Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
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ERSTES BUCH: ALLGEMEINER TEIL |
Erster Titel:
Natürliche Personen
§ 1
[Rechtsfähigkeit, Beginn bei Geburt]
Die Rechtsfähigkeit des Menschen beginnt mit der Vollendung der Geburt.
§ 2
[Beginn der Volljährigkeit]
Die Volljährigkeit tritt mit der Vollendung des achtzehnten Lebensjahres ein.
§ 7
[Festlegung und Aufgabe des Wohnsitzes]
(1) Wer sich an einem Orte ständig niederläßt, begründet an diesem Orte seinen Wohnsitz.
(2) Der Wohnsitz kann gleichzeitig an mehreren Orten bestehen.
(3) Der Wohnsitz wird aufgehoben, wenn die Niederlassung mit dem Willen aufgehoben wird, sie aufzugeben.
§ 8
[Wohnsitzregelung für beschränkt Geschäftsfähige und Geschäftsunfähige]
(1) Wer geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, kann ohne den Willen
seines gesetzlichen Vertreters einen Wohnsitz weder begründen noch aufheben.
(2) Ein Minderjähriger, der verheiratet ist oder war, kann selbständig einen Wohnsitz begründen und aufheben.
§ 9
[Standort als Wohnsitz von Soldaten]
(1) Ein Soldat hat seinen Wohnsitz am Standort. Als Wohnsitz eines Soldaten, der im Inland keinen Standort hat,
gilt der letzte inländische Standort.
(2) Diese Vorschriften finden keine Anwendung auf Soldaten, die nur auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leisten
oder die nicht selbständig einen Wohnsitz begründen können.
§ 10 (aufgehoben)
§ 11
[Kindeswohnsitz]
Ein minderjähriges Kind teilt den Wohnsitz der Eltern; es teilt nicht den Wohnsitz eines Elternteils, dem das Recht fehlt,
für die Person des Kindes zu sorgen. Steht keinem Elternteil das Recht zu, für die Person des Kindes zu sorgen,
so teilt das Kind den Wohnsitz desjenigen, dem dieses Recht zusteht. Das Kind behält den Wohnsitz,
bis es ihn rechtsgültig aufhebt.
§ 12
[Namensrecht]
Wird das Recht zum Gebrauch eines Namens dem Berechtigten von einem anderen bestritten oder wird das Interesse
des Berechtigten dadurch verletzt, daß ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht, so kann der Berechtigte
von dem anderen Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen,
so kann er auf Unterlassung klagen.
Zweiter Titel:
Juristische Personen
I. Vereine
1. Allgemeine Vorschriften
§ 21
[Verein ohne wirtschaftlichen Zweck]
Ein Verein, dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, erlangt Rechtsfähigkeit
durch Eintragung in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts.
§ 22 [Verein mit wirtschaftlichem
Zweck]
Ein Verein, dessen Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
gerichtet ist, erlangt in Ermangelung besonderer reichsgesetzlicher
Vorschriften Rechtsfähigkeit durch staatliche Verleihung.
Die Verleihung steht dem Bundesstaate zu, in dessen Gebiete der
Verein seinen Sitz hat.
§ 23 [Verein mit Sitz außerhalb
Deutschlands]
Einem Vereine, der seinen Sitz nicht in einem Bundesstaate
hat, kann in Ermangelung besonderer reichsgesetzlicher Vorschriften
Rechtsfähigkeit durch Beschluß des Bundesrats verliehen
werden.
§ 24 [Sitz des Vereins]
Als Sitz eines Vereins gilt, wenn nicht ein anderes bestimmt
ist, der Ort, an welchem die Verwaltung geführt wird.
§ 25 [Verfassung des Vereins]
Die Verfassung eines rechtsfähigen Vereins wird, soweit
sie nicht auf den nachfolgenden Vorschriften beruht, durch die
Vereinssatzung bestimmt.
§ 26 [Vertretung des Vereins durch
den Vorstand]
(1) Der Verein muß einen Vorstand haben. Der Vorstand
kann aus mehreren Personen bestehen.
(2) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich;
er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Der Umfang
seiner Vertretungsmacht kann durch die Satzung mit Wirkung gegen
Dritte beschränkt werden.
§ 27 [Konstitutionierung und Kompetenz
des Vorstandes]
(1) Die Bestellung des Vorstandes erfolgt durch Beschluß
der Mitgliederversammlung.
