Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
(2. Buch)
Erster Titel:
Kauf, Tausch
I. Allgemeine Vorschriften
§ 433
[Inhalt eines Kaufvertrages]
(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und
das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer eines Rechtes ist verpflichtet, dem Käufer das Recht
zu verschaffen und, wenn das Recht zum Besitz einer Sache berechtigt, die Sache zu übergeben.
(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.
§ 434
[Verkaufsgegenstand frei von Rechten Dritter]
Der Verkäufer ist verpflichtet, dem Käufer den verkauften Gegenstand frei von Rechten zu verschaffen,
die von Dritten gegen den Käufer geltend gemacht werden können.
§ 435
[Löschung und Kostenpflicht bei nichtbestehenden Rechten]
(1) Der Verkäufer eines Grundstücks oder eines Rechtes an einem Grundstück ist verpflichtet,
im Grundbuch eingetragene Rechte, die nicht bestehen, auf seine Kosten zur Löschung zu bringen,
wenn sie im Falle ihres Bestehens das dem Käufer zu verschaffende Recht beeinträchtigen würden.
(2) Das gleiche gilt beim Verkauf eines eingetragenen Schiffs oder Schiffsbauwerks oder einer Schiffshypothek für
die im Schiffsregister eingetragenen Rechte.
§ 436
[Auschluß der Haftung für öffentliche Lasten]
Der Verkäufer eines Grundstücks haftet nicht für die Freiheit des Grundstücks von öffentlichen Abgaben
und von anderen öffentlichen Lasten, die zur Eintragung in das Grundbuch nicht geeignet sind.
§ 437
[Haftung bei Verkauf eines Rechtes oder Wertpapieres]
(1) Der Verkäufer einer Forderung oder eines sonstigen Rechtes haftet für den rechtlichen Bestand
der Forderung oder des Rechtes.
(2) Der Verkäufer eines Wertpapiers haftet auch dafür, daß es nicht zum Zwecke
der Kraftloserklärung aufgeboten ist.
§ 438
[Haftungsumfang in Bezug auf die Zahlungsfähigkeit]
Übernimmt der Verkäufer einer Forderung die Haftung für die Zahlungsfähigkeit des Schuldners,
so ist die Haftung im Zweifel nur auf die Zahlungsfähigkeit zur Zeit der Abtretung zu beziehen.
§ 439
[Haftungsauschluß bei bekanntem Mangel im Rechte]
(1) Der Verkäufer hat einen Mangel im Rechte nicht zu vertreten, wenn der Käufer den Mangel
bei dem Abschlusse des Kaufes kennt.
(2) Eine Hypothek, eine Grundschuld, eine Rentenschuld, eine Schiffshypothek oder ein Pfandrecht hat der Verkäufer
zu beseitigen, auch wenn der Käufer die Belastung kennt. Das gleiche gilt von einer Vormerkung zur Sicherung
des Anspruchs auf Bestellung eines dieser Rechte.
§ 440
[Umfang der Rechte des Käufers im Nichterfüllungsfall]
(1) Erfüllt der Verkäufer die ihm nach den §§ 433 bis 437,
439 obliegenden Verpflichtungen nicht, so bestimmen sich die Rechte des Käufers
nach den Vorschriften der §§ 320 bis 327.
(2) Ist eine bewegliche Sache verkauft und dem Käufer zum Zwecke der Eigentumsübertragung übergeben worden,
so kann der Käufer wegen des Rechtes eines Dritten, das zum Besitze der Sache berechtigt, Schadensersatz
wegen Nichterfüllung nur verlangen, wenn er die Sache dem Dritten mit Rücksicht auf dessen Recht herausgegeben hat
oder sie dem Verkäufer zurückgewährt oder wenn die Sache untergegangen ist.
(3) Der Herausgabe der Sache an den Dritten steht es gleich, wenn der Dritte den Käufer oder dieser den Dritten beerbt
oder wenn der Käufer das Recht des Dritten anderweit erwirbt oder den Dritten abfindet.
(4) Steht dem Käufer ein Anspruch auf Herausgabe gegen einen anderen zu, so genügt anstelle
der Rückgewähr die Abtretung des Anspruchs.
§ 441 [Käuferrecht beim Verkauf
eines Besitzrechts an einer beweglichen Sache]
Die Vorschriften des § 440 Abs. 2 bis 4 gelten auch dann,
wenn ein Recht an einer beweglichen Sache verkauft ist, das zum
Besitze der Sache berechtigt.
§ 442 [Beweislastregel]
Bestreitet der Verkäufer den vom Käufer geltend
gemachten Mangel im Rechte, so hat der Käufer den Mangel
zu beweisen.
§ 443 [Keine Gewährleistungsbeschränkung
bei arglistigem Verschweigen]
Eine Vereinbarung, durch welche die nach den §§
433 bis 437, 439 bis 442 wegen eines Mangels im Rechte dem Verkäufer
obliegende Verpflichtung zur Gewährleistung erlassen oder
beschränkt wird, ist nichtig, wenn der Verkäufer den
Mangel arglistig verschweigt.
§ 444 [Verpflichtung zur Auskunft
und Herausgabe von Urkunden]
Der Verkäufer ist verpflichtet, dem Käufer über
die den verkauften Gegenstand betreffenden rechtlichen Verhältnisse,
insbesondere im Falle des Verkaufs eines Grundstücks über
die Grenzen, Gerechtsame und Lasten, die nötige Auskunft
zu erteilen und ihm die zum Beweise des Rechtes dienenden Urkunden,
soweit sie sich in seinem Besitze befinden, auszuliefern. Erstreckt
sich der Inhalt einer solchen Urkunde auch auf andere Angelegenheiten,
so ist der Verkäufer nur zur Erteilung eines öffentlich
beglaubigten Auszugs verpflichtet.
§ 445 [Anwendung des Kaufrechts bei
kaufähnlichen Verträgen]
Die Vorschriften der §§ 433 bis 444 finden auf andere
Verträge, die auf Veräußerung oder Belastung eines
Gegenstandes gegen Entgelt gerichtet sind, entsprechende Anwendung.
§ 446 [Übergabe bewirkt Übergang
des Nutzungsrechts und der Lasten]
(1) Mit der Übergabe der verkauften Sache geht die Gefahr
des zufälligen Unterganges und einer zufälligen Verschlechterung
auf den Käufer über. Von der Übergabe an gebühren
dem Käufer die Nutzungen und trägt er die Lasten der
Sache.
