Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
(2. Buch)
Siebenter Abschnitt - ...
Dreizehnter Titel:
Einbringung von Sachen bei Gastwirten
§ 701
[Gastwirthaftung für eingebrachte Sachen]
(1) Ein Gastwirt, der gewerbsmäßig Fremde zur Beherbergung aufnimmt, hat den Schaden zu ersetzen,
der durch den Verlust, die Zerstörung oder die Beschädigung von Sachen entsteht,
die ein im Betrieb dieses Gewerbes aufgenommener Gast eingebracht hat.
(2) Als eingebracht gelten
- Sachen, welche in der Zeit, in der der Gast zur Beherbergung aufgenommen ist, in die Gastwirtschaft oder an einen
von dem Gastwirt oder dessen Leuten angewiesenen oder von dem Gastwirt allgemein hierzu bestimmten Ort außerhalb
der Gastwirtschaft gebracht oder sonst außerhalb der Gastwirtschaft von dem Gastwirt oder dessen Leuten
in Obhut genommen sind;
- Sachen, welche innerhalb einer angemessenen Frist vor oder nach der Zeit, in der der Gast zur Beherbergung aufgenommen war,
von dem Gastwirt oder seinen Leuten in Obhut genommen sind. Im Falle einer Anweisung oder einer Übernahme der Obhut
durch Leute des Gastwirts gilt dies jedoch nur, wenn sie dazu bestellt oder nach den Umständen
als dazu bestellt anzusehen waren.
(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verlust, die Zerstörung oder die Beschädigung von dem Gast,
einem Begleiter des Gastes oder einer Person, die der Gast bei sich aufgenommen hat, oder durch die Beschaffenheit der Sachen
oder durch höhere Gewalt verursacht wird.
(4) Die Ersatzpflicht erstreckt sich nicht auf Fahrzeuge, auf Sachen, die in einem Fahrzeug belassen worden sind,
und auf lebende Tiere.
§ 702
[Beschränkung der Haftung; Wertsachenhaftung]
(1) Der Gastwirt haftet auf Grund des § 701 nur bis zu einem Betrage,
der dem Hundertfachen des Beherbergungspreises für einen Tag entspricht, jedoch mindestens bis zu dem Betrage
von eintausend Deutsche Mark und höchstens bis zu dem Betrage von sechstausend Deutsche Mark;
für Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten tritt an die Stelle von sechstausend Deutsche Mark der Betrag
von eintausendfünfhundert Deutsche Mark.
(2) Die Haftung des Gastwirts ist unbeschränkt,
- wenn der Verlust, die Zerstörung oder die Beschädigung von ihm oder seinen Leuten verschuldet ist;
- wenn es sich um eingebrachte Sachen handelt, die er zur Aufbewahrung übernommen oder deren Übernahme
zur Aufbewahrung er entgegen der Vorschrift des Absatzes 3 abgelehnt hat.
(3) Der Gastwirt ist verpflichtet, Geld, Wertpapiere, Kostbarkeiten und andere Wertsachen zur Aufbewahrung zu übernehmen,
es sei denn, daß sie im Hinblick auf die Größe oder den Rang der Gastwirtschaft von übermäßigem
Wert oder Umfang oder daß sie gefährlich sind. Er kann verlangen, daß sie in einem verschlossenen oder
versiegelten Behältnis übergeben werden.
§ 702a
[Erlaß der Haftung]
(1) Die Haftung des Gastwirts kann im voraus nur erlassen werden, soweit sie den nach § 702
Abs.1 maßgeblichen Höchstbetrag übersteigt. Auch insoweit kann sie nicht erlassen werden für den Fall,
daß der Verlust, die Zerstörung oder die Beschädigung von dem Gastwirt oder von Leuten des Gastwirts
vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wird oder daß es sich um Sachen handelt, deren Übernahme
zur Aufbewahrung der Gastwirt entgegen der Vorschrift des § 702 Abs.3 abgelehnt hat.
(2) Der Erlaß ist nur wirksam, wenn die Erklärung des Gastes schriftlich erteilt ist und wenn sie keine anderen
Bestimmungen enthält.
§ 703
[Erlöschen des Ersatzanspruches]
Der dem Gast auf Grund der §§ 701, 702 zustehende Anspruch
erlischt, wenn nicht der Gast unverzüglich, nachdem er von dem Verlust, der Zerstörung oder der Beschädigung
Kenntnis erlangt hat, dem Gastwirt Anzeige macht. Dies gilt nicht, wenn die Sachen von dem Gastwirt zur Aufbewahrung
übernommen waren oder wenn der Verlust, die Zerstörung oder die Beschädigung von ihm oder seinen Leuten
verschuldet ist.
§ 704
[Verweisungsnorm für Pfandsrecht des Gastwirtes an eingebrachten Sachen]
Der Gastwirt hat für seine Forderungen für Wohnung und andere dem Gaste zur Befriedigung seiner Bedürfnisse
gewährte Leistungen, mit Einschluß der Auslagen, ein Pfandrecht an den eingebrachten Sachen des Gastes. Die für
das Pfandrecht des Vermieters geltenden Vorschriften des § 559 Satz 3
und der §§ 560 bis 563 finden entsprechende Anwendung.
Vierzehnter Titel:
Gesellschaft
§ 705
[Inhalt eines Gesellschaftsvertrages]
Durch den Gesellschaftsvertrag verpflichten sich die Gesellschafter gegenseitig, die Erreichung eines gemeinsamen Zweckes
in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern, insbesondere die vereinbarten Beiträge zu leisten.
