Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
(2. Buch)
Siebenter Abschnitt - ...
Neunzehnter Titel:
Vergleich
§ 779
[Definition und Voraussetzungen]
(1) Ein Vertrag, durch den der Streit oder die Ungewißheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis im Wege
gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird (Vergleich), ist unwirksam, wenn der nach dem Inhalte des Vertrags als feststehend
zugrunde gelegte Sachverhalt der Wirklichkeit nicht entspricht und der Streit oder die Ungewißheit bei Kenntnis der Sachlage
nicht entstanden sein würde.
(2) Der Ungewißheit über ein Rechtsverhältnis steht es gleich, wenn die Verwirklichung eines Anspruchs
unsicher ist.
Zwanzigster Titel:
Schuldversprechen, Schuldanerkenntnis
§ 780
[Inhalt des Schuldversprechens]
Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den eine Leistung in der Weise versprochen wird, daß das Versprechen
die Verpflichtung selbständig begründen soll (Schuldversprechen), ist, soweit nicht eine andere Form vorgeschrieben ist,
schriftliche Erteilung des Versprechens erforderlich.
§ 781
[Inhalt des Schuldanerkenntnises]
Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den das Bestehen eines Schuldverhältnisses anerkannt wird (Schuldanerkenntnis),
ist schriftliche Erteilung der Anerkennungserklärung erforderlich. Ist für die Begründung
des Schuldverhältnisses, dessen Bestehen anerkannt wird, eine andere Form vorgeschrieben,
so bedarf der Anerkennungsvertrag dieser Form.
§ 782 [Formfreie Gültigkeit]
Wird ein Schuldversprechen oder ein Schuldanerkenntnis auf
Grund einer Abrechnung oder im Wege des Vergleichs erteilt, so
ist die Beobachtung der in den §§ 780, 781 vorgeschriebenen
schriftlichen Form nicht erforderlich.
Einundzwanzigster Titel - Anweisung
§ 783 [Inhalt einer Anweisung]
Händigt jemand eine Urkunde, in der er einen anderen
anweist, Geld, Wertpapiere oder andere vertretbare Sachen an einen
Dritten zu leisten, dem Dritten aus, so ist dieser ermächtigt,
die Leistung bei dem Angewiesenen im eigenen Namen zu erheben;
der Angewiesene ist ermächtigt, für Rechnung des Anweisenden
an den Anweisungsempfänger zu leisten.
§ 784 [Anahme der Anweisung]
(1) Nimmt der Angewiesene die Anweisung an, so ist er dem
Anweisungsempfänger gegenüber zur Leistung verpflichtet;
er kann ihm nur solche Einwendungen entgegensetzen, welche die
Gültigkeit der Annahme betreffen oder sich aus dem Inhalte
der Anweisung oder dem Inhalte der Annahme ergeben oder dem Angewiesenen
unmittelbar gegen den Anweisungsempfänger zustehen.
(2) Die Annahme erfolgt durch einen schriftlichen Vermerk
auf der Anweisung. Ist der Vermerk auf die Anweisung vor der Aushändigung
an den Anweisungsempfänger gesetzt worden, so wird die Annahme
diesem gegenüber erst mit der Aushändigung wirksam.
§ 785 [Aushändigung der Anweisung]
Der Angewiesene ist nur gegen Aushändigung der Anweisung
zur Leistung verpflichtet.
§ 786 [Verjährungsfrist]
Der Anspruch des Anweisungsempfängers gegen den Angewiesenen
aus der Annahme verjährt in drei Jahren.
§ 787 [Anweisung auf Schuld]
(1) Im Falle einer Anweisung auf Schuld wird der Angewiesene
durch die Leistung in deren Höhe von der Schuld befreit.
(2) Zur Annahme der Anweisung oder zur Leistung an den Anweisungsempfänger
ist der Angewiesene dem Anweisenden gegenüber nicht schon
deshalb verpflichtet, weil er Schuldner des Anweisenden ist.
§ 788 [Valutaverhältnis]
Erteilt der Anweisende die Anweisung zu dem Zwecke, um seinerseits
eine Leistung an den Anweisungsempfänger zu bewirken, so
wird die Leistung, auch wenn der Angewiesene die Anweisung annimmt,
erst mit der Leistung des Angewiesenen an den Anweisungsempfänger
bewirkt.
§ 789 [Pflicht des Anweisungsempfängers
zur Verweigerungsanzeige]
Verweigert der Angewiesene vor dem Eintritte der Leistungszeit
die Annahme der Anweisung oder verweigert er die Leistung, so
hat der Anweisungsempfänger dem Anweisenden unverzüglich
Anzeige zu machen. Das gleiche gilt, wenn der Anweisungsempfänger
die Anweisung nicht geltend machen kann oder will.
§ 790 [Widerruf der Anweisung]
Der Anweisende kann die Anweisung dem Angewiesenen gegenüber
widerrufen, solange nicht der Angewiesene sie dem Anweisungsempfänger
gegenüber angenommen oder die Leistung bewirkt hat. Dies
gilt auch dann, wenn der Anweisende durch den Widerruf einer ihm
gegen den Anweisungsempfänger obliegenden Verpflichtung zuwiderhandelt.