(2) Wird der Käufer eines Grundstücks oder eines
eingetragenen Schiffs oder Schiffsbauwerks vor der Übergabe
als Eigentümer in das Grundbuch, das Schiffsregister oder
das Schiffsbauregister eingetragen, so treten diese Wirkungen
mit der Eintragung ein.
§ 447 [Gefahrübergang im Falle
des Versendungskaufes]
(1) Versendet der Verkäufer auf Verlangen des Käufers
die verkaufte Sache nach einem anderen Orte als dem Erfüllungsorte,
so geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald der Verkäufer
die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst
zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt
ausgeliefert hat.
(2) Hat der Käufer eine besondere Anweisung über
die Art der Versendung erteilt und weicht der Verkäufer ohne
dringenden Grund von der Anweisung ab, so ist der Verkäufer
dem Käufer für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich.
§ 448 [Kosten der Übergabe]
(1) Die Kosten der Übergabe der verkauften Sache, insbesondere
die Kosten des Messens und Wägens, fallen dem Verkäufer,
die Kosten der Abnahme und der Versendung der Sache nach einem
anderen Orte als dem Erfüllungsorte fallen dem Käufer
zur Last.
(2) Ist ein Recht verkauft, so fallen die Kosten der Begründung
oder Übertragung des Rechtes dem Verkäufer zur Last.
§ 449 [Kosten für das Grundbuch
und das Schiffsregister]
(1) Der Käufer eines Grundstücks hat die Kosten
der Auflassung und der Eintragung, der Käufer eines Rechtes
an einem Grundstücke hat die Kosten der zur Begründung
oder Übertragung des Rechtes nötigen Eintragung in das
Grundbuch, mit Einschluß der Kosten der zu der Eintragung
erforderlichen Erklärungen, zu tragen. Dem Käufer fallen
in beiden Fällen auch die Kosten der Beurkundung des Kaufes
zur Last.
(2) Der Käufer eines eingetragenen Schiffs oder Schiffsbauwerks
hat die Kosten der Eintragung des Eigentumsübergangs, der
Käufer eines Rechts an einem eingetragenen Schiff oder Schiffsbauwerk
hat die Kosten einer zur Begründung oder Übertragung
nötigen Eintragung in das Schiffsregister oder das Schiffsbauregister
mit Einschluß der Kosten der zur Eintragung erforderlichen
Erklärungen zu tragen.
§ 450 [Verwendungsersatz]
(1) Ist vor der Übergabe der verkauften Sache die Gefahr
auf den Käufer übergegangen und macht der Verkäufer
vor der Übergabe Verwendungen auf die Sache, die nach dem
Übergange der Gefahr notwendig geworden sind, so kann er
von dem Käufer Ersatz verlangen, wie wenn der Käufer
ihn mit der Verwaltung der Sache beauftragt hätte.
(2) Die Verpflichtung des Käufers zum Ersatze sonstiger
Verwendungen bestimmt sich nach den Vorschriften über die
Geschäftsführung ohne Auftrag.
§ 451 [Regelung des Gefahrübergangs
und der Kosten beim Rechtskauf]
Ist ein Recht an einer Sache verkauft, das zum Besitze der
Sache berechtigt, so finden die Vorschriften der §§
446 bis 450 entsprechende Anwendung.
§ 452 [Zinsen auf den Kaufpreis]
Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufpreis von dem Zeitpunkt
an zu verzinsen, von welchem an die Nutzungen des gekauften Gegenstandes
ihm gebühren, sofern nicht der Kaufpreis gestundet ist.
§ 453 [Marktpreis als Kaufpreis]
Ist als Kaufpreis der Marktpreis bestimmt, so gilt im Zweifel
der für den Erfüllungsort zur Erfüllungszeit maßgebende
Marktpreis als vereinbart.
§ 454 [Kein Rücktrittsrecht
bei Erfüllung und Stundung]
Hat der Verkäufer den Vertrag erfüllt und den Kaufpreis
gestundet, so steht ihm das im § 325 Abs. 2 und im §
326 bestimmte Rücktrittsrecht nicht zu.
§ 455 [Vorbehalt des Eigentums]
Hat sich der Verkäufer einer beweglichen Sache das Eigentum
bis zur Zahlung des Kaufpreises vorbehalten, so ist im Zweifel
anzunehmen, daß die Übertragung des Eigentums unter
der aufschiebenden Bedingung vollständiger Zahlung des Kaufpreises
erfolgt und daß der Verkäufer zum Rücktritte von
dem Vertrage berechtigt ist, wenn der Käufer mit der Zahlung
in Verzug kommt.
§ 456 [Verbot des Kaufes bei Zwangsvollstreckung
durch Beauftragte und Gehilfen]
Bei einem Verkauf im Wege der Zwangsvollstreckung dürfen
der mit der Vornahme oder Leitung des Verkaufs Beauftragte und
die von ihm zugezogenen Gehilfen, mit Einschluß des Protokollführers,
den zum Verkaufe gestellten Gegenstand weder für sich persönlich
oder durch einen anderen noch als Vertreter eines anderen kaufen.
§ 457 [Verbotserweiterung für
den Pfandverkauf]
Die Vorschrift des § 456 gilt auch bei einem Verkauf
außerhalb der Zwangsvollstreckung, wenn der Auftrag zu dem
Verkauf auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift erteilt worden
ist, die den Auftraggeber ermächtigt, den Gegenstand für
Rechnung eines anderen verkaufen zu lassen, insbesondere in den
Fällen des Pfandverkaufs und des in den §§ 383,
385 zugelassenen Verkaufs, sowie bei einem Verkaufe durch den
Konkursverwalter.
§ 458 [Wirksamkeit von verbotswidrigen
Käufen]
(1) Die Wirksamkeit eines den Vorschriften der §§
456, 457 zuwider erfolgten Kaufes und der Übertragung des
gekauften Gegenstandes hängt von der Zustimmung der bei dem
Verkauf als Schuldner, Eigentümer oder Gläubiger Beteiligten
ab. Fordert der Käufer einen Beteiligten zur Erklärung
über die Genehmigung auf, so finden die Vorschriften des
§ 177 Abs. 2 entsprechende Anwendung.
