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Justizmitteilungsgesetz und
Gesetz zur Änderung kostenrechtlicher Vorschriften und anderer Gesetze
(JuMiG)


Zu den Artikeln 1-19 Justizmitteilungsgesetz Zu den Artikeln 1-19 Justizmitteilungsgesetz

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Artikel 20:
Änderung des Soldatengesetzes

Nach § 61 des Soldatengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.August 1975 (BGBI. l S. 2273), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. Februar 1997 (BGBI. I, S. 298) geändert worden ist, wird folgender § 62 eingefügt:

"§ 62

Mitteilungen in Strafsachen

(1) In Strafsachen gegen Soldaten gilt § 125c Abs.1 bis 6 des Beamtenrechtsrahmengesetzes entsprechend.

(2) In Strafsachen gegen Berufssoldaten im Ruhestand, frühere Berufssoldaten und frühere Soldaten auf Zeit sollen personenbezogene Daten außer in den Fällen des § 14 Abs. 1 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz übermittelt werden, wenn deren Kenntnis für Disziplinarmaßnahmen mit anderen als versorgungsrechtlichen Folgen erforderlich ist, soweit nicht für die übermittelnde Stelle erkennbar ist, daß schutzwürdige Interessen des Betroffenen an dem Ausschluß der Übermittlung überwiegen. § 14 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz ist anzuwenden.

(3) Die Mitteilungen sind zu richten

1. bei Erlaß und Vollzug eines Haftbefehls oder Unterbringungsbefehls an den nächsten Disziplinarvorgesetzten des Soldaten oder dessen Vertreter im Amt,

2. in den übrigen Fällen zum Zwecke der Weiterleitung an die zuständige Stelle an den Befehlshaber des Wehrbereichs, in dem die mitteilungspflichtige Stelle liegt.

Die Mitteilungen sind als "Vertrauliche Personalsache" zu kennzeichnen. Im Falle des Satzes 1 Nr. 2 dürfen nur die Personendaten des Beschuldigten, die für die Ermittlung der zuständigen Stelle erforderlich sind, dem Befehlshaber im Wehrbereich zugänglich gemacht werden; die übrigen Daten sind ihm zur Weiterleitung in einem verschlossenen Umschlag zu übermitteln."


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Artikel 21:
Änderung des Zivildienstgesetzes

Nach § 45 des Zivildienstgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.September 1994 (BGBI. I, S. 2811), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 7. August 1996 (BGBI. l S. 1254) geändert worden ist, wird folgender § 45a eingefügt:

"§ 45a

Mitteilungen in Strafsachen

(1) In Strafsachen gegen Zivildienstleistende gilt § 125c Abs. 1 bis 6 des Beamtenrechtsrahmengesetzes entsprechend.

(2) Die Mitteilungen sind an das Bundesamt für den Zivildienst zu richten und als "Vertrauliche Personalsache" zu kennzeichnen."


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Artikel 22:
Änderung der Gewerbeordnung

§ 153a der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 1987 (BGBI. l S. 425), die zuletzt durch Artikel 49 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBI. l S. 594) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

2. Folgender Absatz 2 wird angefügt:

"(2) Erhält die Registerbehörde eine Mitteilung über die Änderung des Namens einer Person, über die das Register eine Eintragung enthält, so ist der neue Name bei der Eintragung zu vermerken."


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Artikel 23:
Änderung des Bundesberggesetzes

In § 17 des Bundesberggesetzes vom 13.August 1980 (BGBI. IS. 1310), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 6.Juni 1995 (BGBI. l S. 778) geändert worden ist, wird nach Absatz 3 folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Das Grundbuchamt hat die zuständige Behörde von der Eintragung eines neuen Bergwerkseigentümers zu benachrichtigen."


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Artikel 24:
Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes

Nach § 45a des Außenwirtschaftsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7400-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. April 1997 (BGBI. l S. 966) geändert worden ist, wird folgender § 45b eingefügt:

"§ 45b

Übermittlung personenbezogener Daten aus Strafverfahren

In Strafverfahren wegen Verstoßes gegen dieses Gesetz oder das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen dürfen Gerichte und Staatsanwaltschaften obersten Bundesbehörden personenbezogene Daten übermitteln, wenn dies zur Verfolgung der in den §§ 5 und 7 Abs.1 angegebenen Zwecke erforderlich ist. Die nach Satz 1 erlangten Daten dürfen nur zu den dort genannten Zwecken verwendet werden. Der Empfänger darf die Daten an eine nicht in Satz 1 genannte öffentliche Stelle jedoch nur weiterübermitteln, wenn das Interesse an der Verwendung der übermittelten Daten das Interesse des Betroffenen an der Geheimhaltung erheblich überwiegt und der Untersuchungszweck des Strafverfahrens nicht gefährdet werden kann."


