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STRAFGESETZBUCH (StGB)
BESONDERER TEIL
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Einundzwanzigster Abschnitt: Begünstigung und Hehlerei |
§ 257
[Begünstigung]
(1) Wer einem anderen, der eine rechtswidrige Tat begangen
hat, in der Absicht Hilfe leistet, ihm die Vorteile der Tat zu
sichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder
mit Geldstrafe bestraft.
(2) Die Strafe darf nicht schwerer sein als die für die
Vortat angedrohte Strafe.
(3) Wegen Begünstigung wird nicht bestraft, wer wegen
Beteiligung an der Vortat strafbar ist. Dies gilt nicht für
denjenigen, der einen an der Vortat Unbeteiligten zur Begünstigung anstiftet.
(4) Die Begünstigung wird nur auf Antrag, mit Ermächtigung
oder auf Strafverlangen verfolgt, wenn der Begünstiger als
Täter oder Teilnehmer der Vortat nur auf Antrag, mit Ermächtigung
oder auf Strafverlangen verfolgt werden könnte.
§ 248a gilt sinngemäß.
§ 258
[Strafvereitelung]
(1) Wer absichtlich oder wissentlich ganz oder zum Teil vereitelt, daß ein anderer dem Strafgesetz gemäß
wegen einer rechtswidrigen Tat bestraft oder einer Maßnahme (§ 11 Abs.1 Nr.8)
unterworfen wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer absichtlich oder wissentlich die Vollstreckung einer gegen einen anderen verhängten Strafe
oder Maßnahme ganz oder zum Teil vereitelt.
(3) Die Strafe darf nicht schwerer sein als die für die Vortat angedrohte Strafe.
(4) Der Versuch ist strafbar.
(5) Wegen Strafvereitelung wird nicht bestraft, wer durch die Tat zugleich ganz oder zum Teil vereiteln will,
daß er selbst bestraft oder einer Maßnahme unterworfen wird oder
daß eine gegen ihn verhängte Strafe oder Maßnahme vollstreckt wird.
(6) Wer die Tat zugunsten eines Angehörigen begeht, ist straffrei.
§ 258a
[Strafvereitelung im Amt]
(1) Ist in den Fällen des § 258 Abs.1 der Täter als Amtsträger
zur Mitwirkung bei dem Strafverfahren oder dem Verfahren zur Anordnung der Maßnahme (§ 11 Abs.1 Nr.8)
oder ist er in den Fällen des § 258 Abs.2 als Amtsträger
zur Mitwirkung bei der Vollstreckung der Strafe oder Maßnahme berufen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe
von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schwerenFällen Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) § 258 Abs.3 und 6 ist nicht anzuwenden.
§ 259
[Hehlerei]
(1) Wer eine Sache, die ein anderer gestohlen oder sonst durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt hat,
ankauft oder sonst sich oder einem Dritten verschafft, sie absetzt oder absetzen hilft, um sich oder einen Dritten zu bereichern,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Die §§ 247 und 248a
gelten sinngemäß.
(3) Der Versuch ist strafbar.
§ 260
[Gewerbsmäßige Hehlerei, Bandenhehlerei]
(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer die Hehlerei
- gewerbsmäßig oder
- als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub, Diebstahl oder Hehlerei verbunden hat,
begeht.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr.2 sind die §§ 43a,
73d anzuwenden. § 73d ist auch in
den Fällen des Absatzes 1 Nr.1 anzuwenden.
§ 260a
[Gewerbsmäßige Bandenhehlerei]
(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer die Hehlerei als Mitglied einer Bande,
die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub, Diebstahl oder Hehlerei verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
(3) Die §§ 43a, 73d sind anzuwenden.
§ 261
[Geldwäsche, Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte]
(1) Wer einen Gegenstand, der aus einem
- Verbrechen,
- Vergehen nach § 29 Abs.1 Nr.1 oder 11 des Betäubungsmittelgesetzes oder
- von einem Mitglied einer kriminellen Vereinigung (§ 129)
begangenen Vergehen
herrührt, verbirgt, dessen Herkunft verschleiert oder die Ermittlung der Herkunft, das Auffinden,
den Verfall, die Einziehung oder die Sicherstellung eines solchen Gegenstandes vereitelt oder gefährdet,
wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Rechtswidrige Taten im Sinne des Satzes 1 sind
- Verbrechen,
- Vergehen nach
- § 332 Abs.1, auch in Verbindung mit Abs.3, und
§ 334,
- § 29 Abs.1 Satz 1 Nr.1 des Betäbungsmittelgesetzes und
§ 29 Abs.1 Nr.1 des Grundstoffüberwachungsgesetzes,
- Vergehen nach § 373 und, wenn der Täter gewerbsmäß
handelt, nach § 374 der Abgabenordnung, jeweils auch in Verbindung mit § 12 Abs.1 des Gesetzes
zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen,
- Vergehen
- nach den §§ 180b, 181a,
242, 246, 253,
259, 263 bis 264, 266,
267, 269, 284,
326 Abs.1, 2 und 4 sowie § 328 Abs.1, 2 und 4,
- nach § 92a des Ausländergesetzes und § 84 des Asylverfahrensgesetzes,
die gewerbsmäßig oder von einem Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat,
begangen worden sind, und
- von einem Mitglied einer kriminellen Vereinigung (§ 129)
begangene Vergehen.