(2) Wird infolge der Verweigerung der Genehmigung ein neuer
Verkauf vorgenommen, so hat der frühere Käufer für
die Kosten des neuen Verkaufs sowie für einen Mindererlös
aufzukommen.
II. Gewährleistung wegen Mängel der Sache
§ 459 [Sachmängelhaftung]
(1) Der Verkäufer einer Sache haftet dem Käufer
dafür, daß sie zu der Zeit, zu welcher die Gefahr auf
den Käufer übergeht, nicht mit Fehlern behaftet ist,
die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder
dem nach dem Vertrage vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern.
Eine unerhebliche Minderung des Wertes oder der Tauglichkeit kommt
nicht in Betracht.
(2) Der Verkäufer haftet auch dafür, daß die
Sache zur Zeit des Überganges der Gefahr die zugesicherten
Eigenschaften hat.
§ 460 [Haftung bei Kenntnis des Käufers]
Der Verkäufer hat einen Mangel der verkauften Sache nicht
zu vertreten, wenn der Käufer den Mangel bei dem Abschlusse
des Kaufes kennt. Ist dem Käufer ein Mangel der im §
459 Abs. 1 bezeichneten Art infolge grober Fahrlässigkeit
unbekannt geblieben, so haftet der Verkäufer, sofern er nicht
die Abwesenheit des Fehlers zugesichert hat, nur, wenn er den
Fehler arglistig verschwiegen hat.
§ 461 [Vertretenmüssen bei Versteigerung]
Der Verkäufer hat einen Mangel der verkauften Sache nicht
zu vertreten, wenn die Sache auf Grund eines Pfandrechts in öffentlicher
Versteigerung unter der Bezeichnung als Pfand verkauft wird.
§ 462 [Recht auf Wandelung und Minderung]
Wegen eines Mangels, den der Verkäufer nach den Vorschriften
der §§ 459, 460 zu vertreten hat, kann der Käufer
Rückgängigmachung des Kaufes (Wandelung) oder Herabsetzung
des Kaufpreises (Minderung) verlangen.
§ 463 [Anspruch auf Schadensersatz
wegen Nichterfüllung]
Fehlt der verkauften Sache zur Zeit des Kaufes eine zugesicherte
Eigenschaft, so kann der Käufer statt der Wandelung oder
der Minderung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
Das gleiche gilt, wenn der Verkäufer einen Fehler arglistig
verschwiegen hat.
§ 464 [Rechte bei Annahmevorbehalt]
Nimmt der Käufer eine mangelhafte Sache an, obschon er
den Mangel kennt, so stehen ihm die in den §§ 462, 463
bestimmten Ansprüche nur zu, wenn er sich seine Rechte wegen
des Mangels bei der Annahme vorbehält.
§ 465 [Vollziehung von Wandelung
und Minderung]
Die Wandelung oder die Minderung ist vollzogen, wenn sich
der Verkäufer auf Verlangen des Käufers mit ihr einverstanden
erklärt.
§ 466 [Frist zur Erklärung der
Wandelung]
Behauptet der Käufer dem Verkäufer gegenüber
einen Mangel der Sache, so kann der Verkäufer ihn unter dem
Erbieten zur Wandelung und unter Bestimmung einer angemessenen
Frist zur Erklärung darüber auffordern, ob er Wandelung
verlange. Die Wandelung kann in diesem Falle nur bis zum Ablaufe
der Frist verlangt werden.
§ 467 [Wandelungsregelung nach den
vertraglichen Rücktrittsvorschriften]
Auf die Wandelung finden die für das vertragsmäßige
Rücktrittsrecht geltenden Vorschriften der §§ 346
bis 348, 350 bis 354, 356 entsprechende Anwendung; im Falle des
§ 352 ist jedoch die Wandelung nicht ausgeschlossen, wenn
der Mangel sich erst bei der Umgestaltung der Sache gezeigt hat.
Der Verkäufer hat dem Käufer auch die Vertragskosten
zu ersetzen.
§ 468 [Haftung für Zusicherung
der Grundstücksgröße]
Sichert der Verkäufer eines Grundstücks dem Käufer
eine bestimmte Größe des Grundstücks zu, so haftet
er für die Größe wie für eine zugesicherte
Eigenschaft. Der Käufer kann jedoch wegen Mangels der zugesicherten
Größe Wandelung nur verlangen, wenn der Mangel so erheblich
ist, daß die Erfüllung des Vertrags für den Käufer
kein Interesse hat.
§ 469 [Wandelungsanspruch bei Kauf
einer Sachmehrheit]
Sind von mehreren verkauften Sachen nur einzelne mangelhaft,
so kann nur in Ansehung dieser Wandelung verlangt werden, auch
wenn ein Gesamtpreis für alle Sachen festgesetzt ist. Sind
jedoch die Sachen als zusammengehörend verkauft, so kann
jeder Teil verlangen, daß die Wandelung auf alle Sachen
erstreckt wird, wenn die mangelhaften Sachen nicht ohne Nachteil
für ihn von den übrigen getrennt werden können.
§ 470 [Wandelungserstreckung auf
die Nebensache]
Die Wandelung wegen eines Mangels der Hauptsache erstreckt
sich auch auf die Nebensache. Ist die Nebensache mangelhaft, so
kann nur in Ansehung dieser Wandelung verlangt werden.
§ 471 [Verhältnismäßige
Herabsetzung des Gesamtpreises]
Findet im Falle des Verkaufs mehrerer Sachen für einen
Gesamtpreis die Wandelung nur in Ansehung einzelner Sachen statt,
so ist der Gesamtpreis in dem Verhältnisse herabzusetzen,
in welchem zur Zeit des Verkaufs der Gesamtwert der Sachen in
mangelfreiem Zustande zu dem Werte der von der Wandelung nicht
betroffenen Sachen gestanden haben würde.
§ 472 [Verhältnismäßige
Herabsetzung der Minderung]
(1) Bei der Minderung ist der Kaufpreis in dem Verhältnisse
herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Verkaufs der Wert der Sache
in mangelfreiem Zustande zu dem wirklichen Werte gestanden haben
würde.
(2) Findet im Falle des Verkaufs mehrerer Sachen für
einen Gesamtpreis die Minderung nur wegen einzelner Sachen statt,
so ist bei der Herabsetzung des Preises der Gesamtwert aller Sachen
zugrunde zu legen.
