Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
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DRITTES BUCH: SACHENRECHT |
§ 854
[Definition des Besitzes]
(1) Der Besitz einer Sache wird durch die Erlangung der tatsächlichen Gewalt über die Sache erworben.
(2) Die Einigung des bisherigen Besitzers und des Erwerbers genügt zum Erwerbe, wenn der Erwerber in der Lage ist,
die Gewalt über die Sache auszuüben.
§ 855
[Besitzdiener]
Übt jemand die tatsächliche Gewalt über eine Sache für einen anderen in dessen Haushalt oder
Erwerbsgeschäft oder in einem ähnlichen Verhältnis aus, vermöge dessen er den sich auf die Sache
beziehenden Weisungen des anderen Folge zu leisten hat, so ist nur der andere Besitzer.
§ 856
[Ende des Besitzes]
(1) Der Besitz wird dadurch beendigt, daß der Besitzer die tatsächliche Gewalt über die Sache aufgibt
oder in anderer Weise verliert.
(2) Durch eine ihrer Natur nach vorübergehende Verhinderung in der Ausübung der Gewalt wird der Besitz nicht beendigt.
§ 857
[Vererblichkeit]
Der Besitz geht auf den Erben über.
§ 858
[Verbotene Eigenmacht]
(1) Wer dem Besitzer ohne dessen Willen den Besitz entzieht oder ihn im Besitze stört, handelt,
sofern nicht das Gesetz die Entziehung oder die Störung gestattet, widerrechtlich (verbotene Eigenmacht).
(2) Der durch verbotene Eigenmacht erlangte Besitz ist fehlerhaft. Die Fehlerhaftigkeit muß der Nachfolger im Besitze
gegen sich gelten lassen, wenn er Erbe des Besitzers ist oder die Fehlerhaftigkeit des Besitzes seines Vorgängers
bei dem Erwerbe kennt.
§ 859
[Recht des Besitzers auf Selbsthilfe]
(1) Der Besitzer darf sich verbotener Eigenmacht mit Gewalt erwehren.
(2) Wird eine bewegliche Sache dem Besitzer mittels verbotener Eigenmacht weggenommen, so darf er sie dem auf frischer Tat
betroffenen oder verfolgten Täter mit Gewalt wieder abnehmen.
(3) Wird dem Besitzer eines Grundstücks der Besitz durch verbotene Eigenmacht entzogen, so darf er sofort nach der Entziehung
sich des Besitzes durch Entsetzung des Täters wieder bemächtigen.
(4) Die gleichen Rechte stehen dem Besitzer gegen denjenigen zu, welcher nach § 858 Abs.2
die Fehlerhaftigkeit des Besitzes gegen sich gelten lassen muß.
§ 860
[Selbsthilfe durch den Besitzdiener]
Zur Ausübung der dem Besitzer nach § 859 zustehenden Rechte ist auch derjenige befugt,
welcher die tatsächliche Gewalt nach § 855 für den Besitzer ausübt.
§ 861 [Anspruch bei Besitzentziehung]
(1) Wird der Besitz durch verbotene Eigenmacht dem Besitzer
entzogen, so kann dieser die Wiedereinräumung des Besitzes
von demjenigen verlangen, welcher ihm gegenüber fehlerhaft
besitzt.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der entzogene Besitz
dem gegenwärtigen Besitzer oder dessen Rechtsvorgänger
gegenüber fehlerhaft war und in dem letzten Jahre vor der
Entziehung erlangt worden ist.
§ 862 [Beseitigung der Störung
im Besitz]
(1) Wird der Besitzer durch verbotene Eigenmacht im Besitze
gestört, so kann er von dem Störer die Beseitigung der
Störung verlangen. Sind weitere Störungen zu besorgen,
so kann der Besitzer auf Unterlassung klagen.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Besitzer dem
Störer oder dessen Rechtsvorgänger gegenüber fehlerhaft
besitzt und der Besitz in dem letzten Jahre vor der Störung
erlangt worden ist.
§ 863 [Einwendungsausschluß]
Gegenüber den in den §§ 861, 862 bestimmten
Ansprüchen kann ein Recht zum Besitz oder zur Vornahme der
störenden Handlung nur zur Begründung der Behauptung
geltend gemacht werden, daß die Entziehung oder die Störung
des Besitzes nicht verbotene Eigenmacht sei.
§ 864 [Erlöschen des possessorischen
Anspruchs]
(1) Ein nach den §§ 861, 862 begründeter Anspruch
erlischt mit dem Ablauf eines Jahres nach der Verübung der
verbotenen Eigenmacht, wenn nicht vorher der Anspruch im Wege
der Klage geltend gemacht wird.
(2) Das Erlöschen tritt auch dann ein, wenn nach der
Verübung der verbotenen Eigenmacht durch rechtskräftiges
Urteil festgestellt wird, daß dem Täter ein Recht an
der Sache zusteht, vermöge dessen er die Herstellung eines
seiner Handlungsweise entsprechenden Besitzstandes verlangen kann.