§ 706
[Beiträge der Gesellschafter]
(1) Die Gesellschafter haben in Ermangelung einer anderen Vereinbarung gleiche Beiträge zu leisten.
(2) Sind vertretbare oder verbrauchbare Sachen beizutragen, so ist im Zweifel anzunehmen, daß sie gemeinschaftliches
Eigentum der Gesellschafter werden sollen. Das gleiche gilt von nicht vertretbaren und nicht verbrauchbaren Sachen, wenn sie
nach einer Schätzung beizutragen sind, die nicht bloß für die Gewinnverteilung bestimmt ist.
(3) Der Beitrag eines Gesellschafters kann auch in der Leistung von Diensten bestehen.
§ 707
[Beitragserhöhung]
Zur Erhöhung des vereinbarten Beitrags oder zur Ergänzung der durch Verlust verminderten Einlage
ist ein Gesellschafter nicht verpflichtet.
Ein Gesellschafter hat bei der Erfüllung der ihm obliegenden Verpflichtungen nur für diejenige Sorgfalt einzustehen,
welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
§ 709
[Gemeinschafltiche Geschäftsführung]
(1) Die Führung der Geschäfte der Gesellschaft steht den Gesellschaftern gemeinschaftlich zu;
für jedes Geschäft ist die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich.
(2) Hat nach dem Gesellschaftsvertrage die Mehrheit der Stimmen zu entscheiden,
so ist die Mehrheit im Zweifel nach der Zahl der Gesellschafter zu berechnen.
§ 710
[Übertragung der Geschäftsführung]
Ist in dem Gesellschaftsvertrage die Führung der Geschäfte einem Gesellschafter oder mehreren Gesellschaftern
übertragen, so sind die übrigen Gesellschafter von der Geschäftsführung ausgeschlossen.
Ist die Geschäftsführung mehreren Gesellschaftern übertragen, so finden die Vorschriften
des § 709 entsprechende Anwendung.
§ 711
[Widerspruch]
Steht nach dem Gesellschaftsvertrage die Führung der
Geschäfte allen oder mehreren Gesellschaftern in der Art
zu, daß jeder allein zu handeln berechtigt ist, so kann
jeder der Vornahme eines Geschäfts durch den anderen widersprechen.
Im Falle des Widerspruchs muß das Geschäft unterbleiben.
§ 712
[Ende der Geschäftsführung]
(1) Die einem Gesellschafter durch den Gesellschaftsvertrag übertragene Befugnis
zur Geschäftsführung kann ihm durch einstimmigen Beschluß oder,
falls nach dem Gesellschaftsvertrage die Mehrheit der Stimmen entscheidet, durch Mehrheitsbeschluß
der übrigen Gesellschafter entzogen werden, wenn ein wichtiger
Grund vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung
oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung.
(2) Der Gesellschafter kann auch seinerseits die Geschäftsführung kündigen,
wenn ein wichtiger Grund vorliegt; die für den Auftrag geltenden Vorschriften
des § 671 Abs.2, 3 finden entsprechende Anwendung.
§ 713
[Verweisungsnorm für Rechte und Verpflichtungen der Geschäftsführer]
Die Rechte und Verpflichtungen der geschäftsführenden Gesellschafter
bestimmen sich nach den für den Auftrag geltenden Vorschriften
der §§ 664 bis 670,
soweit sich nicht aus dem Gesellschaftsverhältnis ein anderes ergibt.
§ 714
[Ermächtigung zur Vertretung gegenüber Dritten]
Soweit einem Gesellschafter nach dem Gesellschaftsvertrage
die Befugnis zur Geschäftsführung zusteht, ist er im
Zweifel auch ermächtigt, die anderen Gesellschafter Dritten
gegenüber zu vertreten.
§ 715
[Entziehung der Vertretungsmacht]
Ist im Gesellschaftsvertrag ein Gesellschafter ermächtigt, die anderen Gesellschafter
Dritten gegenüber zu vertreten, so kann die Vertretungsmacht nur nach Maßgabe
des § 712 Abs.1 und, wenn sie in Verbindung mit
der Befugnis zur Geschäftsführung erteilt worden ist, nur mit dieser entzogen werden.
§ 716
[Informationsrecht der Gesellschafter]
(1) Ein Gesellschafter kann, auch wenn er von der Geschäftsführung
ausgeschlossen ist, sich von den Angelegenheiten der Gesellschaft
persönlich unterrichten, die Geschäftsbücher und
die Papiere der Gesellschaft einsehen und sich aus ihnen eine
Übersicht über den Stand des Gesellschaftsvermögens anfertigen.
(2) Eine dieses Recht ausschließende oder beschränkende
Vereinbarung steht der Geltendmachung des Rechtes nicht entgegen,
wenn Grund zu der Annahme unredlicher Geschäftsführung besteht.
§ 717
[Unübertragbarkeit der Gesellschafteransprüche]
Die Ansprüche, die den Gesellschaftern aus dem Gesellschaftsverhältnisse
gegeneinander zustehen, sind nicht übertragbar. Ausgenommen
sind die einem Gesellschafter aus seiner Geschäftsführung
zustehenden Ansprüche, soweit deren Befriedigung vor der
Auseinandersetzung verlangt werden kann, sowie die Ansprüche
auf einen Gewinnanteil oder auf dasjenige, was dem Gesellschafter
bei der Auseinandersetzung zukommt.
§ 718
[Gesellschaftsvermögen]
(1) Die Beiträge der Gesellschafter und die durch die
Geschäftsführung für die Gesellschaft erworbenen
Gegenstände werden gemeinschaftliches Vermögen der Gesellschafter
(Gesellschaftsvermögen).