In den Fällen des Satzes 2 Nr.3 gilt Satz 1 auch für einen Gegenstand,
hinsichtlich dessen Abgaben hinterzogen worden sind.
(2) Ebenso wird bestraft, wer einen in Absatz 1 bezeichneten Gegenstand
- sich oder einem Dritten verschafft oder
- verwahrt oder für sich oder einen Dritten verwendet, wenn er die Herkunft des Gegenstandes zu dem Zeitpunkt
gekannt hat, zu dem er ihn erlangt hat.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.
Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder
als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung einer Geldwäsche verbunden hat.
(5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 oder 2 leichtfertig nicht erkennt, daß der Gegenstand aus einer
in Absatz 1 genannten rechtswidrigen Tat herrührt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(6) Die Tat ist nicht nach Absatz 2 strafbar, wenn zuvor ein Dritter den Gegenstand erlangt hat,
ohne hierdurch eine Straftat zu begehen.
(7) Gegenstände, auf die sich die Straftat bezieht, können eingezogen werden. § 74a
ist anzuwenden. Die §§ 43a, 73d
sind anzuwenden, wenn der Täter als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung einer Geldwäsche
verbunden hat. § 73d ist auch dann anzuwenden,
wenn der Täter gewerbsmäßig handelt.
(8) Den in den Absätzen 1, 2 und 5 bezeichneten Gegenständen stehen solche gleich,
die aus einer im Ausland begangenen Tat der in Absatz 1 bezeichneten Art herrühren, wenn die Tat auch
am Tatort mit Strafe bedroht ist.
(9) Nach den Absätzen 1 bis 5 wird nicht bestraft, wer
- die Tat freiwillig bei der zuständigen Behörde anzeigt oder freiwillig eine solche Anzeige veranlaßt,
wenn nicht die Tat in diesem Zeitpunkt ganz oder zum Teil bereits entdeckt war und der Täter dies wußte oder
bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen mußte, und
- in den Fällen des Absatzes 1 oder 2 unter den in Nummer 1 genannten Voraussetzungen
die Sicherstellung des Gegenstandes bewirkt, auf den sich die Strafe bezieht.
Nach den Absätzen 1 bis 5 wird außerdem nicht bestraft, wer wegen Beteiligung an der Vortat strafbar ist.
(10) Das Gericht kam in den Fällen der Absätze 1 bis 5 die Strafe nach seinem Ermessen
mildern (§ 49 Abs.2) oder von Strafe nach diesen Vorschriften absehen,
wenn der Täter durch die freiwillige Offenbarung seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat,
daß die Tat über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus oder eine in Absatz 1 genannte rechtswidrige
Tat eines anderen aufgedeckt werden konnte.
§ 262
[Führungsaufsicht]
In den Fällen der §§ 259 bis 261 kann das Gericht
Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs.1).
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen,
das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder
durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders
schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung
oder Betrug verbunden hat,
- einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt,
durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von
Vermögenswerten zu bringen,
- eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
- seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht oder
- einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er odr ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert
in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.
(4) § 243 Abs.2 sowie die §§ 247
und 248a gelten entsprechend.
(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis
zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach
den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat,
gewerbsmäßig begeht.
(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs.1).
(7) Die §§ 43a und 73d sind anzuwenden,
wenn der Täter als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Staftaten nach
den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat.
§ 73d ist auch dann anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt.
§ 263a
[Computerbetrug]
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen
Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines
anderen dadurch beschädigt, daß er das Ergebnis eines
Datenverarbeitungsvorgangs durch unrichtige Gestaltung des Programms,
durch Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten,
durch unbefugte Verwendung von Daten oder sonst durch unbefugte
Einwirkung auf den Ablauf beeinflußt, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) § 263 Abs.2 bis 7 gilt entsprechend.
§ 264
[Subventionsbetrug]
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- einer für die Bewilligung einer Subvention zuständigen
Behörde oder einer anderen in das Subventionsverfahren eingeschalteten
Stelle oder Person (Subventionsgeber) über subventionserhebliche
Tatsachen für sich oder einen anderen unrichtige oder unvollständige
Angaben macht, die für ihn oder den anderen vorteilhaft sind,
- den Subventionsgeber entgegen den Rechtsvorschriften über
die Subventionsvergabe über subventionserhebliche Tatsachen
in Unkenntnis läßt oder
- in einem Subventionsverfahren eine durch unrichtige oder
unvollständige Angaben erlangte Bescheinigung über eine
Subventionsberechtigung oder über subventionserhebliche Tatsachen gebraucht.
