Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
(2. Buch)
Siebenter Abschnitt - ...
Vierter Titel:
Leihe
§ 598
[Inhalt des Leihvertrages]
Durch den Leihvertrag wird der Verleiher einer Sache verpflichtet, dem Entleiher den Gebrauch der Sache unentgeltlich zu gestatten.
§ 599
[Haftung des Verleihers]
Der Verleiher hat nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.
§ 600
[Haftung für Mängel]
Verschweigt der Verleiher arglistig einen Mangel im Rechte oder einen Fehler der verliehenen Sache, so ist er verpflichtet,
dem Entleiher den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
§ 601
[Kosten der Erhaltung und andere Verwendungen]
(1) Der Entleiher hat die gewöhnlichen Kosten der Erhaltung
der geliehenen Sache, bei der Leihe eines Tieres insbesondere
die Fütterungskosten, zu tragen.
(2) Die Verpflichtung des Verleihers zum Ersatz anderer Verwendungen
bestimmt sich nach den Vorschriften über die Geschäftsführung
ohne Auftrag. Der Entleiher ist berechtigt, eine Einrichtung,
mit der er die Sache versehen hat, wegzunehmen.
§ 602
[Haftung für Abnutzung bei vertragsmäßigem Gebrauch ]
Veränderungen oder Verschlechterungen der geliehenen
Sache, die durch den vertragsmäßigen Gebrauch herbeigeführt
werden, hat der Entleiher nicht zu vertreten.
§ 603
[Vertragliche Bestimmung des Gebrauchs]
Der Entleiher darf von der geliehenen Sache keinen anderen
als den vertragsmäßigen Gebrauch machen. Er ist ohne
die Erlaubnis des Verleihers nicht berechtigt, den Gebrauch der
Sache einem Dritten zu überlassen.
§ 604
[Rückgabepflicht]
(1) Der Entleiher ist verpflichtet, die geliehene Sache nach
dem Ablaufe der für die Leihe bestimmten Zeit zurückzugeben.
(2) Ist eine Zeit nicht bestimmt, so ist die Sache zurückzugeben,
nachdem der Entleiher den sich aus dem Zwecke der Leihe ergebenden
Gebrauch gemacht hat. Der Verleiher kann die Sache schon vorher
zurückfordern, wenn so viel Zeit verstrichen ist, daß
der Entleiher den Gebrauch hätte machen können.
(3) Ist die Dauer der Leihe weder bestimmt noch aus dem Zwecke
zu entnehmen, so kann der Verleiher die Sache jederzeit zurückfordern.
(4) Überläßt der Entleiher den Gebrauch der
Sache einem Dritten, so kann der Verleiher sie nach der Beendigung
der Leihe auch von dem Dritten zurückfordern.
§ 605
[Kündigungsrecht]
Der Verleiher kann die Leihe kündigen:
- wenn er infolge eines nicht vorhergesehenen Umstandes der verliehenen Sache bedarf;
- wenn der Entleiher einen vertragswidrigen Gebrauch von der Sache macht,
insbesondere unbefugt den Gebrauch einem Dritten überläßt,
oder die Sache durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalt erheblich gefährdet;
- wenn der Entleiher stirbt.
§ 606
[Verjährungsfrist]
Die Ersatzansprüche des Verleihers wegen Veränderungen
oder Verschlechterungen der verliehenen Sache sowie die Ansprüche
des Entleihers auf Ersatz von Verwendungen oder auf Gestattung
der Wegnahme einer Einrichtung verjähren in sechs Monaten.
Die Vorschriften des § 558 Abs.2, 3
finden entsprechende Anwendung.
Fünfter Titel:
Darlehen
§ 607
[Inhalt des Darlehensvertrages]
(1) Wer Geld oder andere vertretbare Sachen als Darlehen empfangen
hat, ist verpflichtet, dem Darleiher das Empfangene in Sachen
von gleicher Art, Güte und Menge zurückzuerstatten.
(2) Wer Geld oder andere vertretbare Sachen aus einem anderen
Grunde schuldet, kann mit dem Gläubiger vereinbaren, daß
das Geld oder die Sachen als Darlehen geschuldet werden sollen.
§ 608
[Fälligkeit von Zinsen]
Sind für ein Darlehen Zinsen bedungen, so sind sie, sofern
nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablaufe je eines Jahres
und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuerstatten
ist, bei der Rückerstattung zu entrichten.
§ 609
[Fälligkeit durch Kündigung und Kündigungsfrist]
(1) Ist für die Rückerstattung eines Darlehens eine
Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab,
daß der Gläubiger oder der Schuldner kündigt.
(2) Die Kündigungsfrist beträgt bei Darlehen von
mehr als dreihundert Deutsche Mark drei Monate, bei Darlehen von
geringerem Betrag einen Monat.
(3) Sind Zinsen nicht bedungen, so ist der Schuldner auch
ohne Kündigung zur Rückerstattung berechtigt.
§ 609a
[Kündigungsrecht des Schuldners und Fälligkeit bei festem Zinssatz]
(1) Der Schuldner kann ein Darlehen, bei dem für einen
bestimmten Zeitraum ein fester Zinssatz vereinbart ist, ganz oder teilweise kündigen,
- wenn die Zinsbindung vor der für die Rückzahlung
bestimmten Zeit endet und keine neue Vereinbarung über den
Zinssatz getroffen ist, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist
von einem Monat frühestens für den Ablauf des Tages,
an dem die Zinsbindung endet; ist eine Anpassung des Zinssatzes
in bestimmten Zeiträumen bis zu einem Jahr vereinbart, so
kann der Schuldner jeweils nur für den Ablauf des Tages,
an dem die Zinsbindung endet, kündigen;
- wenn das Darlehen einer natürlichen Person gewährt
und nicht durch ein Grund- oder Schiffspfandrecht gesichert ist,
nach Ablauf von sechs Monaten nach dem vollständigen Empfang
unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten;
dies gilt nicht, wenn das Darlehen ganz oder überwiegend
für Zwecke einer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit bestimmt war;
- in jedem Falle nach Ablauf von zehn Jahren nach dem vollständigen
Empfang unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs
Monaten; wird nach dem Empfang des Darlehens eine neue Vereinbarung
über die Zeit der Rückzahlung oder den Zinssatz getroffen,
so tritt der Zeitpunkt dieser Vereinbarung an die Stelle des Zeitpunkts der Auszahlung.
(2) Der Schuldner kann ein Darlehen mit veränderlichem
Zinssatz jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist
von drei Monaten kündigen.
(3) Eine Kündigung des Schuldners nach den Absätzen 1 oder 2
gilt als nicht erfolgt, wenn er den geschuldeten Betrag nicht binnen zweier Wochen
nach Wirksamwerden der Kündigung zurückzahlt.
(4) Das Kündigungsrecht des Schuldners nach den Absätzen 1 und 2
kann nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder erschwert werden. Dies gilt nicht bei Darlehen
an den Bund, ein Sondervermögen des Bundes, ein Land, eine Gemeinde oder
einen Gemeindeverband.
§ 610
[Widerrufsrecht bei Dahrlehnsversprechen]
Wer die Hingabe eines Darlehens verspricht, kann im Zweifel
das Versprechen widerrufen, wenn in den Vermögensverhältnissen
des anderen Teiles eine wesentliche Verschlechterung eintritt,
durch die der Anspruch auf die Rückerstattung gefährdet wird.
Sechster Titel:
Dienstvertrag
§ 611
[Inhalt eines Dienstvertrages]
(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste
zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil
zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.
(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.
§ 611a
[Benachteiligungsverbot]
(1) Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer bei einer Vereinbarung
oder einer Maßnahme, insbesondere bei der Begründung
des Arbeitsverhältnisses, beim beruflichen Aufstieg, bei
einer Weisung oder einer Kündigung, nicht wegen seines Geschlechts
benachteiligen. Eine unterschiedliche Behandlung wegen des Geschlechts
ist jedoch zulässig, soweit eine Vereinbarung oder eine Maßnahme
die Art der vom Arbeitnehmer auszuübenden Tätigkeit
zum Gegenstand hat und ein bestimmtes Geschlecht unverzichtbare
Voraussetzung für diese Tätigkeit ist. Wenn im Streitfall
der Arbeitnehmer Tatsachen glaubhaft macht, die eine Benachteiligung
wegen des Geschlechts vermuten lassen, trägt der Arbeitgeber
die Beweislast dafür, daß nicht auf das Geschlecht
bezogene, sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung
rechtfertigen oder das Geschlecht unverzichtbare Voraussetzung
für die auszuübende Tätigkeit ist.
(2) Verstößt der Arbeitgeber gegen das in Absatz 1 geregelte
Benachteiligungsverbot bei der Begründung eines Arbeitsverhältnisses,
so kann der hierdurch benachteiligte Bewerber eine angemessene Entschädigung
in Geld verlangen; ein Anspruch auf Begründung eines Arbeitsverhältnisses
besteht nicht.
(3) Wäre der Bewerber auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden,
so hat der Arbeitgeber eine angemessene Entschädigung in Höhe von höchstens
drei Monatsverdiensten zu leisten. Als Monatsverdienst gilt, was dem Bewerber bei
regelmäßiger Arbeitszeit in dem Monat, in dem das Arbeitsverhältnis
hätte begründet werden sollen, an Geld- und Sachbezügen
zugestanden hätte.