(2) Zu dem Gesellschaftsvermögen gehört auch, was
auf Grund eines zu dem Gesellschaftsvermögen gehörenden
Rechtes oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung
oder Entziehung eines zu dem Gesellschaftsvermögen gehörenden
Gegenstandes erworben wird.
§ 719
[Bindung an die gesamte Hand]
(1) Ein Gesellschafter kann nicht über seinen Anteil
an dem Gesellschaftsvermögen und an den einzelnen dazu gehörenden
Gegenständen verfügen; er ist nicht berechtigt, Teilung zu verlangen.
(2) Gegen eine Forderung, die zum Gesellschaftsvermögen
gehört, kann der Schuldner nicht eine ihm gegen einen einzelnen
Gesellschafter zustehende Forderung aufrechnen.
§ 720
[Schutznorm für gutgläubige Schuldner]
Die Zugehörigkeit einer nach § 718 Abs.1
erworbenen Forderung zum Gesellschaftsvermögen hat der Schuldner erst dann
gegen sich gelten zu lassen, wenn er von der Zugehörigkeit Kenntnis erlangt;
die Vorschriften der §§ 406 bis 408
finden entsprechende Anwendung.
§ 721
[Gewinn- und Verlustteilung]
(1) Ein Gesellschafter kann den Rechnungsabschluß und die Verteilung
des Gewinns und Verlustes erst nach der Auflösung der Gesellschaft verlangen.
(2) Ist die Gesellschaft von längerer Dauer, so hat der
Rechnungsabschluß und die Gewinnverteilung im Zweifel am
Schlusse jedes Geschäftsjahres zu erfolgen.
§ 722
[Anteile an Gewinn und Verlust]
(1) Sind die Anteile der Gesellschafter am Gewinn und Verluste
nicht bestimmt, so hat jeder Gesellschafter ohne Rücksicht
auf die Art und die Größe seines Beitrags einen gleichen
Anteil am Gewinn und Verluste.
(2) Ist nur der Anteil am Gewinn oder am Verluste bestimmt,
so gilt die Bestimmung im Zweifel für Gewinn und Verlust.
§ 723
[Kündigungsrecht der Gesellschafter]
(1) Ist die Gesellschaft nicht für eine bestimmte Zeit
eingegangen, so kann jeder Gesellschafter sie jederzeit kündigen.
Ist eine Zeitdauer bestimmt, so ist die Kündigung vor dem
Ablaufe der Zeit zulässig, wenn ein wichtiger Grund vorliegt;
ein solcher Grund ist insbesondere vorhanden, wenn ein anderer
Gesellschafter eine ihm nach dem Gesellschaftsvertrag obliegende
wesentliche Verpflichtung vorsätzlich oder aus grober Fahrlässigkeit
verletzt oder wenn die Erfüllung einer solchen Verpflichtung
unmöglich wird. Unter der gleichen Voraussetzung ist, wenn
eine Kündigungsfrist bestimmt ist, die Kündigung ohne
Einhaltung der Frist zulässig.
(2) Die Kündigung darf nicht zur Unzeit geschehen, es
sei denn, daß ein wichtiger Grund für die unzeitige
Kündigung vorliegt. Kündigt ein Gesellschafter ohne
solchen Grund zur Unzeit, so hat er den übrigen Gesellschaftern
den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(3) Eine Vereinbarung, durch welche das Kündigungsrecht ausgeschlossen
oder diesen Vorschriften zuwider beschränkt wird, ist nichtig.
§ 724
[Kündigung bei einer Gesellschaft auf Lebenszeit]
Ist eine Gesellschaft für die Lebenszeit eines Gesellschafters
eingegangen, so kann sie in gleicher Weise gekündigt werden
wie eine für unbestimmte Zeit eingegangene Gesellschaft.
Dasselbe gilt, wenn eine Gesellschaft nach dem Ablaufe der bestimmten
Zeit stillschweigend fortgesetzt wird.
§ 725
[Kündigung bei Pfändung eines Gesellschaftsanteils]
(1) Hat ein Gläubiger eines Gesellschafters die Pfändung
des Anteils des Gesellschafters an dem Gesellschaftsvermögen
erwirkt, so kann er die Gesellschaft ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist
kündigen, sofern der Schuldtitel nicht bloß vorläufig vollstreckbar ist.
(2) Solange die Gesellschaft besteht, kann der Gläubiger
die sich aus dem Gesellschaftsverhältnis ergebenden Rechte
des Gesellschafters, mit Ausnahme des Anspruchs auf einen Gewinnanteil,
nicht geltend machen.
§ 726
[Ende der Gesellschaft]
Die Gesellschaft endigt, wenn der vereinbarte Zweck erreicht
oder dessen Erreichung unmöglich geworden ist.
§ 727
[Auflösung bei Todesfall eines Gesellschafters]
(1) Die Gesellschaft wird durch den Tod eines der Gesellschafter
aufgelöst, sofern nicht aus dem Gesellschaftsvertrage sich ein anderes ergibt.
(2) Im Falle der Auflösung hat der Erbe des verstorbenen
Gesellschafters den übrigen Gesellschaftern den Tod unverzüglich
anzuzeigen und, wenn mit dem Aufschube Gefahr verbunden ist, die
seinem Erblasser durch den Gesellschaftsvertrag übertragenen
Geschäfte fortzuführen, bis die übrigen Gesellschafter
in Gemeinschaft mit ihm anderweit Fürsorge treffen können.