(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe
von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall
liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- aus grobem Eigennutz oder unter Verwendung nachgemachter
oder verfälschter Belege für sich oder einen anderen
eine nicht gerechtfertigte Subvention großen Ausmaßes erlangt,
- seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht oder
- die Mithilfe eines Amtsträgers ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung mißbraucht.
(3) § 263 Abs.5 gilt entsprechend.
(4) Wer in den Fällen des Absatzes 1 Nr.1 oder 2 leichtfertig
handelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(5) Nach den Absätzen 1 und 4 wird nicht bestraft, wer
freiwillig verhindert, daß auf Grund der Tat die Subvention
gewährt wird. Wird die Subvention ohne Zutun des Täters
nicht gewährt, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig
und ernsthaft bemüht, das Gewähren der Subvention zu verhindern.
(6) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr
wegen einer Straftat nach den Absätzen 1 bis 3 kann das Gericht
die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden,
und die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu
erlangen, aberkennen (§ 45 Abs.2). Gegenstände, auf
die sich die Tat bezieht, können eingezogen werden; § 74a ist anzuwenden.
(7) Subvention im Sinne dieser Vorschrift ist eine Leistung
aus öffentlichen Mitteln nach Bundes- oder Landesrecht oder
nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften an Betriebe
oder Unternehmen, die wenigstens zum Teil
- ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt wird und
- der Förderung der Wirtschaft dienen soll. Betrieb oder Unternehmen im Sinne des Satzes 1 ist auch das
öffentliche Unternehmen.
(8) Subventionserheblich im Sinne des Absatzes 1 sind Tatsachen,
- die durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes von dem
Subventionsgeber als subventionserheblich bezeichnet sind oder
- von denen die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung,
Weitergewährung oder das Belassen einer Subvention oder eines
Subventionsvorteils gesetzlich abhängig ist.
§ 264a
[Kapitalanlagebetrug]
(1) Wer im Zusammenhang mit
- dem Vertrieb von Wertpapieren, Bezugsrechten oder von Anteilen,
die eine Beteiligung an dem Ergebnis eines Unternehmens gewähren sollen, oder
- dem Angebot, die Einlage auf solche Anteile zu erhöhen,
in Prospekten oder in Darstellungen oder Übersichten über
den Vermögensstand hinsichtlich der für die Entscheidung
über den Erwerb oder die Erhöhung erheblichen Umstände
gegenüber einem größeren Kreis von Personen unrichtige
vorteilhafte Angaben macht oder nachteilige Tatsachen verschweigt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn sich die Tat auf Anteile
an einem Vermögen bezieht, das ein Unternehmen im eigenen
Namen, jedoch für fremde Rechnung verwaltet.
(3) Nach den Absätzen 1 und 2 wird nicht bestraft, wer
freiwillig verhindert, daß auf Grund der Tat die durch den
Erwerb oder die Erhöhung bedingte Leistung erbracht wird.
Wird die Leistung ohne Zutun des Täters nicht erbracht, so
wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht,
das Erbringen der Leistung zu verhindern.
§ 265
[Versicherungsmißbrauch]
(1) Wer eine gegen Untergang, Beschädigung, Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, Verlust oder Diebstahl
versicherte Sache beschädigt, zerstört, in ihrer Brauchbarkeit beeeinträchtigt, beiseite schafft oder
einem anderen überläßt, um sich oder einem Dritten Leistungen aus der Versicherung zu verschaffen,
wird mit Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 263
mit Strafe bedroht ist.
(2) Der Versuch ist strafbar.
§ 265a
[Erschleichen von Leistungen]
(1) Wer die Leistung eines Automaten oder eines öffentlichen
Zwecken dienenden Telekommunikationsnetzes, die Beförderung durch
ein Verkehrsmittel oder den Zutritt zu einer Veranstaltung oder
einer Einrichtung in der Absicht erschleicht, das Entgelt nicht
zu entrichten, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder
mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften
mit schwererer Strafe bedroht ist.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Die §§&nbsP247 und 248a
gelten entsprechend.
§ 265b
[Kreditbetrug]
(1) Wer einem Betrieb oder Unternehmen im Zusammenhang mit
einem Antrag auf Gewährung, Belassung oder Veränderung
der Bedingungen eines Kredits für einen Betrieb oder ein
Unternehmen oder einen vorgetäuschten Betrieb oder ein vorgetäuschtes Unternehmen
- über wirtschaftliche Verhältnisse
- unrichtige oder unvollständige Unterlagen, namentlich
Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen, Vermögensübersichten oder Gutachten vorlegt oder
- schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben
macht, die für den Kreditnehmer vorteilhaft und für
die Entscheidung über einen solchen Antrag erheblich sind, oder
- solche Verschlechterungen der in den Unterlagen oder Angaben
dargestellten wirtschaftlichen Verhältnisse bei der Vorlage
nicht mitteilt, die für die Entscheidung über einen
solchen Antrag erheblich sind,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Nach Absatz 1 wird nicht bestraft, wer freiwillig verhindert,
daß der Kreditgeber auf Grund der Tat die beantragte Leistung
erbringt. Wird die Leistung ohne Zutun des Täters nicht erbracht,
so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht,
das Erbringen der Leistung zu verhindern.