§ 473 [Berechnung bei der Leistung
von nicht vertretbaren Sachen]
Sind neben dem in Geld festgesetzten Kaufpreise Leistungen
bedungen, die nicht vertretbare Sachen zum Gegenstande haben,
so sind diese Leistungen in den Fällen der §§ 471,
472 nach dem Werte zur Zeit des Verkaufs in Geld zu veranschlagen.
Die Herabsetzung der Gegenleistung des Käufers erfolgt an
dem in Geld festgesetzten Preise; ist dieser geringer als der
abzusetzende Betrag, so hat der Verkäufer den überschießenden
Betrag dem Käufer zu vergüten.
§ 474 [Minderung und Vollziehung
der Wandelung bei mehreren Beteiligten]
(1) Sind auf der einen oder der anderen Seite mehrere beteiligt,
so kann von jedem und gegen jeden Minderung verlangt werden.
(2) Mit der Vollziehung der von einem der Käufer verlangten
Minderung ist die Wandelung ausgeschlossen.
§ 475 [Wandelung und Minderung bei
mehreren Fehlern]
Durch die wegen eines Mangels erfolgte Minderung wird das
Recht des Käufers, wegen eines anderen Mangels Wandelung
oder von neuem Minderung zu verlangen, nicht ausgeschlossen.
§ 476 [Nichtigkeit des Gewährleistungsauschlusses
bei arglistiger Täuschung]
Eine Vereinbarung, durch welche die Verpflichtung des Verkäufers
zur Gewährleistung wegen Mängel der Sache erlassen oder
beschränkt wird, ist nichtig, wenn der Verkäufer den
Mangel arglistig verschweigt.
§ 476a [Pflicht zum Tragen der Aufwendungen
für die Nachbesserung]
Ist an Stelle des Rechts des Käufers auf Wandlung oder
Minderung ein Recht auf Nachbesserung vereinbart, so hat der zur
Nachbesserung verpflichtete Verkäufer auch die zum Zwecke
der Nachbesserung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-,
Wege-, Arbeits- und Materialkosten, zu tragen. Dies gilt nicht,
soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die gekaufte Sache
nach der Lieferung an einen anderen Ort als den Wohnsitz oder
die gewerbliche Niederlassung des Empfängers verbracht worden
ist, es sei denn, das Verbringen entspricht dem bestimmungsgemäßen
Gebrauch der Sache.
§ 477 [Verjährungsvoraussetzungen
und Frist bei Gewährleistungsansprüchen]
(1) Der Anspruch auf Wandelung oder auf Minderung sowie der
Anspruch auf Schadensersatz wegen Mangels einer zugesicherten
Eigenschaft verjährt, sofern nicht der Verkäufer den
Mangel arglistig verschwiegen hat, bei beweglichen Sachen in sechs
Monaten von der Ablieferung, bei Grundstücken in einem Jahre
von der Übergabe an. Die Verjährungsfrist kann durch
Vertrag verlängert werden.
(2) Beantragt der Käufer das selbständige Beweisverfahren
nach der Zivilprozeßordnung, so wird die Verjährung
unterbrochen. Die Unterbrechung dauert bis zur Beendigung des
Verfahrens fort. Die Vorschriften des § 211 Abs. 2 und des
§ 212 finden entsprechende Anwendung.
(3) Die Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung eines
der im Absatz 1 bezeichneten Ansprüche bewirkt auch die Hemmung
oder Unterbrechung der Verjährung der anderen Ansprüche.
§ 478 [Wirkung der Mängelanzeige
]
(1) Hat der Käufer den Mangel dem Verkäufer angezeigt
oder die Anzeige an ihn abgesendet, bevor der Anspruch auf Wandelung
oder auf Minderung verjährt war, so kann er auch nach der
Vollendung der Verjährung die Zahlung des Kaufpreises insoweit
verweigern, als er auf Grund der Wandelung oder der Minderung
dazu berechtigt sein würde. Das gleiche gilt, wenn der Käufer
vor der Vollendung der Verjährung das selbständige Beweisverfahren
nach der Zivilprozeßordnung beantragt oder in einem zwischen
ihm und einem späteren Erwerber der Sache wegen des Mangels
anhängigen Rechtsstreite dem Verkäufer den Streit verkündet
hat.
(2) Hat der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen,
so bedarf es der Anzeige oder einer ihr nach Absatz 1 gleichstehenden
Handlung nicht.
§ 479 [Erhaltung des Aufrechnungsrechtes]
Der Anspruch auf Schadensersatz kann nach der Vollendung der
Verjährung nur aufgerechnet werden, wenn der Käufer
vorher eine der im § 478 bezeichneten Handlungen vorgenommen
hat. Diese Beschränkung tritt nicht ein, wenn der Verkäufer
den Mangel arglistig verschwiegen hat.
§ 480 [Haftung für Mängel
bei Gattungskauf]
(1) Der Käufer einer nur der Gattung nach bestimmten
Sache kann statt der Wandelung oder der Minderung verlangen, daß
ihm an Stelle der mangelhaften Sache eine mangelfreie geliefert
wird. Auf diesen Anspruch finden die für die Wandelung geltenden
Vorschriften der §§ 464 bis 466, des § 467 Satz
1 und der §§ 469, 470, 474 bis 479 entsprechende Anwendung.
(2) Fehlt der Sache zu der Zeit, zu welcher die Gefahr auf
den Käufer übergeht, eine zugesicherte Eigenschaft oder
hat der Verkäufer einen Fehler arglistig verschwiegen, so
kann der Käufer statt der Wandelung, der Minderung oder der
Lieferung einer mangelfreien Sache Schadensersatz wegen Nichterfüllung
verlangen.
§ 481 [Verweisungsform für den
Kauf von Nutztieren; Viehkauf]
Für den Verkauf von Pferden, Eseln, Mauleseln und Maultieren,
von Rindvieh, Schafen und Schweinen gelten die Vorschriften der
§§ 459 bis 467, 469 bis 480 nur insoweit, als sich nicht
aus den §§ 482 bis 492 ein anderes ergibt.
§ 482 [Haftung für Hauptmängel;
Gewährfristen]
(1) Der Verkäufer hat nur bestimmte Fehler (Hauptmängel)
und diese nur dann zu vertreten, wenn sie sich innerhalb bestimmter
Fristen (Gewährfristen) zeigen.