Die übrigen Gesellschafter sind in gleicher Weise zur einstweiligen
Fortführung der ihnen übertragenen Geschäfte verpflichtet.
Die Gesellschaft gilt insoweit als fortbestehend.
§ 728
[Auflösung bei Konkurs eines Gesellschafters]
Die Gesellschaft wird durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen
eines Gesellschafters aufgelöst. Die Vorschriften des § 727
Abs.2 Satz 2, 3 finden Anwendung.
§ 729
[Fortdauer der Geschäftsführungsbefugnis bei Auflösung]
Wird die Gesellschaft aufgelöst, so gilt die Befugnis eines Gesellschafters zur
Geschäftsführung zu seinen Gunsten gleichwohl als fortbestehend,
bis er von der Auflösung Kenntnis erlangt oder die Auflösung kennen muß.
Das gleiche gilt bei Fortbestand der Gesellschaft für die Befugnis zur
Geschäftsführung eines aus der Gesellschaft ausscheidenden Gesellschafters
oder für den Verlust in sonstiger Weise.
§ 730
[Auseinandersetzung ]
(1) Nach der Auflösung der Gesellschaft findet in Ansehung
des Gesellschaftsvermögens die Auseinandersetzung unter den Gesellschaftern statt.
(2) Für die Beendigung der schwebenden Geschäfte,
für die dazu erforderliche Eingehung neuer Geschäfte
sowie für die Erhaltung und Verwaltung des Gesellschaftsvermögens
gilt die Gesellschaft als fortbestehend, soweit der Zweck der
Auseinandersetzung es erfordert. Die einem Gesellschafter nach
dem Gesellschaftsvertrage zustehende Befugnis zur Geschäftsführung
erlischt jedoch, wenn nicht aus dem Vertrage sich ein anderes
ergibt, mit der Auflösung der Gesellschaft; die Geschäftsführung
steht von der Auflösung an allen Gesellschaftern gemeinschaftlich zu.
§ 731
[Verfahren der Auseinandersetzung]
Die Auseinandersetzung erfolgt in Ermangelung einer anderen Vereinbarung in Gemäßheit
der §§ 732 bis 735. Im übrigen gelten
für die Teilung die Vorschriften über die Gemeinschaft.
§ 732
[Überlassene Gegenstände; kein Ersatzanspruch]
Gegenstände, die ein Gesellschafter der Gesellschaft
zur Benutzung überlassen hat, sind ihm zurückzugeben.
Für einen durch Zufall in Abgang gekommenen oder verschlechterten
Gegenstand kann er nicht Ersatz verlangen.
§ 733
[Schuldenberichtigung; Erstattung der Einlage]
(1) Aus dem Gesellschaftsvermögen sind zunächst
die gemeinschaftlichen Schulden mit Einschluß derjenigen
zu berichtigen, welche den Gläubigern gegenüber unter
den Gesellschaftern geteilt sind oder für welche einem Gesellschafter
die übrigen Gesellschafter als Schuldner haften. Ist eine
Schuld noch nicht fällig oder ist sie streitig, so ist das
zur Berichtigung Erforderliche zurückzubehalten.
(2) Aus dem nach der Berichtigung der Schulden übrig
bleibenden Gesellschaftsvermögen sind die Einlagen zurückzuerstatten.
Für Einlagen, die nicht in Geld bestanden haben, ist der
Wert zu ersetzen, den sie zur Zeit der Einbringung gehabt haben.
Für Einlagen, die in der Leistung von Diensten oder in der
Überlassung der Benutzung eines Gegenstandes bestanden haben,
kann nicht Ersatz verlangt werden.
(3) Zur Berichtigung der Schulden und zur Rückerstattung
der Einlagen ist das Gesellschaftsvermögen, soweit erforderlich, in Geld umzusetzen.
§ 734
[Verteilung des Überschusses nach Anteilen]
Verbleibt nach der Berichtigung der gemeinschaftlichen Schulden
und der Rückerstattung der Einlagen ein Überschuß,
so gebührt er den Gesellschaftern nach dem Verhältnis
ihrer Anteile am Gewinne.
§ 735
[Pflicht zum anteilsmäßigen Nachschießen bei Verlust]
Reicht das Gesellschaftsvermögen zur Berichtigung der
gemeinschaftlichen Schulden und zur Rückerstattung der Einlagen
nicht aus, so haben die Gesellschafter für den Fehlbetrag
nach dem Verhältnis aufzukommen, nach welchem sie den Verlust
zu tragen haben. Kann von einem Gesellschafter der auf ihn entfallende
Beitrag nicht erlangt werden, so haben die übrigen Gesellschafter
den Ausfall nach dem gleichen Verhältnisse zu tragen.
§ 736
[Vereinbarung über das Ausscheiden eines Gesellschafters]
Ist im Gesellschaftsvertrage bestimmt, daß, wenn ein
Gesellschafter kündigt oder stirbt oder wenn der Konkurs
über sein Vermögen eröffnet wird, die Gesellschaft
unter den übrigen Gesellschaftern fortbestehen soll, so scheidet
bei dem Eintritt eines solchen Ereignisses der Gesellschafter,
in dessen Person es eintritt, aus der Gesellschaft aus.
§ 737
[Gemeinsame Ausschließung eines Gesellschafters laut Vertag]
Ist im Gesellschaftsvertrage bestimmt, daß, wenn ein Gesellschafter kündigt,
die Gesellschaft unter den übrigen Gesellschaftern fortbestehen soll,
so kann ein Gesellschafter, in dessen Person ein die übrigen Gesellschafter
nach § 723 Abs.1 Satz 2 zur Kündigung
berechtigender Umstand eintritt, aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden.