§ 865 [Besitz des Teiles einer Sache]
Die Vorschriften der §§ 858 bis 864 gelten auch
zugunsten desjenigen, welcher nur einen Teil einer Sache, insbesondere
abgesonderte Wohnräume oder andere Räume, besitzt.
§ 866 [Gemeinschaftlicher Besitz;
Mitbesitz]
Besitzen mehrere eine Sache gemeinschaftlich, so findet in
ihrem Verhältnisse zueinander ein Besitzschutz insoweit nicht
statt, als es sich um die Grenzen des den einzelnen zustehenden
Gebrauchs handelt.
§ 867 [Recht des Besitzers zur Verfolgung]
Ist eine Sache aus der Gewalt des Besitzers auf ein im Besitz
eines anderen befindliches Grundstück gelangt, so hat ihm
der Besitzer des Grundstücks die Aufsuchung und die Wegschaffung
zu gestatten, sofern nicht die Sache inzwischen in Besitz genommen
worden ist. Der Besitzer des Grundstücks kann Ersatz des
durch die Aufsuchung und die Wegschaffung entstehenden Schadens
verlangen. Er kann, wenn die Entstehung eines Schadens zu besorgen
ist, die Gestattung verweigern, bis ihm Sicherheit geleistet wird;
die Verweigerung ist unzulässig, wenn mit dem Aufschube Gefahr
verbunden ist.
§ 868 [Mittelbarer Besitz]
Besitzt jemand eine Sache als Nießbraucher, Pfandgläubiger,
Pächter, Mieter, Verwahrer oder in einem ähnlichen Verhältnisse,
vermöge dessen er einem anderen gegenüber auf Zeit zum
Besitze berechtigt oder verpflichtet ist, so ist auch der andere
Besitzer(mittelbarer Besitz).
§ 869 [Schutzerstreckung auf den
mittelbaren Besitzer]
Wird gegen den Besitzer verbotene Eigenmacht verübt,
so stehen die in den §§ 861, 862 bestimmten Ansprüche
auch dem mittelbaren Besitzer zu. Im Falle der Entziehung des
Besitzes ist der mittelbare Besitzer berechtigt, die Wiedereinräumung
des Besitzes an den bisherigen Besitzer zu verlangen; kann oder
will dieser den Besitz nicht wieder übernehmen, so kann der
mittelbare Besitzer verlangen, daß ihm selbst der Besitz
eingeräumt wird. Unter der gleichen Voraussetzung kann er
im Falle des § 867 verlangen, daß ihm die Aufsuchung
und Wegschaffung der Sache gestattet wird.
§ 876 [Aufhebung des belasteten Rechtes]
Ist ein Recht an einem Grundstücke mit dem Rechte eines
Dritten belastet, so ist zur Aufhebung des belasteten Rechtes
die Zustimmung des Dritten erforderlich. Steht das aufzuhebende
Recht dem jeweiligen Eigentümer eines anderen Grundstücks
zu, so ist, wenn dieses Grundstück mit dem Rechte eines Dritten
belastet ist, die Zustimmung des Dritten erforderlich, es sei
denn, daß dessen Recht durch die Aufhebung nicht berührt
wird. Die Zustimmung ist dem Grundbuchamt oder demjenigen gegenüber
zu erklären, zu dessen Gunsten sie erfolgt; sie ist unwiderruflich.
§ 877 [Änderung des Inhalts
eines Rechtes]
Die Vorschriften der §§ 873, 874, 876 finden auch
auf Änderungen des Inhalts eines Rechtes an einem Grundstück
Anwendung.
§ 878 [Nachträgliche Beschränkung
in der Verfügung]
Eine von dem Berechtigten in Gemäßheit der §§
873, 875, 877 abgegebene Erklärung wird nicht dadurch unwirksam,
daß der Berechtigte in der Verfügung beschränkt
wird, nachdem die Erklärung für ihn bindend geworden
und der Antrag auf Eintragung bei dem Grundbuchamte gestellt worden
ist.
§ 879 [Rangverhältnis unter
mehreren Rechten]
(1) Das Rangverhältnis unter mehreren Rechten, mit denen
ein Grundstück belastet ist, bestimmt sich, wenn die Rechte
in derselben Abteilung des Grundbuchs eingetragen sind, nach der
Reihenfolge der Eintragungen. Sind die Rechte in verschiedenen
Abteilungen eingetragen, so hat das unter Angabe eines früheren
Tages eingetragene Recht den Vorrang; Rechte, die unter Angabe
desselben Tages eingetragen sind, haben gleichen Rang.
(2) Die Eintragung ist für das Rangverhältnis auch
dann maßgebend, wenn die nach § 873 zum Erwerbe des
Rechtes erforderliche Einigung erst nach der Eintragung zustande
gekommen ist.
(3) Eine abweichende Bestimmung des Rangverhältnisses
bedarf der Eintragung in das Grundbuch.
