Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
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ZWEITES BUCH: SCHULDVERHÄLTNISSE |
Erster Titel:
Verpflichtung zur Leistung
§ 241
[Leistungsverpflichtung aus dem Schuldverhältnis]
Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern.
Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.
§ 242
[Treu und Glauben]
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht
auf die Verkehrssitte es erfordern.
§ 243
[Leistungspflicht bei der Gattungsschuld]
(1) Wer eine nur der Gattung nach bestimmte Sache schuldet, hat eine Sache von mittlerer Art und Güte zu leisten.
(2) Hat der Schuldner das zur Leistung einer solchen Sache seinerseits Erforderliche getan,
so beschränkt sich das Schuldverhältnis auf diese Sache.
§ 244
[Umrechnungsmöglichkeit und - Art bei ausländischer Währung]
(1) Ist eine in ausländischer Währung ausgedrückte Geldschuld im Inlande zu zahlen,
so kann die Zahlung in Reichswährung erfolgen, es sei denn, daß Zahlung in ausländischer
Währung ausdrücklich bedungen ist.
(2) Die Umrechnung erfolgt nach dem Kurswerte, der zur Zeit der Zahlung für den Zahlungsort maßgebend ist.
§ 245
[Bestimmung der Münzsorte]
Ist eine Geldschuld in einer bestimmten Münzsorte zu zahlen, die sich zur Zeit der Zahlung nicht mehr im Umlaufe befindet,
so ist die Zahlung so zu leisten, wie wenn die Münzsorte nicht bestimmt wäre.
§ 246
[Zinssatz, gesetzlicher]
Ist eine Schuld nach Gesetz oder Rechtsgeschäft zu verzinsen, so sind vier vom Hundert für das Jahr zu entrichten,
sofern nicht ein anderes bestimmt ist.
§ 247 (aufgehoben)
§ 248
[Zinseszinsen durch Vertag]
(1) Eine im voraus getroffene Vereinbarung, daß fällige Zinsen wieder Zinsen tragen sollen, ist nichtig.
(2) Sparkassen, Kreditanstalten und Inhaber von Bankgeschäften können im voraus vereinbaren,
daß nicht erhobene Zinsen von Einlagen als neue verzinsliche Einlagen gelten sollen. Kreditanstalten,
die berechtigt sind, für den Betrag der von ihnen gewährten Darlehen verzinsliche Schuldverschreibungen
auf den Inhaber auszugeben, können sich bei solchen Darlehen die Verzinsung rückständiger
Zinsen im voraus versprechen lassen.
§ 249
[Schadensersatz durch Naturalrestitution]
Wer zum Schadensersatze verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde,
wenn der zum Ersatze verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Ist wegen Verletzung einer Person oder
wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung
den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen.
§ 250
[Leistung von Schadenersatz in Geld nach Fristfestsetzung]
Der Gläubiger kann dem Ersatzpflichtigen zur Herstellung eine angemessene Frist mit der Erklärung bestimmen,
daß er die Herstellung nach dem Ablaufe der Frist ablehne. Nach dem Ablaufe der Frist kann der Gläubiger
den Ersatz in Geld verlangen, wenn nicht die Herstellung rechtzeitig erfolgt; der Anspruch auf die Herstellung ist ausgeschlossen.
§ 251 [Geldentschädigung statt
Wiederherstellung]
(1) Soweit die Herstellung nicht möglich oder zur Entschädigung
des Gläubigers nicht genügend ist, hat der Ersatzpflichtige
den Gläubiger in Geld zu entschädigen.
(2) Der Ersatzpflichtige kann den Gläubiger in Geld entschädigen,
wenn die Herstellung nur mit unverhältnismäßigen
Aufwendungen möglich ist. Die aus der Heilbehandlung eines
verletzten Tieres entstandenen Aufwendungen sind nicht bereits
dann unverhältnismäßig, wenn sie dessen Wert erheblich
übersteigen.
§ 252 [Entgangener Gewinn]
Der zu ersetzende Schaden umfaßt auch den entgangenen
Gewinn. Als entgangen gilt der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen
Laufe der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere
nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit
erwartet werden konnte.
§ 253 [Nichtmaterieller Schaden]
Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist,
kann Entschädigung in Geld nur in den durch das Gesetz bestimmten
Fällen gefordert werden.
§ 254 [Mitwirkendes Verschulden des
Geschädigten]
(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des
Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung
zum Ersatze sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den
Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend
von dem einen oder dem anderen Teile verursacht worden ist.
(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten
darauf beschränkt, daß er unterlassen hat, den Schuldner
auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam
zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen mußte,
oder daß er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder
zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende
Anwendung.
§ 255 [Schadensersatz gegen Abtretung
von Ersatzansprüchen]
Wer für den Verlust einer Sache oder eines Rechtes Schadensersatz
zu leisten hat, ist zum Ersatze nur gegen Abtretung der Ansprüche
verpflichtet, die dem Ersatzberechtigten auf Grund des Eigentums
an der Sache oder auf Grund des Rechtes gegen Dritte zustehen.
§ 256 [Zinsen auf die Aufwendungen]
Wer zum Ersatze von Aufwendungen verpflichtet ist, hat den
aufgewendeten Betrag oder, wenn andere Gegenstände als Geld
aufgewendet worden sind, den als Ersatz ihres Wertes zu zahlenden
Betrag von der Zeit der Aufwendung an zu verzinsen. Sind Aufwendungen
auf einen Gegenstand gemacht worden, der dem Ersatzpflichtigen
herauszugeben ist, so sind Zinsen für die Zeit, für
welche dem Ersatzberechtigten die Nutzungen oder die Früchte
des Gegenstandes ohne Vergütung verbleiben, nicht zu entrichten.
§ 257 [Befreiung von Verbindlichkeiten]
Wer berechtigt ist, Ersatz für Aufwendungen zu verlangen,
die er für einen bestimmten Zweck macht, kann, wenn er für
diesen Zweck eine Verbindlichkeit eingeht, Befreiung von der Verbindlichkeit
verlangen. Ist die Verbindlichkeit noch nicht fällig, so
kann ihm der Ersatzpflichtige, statt ihn zu befreien, Sicherheit
leisten.
§ 258 [Wegnahmerecht]
Wer berechtigt ist, von einer Sache, die er einem anderen
herauszugeben hat, eine Einrichtung wegzunehmen, hat im Falle
der Wegnahme die Sache auf seine Kosten in den vorigen Stand zu
setzen. Erlangt der andere den Besitz der Sache, so ist er verpflichtet,
die Wegnahme der Einrichtung zu gestatten; er kann die Gestattung
verweigern, bis ihm für den mit der Wegnahme verbundenen
Schaden Sicherheit geleistet wird.
§ 259 [Rechenschaftsablegung und
eidesstattliche Versicherung]
(1) Wer verpflichtet ist, über eine mit Einnahmen oder
Ausgaben verbundene Verwaltung Rechenschaft abzulegen, hat dem
Berechtigten eine die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen
oder der Ausgaben enthaltende Rechnung mitzuteilen und, soweit
Belege erteilt zu werden pflegen, Belege vorzulegen.
(2) Besteht Grund zu der Annahme, daß die in der Rechnung
enthaltenen Angaben über die Einnahmen nicht mit der erforderlichen
Sorgfalt gemacht worden sind, so hat der Verpflichtete auf Verlangen
zu Protokoll an Eides Statt zu versichern, daß er nach bestem
Wissen die Einnahmen so vollständig angegeben habe, als er
dazu imstande sei.
(3) In Angelegenheiten von geringer Bedeutung besteht eine
Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht.
§ 260 [Herausgabepflicht und Bestandsverzeichnis
über Inbegriff von Gegenständen]
(1) Wer verpflichtet ist, einen Inbegriff von Gegenständen
herauszugeben oder über den Bestand eines solchen Inbegriffs
Auskunft zu erteilen, hat dem Berechtigten ein Verzeichnis des
Bestandes vorzulegen.
(2) Besteht Grund zu der Annahme, daß das Verzeichnis
nicht mit der erforderlichen Sorgfalt aufgestellt worden ist,
so hat der Verpflichtete auf Verlangen zu Protokoll an Eides Statt
zu versichern, daß er nach bestem Wissen den Bestand so
vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei.
(3) Die Vorschrift des § 259 Abs. 3 findet Anwendung.
§ 261 [Abgeben einer eidesstattlichen
Versicherung]
(1) Die eidesstattliche Versicherung ist, sofern sie nicht
vor dem Vollstreckungsgericht abzugeben ist, vor dem Amtsgericht
des Ortes abzugeben, an welchem die Verpflichtung zur Rechnungslegung
oder zur Vorlegung des Verzeichnisses zu erfüllen ist. Hat
der Verpflichtete seinen Wohnsitz oder seinen Aufenthalt im Inlande,
so kann er die Versicherung vor dem Amtsgericht des Wohnsitzes
oder des Aufenthaltsorts abgeben.
(2) Das Gericht kann eine den Umständen entsprechende
Änderung der eidesstattlichen Versicherung beschließen.
(3) Die Kosten der Abnahme der eidesstattlichen Versicherung
hat derjenige zu tragen, welcher die Abgabe der Versicherung verlangt.
§ 262 [Wahlrecht des Schuldners]
Werden mehrere Leistungen in der Weise geschuldet, daß
nur die eine oder die andere zu bewirken ist, so steht das Wahlrecht
im Zweifel dem Schuldner zu.
§ 263 [Bestimmung der Wahlschuld]
(1) Die Wahl erfolgt durch Erklärung gegenüber dem
anderen Teile.
(2) Die gewählte Leistung gilt als die von Anfang an
allein geschuldete.
§ 264 [Wahlschuldbestimmung in der
Zwangsvollstreckung]
(1) Nimmt der wahlberechtigte Schuldner die Wahl nicht vor
dem Beginne der Zwangsvollstreckung vor, so kann der Gläubiger
die Zwangsvollstreckung nach seiner Wahl auf die eine oder auf
die andere Leistung richten; der Schuldner kann sich jedoch, solange
nicht der Gläubiger die gewählte Leistung ganz oder
zum Teil empfangen hat, durch eine der übrigen Leistungen
von seiner Verbindlichkeit befreien.
(2) Ist der wahlberechtigte Gläubiger im Verzuge, so
kann der Schuldner ihn unter Bestimmung einer angemessenen Frist
zur Vornahme der Wahl auffordern. Mit dem Ablaufe der Frist geht
das Wahlrecht auf den Schuldner über, wenn nicht der Gläubiger
rechtzeitig die Wahl vornimmt.
§ 265 [Anfängliche und nachträgliche
Unmöglichkeit bei Wahlschuld]
Ist eine der Leistungen von Anfang an unmöglich oder
wird sie später unmöglich, so beschränkt sich das
Schuldverhältnis auf die übrigen Leistungen. Die Beschränkung
tritt nicht ein, wenn die Leistung infolge eines Umstandes unmöglich
wird, den der nicht wahlberechtigte Teil zu vertreten hat.
§ 266 [Teilleistungen]
Der Schuldner ist zu Teilleistungen nicht berechtigt.
§ 267 [Leistungsbewirkung durch Dritte]
(1) Hat der Schuldner nicht in Person zu leisten, so kann
auch ein Dritter die Leistung bewirken. Die Einwilligung des Schuldners
ist nicht erforderlich.
