Forderung
ist der Richter, bei Gefahr im Verzuge auch die Staatsanwaltschaft zuständig.
§ 111g
[Vorrangige Anspruchsbefriedigung des Verletzten]
(1) Die Beschlagnahme eines Gegenstandes nach § 111c wirkt nicht gegen eine Verfügung des Verletzten, die auf Grund eines aus der Straftat erwachsenen Anspruches im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung erfolgt.
(2) Die Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung nach Absatz 1 bedarf der Zulassung durch den Richter, der für die Beschlagnahme (§ 111c) zuständig ist. Die Entscheidung ergeht durch Beschluß, der von der Staatsanwaltschaft, dem Beschuldigten und dem Verletzten mit sofortiger Beschwerde angefochten werden kann. Die Zulassung ist zu versagen, wenn der Verletzte nicht glaubhaft macht, daß der Anspruch aus der Straftat erwachsen ist. § 294 der Zivilprozeßordnung ist anzuwenden.
(3) Das Veräußerungsverbot nach § 111c Abs.5 gilt vom Zeitpunkt der Beschlagnahme an auch zugunsten von Verletzten, die während der Dauer der Beschlagnahme in den beschlagnahmten Gegenstand die Zwangsvollstreckung betreiben oder den Arrest vollziehen. Die Eintragung des Veräußerungsverbotes im Grundbuch zugunsten des Staates gilt für die Anwendung des § 892 Abs.1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches auch als Eintragung zugunsten solcher Verletzter, die während der Dauer der Beschlagnahme
als Begünstigte aus dem Veräußerungsverbot in das Grundbuch eingetragen werden. Der Nachweis, daß der Anspruch aus der Straftat erwachsen ist, kann gegenüber dem Grundbuchamt durch Vorlage des Zulassungsbeschlusses geführt werden. Die Sätze 2 und 3 gelten sinngemäß für
das Veräußerungsverbot bei den in § 111c Abs.4 genannten Schiffen, Schiffsbauwerken und Luftfahrzeugen. Die Wirksamkeit des Veräußerungsverbotes zugunsten des Verletzten wird durch die Aufhebung der Beschlagnahme nicht berührt.
(4) Unterliegt der beschlagnahmte Gegenstand aus anderen als den in § 73 Abs.1 Satz 2 des Strafgesetzbuches bezeichneten Gründen nicht dem Verfall oder ist die Zulassung zu Unrecht erfolgt, so ist der Verletzte Dritten zum Ersatz des Schadens
verpflichtet, der ihnen dadurch entsteht, daß das Veräußerungsverbot
nach Absatz 3 zu seinen Gunsten gilt.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend, wenn der Verfall
eines Gegenstandes angeordnet, die Anordnung aber noch nicht rechtskräftig
ist. Sie gelten nicht, wenn der Gegenstand der Einziehung unterliegt.
§ 111h
[Zustimmung zur Änderung der Rangordnung]
(1) Betreibt der Verletzte wegen eines aus der Straftat erwachsenen Anspruches die Zwangsvollstreckung oder vollzieht er einen Arrest in ein Grundstück, in welches ein Arrest nach § 111d vollzogen ist, so kann er verlangen, daß die durch den Vollzug dieses Arrestes begründete Sicherungshypothek hinter seinem Recht im Rang zurücktritt. Der dem vortretenden Recht eingeräumte
Rang geht nicht dadurch verloren, daß der Arrest aufgehoben wird. Die Zustimmung des Eigentümers zur Rangänderung ist nicht erforderlich. Im übrigen ist § 880 des Bürgerlichen Gesetzbuches sinngemäß anzuwenden.
(2) Die Rangänderung bedarf der Zulassung durch den Richter, der für den Arrest (§ 111d) zuständig ist. § 111g Abs.2 Satz 2 bis 4 und Abs.3 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Ist die Zulassung zu Unrecht erfolgt, so ist der Verletzte Dritten zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der ihnen durch die Rangänderung entsteht.
§ 111i
[Aufrechterhaltung der Beschlagnahme]
Soweit im Urteil lediglich deshalb nicht auf Verfall oder Verfall des Wertersatzes erkannt wird, weil Ansprüche eines Verletzten im Sinne des § 73 Abs.1 Satz 2 des Strafgesetzbuches entgegenstehen oder weil das Verfahren nach den §§ 430 und 442 auf die anderen Rechtsfolgen beschränkt wird, kann die Beschlagnahme nach § 111c für die Dauer von höchstens drei Monaten aufrechterhalten werden, sofern die sofortige Aufhebung gegenüber dem Verletzten unbillig wäre.