§ 791 [Fortwirkung bei Tod und Geschäftsunfähigkeit]
Die Anweisung erlischt nicht durch den Tod oder den Eintritt
der Geschäftsunfähigkeit eines der Beteiligten.
§ 792 [Übertragung der Anweisung
auf Dritte]
(1) Der Anweisungsempfänger kann die Anweisung durch
Vertrag mit einem Dritten auf diesen übertragen, auch wenn
sie noch nicht angenommen worden ist. Die Übertragungserklärung
bedarf der schriftlichen Form. Zur Übertragung ist die Aushändigung
der Anweisung an den Dritten erforderlich.
(2) Der Anweisende kann die Übertragung ausschließen.
Die Ausschließung ist dem Angewiesenen gegenüber nur
wirksam, wenn sie aus der Anweisung zu entnehmen ist oder wenn
sie von dem Anweisenden dem Angewiesenen mitgeteilt wird, bevor
dieser die Anweisung annimmt oder die Leistung bewirkt.
(3) Nimmt der Angewiesene die Anweisung dem Erwerber gegenüber
an, so kann er aus einem zwischen ihm und dem Anweisungsempfänger
bestehenden Rechtsverhältnis Einwendungen nicht herleiten.
Im übrigen finden auf die Übertragung der Anweisung
die für die Abtretung einer Forderung geltenden Vorschriften
entsprechende Anwendung. Zweiundzwanzigster Titel - Schuldverschreibung
auf den Inhaber
§ 793 [Schuldverschreibung auf den
Inhaber]
(1) Hat jemand eine Urkunde ausgestellt, in der er dem Inhaber
der Urkunde eine Leistung verspricht (Schuldverschreibung auf
den Inhaber), so kann der Inhaber von ihm die Leistung nach Maßgabe
des Versprechens verlangen, es sei denn, daß er zur Verfügung
über die Urkunde nicht berechtigt ist. Der Aussteller wird
jedoch auch durch die Leistung an einen nicht zur Verfügung
berechtigten Inhaber befreit.
(2) Die Gültigkeit der Unterzeichnung kann durch eine
in die Urkunde aufgenommene Bestimmung von der Beobachtung einer
besonderen Form abhängig gemacht werden. Zur Unterzeichnung
genügt eine im Wege der mechanischen Vervielfältigung
hergestellte Namensunterschrift.
§ 794 [Haftung des Ausstellers]
(1) Der Aussteller wird aus einer Schuldverschreibung auf
den Inhaber auch dann verpflichtet, wenn sie ihm gestohlen worden
oder verlorengegangen oder wenn sie sonst ohne seinen Willen in
den Verkehr gelangt ist.
(2) Auf die Wirksamkeit einer Schuldverschreibung auf den
Inhaber ist es ohne Einfluß, wenn die Urkunde ausgegeben
wird, nachdem der Aussteller gestorben oder geschäftsunfähig
geworden ist.
§ 795 (aufgehoben)
§ 796 [Einwendungen des Ausstellers
gegen Inhaber]
Der Aussteller kann dem Inhaber der Schuldverschreibung nur
solche Einwendungen entgegensetzen, welche die Gültigkeit
der Ausstellung betreffen oder sich aus der Urkunde ergeben oder
dem Aussteller unmittelbar gegen den Inhaber zustehen.
§ 797 [Leistungspflicht gegen Aushändigung]
Der Aussteller ist nur gegen Aushändigung der Schuldverschreibung
zur Leistung verpflichtet. Mit der Aushändigung erwirbt er
das Eigentum an der Urkunde, auch wenn der Inhaber zur Verfügung
über sie nicht berechtigt ist.
§ 798 [Ersetzung der Urkunde]
Ist eine Schuldverschreibung auf den Inhaber infolge einer
Beschädigung oder einer Verunstaltung zum Umlaufe nicht mehr
geeignet, so kann der Inhaber, sofern ihr wesentlicher Inhalt
und ihre Unterscheidungsmerkmale noch mit Sicherheit erkennbar
sind, von dem Aussteller die Erteilung einer neuen Schuldverschreibung
auf den Inhaber gegen Aushändigung der beschädigten
oder verunstalteten verlangen. Die Kosten hat er zu tragen und
vorzuschießen.
§ 799 [Erklärung der Kraftlosigkeit]
(1) Eine abhanden gekommene oder vernichtete Schuldverschreibung
auf den Inhaber kann, wenn nicht in der Urkunde das Gegenteil
bestimmt ist, im Wege des Aufgebotsverfahrens für kraftlos
erklärt werden. Ausgenommen sind Zins-, Renten- und Gewinnanteilscheine
sowie die auf Sicht zahlbaren unverzinslichen Schuldverschreibungen.