(2) Der Gläubiger kann die Leistung ablehnen, wenn der
Schuldner widerspricht.
§ 268 [Befriedigungsrecht Dritter
in der Zwangsvollstreckung]
(1) Betreibt der Gläubiger die Zwangsvollstreckung in
einen dem Schuldner gehörenden Gegenstand, so ist jeder,
der Gefahr läuft, durch die Zwangsvollstreckung ein Recht
an dem Gegenstande zu verlieren, berechtigt, den Gläubiger
zu befriedigen. Das gleiche Recht steht dem Besitzer einer Sache
zu, wenn er Gefahr läuft, durch die Zwangsvollstreckung den
Besitz zu verlieren.
(2) Die Befriedigung kann auch durch Hinterlegung oder durch
Aufrechnung erfolgen.
(3) Soweit der Dritte den Gläubiger befriedigt, geht
die Forderung auf ihn über. Der Übergang kann nicht
zum Nachteile des Gläubigers geltend gemacht werden.
§ 269 [Ort der Leistung]
(1) Ist ein Ort für die Leistung weder bestimmt noch
aus den Umständen, insbesondere aus der Natur des Schuldverhältnisses,
zu entnehmen, so hat die Leistung an dem Orte zu erfolgen, an
welchem der Schuldner zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses
seinen Wohnsitz hatte.
(2) Ist die Verbindlichkeit im Gewerbebetriebe des Schuldners
entstanden, so tritt, wenn der Schuldner seine gewerbliche Niederlassung
an einem anderen Orte hatte, der Ort der Niederlassung an die
Stelle des Wohnsitzes.
(3) Aus dem Umstand allein, daß der Schuldner die Kosten
der Versendung übernommen hat, ist nicht zu entnehmen, daß
der Ort, nach welchem die Versendung zu erfolgen hat, der Leistungsort
sein soll.
§ 270 [Ort der Zahlung]
(1) Geld hat der Schuldner im Zweifel auf seine Gefahr und
seine Kosten dem Gläubiger an dessen Wohnsitz zu übermitteln.
(2) Ist die Forderung im Gewerbebetriebe des Gläubigers
entstanden, so tritt, wenn der Gläubiger seine gewerbliche
Niederlassung an einem anderen Orte hat, der Ort der Niederlassung
an die Stelle des Wohnsitzes.
(3) Erhöhen sich infolge einer nach der Entstehung des
Schuldverhältnisses eintretenden Änderung des Wohnsitzes
oder der gewerblichen Niederlassung des Gläubigers die Kosten
oder die Gefahr der Übermittelung, so hat der Gläubiger
im ersteren Falle die Mehrkosten, im letzteren Falle die Gefahr
zu tragen.
(4) Die Vorschriften über den Leistungsort bleiben unberührt.
§ 271 [Zeit der Leistung]
(1) Ist eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch
aus den Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger
die Leistung sofort verlangen, der Schuldner sie sofort bewirken.
(2) Ist eine Zeit bestimmt, so ist im Zweifel anzunehmen,
daß der Gläubiger die Leistung nicht vor dieser Zeit
verlangen, der Schuldner aber sie vorher bewirken kann.
§ 272 [Zwischenzinsen bei Zahlung
vor Fälligkeit]
Bezahlt der Schuldner eine unverzinsliche Schuld vor der Fälligkeit,
so ist er zu einem Abzuge wegen der Zwischenzinsen nicht berechtigt.
§ 273 [Zurückbehaltungsrecht]
(1) Hat der Schuldner aus demselben rechtlichen Verhältnis,
auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch
gegen den Gläubiger, so kann er, sofern nicht aus dem Schuldverhältnisse
sich ein anderes ergibt, die geschuldete Leistung verweigern,
bis die ihm gebührende Leistung bewirkt wird (Zurückbehaltungsrecht).
(2) Wer zur Herausgabe eines Gegenstandes verpflichtet ist,
hat das gleiche Recht, wenn ihm ein fälliger Anspruch wegen
Verwendungen auf den Gegenstand oder wegen eines ihm durch diesen
verursachten Schadens zusteht, es sei denn, daß er den Gegenstand
durch eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung erlangt
hat.
(3) Der Gläubiger kann die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts
durch Sicherheitsleistung abwenden. Die Sicherheitsleistung durch
Bürgen ist ausgeschlossen.
§ 274 [Wirkung im Prozeß]
(1) Gegenüber der Klage des Gläubigers hat die Geltendmachung
des Zurückbehaltungsrechts nur die Wirkung, daß der
Schuldner zur Leistung gegen Empfang der ihm gebührenden
Leistung (Erfüllung Zug um Zug) zu verurteilen ist.
(2) Auf Grund einer solchen Verurteilung kann der Gläubiger
seinen Anspruch ohne Bewirkung der ihm obliegenden Leistung im
Wege der Zwangsvollstreckung verfolgen, wenn der Schuldner im
Verzuge der Annahme ist.
§ 275 [Nicht zu vertretendes Unmöglichwerden]
(1) Der Schuldner wird von der Verpflichtung zur Leistung
frei, soweit die Leistung infolge eines nach der Entstehung des
Schuldverhältnisses eintretenden Umstandes, den er nicht
zu vertreten hat, unmöglich wird.
(2) Einer nach der Entstehung des Schuldverhältnisses
eintretenden Unmöglichkeit steht das nachträglich eintretende
Unvermögen des Schuldners zur Leistung gleich.
§ 276 [Umfang der Verschuldenshaftung]
(1) Der Schuldner hat, sofern nicht ein anderes bestimmt ist,
Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten. Fahrlässig
handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer
acht läßt. Die Vorschriften der §§ 827, 828
finden Anwendung.
(2) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im
voraus erlassen werden.
§ 277 [Sorgfaltshaftung wie in eigenen
Angelegenheiten]
Wer nur für diejenige Sorgfalt einzustehen hat, welche
er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt, ist von der Haftung
wegen grober Fahrlässigkeit nicht befreit.
§ 278 [Haftung für Erfüllungsgehilfen]
Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters
und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit
bedient, in gleichem Umfange zu vertreten wie eigenes Verschulden.
Die Vorschrift des § 276 Abs. 2 findet keine Anwendung.
§ 279 [Vertretenmüssen bei Gattungsschulden]
Ist der geschuldete Gegenstand nur der Gattung nach bestimmt,
so hat der Schuldner, solange die Leistung aus der Gattung möglich
ist, sein Unvermögen zur Leistung auch dann zu vertreten,
wenn ihm ein Verschulden nicht zur Last fällt.
§ 280 [Haftung im Falle zu vertretenden
Unmöglichkeit]
(1) Soweit die Leistung infolge eines von dem Schuldner zu
vertretenden Umstandes unmöglich wird, hat der Schuldner
dem Gläubiger den durch die Nichterfüllung entstehenden
Schaden zu ersetzen.
(2) Im Falle teilweiser Unmöglichkeit kann der Gläubiger
unter Ablehnung des noch möglichen Teiles der Leistung Schadensersatz
wegen Nichterfüllung der ganzen Verbindlichkeit verlangen,
wenn die teilweise Erfüllung für ihn kein Interesse
hat. Die für das vertragsmäßige Rücktrittsrecht
geltenden Vorschriften der §§ 346 bis 356 finden entsprechende
Anwendung.
§ 281 [Herausgabeverlangen von Ersatzansprüchen]
(1) Erlangt der Schuldner infolge des Umstandes, welcher die
Leistung unmöglich macht, für den geschuldeten Gegenstand
einen Ersatz oder einen Ersatzanspruch, so kann der Gläubiger
Herausgabe des als Ersatz Empfangenen oder Abtretung des Ersatzanspruchs
verlangen.
(2) Hat der Gläubiger Anspruch auf Schadensersatz wegen
Nichterfüllung, so mindert sich, wenn er von dem im Absatz
1 bestimmten Rechte Gebrauch macht, die ihm zu leistende Entschädigung
um den Wert des erlangten Ersatzes oder Ersatzanspruchs.
§ 282 [Beweislastregelung für
die Unmöglichkeit]
Ist streitig, ob die Unmöglichkeit der Leistung die Folge
eines von dem Schuldner zu vertretenden Umstandes ist, so trifft
die Beweislast den Schuldner.
§ 283 [Setzen einer Frist nach Verurteilung]
(1) Ist der Schuldner rechtskräftig verurteilt, so kann
der Gläubiger ihm zur Bewirkung der Leistung eine angemessene
Frist mit der Erklärung bestimmen, daß er die Annahme
der Leistung nach dem Ablaufe der Frist ablehne. Nach dem Ablaufe
der Frist kann der Gläubiger Schadensersatz wegen Nichterfüllung
verlangen, soweit nicht die Leistung rechtzeitig bewirkt wird;
der Anspruch auf Erfüllung ist ausgeschlossen. Die Verpflichtung
zum Schadensersatze tritt nicht ein, wenn die Leistung infolge
eines Umstandes unmöglich wird, den der Schuldner nicht zu
vertreten hat.
(2) Wird die Leistung bis zum Ablaufe der Frist nur teilweise
nicht bewirkt, so steht dem Gläubiger auch das im §
280 Abs. 2 bestimmte Recht zu.
§ 284 [Schuldnerverzug]
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers
nicht, die nach dem Eintritte der Fälligkeit erfolgt, so
kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung steht die Erhebung
der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids
im Mahnverfahren gleich.
(2) Ist für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender
bestimmt, so kommt der Schuldner ohne Mahnung in Verzug, wenn
er nicht zu der bestimmten Zeit leistet. Das gleiche gilt, wenn
der Leistung eine Kündigung vorauszugehen hat und die Zeit
für die Leistung in der Weise bestimmt ist, daß sie
sich von der Kündigung ab nach dem Kalender berechnen läßt.
§ 285 [Kein Verzug ohne Verschulden]
Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung
infolge eines Umstandes unterbleibt, den er nicht zu vertreten
hat.
§ 286 [Verzögerungs- und Verzugsschaden]
(1) Der Schuldner hat dem Gläubiger den durch den Verzug
entstehenden Schaden zu ersetzen.
(2) Hat die Leistung infolge des Verzugs für den Gläubiger
kein Interesse, so kann dieser unter Ablehnung der Leistung Schadensersatz
wegen Nichterfüllung verlangen. Die für das vertragsmäßige
Rücktrittsrecht geltenden Vorschriften der §§ 346
bis 356 finden entsprechende Anwendung.
§ 287 [Haftung bei Verzug ]
Der Schuldner hat während des Verzugs jede Fahrlässigkeit
zu vertreten. Er ist auch für die während des Verzugs
durch Zufall eintretende Unmöglichkeit der Leistung verantwortlich,
es sei denn, daß der Schaden auch bei rechtzeitiger Leistung
eingetreten sein würde.
§ 288 [Zinsen für die Verzugszeit]
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs mit vier
vom Hundert für das Jahr zu verzinsen. Kann der Gläubiger
aus einem anderen Rechtsgrunde höhere Zinsen verlangen, so
sind diese fortzuentrichten.
(2) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
§ 289 [Keine Verzinsung der Verzugszinsen]
Von Zinsen sind Verzugszinsen nicht zu entrichten. Das Recht
des Gläubigers auf Ersatz des durch den Verzug entstehenden
Schadens bleibt unberührt.