§ 111k
[Rückgabe von Gegenständen an Verletzte]
Bewegliche Sachen, die nach § 94 beschlagnahmt oder sonst
sichergestellt oder nach § 111c Abs.1 beschlagnahmt worden sind, sollen dem Verletzten, dem sie durch die Straftat entzogen worden sind, herausgegeben werden, wenn er bekannt ist, Ansprüche Dritter nicht entgegenstehen und die Sachen für Zwecke des Strafverfahrens nicht mehr benötigt werden.
§ 111l
[Veräußerung von beschlagnahmten oder gepfändeten Gegenständen]
(1) Gegenstände, die nach § 111c beschlagnahmt worden sind, sowie Gegenstände, die auf Grund eines Arrestes (§ 111d) gepfändet worden sind, dürfen vor der Rechtskraft
des Urteils veräußert werden, wenn ihr Verderb oder eine wesentliche Minderung ihres Wertes droht oder ihre Aufbewahrung, Pflege oder Erhaltung mit unverhältnismäßig großen Kosten oder Schwierigkeiten verbunden ist. Der Erlös tritt an die Stelle der Gegenstände.
(2) Im vorbereitenden Verfahren wird die Notveräußerung durch die Staatsanwaltschaft angeordnet. Ihren Hilfsbeamten (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) steht diese Befugnis zu, wenn der Gegenstand zu verderben droht, bevor die Entscheidung der Staatsanwaltschaft herbeigeführt werden kann.
(3) Nach Erhebung der öffentlichen Klage trifft die Anordnung das mit der Hauptsache befaßte Gericht. Der Staatsanwaltschaft steht diese Befugnis zu, wenn der Gegenstand zu verderben droht, bevor die Entscheidung des Gerichts herbeigeführt werden
kann; Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Der Beschuldigte, der Eigentümer und andere, denen Rechte an der Sache zustehen, sollen vor der Anordnung gehört werden. Die Anordnung sowie Zeit und Ort der Veräußerung sind ihnen, soweit dies ausführbar erscheint, mitzuteilen.
(5) Die Notveräußerung wird nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Verwertung einer gepfändeten Sache durchgeführt. An die Stelle des Vollstreckungsgerichts (§ 764 der Zivilprozeßordnung) tritt in den Fällen
der Absätze 2 und 3 Satz 2 die Staatsanwaltschaft, in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 das mit der Hauptsache befaßte Gericht. Die nach § 825 der Zivilprozeßordnung zulässige Verwertung kann von Amts wegen oder auf Antrag der in Absatz 4 genannten Personen, im Falle des Absatzes 3 Satz 1 auch auf Antrag der Staatsanwaltschaft, gleichzeitig mit der Notveräußerung oder nachträglich angeordnet werden.
(6) Gegen Anordnungen der Staatsanwaltschaft oder ihrer Hilfsbeamten im vorbereitenden Verfahren (Absätze 2 und 5) kann der Betroffene gerichtliche Entscheidung nach Maßgabe des § 161a Abs.3 beantragen. Gegen Anordnungen der Staatsanwaltschaft oder ihrer Hilfsbeamten nach Erhebung der öffentlichen Klage (Absatz 3 Satz 2, Absatz 5) kann der Betroffene die Entscheidung des mit der Hauptsache befaßten Gerichts (Absatz 3 Satz 1) beantragen. Das Gericht, in dringenden Fällen der Vorsitzende, kann die Aussetzung der Veräußerung anordnen.
§ 111m
[Beschlagnahme von Druckwerken oder sonstigen Schriften]
(1) Die Beschlagnahme eines Druckwerks, einer sonstigen Schrift oder eines Gegenstandes im Sinne des § 74d des Strafgesetzbuches darf nach § 111b Abs.1 nicht angeordnet werden, wenn ihre nachteiligen Folgen, insbesondere die Gefährdung des öffentlichen Interesses an unverzögerter Verbreitung offenbar außer Verhältnis zu der Bedeutung der Sache stehen.
(2) Ausscheidbare Teile der Schrift, die nichts Strafbares enthalten,
sind von der Beschlagnahme auszuschließen. Die Beschlagnahme
kann in der Anordnung weiter beschränkt werden.
(3) In der Anordnung der Beschlagnahme sind die Stellen der Schrift,
die zur Beschlagnahme Anlaß geben, zu bezeichnen.