(2) Der Aussteller ist verpflichtet, dem bisherigen Inhaber
auf Verlangen die zur Erwirkung des Aufgebots oder der Zahlungssperre
erforderliche Auskunft zu erteilen und die erforderlichen Zeugnisse
auszustellen. Die Kosten der Zeugnisse hat der bisherige Inhaber
zu tragen und vorzuschießen.
§ 800 [Wirkung der Kraftloserklärung;
Kosten]
Ist eine Schuldverschreibung auf den Inhaber für kraftlos
erklärt, so kann derjenige, welcher das Ausschlußurteil
erwirkt hat, von dem Aussteller, unbeschadet der Befugnis, den
Anspruch aus der Urkunde geltend zu machen, die Erteilung einer
neuen Schuldverschreibung auf den Inhaber anstelle der für
kraftlos erklärten verlangen. Die Kosten hat er zu tragen
und vorzuschießen.
§ 801 [Ende durch Erlöschen
oder Verjährung]
(1) Der Anspruch aus einer Schuldverschreibung auf den Inhaber
erlischt mit dem Ablaufe von dreißig Jahren nach dem Eintritte
der für die Leistung bestimmten Zeit, wenn nicht die Urkunde
vor dem Ablaufe der dreißig Jahre dem Aussteller zur Einlösung
vorgelegt wird. Erfolgt die Vorlegung, so verjährt der Anspruch
in zwei Jahren von dem Ende der Vorlegungsfrist an. Der Vorlegung
steht die gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs aus der Urkunde
gleich.
(2) Bei Zins-, Renten- und Gewinnanteilscheinen beträgt
die Vorlegungsfrist vier Jahre. Die Frist beginnt mit dem Schlusse
des Jahres, in welchem die für die Leistung bestimmte Zeit
eintritt.
(3) Die Dauer und der Beginn der Vorlegungsfrist können
von dem Aussteller in der Urkunde anders bestimmt werden.
§ 802 [Antrag auf Zahlungssperre
als Hemmungensgrund]
Der Beginn und der Lauf der Vorlegungsfrist sowie der Verjährung
werden durch die Zahlungssperre zugunsten des Antragstellers gehemmt.
Die Hemmung beginnt mit der Stellung des Antrags auf Zahlungssperre;
sie endigt mit der Erledigung des Aufgebotsverfahrens und, falls
die Zahlungssperre vor der Einleitung des Verfahrens verfügt
worden ist, auch dann, wenn seit der Beseitigung des der Einleitung
entgegenstehenden Hindernisses sechs Monate verstrichen sind und
nicht vorher die Einleitung beantragt worden ist. Auf diese Frist
finden die Vorschriften der §§ 203, 206, 207 entsprechende
Anwendung.
§ 803 [Wirksamkeit von Zinsscheinen;
Zurückbehaltungsrecht]
(1) Werden für eine Schuldverschreibung auf den Inhaber
Zinsscheine ausgegeben, so bleiben die Scheine, sofern sie nicht
eine gegenteilige Bestimmung enthalten, in Kraft, auch wenn die
Hauptforderung erlischt oder die Verpflichtung zur Verzinsung
aufgehoben oder geändert wird.
(2) Werden solche Zinsscheine bei der Einlösung der Hauptschuldverschreibung
nicht zurückgegeben, so ist der Aussteller berechtigt, den
Betrag zurückzubehalten, den er nach Absatz 1 für die
Scheine zu zahlen verpflichtet ist.
§ 804 [Verlust von Zins- Renten-
oder Gewinnanteilscheinen]
(1) Ist ein Zins-, Renten- oder Gewinnanteilschein abhanden
gekommen oder vernichtet und hat der bisherige Inhaber den Verlust
dem Aussteller vor dem Ablaufe der Vorlegungsfrist angezeigt,
so kann der bisherige Inhaber nach dem Ablaufe der Frist die Leistung
von dem Aussteller verlangen. Der Anspruch ist ausgeschlossen,
wenn der abhanden gekommene Schein dem Aussteller zur Einlösung
vorgelegt oder der Anspruch aus dem Scheine gerichtlich geltend
gemacht worden ist, es sei denn, daß die Vorlegung oder
die gerichtliche Geltendmachung nach dem Ablaufe der Frist erfolgt
ist. Der Anspruch verjährt in vier Jahren.
(2) In dem Zins-, Renten- oder Gewinnanteilscheine kann der
im Absatz 1 bestimmte Anspruch ausgeschlossen werden.
§ 805 [Ausgabe neuer Renten- und
Zinsscheine]
Neue Zins- oder Rentenscheine für eine Schuldverschreibung
auf den Inhaber dürfen an den Inhaber der zum Empfange der
Scheine ermächtigenden Urkunde (Erneuerungsschein) nicht
ausgegeben werden, wenn der Inhaber der Schuldverschreibung der
Ausgabe widersprochen hat. Die Scheine sind in diesem Falle dem
Inhaber der Schuldverschreibung auszuhändigen, wenn er die
Schuldverschreibung vorlegt.