§ 880 [Nachträgliche Rangänderung]
(1) Das Rangverhältnis kann nachträglich geändert
werden.
(2) Zu der Rangänderung ist die Einigung des zurücktretenden
und des vortretenden Berechtigten und die Eintragung der Änderung
in das Grundbuch erforderlich; die Vorschriften des § 873
Abs. 2 und des § 878 finden Anwendung. Soll eine Hypothek,
eine Grundschuld oder eine Rentenschuld zurücktreten, so
ist außerdem die Zustimmung des Eigentümers erforderlich.
Die Zustimmung ist dem Grundbuchamt oder einem der Beteiligten
gegenüber zu erklären; sie ist unwiderruflich.
(3) Ist das zurücktretende Recht mit dem Rechte eines
Dritten belastet, so finden die Vorschriften des § 876 entsprechende
Anwendung.
(4) Der dem vortretenden Rechte eingeräumte Rang geht
nicht dadurch verloren, daß das zurücktretende Recht
durch Rechtsgeschäft aufgehoben wird.
(5) Rechte, die den Rang zwischen dem zurücktretenden
und dem vortretenden Rechte haben, werden durch die Rangänderung
nicht berührt.
§ 881 [Rangvorbehalt]
(1) Der Eigentümer kann sich bei der Belastung des Grundstücks
mit einem Rechte die Befugnis vorbehalten, ein anderes, dem Umfange
nach bestimmtes Recht mit dem Range vor jenem Rechte eintragen
zu lassen.
(2) Der Vorbehalt bedarf der Eintragung in das Grundbuch;
die Eintragung muß bei dem Rechte erfolgen, das zurücktreten
soll.
(3) Wird das Grundstück veräußert, so geht
die vorbehaltene Befugnis auf den Erwerber über.
(4) Ist das Grundstück vor der Eintragung des Rechtes,
dem der Vorrang beigelegt ist, mit einem Rechte ohne einen entsprechenden
Vorbehalt belastet worden, so hat der Vorrang insoweit keine Wirkung,
als das mit dem Vorbehalt eingetragene Recht infolge der inzwischen
eingetretenen Belastung eine über den Vorbehalt hinausgehende
Beeinträchtigung erleiden würde.
§ 882 [Bestimmung eines Höchstbetrages
für den Wertersatz]
Wird ein Grundstück mit einem Rechte belastet, für
welches nach den für die Zwangsversteigerung geltenden Vorschriften
dem Berechtigten im Falle des Erlöschens durch den Zuschlag
der Wert aus dem Erlöse zu ersetzen ist, so kann der Höchstbetrag
des Ersatzes bestimmt werden. Die Bestimmung bedarf der Eintragung
in das Grundbuch.
§ 883 [Vormerkung: Wesen und Wirkung]
(1) Zur Sicherung des Anspruchs auf Einräumung oder Aufhebung
eines Rechtes an einem Grundstück oder an einem das Grundstück
belastenden Rechte oder auf Änderung des Inhalts oder des
Ranges eines solchen Rechtes kann eine Vormerkung in das Grundbuch
eingetragen werden. Die Eintragung einer Vormerkung ist auch zur
Sicherung eines künftigen oder eines bedingten Anspruchs
zulässig.
(2) Eine Verfügung, die nach der Eintragung der Vormerkung
über das Grundstück oder das Recht getroffen wird, ist
insoweit unwirksam, als sie den Anspruch vereiteln oder beeinträchtigen
würde. Dies gilt auch, wenn die Verfügung im Wege der
Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den
Konkursverwalter erfolgt.
(3) Der Rang des Rechtes, auf dessen Einräumung der Anspruch
gerichtet ist, bestimmt sich nach der Eintragung der Vormerkung.
§ 884 [Haftung von Erben]
Soweit der Anspruch durch die Vormerkung gesichert ist, kann
sich der Erbe des Verpflichteten nicht auf die Beschränkung
seiner Haftung berufen.
§ 885 [Eintragungsvoraussetzungen
der Vormerkung]
(1) Die Eintragung einer Vormerkung erfolgt auf Grund einer
einstweiligen Verfügung oder auf Grund der Bewilligung desjenigen,
dessen Grundstück oder dessen Recht von der Vormerkung betroffen
wird. Zur Erlassung der einstweiligen Verfügung ist nicht
erforderlich, daß eine Gefährdung des zu sichernden
Anspruchs glaubhaft gemacht wird.
(2) Bei der Eintragung kann zur näheren Bezeichnung des
zu sichernden Anspruchs auf die einstweilige Verfügung oder
die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden.
§ 886 [Beseitigungsanspruch gegen
die Vormerkung]
Steht demjenigen, dessen Grundstück oder dessen Recht
von der Vormerkung betroffen wird, eine Einrede zu, durch welche
die Geltendmachung des durch die Vormerkung gesicherten Anspruchs
dauernd ausgeschlossen wird, so kann er von dem Gläubiger
die Beseitigung der Vormerkung verlangen.