(4) Ein Anspruch nach den Absätzen 2 und 3 muß innerhalb
einer Frist, die mit Zugang der Ablehnung der Bewerbung beginnt, schriftlich geltend gemacht werden.
Die Länge der Frist bemißt sich nach einer für die Geltendmachung von
Schadensersatzansprüchen im angestrebten Arbeitsverhältnis vorgesehenen
Ausschlußfrist; sie beträgt mindestens zwei Monate. Ist eine soche Frist für
das angestrebte Arbeitsverhältnis nicht bestimmt, so beträgt die Frist sechs Monate.
(5) Die Absätze 2 bis 4 gelten beim beruflichen Aufstieg entsprechend,
wenn auf den Aufstieg kein Anspruch besteht.
§ 611b
[Keine Benachteiligung bei Ausschreibung eines Arbeitsplatzes]
Der Arbeitgeber darf einen Arbeitsplatz weder öffentlich
noch innerhalb des Betriebs nur für Männer oder nur
für Frauen ausschreiben, es sei denn, daß ein Fall
des § 611a Abs.1 Satz 2 vorliegt.
§ 612
[Vergütungsvereinbarung]
(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung
den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.
(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so
ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung,
in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.
(3) Bei einem Arbeitsverhältnis darf für gleiche
oder für gleichwertige Arbeit nicht wegen des Geschlechts
des Arbeitnehmers eine geringere Vergütung vereinbart werden
als bei einem Arbeitnehmer des anderen Geschlechts. Die Vereinbarung
einer geringeren Vergütung wird nicht dadurch gerechtfertigt,
daß wegen des Geschlechts des Arbeitnehmers besondere Schutzvorschriften
gelten. § 611a Abs.1 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.
§ 612a
[Verbot der Benachteiligung bei Rechtsausübung]
Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer bei einer Vereinbarung
oder einer Maßnahme nicht benachteiligen, weil der Arbeitnehmer
in zulässiger Weise seine Rechte ausübt.
§ 613
[Dienstleistung in Person]
Der zur Dienstleistung Verpflichtete hat die Dienste im Zweifel in Person zu leisten.
Der Anspruch auf die Dienste ist im Zweifel nicht übertragbar.
§ 613a
[Übergang eines Betriebs]
(1) Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft
auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte
und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden
Arbeitsverhältnissen ein. Sind diese Rechte und Pflichten
durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder durch eine Betriebsvereinbarung
geregelt, so werden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen
dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer und dürfen nicht vor
Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum
Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden. Satz 2 gilt nicht,
wenn die Rechte und Pflichten bei dem neuen Inhaber durch Rechtsnormen
eines anderen Tarifvertrags oder durch eine andere Betriebsvereinbarung
geregelt werden. Vor Ablauf der Frist nach Satz 2 können
die Rechte und Pflichten geändert werden, wenn der Tarifvertrag
oder die Betriebsvereinbarung nicht mehr gilt oder bei fehlender
beiderseitiger Tarifgebundenheit im Geltungsbereich eines anderen
Tarifvertrags dessen Anwendung zwischen dem neuen Inhaber und
dem Arbeitnehmer vereinbart wird.
(2) Der bisherige Arbeitgeber haftet neben dem neuen Inhaber
für Verpflichtungen nach Absatz 1, soweit sie vor dem Zeitpunkt
des Übergangs entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr
nach diesem Zeitpunkt fällig werden, als Gesamtschuldner.
Werden solche Verpflichtungen nach dem Zeitpunkt des Übergangs
fällig, so haftet der bisherige Arbeitgeber für sie
jedoch nur in dem Umfang, der dem im Zeitpunkt des Übergangs
abgelaufenen Teil ihres Bemessungszeitraums entspricht.
(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn eine juristische Person oder eine
Personenhandelsgesellschaft durch Umwandlung erlischt.
(4) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines
Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den
neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebs oder eines
Betriebsteils ist unwirksam. Das Recht zur Kündigung des
Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.
§ 614
[Fälligkeit der Vergütung]
Die Vergütung ist nach der Leistung der Dienste zu entrichten.
Ist die Vergütung nach Zeitabschnitten bemessen, so ist sie
nach dem Ablaufe der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten.
§ 615
[Vergütung bei Verzug des Dienstherren]
Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in
Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs
nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen,
ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muß sich
jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des
Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige
Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterläßt.
§ 616
[Vergütungsanspruch bei kurzzeitiger Dienstverhinderung]
(1) Der zur Dienstleistung Verpflichtete wird des Anspruchs
auf die Vergütung nicht dadurch verlustig, daß er für
eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch
einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an
der Dienstleistung verhindert wird. Er muß sich jedoch den Betrag anrechnen lassen,
welcher ihm für die Zeit der Verhinderung aus einer auf Grund gesetzlicher Verpflichtung
bestehenden Kranken- oder Unfallversicherung zukommt.
(2) Der Anspruch eines Angestellten auf Vergütung kann
für den Krankheitsfall sowie für die Fälle der
Sterilisation und des Abbruchs der Schwangerschaft durch einen
Arzt nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder beschränkt werden.
Hierbei gilt als verhältnismäßig nicht erheblich
eine Zeit von sechs Wochen, wenn nicht durch Tarifvertrag eine
andere Dauer bestimmt ist. Eine nicht rechtswidrige Sterilisation
und ein nicht rechtswidriger Abbruch der Schwangerschaft durch
einen Arzt gelten als unverschuldete Verhinderung an der Dienstleistung.
Der Angestellte behält diesen Anspruch auch dann, wenn der
Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus Anlaß des Krankheitsfalls
kündigt. Das gleiche gilt, wenn der Angestellte das Arbeitsverhältnis
aus einem vom Arbeitgeber zu vertretenden Grunde kündigt,
der den Angestellten zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne
Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigt. Angestellte
im Sinne dieses Absatzes sind Arbeitnehmer, die eine Beschäftigung
ausüben, die für die Zuständigkeitsaufteilung unter
den Rentenversicherungsträgern nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch
als Angestelltentätigkeit bezeichnet wird.
(3) Ist der zur Dienstleistung Verpflichtete Arbeiter im Sinne
des Lohnfortzahlungsgesetzes, so bestimmen sich seine Ansprüche
nur nach dem Lohnfortzahlungsgesetz, wenn er durch Arbeitsunfähigkeit
infolge Krankheit, infolge Sterilisation oder Abbruchs der Schwangerschaft
durch einen Arzt oder durch eine Kur im Sinne des § 7 des
Lohnfortzahlungsgesetzes an der Dienstleistung verhindert ist.
§ 617
[Versorgung und ärztliche Behandlung des Dienstverpflichteten]
(1) Ist bei einem dauernden Dienstverhältnisse, welches
die Erwerbstätigkeit des Verpflichteten vollständig
oder hauptsächlich in Anspruch nimmt, der Verpflichtete in
die häusliche Gemeinschaft aufgenommen, so hat der Dienstberechtigte
ihm im Falle der Erkrankung die erforderliche Verpflegung und
ärztliche Behandlung bis zur Dauer von sechs Wochen, jedoch
nicht über die Beendigung des Dienstverhältnisses hinaus,
zu gewähren, sofern nicht die Erkrankung von dem Verpflichteten
vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt
worden ist. Die Verpflegung und ärztliche Behandlung kann
durch Aufnahme des Verpflichteten in eine Krankenanstalt gewährt
werden. Die Kosten können auf die für die Zeit der Erkrankung
geschuldete Vergütung angerechnet werden. Wird das Dienstverhältnis
wegen der Erkrankung von dem Dienstberechtigten nach § 626
gekündigt, so bleibt die dadurch herbeigeführte Beendigung
des Dienstverhältnisses außer Betracht.
(2) Die Verpflichtung des Dienstberechtigten tritt nicht ein,
wenn für die Verpflegung und ärztliche Behandlung durch
eine Versicherung oder durch eine Einrichtung der öffentlichen
Krankenpflege Vorsorge getroffen ist.
§ 618
[Verpflichtung zum Treffen von Schutzmaßnahmen]
(1) Der Dienstberechtigte hat Räume, Vorrichtungen oder
Gerätschaften, die er zur Verrichtung der Dienste zu beschaffen
hat, so einzurichten und zu unterhalten und Dienstleistungen,
die unter seiner Anordnung oder seiner Leitung vorzunehmen sind,
so zu regeln, daß der Verpflichtete gegen Gefahr für
Leben und Gesundheit soweit geschützt ist, als die Natur der Dienstleistung es gestattet.
(2) Ist der Verpflichtete in die häusliche Gemeinschaft aufgenommen,
so hat der Dienstberechtigte in Ansehung des Wohn- und Schlafraums,
der Verpflegung sowie der Arbeits- und Erholungszeit diejenigen Einrichtungen und
Anordnungen zu treffen, welche mit Rücksicht auf die Gesundheit, die Sittlichkeit
und die Religion des Verpflichteten erforderlich sind.
(3) Erfüllt der Dienstberechtigte die ihm in Ansehung des Lebens und der Gesundheit
des Verpflichteten obliegenden Verpflichtungen nicht, so finden auf seine Verpflichtung
zum Schadensersatze die für unerlaubte Handlungen geltenden Vorschriften
der §§ 842 bis 846 entsprechende
Anwendung.