Das Ausschließungsrecht steht den übrigen Gesellschaftern gemeinschaftlich zu.
Die Ausschließung erfolgt durch Erklärung gegenüber
dem auszuschließenden Gesellschafter.
§ 738
[Folgen des Ausscheidens eines Gesellschafters; Auseinandersetzung]
(1) Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus,
so wächst sein Anteil am Gesellschaftsvermögen den übrigen
Gesellschaftern zu. Diese sind verpflichtet, dem Ausscheidenden
die Gegenstände, die er der Gesellschaft zur Benutzung überlassen
hat, nach Maßgabe des § 732 zurückzugeben,
ihn von den gemeinschaftlichen Schulden zu befreien und ihm dasjenige
zu zahlen, was er bei der Auseinandersetzung erhalten würde,
wenn die Gesellschaft zur Zeit seines Ausscheidens aufgelöst
worden wäre. Sind gemeinschaftliche Schulden noch nicht fällig,
so können die übrigen Gesellschafter dem Ausscheidenden,
statt ihn zu befreien, Sicherheit leisten.
(2) Der Wert des Gesellschaftsvermögens ist, soweit erforderlich,
im Wege der Schätzung zu ermitteln.
§ 739
[Haftung für den Fehlbetrag nach Anteilen]
Reicht der Wert des Gesellschaftsvermögens zur Deckung
der gemeinschaftlichen Schulden und der Einlagen nicht aus, so
hat der Ausscheidende den übrigen Gesellschaftern für
den Fehlbetrag nach dem Verhältnisse seines Anteils am Verlust aufzukommen.
§ 740
[Beteiligung an schwebenden Geschäften]
(1) Der Ausgeschiedene nimmt an dem Gewinn und dem Verluste
teil, welcher sich aus den zur Zeit seines Ausscheidens schwebenden
Geschäften ergibt. Die übrigen Gesellschafter sind berechtigt,
diese Geschäfte so zu beendigen, wie es ihnen am vorteilhaftesten erscheint.
(2) Der Ausgeschiedene kann am Schlusse jedes Geschäftsjahrs
Rechenschaft über die inzwischen beendigten Geschäfte,
Auszahlung des ihm gebührenden Betrags und Auskunft über
den Stand der noch schwebenden Geschäfte verlangen.
§ 741
[Gemeinschaft nach Bruchteilen]
Steht ein Recht mehreren gemeinschaftlich zu, so finden, sofern sich nicht aus dem Gesetz
ein anderes ergibt, die Vorschriften der §§ 742 bis 758
Anwendung (Gemeinschaft nach Bruchteilen).
§ 742
[Gleiche Anteile der Teilhaber]
Im Zweifel ist anzunehmen, daß den Teilhabern gleiche Anteile zustehen.
§ 743
[Bruchteil der Früchte und Gebrauchsbefugnis]
(1) Jedem Teilhaber gebührt ein seinem Anteil entsprechender Bruchteil der Früchte.
(2) Jeder Teilhaber ist zum Gebrauche des gemeinschaftlichen Gegenstandes insoweit befugt,
als nicht der Mitgebrauch der übrigen Teilhaber beeinträchtigt wird.
§ 744
[Gemeinschaftliche Verwaltung]
(1) Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Gegenstandes steht
den Teilhabern gemeinschaftlich zu.
(2) Jeder Teilhaber ist berechtigt, die zur Erhaltung des
Gegenstandes notwendigen Maßregeln ohne Zustimmung der anderen
Teilhaber zu treffen; er kann verlangen, daß diese ihre
Einwilligung zu einer solchen Maßregel im voraus erteilen.
§ 745
[Beschlußfassung; Verwaltungs- und Benutzungsbestimmung]
(1) Durch Stimmenmehrheit kann eine der Beschaffenheit des
gemeinschaftlichen Gegenstandes entsprechende ordnungsmäßige
Verwaltung und Benutzung beschlossen werden. Die Stimmenmehrheit
ist nach der Größe der Anteile zu berechnen.
(2) Jeder Teilhaber kann, sofern nicht die Verwaltung und
Benutzung durch Vereinbarung oder durch Mehrheitsbeschluß
geregelt ist, eine dem Interesse aller Teilhaber nach billigem
Ermessen entsprechende Verwaltung und Benutzung verlangen.
(3) Eine wesentliche Veränderung des Gegenstandes kann
nicht beschlossen oder verlangt werden. Das Recht des einzelnen
Teilhabers auf einen seinem Anteil entsprechenden Bruchteil der
Nutzungen kann nicht ohne seine Zustimmung beeinträchtigt werden.
§ 746
[Geltung gegen Sondernachfolger]
Haben die Teilhaber die Verwaltung und Benutzung des gemeinschaftlichen
Gegenstandes geregelt, so wirkt die getroffene Bestimmung auch
für und gegen die Sondernachfolger.
§ 747
[Verfügung über Anteil und gemeinschafltichen Gegenstand ]
Jeder Teilhaber kann über seinen Anteil verfügen.
Über den gemeinschaftlichen Gegenstand im ganzen können
die Teilhaber nur gemeinschaftlich verfügen.
§ 748
[Anteilsmäßige Kosten- und Lastentragung]
Jeder Teilhaber ist den anderen Teilhabern gegenüber
verpflichtet, die Lasten des gemeinschaftlichen Gegenstandes sowie
die Kosten der Erhaltung, der Verwaltung und einer gemeinschaftlichen
Benutzung nach dem Verhältnisse seines Anteils zu tragen.