(2) Die Bestellung ist jederzeit widerruflich, unbeschadet
des Anspruchs auf die vertragsmäßige Vergütung.
Die Widerruflichkeit kann durch die Satzung auf den Fall beschränkt
werden, daß ein wichtiger Grund für den Widerruf vorliegt;
ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder
Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung.
(3) Auf die Geschäftsführung des Vorstandes finden
die für den Auftrag geltenden Vorschriften der §§
664 bis 670 entsprechende Anwendung.
§ 28 [Fassung der Beschlüsse]
(1) Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, so erfolgt
die Beschlußfassung nach den für die Beschlüsse
der Mitglieder des Vereins geltenden Vorschriften der §§
32, 34.
(2) Ist eine Willenserklärung dem Vereine gegenüber
abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Mitgliede
des Vorstandes.
§ 29 [Amtsgerichtliche Notbestellung]
Soweit die erforderlichen Mitglieder des Vorstandes fehlen,
sind sie in dringenden Fällen für die Zeit bis zur Behebung
des Mangels auf Antrag eines Beteiligten von dem Amtsgericht zu
bestellen, das für den Bezirk, in dem der Verein seinen Sitz
hat, das Vereinsregister führt.
§ 30 [Durch Satzung bestellbare besondere
Vertreter]
Durch die Satzung kann bestimmt werden, daß neben dem
Vorstande für gewisse Geschäfte besondere Vertreter
zu bestellen sind. Die Vertretungsmacht eines solchen Vertreters
erstreckt sich im Zweifel auf alle Rechtsgeschäfte, die der
ihm zugewiesene Geschäftskreis gewöhnlich mit sich bringt.
§ 31 [Vereinshaftung ]
Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der
Vorstand, ein Mitglied des Vorstandes oder ein anderer verfassungsmäßig
berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden
Verrichtungen begangene, zum Schadensersatze verpflichtende Handlung
einem Dritten zufügt.
§ 32 [Mitgliederversammlung]
(1) Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit sie nicht
von dem Vorstand oder einem anderen Vereinsorgane zu besorgen
sind, durch Beschlußfassung in einer Versammlung der Mitglieder
geordnet. Zur Gültigkeit des Beschlusses ist erforderlich,
daß der Gegenstand bei der Berufung bezeichnet wird. Bei
der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen
Mitglieder.
(2) Auch ohne Versammlung der Mitglieder ist ein Beschluß
gültig, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschlusse
schriftlich erklären.
§ 33 [Änderung der Satzung und
des Vereinszwecks]
(1) Zu einem Beschlusse, der eine Änderung der Satzung
enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteilen der erschienenen
Mitglieder erforderlich. Zur Änderung des Zweckes des Vereins
ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung
der nicht erschienenen Mitglieder muß schriftlich erfolgen.
(2) Beruht die Rechtsfähigkeit des Vereins auf Verleihung,
so ist zu jeder Änderung der Satzung staatliche Genehmigung
oder, falls die Verleihung durch den Bundesrat erfolgt ist, die
Genehmigung des Bundesrats erforderlich.
§ 34 [Stimmrechtsausschluß]
Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlußfassung
die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung
oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Vereine
betrifft.
§ 35 [Beeinträchtigung von Sonderrechten
eines Mitgliedes]
Sonderrechte eines Mitglieds können nicht ohne dessen
Zustimmung durch Beschluß der Mitgliederversammlung beeinträchtigt
werden.
§ 36 [Voraussetzungen zum Einberufen
der Mitgliederversammlung]
Die Mitgliederversammlung ist in den durch die Satzung bestimmten
Fällen sowie dann zu berufen, wenn das Interesse des Vereins
es erfordert.
§ 37 [Einberufung durch Minderheitenvotum]
(1) Die Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn der durch
die Satzung bestimmte Teil oder in Ermangelung einer Bestimmung
der zehnte Teil der Mitglieder die Berufung schriftlich unter
Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt.
(2) Wird dem Verlangen nicht entsprochen, so kann das Amtsgericht
die Mitglieder, die das Verlangen gestellt haben, zur Berufung
der Versammlung ermächtigen; es kann Anordnungen über
die Führung des Vorsitzes in der Versammlung treffen. Zuständig
ist das Amtsgericht, das für den Bezirk, in dem der Verein
seinen Sitz hat, das Vereinsregister führt. Auf die Ermächtigung
muß bei der Berufung der Versammlung Bezug genommen werden.