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Artikel 25:
Änderung des Gesetzes über das Kreditwesen

Nach § 60 des Gesetzes über das Kreditwesen in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1996 (BGBI. l S. 64, 519) wird folgender § 60a eingefügt:

"§ 60a

Mitteilungen in Strafsachen

(1) Das Gericht, die Strafverfolgungs- oder die Strafvollstreckungsbehörde hat in Strafverfahren gegen Inhaber oder Geschäftsleiter von Kreditinstituten sowie gegen Inhaber bedeutender. Beteiligungen an Kreditinstituten oder deren gesetzliche Vertreter oder persönlich haftende Gesellschafter wegen Verletzung ihrer Berufspflichten oder anderer Straftaten bei oder im Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes oder dem Betrieb einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung, ferner in Strafverfahren, die Straftaten nach § 54 dieses Gesetzes zum Gegenstand haben, im Falle der Erhebung der öffentlichen Klage dem Bundesaufsichtsamt

1. die Anklageschrift oder eine an ihre Stelle tretende Antragsschrift,

2. den Antrag auf Erlaß eines Strafbefehls und

3. die das Verfahren abschließende Entscheidung mit Begründung

zu übermitteln; ist gegen die Entscheidung ein Rechtsmittel eingelegt worden, ist die Entscheidung unter Hinweis auf das eingelegte Rechtsmittel zu übermitteln. In Verfahren wegen fahrlässig begangener Straftaten werden die in den Nummern 1 und 2 bestimmten Übermittlungen nur vorgenommen, wenn aus der Sicht der übermittelnden Stelle unverzüglich Entscheidungen oder andere Maßnahmen des Bundesaufsichtsamtes geboten sind.

(2) Werden sonst in einem Strafverfahren Tatsachen bekannt, die auf Mißstände in dem Geschäftsbetrieb eines Kreditinstituts hindeuten, und ist deren Kenntnis aus der Sicht der übermittelnden Stelle für Maßnahmen des Bundesaufsichtsamtes nach diesem Gesetz erforderlich, soll das Gericht, die Strafverfolgungs- oder die Strafvollstreckungsbehörde diese Tatsachen ebenfalls mitteilen, soweit nicht für die übermittelnde Stelle erkennbar ist, daß schutzwürdige Interessen des Betroffenen überwiegen. Dabei ist zu berücksichtigen, wie gesichert die zu übermittelnden Erkenntnisse sind."


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Artikel 26:
Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes

Nach § 145a des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBI. 19931 S. 2), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 29. April 1997 (BGBI. l S. 968) geändert worden ist, wird folgender § 145b eingefügt:

"§ 145b

(1) Das Gericht, die Strafverfolgungs- oder die Strafvollstreckungsbehörde hat in Strafverfahren gegen Geschäftsleiter von Versicherungsunternehmen oder deren gesetzliche Vertreter oder persönlich haftende Gesellschafter wegen Verletzung ihrer Berufspflichten oder anderer Straftaten bei oder im Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes oder dem Betrieb einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung, ferner in Strafverfahren, die Straftaten nach den §§ 134, 137 bis 141 und 145 dieses Gesetzes zum Gegenstand haben, im Falle der Erhebung der öffentlichen Klage dem Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen

1. die Anklageschrift oder eine an ihre Stelle tretende Antragsschrift,

2. den Antrag auf Erlaß eines Strafbefehls und

3. die das Verfahren abschließende Entscheidung mit Begründung

zu übermitteln; ist gegen die Entscheidung ein Rechtsmittel eingelegt worden, ist die Entscheidung unter Hinweis auf das eingelegte Rechtsmittel zu übermitteln, in Verfahren wegen fahrlässig begangener Straftaten werden die in den Nummern 1 und 2 bestimmten Übermittlungen nur vorgenommen, wenn aus der Sicht der übermittelnden Stelle unverzüglich Entscheidungen oder andere Maßnahmen des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen geboten sind.