§ 749
[Aufhebungsanspruch]
(1) Jeder Teilhaber kann jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen.
(2) Wird das Recht, die Aufhebung zu verlangen, durch Vereinbarung
für immer oder auf Zeit ausgeschlossen, so kann die Aufhebung
gleichwohl verlangt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
Unter der gleichen Voraussetzung kann, wenn eine Kündigungsfrist
bestimmt wird, die Aufhebung ohne Einhaltung der Frist verlangt werden.
(3) Eine Vereinbarung, durch welche das Recht, die Aufhebung
zu verlangen, diesen Vorschriften zuwider ausgeschlossen oder
beschränkt wird, ist nichtig.
§ 750
[Aufhebung im Todesfall]
Haben die Teilhaber das Recht, die Aufhebung der Gemeinschaft
zu verlangen, auf Zeit ausgeschlossen, so tritt die Vereinbarung
im Zweifel mit dem Tode eines Teilhabers außer Kraft.
§ 751
[Wirkung des Aufhebungsausschlusses für und gegen Sondernachfolger]
Haben die Teilhaber das Recht, die Aufhebung der Gemeinschaft
zu verlangen, für immer oder auf Zeit ausgeschlossen oder
eine Kündigungsfrist bestimmt, so wirkt die Vereinbarung
auch für und gegen die Sondernachfolger. Hat ein Gläubiger
die Pfändung des Anteils eines Teilhabers erwirkt, so kann
er ohne Rücksicht auf die Vereinbarung die Aufhebung der
Gemeinschaft verlangen, sofern der Schuldtitel nicht bloß
vorläufig vollstreckbar ist.
§ 752
[Teilung in Natur]
Die Aufhebung der Gemeinschaft erfolgt durch Teilung in Natur,
wenn der gemeinschaftliche Gegenstand oder, falls mehrere Gegenstände
gemeinschaftlich sind, diese sich ohne Verminderung des Wertes
in gleichartige, den Anteilen der Teilhaber entsprechende Teile
zerlegen lassen. Die Verteilung gleicher Teile unter die Teilhaber geschieht durch das Los.
§ 753
[Auseinandersetzung in sonstigen Fällen]
(1) Ist die Teilung in Natur ausgeschlossen, so erfolgt die
Aufhebung der Gemeinschaft durch Verkauf des gemeinschaftlichen
Gegenstandes nach den Vorschriften über den Pfandverkauf,
bei Grundstücken durch Zwangsversteigerung, und durch Teilung
des Erlöses. Ist die Veräußerung an einen Dritten
unstatthaft, so ist der Gegenstand unter den Teilhabern zu versteigern.
(2) Hat der Versuch, den Gegenstand zu verkaufen, keinen Erfolg,
so kann jeder Teilhaber die Wiederholung verlangen; er hat jedoch
die Kosten zu tragen, wenn der wiederholte Versuch mißlingt.
§ 754
[Verkauf einer gemeinschaftlichen Forderung; Einziehung]
Der Verkauf einer gemeinschaftlichen Forderung ist nur zulässig,
wenn sie noch nicht eingezogen werden kann. Ist die Einziehung
möglich, so kann jeder Teilhaber gemeinschaftliche Einziehung verlangen.
§ 755
[Berichtigung der Gesamtschuld]
(1) Haften die Teilhaber als Gesamtschuldner für eine Verbindlichkeit,
die sie in Gemäßheit des § 748
nach dem Verhältnis ihrer Anteile zu erfüllen haben
oder die sie zum Zwecke der Erfüllung einer solchen Verbindlichkeit
eingegangen sind, so kann jeder Teilhaber bei der Aufhebung der
Gemeinschaft verlangen, daß die Schuld aus dem gemeinschaftlichen
Gegenstande berichtigt wird.
(2) Der Anspruch kann auch gegen die Sondernachfolger geltend gemacht werden.
(3) Soweit zur Berichtigung der Schuld der Verkauf des gemeinschaftlichen Gegenstandes
erforderlich ist, hat der Verkauf nach § 753 zu erfolgen.
§ 756
[Berichtigung bei einer Teilhaberschuld]
Hat ein Teilhaber gegen einen anderen Teilhaber eine Forderung,
die sich auf die Gemeinschaft gründet, so kann er bei der
Aufhebung der Gemeinschaft die Berichtigung seiner Forderung aus
dem auf den Schuldner entfallenden Teile des gemeinschaftlichen
Gegenstandes verlangen. Die Vorschriften des § 755
Abs.2, 3 finden Anwendung.
§ 757
[Gewährleistung der Teilhaber bei Zuteilung]
Wird bei der Aufhebung der Gemeinschaft ein gemeinschaftlicher
Gegenstand einem der Teilhaber zugeteilt, so hat wegen eines Mangels
im Rechte oder wegen eines Mangels der Sache jeder der übrigen
Teilhaber zu seinem Anteil in gleicher Weise wie ein Verkäufer
Gewähr zu leisten.
§ 758
[Keine Verjährung des Aufhebungsanspruchs]
Der Anspruch auf Aufhebung der Gemeinschaft unterliegt nicht der Verjährung.
§ 759
[Rentendauer und -betrag]
(1) Wer zur Gewährung einer Leibrente verpflichtet ist,
hat die Rente im Zweifel für die Lebensdauer des Gläubigers zu entrichten.
(2) Der für die Rente bestimmte Betrag ist im Zweifel der Jahresbetrag der Rente.
§ 760
[Entrichtung im Voraus]
(1) Die Leibrente ist im voraus zu entrichten.