§ 290 [Zinsen auf den Wertersatz]
Ist der Schuldner zum Ersatze des Wertes eines Gegenstandes
verpflichtet, der während des Verzugs untergegangen ist oder
aus einem während des Verzugs eingetretenen Grunde nicht
herausgegeben werden kann, so kann der Gläubiger Zinsen des
zu ersetzenden Betrags von dem Zeitpunkt an verlangen, welcher
der Bestimmung des Wertes zugrunde gelegt wird. Das gleiche gilt,
wenn der Schuldner zum Ersatze der Minderung des Wertes eines
während des Verzugs verschlechterten Gegenstandes verpflichtet
ist.
§ 291 [Rechtshängigkeitszinsen]
Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritte der Rechtshängigkeit
an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld
erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit
an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 und des
§ 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.
§ 292 [Haftungsumfang bei Herausgabeverpflichtung]
(1) Hat der Schuldner einen bestimmten Gegenstand herauszugeben,
so bestimmt sich von dem Eintritte der Rechtshängigkeit an
der Anspruch des Gläubigers auf Schadensersatz wegen Verschlecht-
erung, Unterganges oder einer aus einem anderen Grunde eintretenden
Unmöglichkeit der Herausgabe nach den Vorschriften, welche
für das Verhältnis zwischen dem Eigentümer und
dem Besitzer von dem Eintritte der Rechtshängigkeit des Eigentums-
anspruchs an gelten, soweit nicht aus dem Schuldverhältnis
oder dem Verzuge des Schuldners sich zugunsten des Gläubigers
ein anderes ergibt.
(2) Das gleiche gilt von dem Anspruche des Gläubigers
auf Herausgabe oder Vergütung von Nutzungen und von dem Anspruche
des Schuldners auf Ersatz von Verwendungen. Zweiter Titel
- Verzug des Gläubigers
§ 293 [Verzug bei der Annahme]
Der Gläubiger kommt in Verzug, wenn er die ihm angebotene
Leistung nicht annimmt.
§ 294 [Pflicht zum tatsächlichen
Angebot]
Die Leistung muß dem Gläubiger so, wie sie zu bewirken
ist, tatsächlich angeboten werden.
§ 295 [Genügen des wörtlichen
Angebotes]
Ein wörtliches Angebot des Schuldners genügt, wenn
der Gläubiger ihm erklärt hat, daß er die Leistung
nicht annehmen werde, oder wenn zur Bewirkung der Leistung eine
Handlung des Gläubigers erforderlich ist, insbesondere wenn
der Gläubiger die geschuldete Sache abzuholen hat. Dem Angebote
der Leistung steht die Aufforderung an den Gläubiger gleich,
die erforderliche Handlung vorzunehmen.
§ 296 [Unnötigkeit eines Angebotes]
Ist für die von dem Gläubiger vorzunehmende Handlung
eine Zeit nach dem Kalender bestimmt, so bedarf es des Angebots
nur, wenn der Gläubiger die Handlung rechtzeitig vornimmt.
Das gleiche gilt, wenn der Handlung eine Kündigung vorauszugehen
hat und die Zeit für die Handlung in der Weise bestimmt ist,
daß sie sich von der Kündigung ab nach dem Kalender
berechnen läßt.
§ 297 [Kein Gläubigerverzug
bei Unvermögen des Schuldners]
Der Gläubiger kommt nicht in Verzug, wenn der Schuldner
zur Zeit des Angebots oder im Falle des § 296 zu der für
die Handlung des Gläubigers bestimmten Zeit außerstande
ist, die Leistung zu bewirken.
§ 298 [Leistung Zug um Zug]
Ist der Schuldner nur gegen eine Leistung des Gläubigers
zu leisten verpflichtet, so kommt der Gläubiger in Verzug,
wenn er zwar die angebotene Leistung anzunehmen bereit ist, die
verlangte Gegenleistung aber nicht anbietet.
§ 299 [Vorübergehende Annahmeverhinderung]
Ist die Leistungszeit nicht bestimmt oder ist der Schuldner
berechtigt, vor der bestimmten Zeit zu leisten, so kommt der Gläubiger
nicht dadurch in Verzug, daß er vorübergehend an der
Annahme der angebotenen Leistung verhindert ist, es sei denn,
daß der Schuldner ihm die Leistung eine angemessene Zeit
vorher angekündigt hat.
§ 300 [Haftung des Schuldners bei
Gläubigerverzug]
(1) Der Schuldner hat während des Verzugs des Gläubigers
nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.
(2) Wird eine nur der Gattung nach bestimmte Sache geschuldet,
so geht die Gefahr mit dem Zeitpunkt auf den Gläubiger über,
in welchem er dadurch in Verzug kommt, daß er die angebotene
Sache nicht annimmt.
§ 301 [Keine Verzinsung während
des Verzuges]
Von einer verzinslichen Geldschuld hat der Schuldner während
des Verzugs des Gläubigers Zinsen nicht zu entrichten.
§ 302 [Herausgabe und Ersatz von
Nutzungen]
Hat der Schuldner die Nutzungen eines Gegenstandes herauszugeben
oder zu ersetzen, so beschränkt sich seine Verpflichtung
während des Verzugs des Gläubigers auf die Nutzungen,
welche er zieht.
§ 303 [Besitzaufgabe bei Gläubigerverzug]
Ist der Schuldner zur Herausgabe eines Grundstücks oder
eines eingetragenen Schiffs oder Schiffsbauwerks verpflichtet,
so kann er nach dem Eintritte des Verzugs des Gläubigers
den Besitz aufgeben. Das Aufgeben muß dem Gläubiger
vorher angedroht werden, es sei denn, daß die Androhung
untunlich ist.
§ 304 [Mehraufwendungsersatz bei
Gläubigerverzug]
Der Schuldner kann im Falle des Verzugs des Gläubigers Ersatz
der Mehraufwendungen verlangen, die er für das erfolglose
Angebot sowie für die Aufbewahrung und Erhaltung des geschuldeten
Gegenstandes machen mußte.
Zweiter Abschnitt - Schuldverhältnisse aus Verträgen
Erster Titel - Begründung. Inhalt des Vertrags
§ 305 [Schuldverhältnis durch
Vertrag]
Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft
sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses
ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit
nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.
§ 306 [Nichtigkeit bei unmöglicher
Leistung]
Ein auf eine unmögliche Leistung gerichteter Vertrag
ist nichtig.
§ 307 [Haftung auf das negative Interesse]
(1) Wer bei der Schließung eines Vertrags, der auf eine
unmögliche Leistung gerichtet ist, die Unmöglichkeit
der Leistung kennt oder kennen muß, ist zum Ersatze des
Schadens verpflichtet, den der andere Teil dadurch erleidet, daß
er auf die Gültigkeit des Vertrags vertraut, jedoch nicht
über den Betrag des Interesses hinaus, welches der andere
Teil an der Gültigkeit des Vertrags hat. Die Ersatzpflicht
tritt nicht ein, wenn der andere Teil die Unmöglichkeit kennt
oder kennen muß.
(2) Diese Vorschriften finden entsprechende Anwendung, wenn
die Leistung nur teilweise unmöglich und der Vertrag in Ansehung
des möglichen Teiles gültig ist oder wenn eine von mehreren
wahlweise versprochenen Leistungen unmöglich ist.
§ 308 [Vertragsschluß bei Möglchwerden
der Leistung]
(1) Die Unmöglichkeit der Leistung steht der Gültigkeit
des Vertrags nicht entgegen, wenn die Unmöglichkeit gehoben
werden kann und der Vertrag für den Fall geschlossen ist,
daß die Leistung möglich wird.
(2) Wird eine unmögliche Leistung unter einer anderen
aufschiebenden Bedingung oder unter Bestimmung eines Anfangstermins
versprochen, so ist der Vertrag gültig, wenn die Unmöglichkeit
vor dem Eintritte der Bedingung oder des Termins gehoben wird.
§ 309 [Verstoß gegen gesetzliches
Verbot]
Verstößt ein Vertrag gegen ein gesetzliches Verbot,
so finden die Vorschriften der §§ 307, 308 entsprechende
Anwendung.
§ 310 [Nichtigkeit von Verträgen
über künftiges Vermögen]
Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, sein
künftiges Vermögen oder einen Bruchteil seines künftigen
Vermögens zu übertragen oder mit einem Nießbrauche
zu belasten, ist nichtig.
§ 311 [Form der Übertragung
gegenwärtigen Vermögens]
Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, sein
gegenwärtiges Vermögen oder einen Bruchteil seines gegenwärtigen
Vermögens zu übertragen oder mit einem Nießbrauche
zu belasten, bedarf der notariellen Beurkundung.
§ 312 [Nichtigkeit des Vertrages
über Nachlaß eines lebenden Dritten]
(1) Ein Vertrag über den Nachlaß eines noch lebenden
Dritten ist nichtig. Das gleiche gilt von einem Vertrag über
den Pflichtteil oder ein Vermächtnis aus dem Nachlaß
eines noch lebenden Dritten.
(2) Diese Vorschriften finden keine Anwendung auf einen Vertrag,
der unter künftigen gesetzlichen Erben über den gesetzlichen
Erbteil oder den Pflichtteil eines von ihnen geschlossen wird.
Ein solcher Vertrag bedarf der notariellen Beurkundung.
§ 313 [Form der Grundstücksübereignung]
Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, das
Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder zu erwerben,
bedarf der notariellen Beurkundung. Ein ohne Beobachtung dieser
Form geschlossener Vertrag wird seinem ganzen Inhalte nach gültig,
wenn die Auflassung und die Eintragung in das Grundbuch erfolgen.
§ 314 [Einbeziehung des Zubehörs]
Verpflichtet sich jemand zur Veräußerung oder Belastung
einer Sache, so erstreckt sich die Verpflichtung im Zweifel auch
auf das Zubehör der Sache.
§ 315 [Leistungsbestimmung nach billigem
Ermessen]
(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden
bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, daß die Bestimmung
nach billigem Ermessen zu treffen ist.
(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber
dem anderen Teile.
(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so
ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich,
wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit,
so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das gleiche gilt,
wenn die Bestimmung verzögert wird.
§ 316 [Recht zur Bestimmung der Gegenleistung]
Ist der Umfang der für eine Leistung versprochenen Gegenleistung
nicht bestimmt, so steht die Bestimmung im Zweifel demjenigen
Teile zu, welcher die Gegenleistung zu fordern hat.
§ 317 [Leistungsbestimmung durch
Dritte]
(1) Ist die Bestimmung der Leistung einem Dritten überlassen,
so ist im Zweifel anzunehmen, daß sie nach billigem Ermessen
zu treffen ist.
(2) Soll die Bestimmung durch mehrere Dritte erfolgen, so
ist im Zweifel Übereinstimmung aller erforderlich; soll eine
Summe bestimmt werden, so ist, wenn verschiedene Summen bestimmt
werden, im Zweifel die Durchschnittssumme maßgebend.
§ 318 [Bestimmungserklärung
und deren Anfechtbarkeit]
(1) Die einem Dritten überlassene Bestimmung der Leistung
erfolgt durch Erklärung gegenüber einem der Vertragschließenden.