§ 887 [Aufgebotsverfahren zum Ausschluß
von Gläubigerrechten]
Ist der Gläubiger, dessen Anspruch durch die Vormerkung
gesichert ist, unbekannt, so kann er im Wege des Aufgebotsverfahrens
mit seinem Rechte ausgeschlossen werden, wenn die im § 1170
für die Ausschließung eines Hypothekengläubigers
bestimmten Voraussetzungen vorliegen. Mit der Erlassung des Ausschlußurteils
erlischt die Wirkung der Vormerkung.
§ 888 [Löschungsanspruch des
Vormerkungsberechtigten]
(1) Soweit der Erwerb eines eingetragenen Rechtes oder eines
Rechtes an einem solchen Rechte gegenüber demjenigen, zu
dessen Gunsten die Vormerkung besteht, unwirksam ist, kann dieser
von dem Erwerber die Zustimmung zu der Eintragung oder der Löschung
verlangen, die zur Verwirklichung des durch die Vormerkung gesicherten
Anspruchs erforderlich ist.
(2) Das gleiche gilt, wenn der Anspruch durch ein Veräußerungsverbot
gesichert ist.
§ 889 [Kein Erlöschen bei Zusammenfall
von Eigentum und Recht]
Ein Recht an einem fremden Grundstück erlischt nicht
dadurch, daß der Eigentümer des Grundstücks das
Recht oder der Berechtigte das Eigentum an dem Grundstück
erwirbt.
§ 890 [Vereinigung von mehreren Grundstücken;
Zuschreibung]
(1) Mehrere Grundstücke können dadurch zu einem
Grundstücke vereinigt werden, daß der Eigentümer
sie als ein Grundstück in das Grundbuch eintragen läßt.
(2) Ein Grundstück kann dadurch zum Bestandteil eines
anderen Grundstücks gemacht werden, daß der Eigentümer
es diesem im Grundbuche zuschreiben läßt.
§ 891 [Gesetzliche Vermutung]
(1) Ist im Grundbuche für jemand ein Recht eingetragen,
so wird vermutet, daß ihm das Recht zustehe.
(2) Ist im Grundbuch ein eingetragenes Recht gelöscht,
so wird vermutet, daß das Recht nicht bestehe.
§ 892 [Öffentlicher Glaube an
das Grundbuch]
(1) Zugunsten desjenigen, welcher ein Recht an einem Grundstück
oder ein Recht an einem solchen Rechte durch Rechtsgeschäft
erwirbt, gilt der Inhalt des Grundbuchs als richtig, es sei denn,
daß ein Widerspruch gegen die Richtigkeit eingetragen oder
die Unrichtigkeit dem Erwerber bekannt ist. Ist der Berechtigte
in der Verfügung über ein im Grundbuch eingetragenes
Recht zugunsten einer bestimmten Person beschränkt, so ist
die Beschränkung dem Erwerber gegenüber nur wirksam,
wenn sie aus dem Grundbuch ersichtlich oder dem Erwerber bekannt
ist.
(2) Ist zu dem Erwerbe des Rechtes die Eintragung erforderlich,
so ist für die Kenntnis des Erwerbers die Zeit der Stellung
des Antrags auf Eintragung oder, wenn die nach § 873 erforderliche
Einigung erst später zustande kommt, die Zeit der Einigung
maßgebend.
§ 893 [Verweisungsnorm für Rechtsgeschäfte
mit dem Eingetragenen]
Die Vorschriften des § 892 finden entsprechende Anwendung,
wenn an denjenigen, für welchen ein Recht im Grundbuch eingetragen
ist, auf Grund dieses Rechtes eine Leistung bewirkt oder wenn
zwischen ihm und einem anderen in Ansehung dieses Rechtes ein
nicht unter die Vorschriften des § 892 fallendes Rechtsgeschäft
vorgenommen wird, das eine Verfügung über das Recht
enthält.
§ 894 [Zustimmung zur Grundbuchsberichtigung]
Steht der Inhalt des Grundbuchs in Ansehung eines Rechtes
an dem Grundstück, eines Rechtes an einem solchen Rechte
oder einer Verfügungsbeschränkung der in § 892
Abs. 1 bezeichneten Art mit der wirklichen Rechtslage nicht im
Einklange, so kann derjenige, dessen Recht nicht oder nicht richtig
eingetragen oder durch die Eintragung einer nicht bestehenden
Belastung oder Beschränkung beeinträchtigt ist, die
Zustimmung zu der Berichtigung des Grundbuchs von demjenigen verlangen,
dessen Recht durch die Berichtigung betroffen wird.
§ 895 [Vorherige Eintragung eines
Verpflichteten]
Kann die Berichtigung des Grundbuchs erst erfolgen, nachdem
das Recht des nach § 894 Verpflichteten eingetragen worden
ist, so hat dieser auf Verlangen sein Recht eintragen zu lassen.