(2) Eine Geldrente ist für drei Monate vorauszuzahlen;
bei einer anderen Rente bestimmt sich der Zeitabschnitt, für
den sie im voraus zu entrichten ist, nach der Beschaffenheit und dem Zwecke der Rente.
(3) Hat der Gläubiger den Beginn des Zeitabschnitts erlebt,
für den die Rente im voraus zu entrichten ist, so gebührt
ihm der volle auf den Zeitabschnitt entfallende Betrag.
§ 761
[Schriftform des Leibrentenvertrages]
Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den eine Leibrente
versprochen wird, ist, soweit nicht eine andere Form vorgeschrieben
ist, schriftliche Erteilung des Versprechens erforderlich.
§ 762
[Keine Verbindlichkeit durch Spiel und Wette]
(1) Durch Spiel oder durch Wette wird eine Verbindlichkeit
nicht begründet. Das auf Grund des Spieles oder der Wette
Geleistete kann nicht deshalb zurückgefordert werden, weil
eine Verbindlichkeit nicht bestanden hat.
(2) Diese Vorschriften gelten auch für eine Vereinbarung,
durch die der verlierende Teil zum Zwecke der Erfüllung einer
Spiel- oder einer Wettschuld dem gewinnenden Teile gegenüber
eine Verbindlichkeit eingeht, insbesondere für ein Schuldanerkenntnis.
§ 763
[Staatlicher Lotterie- und Ausspielvertrag]
Ein Lotterievertrag oder ein Ausspielvertrag ist verbindlich,
wenn die Lotterie oder die Ausspielung staatlich genehmigt ist.
Anderenfalls finden die Vorschriften des § 762 Anwendung.
§ 764
[Spekulationsgeschäft; Vertrag über den Unterschiedsbetrag]
Wird ein auf Lieferung von Waren oder Wertpapieren lautender
Vertrag in der Absicht geschlossen, daß der Unterschied
zwischen dem vereinbarten Preise und dem Börsen- oder Marktpreise
der Lieferungszeit von dem verlierenden Teile an den gewinnenden
gezahlt werden soll, so ist der Vertrag als Spiel anzusehen. Dies
gilt auch dann, wenn nur die Absicht des einen Teiles auf die
Zahlung des Unterschieds gerichtet ist, der andere Teil aber diese
Absicht kennt oder kennen muß.
§ 765
[Inhalt des Bürgschaftsvertrages]
(1) Durch den Bürgschaftsvertrag verpflichtet sich der
Bürge gegenüber dem Gläubiger eines Dritten, für
die Erfüllung der Verbindlichkeit des Dritten einzustehen.
(2) Die Bürgschaft kann auch für eine künftige
oder eine bedingte Verbindlichkeit übernommen werden.
§ 766
[Form der Bürgschaftserklärung]
Zur Gültigkeit des Bürgschaftsvertrags ist schriftliche
Erteilung der Bürgschaftserklärung erforderlich. Soweit
der Bürge die Hauptverbindlichkeit erfüllt, wird der Mangel der Form geheilt.
§ 767
[Umfang und Haftung bei der Bürgschaftsverpflichtung]
(1) Für die Verpflichtung des Bürgen ist der jeweilige
Bestand der Hauptverbindlichkeit maßgebend. Dies gilt insbesondere
auch, wenn die Hauptverbindlichkeit durch Verschulden oder Verzug
des Hauptschuldners geändert wird. Durch ein Rechtsgeschäft,
das der Hauptschuldner nach der Übernahme der Bürgschaft
vornimmt, wird die Verpflichtung des Bürgen nicht erweitert.
(2) Der Bürge haftet für die dem Gläubiger
von dem Hauptschuldner zu ersetzenden Kosten der Kündigung und der Rechtsverfolgung.
§ 768
[Geltendmachen von Einreden durch den Bürgen]
(1) Der Bürge kann die dem Hauptschuldner zustehenden
Einreden geltend machen. Stirbt der Hauptschuldner, so kann sich
der Bürge nicht darauf berufen, daß der Erbe für
die Verbindlichkeit nur beschränkt haftet.
(2) Der Bürge verliert eine Einrede nicht dadurch, daß
der Hauptschuldner auf sie verzichtet.
§ 769
[Gesamtschuldnerische Haftung bei Bürgenmehrheit]
Verbürgen sich mehrere für dieselbe Verbindlichkeit,
so haften sie als Gesamtschuldner, auch wenn sie die Bürgschaft
nicht gemeinschaftlich übernehmen.
§ 770
[Einreden bei Anfechtbarkeit und Aufrechenbarkeit]
(1) Der Bürge kann die Befriedigung des Gläubigers verweigern, solange dem Hauptschuldner das Recht zusteht,
das seiner Verbindlichkeit zugrunde liegende Rechtsgeschäft anzufechten.
(2) Die gleiche Befugnis hat der Bürge, solange sich der Gläubiger durch Aufrechnung gegen
eine fällige Forderung des Hauptschuldners befriedigen kann.
§ 771
[Einrede der Vorausklage]
Der Bürge kann die Befriedigung des Gläubigers verweigern, solange nicht der Gläubiger
eine Zwangsvollstreckung gegen den Hauptschuldner ohne Erfolg versucht hat (Einrede der Vorausklage).
§ 772
[Gläubigerpflichten in der Zwangsvollstreckung; Befriedigungspflicht]
(1) Besteht die Bürgschaft für eine Geldforderung, so muß die Zwangsvollstreckung in die beweglichen Sachen
des Hauptschuldners an seinem Wohnsitz und, wenn der Hauptschuldner an einem anderen Orte eine gewerbliche Niederlassung hat,
auch an diesem Orte, in Ermangelung eines Wohnsitzes und einer gewerblichen Niederlassung an seinem Aufenthaltsorte
versucht werden.