(2) Die Hauptmängel und die Gewährfristen werden
durch eine mit Zustimmung des Bundesrats zu erlassende Kaiserliche
Verordnung bestimmt. Die Bestimmung kann auf demselben Wege ergänzt
und abgeändert werden.
§ 483 [Fristbeginn bei der Gewährleistung]
Die Gewährfrist beginnt mit dem Ablaufe des Tages, an
welchem die Gefahr auf den Käufer übergeht.
§ 484 [Vermutungsregel bei Hauptmängeln]
Zeigt sich ein Hauptmangel innerhalb der Gewährfrist,
so wird vermutet, daß der Mangel schon zu der Zeit vorhanden
gewesen sei, zu welcher die Gefahr auf den Käufer übergegangen
ist.
§ 485 [Verlust der Käuferrechte
bei verspäteter Anzeige]
Der Käufer verliert die ihm wegen des Mangels zustehenden
Rechte, wenn er nicht spätestens zwei Tage nach dem Ablaufe
der Gewährfrist oder, falls das Tier vor dem Ablaufe der
Frist getötet worden oder sonst verendet ist, nach dem Tode
des Tieres den Mangel dem Verkäufer anzeigt oder die Anzeige
an ihn absendet oder wegen des Mangels Klage gegen den Verkäufer
erhebt oder diesem den Streit verkündet oder das selbständige
Beweisverfahren nach der Zivilprozeßordnung beantragt. Der
Rechtsverlust tritt nicht ein, wenn der Verkäufer den Mangel
arglistig verschwiegen hat.
§ 486 [Änderbarkeit der Gewährfrist]
Die Gewährfrist kann durch Vertrag verlängert oder
abgekürzt werden. Die vereinbarte Frist tritt an die Stelle
der gesetzlichen Frist.
§ 487 [Kein Minderungsanspruch aber
Wandelungsanspruch]
(1) Der Käufer kann nur Wandelung, nicht Minderung verlangen.
(2) Die Wandelung kann auch in den Fällen der §§
351 bis 353, insbesondere wenn das Tier geschlachtet ist, verlangt
werden; anstelle der Rückgewähr hat der Käufer
den Wert des Tieres zu vergüten. Das gleiche gilt in anderen
Fällen, in denen der Käufer infolge eines Umstandes,
den er zu vertreten hat, insbesondere einer Verfügung über
das Tier, außerstande ist, das Tier zurückzugewähren.
(3) Ist vor der Vollziehung der Wandelung eine unwesentliche
Verschlechterung des Tieres infolge eines von dem Käufer
zu vertretenden Umstandes eingetreten, so hat der Käufer
die Wertminderung zu vergüten.
(4) Nutzungen hat der Käufer nur insoweit zu ersetzen,
als er sie gezogen hat.
§ 488 [Anspruch auf Ersetzung zusätzlicher
Kosten]
Der Verkäufer hat im Falle der Wandelung dem Käufer
auch die Kosten der Fütterung und Pflege, die Kosten der
tierärztlichen Untersuchung und Behandlung sowie die Kosten
der notwendig gewordenen Tötung und Wegschaffung des Tieres
zu ersetzen.
§ 489 [Versteigerung des Tieres auf
Antrag]
Ist über den Anspruch auf Wandelung ein Rechtsstreit
anhängig, so ist auf Antrag der einen oder der anderen Partei
die öffentliche Versteigerung des Tieres und die Hinterlegung
des Erlöses durch einstweilige Verfügung anzuordnen,
sobald die Besichtigung des Tieres nicht mehr erforderlich ist.
§ 490 [Verrjährung der Sachmangel-
und Schadensersatzansprüche]
(1) Der Anspruch auf Wandelung sowie der Anspruch auf Schadensersatz
wegen eines Hauptmangels, dessen Nichtvorhandensein der Verkäufer
zugesichert hat, verjährt in sechs Wochen von dem Ende der
Gewährfrist an. Im übrigen bleiben die Vorschriften
des § 477 unberührt.
(2) An die Stelle der in den §§ 210, 212, 215 bestimmten
Fristen tritt eine Frist von sechs Wochen.
(3) Der Käufer kann auch nach der Verjährung des
Anspruchs auf Wandelung die Zahlung des Kaufpreises verweigern.
Die Aufrechnung des Anspruchs auf Schadensersatz unterliegt nicht
der im § 479 bestimmten Beschränkung.
§ 491 [Gattungsnutztierkauf]
Der Käufer eines nur der Gattung nach bestimmten Tieres
kann statt der Wandelung verlangen, daß ihm anstelle des
mangelhaften Tieres ein mangelfreies geliefert wird. Auf diesen
Anspruch finden die Vorschriften der §§ 488 bis 490
entsprechende Anwendung.
§ 492 [Erweiterung der Gewährleistung]
Übernimmt der Verkäufer die Gewährleistung
wegen eines nicht zu den Hauptmängeln gehörenden Fehlers
oder sichert er eine Eigenschaft des Tieres zu, so finden die
Vorschriften der §§ 487 bis 491 und, wenn eine Gewährfrist
vereinbart wird, auch die Vorschriften der §§ 483 bis
485 entsprechende Anwendung. Die im § 490 bestimmte Verjährung
beginnt, wenn eine Gewährfrist nicht vereinbart wird, mit
der Ablieferung des Tieres.
§ 493 [Haftungsregelung für
kaufähnliche Verträge]
Die Vorschriften über die Verpflichtung des Verkäufers
zur Gewährleistung wegen Mängel der Sache finden auf
andere Verträge, die auf Veräußerung oder Belastung
einer Sache gegen Entgelt gerichtet sind, entsprechende Anwendung.
III. Besondere Arten des Kaufes
1. Kauf nach Probe. Kauf auf Probe
§ 494 [Kauf nach Probe oder Muster]
Bei einem Kaufe nach Probe oder nach Muster sind die Eigenschaften
der Probe oder des Musters als zugesichert anzusehen.
§ 495 [Kauf auf Probe]
(1) Bei einem Kaufe auf Probe oder auf Besicht steht die Billigung
des gekauften Gegenstandes im Belieben des Käufers. Der Kauf
ist im Zweifel unter der aufschiebenden Bedingung der Billigung
geschlossen.