(2) Die Anfechtung der getroffenen Bestimmung wegen Irrtums,
Drohung oder arglistiger Täuschung steht nur den Vertragschließenden
zu; Anfechtungsgegner ist der andere Teil. Die Anfechtung muß
unverzüglich erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte
von dem Anfechtungsgrunde Kenntnis erlangt hat. Sie ist ausgeschlossen,
wenn dreißig Jahre verstrichen sind, nachdem die Bestimmung
getroffen worden ist.
§ 319 [Unbilligkeit der Bestimmung
und deren Ersetzung]
(1) Soll der Dritte die Leistung nach billigem Ermessen bestimmen,
so ist die getroffene Bestimmung für die Vertragschließenden
nicht verbindlich, wenn sie offenbar unbillig ist. Die Bestimmung
erfolgt in diesem Falle durch Urteil; das gleiche gilt, wenn der
Dritte die Bestimmung nicht treffen kann oder will oder wenn er
sie verzögert.
(2) Soll der Dritte die Bestimmung nach freiem Belieben treffen,
so ist der Vertrag unwirksam, wenn der Dritte die Bestimmung nicht
treffen kann oder will oder wenn er sie verzögert.
Zweiter Titel - Gegenseitiger Vertrag
§ 320 [Einrede des noch nicht erfüllten
Vertrages]
(1) Wer aus einem gegenseitigen Vertrage verpflichtet ist,
kann die ihm obliegende Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung
verweigern, es sei denn, daß er vorzuleisten verpflichtet
ist. Hat die Leistung an mehrere zu erfolgen, so kann dem einzelnen
der ihm gebührende Teil bis zur Bewirkung der ganzen Gegenleistung
verweigert werden. Die Vorschrift des § 273 Abs. 3 findet
keine Anwendung.
(2) Ist von der einen Seite teilweise geleistet worden, so
kann die Gegenleistung insoweit nicht verweigert werden, als die
Verweigerung nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger
Geringfügigkeit des rückständigen Teiles, gegen
Treu und Glauben verstoßen würde.
§ 321 [Leistungsverweigerung bei
Vermögensverschlechterung]
Wer aus einem gegenseitigen Vertrage vorzuleisten verpflichtet
ist, kann, wenn nach dem Abschlusse des Vertrags in den Vermögensverhältnissen
des anderen Teiles eine wesentliche Verschlechterung eintritt,
durch die der Anspruch auf die Gegenleistung gefährdet wird,
die ihm obliegende Leistung verweigern, bis die Gegenleistung
bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet wird.
§ 322 [Verurteilung bei Erhebung
der Einrede des nichterfüllten Vertrages]
(1) Erhebt aus einem gegenseitigen Vertrage der eine Teil
Klage auf die ihm geschuldete Leistung, so hat die Geltendmachung
des dem anderen Teile zustehenden Rechtes, die Leistung bis zur
Bewirkung der Gegenleistung zu verweigern, nur die Wirkung, daß
der andere Teil zur Erfüllung Zug um Zug zu verurteilen ist.
(2) Hat der klagende Teil vorzuleisten, so kann er, wenn der
andere Teil im Verzuge der Annahme ist, auf Leistung nach Empfang
der Gegenleistung klagen.
(3) Auf die Zwangsvollstreckung findet die Vorschrift des
§ 274 Abs. 2 Anwendung.
§ 323 [Von keinem zu vertretendes
Unmöglichwerden]
(1) Wird die aus einem gegenseitigen Vertrage dem einen Teile
obliegende Leistung infolge eines Umstandes unmöglich, den
weder er noch der andere Teil zu vertreten hat, so verliert er
den Anspruch auf die Gegenleistung; bei teilweiser Unmöglichkeit
mindert sich die Gegenleistung nach Maßgabe der §§
472, 473.
(2) Verlangt der andere Teil nach § 281 Herausgabe des
für den geschuldeten Gegenstand erlangten Ersatzes oder Abtretung
des Ersatzanspruchs, so bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet;
diese mindert sich jedoch nach Maßgabe der §§
472, 473 insoweit, als der Wert des Ersatzes oder des Ersatzanspruchs
hinter dem Werte der geschuldeten Leistung zurückbleibt.
(3) Soweit die nach diesen Vorschriften nicht geschuldete
Gegenleistung bewirkt ist, kann das Geleistete nach den Vorschriften
über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung
zurückgefordert werden.
§ 324 [Unmöglichwerden bei Vertretenmüssen
des Gläubigers]
(1) Wird die aus einem gegenseitigen Vertrage dem einen Teile
obliegende Leistung infolge eines Umstandes, den der andere Teil
zu vertreten hat, unmöglich, so behält er den Anspruch
auf die Gegenleistung. Er muß sich jedoch dasjenige anrechnen
lassen, was er infolge der Befreiung von der Leistung erspart
oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt
oder zu erwerben böswillig unterläßt.
(2) Das gleiche gilt, wenn die dem einen Teile obliegende
Leistung infolge eines von ihm nicht zu vertretenden Umstandes
zu einer Zeit unmöglich wird, zu welcher der andere Teil
im Verzuge der Annahme ist.
§ 325 [Unmöglichwerden bei Vertretenmüssen
des Schuldners]
(1) Wird die aus einem gegenseitigen Vertrage dem einen Teile
obliegende Leistung infolge eines Umstandes, den er zu vertreten
hat, unmöglich, so kann der andere Teil Schadensersatz wegen
Nichterfüllung verlangen oder von dem Vertrage zurücktreten.
Bei teilweiser Unmöglichkeit ist er, wenn die teilweise Erfüllung
des Vertrags für ihn kein Interesse hat, berechtigt, Schadensersatz
wegen Nichterfüllung der ganzen Verbindlichkeit nach Maßgabe
des § 280 Abs. 2 zu verlangen oder von dem ganzen Vertrage
zurücktreten. Statt des Anspruchs auf Schadensersatz und
des Rücktrittsrechts kann er auch die für den Fall des
§ 323 bestimmten Rechte geltend machen.
(2) Das gleiche gilt in dem Falle des § 283, wenn nicht
die Leistung bis zum Ablaufe der Frist bewirkt wird oder wenn
sie zu dieser Zeit teilweise nicht bewirkt ist.
§ 326 [Ablehnungsandrohung unter
Fristsetzung bei Verzug]
(1) Ist bei einem gegenseitigen Vertrage der eine Teil mit
der ihm obliegenden Leistung im Verzuge, so kann ihm der andere
Teil zur Bewirkung der Leistung eine angemessene Frist mit der
Erklärung bestimmen, daß er die Annahme der Leistung
nach dem Ablaufe der Frist ablehne. Nach dem Ablaufe der Frist
ist er berechtigt, Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu
verlangen oder von dem Vertrage zurückzutreten, wenn nicht
die Leistung rechtzeitig erfolgt ist; der Anspruch auf Erfüllung
ist ausgeschlossen. Wird die Leistung bis zum Ablaufe der Frist
teilweise nicht bewirkt, so findet die Vorschrift des § 325
Abs. 1 Satz 2 entsprechende Anwendung.
(2) Hat die Erfüllung des Vertrags infolge des Verzugs
für den anderen Teil kein Interesse, so stehen ihm die im
Absatz 1 bezeichneten Rechte zu, ohne daß es der Bestimmung
einer Frist bedarf.
§ 327 [Rücktritt bei Unmöglichkeit]
Auf das in den §§ 325, 326 bestimmte Rücktrittsrecht
finden die für das vertragsmäßige Rücktrittsrecht
geltenden Vorschriften der §§ 346 bis 356 entsprechende
Anwendung. Erfolgt der Rücktritt wegen eines Umstandes, den
der andere Teil nicht zu vertreten hat, so haftet dieser nur nach
den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten
Bereicherung.
Dritter Titel - Versprechen der Leistung an einen Dritten
§ 328 [Vertrag zugunsten Dritter]
(1) Durch Vertrag kann eine Leistung an einen Dritten mit
der Wirkung bedungen werden, daß der Dritte unmittelbar
das Recht erwirbt, die Leistung zu fordern.
(2) In Ermangelung einer besonderen Bestimmung ist aus den
Umständen, insbesondere aus dem Zwecke des Vertrags, zu entnehmen,
ob der Dritte das Recht erwerben, ob das Recht des Dritten sofort
oder nur unter gewissen Voraussetzungen entstehen und ob den Vertragschließenden
die Befugnis vorbehalten sein soll, das Recht des Dritten ohne
dessen Zustimmung aufzuheben oder zu ändern.
§ 329 [Auslegungsregel bei Verpflichtung
zur Befriedigung durch Dritte]
Verpflichtet sich in einem Vertrage der eine Teil zur Befriedigung
eines Gläubigers des anderen Teiles, ohne die Schuld zu übernehmen,
so ist im Zweifel nicht anzunehmen, daß der Gläubiger
unmittelbar das Recht erwerben soll, die Befriedigung von ihm
zu fordern.
§ 330 [Lebensversicherungs- und Leibrentenvertrag]
Wird in einem Lebensversicherungs- oder einem Leibrentenvertrage
die Zahlung der Versicherungssumme oder der Leibrente an einen
Dritten bedungen, so ist im Zweifel anzunehmen, daß der
Dritte unmittelbar das Recht erwerben soll, die Leistung zu fordern.
Das gleiche gilt, wenn bei einer unentgeltlichen Zuwendung dem
Bedachten eine Leistung an einen Dritten auferlegt oder bei einer
Vermögens- oder Gutsübernahme von dem Übernehmer
eine Leistung an einen Dritten zum Zwecke der Abfindung versprochen
wird.
§ 331 [Recht auf Leistung an einen
Dritten nach dem Tode des Versprechensempfängers]
(1) Soll die Leistung an den Dritten nach dem Tode desjenigen
erfolgen, welchem sie versprochen wird, so erwirbt der Dritte
das Recht auf die Leistung im Zweifel mit dem Tode des Versprechensempfängers.
(2) Stirbt der Versprechensempfänger vor der Geburt des
Dritten, so kann das Versprechen, an den Dritten zu leisten, nur
dann noch aufgehoben oder geändert werden, wenn die Befugnis
dazu vorbehalten worden ist.
§ 332 [Befugnis zur Änderung
auch durch Verfügung von Todes wegen]
Hat sich der Versprechensempfänger die Befugnis vorbehalten,
ohne Zustimmung des Versprechenden an die Stelle des in dem Vertrage
bezeichneten Dritten einen anderen zu setzen, so kann dies im
Zweifel auch in einer Verfügung von Todes wegen geschehen.
§ 333 [Rechtserwerb bei Zurückweisung
des Rechtes durch den Dritten]
Weist der Dritte das aus dem Vertrag erworbene Recht dem Versprechenden
gegenüber zurück, so gilt das Recht als nicht erworben.
§ 334 [Einwendungen auch gegenüber
dem Dritten]
Einwendungen aus dem Vertrage stehen dem Versprechenden auch
gegenüber dem Dritten zu.
§ 335 [Recht des Versprechensempfängers
auf Leistungsforderung]
Der Versprechensempfänger kann, sofern nicht ein anderer
Wille der Vertragschließenden anzunehmen ist, die Leistung
an den Dritten auch dann fordern, wenn diesem das Recht auf die
Leistung zusteht.
Vierter Titel - Draufgabe. Vertragsstrafe
§ 336 [Vertragseingehung mit Draufgabe]
(1) Wird bei der Eingehung eines Vertrags etwas als Draufgabe
gegeben, so gilt dies als Zeichen des Abschlusses des Vertrags.