§ 896 [Vorlage des Briefes]
Ist zur Berichtigung des Grundbuchs die Vorlegung eines Hypotheken-,
Grundschuld- oder Rentenschuldbriefs erforderlich, so kann derjenige,
zu dessen Gunsten die Berichtigung erfolgen soll, von dem Besitzer
des Briefes verlangen, daß der Brief dem Grundbuchamte vorgelegt
wird.
§ 897 [Kosten der Berichtigung]
Die Kosten der Berichtigung des Grundbuchs und der dazu erforderlichen
Erklärungen hat derjenige zu tragen, welcher die Berichtigung
verlangt, sofern nicht aus einem zwischen ihm und dem Verpflichteten
bestehenden Rechtsverhältnisse sich ein anderes ergibt.
§ 898 [Keine Verjährung der
Berichtigungsansprüche]
Die in den §§ 894 bis 896 bestimmten Ansprüche
unterliegen nicht der Verjährung.
§ 899 [Eintragung eines Widerspruchs
]
(1) In den Fällen des § 894 kann ein Widerspruch
gegen die Richtigkeit des Grundbuchs eingetragen werden.
(2) Die Eintragung erfolgt auf Grund einer einstweiligen Verfügung
oder auf Grund einer Bewilligung desjenigen, dessen Recht durch
die Berichtigung des Grundbuchs betroffen wird. Zur Erlassung
der einstweiligen Verfügung ist nicht erforderlich, daß
eine Gefährdung des Rechtes des Widersprechenden glaubhaft
gemacht wird.
§ 900 [Ersitzungsfrist; Buchersitzung]
(1) Wer als Eigentümer eines Grundstücks im Grundbuch
eingetragen ist, ohne daß er das Eigentum erlangt hat, erwirbt
das Eigentum, wenn die Eintragung dreißig Jahre bestanden
und er während dieser Zeit das Grundstück im Eigenbesitze
gehabt hat. Die dreißigjährige Frist wird in derselben
Weise berechnet wie die Frist für die Ersitzung einer beweglichen
Sache. Der Lauf der Frist ist gehemmt, solange ein Widerspruch
gegen die Richtigkeit der Eintragung im Grundbuch eingetragen
ist.
(2) Diese Vorschriften finden entsprechende Anwendung, wenn
für jemand ein ihm nicht zustehendes anderes Recht im Grundbuch
eingetragen ist, das zum Besitze des Grundstücks berechtigt
oder dessen Ausübung nach den für den Besitz geltenden
Vorschriften geschützt ist. Für den Rang des Rechtes
ist die Eintragung maßgebend.
§ 901 [Erlöschen durch Verjährung
und fehlende Eintragung]
Ist ein Recht an einem fremden Grundstück im Grundbuche
mit Unrecht gelöscht, so erlischt es, wenn der Anspruch des
Berechtigten gegen den Eigentümer verjährt ist. Das
gleiche gilt, wenn ein kraft Gesetzes entstandenes Recht an einem
fremden Grundstücke nicht in das Grundbuch eingetragen worden
ist.
§ 902 [Ausschluß der Verjährung
bei eingetragenen Rechten]
(1) Die Ansprüche aus eingetragenen Rechten unterliegen
nicht der Verjährung. Dies gilt nicht für Ansprüche,
die auf Rückstände wiederkehrender Leistungen oder auf
Schadensersatz gerichtet sind.
(2) Ein Recht, wegen dessen ein Widerspruch gegen die Richtigkeit
des Grundbuchs eingetragen ist, steht einem eingetragenen Rechte
gleich.
Dritter Abschnitt - Eigentum
Erster Titel - Inhalt des Eigentums
§ 903 [Befugnisse des Eigentümers]
Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz
oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben
verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen.
Der Eigentümer eines Tieres hat bei der Ausübung seiner
Befugnisse die besonderen Vorschriften zum Schutz der Tiere zu
beachten.
§ 904 [Notstand, aggressiver]
Der Eigentümer einer Sache ist nicht berechtigt, die
Einwirkung eines anderen auf die Sache zu verbieten, wenn die
Einwirkung zur Abwendung einer gegenwärtigen Gefahr notwendig
und der drohende Schaden gegenüber dem aus der Einwirkung
dem Eigentümer entstehenden Schaden unverhältnismäßig
groß ist. Der Eigentümer kann Ersatz des ihm entstehenden
Schadens verlangen.
§ 905 [Umfang und Grenzen des Eigentums]
Das Recht des Eigentümers eines Grundstücks erstreckt
sich auf den Raum über der Oberfläche und auf den Erdkörper
unter der Oberfläche. Der Eigentümer kann jedoch Einwirkungen
nicht verbieten, die in solcher Höhe oder Tiefe vorgenommen
werden, daß er an der Ausschließung kein Interesse
hat.
§ 906 [Nicht unwesentliche Beeinträchtigung
durch Einwirkungen ]
(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung
von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme,
Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem
anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht
verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks
nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt.