§ 806 [Umschreibungsbefugnis des
Ausstellers]
Die Umschreibung einer auf den Inhaber lautenden Schuldverschreibung
auf den Namen eines bestimmten Berechtigten kann nur durch den
Aussteller erfolgen. Der Aussteller ist zur Umschreibung nicht
verpflichtet.
§ 807 [Verweisungsnorm für Karten,
Marken und ähnliche Urkunden]
Werden Karten, Marken oder ähnliche Urkunden, in denen
ein Gläubiger nicht bezeichnet ist, von dem Aussteller unter
Umständen ausgegeben, aus welchen sich ergibt, daß
er dem Inhaber zu einer Leistung verpflichtet sein will, so finden
die Vorschriften des § 793 Abs. 1 und der §§ 794,
796, 797 entsprechende Anwendung.
§ 808 [Namenspapiere mit Inhaberklausel;
Legitimationspapiere]
(1) Wird eine Urkunde, in welcher der Gläubiger benannt
ist, mit der Bestimmung ausgegeben, daß die in der Urkunde
versprochene Leistung an jeden Inhaber bewirkt werden kann, so
wird der Schuldner durch die Leistung an den Inhaber der Urkunde
befreit. Der Inhaber ist nicht berechtigt, die Leistung zu verlangen.
(2) Der Schuldner ist nur gegen Aushändigung der Urkunde
zur Leistung verpflichtet. Ist die Urkunde abhanden gekommen oder
vernichtet, so kann sie, wenn nicht ein anderes bestimmt ist,
im Wege des Aufgebotsverfahrens für kraftlos erklärt
werden. Die im § 802 für die Verjährung gegebenen
Vorschriften finden Anwendung.
§ 808a (aufgehoben)
Dreiundzwanzigster Titel - Vorlegung von Sachen
§ 809 [Anspruch auf Vorlage zur Besichtigung]
Wer gegen den Besitzer einer Sache einen Anspruch in Ansehung
der Sache hat oder sich Gewißheit verschaffen will, ob ihm
ein solcher Anspruch zusteht, kann, wenn die Besichtigung der
Sache aus diesem Grunde für ihn von Interesse ist, verlangen,
daß der Besitzer ihm die Sache zur Besichtigung vorlegt
oder die Besichtigung gestattet.
§ 810 [Urkundeneinsicht]
Wer ein rechtliches Interesse daran hat, eine in fremdem Besitze
befindliche Urkunde einzusehen, kann von dem Besitzer die Gestattung
der Einsicht verlangen, wenn die Urkunde in seinem Interesse errichtet
oder in der Urkunde ein zwischen ihm und einem anderen bestehendes
Rechtsverhältnis beurkundet ist oder wenn die Urkunde Verhandlungen
über ein Rechtsgeschäft enthält, die zwischen ihm
und einem anderen oder zwischen einem von beiden und einem gemeinschaftlichen
Vermittler gepflogen worden sind.
§ 811 [Vorlegungsort, Gefahren und
Kosten]
(1) Die Vorlegung hat in den Fällen der §§
809, 810 an dem Orte zu erfolgen, an welchem sich die vorzulegende
Sache befindet. Jeder Teil kann die Vorlegung an einem anderen
Orte verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
(2) Die Gefahr und die Kosten hat derjenige zu tragen, welcher
die Vorlegung verlangt. Der Besitzer kann die Vorlegung verweigern,
bis ihm der andere Teil die Kosten vorschießt und wegen
der Gefahr Sicherheit leistet.
Vierundzwanzigster Titel - Ungerechtfertigte Bereicherung
§ 812 [Herausgabeanspruch]
(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger
Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt,
ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht
auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt
oder der mit einer Leistung nach dem Inhalte des Rechtsgeschäfts
bezweckte Erfolg nicht eintritt.
(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung
des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.
§ 813 [Rückforderung der Erfüllung
trotz Einrede]
(1) Das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit
Geleistete kann auch dann zurückgefordert werden, wenn dem
Anspruch eine Einrede entgegenstand, durch welche die Geltendmachung
des Anspruchs dauernd ausgeschlossen wurde. Die Vorschrift des
§ 222 Abs. 2 bleibt unberührt.
(2) Wird eine betagte Verbindlichkeit vorzeitig erfüllt,
so ist die Rückforderung ausgeschlossen; die Erstattung von
Zwischenzinsen kann nicht verlangt werden.
§ 814 [Bewußte Leistung ohne
Leistungsverpflichtung; Sitten- oder Anstandspflicht]
Das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete
kann nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewußt
hat, daß er zur Leistung nicht verpflichtet war, oder wenn
die Leistung einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand
zu nehmenden Rücksicht entsprach.
§ 815 [Ausschluß der Rückforderung
bei Erfolgsverfehlung]
Die Rückforderung wegen Nichteintritts des mit einer
Leistung bezweckten Erfolges ist ausgeschlossen, wenn der Eintritt
des Erfolges von Anfang an unmöglich war und der Leistende
dies gewußt hat oder wenn der Leistende den Eintritt des
Erfolges wider Treu und Glauben verhindert hat.