(2) Die Draufgabe gilt im Zweifel nicht als Reugeld.
§ 337 [Behandlung der Draufgabe]
(1) Die Draufgabe ist im Zweifel auf die von dem Geber geschuldete
Leistung anzurechnen oder, wenn dies nicht geschehen kann, bei
der Erfüllung des Vertrags zurückzugeben.
(2) Wird der Vertrag wieder aufgehoben, so ist die Draufgabe
zurückzugeben.
§ 338 [Draufgabe bei Unmöglichkeit
und Wiederaufhebung des Vertrages]
Wird die von dem Geber geschuldete Leistung infolge eines
Umstandes, den er zu vertreten hat, unmöglich oder verschuldet
der Geber die Wiederaufhebung des Vertrags, so ist der Empfänger
berechtigt, die Draufgabe zu behalten. Verlangt der Empfänger
Schadensersatz wegen Nichterfüllung, so ist die Draufgabe
im Zweifel anzurechnen oder, wenn dies nicht geschehen kann, bei
der Leistung des Schadensersatzes zurückzugeben.
§ 339 [Verwirkung der Vertragsstrafe]
Verspricht der Schuldner dem Gläubiger für den Fall,
daß er seine Verbindlichkeit nicht oder nicht in gehöriger
Weise erfüllt, die Zahlung einer Geldsumme als Strafe, so
ist die Strafe verwirkt, wenn er in Verzug kommt. Besteht die
geschuldete Leistung in einem Unterlassen, so tritt die Verwirkung
mit der Zuwiderhandlung ein.
§ 340 [Wahlrecht des Schuldners zwischen
Strafe und Erfüllung]
(1) Hat der Schuldner die Strafe für den Fall versprochen,
daß er seine Verbindlichkeit nicht erfüllt, so kann
der Gläubiger die verwirkte Strafe statt der Erfüllung
verlangen. Erklärt der Gläubiger dem Schuldner, daß
er die Strafe verlange, so ist der Anspruch auf Erfüllung
ausgeschlossen.
(2) Steht dem Gläubiger ein Anspruch auf Schadensersatz
wegen Nichterfüllung zu, so kann er die verwirkte Strafe
als Mindestbetrag des Schadens verlangen. Die Geltendmachung eines
weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
§ 341 [Strafversprechen für
Erfüllung in nicht gehöriger Weise]
(1) Hat der Schuldner die Strafe für den Fall versprochen,
daß er seine Verbindlichkeit nicht in gehöriger Weise,
insbesondere nicht zu der bestimmten Zeit, erfüllt, so kann
der Gläubiger die verwirkte Strafe neben der Erfüllung
verlangen.
(2) Steht dem Gläubiger ein Anspruch auf Schadensersatz
wegen der nicht gehörigen Erfüllung zu, so finden die
Vorschriften des § 340 Abs. 2 Anwendung.
(3) Nimmt der Gläubiger die Erfüllung an, so kann
er die Strafe nur verlangen, wenn er sich das Recht dazu bei der
Annahme vorbehält.
§ 342 [Anderes Strafversprechen als
Geldleistung]
Wird als Strafe eine andere Leistung als die Zahlung einer
Geldsumme versprochen, so finden die Vorschriften der §§
339 bis 341 Anwendung; der Anspruch auf Schadensersatz ist ausgeschlossen,
wenn der Gläubiger die Strafe verlangt.
§ 343 [Herabsetzen bei unverhältnismäßiger
Vertragsstrafe]
(1) Ist eine verwirkte Strafe unverhältnismäßig
hoch, so kann sie auf Antrag des Schuldners durch Urteil auf den
angemessenen Betrag herabgesetzt werden. Bei der Beurteilung der
Angemessenheit ist jedes berechtigte Interesse des Gläubigers,
nicht bloß das Vermögensinteresse, in Betracht zu ziehen.
Nach der Entrichtung der Strafe ist die Herabsetzung ausgeschlossen.
(2) Das gleiche gilt auch außer den Fällen der
§§ 339, 342, wenn jemand eine Strafe für den Fall
verspricht, daß er eine Handlung vornimmt oder unterläßt.
§ 344 [Unwirksames Strafversprechen]
Erklärt das Gesetz das Versprechen einer Leistung für
unwirksam, so ist auch die für den Fall der Nichterfüllung
des Versprechens getroffene Vereinbarung einer Strafe unwirksam,
selbst wenn die Parteien die Unwirksamkeit des Versprechens gekannt
haben.
§ 345 [Beweislastverteilung]
Bestreitet der Schuldner die Verwirkung der Strafe, weil er
seine Verbindlichkeit erfüllt habe, so hat er die Erfüllung
zu beweisen, sofern nicht die geschuldete Leistung in einem Unterlassen
besteht.
Fünfter Titel - Rücktritt
§ 346 [Rücktrittsfolgen]
Hat sich in einem Vertrag ein Teil den Rücktritt vorbehalten,
so sind die Parteien, wenn der Rücktritt erfolgt, verpflichtet,
einander die empfangenen Leistungen zurückzugewähren.
Für geleistete Dienste sowie für die Überlassung
der Benutzung einer Sache ist der Wert zu vergüten oder,
falls in dem Vertrag eine Gegenleistung in Geld bestimmt ist,
diese zu entrichten.
§ 347 [Haftung im Falle der Rückgewähr]
Der Anspruch auf Schadensersatz wegen Verschlechterung, Unterganges
oder einer aus einem anderen Grunde eintretenden Unmöglichkeit
der Herausgabe bestimmt sich im Falle des Rücktritts von
dem Empfange der Leistung an nach den Vor- schriften, welche für
das Verhältnis zwischen dem Eigentümer und dem Besitzer
von dem Eintritte der Rechtshängigkeit des Eigentumsanspruchs
an gelten. Das gleiche gilt von dem Anspruch auf Herausgabe oder
Vergütung von Nutzungen und von dem Anspruch auf Ersatz von
Verwendungen. Eine Geldsumme ist von der Zeit des Empfanges an
zu verzinsen.
§ 348 [Verpflichtungserfüllung
Zug um Zug]
Die sich aus dem Rücktritt ergebenden Verpflichtungen
der Parteien sind Zug um Zug zu erfüllen. Die Vorschriften
der §§ 320, 322 finden entsprechende Anwendung.
§ 349 [Erklärung des Rücktritts]
Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung gegenüber
dem anderen Teile.
§ 350 [Zufälliger Untergang]
Der Rücktritt wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß
der Gegenstand, welchen der Berechtigte empfangen hat, durch Zufall
untergegangen ist.
§ 351 [Verschuldeter Untergang]
Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Berechtigte
eine wesentliche Verschlechterung, den Untergang oder die anderweitige
Unmöglichkeit der Herausgabe des empfangenen Gegenstandes
verschuldet hat. Der Untergang eines erheblichen Teiles steht
einer wesentlichen Verschlechterung des Gegenstandes, das von
dem Berechtigten nach § 278 zu vertretende Verschulden eines
anderen steht dem eigenen Verschulden des Berechtigten gleich.
§ 352 [Rücktrittsausschluß
durch Verarbeitung und Umbildung]
Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Berechtigte
die empfangene Sache durch Verarbeitung oder Umbildung in eine
Sache anderer Art umgestaltet hat.
§ 353 [Ausschluß bei Veräußerung
und Belastung des Gegenstandes]
(1) Hat der Berechtigte den empfangenen Gegenstand oder einen
erheblichen Teil des Gegenstandes veräußert oder mit
dem Rechte eines Dritten belastet, so ist der Rücktritt ausgeschlossen,
wenn bei demjenigen, welcher den Gegenstand infolge der Verfügung
erlangt hat, die Voraussetzungen des § 351 oder des §
352 eingetreten sind.
(2) Einer Verfügung des Berechtigten steht eine Verfügung
gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung
oder durch den Konkursverwalter erfolgt.
§ 354 [Fristsetzung für Rückgewähr
bei Verzug]
Kommt der Berechtigte mit der Rückgewähr des empfangenen
Gegenstandes oder eines erheblichen Teiles des Gegenstandes in
Verzug, so kann ihm der andere Teil eine angemessene Frist mit
der Erklärung bestimmen, daß er die Annahme nach dem
Ablaufe der Frist ablehne. Der Rücktritt wird unwirksam,
wenn nicht die Rückgewähr vor dem Ablaufe der Frist
erfolgt.
§ 355 [Recht zum Rücktritt nach
Fristsetzung]
Ist für die Ausübung des Rücktrittsrechts eine
Frist nicht vereinbart, so kann dem Berechtigten von dem anderen
Teile für die Ausübung eine angemessene Frist bestimmt
werden. Das Rücktrittsrecht erlischt, wenn nicht der Rücktritt
vor dem Ablaufe der Frist erklärt wird.
§ 356 [Recht zum Rücktritt bei
mehreren Beteiligten ]
Sind bei einem Vertrag auf der einen oder der anderen Seite
mehrere beteiligt, so kann das Rücktrittsrecht nur von allen
und gegen alle ausgeübt werden. Erlischt das Rücktrittsrecht
für einen der Berechtigten, so erlischt es auch für
die übrigen.
§ 357 [Recht zum Rücktritt für
den Fall der Nichterfüllung]
Hat sich der eine Teil den Rücktritt für den Fall
vorbehalten, daß der andere Teil seine Verbindlichkeit nicht
erfüllt, so ist der Rücktritt unwirksam, wenn der andere
Teil sich von der Verbindlichkeit durch Aufrechnung befreien konnte
und unverzüglich nach dem Rücktritte die Aufrechnung
erklärt.
§ 358 [Beweislastregelung]
Hat sich der eine Teil den Rücktritt für den Fall
vorbehalten, daß der andere Teil seine Verbindlichkeit nicht
erfüllt, und bestreitet dieser die Zulässigkeit des
erklärten Rücktritts, weil er erfüllt habe, so
hat er die Erfüllung zu beweisen, sofern nicht die geschuldete
Leistung in einem Unterlassen besteht.
§ 359 [Rücktritt bei Reuegeldvereinbarung]
Ist der Rücktritt gegen Zahlung eines Reugeldes vorbehalten,
so ist der Rücktritt unwirksam, wenn das Reugeld nicht vor
oder bei der Erklärung entrichtet wird und der andere Teil
aus diesem Grunde die Erklärung unverzüglich zurückweist.
Die Erklärung ist jedoch wirksam, wenn das Reugeld unverzüglich
nach der Zurückweisung entrichtet wird.
§ 360 [Verfallklausel]
Ist ein Vertrag mit dem Vorbehalte geschlossen, daß
der Schuldner seiner Rechte aus dem Vertrage verlustig sein soll,
wenn er seine Verbindlichkeit nicht erfüllt, so ist der Gläubiger
bei dem Eintritte dieses Falles zum Rücktritte von dem Vertrage
berechtigt.
§ 361 [Recht zum Rücktritt bei
Termingeschäften oder Fixgeschäften]
Ist in einem gegenseitigen Vertrage vereinbart, daß
die Leistung des einen Teiles genau zu einer festbestimmten Zeit
oder innerhalb einer festbestimmten Frist bewirkt werden soll,
so ist im Zweifel anzunehmen, daß der andere Teil zum Rücktritte
berechtigt sein soll, wenn die Leistung nicht zu der bestimmten
Zeit oder innerhalb der bestimmten Frist erfolgt.