§ 38 [Mitgliedschaft]
Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich.
Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann nicht einem anderen
überlassen werden.
§ 39 [Kündigung der Mitgliedschaft]
(1) Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Vereine berechtigt.
(2) Durch die Satzung kann bestimmt werden, daß der
Austritt nur am Schlusse eines Geschäftsjahrs oder erst nach
dem Ablauf einer Kündigungsfrist zulässig ist; die Kündigungsfrist
kann höchstens zwei Jahre betragen.
§ 40 [Verweisungsnorm]
Die Vorschriften des § 27 Abs. 1, 3, des § 28 Abs.
1 und der §§
32, 33, 38 finden insoweit keine Anwendung, als die Satzung
ein anderes bestimmt.
§ 41 [Vereinsauflösung ]
Der Verein kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung
aufgelöst werden. Zu dem Beschluß ist eine Mehrheit
von drei Vierteilen der erschienenen Mitglieder erforderlich,
wenn nicht die Satzung ein anderes bestimmt.
§ 42 [Folgen des Konkurses]
(1) Der Verein verliert die Rechtsfähigkeit durch die
Eröffnung des Konkurses.
(2) Der Vorstand hat im Falle der Überschuldung die Eröffnung
des Konkursverfahrens oder des gerichtlichen Vergleichsverfahrens
zu beantragen. Wird die Stellung des Antrags verzögert, so
sind die Vorstandsmitglieder, denen ein Verschulden zur Last fällt,
den Gläubigern für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich;
sie haften als Gesamtschuldner.
§ 43 [Rechtsfähigkeitsentzug]
(1) Dem Vereine kann die Rechtsfähigkeit entzogen werden,
wenn er durch einen gesetzwidrigen Beschluß der Mitgliederversammlung
oder durch gesetzwidriges Verhalten des Vorstandes das Gemeinwohl
gefährdet.
(2) Einem Vereine, dessen Zweck nach der Satzung nicht auf
einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, kann
die Rechtsfähigkeit entzogen werden, wenn er einen solchen
Zweck verfolgt.
(3) (Aufgehoben)
(4) Einem Vereine, dessen Rechtsfähigkeit auf Verleihung
beruht, kann die Rechtsfähigkeit entzogen werden, wenn er
einen anderen als den in der Satzung bestimmten Zweck verfolgt.
§ 44 [Zuständigkeit und Verfahren]
(1) Die Zuständigkeit und das Verfahren bestimmen sich
in den Fällen des § 43 nach dem Recht des Landes, in
dem der Verein seinen Sitz hat.
(2) Beruht die Rechtsfähigkeit auf Verleihung durch den
Bundesrat, so erfolgt die Entziehung durch Beschluß des
Bundesrats.
§ 45 [Vermögensaufteilung]
(1) Mit der Auflösung des Vereins oder der Entziehung
der Rechtsfähigkeit fällt das Vermögen an die in
der Satzung bestimmten Personen.
(2) Durch die Satzung kann vorgeschrieben werden, daß
die Anfallberechtigten durch Beschluß der Mitgliederversammlung
oder eines anderen Vereinsorgans bestimmt werden. Ist der Zweck
des Vereins nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
gerichtet, so kann die Mitgliederversammlung auch ohne eine solche
Vorschrift das Vermögen einer öffentlichen Stiftung
oder Anstalt zuweisen.
(3) Fehlt es an einer Bestimmung der Anfallberechtigten, so
fällt das Vermögen, wenn der Verein nach der Satzung
ausschließlich den Interessen seiner Mitglieder diente,
an die zur Zeit der Auflösung oder der Entziehung der Rechtsfähigkeit
vorhandenen Mitglieder zu gleichen Teilen, anderenfalls an den
Fiskus des Bundesstaats, in dessen Gebiete der Verein seinen Sitz
hatte.
§ 46 [Übergang auf den Fiskus]
Fällt das Vereinsvermögen an den Fiskus, so finden
die Vorschriften über eine dem Fiskus als gesetzlichem Erben
anfallende Erbschaft entsprechende Anwendung. Der Fiskus hat das
Vermögen tunlichst in einer den Zwecken des Vereins entsprechenden
Weise zu verwenden.