(2) Der Verkäufer ist verpflichtet, dem Käufer die
Untersuchung des Gegenstandes zu gestatten.
§ 496 [Frist zur Billigung]
Die Billigung eines auf Probe oder auf Besicht gekauften Gegenstandes
kann nur innerhalb der vereinbarten Frist und in Ermangelung einer
solchen nur bis zum Ablauf einer dem Käufer von dem Verkäufer
bestimmten angemessenen Frist erklärt werden. War die Sache
dem Käufer zum Zwecke der Probe oder der Besichtigung übergeben,
so gilt sein Schweigen als Billigung.
2. Wiederkauf
§ 497 [Ausübung des Wiederkaufsrechts]
(1) Hat sich der Verkäufer in dem Kaufvertrage das Recht
des Wiederkaufs vorbehalten, so kommt der Wiederkauf mit der Erklärung
des Verkäufers gegenüber dem Käufer, daß
er das Wiederkaufsrecht ausübe, zustande. Die Erklärung
bedarf nicht der für den Kaufvertrag bestimmten Form.
(2) Der Preis, zu welchem verkauft worden ist, gilt im Zweifel
auch für den Wiederkauf.
§ 498 [Herausgabeverpflichtung und
Haftung des Wiederverkäufers]
(1) Der Wiederverkäufer ist verpflichtet, dem Wiederkäufer
den gekauften Gegenstand nebst Zubehör herauszugeben.
(2) Hat der Wiederverkäufer vor der Ausübung des
Wiederkaufsrechts eine Verschlechterung, den Untergang oder eine
aus einem anderen Grunde eingetretene Unmöglichkeit der Herausgabe
des gekauften Gegenstandes verschuldet oder den Gegenstand wesentlich
verändert, so ist er für den daraus entstehenden Schaden
verantwortlich. Ist der Gegenstand ohne Verschulden des Wiederverkäufers
verschlechtert oder ist er nur unwesentlich verändert, so
kann der Wiederkäufer Minderung des Kaufpreises nicht verlangen.
§ 499 [Verpflichtung zur Beseitigung
von Rechten Dritter]
Hat der Wiederverkäufer vor der Ausübung des Wiederkaufsrechts
über den gekauften Gegenstand verfügt, so ist er verpflichtet,
die dadurch begründeten Rechte Dritter zu beseitigen. Einer
Verfügung des Wiederverkäufers steht eine Verfügung
gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung
oder durch den Konkursverwalter erfolgt.
§ 500 [Recht auf Verwendungsersatz]
Der Wiederverkäufer kann für Verwendungen, die er
auf den gekauften Gegenstand vor dem Wiederkaufe gemacht hat,
insoweit Ersatz verlangen, als der Wert des Gegenstandes durch
die Verwendungen erhöht ist. Eine Einrichtung, mit der er
die herauszugebende Sache versehen hat, kann er wegnehmen.
§ 501 [Vereinbarung eines Schätzwertes
zum Wiederverkaufswert]
Ist als Wiederkaufpreis der Schätzungswert vereinbart,
den der gekaufte Gegenstand zur Zeit des Wiederkaufs hat, so ist
der Wiederverkäufer für eine Verschlechterung, den Untergang
oder die aus einem anderen Grunde eingetretene Unmöglichkeit
der Herausgabe des Gegenstandes nicht verantwortlich, der Wiederkäufer
zum Ersatze von Verwendungen nicht verpflichtet.
§ 502 [Gemeinschaftliche Berechtigte
eines Wiederverkaufsrechtes]
Steht das Wiederkaufsrecht mehreren gemeinschaftlich zu, so
kann es nur im ganzen ausgeübt werden. Ist es für einen
der Berechtigten erloschen oder übt einer von ihnen sein
Recht nicht aus, so sind die übrigen berechtigt, das Wiederkaufsrecht
im ganzen auszuüben.
§ 503 [Frist für den Ausschluß
des Wiederverkaufsrechts]
Das Wiederkaufsrecht kann bei Grundstücken nur bis zum
Ablaufe von dreißig, bei anderen Gegenständen nur bis
zum Ablaufe von drei Jahren nach der Vereinbarung des Vorbehalts
ausgeübt werden. Ist für die Ausübung eine Frist
bestimmt, so tritt diese an die Stelle der gesetzlichen Frist.
3. Vorkauf
§ 504 [Voraussetzungen für die
Ausübung]
Wer in Ansehung eines Gegenstandes zum Vorkaufe berechtigt
ist, kann das Vorkaufsrecht ausüben, sobald der Verpflichtete
mit einem Dritten einen Kaufvertrag über den Gegenstand geschlossen
hat.
§ 505 [Ausübung durch Erklärung]
(1) Die Ausübung des Vorkaufsrechts erfolgt durch Erklärung
gegenüber dem Verpflichteten. Die Erklärung bedarf nicht
der für den Kaufvertrag bestimmten Form.
(2) Mit der Ausübung des Vorkaufsrechts kommt der Kauf
zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten unter den Bestimmungen
zustande, welche der Verpflichtete mit dem Dritten vereinbart
hat.
§ 506 [Unwirksamkeit von Vereinbarungen]
Eine Vereinbarung des Verpflichteten mit dem Dritten, durch
welche der Kauf von der Nichtausübung des Vorkaufsrechts
abhängig gemacht oder dem Verpflichteten für den Fall
der Ausübung des Vorkaufsrechts der Rücktritt vorbehalten
wird, ist dem Vorkaufsberechtigten gegenüber unwirksam.
§ 507 [Verpflichtung zu Nebenleistungen]
Hat sich der Dritte in dem Vertrage zu einer Nebenleistung
verpflichtet, die der Vorkaufsberechtigte zu bewirken außerstande
ist, so hat der Vorkaufsberechtigte statt der Nebenleistung ihren
Wert zu entrichten. Läßt sich die Nebenleistung nicht
in Geld schätzen, so ist die Ausübung des Vorkaufsrechts
ausgeschlossen; die Vereinbarung der Nebenleistung kommt jedoch
nicht in Betracht, wenn der Vertrag mit dem Dritten auch ohne
sie geschlossen sein würde.