(2) Werden sonst in einem Strafverfahren Tatsachen bekannt, die auf Mißstände in dem Geschäftsbetrieb eines Versicherungsunternehmens einschließlich des Außendienstes hindeuten, und ist deren Kenntnis aus der Sicht der übermittelnden Stelle für Maßnahmen der Versicherungsaufsicht erforderlich, soll das Gericht, die Strafverfolgungs- oder die Strafvollstreckungsbehörde diese Tatsachen ebenfalls mitteilen, soweit nicht für die übermittelnde Stelle erkennbar ist, daß schutzwürdige Interessen des Betroffenen überwiegen. Dabei ist zu berücksichtigen, wie gesichert die zu übermittelnden Erkenntnisse sind. (3) Betrifft eine Mitteilung nach Absatz 1 oder 2 ein Versicherungsunternehmen, über das die Aufsicht nach diesem Gesetz durch eine Landesbehörde ausgeübt wird, leitet das Bundesaufsichtsamt die Mitteilung unverzüglich an diese Behörde weiter."


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Artikel 27:
Änderung des Flurbereinigungsgesetzes

§ 12 des Flurbereinigungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.März 1976 (BGBI. I S. 546), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 1. November 1996 (BGBI. I S. 1626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

2. Folgende Absätze 2 bis 4 werden angefügt:

"(2) Die Flurbereinigungsbehörde teilt dem Grundbuchamt und der für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständigen Behörde die Anordnung des Flurbereinigungsverfahrens einschließlich der in das Verfahren einbezogenen Grundstücke (§ 4), die Änderungen des Flurbereinigungsgebiets (§ 8), die Einstellung des Flurbereinigungsverfahrens (§ 9), den Zeitpunkt des Eintritts des neuen Rechtszustands (§§ 61 bis 63) und die Schlußfeststellung (§ 149) mit, dem Grundbuchamt zudem die Abgabe der Unterlagen an die für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständige Behörde (§ 81 Abs.2).

(3) Das Grundbuchamt hat die Flurbereinigungsbehörde bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Schlußfeststellung von allen Eintragungen zu benachrichtigen, die nach dem Zeitpunkt der Anordnung des Flurbereinigungsverfahrens im Grundbuch der betroffenen Grundstücke vorgenommen sind oder vorgenommen werden, soweit nicht die Flurbereinigungsbehörde auf die Benachrichtigung verzichtet; es benachrichtigt die Flurbereinigungsbehörde von der Eintragung neuer Eigentümer der an das Flurbereinigungsgebiet angrenzenden Grundstücke, soweit die Flurbereinigungsbehörde dem Grundbuchamt die Bezeichnung solcher Grundstücke zu diesem Zweck mitgeteilt hat.

(4) Die für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständige Behörde hat die Flurbereinigungsbehörde bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Schlußfeststellung von allen Fortführungen zu benachrichtigen, die nach dem Zeitpunkt der Anordnung des Flurbereinigungsverfahrens in den Nachweisen der betroffenen Flurstücke im Liegenschaftskataster ausgeführt worden sind, soweit nicht die Flurbereinigungsbehörde auf die Benachrichtigung verzichtet."


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Artikel 28:
Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch

Dem § 308 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBI. I, S. 594) werden folgende Absätze angefügt:

"(4) In Strafsachen, die Straftaten nach den §§ 406 und 407 zum Gegenstand haben, sind der Bundesanstalt zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten

1. bei Einleitung des Strafverfahrens die Personendaten des Beschuldigten, der Straftatbestand, die Tatzeit und der Tatort,

 

2. im Falle der Erhebung der öffentlichen Klage die das Verfahren abschließende Entscheidung mit Begründung

zu übermitteln. Ist mit der in Nummer 2 genannten Entscheidung ein Rechtsmittel verworfen worden oder wird darin auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen, so ist auch die angefochtene Entscheidung zu übermitteln. Die Übermittlung veranlaßt die Strafvollstreckungs- oder die Strafverfolgungsbehörde. Eine Verwendung

1. der Daten der Arbeitnehmer für Maßnahmen zu ihren Gunsten,

2. der Daten des Arbeitgebers zur Besetzung seiner offenen Arbeitsplätze, die im Zusammenhang mit dem Strafverfahren bekanntgeworden sind,

3. der in den Nummern 1 und 2 genannten Daten für Entscheidungen über die Einstellung oder Rückforderung von Leistungen der Bundesanstalt

ist zulässig.