Dritter Abschnitt - Erlöschen der Schuldverhältnisse
Erster Titel - Erfüllung
§ 362 [Erfüllung der Leistung
als Erlöschensgrund]
(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete
Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.
(2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet,
so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.
§ 363 [Beweislastregelung bei Gläubigerannahme
als Erfüllung]
Hat der Gläubiger eine ihm als Erfüllung angebotene
Leistung als Erfüllung angenommen, so trifft ihn die Beweislast,
wenn er die Leistung deshalb nicht als Erfüllung gelten lassen
will, weil sie eine andere als die geschuldete Leistung oder weil
sie unvollständig gewesen sei.
§ 364 [Annehmen einer Leistung an
Erfüllungs Statt]
(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn der Gläubiger
eine andere als die geschuldete Leistung an Erfüllungs Statt
annimmt.
(2) Übernimmt der Schuldner zum Zwecke der Befriedigung
des Gläubigers diesem gegenüber eine neue Verbindlichkeit,
so ist im Zweifel nicht anzunehmen, daß er die Verbindlichkeit
an Erfüllungs Statt übernimmt.
§ 365 [Leistung von Gewähr bei
Hingeben an Erfüllungs Statt]
Wird eine Sache, eine Forderung gegen einen Dritten oder ein
anderes Recht an Erfüllungs Statt gegeben, so hat der Schuldner
wegen eines Mangels im Rechte oder wegen eines Mangels der Sache
in gleicher Weise wie ein Verkäufer Gewähr zu leisten.
§ 366 [Schuldentilgung bei Leistung
auf mehrere Schulden]
(1) Ist der Schuldner dem Gläubiger aus mehreren Schuldverhältnissen
zu gleichartigen Leistungen verpflichtet und reicht das von ihm
Geleistete nicht zur Tilgung sämtlicher Schulden aus, so
wird diejenige Schuld getilgt, welche er bei der Leistung bestimmt.
(2) Trifft der Schuldner keine Bestimmung, so wird zunächst
die fällige Schuld, unter mehreren fälligen Schulden
diejenige, welche dem Gläubiger geringere Sicherheit bietet,
unter mehreren gleich sicheren die dem Schuldner lästigere,
unter mehreren gleich lästigen die ältere Schuld und
bei gleichem Alter jede Schuld verhältnismäßig
getilgt.
§ 367 [Anrechnung einer Teiltilgung
auf Zinsen und Kosten]
(1) Hat der Schuldner außer der Hauptleistung Zinsen
und Kosten zu entrichten, so wird eine zur Tilgung der ganzen
Schuld nicht ausreichende Leistung zunächst auf die Kosten,
dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung angerechnet.
(2) Bestimmt der Schuldner eine andere Anrechnung, so kann
der Gläubiger die Annahme der Leistung ablehnen.
§ 368 [Schriftliches Empfangsbekenntnis;
Quittung]
Der Gläubiger hat gegen Empfang der Leistung auf Verlangen
ein schriftliches Empfangsbekenntnis (Quittung) zu erteilen. Hat
der Schuldner ein rechtliches Interesse, daß die Quittung
in anderer Form erteilt wird, so kann er die Erteilung in dieser
Form verlangen.
§ 369 [Kosten der Quittung]
(1) Die Kosten der Quittung hat der Schuldner zu tragen und
vorzuschießen, sofern nicht aus dem zwischen ihm und dem
Gläubiger bestehenden Rechtsverhältnisse sich ein anderes
ergibt.
(2) Treten infolge einer Übertragung der Forderung oder
im Wege der Erbfolge an die Stelle des ursprünglichen Gläubigers
mehrere Gläubiger, so fallen die Mehrkosten den Gläubigern
zur Last.
§ 370 [Annahmeermächtigung des
Überbringers der Quittung]
Der Überbringer einer Quittung gilt als ermächtigt,
die Leistung zu empfangen, sofern nicht die dem Leistenden bekannten
Umstände der Annahme einer solchen Ermächtigung entgegenstehen.
§ 371 [Schuldscheinrückgabe]
Ist über die Forderung ein Schuldschein ausgestellt worden,
so kann der Schuldner neben der Quittung Rückgabe des Schuldscheins
verlangen. Behauptet der Gläubiger, zur Rückgabe außerstande
zu sein, so kann der Schuldner das öffentlich beglaubigte
Anerkenntnis verlangen, daß die Schuld erloschen sei.
Zweiter Titel - Hinterlegung
§ 372 [Hinterlegungsvoraussetzungen]
Geld, Wertpapiere und sonstige Urkunden sowie Kostbarkeiten
kann der Schuldner bei einer dazu bestimmten öffentlichen
Stelle für den Gläubiger hinterlegen, wenn der Gläubiger
im Verzuge der Annahme ist. Das gleiche gilt, wenn der Schuldner
aus einem anderen in der Person des Gläubigers liegenden
Grunde oder infolge einer nicht auf Fahrlässigkeit beruhenden
Ungewißheit über die Person des Gläubigers seine
Verbindlichkeit nicht oder nicht mit Sicherheit erfüllen
kann.
§ 373 [Abwicklung Zug um Zug]
Ist der Schuldner nur gegen eine Leistung des Gläubigers
zu leisten verpflichtet, so kann er das Recht des Gläubigers
zum Empfange der hinterlegten Sache von der Bewirkung der Gegenleistung
abhängig machen.
§ 374 [Bestimmung der Hinterlegungsstelle
und Anzeigepflicht]
(1) Die Hinterlegung hat bei der Hinterlegungsstelle des Leistungsorts
zu erfolgen; hinterlegt der Schuldner bei einer anderen Stelle,
so hat er dem Gläubiger den daraus entstehenden Schaden zu
ersetzen.
(2) Der Schuldner hat dem Gläubiger die Hinterlegung
unverzüglich anzuzeigen; im Falle der Unterlassung ist er
zum Schadensersatze verpflichtet. Die Anzeige darf unterbleiben,
wenn sie untunlich ist.
§ 375 [Rückwirkung bei Postsendung]
Ist die hinterlegte Sache der Hinterlegungsstelle durch die
Post
übersendet worden, so wirkt die Hinterlegung auf die
Zeit der Aufgabe der Sache zur Post zurück.
§ 376 [Rücknahmerecht des Schuldners]
(1) Der Schuldner hat das Recht, die hinterlegte Sache zurückzunehmen.
(2) Die Rücknahme ist ausgeschlossen:
1. wenn der Schuldner der Hinterlegungsstelle erklärt,
daß er auf das Recht zur Rücknahme verzichte;
2. wenn der Gläubiger der Hinterlegungsstelle die Annahme
erklärt;
3. wenn der Hinterlegungsstelle ein zwischen dem Gläubiger
und dem Schuldner ergangenes rechtskräftiges Urteil vorgelegt
wird, das die Hinterlegung für rechtmäßig erklärt.
§ 377 [Rücknahmerecht nicht
pfändungsunterworfen]
(1) Das Recht zur Rücknahme ist der Pfändung nicht
unterworfen.
(2) Wird über das Vermögen des Schuldners der Konkurs
eröffnet, so kann während des Konkurses das Recht zur
Rücknahme auch nicht von dem Schuldner ausgeübt werden.
§ 378 [Hinterlegungswirkung bei ausgeschlossener
Rücknahme ]
Ist die Rücknahme der hinterlegten Sache ausgeschlossen,
so wird der Schuldner durch die Hinterlegung von seiner Verbindlichkeit
in gleicher Weise befreit, wie wenn er zur Zeit der Hinterlegung
an den Gläubiger geleistet hätte.
§ 379 [Hinterlegungswirkung bei zulässiger
Rücknahme]
(1) Ist die Rücknahme der hinterlegten Sache nicht ausgeschlossen,
so kann der Schuldner den Gläubiger auf die hinterlegte Sache
verweisen.
(2) Solange die Sache hinterlegt ist, trägt der Gläubiger
die Gefahr und ist der Schuldner nicht verpflichtet, Zinsen zu
zahlen oder Ersatz für nicht gezogene Nutzungen zu leisten.
(3) Nimmt der Schuldner die hinterlegte Sache zurück,
so gilt die Hinterlegung als nicht erfolgt.
§ 380 [Empfangsberechtigungsnachweis]
Soweit nach den für die Hinterlegungsstelle geltenden
Bestimmungen zum Nachweise der Empfangsberechtigung des Gläubigers
eine diese Berechtigung anerkennende Erklärung des Schuldners
erforderlich oder genügend ist, kann der Gläubiger von
dem Schuldner die Abgabe der Erklärung unter denselben Voraussetzungen
verlangen, unter denen er die Leistung zu fordern berechtigt sein
würde, wenn die Hinterlegung nicht erfolgt wäre.
§ 381 [Hinterlegungskosten]
Die Kosten der Hinterlegung fallen dem Gläubiger zur
Last, sofern nicht der Schuldner die hinterlegte Sache zurücknimmt.
§ 382 [Erlöschen der Hinterlegung
durch Zeitablauf]
Das Recht des Gläubigers auf den hinterlegten Betrag
erlischt mit dem Ablaufe von dreißig Jahren nach dem Empfange
der Anzeige von der Hinterlegung, wenn nicht der Gläubiger
sich vorher bei der Hinterlegungsstelle meldet; der Schuldner
ist zur Rücknahme berechtigt, auch wenn er auf das Recht
zur Rücknahme verzichtet hat.
§ 383 [Versteigerung des Hinterlegten]
(1) Ist die geschuldete bewegliche Sache zur Hinterlegung
nicht geeignet, so kann der Schuldner sie im Falle des Verzugs
des Gläubigers am Leistungsorte versteigern lassen und den
Erlös hinterlegen. Das gleiche gilt in den Fällen des
§ 372 Satz 2, wenn der Verderb der Sache zu besorgen oder
die Aufbewahrung mit unverhältnismäßigen Kosten
verbunden ist.
(2) Ist von der Versteigerung am Leistungsort ein angemessener
Erfolg nicht zu erwarten, so ist die Sache an einem geeigneten
anderen Orte zu versteigern.
(3) Die Versteigerung hat durch einen für den Versteigerungsort
bestellten Gerichtsvollzieher oder zu Versteigerungen befugten
anderen Beamten oder öffentlich angestellten Versteigerer
öffentlich zu erfolgen (öffentliche Versteigerung).
Zeit und Ort der Versteigerung sind unter allgemeiner Bezeichnung
der Sache öffentlich bekanntzumachen.
(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht
für eingetragene Schiffe und Schiffsbauwerke.
§ 384 [Androhung vor der Versteigerung]
(1) Die Versteigerung ist erst zulässig, nachdem sie
dem Gläubiger angedroht worden ist; die Androhung darf unterbleiben,
wenn die Sache dem Verderb ausgesetzt und mit dem Aufschube der
Versteigerung Gefahr verbunden ist.
(2) Der Schuldner hat den Gläubiger von der Versteigerung
unverzüglich zu benachrichtigen; im Falle der Unterlassung
ist er zum Schadensersatze verpflichtet.
(3) Die Androhung und die Benachrichtigung dürfen unterbleiben,
wenn sie untunlich sind.
§ 385 [Freihändiger Verkauf]
Hat die Sache einen Börsen- oder Marktpreis, so kann
der Schuldner den Verkauf aus freier Hand durch einen zu solchen
Verkäufen öffentlich ermächtigten Handelsmakler
oder durch eine zur öffentlichen Versteigerung befugte Person
zum laufenden Preise bewirken.
