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DNA-Identitätsfeststellungsgesetz

Vom 7. September 1998 (BGBl. I, S.2646), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des DNA-Identitätsfeststellungsgesetz vom 2. Juni 1999 (BGBl. I, S.1242)

 
Inhaltsübersicht:

§ 1 Änderung der Strafprozeßordnung
§ 2 Regelung bezüglich Verurteilter
§ 2a Antragsbefugnis zur Feststellung der Verurteilten gemäß § 2
§ 2b Übermittlungsbefugnis des Bundeszentralregisters
§ 2c Umfang der Auskunft
§ 2d Verwendung und Löschung
§ 2e Abgleich mit der Haftdatei
§ 3 Verwendungsregelung
§ 4 Zitiergebot
§ 5 Inkrafttreten

Anlage zu § 2c


DNA-Identitätsfeststellungsgesetz

§ 1
[Änderung der Strafprozeßordnung]

Nach § 81f der Strafprozeßordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. 1 S.1074, 1319), die zuletzt durch ... geändert worden ist wird folgender § 81g angefügt:
"§81g
  (1)  Zum Zwecke der Identitätsfeststellung in künftigen Strafverfahren dürfen dem Beschuldigten, der einer Straftat von erheblicher Bedeutung, insbesondere eines Verbrechens, eines Vergehens gegen die sexuelle Selbstbestimmung, einer gefährlichen Körperverletzung, eines Diebstahls in besonders schwerem Fall oder einer Erpressung verdächtig ist, Körperzellen entnommen und zur Feststellung des DNA-Identifizierungsmusters molekulargenetisch untersucht werden, wenn wegen der Art oder Ausführung der Tat, der Persönlichkeit des Beschuldigten oder sonstiger Erkenntnisse Grund zu der Annahme besteht, daß gegen ihn künftig erneut Strafverfahren wegen einer der vorgenannten Straftaten zu führen sind.

  (2)  Die entnommenen Körperzellen dürfen nur für die in Absatz 1 genannte molekulargenetische Untersuchung verwendet werden; sie sind unverzüglich zu vernichten, sobald sie hierfür nicht mehr erforderlich sind. Bei der Untersuchung dürfen andere Feststellungen als diejenigen, die zur Ermittlung des DNA-Identifizierungsmusters erforderlich sind, nicht getroffen werden: hierauf gerichtete Untersuchungen sind unzulässig.

  (3)  § 81a Abs.2 und § 81f gelten entsprechend."

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§ 2
[Regelung bezüglich Verurteilter]

  (1)  Maßnahmen, die nach § 81g der Strafprozeßordnung zulässig sind, dürfen auch durchgeführt werden, wenn der Betroffene wegen einer der in § 81g Abs.1 der Strafprozeßordnung genannten Straftaten rechtskräftig verurteilt oder nur wegen erwiesener oder nicht auszuschließender Schuldunfähigkeit, auf Geisteskrankheit beruhener Verhandlungsunfähigkeit oder fehlender oder nicht ausschließbar fehlender Verantwortlichkeit (§ 3 des Jugendgerichtsgesetzes) nicht verurteilt worden ist und die entsprechende Eintragung im Bundeszentralregister oder Erziehungsregister noch nicht getilgt ist.

  (2)  Für Maßnahmen, nach Absatz 1 gelten § 81a Abs.2, §§ 81f und 162 Abs.1 der Strafprozeßordnung entsprechend.

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§ 2a
[Antragsbefugnis zur Feststellung der Verurteilten gemäß § 2]

  (1)  Die Staatsanwaltschaften dürfen für Zwecke des § 2 bis zum 30. Juni 2001 um Auskünfte über die in § 2c genannten Eintragungen im Zentralregister und im Erziehungsregister ersuchen, ohne daß es dabei der Angabe der Personendaten der Betroffenen bedarf.

  (2)  Das Bundeskriminalamt darf zum Zweck des Abgleichs mit der Haftdatei nach § 2e um Auskünfte in dem in Absatz 1 bestimmten Umfange ersuchen.

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§ 2b
[Übermittlungsbefugnis des Bundeszentralregisters]

Die Registerbehörde darf für die in § 2a genannten Zwecke Auskünfte über die in § 2c genannten Eintragungen an die Staatsanwaltschaft, in deren Zuständigkeitsbereich die letzte Eintragung wegen einer Katalogtat erfolgte, und das Bundeskriminalamt übermitteln.

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§ 2c
[Umfang der Auskunft]

Die Ersuchen nach § 2a und die Übermittlung nach § 2b dürfen sich nur auf Eintragungen beziehen, welche die in der Anlage aufgeführten Straftatbestände betreffen.

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§ 2d
[Verwendung und Löschung]

Die Staatsanwaltschaften dürfen die nach § 2b übermittelten Daten nur für den in § 2a Abs.1 genannten Zweck verwenden.

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§ 2e
[Abgleich mit der Haftdatei]

  (1)  Das Bundeskriminalamt darf die Registerauskünfte nur für einen Abgleich mit den Daten der Haftdatei nach § 9 Abs.2 des Bundeskriminalamtgesetzes verwenden, um festzustellen, welche wegen einer Straftat nach § 2c abgeurteilten Straftäter in dieser Datei gespeichert sind. Das Bundeskriminalamt übermittelt die Angaben in der Haftdatei und die dazugehörigen Registerauskünfte an das zuständige Landeskriminalamt zur Vorbereitung von Maßnahmen nach § 2. Dieses übermittelt die Angaben an die zuständigen Staatsanwaltschaften für Zwecke des § 2 weiter.