(2) Das gleiche gilt insoweit, als eine wesentliche Beeinträchtigung
durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks
herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert
werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar
sind. Hat der Eigentümer hiernach eine Einwirkung zu dulden,
so kann er von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen
angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung
eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen
Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt.
(3) Die Zuführung durch eine besondere Leitung ist unzulässig.
§ 907 [Gefahrträchtige Anlagen
]
(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann verlangen,
daß auf den Nachbargrundstücken nicht Anlagen hergestellt
oder gehalten werden, von denen mit Sicherheit vorauszusehen ist,
daß ihr Bestand oder ihre Benutzung eine unzulässige
Einwirkung auf sein Grundstück zur Folge hat. Genügt
eine Anlage den landesgesetzlichen Vorschriften, die einen bestimmten
Abstand von der Grenze oder sonstige Schutzmaßregeln vorschreiben,
so kann die Beseitigung der Anlage erst verlangt werden, wenn
die unzulässige Einwirkung tatsächlich hervortritt.
(2) Bäume und Sträucher gehören nicht zu den
Anlagen im Sinne dieser Vorschriften.
§ 908 [Gefahr des Gebäudeeinsturzes]
Droht einem Grundstücke die Gefahr, daß es durch
den Einsturz eines Gebäudes oder eines anderen Werkes, das
mit einem Nachbargrundstücke verbunden ist, oder durch die
Ablösung von Teilen des Gebäudes oder des Werkes beschädigt
wird, so kann der Eigentümer von demjenigen, welcher nach
dem § 836 Abs. 1 oder den §§ 837, 838 für
den eintretenden Schaden verantwortlich sein würde, verlangen,
daß er die zur Abwendung der Gefahr erforderliche Vorkehrung
trifft.
§ 909 [Verbot unzulässiger Vertiefung]
Ein Grundstück darf nicht in der Weise vertieft werden,
daß der Boden des Nachbargrundstücks die erforderliche
Stütze verliert, es sei denn, daß für eine genügende
anderweitige Befestigung gesorgt ist.
§ 910 [Beseitigungsrecht bei Überhang]
(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann Wurzeln
eines Baumes oder eines Strauches, die von einem Nachbargrundstück
eingedrungen sind, abschneiden und behalten. Das gleiche gilt
von herüberragenden Zweigen, wenn der Eigentümer dem
Besitzer des Nachbargrundstücks eine angemessene Frist zur
Beseitigung bestimmt hat und die Beseitigung nicht innerhalb der
Frist erfolgt.
(2) Dem Eigentümer steht dieses Recht nicht zu, wenn
die Wurzeln oder die Zweige die Benutzung des Grundstücks
nicht beeinträchtigen.
§ 911 [Recht an hinübergefallenen
Früchten]
Früchte, die von einem Baume oder einem Strauche auf
ein Nachbargrundstück hinüberfallen, gelten als Früchte
dieses Grundstücks. Diese Vorschrift findet keine Anwendung,
wenn das Nachbargrundstück dem öffentlichen Gebrauche
dient.
§ 912 [Duldungspflicht bei Bau über
die Grenze; Grenzüberbau]
(1) Hat der Eigentümer eines Grundstücks bei der
Errichtung eines Gebäudes über die Grenze gebaut, ohne
daß ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last
fällt, so hat der Nachbar den Überbau zu dulden, es
sei denn, daß er vor oder sofort nach der Grenzüberschreitung
Widerspruch erhoben hat.
(2) Der Nachbar ist durch eine Geldrente zu entschädigen.
Für die Höhe der Rente ist die Zeit der Grenzüberschreitung
maßgebend.
§ 913 [Rente für den Überbau]
(1) Die Rente für den Überbau ist dem jeweiligen
Eigentümer des Nachbargrundstücks von dem jeweiligen
Eigentümer des anderen Grundstücks zu entrichten.
(2) Die Rente ist jährlich im voraus zu entrichten.
§ 914 [Rang, Eintragungsfreiheit
und Erlöschen der Rente]
(1) Das Recht auf die Rente geht allen Rechten an dem belasteten
Grundstück, auch den älteren, vor. Es erlischt mit der
Beseitigung des Überbaues.
(2) Das Recht wird nicht in das Grundbuch eingetragen. Zum
Verzicht auf das Recht sowie zur Feststellung der Höhe der
Rente durch Vertrag ist die Eintragung erforderlich.
(3) Im übrigen finden die Vorschriften Anwendung, die
für eine zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines
Grundstücks bestehende Reallast gelten.
§ 915 [Anspruch auf Abkauf]
(1) Der Rentenberechtigte kann jederzeit verlangen, daß
der Rentenpflichtige ihm gegen Übertragung des Eigentums
an dem überbauten Teile des Grundstücks den Wert ersetzt,
den dieser Teil zur Zeit der Grenzüberschreitung gehabt hat.