(5) Gerichte, Strafverfolgungs- oder Strafvollstreckungsbehörden sollen der Bundesanstalt Erkenntnisse aus sonstigen Verfahren, die aus ihrer Sicht zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 404 Abs.2 Nr.2, 5, 6 und 9 erforderlich sind, übermitteln, soweit nicht für die übermittelnde Stelle erkennbar ist, daß schutzwürdige Interessen des Betroffenen oder anderer Verfahrensbeteiligter an dem Ausschluß der Übermittlung überwiegen. Dabei ist zu berücksichtigen, wie gesichert die zu übermittelnden Erkenntnisse sind."


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Artikel 29:
Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes

Dem § 18 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3.Februar 1995 (BGBI. I, S. 158), das zuletzt durch Artikel 63 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBI. l S. 594) geändert worden ist, werden folgende Absätze angefügt:

"(3) In Strafsachen, die Straftaten nach den §§ 15 und 15a zum Gegenstand haben, sind der Bundesanstalt für Arbeit zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten

1. bei Einleitung des Strafverfahrens die Personendaten des Beschuldigten, der Straftatbestand, die Tatzeit und der Tatort,

2. im Falle der Erhebung der öffentlichen Klage die das Verfahren abschließende Entscheidung mit Begründung

zu übermitteln. Ist mit der in Nummer 2 genannten Entscheidung ein Rechtsmittel verworfen worden oder wird darin auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen, so ist auch die angefochtene Entscheidung zu übermitteln. Die Übermittlung veranlaßt die Strafvollstreckungs- oder die Strafverfolgungsbehörde. Eine Verwendung

1. der Daten der Arbeitnehmer für Maßnahmen zu ihren Gunsten,

2. der Daten des Arbeitgebers zur Besetzung seiner offenen Arbeitsplätze, die im Zusammenhang mit dem Strafverfahren bekanntgeworden sind,

3. der in den Nummern 1 und 2 genannten Daten für Entscheidungen über die Einstellung oder Rückforderung von Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit

ist zulässig.

(4) Gerichte, Strafverfolgungs- oder Strafvollstreckungsbehörden sollen der Bundesanstalt für Arbeit Erkenntnisse aus sonstigen Verfahren, die aus ihrer Sicht zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 16 Abs.1 Nr.1 bis 2 erforderlich sind, übermitteln, soweit nicht für die übermittelnde Stelle erkennbar ist, daß schutzwürdige Interessen des Betroffenen oder anderer Verfahrensbeteiligter an dem Ausschluß der Übermittlung überwiegen. Dabei ist zu berücksichtigen, wie gesichert die zu übermittelnden Erkenntnisse sind."


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Artikel 30:
Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch

Nach § 78 Abs.1 Satz 3 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - Verwaltungsverfahren - (Artikel l des Gesetzes vom 18. August 1980, BGBI. l S. 1469), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Mai 1997 (BGBI. l S. 1130) geändert worden ist, wird folgender Satz eingefügt:

"Abweichend von Satz 3 ist eine Übermittlung nach § 125c des Beamtenrechtsrahmengesetzes und nach Vorschriften, die auf diese Vorschrift verweisen, zulässig."


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Artikel 31:
Änderung der Gesamtvollstreckungsordnung

In § 4 der Gesamtvollstreckungsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai 1991 (BGBI. i S. 1185), die zuletzt durch Artikel 3 Abs. 6 des Gesetzes vom 28. Oktober 1996 (BGBI. l S. 1546) geändert worden ist, wird nach Absatz 3 folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Das Gericht hat ein Verzeichnis derjenigen Schuldner zu führen, bezüglich deren der Antrag auf Eröffnung der Gesamtvollstreckung abgewiesen worden ist, weil ihr Vermögen so gering ist, daß die Kosten des Verfahrens nicht gedeckt werden können. § 915 Abs. 2, § 915a Abs. 1, 2 Nr. 2, §§ 915b bis 915h der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend; die Löschungsfrist beträgt fünf Jahre."


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Artikel 32:
Benachrichtigung der Polizei über den Ausgang des Strafverfahrens

(1) Die Staatsanwaltschaft teilt der Polizeibehörde, die mit der Angelegenheit befaßt war, ihr Aktenzeichen mit.

(2) Sie unterrichtet die Polizeibehörde in den Fällen des Absatzes 1 über den Ausgang des Verfahrens durch Mitteilung der Entscheidungsformel, der entscheidenden Stelle sowie des Datums und der Art der Entscheidung. Die Übersendung eines Abdrucks der Mitteilung zum Bundeszentralregister ist zulässig, im Falle des Erforderns auch des Urteils oder einer mit Gründen versehenen Einstellungsentscheidung.