§ 386 [Kosten der Versteigerung]
Die Kosten der Versteigerung oder des nach § 385 erfolgten
Verkaufs fallen dem Gläubiger zur Last, sofern nicht der
Schuldner den hinterlegten Erlös zurücknimmt.
Dritter Titel - Aufrechnung
§ 387 [Aufrechnungsvoraussetzungen]
Schulden zwei Personen einander Leistungen, die ihrem Gegenstande
nach gleichartig sind, so kann jeder Teil seine Forderung gegen
die Forderung des anderen Teiles aufrechnen, sobald er die ihm
gebührende Leistung fordern und die ihm obliegende Leistung
bewirken kann.
§ 388 [Aufrechnungserklärung]
Die Aufrechnung erfolgt durch Erklärung gegenüber
dem anderen Teile. Die Erklärung ist unwirksam, wenn sie
unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung abgegeben wird.
§ 389 [Aufrechnungswirkung]
Die Aufrechnung bewirkt, daß die Forderungen, soweit
sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem
sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind.
§ 390 [Aufrechnungsauschluß]
Eine Forderung, der eine Einrede entgegensteht, kann nicht
aufgerechnet werden. Die Verjährung schließt die Aufrechnung
nicht aus, wenn die verjährte Forderung zu der Zeit, zu welcher
sie gegen die andere Forderung aufgerechnet werden konnte, noch
nicht verjährt war.
§ 391 [Aufrechnung im Falle verschiedener
Leistungsorte]
(1) Die Aufrechnung wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß
für die Forderungen verschiedene Leistungs- oder Ablieferungsorte
bestehen. Der aufrechnende Teil hat jedoch den Schaden zu ersetzen,
den der andere Teil dadurch erleidet, daß er infolge der
Aufrechnung die Leistung nicht an dem bestimmten Orte erhält
oder bewirken kann.
(2) Ist vereinbart, daß die Leistung zu einer bestimmten
Zeit an einem bestimmten Orte erfolgen soll, so ist im Zweifel
anzunehmen, daß die Aufrechnung einer Forderung, für
die ein anderer Leistungsort besteht, ausgeschlossen sein soll.
§ 392 [Aufrechnungsmöglichkeit
gegen beschlagnahmte Forderung]
Durch die Beschlagnahme einer Forderung wird die Aufrechnung
einer dem Schuldner gegen den Gläubiger zustehenden Forderung
nur dann ausgeschlossen, wenn der Schuldner seine Forderung nach
der Beschlagnahme erworben hat oder wenn seine Forderung erst
nach der Beschlagnahme und später als die in Beschlag genommene
Forderung fällig geworden ist.
§ 393 [Aufrechnungsauschluß
gegen Forderung aufgrund unzulässiger Handlung]
Gegen eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen
unerlaubten Handlung ist die Aufrechnung nicht zulässig.
§ 394 [Aufrechnungsauschluß
bei unpfändbaren Forderungen]
Soweit eine Forderung der Pfändung nicht unterworfen
ist, findet die Aufrechnung gegen die Forderung nicht statt. Gegen
die aus Kranken-, Hilfs- oder Sterbekassen, insbesondere aus Knappschaftskassen
und Kassen der Knappschaftsvereine, zu beziehenden Hebungen können
jedoch geschuldete Beiträge aufgerechnet werden.
§ 395 [Aufrechnungsmöglichkeit
gegen Forderungen der öffentlichen Hand]
Gegen eine Forderung des Reichs oder eines Bundesstaats sowie
gegen eine Forderung einer Gemeinde oder eines anderen Kommunalverbandes
ist die Aufrechnung nur zulässig, wenn die Leistung an dieselbe
Kasse zu erfolgen hat, aus der die Forderung des Aufrechnenden
zu berichtigen ist.
§ 396 [Bestimmung bei mehreren geeigneten
Aufrechnungsforderungen]
(1) Hat der eine oder der andere Teil mehrere zur Aufrechnung
geeignete Forderungen, so kann der aufrechnende Teil die Forderungen
bestimmen, die gegeneinander aufgerechnet werden sollen. Wird
die Aufrechnung ohne eine solche Bestimmung erklärt oder
widerspricht der andere Teil unverzüglich, so findet die
Vorschrift des § 366 Abs. 2 entsprechende Anwendung.
(2) Schuldet der aufrechnende Teil dem anderen Teile außer
der Hauptleistung Zinsen und Kosten, so finden die Vorschriften
des § 367 entsprechende Anwendung.
Vierter Titel - Erlaß
§ 397 [Schulderlaß und Anerkenntnis
des Nichtbestehens]
(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn der Gläubiger
dem Schuldner durch Vertrag die Schuld erläßt.
(2) Das gleiche gilt, wenn der Gläubiger durch Vertrag
mit dem Schuldner anerkennt, daß das Schuldverhältnis
nicht bestehe.
Vierter Abschnitt - Übertragung einer Forderung
§ 398 [Abtretung]
Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit
einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit
dem Abschlusse des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die
Stelle des bisherigen Gläubigers.
§ 399 [Nicht abtretbare Forderungen]
Eine Forderung kann nicht abgetreten werden, wenn die Leistung
an einen anderen als den ursprünglichen Gläubiger nicht
ohne Veränderung ihres Inhalts erfolgen kann oder wenn die
Abtretung durch Vereinbarung mit dem Schuldner ausgeschlossen
ist.
§ 400 [Abtretungsausschluß
bei unpfändbaren Forderungen]
Eine Forderung kann nicht abgetreten werden, soweit sie der
Pfändung nicht unterworfen ist.
§ 401 [Übergang von Sicherungsrechten]
(1) Mit der abgetretenen Forderung gehen die Hypotheken, Schiffshypotheken
oder Pfandrechte, die für sie bestehen, sowie die Rechte
aus einer für sie bestellten Bürgschaft auf den neuen
Gläubiger über.
(2) Ein mit der Forderung für den Fall der Zwangsvollstreckung
oder des Konkurses verbundenes Vorzugsrecht kann auch der neue
Gläubiger geltend machen.
§ 402 [Auskunftsverpflichtung und
Auslieferung von Beweisurkunden]
Der bisherige Gläubiger ist verpflichtet, dem neuen Gläubiger
die zur Geltendmachung der Forderung nötige Auskunft zu erteilen
und ihm die zum Beweise der Forderung dienenden Urkunden, soweit
sie sich in seinem Besitze befinden, auszuliefern.
§ 403 [Pflicht zur Beurkundung]
Der bisherige Gläubiger hat dem neuen Gläubiger
auf Verlangen eine öffentlich beglaubigte Urkunde über
die Abtretung auszustellen. Die Kosten hat der neue Gläubiger
zu tragen und vorzuschießen.
§ 404 [Einwendungserhalt]
Der Schuldner kann dem neuen Gläubiger die Einwendungen
entgegensetzen, die zur Zeit der Abtretung der Forderung gegen
den bisherigen Gläubiger begründet waren.
§ 405 [Gutglaubensschutz bei Urkundenvorlage]
Hat der Schuldner eine Urkunde über die Schuld ausgestellt,
so kann er sich, wenn die Forderung unter Vorlegung der Urkunde
abgetreten wird, dem neuen Gläubiger gegenüber nicht
darauf berufen, daß die Eingehung oder Anerkennung des Schuldverhältnisses
nur zum Schein erfolgt oder daß die Abtretung durch Vereinbarung
mit dem ursprünglichen Gläubiger ausgeschlossen sei,
es sei denn, daß der neue Gläubiger bei der Abtretung
den Sachverhalt kannte oder kennen mußte.
§ 406 [Aufrechnungsmöglichkeit
gegen den neuen Gläubiger]
Der Schuldner kann eine ihm gegen den bisherigen Gläubiger
zustehende Forderung auch dem neuen Gläubiger gegenüber
aufrechnen, es sei denn, daß er bei dem Erwerbe der Forderung
von der Abtretung Kenntnis hatte oder daß die Forderung
erst nach der Erlangung der Kenntnis und später als die abgetretene
Forderung fällig geworden ist.
§ 407 [Befreiende Leistung an den
bisherigen Gläubiger]
(1) Der neue Gläubiger muß eine Leistung, die der
Schuldner nach der Abtretung an den bisherigen Gläubiger
bewirkt, sowie jedes Rechtsgeschäft, das nach der Abtretung
zwischen dem Schuldner und dem bisherigen Gläubiger in Ansehung
der Forderung vorgenommen wird, gegen sich gelten lassen, es sei
denn, daß der Schuldner die Abtretung bei der Leistung oder
der Vornahme des Rechtsgeschäfts kennt.
(2) Ist in einem nach der Abtretung zwischen dem Schuldner
und dem bisherigen Gläubiger anhängig gewordenen Rechtsstreit
ein rechtskräftiges Urteil über die Forderung ergangen,
so muß der neue Gläubiger das Urteil gegen sich gelten
lassen, es sei denn, daß der Schuldner die Abtretung bei
dem Eintritte der Rechtshängigkeit gekannt hat.
§ 408 [Weitere Abtretungen]
(1) Wird eine abgetretene Forderung von dem bisherigen Gläubiger
nochmals an einen Dritten abgetreten, so finden, wenn der Schuldner
an den Dritten leistet oder wenn zwischen dem Schuldner und dem
Dritten ein Rechtsgeschäft vorgenommen oder ein Rechtsstreit
anhängig wird, zugunsten des Schuldners die Vorschriften
des § 407 dem früheren Erwerber gegenüber entsprechende
Anwendung.
(2) Das gleiche gilt, wenn die bereits abgetretene Forderung
durch gerichtlichen Beschluß einem Dritten überwiesen
wird oder wenn der bisherige Gläubiger dem Dritten gegenüber
anerkennt, daß die bereits abgetretene Forderung kraft Gesetzes
auf den Dritten
übergegangen sei.
§ 409 [Anzeige der Abtretung]
(1) Zeigt der Gläubiger dem Schuldner an, daß er
die Forderung abgetreten habe, so muß er dem Schuldner gegenüber
die angezeigte Abtretung gegen sich gelten lassen, auch wenn sie
nicht erfolgt oder nicht wirksam ist. Der Anzeige steht es gleich,
wenn der Gläubiger eine Urkunde über die Abtretung dem
in der Urkunde bezeichneten neuen Gläubiger ausgestellt hat
und dieser sie dem Schuldner vorlegt.
(2) Die Anzeige kann nur mit Zustimmung desjenigen zurückgenommen
werden, welcher als der neue Gläubiger bezeichnet worden
ist.
§ 410 [Leistung gegen Aushändigung
der Urkunde]
(1) Der Schuldner ist dem neuen Gläubiger gegenüber
zur Leistung nur gegen Aushändigung einer von dem bisherigen
Gläubiger über die Abtretung ausgestellten Urkunde verpflichtet.
Eine Kündigung oder eine Mahnung des neuen Gläubigers
ist unwirksam, wenn sie ohne Vorlegung einer solchen Urkunde erfolgt
und der Schuldner sie aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist.
(2) Diese Vorschriften finden keine Anwendung, wenn der bisherige
Gläubiger dem Schuldner die Abtretung schriftlich angezeigt
hat.