Macht er von dieser Befugnis Gebrauch, so bestimmen sich die Rechte
und Verpflichtungen beider Teile nach den Vorschriften über
den Kauf.
(2) Für die Zeit bis zur Übertragung des Eigentums
ist die Rente fortzuentrichten.
§ 916 [Verweisung für Beeinträchtigung
von Dienstbarkeit und Erbbaurecht]
Wird durch den Überbau ein Erbbaurecht oder eine Dienstbarkeit
an dem Nachbargrundstücke beeinträchtigt, so finden
zugunsten des Berechtigten die Vorschriften der §§ 912
bis 914 entsprechende Anwendung.
§ 917 [Notwegsanspruch und -entschädigung]
(1) Fehlt einem Grundstücke die zur ordnungsmäßigen
Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Wege,
so kann der Eigentümer von den Nachbarn verlangen, daß
sie bis zur Hebung des Mangels die Benutzung ihrer Grundstücke
zur Herstellung der erforderlichen Verbindung dulden. Die Richtung
des Notwegs und der Umfang des Benutzungsrechts werden erforderlichen
Falles durch Urteil bestimmt.
(2) Die Nachbarn, über deren Grundstücke der Notweg
führt, sind durch eine Geldrente zu entschädigen. Die
Vorschriften des § 912 Abs. 2 Satz 2 und der §§
913, 914, 916 finden entsprechende Anwendung.
§ 918 [Hinderungsgrund und Entstehung
des Notwegerechts]
(1) Die Verpflichtung zur Duldung des Notwegs tritt nicht
ein, wenn die bisherige Verbindung des Grundstücks mit dem
öffentlichen Wege durch eine willkürliche Handlung des
Eigentümers aufgehoben wird.
(2) Wird infolge der Veräußerung eines Teiles des
Grundstücks der veräußerte oder der zurückbehaltene
Teil von der Verbindung mit dem öffentlichen Wege abgeschnitten,
so hat der Eigentümer desjenigen Teiles, über welchen
die Verbindung bisher stattgefunden hat, den Notweg zu dulden.
Der Veräußerung eines Teiles steht die Veräußerung
eines von mehreren demselben Eigentümer gehörenden Grundstücken
gleich.
§ 919 [Grenzabmarkung; Kosten]
(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann von dem
Eigentümer eines Nachbargrundstücks verlangen, daß
dieser zur Errichtung fester Grenzzeichen und, wenn ein Grenzzeichen
verrückt oder unkenntlich geworden ist, zur Wiederherstellung
mitwirkt.
(2) Die Art der Abmarkung und das Verfahren bestimmen sich
nach den Landesgesetzen; enthalten diese keine Vorschriften, so
entscheidet die Ortsüblichkeit.
(3) Die Kosten der Abmarkung sind von den Beteiligten zu gleichen
Teilen zu tragen, sofern nicht aus einem zwischen ihnen bestehenden
Rechtsverhältnisse sich ein anderes ergibt.
§ 920
[Grenzverwirrung]
(1) Läßt sich im Falle einer Grenzverwirrung die richtige Grenze nicht ermitteln, so ist für die Abgrenzung
der Besitzstand maßgebend. Kann der Besitzstand nicht festgestellt werden, so ist jedem der Grundstücke ein gleich
großes Stück der streitigen Fläche zuzuteilen.
(2) Soweit eine diesen Vorschriften entsprechende Bestimmung der Grenze zu einem Ergebnisse führt,
das mit den ermittelten Umständen, insbesondere mit der feststehenden Größe der Grundstücke,
nicht übereinstimmt, ist die Grenze so zu ziehen, wie es unter Berücksichtigung dieser Umstände der Billigkeit entspricht.
§ 921
[Gemeinschaftliches Benutzen von Grenzanlagen]
Werden zwei Grundstücke durch einen Zwischenraum, Rain, Winkel, einen Graben, eine Mauer, Hecke, Planke oder eine andere
Einrichtung, die zum Vorteile beider Grundstücke dient, voneinander geschieden, so wird vermutet,
daß die Eigentümer der Grundstücke zur Benutzung der Einrichtung gemeinschaftlich berechtigt seien,
sofern nicht äußere Merkmale darauf hinweisen, daß die Einrichtung einem der Nachbarn allein gehört.
§ 922
[Benutzungszweck und Kostentragung]
Sind die Nachbarn zur Benutzung einer der im § 921 bezeichneten Einrichtungen gemeinschaftlich
berechtigt, so kann jeder sie zu dem Zwecke, der sich aus ihrer Beschaffenheit ergibt, insoweit benutzen, als nicht die Mitbenutzung
des anderen beeinträchtigt wird. Die Unterhaltungskosten sind von den Nachbarn zu gleichen Teilen zu tragen. Solange einer
der Nachbarn an dem Fortbestande der Einrichtung ein Interesse hat, darf sie nicht ohne seine Zustimmung beseitigt oder
geändert werden. Im übrigen bestimmt sich das Rechtsverhältnis zwischen den Nachbarn nach den Vorschriften
über die Gemeinschaft.
