DNA-IdentitätsfeststellungsgesetzVom 7. September 1998 (BGBl. I, S.2646), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des DNA-Identitätsfeststellungsgesetz vom 2. Juni 1999 (BGBl. I, S.1242)
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§ 1 | Änderung der Strafprozeßordnung |
§ 2 | Regelung bezüglich Verurteilter |
§ 2a | Antragsbefugnis zur Feststellung der Verurteilten gemäß § 2 |
§ 2b | Übermittlungsbefugnis des Bundeszentralregisters |
§ 2c | Umfang der Auskunft |
§ 2d | Verwendung und Löschung |
§ 2e | Abgleich mit der Haftdatei |
§ 3 | Verwendungsregelung |
§ 4 | Zitiergebot |
§ 5 | Inkrafttreten |
Nach § 81f der Strafprozeßordnung in der Fassung der Bekanntmachung
vom 7. April 1987 (BGBl. 1 S.1074, 1319), die zuletzt durch ... geändert worden ist
wird folgender § 81g angefügt:
"§81g
(1) Zum Zwecke der Identitätsfeststellung in künftigen Strafverfahren
dürfen dem Beschuldigten, der einer Straftat von erheblicher Bedeutung, insbesondere eines
Verbrechens, eines Vergehens gegen die sexuelle Selbstbestimmung, einer gefährlichen
Körperverletzung, eines Diebstahls in besonders schwerem Fall oder einer Erpressung
verdächtig ist, Körperzellen entnommen und zur Feststellung des DNA-Identifizierungsmusters
molekulargenetisch untersucht werden, wenn wegen der Art oder Ausführung der Tat,
der Persönlichkeit des Beschuldigten oder sonstiger Erkenntnisse Grund zu der Annahme besteht,
daß gegen ihn künftig erneut Strafverfahren wegen einer der vorgenannten Straftaten
zu führen sind.
(2) Die entnommenen Körperzellen dürfen nur für die in Absatz 1 genannte molekulargenetische Untersuchung verwendet werden; sie sind unverzüglich zu vernichten, sobald sie hierfür nicht mehr erforderlich sind. Bei der Untersuchung dürfen andere Feststellungen als diejenigen, die zur Ermittlung des DNA-Identifizierungsmusters erforderlich sind, nicht getroffen werden: hierauf gerichtete Untersuchungen sind unzulässig.
(3) § 81a Abs.2 und § 81f gelten entsprechend."
(1) Maßnahmen, die nach § 81g der Strafprozeßordnung zulässig sind, dürfen auch durchgeführt werden, wenn der Betroffene wegen einer der in § 81g Abs.1 der Strafprozeßordnung genannten Straftaten rechtskräftig verurteilt oder nur wegen erwiesener oder nicht auszuschließender Schuldunfähigkeit, auf Geisteskrankheit beruhener Verhandlungsunfähigkeit oder fehlender oder nicht ausschließbar fehlender Verantwortlichkeit (§ 3 des Jugendgerichtsgesetzes) nicht verurteilt worden ist und die entsprechende Eintragung im Bundeszentralregister oder Erziehungsregister noch nicht getilgt ist.
(2) Für Maßnahmen, nach Absatz 1 gelten § 81a Abs.2, §§ 81f und 162 Abs.1 der Strafprozeßordnung entsprechend.
(1) Die Staatsanwaltschaften dürfen für Zwecke des § 2 bis zum 30. Juni 2001 um Auskünfte über die in § 2c genannten Eintragungen im Zentralregister und im Erziehungsregister ersuchen, ohne daß es dabei der Angabe der Personendaten der Betroffenen bedarf.
(2) Das Bundeskriminalamt darf zum Zweck des Abgleichs mit der Haftdatei nach § 2e um Auskünfte in dem in Absatz 1 bestimmten Umfange ersuchen.
Die Registerbehörde darf für die in § 2a genannten Zwecke Auskünfte über die in § 2c genannten Eintragungen an die Staatsanwaltschaft, in deren Zuständigkeitsbereich die letzte Eintragung wegen einer Katalogtat erfolgte, und das Bundeskriminalamt übermitteln.
Die Ersuchen nach § 2a und die Übermittlung nach § 2b dürfen sich nur auf Eintragungen beziehen, welche die in der Anlage aufgeführten Straftatbestände betreffen.
Die Staatsanwaltschaften dürfen die nach § 2b übermittelten Daten nur für den in § 2a Abs.1 genannten Zweck verwenden.
(1) Das Bundeskriminalamt darf die Registerauskünfte nur für einen Abgleich mit den Daten der Haftdatei nach § 9 Abs.2 des Bundeskriminalamtgesetzes verwenden, um festzustellen, welche wegen einer Straftat nach § 2c abgeurteilten Straftäter in dieser Datei gespeichert sind. Das Bundeskriminalamt übermittelt die Angaben in der Haftdatei und die dazugehörigen Registerauskünfte an das zuständige Landeskriminalamt zur Vorbereitung von Maßnahmen nach § 2. Dieses übermittelt die Angaben an die zuständigen Staatsanwaltschaften für Zwecke des § 2 weiter.
(2) Das Bundeskriminalamt hat die Registerauskünfte und die Daten, die sich aufgrund des Abgleichs ergeben haben, innerhalb von zwei Wochen nach der Übermittlung zu löschen. Das bundeskriminalamt löscht alle übrigen Registerauskünfte unverzüglich nach dem Abgleich.
(3) Die sonstigen Empfänger dürfen die übermittelten Daten nur für den in § 2 genannten Zweck verwenden. Die Daten sind unverzüglich zu löschen, soweit sie für den Zweck des § 2 nicht mehr erforderlich sind.
Die Speicherung der gemäß § 2 dieses Gesetzes gewonnenen DNA-Identifizierungsmuster beim Bundeskriminalamt ist zulässig. Die gemäß § 81g der Strafprozeßordnung oder gemäß § 2 dieses Gesetzes gewonnenen DNA-Identifizierungsmuster können nach dem Bundeskriminalamtgesetz verarbeitet und genutzt werden. Das gleiche gilt unter den in § 81g Abs.1 der Strafprozeßordnung genannten Voraussetzungen für die gemäß § 81e der Strafprozeßordnung gewonnenen DNA-Identifizierungsmuster eines Beschuldigten; im Fall eines unbekannten Beschuldigten genügt der Verdacht einer Straftat gemäß § 81g Abs.1 der Strafprozeßordnung. Auskünfte dürfen nur für Zwecke eines Strafverfahrens, der Gefahrenabwehr und der internationalen Rechtshilfe hierfür erteilt werden.
Das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit nach Artikel 2 Abs.2 des Grundgesetzes wird durch dieses Gesetz eingeschränkt.
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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