  (2)  Das Bundeskriminalamt hat die Registerauskünfte und die Daten, die sich aufgrund des Abgleichs ergeben haben, innerhalb von zwei Wochen nach der Übermittlung zu löschen. Das bundeskriminalamt löscht alle übrigen Registerauskünfte unverzüglich nach dem Abgleich.

  (3)  Die sonstigen Empfänger dürfen die übermittelten Daten nur für den in § 2 genannten Zweck verwenden. Die Daten sind unverzüglich zu löschen, soweit sie für den Zweck des § 2 nicht mehr erforderlich sind.

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§ 3
[Verwendungsregelung]

Die Speicherung der gemäß § 2 dieses Gesetzes gewonnenen DNA-Identifizierungsmuster beim Bundeskriminalamt ist zulässig. Die gemäß § 81g der Strafprozeßordnung oder gemäß § 2 dieses Gesetzes gewonnenen DNA-Identifizierungsmuster können nach dem Bundeskriminalamtgesetz verarbeitet und genutzt werden. Das gleiche gilt unter den in § 81g Abs.1 der Strafprozeßordnung genannten Voraussetzungen für die gemäß § 81e der Strafprozeßordnung gewonnenen DNA-Identifizierungsmuster eines Beschuldigten; im Fall eines unbekannten Beschuldigten genügt der Verdacht einer Straftat gemäß § 81g Abs.1 der Strafprozeßordnung. Auskünfte dürfen nur für Zwecke eines Strafverfahrens, der Gefahrenabwehr und der internationalen Rechtshilfe hierfür erteilt werden.

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§ 4
[Zitiergebot]

Das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit nach Artikel 2 Abs.2 des Grundgesetzes wird durch dieses Gesetz eingeschränkt.

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§ 5
[Inkrafttreten]

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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Anlage zu § 2c

  1. Bildung terroristischer Vereinigungen (§ 129a StGB),
  2. sexueller Mißbrauch von Schutzbefohlenen (§ 174 StGB),
  3. sexueller Mißbrauch von Gefangenen, behördlich Verwahrten oder Kranken und Hilfsbedürftigen in Einrichtungen (§ 174a StGB),
  4. sexueller Mißbrauch unter Ausnutzung einer Amtsstellung (§ 174b StGB),
  5. sexueller Mißbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses (§ 174c StGB),
  6. sexueller Mißbrauch von Kindern (§ 176 StGB),
  7. schwerer sexueller Mißbrauch von Kindern (§ 176a StGB),
  8. sexueller Mißbrauch von Kindern mit Todesfolge (§ 176b StGB),
  9. sexuelle Nötigung, Vergewaltigung (§ 177 StGB),
  10. sexuelle Nötigung und Vergewaltigung mit Todesfolge (§ 178 StGB),
  11. sexueller Mißbrauch widerstandsunfähiger Personen (§ 179 StGB),
  12. Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger (§ 180 StGB),
  13. Menschenhandel (§ 180b StGB),
  14. schwerer Menschenhandel (§ 181 StGB),
  15. sexueller Mißbrauch von Jugendlichen (§ 182 StGB),
  16. Herstellung und Verbreitung kinderpornographischer Schriften (§ 184 Abs.3 StGB),
  17. Mord (§ 211 StGB),
  18. Totschlag (§ 212 StGB),
  19. gefährliche Körperverletzung (§ 224 StGB),
  20. Mißhandlung von Schutzbefohlenen (§ 225 StGB),
  21. schwere Körperverletzung (§ 226 StGB),
  22. Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB),
  23. Menschenraub (§ 234 StGB),
  24. Verschleppung (§ 234a StGB),
  25. Entziehung Minderjähriger (§ 235 StGB),
  26. Freiheitsberaubung (§ 239 StGB),
  27. erpresserischer Menschenraub (§ 239a StGB),
  28. Geiselnahme (§ 239b StGB),
  29. besonders schwerer Fall des Diebstahls (§ 243 StGB),
  30. Diebstahl mit Waffen; Bandendiebstahl; Wohnungseinbruchdiebstahl (§ 244 StGB),
  31. schwerer Bandendiebstahl (§ 244a StGB),
  32. Raub (§ 249 StGB),
  33. schwerer Raub (§ 250 StGB),
  34. Raub mit Todesfolge (§ 251 StGB),
  35. räuberischer Diebstahl (§ 252 StGB),
  36. Erpressung (§ 253 StGB),
  37. räuberische Erpressung (§ 255 StGB),
  38. Brandstiftung (§§ 306 bis 306c StGB),
  39. räuberischer Angriff auf Kraftfahrer (§ 316a StGB),
  40. Vollrausch (§ 323a StGB),
  41. Körperverletzung im Amt (§ 340 StGB),
sowie entsprechende Straftaten, die zu Verurteilungen durch Gerichte der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik geführt haben.

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 Letzte Änderung:
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