(3) Im Sinne des Absatzes 1 sind
- Betriebe und Unternehmen unabhängig von ihrem Gegenstand
solche, die nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise
eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordern;
- Kredite, Gelddarlehen aller Art, Akzeptkredite, der entgeltliche
Erwerb und die Stundung von Geldforderungen, die Diskontierung
von Wechseln und Schecks und die Übernahme von Bürgschaften,
Garantien und sonstigen Gewährleistungen.
(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder
Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes
Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten,
mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen
Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses
obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen,
verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu
betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis
zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) § 243 Abs.2 und die §§&nbsP247,
248a und 263 Abs.3 gelten entsprechend.
§ 266a
[Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt]
(1) Wer als Arbeitgeber Beiträge des Arbeitnehmers zur
Sozialversicherung oder zur Bundesanstalt für Arbeit der
Einzugsstelle vorenthält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer als Arbeitgeber sonst Teile
des Arbeitsentgelts, die er für den Arbeitnehmer an einen
anderen zu zahlen hat, dem Arbeitnehmer einbehält, sie jedoch
an den anderen nicht zahlt und es unterläßt, den Arbeitnehmer
spätestens im Zeitpunkt der Fälligkeit oder unverzüglich
danach über das Unterlassen der Zahlung an den anderen zu
unterrichten. Satz 1 gilt nicht für die Teile des Arbeitsentgelts,
die als Lohnsteuer einbehalten werden.
(3) Wer als Mitglied einer Ersatzkasse Beiträge zur Sozialversicherung
oder zur Bundesanstalt für Arbeit, die er von seinem Arbeitgeber
erhalten hat, der Einzugsstelle vorenthält, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(4) Dem Arbeitgeber stehen der Auftraggeber eines Heimarbeiters,
Hausgewerbetreibenden oder einer Person, die im Sinne des Heimarbeitsgesetzes
diesen gleichgestellt ist, sowie der Zwischenmeister gleich.
(5) In den Fällen des Absatzes 1 kann das Gericht von
einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn der Arbeitgeber
spätestens im Zeitpunkt der Fälligkeit oder unverzüglich
danach der Einzugsstelle schriftlich
- die Höhe der vorenthaltenen Beitrage mitteilt und
- darlegt, warum die fristgemäße Zahlung nicht
möglich ist, obwohl er sich darum ernsthaft bemüht hat.
Liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 vor und werden die Beiträge
dann nachträglich innerhalb der von der Einzugsstelle bestimmten
angemessenen Frist entrichtet, wird der Täter insoweit nicht
bestraft. In den Fällen des Absatzes 3 gelten die Sätze
1 und 2 entsprechend.
§ 266b
[Mißbrauch von Scheck- und Kreditkarten]
(1) Wer die ihm durch die Überlassung einer Scheckkarte
oder einer Kreditkarte eingeräumte Möglichkeit, den
Aussteller zu einer Zahlung zu veranlassen, mißbraucht und
diesen dadurch schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) § 248a gilt entsprechend.
§ 267
[Urkundenfälschung]
(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde
herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte
oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders
schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Betrug oder
Urkundenfälschung verbunden hat,
- einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt,
- durch eine große Zahl von unechten oder verfälschten Urkunden die Sicherheit des Rechtsverkehrs
erheblich gefährdet oder
- seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht.
(4) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis
zu fünf Jahren wird bestraft, wer die Urkundenfälschung als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzen Begehung
von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269
verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
§ 268
[Fälschung technischer Aufzeichnungen]
(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr
- eine unechte technische Aufzeichnung herstellt oder eine technische Aufzeichnung verfälscht oder
- eine unechte oder verfälschte technische Aufzeichnung gebraucht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Technische Aufzeichnung ist eine Darstellung von Daten,
Meßoder Rechenwerten, Zuständen oder Geschehensabläufen,
die durch ein technisches Gerät ganz oder zum Teil selbsttätig
bewirkt wird, den Gegenstand der Aufzeichnung allgemein oder für
Eingeweihte erkennen läßt und zum Beweis einer rechtlich
erheblichen Tatsache bestimmt ist, gleichviel ob ihr die Bestimmung
schon bei der Herstellung oder erst später gegeben wird.
(3) Der Herstellung einer unechten technischen Aufzeichnung
steht es gleich, wenn der Täter durch störende Einwirkung
auf den Aufzeichnungsvorgang das Ergebnis der Aufzeichnung beeinflußt.