§ 47 [Liquidation]
Fällt das Vereinsvermögen nicht an den Fiskus, so
muß eine Liquidation stattfinden.
§ 48 [Bestimmung des Liquidatoren]
(1) Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand. Zu Liquidatoren
können auch andere Personen bestellt werden; für die
Bestellung sind die für die Bestellung des Vorstandes geltenden
Vorschriften maßgebend.
(2) Die Liquidatoren haben die rechtliche Stellung des Vorstandes,
soweit sich nicht aus dem Zwecke der Liquidation ein anderes ergibt.
(3) Sind mehrere Liquidatoren vorhanden, so ist für ihre
Beschlüsse Übereinstimmung aller erforderlich, sofern
nicht ein anderes bestimmt ist.
§ 49 [Verfahren bei der Liquidation]
(1) Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu
beendigen, die Forderungen einzuziehen, das übrige Vermögen
in Geld umzusetzen, die Gläubiger zu befriedigen und den
Überschuß den Anfallberechtigten auszuantworten. Zur
Beendigung schwebender Geschäfte können die Liquidatoren
auch neue Geschäfte eingehen. Die Einziehung der Forderungen
sowie die Umsetzung des übrigen Vermögens in Geld darf
unterbleiben, soweit diese Maßregeln nicht zur Befriedigung
der Gläubiger oder zur Verteilung des
Überschusses unter die Anfallberechtigten erforderlich
sind.
(2) Der Verein gilt bis zur Beendigung der Liquidation als
fortbestehend, soweit der Zweck der Liquidation es erfordert.
§ 50 [Öffentliche Bekanntmachung]
(1) Die Auflösung des Vereins oder die Entziehung der
Rechtsfähigkeit ist durch die Liquidatoren öffentlich
bekanntzumachen. In der Bekanntmachung sind die Gläubiger
zur Anmeldung ihrer Ansprüche aufzufordern. Die Bekanntmachung
erfolgt durch das in der Satzung für Veröffentlichungen
bestimmte Blatt, in Ermangelung eines solchen durch dasjenige
Blatt, welches für Bekanntmachungen des Amtsgerichts bestimmt
ist, in dessen Bezirke der Verein seinen Sitz hatte. Die Bekanntmachung
gilt mit dem Ablaufe des zweiten Tages nach der Einrückung
oder der ersten Einrückung als bewirkt.
(2) Bekannte Gläubiger sind durch besondere Mitteilung
zur Anmeldung aufzufordern.
§ 51 [Frist zur Verrmögensauskehr]
Das Vermögen darf den Anfallberechtigten nicht vor dem
Ablauf eines Jahres nach der Bekanntmachung der Auflösung
des Vereins oder der Entziehung der Rechtsfähigkeit ausgeantwortet
werden.
§ 52 [Gläubigerschutzklausel]
(1) Meldet sich ein bekannter Gläubiger nicht, so ist
der geschuldete Betrag, wenn die Berechtigung zur Hinterlegung
vorhanden ist, für den Gläubiger zu hinterlegen.
(2) Ist die Berichtigung einer Verbindlichkeit zur Zeit nicht
ausführbar oder ist eine Verbindlichkeit streitig, so darf
das Vermögen den Anfallberechtigten nur ausgeantwortet werden,
wenn dem Gläubiger Sicherheit geleistet ist.
§ 53 [Schadensersatzbestimmungen für
die Zeit der Liquidation]
Liquidatoren, welche die ihnen nach dem § 42 Abs. 2 und
den §§ 50 bis 52 obliegenden Verpflichtungen verletzen
oder vor der Befriedigung der Gläubiger Vermögen den
Anfallberechtigten ausantworten, sind, wenn ihnen ein Verschulden
zur Last fällt, den Gläubigern für den daraus entstehenden
Schaden verantwortlich; sie haften als Gesamtschuldner.
§ 54 [Vereine ohne Rechtsfähigkeit]
Auf Vereine, die nicht rechtsfähig sind, finden die Vorschriften
über die Gesellschaft Anwendung. Aus einem Rechtsgeschäfte,
das im Namen eines solchen Vereins einem Dritten gegenüber
vorgenommen wird, haftet der Handelnde persönlich; handeln
mehrere, so haften sie als Gesamtschuldner.
2. Eingetragene Vereine
§ 55 [Sachliche und örtliche
Zuständigkeit]
(1) Die Eintragung eines Vereins der im § 21 bezeichneten
Art in das Vereinsregister hat bei dem Amtsgerichte zu geschehen,
in dessen Bezirke der Verein seinen Sitz hat.