§ 508 [Kauf eines Gegenstandes zu
einem Gesamtpreis]
Hat der Dritte den Gegenstand, auf den sich das Vorkaufsrecht
bezieht, mit anderen Gegenständen zu einem Gesamtpreise gekauft,
so hat der Vorkaufsberechtigte einen verhältnismäßigen
Teil des Gesamtpreises zu entrichten. Der Verpflichtete kann verlangen,
daß der Vorkauf auf alle Sachen erstreckt wird, die nicht
ohne Nachteil für ihn getrennt werden können.
§ 509 [Kaufpreisstundung]
(1) Ist dem Dritten in dem Vertrage der Kaufpreis gestundet
worden, so kann der Vorkaufsberechtigte die Stundung nur in Anspruch
nehmen, wenn er für den gestundeten Betrag Sicherheit leistet.
(2) Ist ein Grundstück Gegenstand des Vorkaufs, so bedarf
es der Sicherheitsleistung insoweit nicht, als für den gestundeten
Kaufpreis die Bestellung einer Hypothek an dem Grundstücke
vereinbart oder in Anrechnung auf den Kaufpreis eine Schuld, für
die eine Hypothek an dem Grundstücke besteht, übernommen
worden ist. Entsprechendes gilt, wenn ein eingetragenes Schiff
oder Schiffsbauwerk Gegenstand des Vorkaufs ist.
§ 510 [Mitteilungspflicht und Ausübungsfrist]
(1) Der Verpflichtete hat dem Vorkaufsberechtigten den Inhalt
des mit dem Dritten geschlossenen Vertrags unverzüglich mitzuteilen.
Die Mitteilung des Verpflichteten wird durch die Mitteilung des
Dritten ersetzt.
(2) Das Vorkaufsrecht kann bei Grundstücken nur bis zum
Ablaufe von zwei Monaten, bei anderen Gegenständen nur bis
zum Ablauf einer Woche nach dem Empfange der Mitteilung ausgeübt
werden. Ist für die Ausübung eine Frist bestimmt, so
tritt diese an die Stelle der gesetzlichen Frist.
§ 511 [Keine Erstreckung des Vorkaufsrechts
bei Verkauf an gesetzliche Erben]
Das Vorkaufsrecht erstreckt sich im Zweifel nicht auf einen
Verkauf, der mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht
an einen gesetzlichen Erben erfolgt.
§ 512 [Vorkaufsrechtsauschluß
bei Zwangsvollstreckung und Konkurs]
Das Vorkaufsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Verkauf im
Wege der Zwangsvollstreckung oder durch den Konkursverwalter erfolgt.
§ 513 [Mehrere Vorkaufsberechtigte]
Steht das Vorkaufsrecht mehreren gemeinschaftlich zu, so kann
es nur im ganzen ausgeübt werden. Ist es für einen der
Berechtigten erloschen oder übt einer von ihnen sein Recht
nicht aus, so sind die übrigen berechtigt, das Vorkaufsrecht
im ganzen auszuüben.
§ 514 [Keine Übertragbarkeit
von Vorkaufsrechten]
Das Vorkaufsrecht ist nicht übertragbar und geht nicht
auf die Erben des Berechtigten über, sofern nicht ein anderes
bestimmt ist. Ist das Recht auf eine bestimmte Zeit beschränkt,
so ist es im Zweifel vererblich.
IV. Tausch
§ 515 [Verweisung auf das Kaufrecht]
Auf den Tausch finden die Vorschriften über den Kauf
entsprechende Anwendung. Zweiter Titel - Schenkung
§ 516 [Schenkungsbegriff]
(1) Eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen
einen anderen bereichert, ist Schenkung, wenn beide Teile darüber
einig sind, daß die Zuwendung unentgeltlich erfolgt.
(2) Ist die Zuwendung ohne den Willen des anderen erfolgt,
so kann ihn der Zuwendende unter Bestimmung einer angemessenen
Frist zur Erklärung über die Annahme auffordern. Nach
dem Ablaufe der Frist gilt die Schenkung als angenommen, wenn
nicht der andere sie vorher abgelehnt hat. Im Falle der Ablehnung
kann die Herausgabe des Zugewendeten nach den Vorschriften über
die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung gefordert
werden.
§ 517 [Keine Schenkung bei Verzicht
auf Vermögenserwerb]
Eine Schenkung liegt nicht vor, wenn jemand zum Vorteil eines
anderen einen Vermögenserwerb unterläßt oder auf
ein angefallenes, noch nicht endgültig erworbenes Recht verzichtet
oder eine Erbschaft oder ein Vermächtnis ausschlägt.
§ 518 [Form des Schenkungsversprechens]
(1) Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den eine Leistung
schenkweise versprochen wird, ist die notarielle Beurkundung des
Versprechens erforderlich. Das gleiche gilt, wenn ein Schuldversprechen
oder ein Schuldanerkenntnis der in den §§ 780, 781 bezeichneten
Art schenkweise erteilt wird, von dem Versprechen oder der Anerkennungserklärung.
(2) Der Mangel der Form wird durch die Bewirkung der versprochenen
Leistung geheilt.
§ 519 [Verweigerungsgrund des Notbedarfs]
(1) Der Schenker ist berechtigt, die Erfüllung eines
schenkweise erteilten Versprechens zu verweigern, soweit er bei
Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande
ist, das Versprechen zu erfüllen, ohne daß sein angemessener
Unterhalt oder die Erfüllung der ihm kraft Gesetzes obliegenden
Unterhaltspflichten gefährdet wird.
(2) Treffen die Ansprüche mehrerer Beschenkten zusammen,
so geht der früher entstandene Anspruch vor.
§ 520 [Erlöschen des Rentenversprechens]
Verspricht der Schenker eine in wiederkehrenden Leistungen
bestehende Unterstützung, so erlischt die Verbindlichkeit
mit seinem Tode, sofern nicht aus dem Versprechen sich ein anderes
ergibt.
§ 521 [Haftung des Schenkers]
Der Schenker hat nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
zu vertreten.
§ 522 [Keine Entrichtung von Verzugszinsen]
Zur Entrichtung von Verzugszinsen ist der Schenker nicht verpflichtet.
§ 523 [Haftungsumfang für Rechtsmängel]
(1) Verschweigt der Schenker arglistig einen Mangel im Rechte,
so ist er verpflichtet, dem Beschenkten den daraus entstehenden
Schaden zu ersetzen.