(4) Der Versuch ist strafbar.
(5) § 267 Abs.3 und 4 gilt entsprechend.
§ 269
[Fälschung beweiserheblicher Daten]
(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr beweiserhebliche
Daten so speichert oder verändert, daß bei ihrer Wahrnehmung
eine unechte oder verfälschte Urkunde vorliegen würde,
oder derart gespeicherte oder veränderte Daten gebraucht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) § 267 Abs.3 und 4 gilt entsprechend.
§ 270
[Täuschung im Rechtsverkehr bei Datenverarbeitung]
Der Täuschung im Rechtsverkehr steht die fälschliche
Beeinflussung einer Datenverarbeitung im Rechtsverkehr gleich.
§ 271
[Mittelbare Falschbeurkundung]
(1) Wer bewirkt, daß Erklärungen, Verhandlungen oder Tatsachen, welche für Rechte oder
Rechtsverhältnisse von Erheblichkeit sind, in öffentlichen Urkunden, Büchern, Dateien oder Registern
als abgegeben oder geschehen beurkundet oder gespeichert werden, während sie überhaupt nicht oder
in anderer Weise oder von einer Person in einer ihr nicht zustehenden Eigenschaft oder von einer anderen Person abgegeben
oder geschehen sind, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine falsche Beurkundung oder Datenspeicherung der in Absatz 1 bezeichneten Art
zur Täuschung im Rechtsverkehr gebaucht.
(3) Handelt der T6auml;ter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen DRitten zu bereichern oder eine andere Person
zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
(4) Der Versuch ist strafbar.
§ 272 (aufgehoben)
§ 273
[Verändern von amtlichen Ausweisen]
(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr
- eine Eintragung in einem amtlichen Ausweis entfernt, unkenntlich macht, überdeckt oder unterdrückt oder
eine einzelne Seite aus einem amtlichen Ausweis entfernt oder
- einen derart veränderten amtlichen Ausweis gebraucht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 267
oder § 274 mit Strafe bedroht ist.
(2) Der Versuch ist strafbar.
§ 274
[Urkundenunterdrückung; Veränderung einer Grenzbezeichnung
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- eine Urkunde oder eine technische Aufzeichnung, welche
ihm entweder überhaupt nicht oder nicht ausschließlich
gehört, in der Absicht, einem anderen Nachteil zuzufügen,
vernichtet, beschädigt oder unterdrückt,
- beweiserhebliche Daten (§ 202a Abs.2), über
die er nicht oder nicht ausschließlich verfügen darf, in der Absicht, einem anderen Nachteil zuzufügen,
Iöscht, unterdrückt, unbrauchbar macht oder verändert oder
- einen Grenzstein oder ein anderes zur Bezeichnung einer Grenze oder eines Wasserstandes bestimmtes Merkmal
in der Absicht, einem anderen Nachteil zuzufügen, wegnimmt, vernichtet, unkenntlich macht,
verrückt oder fälschlich setzt.
(2) Der Versuch ist strafbar.
§ 275
[Vorbereitung der Fälschung von amtlichen Ausweisen]
(1) Wer eine Fälschung von amtlichen Ausweisen vorbereitet, indem er
- Platten, Formen, Drucksätze, Druckstöcke, Negative, Matrizen oder ähnliche Vorrichtungen,
die ihrer Art nach zur Begehung der Tat geeignet sind, oder
- Papier, das einer solchen Papierart gleicht oder zum Verwechseln ähnlich ist, die zur Herstellung
von amtlichen Ausweisen bestimmt und gegen Nachahmung besonders gesichert ist, oder
- Vordrucke für amtliche Ausweise
herstellt, sich oder einem anderen verschafft, feilhält, verwahrt, einem anderen überläßt
oder in den räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes einführt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Handelt der Täter gewerbsmäß oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzen Begehung
von Straftaten nach Absatz 1 verbunden hat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
(3) § 149 Abs.2 und 3 gilt entsprechend.