§ 619
[Keine Beschränkung der Fürsorgepflicht]
Die dem Dienstberechtigten nach den §§ 617,
618 obliegenden Verpflichtungen können nicht im voraus durch
Vertrag aufgehoben oder beschränkt werden.
§ 620
[Beendigung des Dienstverhältnisses]
(1) Das Dienstverhältnis endigt mit dem Ablaufe der Zeit, für die es eingegangen ist.
(2) Ist die Dauer des Dienstverhältnisses weder bestimmt noch aus der Beschaffenheit oder dem Zwecke der Dienste
zu entnehmen, so kann jeder Teil das Dienstverhältnis nach Maßgabe der
§§ 621, 622 kündigen.
§ 621
[Frist zur Kündigung im Allgemeinen]
Bei einem Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 622 ist,
ist die Kündigung zulässig,
- wenn die Vergütung nach Tagen bemessen ist, an jedem Tag für den Ablauf des folgenden Tages;
- wenn die Vergütung nach Wochen bemessen ist, spätestens am ersten Werktag einer Woche
für den Ablauf des folgenden Sonnabends;
- wenn die Vergütung nach Monaten bemessen ist, spätestens am fünfzehnten eines Monats
für den Schluß des Kalendermonats;
- wenn die Vergütung nach Vierteljahren oder längeren Zeitabschnitten bemessen ist,
unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen für den Schluß eines Kalendervierteljahres;
- wenn die Vergütung nicht nach Zeitabschnitten bemessen ist, jederzeit; bei einem die Erwerbstätigkeit
des Verpflichteten vollständig oder hauptsächlich in Anspruch nehmenden Dienstverhältnis ist jedoch
eine Kündigungsfrist von zwei Wochen einzuhalten.
§ 622
[Frist zur Kündigung bei Arbeitsverhältnissen]
(1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen
zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. Beachte auch Übergangsvorschrift
in Art.222 EGBGB (abgedruckt unter Nr.2).
(2) Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist,
wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen
- zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats,
- fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
- acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
- zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines Kalendermonats,
- zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats,
- fünfzehn Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats,
- zwanzig Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats.
Bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer werden Zeiten, die vor der Vollendung des fünfundzwanzigsten
Lebensjahres des Arbeitnehmers liegen, nicht berücksichtigt.
(3) Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten,
kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.
(4) Von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Regelungen können durch Tarifvertrag vereinbart werden.
Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages gelten die abweichenden tarifvertraglichen Bestimmungen
zwischen nichttarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wenn ihre Anwendung zwischen ihnen vereinbart ist.
(5) Einzelvertraglich kann eine kürzere als die in Absatz 1 genannte Kündigungsfrist nur vereinbart werden,
- wenn ein Arbeitnehmer zur vorübergehenden Aushilfe eingestellt ist; dies gilt nicht, wenn das Arbeitsverhältnis
über die Zeit von drei Monaten hinaus fortgesetzt wird;
- wenn der Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als zwanzig Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung
Beschäftigten beschäftigt und die Kündigungsfrist vier Wochen nicht unterschreitet.
Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer
regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als zehn Stunden mit 0,25,
nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen.
Die einzelvertragliche Vereinbarung längerer als der in den Absätzen 1 bis 3 genannten
Kündigungsfristen bleibt hiervon unberührt.
(6) Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer darf keine längere Frist
vereinbart werden als für die Kündigung durch den Arbeitgeber.
§ 623 (aufgehoben)
§ 624
[Frist zur Kündigung bei Vertragsdauer von mehr als 5 Jahren]
Ist das Dienstverhältnis für die Lebenszeit einer Person oder für längere Zeit als fünf Jahre eingegangen,
so kann es von dem Verpflichteten nach dem Ablaufe von fünf Jahren gekündigt werden.
Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate.
§ 625
[Verlängerung durch stillschweigendes Fortsetzen]
Wird das Dienstverhältnis nach dem Ablaufe der Dienstzeit von dem Verpflichteten mit Wissen des anderen Teiles fortgesetzt,
so gilt es als auf unbestimmte Zeit verlängert, sofern nicht der andere Teil unverzüglich widerspricht.
§ 626
[Kündigung (ohne Frist) aus zwingendem Grund]
(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist
gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung
aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung
des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung
des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt,
in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen
Kenntnis erlangt. Der Kündigende muß dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund
unverzüglich schriftlich mitteilen.
§ 627
[Kündigung (ohne Frist) bei einer Vertrauensstellung]
(1) Bei einem Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 622 ist,
ist die Kündigung auch ohne die im § 626 bezeichnete Voraussetzung zulässig,
wenn der zur Dienstleistung Verpflichtete, ohne in einem dauernden Dienstverhältnis mit festen Bezügen zu stehen,
Dienste höherer Art zu leisten hat, die auf Grund besonderen Vertrauens übertragen zu werden pflegen.
(2) Der Verpflichtete darf nur in der Art kündigen, daß sich der Dienstberechtigte die Dienste anderweit beschaffen kann,
es sei denn, daß ein wichtiger Grund für die unzeitige Kündigung vorliegt. Kündigt er ohne solchen Grund
zur Unzeit, so hat er dem Dienstberechtigten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
§ 628
[Anspruch auf Vergütung und Schadensersatz im Fall fristloser Kündigung]
(1) Wird nach dem Beginne der Dienstleistung das Dienstverhältnis auf Grund des § 626
oder des § 627 gekündigt, so kann der Verpflichtete einen seinen bisherigen Leistungen
entsprechenden Teil der Vergütung verlangen. Kündigt er, ohne durch vertragswidriges Verhalten des anderen Teiles
dazu veranlaßt zu sein, oder veranlaßt er durch sein vertragswidriges Verhalten die Kündigung des anderen Teiles,
so steht ihm ein Anspruch auf die Vergütung insoweit nicht zu, als seine bisherigen Leistungen infolge der Kündigung
für den anderen Teil kein Interesse haben. Ist die Vergütung für eine spätere Zeit im voraus entrichtet,
so hat der Verpflichtete sie nach Maßgabe des § 347 oder,
wenn die Kündigung wegen eines Umstandes erfolgt, den er nicht zu vertreten hat, nach den Vorschriften über
die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung zurückzuerstatten.
(2) Wird die Kündigung durch vertragswidriges Verhalten des anderen Teiles veranlaßt, so ist dieser zum Ersatze
des durch die Aufhebung des Dienstverhältnisses entstehenden Schadens verpflichtet.
§ 629
[Zeit zum Suchen eines anderen Dienstverhältnisses]
Nach der Kündigung eines dauernden Dienstverhältnisses hat der Dienstberechtigte dem Verpflichteten auf Verlangen
angemessene Zeit zum Aufsuchen eines anderen Dienstverhältnisses zu gewähren.
§ 630
[Erteilung eines Zeugnisses]
Bei der Beendigung eines dauernden Dienstverhältnisses kann der Verpflichtete von dem anderen Teile ein schriftliches
Zeugnis über das Dienstverhältnis und dessen Dauer fordern. Das Zeugnis ist auf Verlangen auf die Leistungen
und die Führung im Dienste zu erstrecken.
Siebenter Titel:
Werkvertrag und ähnliche Verträge
I. Werkvertrag
§ 631
[Inhalt eines Werkvertrages]
(1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes,
der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.
(2) Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als ein anderer durch Arbeit
oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein.
§ 632
[Vergütungsvereinbarung]
(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Herstellung des Werkes den Umständen nach
nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.
(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige
Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.
§ 633
[Herstellungs- und Nachbesserungspflichten]
(1) Der Unternehmer ist verpflichtet, das Werk so herzustellen, daß es die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit
Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrage vorausgesetzten
Gebrauch aufheben oder mindern.
(2) Ist das Werk nicht von dieser Beschaffenheit, so kann der Besteller die Beseitigung des Mangels verlangen.
§ 476a gilt entsprechend. Der Unternehmer ist berechtigt, die Beseitigung
zu verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.
(3) Ist der Unternehmer mit der Beseitigung des Mangels im Verzuge, so kann der Besteller den Mangel selbst beseitigen und
Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen.
§ 634
[Fristen zur Beseitigung der Mängel, Minderung und Wandelung]
(1) Zur Beseitigung eines Mangels der im § 633 bezeichneten Art kann der Besteller
dem Unternehmer eine angemessene Frist mit der Erklärung bestimmen, daß er die Beseitigung des Mangels
nach dem Ablaufe der Frist ablehne. Zeigt sich schon vor der Ablieferung des Werkes ein Mangel, so kann der Besteller
die Frist sofort bestimmen; die Frist muß so bemessen werden, daß sie nicht vor der für die Ablieferung
bestimmten Frist abläuft. Nach dem Ablaufe der Frist kann der Besteller Rückgängigmachung des Vertrags
(Wandelung) oder Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen, wenn nicht der Mangel rechtzeitig beseitigt worden ist;
der Anspruch auf Beseitigung des Mangels ist ausgeschlossen.
(2) Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Beseitigung des Mangels unmöglich ist oder von dem Unternehmer
verweigert wird oder wenn die sofortige Geltendmachung des Anspruchs auf Wandelung oder auf Minderung durch
ein besonderes Interesse des Bestellers gerechtfertigt wird.