§ 816 [Verfügung durch einen
Nichtberechtigten]
(1) Trifft ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand
eine Verfügung, die dem Berechtigten gegenüber wirksam
ist, so ist er dem Berechtigten zur Herausgabe des durch die Verfügung
Erlangten verpflichtet. Erfolgt die Verfügung unentgeltlich,
so trifft die gleiche Verpflichtung denjenigen, welcher auf Grund
der Verfügung unmittelbar einen rechtlichen Vorteil erlangt.
(2) Wird an einen Nichtberechtigten eine Leistung bewirkt,
die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, so ist der Nichtberechtigte
dem Berechtigten zur Herausgabe des Geleisteten verpflichtet.
§ 817 [Leistungszweck gegen gesetzliches
Verbot oder gute Sitten]
War der Zweck einer Leistung in der Art bestimmt, daß
der Empfänger durch die Annahme gegen ein gesetzliches Verbot
oder gegen die guten Sitten verstoßen hat, so ist der Empfänger
zur Herausgabe verpflichtet. Die Rückforderung ist ausgeschlossen,
wenn dem Leistenden gleichfalls ein solcher Verstoß zur
Last fällt, es sei denn, daß die Leistung in der Eingehung
einer Verbindlichkeit bestand; das zur Erfüllung einer solchen
Verbindlichkeit Geleistete kann nicht zurückgefordert werden.
§ 818 [Umfang des Herausgabeanspruchs]
(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die
gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger
auf Grund eines erlangten Rechtes oder als Ersatz für die
Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten
Gegenstandes erwirbt.
(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten
nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen
Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu
ersetzen.
(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatze des
Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr
bereichert ist.
(4) Von dem Eintritte der Rechtshängigkeit an haftet
der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.
§ 819 [Haftungsverschärfung
bei Bösgläubigkeit]
(1) Kennt der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes
bei dem Empfang oder erfährt er ihn später, so ist er
von dem Empfang oder der Erlangung der Kenntnis an zur Herausgabe
verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zu dieser Zeit
rechtshängig geworden wäre.
(2) Verstößt der Empfänger durch die Annahme
der Leistung gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten
Sitten, so ist er von dem Empfange der Leistung an in der gleichen
Weise verpflichtet.
§ 820 [Haftungsverschärfung
bei unsicherem Erfolgseintritt]
(1) War mit der Leistung ein Erfolg bezweckt, dessen Eintritt
nach dem Inhalte des Rechtsgeschäfts als ungewiß angesehen
wurde, so ist der Empfänger, falls der Erfolg nicht eintritt,
zur Herausgabe so verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe
zur Zeit des Empfanges rechtshängig geworden wäre. Das
gleiche gilt, wenn die Leistung aus einem Rechtsgrunde, dessen
Wegfall nach dem Inhalte des Rechtsgeschäfts als möglich
angesehen wurde, erfolgt ist und der Rechtsgrund wegfällt.
(2) Zinsen hat der Empfänger erst von dem Zeitpunkt an
zu entrichten, in welchem er erfährt, daß der Erfolg
nicht eingetreten oder daß der Rechtsgrund weggefallen ist;
zur Herausgabe von Nutzungen ist er insoweit nicht verpflichtet,
als er zu dieser Zeit nicht mehr bereichert ist.
§ 821 [Bereicherungsanspruch als
Einrede]
Wer ohne rechtlichen Grund eine Verbindlichkeit eingeht, kann
die Erfüllung auch dann verweigern, wenn der Anspruch auf
Befreiung von der Verbindlichkeit verjährt ist.
§ 822 [Herausgabepflicht bei unentgeltlicher
Zuwendung]
Wendet der Empfänger das Erlangte unentgeltlich einem
Dritten zu, so ist, soweit infolgedessen die Verpflichtung des
Empfängers zur Herausgabe der Bereicherung ausgeschlossen
ist, der Dritte zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn er die Zuwendung
von dem Gläubiger ohne rechtlichen Grund erhalten hätte.
Fünfundzwanzigster Titel - Unerlaubte Handlungen
§ 823 [Deliktischer Schadensersatzanspruch]
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den
Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein
sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem
anderen zum Ersatze des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen
ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt.
Ist nach dem Inhalte des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses
auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht
nur im Falle des Verschuldens ein.
§ 824 [Kreditgefährdung ]
(1) Wer der Wahrheit zuwider eine Tatsache behauptet oder
verbreitet, die geeignet ist, den Kredit eines anderen zu gefährden
oder sonstige Nachteile für dessen Erwerb oder Fortkommen
herbeizuführen, hat dem anderen den daraus entstehenden Schaden
auch dann zu ersetzen, wenn er die Unwahrheit zwar nicht kennt,
aber kennen muß.
(2) Durch eine Mitteilung, deren Unwahrheit dem Mitteilenden
unbekannt ist, wird dieser nicht zum Schadensersatze verpflichtet,
wenn er oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes
Interesse hat.