(2) Hatte der Schenker die Leistung eines Gegenstandes versprochen,
den er erst erwerben sollte, so kann der Beschenkte wegen eines
Mangels im Rechte Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen,
wenn der Mangel dem Schenker bei dem Erwerbe der Sache bekannt
gewesen oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben
ist. Die für die Gewährleistungspflicht des Verkäufers
geltenden Vorschriften des § 433 Abs. 1, der §§
434 bis 437, des § 440 Abs. 2 bis 4 und der §§
441 bis 444 finden entsprechende Anwendung.
§ 524 [Haftungsumfang bei Sachmängeln]
(1) Verschweigt der Schenker arglistig einen Fehler der verschenkten
Sache, so ist er verpflichtet, dem Beschenkten den daraus entstehenden
Schaden zu ersetzen.
(2) Hatte der Schenker die Leistung einer nur der Gattung
nach bestimmten Sache versprochen, die er erst erwerben sollte,
so kann der Beschenkte, wenn die geleistete Sache fehlerhaft und
der Mangel dem Schenker bei dem Erwerbe der Sache bekannt gewesen
oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist,
verlangen, daß ihm anstelle der fehlerhaften Sache eine
fehlerfreie geliefert wird. Hat der Schenker den Fehler arglistig
verschwiegen, so kann der Beschenkte statt der Lieferung einer
fehlerfreien Sache Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
Auf diese Ansprüche finden die für die Gewährleistung
wegen Fehler einer verkauften Sache geltenden Vorschriften entsprechende
Anwendung.
§ 525 [Schenkung unter einer Auflage]
(1) Wer eine Schenkung unter einer Auflage macht, kann die
Vollziehung der Auflage verlangen, wenn er seinerseits geleistet
hat.
(2) Liegt die Vollziehung der Auflage im öffentlichen
Interesse, so kann nach dem Tode des Schenkers auch die zuständige
Behörde die Vollziehung verlangen.
§ 526 [Verweigerung der Vollziehung
der Auflage]
Soweit infolge eines Mangels im Rechte oder eines Mangels
der verschenkten Sache der Wert der Zuwendung die Höhe der
zur Vollziehung der Auflage erforderlichen Aufwendungen nicht
erreicht, ist der Beschenkte berechtigt, die Vollziehung der Auflage
zu verweigern, bis der durch den Mangel entstandene Fehlbetrag
ausgeglichen wird. Vollzieht der Beschenkte die Auflage ohne Kenntnis
des Mangels, so kann er von dem Schenker Ersatz der durch die
Vollziehung verursachten Aufwendungen insoweit verlangen, als
sie infolge des Mangels den Wert der Zuwendung übersteigen.
§ 527 [Rückforderung bei Nichtvollziehen
der Auflage]
(1) Unterbleibt die Vollziehung der Auflage, so kann der Schenker
die Herausgabe des Geschenkes unter den für das Rücktrittsrecht
bei gegenseitigen Verträgen bestimmten Voraussetzungen nach
den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten
Bereicherung insoweit fordern, als das Geschenk zur Vollziehung
der Auflage hätte verwendet werden müssen.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter berechtigt
ist, die Vollziehung der Auflage zu verlangen.
§ 528 [Herausgabeforderung wegen
wirtschaftlicher Not des Schenkers]
(1) Soweit der Schenker nach der Vollziehung der Schenkung
außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten
und die ihm seinen Verwandten, seinem Ehegatten oder seinem früheren
Ehegatten gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht
zu erfüllen, kann er von dem Beschenkten die Herausgabe des
Geschenkes nach den Vorschriften über die Herausgabe einer
ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Der Beschenkte kann die
Herausgabe durch Zahlung des für den Unterhalt erforderlichen
Betrags abwenden. Auf die Verpflichtung des Beschenkten finden
die Vorschriften des § 760 sowie die für die Unterhaltspflicht
der Verwandten geltende Vorschrift des § 1613 und im Falle
des Todes des Schenkers auch die Vorschriften des § 1615
entsprechende Anwendung.
(2) Unter mehreren Beschenkten haftet der früher Beschenkte
nur insoweit, als der später Beschenkte nicht verpflichtet
ist.
§ 529 [Rückforderungsauschluß]
(1) Der Anspruch auf Herausgabe des Geschenkes ist ausgeschlossen,
wenn der Schenker seine Bedürftigkeit vorsätzlich oder
durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat oder wenn
zur Zeit des Eintritts seiner Bedürftigkeit seit der Leistung
des geschenkten Gegenstandes zehn Jahre verstrichen sind.
(2) Das gleiche gilt, soweit der Beschenkte bei Berücksichtigung
seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, das Geschenk
herauszugeben, ohne daß sein standesmäßiger Unterhalt
oder die Erfüllung der ihm kraft Gesetzes obliegenden Unterhaltspflichten
gefährdet wird.
§ 530
[Widerruflichkeit der Schenkung]
(1) Eine Schenkung kann widerrufen werden, wenn sich der Beschenkte durch eine schwere Verfehlung gegen den Schenker
oder einen nahen Angehörigen des Schenkers groben Undankes schuldig macht.
(2) Dem Erben des Schenkers steht das Recht des Widerrufs nur zu, wenn der Beschenkte vorsätzlich und
widerrechtlich den Schenker getötet oder am Widerrufe gehindert hat.
§ 531
[Widerrufserklärung]
(1) Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Beschenkten.
(2) Ist die Schenkung widerrufen, so kann die Herausgabe des Geschenkes nach den Vorschriften über
die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung gefordert werden.
§ 532
[Widerrufsausschluß; Unzulässigkeit im Todesfall]
Der Widerruf ist ausgeschlossen, wenn der Schenker dem Beschenkten verziehen hat oder wenn seit dem Zeitpunkt,
in welchem der Widerrufsberechtigte von dem Eintritte der Voraussetzungen seines Rechtes Kenntnis erlangt hat,
ein Jahr verstrichen ist. Nach dem Tode des Beschenkten ist der Widerruf nicht mehr zulässig.
§ 533
[Verzicht auf das Widerrufsrecht]
Auf das Widerrufsrecht kann erst verzichtet werden, wenn der Undank dem Widerrufsberechtigten bekannt geworden ist.
§ 534
[Schenkung aufgrund sittlicher Pflicht oder Anstand]
Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird,
unterliegen nicht der Rückforderung und dem Widerrufe.
|