(3) Die Wandelung ist ausgeschlossen, wenn der Mangel den Wert oder die Tauglichkeit des Werkes nur unerheblich mindert.
(4) Auf die Wandelung und die Minderung finden die für den Kauf geltenden Vorschriften
der §§ 465 bis 467, 469 bis 475
entsprechende Anwendung.
§ 635
[Verlangen von Schadensersatz wegen Nichterfüllung]
Beruht der Mangel des Werkes auf einem Umstande, den der Unternehmer zu vertreten hat, so kann der Besteller statt der Wandelung
oder der Minderung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
§ 636
[Verspätete Herstellung]
(1) Wird das Werk ganz oder zum Teil nicht rechtzeitig hergestellt, so finden die für die Wandelung geltenden Vorschriften
des § 634 Abs.1 bis 3 entsprechende Anwendung; an die Stelle des Anspruchs
auf Wandelung tritt das Recht des Bestellers, nach § 327 von dem Vertrage
zurückzutreten. Die im Falle des Verzugs des Unternehmers dem Besteller zustehenden Rechte bleiben unberührt.
(2) Bestreitet der Unternehmer die Zulässigkeit des erklärten Rücktritts, weil er das Werk rechtzeitig hergestellt habe,
so trifft ihn die Beweislast.
§ 637
[Vertraglicher Ausschluß der Haftung]
Eine Vereinbarung, durch welche die Verpflichtung des Unternehmers, einen Mangel des Werkes zu vertreten, erlassen oder
beschränkt wird, ist nichtig, wenn der Unternehmer den Mangel arglistig verschweigt.
§ 638
[Fristen für die Verjährung]
(1) Der Anspruch des Bestellers auf Beseitigung eines Mangels des Werkes sowie die wegen des Mangels dem Besteller zustehenden
Ansprüche auf Wandelung, Minderung oder Schadensersatz verjähren, sofern nicht der Unternehmer den Mangel
arglistig verschwiegen hat, in sechs Monaten, bei Arbeiten an einem Grundstück in einem Jahre, bei Bauwerken in
fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit der Abnahme des Werkes.
(2) Die Verjährungsfrist kann durch Vertrag verlängert werden.
§ 639
[Unterbrechung der Verjährung]
(1) Auf die Verjährung der im § 638 bezeichneten Ansprüche des Bestellers
finden die für die Verjährung der Ansprüche des Käufers geltenden Vorschriften
des § 477 Abs.2, 3 und
der §§ 478, 479 entsprechende
Anwendung.
(2) Unterzieht sich der Unternehmer im Einverständnisse mit dem Besteller der Prüfung des Vorhandenseins
des Mangels oder der Beseitigung des Mangels, so ist die Verjährung so lange gehemmt, bis der Unternehmer das Ergebnis
der Prüfung dem Besteller mitteilt oder ihm gegenüber den Mangel für beseitigt erklärt oder
die Fortsetzung der Beseitigung verweigert.
§ 640
[Abnahme des Werkes]
(1) Der Besteller ist verpflichtet, das vertragsmäßig hergestellte Werk abzunehmen, sofern nicht nach
der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen ist.
(2) Nimmt der Besteller ein mangelhaftes Werk ab, obschon er den Mangel kennt, so stehen ihm die in
den §§ 633, 634 bestimmten Ansprüche nur zu,
wenn er sich seine Rechte wegen des Mangels bei der Abnahme vorbehält.
§ 641 [Fälligkeit der Vergütung]
(1) Die Vergütung ist bei der Abnahme des Werkes zu entrichten.
Ist das Werk in Teilen abzunehmen und die Vergütung für
die einzelnen Teile bestimmt, so ist die Vergütung für
jeden Teil bei dessen Abnahme zu entrichten.
(2) Eine in Geld festgesetzte Vergütung hat der Besteller
von der Abnahme des Werkes an zu verzinsen, sofern nicht die Vergütung
gestundet ist.
§ 642 [Mitwirkungspflicht des Bestellers]
(1) Ist bei der Herstellung des Werkes eine Handlung des Bestellers
erforderlich, so kann der Unternehmer, wenn der Besteller durch
das Unterlassen der Handlung in Verzug der Annahme kommt, eine
angemessene Entschädigung verlangen.
(2) Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich einerseits
nach der Dauer des Verzugs und der Höhe der vereinbarten
Vergütung, andererseits nach demjenigen, was der Unternehmer
infolge des Verzugs an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige
Verwendung seiner Arbeitskraft erwerben kann.
§ 643 [Fristsetzung zur Mitwirkung
unter Kündigungsandrohung]
Der Unternehmer ist im Falle des § 642 berechtigt, dem
Besteller zur Nachholung der Handlung eine angemessene Frist mit
der Erklärung zu bestimmen, daß er den Vertrag kündige,
wenn die Handlung nicht bis zum Ablaufe der Frist vorgenommen
werde. Der Vertrag gilt als aufgehoben, wenn nicht die Nachholung
bis zum Ablaufe der Frist erfolgt.
§ 644 [Gefahrtragung]
(1) Der Unternehmer trägt die Gefahr bis zur Abnahme
des Werkes. Kommt der Besteller in Verzug der Annahme, so geht
die Gefahr auf ihn über. Für den zufälligen Untergang
und eine zufällige Verschlechterung des von dem Besteller
gelieferten Stoffes ist der Unternehmer nicht verantwortlich.
(2) Versendet der Unternehmer das Werk auf Verlangen des Bestellers
nach einem anderen Orte als dem Erfüllungsorte, so finden
die für den Kauf geltenden Vorschriften des § 447 entsprechende
Anwendung.
§ 645 [Haftung des Bestellers]
(1) Ist das Werk vor der Abnahme infolge eines Mangels des
von dem Besteller gelieferten Stoffes oder infolge einer von dem
Besteller für die Ausführung erteilten Anweisung untergegangen,
verschlechtert oder unausführbar geworden, ohne daß
ein Umstand mitgewirkt hat, den der Unternehmer zu vertreten hat,
so kann der Unternehmer einen der geleisteten Arbeit entsprechenden
Teil der Vergütung und Ersatz der in der Vergütung nicht
inbegriffenen Auslagen verlangen. Das gleiche gilt, wenn der Vertrag
in Gemäßheit des § 643 aufgehoben wird.
(2) Eine weitergehende Haftung des Bestellers wegen Verschuldens
bleibt unberührt.
§ 646 [Vollendung anstatt der Abnahme]
Ist nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen,
so tritt in den Fällen der §§ 638, 641, 644, 645
an die Stelle der Abnahme die Vollendung des Werkes.
§ 647 [Unternehmerpfandrecht]
Der Unternehmer hat für seine Forderungen aus dem Vertrag
ein Pfandrecht an den von ihm hergestellten oder ausgebesserten
beweglichen Sachen des Bestellers, wenn sie bei der Herstellung
oder zum Zwecke der Ausbesserung in seinen Besitz gelangt sind.
§ 648 [Sicherung des Unternehmers
durch Hypothek]
(1) Der Unternehmer eines Bauwerkes oder eines einzelnen Teiles
eines Bauwerkes kann für seine Forderungen aus dem Vertrage
die Einräumung einer Sicherungshypothek an dem Baugrundstücke
des Bestellers verlangen. Ist das Werk noch nicht vollendet, so
kann er die Einräumung der Sicherungshypothek für einen
der geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung
und für die in der Vergütung nicht inbegriffenen Auslagen
verlangen.
(2) Der Inhaber einer Schiffswerft kann für seine Forderungen
aus dem Bau oder der Ausbesserung eines Schiffs die Einräumung
einer Schiffshypothek an dem Schiffsbauwerk oder dem Schiff des
Bestellers verlangen; Absatz 1 Satz 2 gilt sinngemäß.
§ 647 findet keine Anwendung.
§ 648a [Leistung von Sicherheit
durch den Besteller]
(1) Der Unternehmer eines Bauwerks, einer Außenanlage
oder eines Teils davon kann vom Besteller Sicherheit für
die von ihm zu erbringenden Vorleistungen in der Weise verlangen,
daß er dem Besteller zur Leistung der Sicherheit eine angemessene
Frist mit der Erklärung bestimmt, daß er nach dem Ablauf
der Frist seine Leistung verweigere. Sicherheit kann bis zur Höhe
des voraussichtlichen Vergütungsanspruchs verlangt werden,
wie er sich aus dem Vertrag oder einem nachträglichen Zusatzauftrag
ergibt. Sie ist auch dann als ausreichend anzusehen, wenn sich
der Sicherungsgeber das Recht vorbehält, sein Versprechen
im Falle einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse
des Bestellers mit Wirkung für Vergütungsansprüche
aus Bauleistungen zu widerrufen, die der Unternehmer bei Zugang
der Widerrufserklärung noch nicht erbracht hat.
(2) Die Sicherheit kann auch durch eine Garantie oder ein
sonstiges Zahlungsversprechen eines im Geltungsbereich dieses
Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder
Kreditversicherers geleistet werden. Das Kreditinstitut oder der
Kreditversicherer darf Zahlungen an den Unternehmer nur leisten,
soweit der Besteller den Vergütungsanspruch des Unternehmers
anerkennt oder durch vorläufig vollstreckbares Urteil zur
Zahlung der Vergütung verurteilt worden ist und die Voraussetzungen
vorliegen, unter denen die Zwangsvollstreckung begonnen werden
darf.