(2) Die Landesjustizverwaltungen können die Vereinssachen
einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte zuweisen.
§ 55a [Vereinsregister in maschineller
und automatisierter Form]
(1) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung
bestimmen, daß und in welchem Umfang das Vereinsregister
in maschineller Form als automatisierte Datei geführt wird.
Hierbei muß gewährleistet sein, daß
1. die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Datenverarbeitung
eingehalten, insbesondere Vorkehrungen gegen einen
Datenverlust getroffen sowie die erforderlichen Kopien der
Datenbestände mindestens tagesaktuell gehalten und die
originären Datenbestände sowie deren Kopien sicher
aufbewahrt
werden;
2. die vorzunehmenden Eintragungen alsbald in einen
Datenspeicher aufgenommen und auf Dauer inhaltlich
unverändert in lesbarer Form wiedergegeben werden können;
3. die nach der Anlage zu § 126 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 der
Grundbuchordnung gebotenen Maßnahmen getroffen werden.
Die
Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die
Ermächtigung nach Satz 1 auf die Landesjustizverwaltungen
übertragen.
(2) Die Führung des Vereinsregisters auch in maschineller
Form umfaßt die Einrichtung und Führung eines Verzeichnisses
der Vereine sowie weiterer, für die Führung des Vereinsregisters
erforderlicher Verzeichnisse.
(3) Das maschinell geführte Vereinsregister tritt für
eine Seite des Registers an die Stelle des bisherigen Registers,
sobald die Eintragungen dieser Seite in den für die Vereinsregistereintragungen
bestimmten Datenspeicher aufgenommen und als Vereinsregister freigegeben
worden sind. Die entsprechenden Seiten des bisherigen Vereinsregisters
sind mit einem Schließungsvermerk zu versehen.
(4) Eine Eintragung wird wirksam, sobald sie in den für
die Registereintragungen bestimmten Datenspeicher aufgenommen
ist und auf Dauer inhaltlich unverändert in lesbarer Form
wiedergegeben werden kann. Durch eine Bestätigungsanzeige
oder in anderer geeigneter Weise ist zu überprüfen,
ob diese Voraussetzungen eingetreten sind. Jede Eintragung soll
den Tag angeben, an dem sie wirksam geworden ist.
(5) Die zum Vereinsregister eingereichten Schriftstücke
können zur Ersetzung der Urschrift auch als Wiedergabe auf
einem Bildträger oder auf anderen Datenträgern aufbewahrt
werden, wenn sichergestellt ist, daß die Wiedergaben oder
die Daten innerhalb angemessener Zeit lesbar gemacht werden können.
Bei der Herstellung der Bild- oder Datenträger ist ein schriftlicher
Nachweis über ihre inhaltliche Übereinstimmung mit der
Urschrift anzufertigen.
(6) Wird das Vereinsregister in maschineller Form als automatisierte
Datei geführt, so kann die Datenverarbeitung im Auftrag des
zuständigen Amtsgerichts auf den Anlagen einer anderen staatlichen
Stelle oder auf den Anlagen einer juristischen Person des öffentlichen
Rechts vorgenommen werden, wenn die ordnungsgemäße
Erledigung der Registersachen sichergestellt ist. Die Landesregierungen
werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß
die Daten des bei einem Amtsgericht in maschineller Form geführten
Vereinsregisters an andere Amtsgerichte übermittelt und dort
auch zur Einsicht und zur Erteilung von Ausdrucken bereitgehalten
werden, wenn dies der Erleichterung des Rechtsverkehrs dient und
mit einer rationellen Registerführung vereinbar ist; die
Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Ermächtigung
auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
(7) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere
Vorschriften zu erlassen über die Einzelheiten des Einrichtung
und Führung des Vereinsregisters, auch soweit es maschinell
geführt wird.
§ 56 [Geringste Mitgliederzahl]
Die Eintragung soll nur erfolgen, wenn die Zahl der Mitglieder
mindestens sieben beträgt.
§ 57 [Vorgeschriebener Satzungsinhalt]
(1) Die Satzung muß den Zweck, den Namen und den Sitz
des Vereins enthalten und ergeben, daß der Verein eingetragen
werden soll.