§ 276
[Verschaffen von falschen amtlichen Ausweisen]
(1) Wer einen unechten oder verfälschten amtlichen Ausweis oder einen amtlichen Ausweis, der eine falsche Beurkundung
der in den §§ 271 und 348 bezeichneten
Art enthält,
- einzuführen oder auszuführen unternimmt oder
- in der Absicht, dessen Gebrauch zur Täuschung im Rechtsverkehr zu ermöglichen, sich oder einem anderen
verschafft, verwahrt oder einem anderen überläßt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Handelt der Täter gewerbsmäß oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzen Begehung
von Straftaten nach Absatz 1 verbunden hat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
§ 277
[Fälschung von Gesundheitszeugnissen]
Wer unter der ihm nicht zustehenden Bezeichnung als Arzt oder
als eine andere approbierte Medizinalperson oder unberechtigt
unter dem Namen solcher Personen ein Zeugnis über seinen
oder eines anderen Gesundheitszustand ausstellt oder ein derartiges
echtes Zeugnis verfälscht und davon zur Täuschung von
Behörden oder Versicherungsgesellschaften Gebrauch macht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 278
[Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse]
Ärzte und andere approbierte Medizinalpersonen, welche
ein unrichtiges Zeugnis über den Gesundheitszustand eines
Menschen zum Gebrauch bei einer Behörde oder Versicherungsgesellschaft
wider besseres Wissen ausstellen, werden mit Freiheitsstrafe bis
zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 279
[Gebrauch unrichtiger Gesundheitszeugnisse]
Wer, um eine Behörde oder eine Versicherungsgesellschaft über seinen oder eines anderen Gesundheitszustand
zu täuschen, von einem Zeugnis der in den §§277 und 278
bezeichneten Art Gebrauch macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 280 (weggefallen)
§ 281
[Mißbrauch von Ausweispapieren]
(1) Wer ein Ausweispapier, das für einen anderen ausgestellt
ist, zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht, oder wer zur
Täuschung im Rechtsverkehr einem anderen ein Ausweispapier
überläßt, das nicht für diesen ausgestellt
ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe
bestraft. Der Versuch ist strafbar.
(2) Einem Ausweispapier stehen Zeugnisse und andere Urkunden
gleich, die im Verkehr als Ausweis verwendet werden.
§ 282
[vermögensstrafe, Erweiterter Verfall und Einziehung
(1) In den Fällen der §§ 267 bis 269, 275 und 276
sind die §§ 43a und 73d anzuwenden,
wenn der Täter als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzen Begehung solcher Taten verbunden hat.
73d ist auch dann anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt.
(2) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 267, § ,
§ 271 Abs.2 und 3, § 273 oder § 276,
dieser auch in Verbindung mit § 276a, oder nach 279 bezieht,
können eingezogen werden. In den Fällen des § 275, auch in Verbindung mit
§ 276a, werden die dort bezeichneten Fälschungsmittel eingezogen.
§ 283
[Bankrott]
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
wird bestraft, wer bei Überschuldung oder bei drohender oder
eingetretener Zahlungsunfähigkeit
- Bestandteile seines Vermögens, die im Falle der Konkurseröffnung
zur Konkursmasse gehören, beiseite schafft oder verheimlicht
oder in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen
Wirtschaft widersprechenden Weise zerstört, beschädigt
oder unbrauchbar macht,
- in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen
Wirtschaft widersprechenden Weise Verlust- oder Spekulationsgeschäfte
oder Differenzgeschäfte mit Waren oder Wertpapieren eingeht
oder durch unwirtschaftliche Ausgaben, Spiel oder Wette übermäßige
Beträge verbraucht oder schuldig wird,
- Waren oder Wertpapiere auf Kredit beschafft und sie oder
die aus diesen Waren hergestellten Sachen erheblich unter ihrem
Wert in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen
Wirtschaft widersprechenden Weise veräußert oder sonst abgibt,
- Rechte anderer vortäuscht oder erdichtete Rechte anerkennt,
- Handelsbücher, zu deren Führung er gesetzlich
verpflichtet ist, zu führen unterläßt oder so
führt oder verändert, daß die Übersicht über
seinen Vermögensstand erschwert wird,
- Handelsbücher oder sonstige Unterlagen, zu deren Aufbewahrung
ein Kaufmann nach Handelsrecht verpflichtet ist, vor Ablauf der
für Buchführungspflichtige bestehenden Aufbewahrungsfristen
beiseite schafft, verheimlicht, zerstört oder beschädigt
und dadurch die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert,
- entgegen dem Handelsrecht
- Bilanzen so aufstellt, daß die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert wird, oder
- es unterläßt, die Bilanz seines Vermögens oder das Inventar in der vorgeschriebenen Zeit aufzustellen, oder
- in einer anderen, den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft grob widersprechenden Weise
seinen Vermögensstand verringert oder seine wirklichen geschäftlichen Verhältnisse verheimlicht oder verschleiert.
(2) Ebenso wird bestraft, wer durch eine der in Absatz 1 bezeichneten
Handlungen seine Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit herbeiführt.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Wer in den Fällen
- des Absatzes 1 die Überschuldung oder die drohende
oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit fahrlässig nicht kennt oder
- des Absatzes 2 die Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit leichtfertig verursacht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(5) Wer in den Fällen
- des Absatzes 1 Nr.2, 5 oder 7 fahrlässig handelt und die Überschuldung oder
die drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit wenigstens fahrlässig nicht kennt oder
- des Absatzes 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nr.2, 5 oder 7 fahrlässig handelt und
die Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit wenigstens leichtfertig verursacht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(6) Die Tat ist nur dann strafbar, wenn der Täter seine
Zahlungen eingestellt hat oder über sein Vermögen das
Konkursverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist.