(3) Der Unternehmer hat dem Besteller die üblichen Kosten
der Sicherheitsleistung bis zu einem Höchstsatz von 2 vom
Hundert für das Jahr zu erstatten. Dies gilt nicht, soweit
eine Sicherheit wegen Einwendungen des Bestellers gegen den Vergütungsanspruch
des Unternehmers aufrechterhalten werden muß und die Einwendungen
sich als unbegründet erweisen.
(4) Soweit der Unternehmer für seinen Vergütungsanspruch
eine Sicherheit nach den Absätzen 1 oder 2 erlangt hat, ist
der Anspruch auf Einräumung einer Sicherungshypothek nach
§ 648 Abs. 1 ausgeschlossen.
(5) Leistet der Besteller die Sicherheit nicht fristgemäß,
so bestimmen sich die Rechte des Unternehmers nach den §§
643 und 645 Abs. 1. Gilt der Vertrag danach als aufgehoben, kann
der Unternehmer auch Ersatz des Schadens verlangen, den er dadurch
erleidet, daß er auf die Gültigkeit des Vertrags vertraut
hat.
(6) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 5 finden keine
Anwendung, wenn der Besteller
1. eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder
ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder
2. eine natürliche Person ist und die Bauarbeiten zur
Herstellung oder Instandsetzung eines Einfamilienhauses mit oder
ohne Einliegerwohnung ausführen läßt; dies gilt
nicht bei Betreuung des Bauvorhabens durch einen zur Verfügung
über die Finanzierungsmittel des Bestellers ermächtigten
Baubetreuer.
(7) Eine von den Vorschriften der Absätze 1 bis 5 abweichende
Vereinbarung ist unwirksam.
§ 649 [Kündigungsrecht des Bestellers]
Der Besteller kann bis zur Vollendung des Werkes jederzeit
den Vertrag kündigen. Kündigt der Besteller, so ist
der Unternehmer berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu
verlangen; er muß sich jedoch dasjenige anrechnen lassen,
was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart
oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt
oder zu erwerben böswillig unterläßt.
§ 650 [Kostenanschlag und Anzeigepflicht
bei Überschreiten des Anschlages]
(1) Ist dem Vertrag ein Kostenanschlag zugrunde gelegt worden,
ohne daß der Unternehmer die Gewähr für die Richtigkeit
des Anschlags übernommen hat, und ergibt sich, daß
das Werk nicht ohne eine wesentliche Überschreitung des Anschlags
ausführbar ist, so steht dem Unternehmer, wenn der Besteller
den Vertrag aus diesem Grunde kündigt, nur der im §
645 Abs. 1 bestimmte Anspruch zu.
(2) Ist eine solche Überschreitung des Anschlags zu erwarten,
so hat der Unternehmer dem Besteller unverzüglich Anzeige
zu machen.
§ 651 [Werklieferungsvertrag]
(1) Verpflichtet sich der Unternehmer, das Werk aus einem
von ihm zu beschaffenden Stoffe herzustellen, so hat er dem Besteller
die hergestellte Sache zu übergeben und das Eigentum an der
Sache zu verschaffen. Auf einen solchen Vertrag finden die Vorschriften
über den Kauf Anwendung; ist eine nicht vertretbare Sache
herzustellen, so treten an die Stelle des § 433, des §
446 Abs. 1 Satz 1 und der §§ 447, 459, 460, 462 bis
464, 477 bis 479 die Vorschriften über den Werkvertrag mit
Ausnahme der §§ 647 bis 648 a.
(2) Verpflichtet sich der Unternehmer nur zur Beschaffung
von Zutaten oder sonstigen Nebensachen, so finden ausschließlich
die Vorschriften über den Werkvertrag Anwendung.
II. Reisevertrag
§ 651a [Inhalt eines Reisevertrages]
(1) Durch den Reisevertrag wird der Reiseveranstalter verpflichtet,
dem Reisenden eine Gesamtheit von Reiseleistungen (Reise) zu erbringen.
Der Reisende ist verpflichtet, dem Reiseveranstalter den vereinbarten
Reisepreis zu zahlen.
(2) Die Erklärung, nur Verträge mit den Personen
zu vermitteln, welche die einzelnen Reiseleistungen ausführen
sollen (Leistungsträger), bleibt unberücksichtigt, wenn
nach den sonstigen Umständen der Anschein begründet
wird, daß der Erklärende vertraglich vorgesehene Reiseleistungen
in eigener Verantwortung erbringt.
(3) Der Reiseveranstalter kann den Reisepreis nur erhöhen,
wenn dies mit genauen Angaben zur Berechnung des neuen Preises
im Vertrag vorgesehen ist und damit einer Erhöhung der Beförderungskosten,
der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren,
oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden
Wechselkurse Rechnung getragen wird. Eine Preiserhöhung,
die ab dem zwanzigsten Tag vor dem verabredeten Abreisetermin
verlangt wird, ist unwirksam. § 11 Nr.1 des Gesetzes zur
Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
bleibt unberührt.
(4) Der Reiseveranstalter hat die Änderung des Reisepreises
nach Absatz 3, eine zulässige Änderung einer wesentlichen
Reiseleistung oder eine zulässige Absage der Reise dem Reisenden
unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungs- oder Absagegrund
zu erklären. Im Falle einer Erhöhung des Reisepreises
um mehr als fünf von Hundert oder einer erheblichen Veränderung
einer wesentlichen Reiseleistung kann der Reisende vom Vertrag
zurücktreten. Er kann stattdessen, ebenso wie bei einer Absage
der Reise durch den Reiseveranstalter, die Teilnahme an einer
mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der Reiseveranstalter
in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis fur den Reisenden
aus seinem Angebot anzubieten. Der Reisende hat dieses Recht unverzüglich
nach der Erklärung durch den Reiseveranstalter diesem gegenüber
geltend zu machen.
(5) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt,
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft
durch Rechtsverordnung zum Schutz der Verbraucher bei Reisen Festsetzungen
zu treffen, durch die sichergestellt wird, daß die Beschreibungen
von Reisen keine irreführenden, sondern klare und genaue
Angaben enthalten und daß der Reiseveranstalter dem Verbraucher
die notwendigen Informationen erteilt. Zu diesem Zweck kann insbesondere
bestimmt werden, welche Angaben in einem vom Veranstalter herausgegebenen
Prospekt und in dem Reisevertrag enthalten sein müssen sowie
welche Informationen der Reiseveranstalter dem Reisenden vor dem
Vertragsabschluß und vor dem Antritt der Reise geben muß.
§ 651b [Anspruch auf Eintritt eines
Dritten]
(1) Bis zum Reisebeginn kann der Reisende verlangen, daß
statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichen aus dem Reisevertrag
eintritt. Der Reiseveranstalter kann dem Eintritt des Dritten
widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen
nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften
oder behördliche Anordnungen entgegenstehen.
(2) Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und
der Reisende dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für
den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstandenden
Mehrkosten.
§ 651c [Abhilfeverpflichtung]
(1) Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die Reise so zu
erbringen, daß sie die zugesicherten Eigenschaften hat und
nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit
zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrage vorausgesetzten
Nutzen aufheben oder mindern.
(2) Ist die Reise nicht von dieser Beschaffenheit, so kann
der Reisende Abhilfe verlangen. Der Reiseveranstalter kann die
Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen
Aufwand erfordert.
(3) Leistet der Reiseveranstalter nicht innerhalb einer vom
Reisenden bestimmten angemessenen Frist Abhilfe, so kann der Reisende
selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen
verlangen. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die
Abhilfe von dem Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die
sofortige Abhilfe durch ein besonderes Interesse des Reisenden
geboten wird.
§ 651d [Minderung]
(1) Ist die Reise im Sinne des § 651 c Abs. 1 mangelhaft,
so mindert sich für die Dauer des Mangels der Reisepreis
nach Maßgabe des § 472.
(2) Die Minderung tritt nicht ein, soweit es der Reisende
schuldhaft unterläßt, den Mangel anzuzeigen.
§ 651e [Recht zur Kündigung
wegen Mangels]
(1) Wird die Reise infolge eines Mangels der in § 651
c bezeichneten Art erheblich beeinträchtigt, so kann der
Reisende den Vertrag kündigen. Dasselbe gilt, wenn ihm die
Reise infolge eines solchen Mangels aus wichtigem, dem Reiseveranstalter
erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist.
(2) Die Kündigung ist erst zulässig, wenn der Reiseveranstalter
eine ihm vom Reisenden bestimmte angemessene Frist hat verstreichen
lassen, ohne Abhilfe zu leisten. Der Bestimmung einer Frist bedarf
es nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder vom Reiseveranstalter
verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages
durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird.
(3) Wird der Vertrag gekündigt, so verliert der Reiseveranstalter
den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Er kann jedoch für
die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden
Reiseleistungen eine nach § 471 zu bemessende Entschädigung
verlangen. Dies gilt nicht, soweit diese Leistungen infolge der
Aufhebung des Vertrags für den Reisenden kein Interesse haben.