(3) In Verfahren gegen Unbekannt sowie bei Verkehrsstrafsachen, soweit sie nicht unter die §§ 142, 315 bis 315c des Strafgesetzbuches fallen, wird der Ausgang des Verfahrens nach Absatz 2 von Amts wegen nicht mitgeteilt.

(4) Wird ein Urteil übersandt, das angefochten worden ist, so ist anzugeben, wer Rechtsmittel eingelegt hat.


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Artikel 33:
Änderung kostenrechtlicher Vorschriften und anderer Gesetze

(1) § 79 Abs.3 des Asylverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.Juli 1993 (BGBI. I, S. 1361), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. Mai 1997 (BGBI. l S. 1130) geändert worden ist, wird aufgehoben.

(2) Die Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBI. l S. 686), zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 3 des Gesetzes vom 25. März 1997 (BGBI. l S. 726), wird wie folgt geändert:

1. § 51 Abs. 4 wird Absatz 3.

2. Dem § 102 wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden."

(3) Dem § 91 der Finanzgerichtsordnung vom 6. Oktober 1965 (BGBI. l S. 1477), die zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBI. l S. 2049) geändert worden ist, wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden."

(4) Dem §110 des Sozialgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBI. l S. 2535), das zuletzt durch Artikel 32 des Gesetzes vom 7. August 1996 (BGBI. i S. 1254) geändert worden ist, wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden."

(5) Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBI. l S. 3047), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 1. November 1996 (BGBI. l S. 1626), wird wie folgt geändert:

  1. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:

"Wertberechnung in Rechtsmittelverfahren".

b) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:

"(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne daß solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, so ist die Beschwerde maßgebend."

c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

"(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert."

 

2. Das Kostenverzeichnis (Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz) wird wie folgt geändert:

a) In der Gliederung wird bei Teil 2 die Angabe "V. Beschwerdeverfahren" durch die Angabe "V. Verfahren über den Antrag auf Zulassung der Beschwerde, Beschwerdeverfahren" ersetzt.

b) Die Überschrift vor Nummer 2120 wird wie folgt gefaßt:

"2. Verfahren über den Antrag auf Zulassung der Berufung, Berufungsverfahren".

  1. Folgende Nummer 2120 wird eingefügt:

 

Nr.

Gebührentatbestand

Gebührenbetrag oder Satz der Gebühr nach § 11 Abs. 2 GKG

"2120

Verfahren über die Zulassung der Berufung: Soweit der Antrag abgelehnt wird

1,0"

d) Die

bisherige Nummer 2120 wird Nummer 2121 und wie folgt gefaßt:

Nr.

Gebührentatbestand

Gebührenbetrag oder Satz der Gebühr nach § 11 Abs. 2 GKG

"2121

Berufungsverfahren im allgemeinen.......................

1.5".

e) Die bisherige Nummer 2121 wird Nummer 2122; im Gebührentatbestand wird die Angabe "2120" durch die Angabe "2121" ersetzt.

f) Die Überschrift vor Nummer 2500 wird wie folgt gefaßt:

"V. Verfahren über den Antrag auf Zulassung der Beschwerde, Beschwerdeverfahren".

g) Folgende Nummer 2500 wird eingefügt:

 

Nr.

Gebührentatbestand

Gebührenbetrag oder Satz der Gebühr nach § 11 Abs. 2 GKG

"2500

 

Verfahren über den Antrag auf Zulassung der Beschwerde (§ 146 Abs. 5 und 6 VwGO): Soweit der Antrag abgelehnt wird ..............................

 

 

1,0".

h) Die bisherigen Nummern 2500 bis 2502 werden Nummern 2501 bis 2503.

 

(6) Die Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20.Dezember 1996 (BGBI. I, S. 2090), wird wie folgt geändert:

1. § 27 wird wie folgt geändert:

a) Folgender Absatz 2 wird eingefügt:

"(2) Beschlüsse nach dem Umwandlungsgesetz sind mit dem Wert des Aktivvermögens des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers anzusetzen. Bei Abspaltungen oder Ausgliederungen ist der Wert des übergehenden Aktivvermögens maßgebend."

b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Absätze 3 und 4.