§ 283a
[Besonders schwerer Fall des Bankrotts]
In besonders schweren Fällen des § 283 Abs.1 bis 3 wird der Bankrott mit
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor,
wenn der Täter
- aus Gewinnsucht handelt oder
- wissentlich viele Personen in die Gefahr des Verlustes ihrer ihm anvertrauten Vermögenswerte oder
in wirtschaftliche Not bringt.
§ 283b
[Verletzung der Buchführungspflicht]
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- Handelsbücher zu deren Führung er gesetzlich
verpflichtet ist, zu führen unterläßt oder so
führt oder verändert, daß die Übersicht über
seinen Vermögensstand erschwert wird,
- Handelsbücher oder sonstige Unterlagen, zu deren Aufbewahrung
er nach Handelsrecht verpflichtet ist, vor Ablauf der gesetzlichen
Aufbewahrungsfristen beiseite schafft, verheimlicht, zerstört
oder beschädigt und dadurch die Übersicht über
seinen Vermögensstand erschwert,
- entgegen dem Handelsrecht
- Bilanzen so aufstellt, daß die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert wird, oder
- es unterläßt, die Bilanz seines Vermögens oder das Inventar in der vorgeschriebenen Zeit aufzustellen.
(2) Wer in den Fällen des Absatzes 1 Nr.1 oder 3 fahrlässig handelt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(3) § 283 Abs.6 gilt entsprechend.
§ 283c
[Gläubigerbegünstigung]
(1) Wer in Kenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit einem
Gläubiger eine Sicherheit oder Befriedigung gewährt,
die dieser nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit
zu beanspruchen hat, und ihn dadurch absichtlich oder wissentlich
vor den übrigen Gläubigern begünstigt, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) § 283 Abs.6 gilt entsprechend.
§ 283d
[Schuldnerbegünstigung]
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- in Kenntnis der einem anderen drohenden Zahlungsunfähigkeit oder
- nach Zahlungseinstellung, in einem Konkursverfahren, in
einem gerichtlichen Vergleichsverfahren zur Abwendung des Konkurses
oder in einem Verfahren zur Herbeiführung der Entscheidung
über die Eröffnung des Konkurs- oder gerichtlichen Vergleichsverfahrens
eines anderen Bestandteile des Vermögens eines anderen, die
im Falle der Konkurseröffnung zur Konkursmasse gehören,
mit dessen Einwilligung oder zu dessen Gunsten beiseite schafft
oder verheimlicht oder in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen
Wirtschaft widersprechenden Weise zerstört, beschädigt oder unbrauchbar macht.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe
von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall
liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- aus Gewinnsucht handelt oder
- wissentlich viele Personen in die Gefahr des Verlustes
ihrer dem anderen anvertrauten Vermögenswerte oder in wirtschaftliche
Not bringt.
(4) Die Tat ist nur dann strafbar, wenn der andere seine Zahlungen
eingestellt hat oder über sein Vermögen das Konkursverfahren
eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist.
§ 284
[Unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels]
(1) Wer ohne behördliche Erlaubnis öffentlich ein
Glücksspiel veranstaltet oder hält oder die Einrichtungen
hierzu bereitstellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Als öffentlich veranstaltet gelten auch Glücksspiele
in Vereinen oder geschlossenen Gesellschaften, in denen Glücksspiele
gewohnheitsmäßig veranstaltet werden.
(3) Wer in den Fällen des Absatzes 1
- gewerbsmäßig oder
- als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat,
wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(4) Wer für ein öffentliches Glücksspiel (Absätze 1 und 2) wirbt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 285
[Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel]
Wer sich an einem öffentlichen Glücksspiel (§ 284) beteiligt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft.
§ 286
[Vermögensstrafe, Erweiterter Verfall und Einziehung]
(1) In den Fällen des § 284 Abs.3 Nr.2 sind
die §§ 43a, 73d anzuwenden.
§ 73d ist auch in den Fällen des § 284 Abs.3 Nr.1 anzuwenden.
(2) In den Fällen der §§ 284 und 285 werden
die Spieleinrichtungen und das auf dem Spieltisch oder in der
Bank vorgefundene Geld eingezogen, wenn sie dem Täter oder
Teilnehmer zur Zeit der Entscheidung gehören. Andernfalls
können die Gegenstände eingezogen werden; § 74a ist anzuwenden.
§ 287
[Unerlaubte Veranstaltung einer Lotterie oder einer Ausspielung
(1) Wer ohne behördliche Erlaubnis öffentliche Lotterien oder Ausspielungen beweglicher oder unbeweglicher Sachen
veranstaltet, namentlich den Abschluß von Spielverträgen für eine öffentliche Lotterie oder Ausspielung
anbietet oder auf den Abschluß solcher Spielverträge gerichtete Angebot annimmt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer für öffentliche Lotterien oder Ausspielungen (Absatz 1) wirbt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 288
[Vereiteln der Zwangsvollstreckung]
(1) Wer bei einer ihm drohenden Zwangsvollstreckung in der
Absicht, die Befriedigung des Gläubigers zu vereiteln, Bestandteile
seines Vermögens veräußert oder beiseite schafft,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.