(4) Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die infolge der
Aufhebung des Vertrags notwendigen Maßnahmen zu treffen,
insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung
umfaßte, den Reisenden zurückzubefördern. Die
Mehrkosten fallen dem Reiseveranstalter zur Last.
§ 651f [Schadensersatz wegen Reisemangel;
Entschädigung für nutzlose Urlaubszeit]
(1) Beruht der Mangel der Reise auf einem Umstand, den der
Reiseveranstalter zu vertreten hat, so kann der Reisende unbeschadet
der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz wegen Nichterfüllung
verlangen.
(2) Wird die Reise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt,
so kann der Reisende auch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit
eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.
§ 651g [Verjährung der Ansprüche]
(1) Ansprüche nach den §§ 651 c bis 651 f hat
der Reisende innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen
Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend
zu machen. Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche
nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung
der Frist verhindert worden ist.
(2) Ansprüche des Reisenden nach den §§ 651
c bis 651 f verjähren in sechs Monaten. Die Verjährung
beginnt mit dem Tage, an dem die Reise dem Vertrage nach enden
sollte. Hat der Reisende solche Ansprüche geltend gemacht,
so ist die Verjährung bis zu dem Tage gehemmt, an dem der
Reiseveranstalter die Ansprüche schriftlich zurückweist.
§ 651h [Haftungsbeschränkung]
(1) Der Reiseveranstalter kann durch Vereinbarung mit dem
Reisenden seine Haftung auf den dreifachen Reisepreis beschränken,
1. soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich
noch grob fahrlässig herbeigeführt wird, oder
2. soweit der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden
entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers
verantwortlich ist.
(2) Gelten für eine von einem Leistungsträger zu
erbringende Reiseleistung gesetzliche Vorschriften, nach denen
ein Anspruch auf Schadensersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen
oder Beschränkungen entsteht oder geltend gemacht werden
kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist,
so kann sich auch der Reiseveranstalter gegenüber dem Reisenden
hierauf berufen.
§ 651i [Recht zum Rücktritt
vor Reisebeginn]
(1) Vor Reisebeginn kann der Reisende jederzeit vom Vertrag
zurücktreten.
(2) Tritt der Reisende vom Vertrag zurück, so verliert
der Reiseveranstalter den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis.
Er kann jedoch eine angemessene Entschädigung verlangen.
Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich nach dem Reisepreis
unter Abzug des Wertes der vom Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen
sowie dessen, was er durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen
erwerben kann.
(3) Im Vertrage kann für jede Reiseart unter Berücksichtigung
der gewöhnlich ersparten Aufwendungen und des durch anderweitige
Verwendung der Reiseleistungen gewöhnlich möglichen
Erwerbs ein Vomhundertsatz des Reisepreises als Entschädigung
festgesetzt werden.
§ 651j [Kündigungsrecht bei
höherer Gewalt]
(1) Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluß nicht
voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet
oder beeinträchtigt, so können sowohl der Reiseveranstalter
als auch der Reisende den Vertrag kündigen.
(2) Wird der Vertrag nach Absatz 1 gekündigt, so finden
die Vorschriften des § 651 e Abs. 3 Sätze 1 und 2, Abs.
4 Satz 1 Anwendung. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung
sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im übrigen
fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last.
§ 651k [Pflicht zur Rückerstattung
bei Zahlungsunfähigkeit]
(1) Der Reiseveranstalter hat sicherzustellen, daß dem
Reisenden erstattet werden
1. der gezahlte Reisepreis, soweit Reiseleistungen infolge
Zahlungsunfähigkeit oder Konkurses des Reiseveranstalters
ausfallen, und
2. notwendige Aufwendungen, die dem Reisenden infolge Zahlungsunfähigkeit
oder Konkurses des Reisveranstalters für die Rückreise
entstehen. Die Verpflichtungen nach Satz 1 kann der Reiseveranstalter
nur erfüllen
1. durch eine Versicherung bei einem im Geltungsbereich dieses
Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen
oder
2. durch ein Zahlungsversprechen eines im Geltungsbereich
dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugtem Kreditinstituts.
(2) Der Versicherer oder das Kreditinstitut kann seine Haftung
für die von ihm in einem Jahr insgesamt nach diesem Gesetz
zu erstattenden Beträge jeweils für das erste Jahr nach
dem 31. Oktober 1994 auf siebzig, für das zweite Jahr auf
einhundert, für das dritte Jahr auf einhundertfünfzig
und für die darauffolgende Zeit auf zweihundert Millionen
Deutsche Mark begrenzen. Übersteigen die in einem von einem
Versicherer oder einem Kreditinstitut insgesamt nach diesem Gesetz
zu erstattenden Beträge die in Satz 1 genannten Höchstbeträge,
so verringern sich die einzelnen Erstattungsansprüche in
dem Verhältnis, in dem ihr Gesamtbetrag zum Höchstbetrag
steht.
(3) Zur Erfüllung seiner Verpflichtungen nach Absatz 1 hat
der Reiseveranstalter dem Reisenden einen unmittelbaren Anspruch
gegen den Versicherer oder das Kreditinstitut zu verschaffen und
durch Übergabe einer von diesem Unternehmen ausgestellten
Bestätigung (Sicherungsschein) nachzuweisen.
(4) Der Reiseveranstalter darf Zahlungen des Reisenden auf den
Reisepreis vor der Beendigung der Reise nur fordern oder annehmen,
wenn er dem Reisenden einen Sicherungsschein übergeben hat.
(5) Hat im Zeitpunkt des Vertragsschlusses der Reiseveranstalter
seine Hauptniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Gemeinschaften oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum, so genügt der Reiseveranstalter
seiner Verpflichtung nach Absatz 1 auch dann, wenn er dem Reisenden
Sicherheit in Übereinstimmung mit den Vorschriften des andern
Staates leistet und diese den Anforderungen nach Absatz 1 Satz
1 entspricht; Absatz 4 gilt mit der Maßgabe, daß dem
Reisenden die Sicherungsleistung nachgewiesen werden muß.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht, wenn
- der Reiseveranstalter nur gelegentlich und außerhalb
seiner gewerblichen Tätigkeit Reisen veranstaltet,
- die Reise nicht länger als 24 Stunden dauert, keine Übernachtung
einschließt und der Reisepreis einhundertfünfzig Deutsche
Mark nicht übersteigt,
- der Reiseveranstalter eine juristische Person des öffentlichen
Rechts ist.
§ 651l [Keine nachteilige Abweichung
von den Schutzvorschriften]
Von den Vorschriften der §§ 651 a bis 651 j kann
nicht zum Nachteil des Reisenden abgewichen werden.
Achter Titel - Mäklervertrag
§ 652 [Entstehen des Mäklerlohnanspruchs]
(1) Wer für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluß
eines Vertrags oder für die Vermittelung eines Vertrags einen
Mäklerlohn verspricht, ist zur Entrichtung des Lohnes nur
verpflichtet, wenn der Vertrag infolge des Nachweises oder infolge
der Vermittelung des Mäklers zustande kommt. Wird der Vertrag
unter einer aufschiebenden Bedingung geschlossen, so kann der
Mäklerlohn erst verlangt werden, wenn die Bedingung eintritt.
(2) Aufwendungen sind dem Mäkler nur zu ersetzen, wenn
es vereinbart ist. Dies gilt auch dann, wenn ein Vertrag nicht
zustande kommt.
§ 653 [Vereinbarung von Mäklerlohn
und Höhe der Vergütung]
(1) Ein Mäklerlohn gilt als stillschweigend vereinbart,
wenn die dem Mäkler übertragene Leistung den Umständen
nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.
(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so
ist bei dem Bestehen einer Taxe der taxmäßige Lohn,
in Ermangelung einer Taxe der übliche Lohn als vereinbart
anzusehen.
§ 654 [Ausschluß des Anspruchs
auf Lohn]
Der Anspruch auf den Mäklerlohn und den Ersatz von Aufwendungen
ist ausgeschlossen, wenn der Mäkler dem Inhalte des Vertrags
zuwider auch für den anderen Teil tätig gewesen ist.
§ 655 [Herabsetzung des Mäklerlohns]
Ist für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluß
eines Dienstvertrags oder für die Vermittelung eines solchen
Vertrags ein unverhältnismäßig hoher Mäklerlohn
vereinbart worden, so kann er auf Antrag des Schuldners durch
Urteil auf den angemessenen Betrag herabgesetzt werden. Nach der
Entrichtung des Lohnes ist die Herabsetzung ausgeschlossen.
§ 656 [Vermittlung einer Heirat]
(1) Durch das Versprechen eines Lohnes für den Nachweis
der Gelegenheit zur Eingehung einer Ehe oder für die Vermittelung
des Zustandekommens einer Ehe wird eine Verbindlichkeit nicht
begründet. Das auf Grund des Versprechens Geleistete kann
nicht deshalb zurückgefordert werden, weil eine Verbindlichkeit
nicht bestanden hat.
(2) Diese Vorschriften gelten auch für eine Vereinbarung,
durch die der andere Teil zum Zwecke der Erfüllung des Versprechens
dem Mäkler gegenüber eine Verbindlichkeit eingeht, insbesondere
für ein Schuldanerkenntnis.