§ 411 [Abtretung von Gehaltsansprüchen]
Tritt eine Militärperson, ein Beamter, ein Geistlicher
oder ein Lehrer an einer öffentlichen Unterrichtsanstalt
den übertragbaren Teil des Diensteinkommens, des Wartegeldes
oder des Ruhegehalts ab, so ist die auszahlende Kasse durch Aushändigung
einer von dem bisherigen Gläubiger ausgestellten, öffentlich
oder amtlich beglaubigten Urkunde von der Abtretung zu benachrichtigen.
Bis zur Benachrichtigung gilt die Abtretung als der Kasse nicht
bekannt.
§ 412 [Gesetzlicher Forderungsübergang]
Auf die Übertragung einer Forderung kraft Gesetzes finden
die Vorschriften der §§ 399 bis 404, 406 bis 410 entsprechende
Anwendung.
§ 413 [Verweisungsnorm für Übertragung
anderer Rechte]
Die Vorschriften über die Übertragung von Forderungen
finden auf die Übertragung anderer Rechte entsprechende Anwendung,
soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.
Fünfter Abschnitt - Schuldübernahme
§ 414 [Vertragliche Schuldübernahme
]
Eine Schuld kann von einem Dritten durch Vertrag mit dem Gläubiger
in der Weise übernommen werden, daß der Dritte an die
Stelle des bisherigen Schuldners tritt.
§ 415 [Schuldübernahme und Gläubigergenehmigung]
(1) Wird die Schuldübernahme von dem Dritten mit dem
Schuldner vereinbart, so hängt ihre Wirksamkeit von der Genehmigung
des Gläubigers ab. Die Genehmigung kann erst erfolgen, wenn
der Schuldner oder der Dritte dem Gläubiger die Schuldübernahme
mitgeteilt hat. Bis zur Genehmigung können die Parteien den
Vertrag ändern oder aufheben.
(2) Wird die Genehmigung verweigert, so gilt die Schuldübernahme
als nicht erfolgt. Fordert der Schuldner oder der Dritte den Gläubiger
unter Bestimmung einer Frist zur Erklärung über die
Genehmigung auf, so kann die Genehmigung nur bis zum Ablaufe der
Frist erklärt werden; wird sie nicht erklärt, so gilt
sie als verweigert.
(3) Solange nicht der Gläubiger die Genehmigung erteilt
hat, ist im Zweifel der Übernehmer dem Schuldner gegenüber
verpflichtet, den Gläubiger rechtzeitig zu befriedigen. Das
gleiche gilt, wenn der Gläubiger die Genehmigung verweigert.
§ 416 [Übernahme einer durch
Hypothek gesicherten Schuld]
(1) Übernimmt der Erwerber eines Grundstücks durch
Vertrag mit dem Veräußerer eine Schuld des Veräußerers,
für die eine Hypothek an dem Grundstücke besteht, so
kann der Gläubiger die Schuldübernahme nur genehmigen,
wenn der Veräußerer sie ihm mitteilt. Sind seit dem
Empfange der Mitteilung sechs Monate verstrichen, so gilt die
Genehmigung als erteilt, wenn nicht der Gläubiger sie dem
Veräußerer gegenüber vorher verweigert hat; die
Vorschrift des § 415 Abs. 2 Satz 2 findet keine Anwendung.
(2) Die Mitteilung des Veräußerers kann erst erfolgen,
wenn der Erwerber als Eigentümer im Grundbuch eingetragen
ist. Sie muß schriftlich geschehen und den Hinweis enthalten,
daß der Übernehmer an die Stelle des bisherigen Schuldners
tritt, wenn nicht der Gläubiger die Verweigerung innerhalb
der sechs Monate erklärt.
(3) Der Veräußerer hat auf Verlangen des Erwerbers
dem Gläubiger die Schuldübernahme mitzuteilen. Sobald
die Erteilung oder Verweigerung der Genehmigung feststeht, hat
der Veräußerer den Erwerber zu benachrichtigen.
§ 417 [Einwendungserhalt für
den Übernehmer]
(1) Der Übernehmer kann dem Gläubiger die Einwendungen
entgegensetzen, welche sich aus dem Rechtsverhältnisse zwischen
dem Gläubiger und dem bisherigen Schuldner ergeben. Eine
dem bisherigen Schuldner zustehende Forderung kann er nicht aufrechnen.
(2) Aus dem der Schuldübernahme zugrunde liegenden Rechtsverhältnisse
zwischen dem Übernehmer und dem bisherigen Schuldner kann
der Übernehmer dem Gläubiger gegenüber Einwendungen
nicht herleiten.
§ 418 [Schuldübernahme als Erlöschensgrund
von Bürgschaft und Pfandrecht]
(1) Infolge der Schuldübernahme erlöschen die für
die Forderung bestellten Bürgschaften und Pfandrechte. Besteht
für die Forderung eine Hypothek oder eine Schiffshypothek,
so tritt das gleiche ein, wie wenn der Gläubiger auf die
Hypothek oder die Schiffshypothek verzichtet. Diese Vorschriften
finden keine Anwendung, wenn der Bürge oder derjenige, welchem
der verhaftete Gegenstand zur Zeit der Schuldübernahme gehört,
in diese einwilligt.
(2) Ein mit der Forderung für den Fall des Konkurses
verbundenes Vorzugsrecht kann nicht im Konkurs über das Vermögen
des Übernehmers geltend gemacht werden.
§ 419 [Haftung bei der Vermögensübernahme]
(1) Übernimmt jemand durch Vertrag das Vermögen
eines anderen, so können dessen Gläubiger, unbeschadet
der Fortdauer der Haftung des bisherigen Schuldners, von dem Abschlusse
des Vertrags an ihre zu dieser Zeit bestehenden Ansprüche
auch gegen den Übernehmer geltend machen.
(2) Die Haftung des Übernehmers beschränkt sich
auf den Bestand des übernommenen Vermögens und die ihm
aus dem Vertrage zustehenden Ansprüche. Beruft sich der Übernehmer
auf die Beschränkung seiner Haftung, so finden die für
die Haftung des Erben geltenden Vorschriften der §§
1990, 1991 entsprechende Anwendung.
(3) Die Haftung des Übernehmers kann nicht durch Vereinbarung
zwischen ihm und dem bisherigen Schuldner ausgeschlossen oder
beschränkt werden.
Sechster Abschnitt - Mehrheit von Schuldnern und Gläubigern
§ 420 [Mehrere Verpflichtete einer
teilbaren Leistung]
Schulden mehrere eine teilbare Leistung oder haben mehrere
eine teilbare Leistung zu fordern, so ist im Zweifel jeder Schuldner
nur zu einem gleichen Anteile verpflichtet, jeder Gläubiger
nur zu einem gleichen Anteile berechtigt.
§ 421 [Gesamtschuldnerische Haftung]
Schulden mehrere eine Leistung in der Weise, daß jeder
die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger
aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist (Gesamtschuldner),
so kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von
jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teile fordern. Bis zur
Bewirkung der ganzen Leistung bleiben sämtliche Schuldner
verpflichtet.
§ 422 [Erfüllungswirkug bei
Gesamtschuldnerschaft]
(1) Die Erfüllung durch einen Gesamtschuldner wirkt auch
für die
übrigen Schuldner. Das gleiche gilt von der Leistung
an Erfüllungs Statt, der Hinterlegung und der Aufrechnung.
(2) Eine Forderung, die einem Gesamtschuldner zusteht, kann
nicht von den übrigen Schuldnern aufgerechnet werden.
§ 423 [Umfang der Erlaßwirkung]
Ein zwischen dem Gläubiger und einem Gesamtschuldner
vereinbarter Erlaß wirkt auch für die übrigen
Schuldner, wenn die Vertragschließenden das ganze Schuldverhältnis
aufheben wollten.
§ 424 [Umfang der Wirkung des Gläubigerverzuges]
Der Verzug des Gläubigers gegenüber einem Gesamtschuldner
wirkt auch für die übrigen Schuldner.
§ 425 [Auswirkungen anderer Tatsachen]
(1) Andere als die in den §§ 422 bis 424 bezeichneten
Tatsachen wirken, soweit sich nicht aus dem Schuldverhältnis
ein anderes ergibt, nur für und gegen den Gesamtschuldner,
in dessen Person sie eintreten.
(2) Dies gilt insbesondere von der Kündigung, dem Verzuge,
dem Verschulden, von der Unmöglichkeit der Leistung in der
Person eines Gesamtschuldners, von der Verjährung, deren
Unterbrechung und Hemmung, von der Vereinigung der Forderung mit
der Schuld und von dem rechtskräftigen Urteile.
§ 426 [Regelung des Verhältnisses
der Gesamtschuldner untereinander]
(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnisse zueinander
zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt
ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag
nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen
zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.
(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt
und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann,
geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen
Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum
Nachteile des Gläubigers geltend gemacht werden.
§ 427 [Gesamtschuldnerschaft bei
gemeinschaftlicher Verpflichtung zur teilbaren Leistung]
Verpflichten sich mehrere durch Vertrag gemeinschaftlich zu
einer teilbaren Leistung, so haften sie im Zweifel als Gesamtschuldner.
§ 428 [Gesamtgläubiger]
Sind mehrere eine Leistung in der Weise zu fordern berechtigt,
daß jeder die ganze Leistung fordern kann, der Schuldner
aber die Leistung nur einmal zu bewirken verpflichtet ist (Gesamtgläubiger),
so kann der Schuldner nach seinem Belieben an jeden der Gläubiger
leisten. Dies gilt auch dann, wenn einer der Gläubiger bereits
Klage auf die Leistung erhoben hat.
§ 429 [Verzug eines Gesamtgläubigers]
(1) Der Verzug eines Gesamtgläubigers wirkt auch gegen
die übrigen Gläubiger.
(2) Vereinigen sich Forderung und Schuld in der Person eines
Gesamtgläubigers, so erlöschen die Rechte der übrigen
Gläubiger gegen den Schuldner.
(3) Im übrigen finden die Vorschriften der §§
422, 423, 425 entsprechende Anwendung. Insbesondere bleiben, wenn
ein Gesamtgläubiger seine Forderung auf einen anderen überträgt,
die Rechte der übrigen Gläubiger unberührt.
§ 430
[Ausgleichspflicht]
Die Gesamtgläubiger sind im Verhältnisse zueinander zu gleichen Anteilen berechtigt, soweit nicht ein anderes bestimmt ist.
§ 431
[Mehrere Schuldner einer unteilbaren Leistung]
Schulden mehrere eine unteilbare Leistung, so haften sie als Gesamtschuldner.
§ 432
[Mehrere Forderungsberechtigte einer unteilbaren Leistung]
(1) Haben mehrere eine unteilbare Leistung zu fordern, so kann, sofern sie nicht Gesamtgläubiger sind,
der Schuldner nur an alle gemeinschaftlich leisten und jeder Gläubiger nur die Leistung an alle fordern.
Jeder Gläubiger kann verlangen, daß der Schuldner die geschuldete Sache für alle Gläubiger
hinterlegt oder, wenn sie sich nicht zur Hinterlegung eignet, an einen gerichtlich zu bestellenden Verwahrer abliefert.
(2) Im übrigen wirkt eine Tatsache, die nur in der Person eines der Gläubiger eintritt, nicht für und
gegen die übrigen Gläubiger.
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