§ 289
[Pfandkehr]
(1) Wer seine eigene bewegliche Sache oder eine fremde bewegliche
Sache zugunsten des. Eigentümers derselben dem Nutznießer,
Pfandgläubiger oder demjenigen, welchem an der Sache ein
Gebrauchs- oder Zurückbehaltungsrecht zusteht, in rechtswidriger
Absicht wegnimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.
§ 290
[Unbefugter Gebrauch von Pfandsachen]
Öffentliche Pfandleiher, welche die von ihnen in Pfand
genommenen Gegenstände unbefugt in Gebrauch nehmen, werden
mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(1) Wer die Zwangslage, die Unerfahrenheit, den Mangel an Urteilsvermögen oder die erhebliche Willensschwäche
eines anderen dadurch ausbeutet, daß er sich oder einem Dritten
- für die Vermietung von Räumen zum Wohnen oder damit verbundene Nebenleistungen,
- für die Gewährung eines Kredits,
- für eine sonstige Leistung oder
- für die Vermittlung einer der vorbezeichneten Leistungen
Vermögensvorteile versprechen oder gewähren läßt,
die in einem auffälligen Mißverhältnis zu der
Leistung oder deren Vermittlung stehen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Wirken mehrere Personen als Leistende,
Vermittler oder in anderer Weise mit und ergibt sich dadurch ein auffälliges Mißverhältnis
zwischen sämtlichen Vermögensvorteilen und sämtlichen Gegenleistungen, so gilt Satz 1 für jeden,
der die Zwangslage oder sonstige Schwäche des anderen für sich oder einen Dritten zur Erzielung
eines übermäßigen Vermögensvorteils ausnutzt.
(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.
Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- durch die Tat den anderen in wirtschaftliche Not bringt,
- die Tat gewerbsmäßig begeht,
- sich durch Wechsel wucherische Vermögensvorteile versprechen laßt.
§ 292
[Jagdwilderei]
(1) Wer unter Verletzung fremden Jagdrechts oder Jagdausübergangsrechts
- dem Wild nachstellt, es fängt, erlegt oder sich oder einem Dritten zueignet oder
- eine Sache, die dem Jagdrecht unterliegt, sich oder einem Dritten zueignet, beschädigt oder zerstört,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Ein
besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn die Tat
- gewerbs- oder gewohnheitsmäßig,
- zur Nachtzeit, in der Schonzeit, unter Anwendung von Schlingen oder in anderer nicht weidmännischer Weise oder
- von mehreren mit Schußwaffen ausgerüsteten Beteiligten gemeinschaftlich
begangen wird.
§ 293
[Fischwilderei]
Wer unter Verletzung fremden Fischereirechts oder Fischereiausübungsrechts
- fischt oder
- eine Sache, die dem Fischereirecht unterliegt, sich zueignet, sich oder einem Dritten zueignet, beschädigt oder zerstört,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 294
[Strafantrag]
In den Fällen des § 292 Abs.1 und des § 293
wird die Tat nur auf Antrag des Verletzten verfolgt, wenn sie von einem Angehörigen oder an einem Ort begangen worden
ist, wo der Täter die Jagd oder die Fischerei in beschränktem Umfang ausüben durfte.
§ 295
[Einziehung]
Jagd- und Fischereigeräte, Hunde und andere Tiere, die
der Täter oder Teilnehmer bei der Tat mit sich geführt
oder verwendet hat, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden.
§ 296 (weggefallen)
§ 297
[Gefährdung von Schiffen, Kraft- und Luftfahrzeugen durch Bannware]
(1) Wer ohne Wissen des Reeders oder des Schiffsführers oder als Schiffsführer ohne Wissen des Reeders
eine Sache an Bord eines deutschen Schiffes nimmt, deren Beförderung
- für das Schiff oder die Ladung die Gefahr einer Beschlagnahme oder Einziehung oder
- für den Reeder oder den Schiffsf¨hrer die Gefahr einer Bestrafung
verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer als Reeder ohne Wissen des Schiffsführers eine Sache an Bord eines deutschen Schiffes bringt
oder nimmt, deren Beförderung für den Schiffsführer die Gefahr einer Bestrafung verursacht.
(3) Absatz 1 Nr.1 gilt auch für ausländische Schiffe, die ihre Ladung ganz oder zum Teil im Inland genommen haben.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn Sachen in Kraft- oder Luftfahrzeuge gebracht oder genommen werden.
An die Stelle des Reeders und des Schiffsführers treten der Halter und der Führer des Kraft- oder Luftfahrzeuges.
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