§ 825 [Bestimmung zur Beiwohnung]
Wer eine Frauensperson durch Hinterlist, durch Drohung oder
unter Mißbrauch eines Abhängigkeitsverhältnisses
zur Gestattung der außerehelichen Beiwohnung bestimmt, ist
ihr zum Ersatze des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
§ 826 [Sittenwidrige vorsätzliche
Schädigung]
Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise
einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen
zum Ersatze des Schadens verpflichtet.
§ 827 [Verantwortlichkeitsminderung
oder -ausschluß]
Wer im Zustande der Bewußtlosigkeit oder in einem die
freie Willensbestimmung ausschließenden Zustande krankhafter
Störung der Geistestätigkeit einem anderen Schaden zufügt,
ist für den Schaden nicht verantwortlich. Hat er sich durch
geistige Getränke oder ähnliche Mittel in einen vorübergehenden
Zustand dieser Art versetzt, so ist er für einen Schaden,
den er in diesem Zustande widerrechtlich verursacht, in gleicher
Weise verantwortlich, wie wenn ihm Fahrlässigkeit zur Last
fiele; die Verantwortlichkeit tritt nicht ein, wenn er ohne Verschulden
in den Zustand geraten ist.
§ 828 [Geschäftsunfähige;
Taubstumme]
(1) Wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist für
einen Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich.
(2) Wer das siebente, aber nicht das achtzehnte Lebensjahr
vollendet hat, ist für einen Schaden, den er einem anderen
zufügt, nicht verantwortlich, wenn er bei der Begehung der
schädigenden Handlung nicht die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit
erforderliche Einsicht hat. Das gleiche gilt von einem Taubstummen.
§ 829 [Schadensersatzpflicht aus
Gründen der Billigkeit]
Wer in einem der in den §§ 823 bis 826 bezeichneten
Fälle für einen von ihm verursachten Schaden auf Grund
der §§ 827, 828 nicht verantwortlich ist, hat gleichwohl,
sofern der Ersatz des Schadens nicht von einem aufsichtspflichtigen
Dritten erlangt werden kann, den Schaden insoweit zu ersetzen,
als die Billigkeit nach den Umständen, insbesondere nach
den Verhältnissen der Beteiligten, eine Schadloshaltung erfordert
und ihm nicht die Mittel entzogen werden, deren er zum angemessenen
Unterhalte sowie zur Erfüllung seiner gesetzlichen Unterhaltspflichten
bedarf.
§ 830 [Haftung von Mittätern
und Beteiligten]
(1) Haben mehrere durch eine gemeinschaftlich begangene unerlaubte
Handlung einen Schaden verursacht, so ist jeder für den Schaden
verantwortlich. Das gleiche gilt, wenn sich nicht ermitteln läßt,
wer von mehreren Beteiligten den Schaden durch seine Handlung
verursacht hat.
(2) Anstifter und Gehilfen stehen Mittätern gleich.
§ 831 [Schadensersatzpflicht bei
Bestellung eines Verrichtungsgehilfen]
(1) Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum
Ersatze des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung
der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die
Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei
der Auswahl der bestellten Person und, sofern er Vorrichtungen
oder Gerätschaften zu beschaffen oder die Ausführung
der Verrichtung zu leiten hat, bei der Beschaffung oder der Leitung
die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der
Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.
(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher
für den Geschäftsherrn die Besorgung eines der im Absatz
1 Satz 2 bezeichneten Geschäfte durch Vertrag übernimmt.
§ 832 [Schadensersatz von Aufsichtspflichtigen]
(1) Wer kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über
eine Person verpflichtet ist, die wegen Minderjährigkeit
oder wegen ihres geistigen oder körperlichen Zustandes der
Beaufsichtigung bedarf, ist zum Ersatze des Schadens verpflichtet,
den diese Person einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die
Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn er seiner Aufsichtspflicht
genügt oder wenn der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtsführung
entstanden sein würde.
(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher
die Führung der Aufsicht durch Vertrag übernimmt.
§ 833 [Ersatzanspruch gegen den Halters
eines Tieres]
Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper
oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt,
so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem
Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Ersatzpflicht
tritt nicht ein, wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht
wird, das dem Berufe, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalte
des Tierhalters zu dienen bestimmt ist, und entweder der Tierhalter
bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche
Sorgfalt beobachtet oder der Schaden auch bei Anwendung dieser
Sorgfalt entstanden sein würde.
§ 834 [Ersatzanspruch gegen den Aufseher
eines Tieres]
Wer für denjenigen, welcher ein Tier hält, die Führung
der Aufsicht über das Tier durch Vertrag übernimmt,
ist für den Schaden verantwortlich, den das Tier einem Dritten
in der im § 833 bezeichneten Weise zufügt. Die Verantwortlichkeit
tritt nicht ein, wenn er bei der Führung der Aufsicht die
im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden
auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.