Neunter Titel - Auslobung
§ 657 [Bindung an die Auslobung]
Wer durch öffentliche Bekanntmachung eine Belohnung für
die Vornahme einer Handlung, insbesondere für die Herbeiführung
eines Erfolges, aussetzt, ist verpflichtet, die Belohnung demjenigen
zu entrichten, welcher die Handlung vorgenommen hat, auch wenn
dieser nicht mit Rücksicht auf die Auslobung gehandelt hat.
§ 658 [Widerruflichkeit der Auslobung]
(1) Die Auslobung kann bis zur Vornahme der Handlung widerrufen
werden. Der Widerruf ist nur wirksam, wenn er in derselben Weise
wie die Auslobung bekannt gemacht wird oder wenn er durch besondere
Mitteilung erfolgt.
(2) Auf die Widerruflichkeit kann in der Auslobung verzichtet
werden; ein Verzicht liegt im Zweifel in der Bestimmung einer
Frist für die Vornahme der Handlung.
§ 659 [Belohnung bei mehrmaliger
Vornahme der Handlung]
(1) Ist die Handlung, für welche die Belohnung ausgesetzt
ist, mehrmals vorgenommen worden, so gebührt die Belohnung
demjenigen, welcher die Handlung zuerst vorgenommen hat.
(2) Ist die Handlung von mehreren gleichzeitig vorgenommen
worden, so gebührt jedem ein gleicher Teil der Belohnung.
Läßt sich die Belohnung wegen ihrer Beschaffenheit
nicht teilen oder soll nach dem Inhalte der Auslobung nur einer
die Belohnung erhalten, so entscheidet das Los.
§ 660 [Erfolg durch Mitwirkung von
mehreren]
(1) Haben mehrere zu dem Erfolge mitgewirkt, für den
die Belohnung ausgesetzt ist, so hat der Auslobende die Belohnung
unter Berücksichtigung des Anteils eines jeden an dem Erfolge
nach billigem Ermessen unter sie zu verteilen. Die Verteilung
ist nicht verbindlich, wenn sie offenbar unbillig ist; sie erfolgt
in einem solchen Falle durch Urteil.
(2) Wird die Verteilung des Auslobenden von einem der Beteiligten
nicht als verbindlich anerkannt, so ist der Auslobende berechtigt,
die Erfüllung zu verweigern, bis die Beteiligten den Streit
über ihre Berechtigung unter sich ausgetragen haben; jeder
von ihnen kann verlangen, daß die Belohnung für alle
hinterlegt wird.
(3) Die Vorschrift des § 659 Abs. 2 Satz 2 findet Anwendung.
§ 661 [Auslobung bei Preisausschreiben]
(1) Eine Auslobung, die eine Preisbewerbung zum Gegenstande
hat, ist nur gültig, wenn in der Bekanntmachung eine Frist
für die Bewerbung bestimmt wird.
(2) Die Entscheidung darüber, ob eine innerhalb der Frist
erfolgte Bewerbung der Auslobung entspricht oder welche von mehreren
Bewerbungen den Vorzug verdient, ist durch die in der Auslobung
bezeichnete Person, in Ermangelung einer solchen durch den Auslobenden
zu treffen. Die Entscheidung ist für die Beteiligten verbindlich.
(3) Bei Bewerbungen von gleicher Würdigkeit finden auf
die Zuerteilung des Preises die Vorschriften des § 659 Abs.
2 Anwendung.
(4) Die Übertragung des Eigentums an dem Werke kann der Auslobende
nur verlangen, wenn er in der Auslobung bestimmt hat, daß
die Übertragung erfolgen soll.
Zehnter Titel - Auftrag
§ 662 [Inhalt eines Auftrags]
Durch die Annahme eines Auftrags verpflichtet sich der Beauftragte,
ein ihm von dem Auftraggeber übertragenes Geschäft für
diesen unentgeltlich zu besorgen.
§ 663 [Anzeigepflicht bei der Ablehnung]
Wer zur Besorgung gewisser Geschäfte öffentlich
bestellt ist oder sich öffentlich erboten hat, ist, wenn
er einen auf solche Geschäfte gerichteten Auftrag nicht annimmt,
verpflichtet, die Ablehnung dem Auftraggeber unverzüglich
anzuzeigen. Das gleiche gilt, wenn sich jemand dem Auftraggeber
gegenüber zur Besorgung gewisser Geschäfte erboten hat.
§ 664 [Übertragung der Auftragsausführung
auf Dritte; Haftung für Gehilfen]
(1) Der Beauftragte darf im Zweifel die Ausführung des
Auftrags nicht einem Dritten übertragen. Ist die Übertragung
gestattet, so hat er nur ein ihm bei der Übertragung zur
Last fallendes Verschulden zu vertreten. Für das Verschulden
eines Gehilfen ist er nach § 278 verantwortlich.
(2) Der Anspruch auf Ausführung des Auftrags ist im Zweifel
nicht
übertragbar.
§ 665 [Pflichten bei erlaubter Abweichung
von Weisungen]
Der Beauftragte ist berechtigt, von den Weisungen des Auftraggebers
abzuweichen, wenn er den Umständen nach annehmen darf, daß
der Auftraggeber bei Kenntnis der Sachlage die Abweichung billigen
würde. Der Beauftragte hat vor der Abweichung dem Auftraggeber
Anzeige zu machen und dessen Entschließung abzuwarten, wenn
nicht mit dem Aufschube Gefahr verbunden ist.
§ 666 [Pflicht zur Auskunft und Rechenschaftslegung]
Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen
Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand des Geschäfts
Auskunft zu erteilen und nach der Ausführung des Auftrags
Rechenschaft abzulegen.
§ 667 [Herausgabepflicht]
Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles,
was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er
aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.
§ 668 [Pflicht zur Verzinsung des
verwendeten Geldes]
Verwendet der Beauftragte Geld für sich, das er dem Auftraggeber
herauszugeben oder für ihn zu verwenden hat, so ist er verpflichtet,
es von der Zeit der Verwendung an zu verzinsen.
§ 669 [Pflicht zur Vorschußleistung]
Für die zur Ausführung des Auftrags erforderlichen
Aufwendungen hat der Auftraggeber dem Beauftragten auf Verlangen
Vorschuß zu leisten.
§ 670 [Ersatz von Aufwendungen]
Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags
Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich
halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatze verpflichtet.
§ 671 [Widerruf und Kündigung
des Auftrages]
(1) Der Auftrag kann von dem Auftraggeber jederzeit widerrufen,
von dem Beauftragten jederzeit gekündigt werden.
(2) Der Beauftragte darf nur in der Art kündigen, daß
der Auftraggeber für die Besorgung des Geschäfts anderweit
Fürsorge treffen kann, es sei denn, daß ein wichtiger
Grund für die unzeitige Kündigung vorliegt. Kündigt
er ohne solchen Grund zur Unzeit, so hat er dem Auftraggeber den
daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(3) Liegt ein wichtiger Grund vor, so ist der Beauftragte
zur Kündigung auch dann berechtigt, wenn er auf das Kündigungsrecht
verzichtet hat.
§ 672 [Kein Erlöschen bei Geschäftsunfähigkeit
oder Tod des Auftraggebers]
Der Auftrag erlischt im Zweifel nicht durch den Tod oder den
Eintritt der Geschäftsunfähigkeit des Auftraggebers.
Erlischt der Auftrag, so hat der Beauftragte, wenn mit dem Aufschube
Gefahr verbunden ist, die Besorgung des übertragenen Geschäfts
fortzusetzen, bis der Erbe oder der gesetzliche Vertreter des
Auftraggebers anderweit Fürsorge treffen kann; der Auftrag
gilt insoweit als fortbestehend.
§ 673 [Tod des Beauftragten]
Der Antrag erlischt im Zweifel durch den Tod des Beauftragten.
Erlischt der Auftrag, so hat der Erbe des Beauftragten den Tod
dem Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen und, wenn mit dem
Aufschube Gefahr verbunden ist, die Besorgung des übertragenen
Geschäfts fortzusetzen, bis der Auftraggeber anderweit Fürsorge
treffen kann; der Auftrag gilt insoweit als fortbestehend.
§ 674 [Fiktion des Fortbestehens]
Erlischt der Auftrag in anderer Weise als durch Widerruf,
so gilt er zugunsten des Beauftragten gleichwohl als fortbestehend,
bis der Beauftragte von dem Erlöschen Kenntnis erlangt oder
das Erlöschen kennen muß.
§ 675 [Verweisungsvorschrift]
Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung
zum Gegenstande hat, finden die Vorschriften der §§
663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichteten das
Recht zusteht, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen,
auch die Vorschriften des § 671 Abs. 2 entsprechende Anwendung.
§ 676 [Schadensersatzanspruch bei
Rat oder Empfehlung]
Wer einem anderen einen Rat oder eine Empfehlung erteilt,
ist, unbeschadet der sich aus einem Vertragsverhältnis oder
einer unerlaubten Handlung ergebenden Verantwortlichkeit, zum
Ersatze des aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung entstehenden
Schadens nicht verpflichtet.
Elfter Titel - Geschäftsführung ohne Auftrag
§ 677 [Ordnungsgemäße
Geschäftsführung]
Wer ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne
von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt
zu sein, hat das Geschäft so zu führen, wie das Interesse
des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen
oder mutmaßlichen Willen es erfordert.