(2) Steht dem Gläubiger ein Pfandrecht oder ein Zurückbehaltungsrecht an einer beweglichen Sache des Hauptschuldners
zu, so muß er auch aus dieser Sache Befriedigung suchen. Steht dem Gläubiger ein solches Recht an der Sache
auch für eine andere Forderung zu, so gilt dies nur, wenn beide Forderungen durch den Wert der Sache gedeckt werden.
§ 773
[Ausschluß der Einrede der Vorausklage]
(1) Die Einrede der Vorausklage ist ausgeschlossen:
- wenn der Bürge auf die Einrede verzichtet, insbesondere wenn er sich als Selbstschuldner verbürgt hat;
- wenn die Rechtsverfolgung gegen den Hauptschuldner infolge einer nach der Übernahme der Bürgschaft
eingetretenen Änderung des Wohnsitzes, der gewerblichen Niederlassung oder des Aufenthaltsorts des Hauptschuldners
wesentlich erschwert ist;
- wenn über das Vermögen des Hauptschuldners der Konkurs eröffnet ist;
- wenn anzunehmen ist, daß die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Hauptschuldners nicht zur Befriedigung
des Gläubigers führen wird.
(2) In den Fällen der Nummern 3, 4 ist die Einrede insoweit zulässig, als sich der Gläubiger
aus einer beweglichen Sache des Hauptschuldners befriedigen kann , an der er ein Pfandrecht oder
ein Zurückbehaltungsrecht hat; die Vorschrift des § 772 Abs.2 Satz 2 findet Anwendung.
§ 774
[Gesetzlicher Forderungsübergang bei Befriedigung]
(1) Soweit der Bürge den Gläubiger befriedigt, geht die Forderung des Gläubigers gegen den Hauptschuldner auf
ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteile des Gläubigers geltend gemacht werden. Einwendungen des
Hauptschuldners aus einem zwischen ihm und dem Bürgen bestehen Rechtsverhältnisse bleiben unberührt.
(2) Mitbürgen haften einander nur nach § 426.
§ 775
[Anspruch des Bürgen auf Befreiung]
(1) Hat sich der Bürge im Auftrage des Hauptschuldners verbürgt oder stehen ihm nach den Vorschriften über
die Geschäftsführung ohne Auftrag wegen der Übernahme der Bürgschaft die Rechte eines Beauftragten
gegen den Hauptschuldner zu, so kann er von diesem Befreiung von der Bürgschaft verlangen:
- wenn sich die Vermögensverhältnisse des Hauptschuldners wesentlich verschlechtert haben;
- wenn die Rechtsverfolgung gegen den Hauptschuldner infolge einer nach der Übernahme der Bürgschaft
eingetretenen Änderung des Wohnsitzes, der gewerblichen Niederlassung oder des Aufenthaltsorts des Hauptschuldners
wesentlich erschwert ist;
- wenn der Hauptschuldner mit der Erfüllung seiner Verbindlichkeit im Verzug ist;
- wenn der Gläubiger gegen den Bürgen ein vollstreckbares Urteil auf Erfüllung erwirkt hat.
(2) Ist die Hauptverbindlichkeit noch nicht fällig, so kann der Hauptschuldner dem Bürgen, statt ihn zu befreien,
Sicherheit leisten.
§ 776
[Aufgeben von Sicherungsrechten]
Gibt der Gläubiger ein mit der Forderung verbundenes Vorzugsrecht, eine für sie bestehende Hypothek
oder Schiffshypothek, ein für sie bestehendes Pfandrecht oder das Recht gegen einen Mitbürgen auf,
so wird der Bürge insoweit frei, als er aus dem aufgegebenen Rechte nach § 774
hätte Ersatz erlangen können. Dies gilt auch dann, wenn das aufgegebene Recht erst nach der Übernahme
der Bürgschaft entstanden ist.
§ 777
[Bürgschaft auf bestimmte Zeit]
(1) Hat sich der Bürge für eine bestehende Verbindlichkeit auf bestimmte Zeit verbürgt, so wird er nach dem Ablaufe
der bestimmten Zeit frei, wenn nicht der Gläubiger die Einziehung der Forderung unverzüglich nach Maßgabe
des § 772 betreibt, das Verfahren ohne wesentliche Verzögerung fortsetzt und
unverzüglich nach der Beendigung des Verfahrens dem Bürgen anzeigt, daß er ihn in Anspruch nehme.
Steht dem Bürgen die Einrede der Vorausklage nicht zu, so wird er nach dem Ablaufe der bestimmten Zeit frei,
wenn nicht der Gläubiger ihm unverzüglich diese Anzeige macht.
(2) Erfolgt die Anzeige rechtzeitig, so beschränkt sich die Haftung des Bürgen im Falle des Absatzes 1 Satz 1
auf den Umfang, den die Hauptverbindlichkeit zur Zeit der Beendigung des Verfahrens hat, im Falle des Absatzes 1 Satz 2
auf den Umfang, den die Hauptverbindlichkeit bei dem Ablaufe der bestimmten Zeit hat.
§ 778
[Haftungsumfang bei Kreditauftrag]
Wer einen anderen beauftragt, im eigenen Namen und auf eigene Rechnung einem Dritten Kredit zu geben, haftet dem Beauftragten
für die aus der Kreditgewährung entstehende Verbindlichkeit des Dritten als Bürge.
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