2. § 39 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt:

"(4) Bei der Beurkundung von Gesellschaftsverträgen, Satzungen und Statuten sowie von Plänen und Verträgen nach dem Umwandlungsgesetz ist der Wert höchstens auf 10 Millionen Deutsche Mark, in den Fällen des § 38 Abs. 2 Nr. 7, auch wenn mehrere Anmeldungen in derselben Verhandlung beurkundet werden, auf höchstens 1 Million Deutsche Mark anzunehmen."

3. § 40 wird wie folgt gefaßt:

"§ 40

Geschäftswert bei zustimmenden Erklärungen

(1) Bei einer Zustimmungserklärung ist der Wert des Geschäfts maßgebend, auf das sich die Zustimmungserklärung bezieht.

(2) Bei Zustimmungserklärungen auf Grund einer gegenwärtigen oder künftigen Mitberechtigung ermäßigt sich der Geschäftswert nach Absatz 1 auf den Bruchteil, der dem Anteil der Mitberechtigung entspricht. Entsprechendes gilt für Zustimmungserklärungen von Anteilsinhabern (§ 2 des Umwandlungsgesetzes). Bei Gesamthandsverhältnissen ist der Anteil entsprechend der Beteiligung an dem Gesamthandvermögen zu bemessen."

4. § 41 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:

"(3) § 40 gilt entsprechend."

(7) Die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 368-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBI. i S. 3210), wird wie folgt geändert:

1. § 84 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:

"(2) Der Rechtsanwalt, durch dessen Mitwirkung eine Hauptverhandlung entbehrlich wird, erhält die Gebühren des § 83 Abs.1, wenn

1. das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt wird oder

2. das Gericht beschließt, das Hauptverfahren nicht zu eröffnen, oder

3. sich das gerichtliche Verfahren durch Zurücknahme des Einspruchs gegen einen Strafbefehl erledigt; ist bereits ein Termin zur Hauptverhandlung bestimmt, jedoch nur, wenn der Einspruch früher als zwei Wochen vor Beginn des Tages, der für die Hauptverhandlung vorgesehen war, zurückgenommen wird.

Satz 1 gilt nicht, wenn ein Beitrag des Rechtsanwalts zur Förderung des Verfahrens nicht ersichtlich ist. § 83 Abs.3 ist anzuwenden."

2. § 105 wird wie folgt gefaßt:

"§ 105

Bußgeldverfahren

(1) Im Bußgeldverfahren sind die Vorschriften des Sechsten Abschnitts entsprechend anzuwenden.

(2) Der Gebührenrahmen bestimmt sich nach § 83 Abs. 1 Nr. 3. Für das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde und dem sich anschließenden Verfahren bis zum Eingang der Akten bei Gericht ist § 84 entsprechend anzuwenden."

3. § 114 wird wie folgt geändert:

a) Folgender Absatz 4 wird eingefügt:

"(4) im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels erhält der Rechtsanwalt die für das Verfahren über das zuzulassende Rechtsmittel bestimmten Gebühren."

b) Die bisherigen Absätze 4 bis 6 werden Absätze 5 bis 7.


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Artikel 34:
Aufhebung von Vorschriften

Folgende Vorschriften werden aufgehoben:

1. Artikel 2 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Europawahlgesetzes vom 8. März 1994 (BGBI. l S. 419),

2. § 7 Abs.3 des Betreuungsbehördengesetzes vom 12.September 1990 (BGBI. l S. 2002, 2025).


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Artikel 35:
Übergangsvorschrift zu Artikel 1

§ 13 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz tritt mit der Maßgabe in Kraft, daß Absatz 1 Nr. 4 bis zum 31. Dezember 1998 in folgender Fassung anzuwenden ist:

"4. die Daten auf Grund einer Rechtsvorschrift von Amts wegen öffentlich bekanntzumachen sind oder in ein von einem Gericht geführtes, für jedermann unbeschränkt einsehbares öffentliches Register einzutragen sind oder es sich um die Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Konkursverfahrens oder des Gesamtvollstreckungsverfahrens mangels Masse handelt, oder".


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Artikel 36:
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Die auf Artikel 6 beruhenden Teile der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung können auf Grund der Ermächtigung des Melderechtsrahmengesetzes durch Rechtsverordnung geändert werden.


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Artikel 37:
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des zwölften auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.

(2) Artikel 33 tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.

 

Berlin, den 18.Juni 1997

Der Bundespräsident
Roman Herzog

 

Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl

 

Der Bundesminister der Justiz
Schmidt-Jortzig

 

Der Bundesminister des Innern
Kanther

 

Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm

 

Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer

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