§ 835 (aufgehoben)
§ 836 [Ersatzpflicht des Eigenbesitzers
eines Grundstückes]
(1) Wird durch den Einsturz eines Gebäudes oder eines
anderen mit einem Grundstücke verbundenen Werkes oder durch
die Ablösung von Teilen des Gebäudes oder des Werkes
ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines
Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der
Besitzer des Grundstücks, sofern der Einsturz oder die Ablösung
die Folge fehlerhafter Errichtung oder mangelhafter Unterhaltung
ist, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden
zu ersetzen. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Besitzer
zum Zwecke der Abwendung der Gefahr die im Verkehr erforderliche
Sorgfalt beobachtet hat.
(2) Ein früherer Besitzer des Grundstücks ist für
den Schaden verantwortlich, wenn der Einsturz oder die Ablösung
innerhalb eines Jahres nach der Beendigung seines Besitzes eintritt,
es sei denn, daß er während seines Besitzes die im
Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat oder ein späterer
Besitzer durch Beobachtung dieser Sorgfalt die Gefahr hätte
abwenden können.
(3) Besitzer im Sinne dieser Vorschriften ist der Eigenbesitzer.
§ 837 [Ersatzpflicht des Besitzers
eines Gebäudes]
Besitzt jemand auf einem fremden Grundstück in Ausübung
eines Rechtes ein Gebäude oder ein anderes Werk, so trifft
ihn an Stelle des Besitzers des Grundstücks die im §
836 bestimmte Verantwortlichkeit.
§ 838 [Ersatzpflicht des Unterhaltspflichtigen
eines Gebäudes]
Wer die Unterhaltung eines Gebäudes oder eines mit einem
Grundstücke verbundenen Werkes für den Besitzer übernimmt
oder das Gebäude oder das Werk vermöge eines ihm zustehenden
Nutzungsrechts zu unterhalten hat, ist für den durch den
Einsturz oder die Ablösung von Teilen verursachten Schaden
in gleicher Weise verantwortlich wie der Besitzer.
§ 839 [Ersatzanspruch bei der Amtspflichtverletzung]
(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig
die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so
hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann
er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht
auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.
(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache
seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden
Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in
einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder
Verzögerung der Ausübung des Amtes findet diese Vorschrift
keine Anwendung.
(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte
vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden
durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.
§ 840 [Gesamtschuldnerischer Haftung
mehrerer]
(1) Sind für den aus einer unerlaubten Handlung entstehenden
Schaden mehrere nebeneinander verantwortlich, so haften sie als
Gesamtschuldner.
(2) Ist neben demjenigen, welcher nach den §§ 831,
832 zum Ersatze des von einem anderen verursachten Schadens verpflichtet
ist, auch der andere für den Schaden verantwortlich, so ist
in ihrem Verhältnisse zueinander der andere allein, im Falle
des § 829 der Aufsichtspflichtige allein verpflichtet.
(3) Ist neben demjenigen, welcher nach den §§ 833
bis 838 zum Ersatze des Schadens verpflichtet ist, ein Dritter
für den Schaden verantwortlich, so ist in ihrem Verhältnisse
zueinander der Dritte allein verpflichtet.
§ 841 [Ausgleich im Fall der Beamtenhaftung]
Ist ein Beamter, der vermöge seiner Amtspflicht einen
anderen zur Geschäftsführung für einen Dritten
zu bestellen oder eine solche Geschäftsführung zu beaufsichtigen
oder durch Genehmigung von Rechtsgeschäften bei ihr mitzuwirken
hat, wegen Verletzung dieser Pflichten neben dem anderen für
den von diesem verursachten Schaden verantwortlich, so ist in
ihrem Verhältnisse zueinander der andere allein verpflichtet.
§ 842 [Umfang der Ersatzverpflichtung
bei Verletzung einer Person]
Die Verpflichtung zum Schadensersatze wegen einer gegen die
Person gerichteten unerlaubten Handlung erstreckt sich auf die
Nachteile, welche die Handlung für den Erwerb oder das Fortkommen
des Verletzten herbeiführt.
§ 843 [Geldrente oder Kapitalabfindung
bei Körperverletzungen]
(1) Wird infolge einer Verletzung des Körpers oder der
Gesundheit die Erwerbsfähigkeit des Verletzten aufgehoben
oder gemindert oder tritt eine Vermehrung seiner Bedürfnisse
ein, so ist dem Verletzten durch Entrichtung einer Geldrente Schadensersatz
zu leisten.
(2) Auf die Rente finden die Vorschriften des § 760 Anwendung.
Ob, in welcher Art und für welchen Betrag der Ersatzpflichtige
Sicherheit zu leisten hat, bestimmt sich nach den Umständen.
(3) Statt der Rente kann der Verletzte eine Abfindung in Kapital
verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
(4) Der Anspruch wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß
ein anderer dem Verletzten Unterhalt zu gewähren hat.
§ 844 [Ersatzansprüche für
Beerdigung und Unterhaltsentzug durch Tötung]
(1) Im Falle der Tötung hat der Ersatzpflichtige die
Kosten der Beerdigung demjenigen zu ersetzen, welchem die Verpflichtung
obliegt, diese Kosten zu tragen.