(4) Die Beschlagnahme kann dadurch abgewendet werden, daß
der Betroffene den Teil der Schrift, der zur Beschlagnahme Anlaß
gibt, von der Vervielfältigung oder der Verbreitung ausschließt.
§ 111n
[Anordnung und Aufhebung der Beschlagnahme von periodischen Druckwerken]
(1) Die Beschlagnahme eines periodischen Druckwerks oder eines ihm gleichstehenden Gegenstandes im Sinne des § 74d des Strafgesetzbuches darf nur durch den Richter angeordnet werden. Die Beschlagnahme eines anderen Druckwerks oder eines sonstigen Gegenstandes im Sinne des § 74d des Strafgesetzbuches kann bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft angeordnet werden, Die Anordnung der Staatsanwaltschaft tritt außer Kraft, wenn sie nicht binnen drei Tagen von dem Richter bestätigt wird.
(2) Die Beschlagnahme ist aufzuheben, wenn nicht binnen zwei Monaten die öffentliche Klage erhoben oder die selbständige Einziehung beantragt ist. Reicht die in Satz 1 bezeichnete Frist wegen des besonderen Umfanges der Ermittlungen nicht aus, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Frist um weitere zwei Monate verlängern. Der Antrag kann einmal wiederholt werden.
(3) Solange weder die öffentliche Klage erhoben noch die
selbständige Einziehung beantragt worden ist, ist die Beschlagnahme
aufzuheben, wenn die Staatsanwaltschaft es beantragt.
§ 111o
[Anordnung von Arrest]
(1) Sind Gründe für die Annahme vorhanden, daß die Voraussetzungen für die Verhängung
einer Vermögensstrafe vorliegen, so kann wegen dieser der dingliche Arrest angeordnet werden.
(2) Die §§ 917, 928, 930 bis 932, 934 Abs.1 der Zivilprozeßordnung gelten sinngemäß.
In der Arrestanordnung ist ein Geldbetrag festzustellen, durch dessen Hinterlegung die Vollziehung des Arrestes
gehemmt und der Schuldner zu dem Antrag auf Aufhebung des vollzogenen Arrests berechtigt wird. Die Höhe
des Betrages bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalles, namentlich nach der voraussichtlichen
Höhe der Vermögensstrafe. Diese kann geschätzt werden. Das Gesuch auf Erlaß des
Arrestes soll die für die Feststellung des Geldbetrages erforderlichen Tatsachen enthalten.
(3) Zu der Anordnung des Arrestes wegen einer Vermögensstrafe ist nur der Richter, bei Gefahr im Verzuge
auch die Staatsanwaltschaft befugt. Hat die Staatsanwaltschaft die Anordnung getroffen, so beantragt sie
innerhalb einer Woche die richterliche Bestätigung der Anordnung. Der Beschuldigte kann jederzeit
die richterliche Entscheidung beantragen.
(4) Soweit wegen einer Vermögensstrafe die Vollziehung des Arrestes in bewegliche Sachen zu bewirken ist,
gilt § 111f Abs.1 entsprechend.
(5) Im übrigen finden § 111b Abs.3, § 111e Abs.3
und 4, § 111f Abs.2 und 3 Satz 2 und 3 sowie
die §§ 111g und 111h Anwendung.
§ 111p
[Beschlagnahme des Vermögens]
(1) Unter den Voraussetzungen des 111o Abs.1 kann das Vermögen des
Beschuldigten mit Beschlag belegt werden, wenn die Vollstreckung der zu erwartenden Vermögensstrafe
im Hinblick auf Art oder Umfang des Vermögens oder aus sonstigen Gründen durch eine Arrestanordnung
nach § 111o nicht gesichert erscheint.
(2) Die Beschlagnahme ist auf einzelne Vermögensbestandteile
zu beschränken, wenn dies nach den Umständen, namentlich
nach der zu erwartenden Höhe der Vermögensstrafe, ausreicht,
um deren Vollstreckung sicherzustellen.
(3) Mit der Anordnung der Vermögensbeschlagnahme verliert
der Beschuldigte das Recht, das in Beschlag genommene Vermögen
zu verwalten und dar über unter Lebenden zu verfügen.
In der Anordnung ist die Stunde der Beschlagnahme anzugeben.
(4) § 111b Abs.3, § 111o Abs.3,
§ 291, 292 Abs.2,
293 gelten entsprechend.
(5) Der Vermögensverwalter hat der Staatsanwaltschaft und dem Gericht über alle im Rahmen
der Verwaltung des Vermögens erlangten Erkenntnisse, die dem Zweck der Beschlagnahme dienen
können, Mitteilung zu machen.
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