§ 678 [Geschäftsführung
bei entgegenstehendem Willen des Geschäftsherren]
Steht die Übernahme der Geschäftsführung mit
dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn
in Widerspruch und mußte der Geschäftsführer dies
erkennen, so ist er dem Geschäftsherrn zum Ersatze des aus
der Geschäftsführung entstehenden Schadens auch dann
verpflichtet, wenn ihm ein sonstiges Verschulden nicht zur Last
fällt.
§ 679 [Unbeachtlichkeit entgegenstehenden
Willen des Geschäftsherren]
Ein der Geschäftsführung entgegenstehender Wille
des Geschäftsherrn kommt nicht in Betracht, wenn ohne die
Geschäftsführung eine Pflicht des Geschäftsherrn,
deren Erfüllung im öffentlichen Interesse liegt, oder
eine gesetzliche Unterhaltspflicht des Geschäftsherrn nicht
rechtzeitig erfüllt werden würde.
§ 680 [Geschäftsführung
zum Zweck der Gefahrenabwehr]
Bezweckt die Geschäftsführung die Abwendung einer
dem Geschäftsherrn drohenden dringenden Gefahr, so hat der
Geschäftsführer nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
zu vertreten.
§ 681 [Pflicht des Geschäftsführers
zur Anzeige]
Der Geschäftsführer hat die Übernahme der Geschäftsführung,
sobald es tunlich ist, dem Geschäftsherrn anzuzeigen und,
wenn nicht mit dem Aufschube Gefahr verbunden ist, dessen Entschließung
abzuwarten. Im übrigen finden auf die Verpflichtungen des
Geschäftsführers die für einen Beauftragten geltenden
Vorschriften der §§ 666 bis 668 entsprechende Anwendung.
§ 682 [Geschäftsunfähiger
oder beschränkt gschäftsfähiger Geschäftsführer]
Ist der Geschäftsführer geschäftsunfähig
oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so ist
er nur nach den Vorschriften über den Schadensersatz wegen
unerlaubter Handlungen und über die Herausgabe einer ungerechtfertigten
Bereicherung verantwortlich.
§ 683 [Ersatz für Aufwendungen]
Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung
dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen
des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer
wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In
den Fällen des § 679 steht dieser Anspruch dem Geschäftsführer
zu, auch wenn die Übernahme der Geschäftsführung
mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht.
§ 684 [Herausgabepflicht für
das Erlangte]
Liegen die Voraussetzungen des § 683 nicht vor, so ist
der Geschäftsherr verpflichtet, dem Geschäftsführer
alles, was er durch die Geschäftsführung erlangt, nach
den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten
Bereicherung herauszugeben. Genehmigt der Geschäftsherr die
Geschäftsführung, so steht dem Geschäftsführer
der im § 683 bestimmte Anspruch zu.
§ 685 [Schenkungsabsicht]
(1) Dem Geschäftsführer steht ein Anspruch nicht
zu, wenn er nicht die Absicht hatte, von dem Geschäftsherrn
Ersatz zu verlangen.
(2) Gewähren Eltern oder Voreltern ihren Abkömmlingen
oder diese jenen Unterhalt, so ist im Zweifel anzunehmen, daß
die Absicht fehlt, von dem Empfänger Ersatz zu verlangen.
§ 686 [Irrtum über die Person
des Geschäftsherren]
Ist der Geschäftsführer über die Person des
Geschäftsherrn im Irrtume, so wird der wirkliche Geschäftsherr
aus der Geschäftsführung berechtigt und verpflichtet.
§ 687 [Unwissentliche Fremdgeschäftsführung]
(1) Die Vorschriften der §§ 677 bis 686 finden keine
Anwendung, wenn jemand ein fremdes Geschäft in der Meinung
besorgt, daß es sein eigenes sei.
(2) Behandelt jemand ein fremdes Geschäft als sein eigenes,
obwohl er weiß, daß er nicht dazu berechtigt ist,
so kann der Geschäftsherr die sich aus den §§ 677,
678, 681, 682 ergebenden Ansprüche geltend machen. Macht
er sie geltend, so ist er dem Geschäftsführer nach §
684 Satz 1 verpflichtet.
Zwölfter Titel - Verwahrung
§ 688 [Inhalt des Verwahrungsvertrages]
Durch den Verwahrungsvertrag wird der Verwahrer verpflichtet,
eine ihm von dem Hinterleger übergebene bewegliche Sache
aufzubewahren.
§ 689 [Stillschweigende Vergütungsvereinbarung]
Eine Vergütung für die Aufbewahrung gilt als stillschweigend
vereinbart, wenn die Aufbewahrung den Umständen nach nur
gegen eine Vergütung zu erwarten ist.
§ 690
[Sorgfaltspflicht bei unentgeldlicher Aufbewahrung]
Wird die Aufbewahrung unentgeltlich übernommen, so hat der Verwahrer nur für diejenige Sorgfalt einzustehen,
welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
§ 691
[Hinterlegung bei Dritten]
Der Verwahrer ist im Zweifel nicht berechtigt, die hinterlegte Sache bei einem Dritten zu hinterlegen. Ist die Hinterlegung
bei einem Dritten gestattet, so hat der Verwahrer nur ein ihm bei dieser Hinterlegung zur Last fallendes Verschulden zu vertreten.
Für das Verschulden eines Gehilfen ist er nach § 278 verantwortlich.
§ 692
[Änderung der Aufbewahrungsart]
Der Verwahrer ist berechtigt, die vereinbarte Art der Aufbewahrung zu ändern, wenn er den Umständen nach
annehmen darf, daß der Hinterleger bei Kenntnis der Sachlage die Änderung billigen würde.
Der Verwahrer hat vor der Änderung dem Hinterleger Anzeige zu machen und dessen Entschließung abzuwarten,
wenn nicht mit dem Aufschube Gefahr verbunden ist.
§ 693
[Ersatz der Aufwendungen]
Macht der Verwahrer zum Zwecke der Aufbewahrung Aufwendungen, die er den Umständen nach
für erforderlich halten darf, so ist der Hinterleger zum Ersatze verpflichtet.
§ 694
[Haftung des Hinterlegers für Sachbeschaffenheit]
Der Hinterleger hat den durch die Beschaffenheit der hinterlegten Sache dem Verwahrer entstehenden Schaden zu ersetzen,
es sei denn, daß er die gefahrdrohende Beschaffenheit der Sache bei der Hinterlegung weder kennt noch kennen muß
oder daß er sie dem Verwahrer angezeigt oder dieser sie ohne Anzeige gekannt hat.
§ 695
[Rückforderungsrecht des Hinterlegers]
Der Hinterleger kann die hinterlegte Sache jederzeit zurückfordern, auch wenn für die Aufbewahrung eine Zeit bestimmt ist.
§ 696
[Rücknahmeanspruch des Verwahrers]
Der Verwahrer kann, wenn eine Zeit für die Aufbewahrung nicht bestimmt ist, jederzeit die Rücknahme der hinterlegten
Sache verlangen. Ist eine Zeit bestimmt, so kann er die vorzeitige Rücknahme nur verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
§ 697
[Rückgabeort]
Die Rückgabe der hinterlegten Sache hat an dem Orte zu erfolgen, an welchem die Sache aufzubewahren war;
der Verwahrer ist nicht verpflichtet, die Sache dem Hinterleger zu bringen.
§ 698
[Zinsen bei eigener Verwendung des Verwahrers]
Verwendet der Verwahrer hinterlegtes Geld für sich, so ist er verpflichtet, es von der Zeit der Verwendung an zu verzinsen.
§ 699
[Fälligkeit der Vergütung; Zeitabschnitte]
(1) Der Hinterleger hat die vereinbarte Vergütung bei der Beendigung der Aufbewahrung zu entrichten.
Ist die Vergütung nach Zeitabschnitten bemessen, so ist sie nach dem Ablaufe der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten.
(2) Endigt die Aufbewahrung vor dem Ablaufe der für sie bestimmten Zeit, so kann der Verwahrer einen
seinen bisherigen Leistungen entsprechenden Teil der Vergütung verlangen, sofern nicht aus der Vereinbarung
über die Vergütung sich ein anderes ergibt.
§ 700
[Sonstige Verwahrungsverträge]
(1) Werden vertretbare Sachen in der Art hinterlegt, daß das Eigentum auf den Verwahrer übergehen
und dieser verpflichtet sein soll, Sachen von gleicher Art, Güte und Menge zurückzugewähren,
so finden die Vorschriften über das Darlehen Anwendung. Gestattet der Hinterleger dem Verwahrer,
hinterlegte vertretbare Sachen zu verbrauchen, so finden die Vorschriften über das Darlehen von dem Zeitpunkt an Anwendung,
in welchem der Verwahrer sich die Sachen aneignet. In beiden Fällen bestimmen sich jedoch Zeit und Ort der Rückgabe
im Zweifel nach den Vorschriften über den Verwahrungsvertrag.
(2) Bei der Hinterlegung von Wertpapieren ist eine Vereinbarung der im Absatz 1 bezeichneten Art nur gültig,
wenn sie ausdrücklich getroffen wird.
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