(2) Stand der Getötete zur Zeit der Verletzung zu einem
Dritten in einem Verhältnisse, vermöge dessen er diesem
gegenüber kraft Gesetzes unterhaltspflichtig war oder unterhaltspflichtig
werden konnte, und ist dem Dritten infolge der Tötung das
Recht auf den Unterhalt entzogen, so hat der Ersatzpflichtige
dem Dritten durch Entrichtung einer Geldrente insoweit Schadensersatz
zu leisten, als der Getötete während der mutmaßlichen
Dauer seines Lebens zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet
gewesen sein würde; die Vorschriften des § 843 Abs.
2 bis 4 finden entsprechende Anwendung. Die Ersatzpflicht tritt
auch dann ein, wenn der Dritte zur Zeit der Verletzung erzeugt,
aber noch nicht geboren war.
§ 845 [Ersatzanspruch Dritter auf
Ersatz wegen entgangener Dienste]
Im Falle der Tötung, der Verletzung des Körpers
oder der Gesundheit sowie im Falle der Freiheitsentziehung hat
der Ersatzpflichtige, wenn der Verletzte kraft Gesetzes einem
Dritten zur Leistung von Diensten in dessen Hauswesen oder Gewerbe
verpflichtet war, dem Dritten für die entgehenden Dienste
durch Entrichtung einer Geldrente Ersatz zu leisten. Die Vorschriften
des § 843 Abs. 2 bis 4 finden entsprechende Anwendung.
§ 846 [Mitwirkendes Verschulden des
Verletzten]
Hat in den Fällen der §§ 844, 845 bei der Entstehung
des Schadens, den der Dritte erleidet, ein Verschulden des Verletzten
mitgewirkt, so finden auf den Anspruch des Dritten die Vorschriften
des § 254 Anwendung.
§ 847 [Schmerzensgeldanspruch]
(1) Im Falle der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit
sowie im Falle der Freiheitsentziehung kann der Verletzte auch
wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine
billige Entschädigung in Geld verlangen.
(2) Ein gleicher Anspruch steht einer Frauensperson zu, gegen
die ein Verbrechen oder Vergehen wider die Sittlichkeit begangen
oder die durch Hinterlist, durch Drohung oder unter Mißbrauch
eines Abhängigkeitsverhältnisses zur Gestattung der
außerehelichen Beiwohnung bestimmt wird.
§ 848 [Haftungsumfang bei Entzug
durch unerlaubte Handlung]
Wer zur Rückgabe einer Sache verpflichtet ist, die er
einem anderen durch eine unerlaubte Handlung entzogen hat, ist
auch für den zufälligen Untergang, eine aus einem anderen
Grunde eintretende zufällige Unmöglichkeit der Herausgabe
oder eine zufällige Verschlechterung der Sache verantwortlich,
es sei denn, daß der Untergang, die anderweitige Unmöglichkeit
der Herausgabe oder die Verschlechterung auch ohne die Entziehung
eingetreten sein würde.
§ 849 [Zinsanspruch für die
Ersatzsumme]
Ist wegen der Entziehung einer Sache der Wert oder wegen der
Beschädigung einer Sache die Wertminderung zu ersetzen, so
kann der Verletzte Zinsen des zu ersetzenden Betrags von dem Zeitpunkt
an verlangen, welcher der Bestimmung des Wertes zugrunde gelegt wird.
§ 850
[Anspruch auf Verwendungsersatz]
Macht der zur Herausgabe einer entzogenen Sache Verpflichtete Verwendungen auf die Sache, so stehen ihm dem Verletzten
gegenüber die Rechte zu, die der Besitzer dem Eigentümer gegenüber wegen Verwendungen hat.
§ 851
[Leistung von Ersatz an den Nichtberechtigten]
Leistet der wegen der Entziehung oder Beschädigung einer beweglichen Sache zum Schadensersatze Verpflichtete
den Ersatz an denjenigen, in dessen Besitze sich die Sache zur Zeit der Entziehung oder der Beschädigung befunden hat,
so wird er durch die Leistung auch dann befreit, wenn ein Dritter Eigentümer der Sache war oder
ein sonstiges Recht an der Sache hatte, es sei denn, daß ihm das Recht des Dritten bekannt oder
infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist.
§ 852
[Verjährungsfrist]
(1) Der Anspruch auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens verjährt in drei Jahren
von dem Zeitpunkt an, in welchem der Verletzte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt,
ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in dreißig Jahren von der Begehung der Handlung an.
(2) Schweben zwischen dem Ersatzpflichtigen und dem Ersatzberechtigten Verhandlungen über den zu leistenden Schadensersatz,
so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert.
(3) Hat der Ersatzpflichtige durch die unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt, so ist er auch nach
der Vollendung der Verjährung zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe
einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet.
§ 853
[Einrede der Arglist]
Erlangt jemand durch eine von ihm begangene unerlaubte Handlung eine Forderung gegen den Verletzten, so kann der Verletzte
die Erfüllung auch dann verweigern, wenn der Anspruch auf Aufhebung der Forderung verjährt ist.
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