§ 923
[Grenzbaum]
(1) Steht auf der Grenze ein Baum, so gebühren die Früchte und, wenn der Baum gefällt wird, auch der Baum
den Nachbarn zu gleichen Teilen.
(2) Jeder der Nachbarn kann die Beseitigung des Baumes verlangen. Die Kosten der Beseitigung fallen den Nachbarn zu gleichen
Teilen zur Last. Der Nachbar, der die Beseitigung verlangt, hat jedoch die Kosten allein zu tragen, wenn der andere auf sein Recht
an dem Baume verzichtet; er erwirbt in diesem Falle mit der Trennung das Alleineigentum. Der Anspruch auf die Beseitigung
ist ausgeschlossen, wenn der Baum als Grenzzeichen dient und den Umständen nach nicht durch ein anderes
zweckmäßiges Grenzzeichen ersetzt werden kann.
(3) Diese Vorschriften gelten auch für einen auf der Grenze stehenden Strauch.
§ 924
[Verjährungsauschluß]
Die Ansprüche, die sich aus den §§ 907 bis 909, 915,
dem § 917 Abs.1, dem § #p918">918 Abs.2,
den §§ 919, 920 und dem § 923
Abs.2 ergeben, unterliegen nicht der Verjährung.
Zweiter Titel:
Erwerb und Verlust des Eigentums an Grundstücken
§ 925
[Auflassung]
(1) Die zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück nach § 873
erforderliche Einigung des Veräußerers und des Erwerbers (Auflassung) muß bei gleichzeitiger Anwesenheit
beider Teile vor einer zuständigen Stelle erklärt werden. Zur Entgegennahme der Auflassung ist,
unbeschadet der Zuständigkeit weiterer Stellen, jeder Notar zuständig. Eine Auflassung kann auch in einem gerichtlichen
Vergleich erklärt werden.
(2) Eine Auflassung, die unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung erfolgt, ist unwirksam.
§ 925a
[Erfordernis einer Urkunde über das Grundgeschäft]
Die Erklärung einer Auflassung soll nur entgegengenommen werden, wenn die nach § 313
Satz 1 erforderliche Urkunde über den Vertrag vorgelegt oder gleichzeitig errichtet wird.
§ 926
[Zubehör des Grundstücks]
(1) Sind der Veräußerer und der Erwerber darüber einig, daß sich die Veräußerung
auf das Zubehör des Grundstücks erstrecken soll, so erlangt der Erwerber mit dem Eigentum an dem Grundstück
auch das Eigentum an den zur Zeit des Erwerbes vorhandenen Zubehörstücken, soweit sie dem Veräußerer
gehören. Im Zweifel ist anzunehmen, daß sich die Veräußerung auf das Zubehör erstrecken soll.
(2) Erlangt der Erwerber auf Grund der Veräußerung den Besitz von Zubehörstücken,
die dem Veräußerer nicht gehören oder mit Rechten Dritter belastet sind, so finden die Vorschriften
der §§ 932 bis 936 Anwendung; für den guten Glauben des Erwerbers
ist die Zeit der Erlangung des Besitzes maßgebend.
§ 927
[Ausschlußurteil im Aufgebotsverfahrens]
(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann, wenn das Grundstück seit dreißig Jahren im Eigenbesitz eines
anderen ist, im Wege des Aufgebotsverfahrens mit seinem Rechte ausgeschlossen werden. Die Besitzzeit wird in gleicher Weise
berechnet wie die Frist für die Ersitzung einer beweglichen Sache. Ist der Eigentümer im Grundbuch eingetragen,
so ist das Aufgebotsverfahren nur zulässig, wenn er gestorben oder verschollen ist und eine Eintragung in das Grundbuch,
die der Zustimmung des Eigentümers bedurfte, seit dreißig Jahren nicht erfolgt ist.
(2) Derjenige, welcher das Ausschlußurteil erwirkt hat, erlangt das Eigentum dadurch, daß er sich als Eigentümer
in das Grundbuch eintragen läßt.
(3) Ist vor der Erlassung des Ausschlußurteils ein Dritter als Eigentümer oder wegen des Eigentums eines Dritten
ein Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs eingetragen worden, so wirkt das Urteil nicht gegen den Dritten.
§ 928
[Aufgeben des Grundstückseigentums, Fiskusrechte]
(1) Das Eigentum an einem Grundstücke kann dadurch aufgegeben werden, daß der Eigentümer den Verzicht
dem Grundbuchamte gegenüber erklärt und der Verzicht in das Grundbuch eingetragen wird.
(2) Das Recht zur Aneignung des aufgegebenen Grundstücks steht dem Fiskus des Bundesstaats zu,
in dessen Gebiete das Grundstück liegt. Der Fiskus erwirbt das Eigentum dadurch, daß er sich
als Eigentümer in das Grundbuch eintragen läßt.
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