(2) Der Name soll sich von den Namen der an demselben Orte
oder in derselben Gemeinde bestehenden eingetragenen Vereine deutlich
unterscheiden.
§ 58 [Weitere Satzungserfordernisse]
Die Satzung soll Bestimmungen enthalten:
1. über den Eintritt und Austritt der Mitglieder;
2. darüber, ob und welche Beiträge von den Mitgliedern
zu
leisten sind;
3. über die Bildung des Vorstandes;
4. über die Voraussetzungen, unter denen die
Mitgliederversammlung zu berufen ist, über die Form der
Berufung und über die Beurkundung der Beschlüsse.
§ 59 [Eintragung durch Anmeldung]
(1) Der Vorstand hat den Verein zur Eintragung anzumelden.
(2) Der Anmeldung sind beizufügen:
1. die Satzung in Urschrift und Abschrift;
2. eine Abschrift der Urkunden über die Bestellung des
Vorstandes.
(3) Die Satzung soll von mindestens sieben Mitgliedern unterzeichnet
sein und die Angabe des Tages der Errichtung enthalten.
§ 60
[Anmeldungszurückweisung]
Die Anmeldung ist, wenn den Erfordernissen der §§ 56 bis 59
nicht genügt ist, von dem Amtsgericht unter Angabe der Gründe zurückzuweisen.
§ 64
[Inhalt der Eintragung]
Bei der Eintragung sind der Name und der Sitz des Vereins, der Tag der Errichtung der Satzung sowie die Mitglieder des Vorstandes
im Vereinsregister anzugeben. Bestimmungen, die den Umfang der Vertretungsmacht des Vorstandes beschränken oder
die Beschlußfassung des Vorstandes abweichend von der Vorschrift des § 28 Abs.1 regeln,
sind gleichfalls einzutragen.
§ 65
["Eingetragener Verein"- e.V. als Zusatz]
Mit der Eintragung erhält der Name des Vereins den Zusatz "eingetragener Verein".
§ 66
[Öffentliche Bekanntmachung und Rückgabe der Satzungsurschrift]
(1) Das Amtsgericht hat die Eintragung durch das für seine Bekanntmachungen bestimmte Blatt zu veröffentlichen.
(2) Die Urschrift der Satzung ist mit der Bescheinigung der Eintragung zu versehen und zurückzugeben. Die Abschrift
wird von dem Amtsgerichte beglaubigt und mit den übrigen Schriftstücken aufbewahrt.
§ 67
[Anmeldung von Änderungen des Vorstandes]
(1) Jede Änderung des Vorstands ist von dem Vorstand zur Eintragung anzumelden. Der Anmeldung ist eine Abschrift
der Urkunde über die Änderung beizufügen.
(2) Die Eintragung gerichtlich bestellter Vorstandsmitglieder erfolgt von Amts wegen.
§ 68
[Schutz von Dritten bei Vorstandsänderungen; "Negative Publizität"]
Wird zwischen den bisherigen Mitgliedern des Vorstandes und einem Dritten ein Rechtsgeschäft vorgenommen,
so kann die Änderung des Vorstandes dem Dritten nur entgegengesetzt werden, wenn sie zur Zeit der Vornahme
des Rechtsgeschäfts im Vereinsregister eingetragen oder dem Dritten bekannt ist. Ist die Änderung eingetragen,
so braucht der Dritte sie nicht gegen sich gelten zu lassen, wenn er sie nicht kennt, seine Unkenntnis
auch nicht auf Fahrlässigkeit beruht.
§ 69
[Nachweis des Vorstandes mittels Registerauszug]
Der Nachweis, daß der Vorstand aus den im Register eingetragenen Personen besteht, wird Behörden gegenüber
durch ein Zeugnis des Amtsgerichts über die Eintragung geführt.
§ 70
[Schutzklausel bei beschränkter Vertretungsmacht]
Die Vorschriften des § 68 gelten auch für Bestimmungen, die den Umfang
der Vertretungsmacht des Vorstandes beschränken oder die Beschlußfassung des Vorstandes abweichend
von der Vorschrift des § 28 Abs.1 regeln.
§ 71
[Wirksamkeit von Satzungsänderungen]
(1) Änderungen der Satzung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Eintragung in das Vereinsregister.
Die Änderung ist von dem Vorstande zur Eintragung anzumelden. Der Anmeldung ist der die Änderung enthaltende
Beschluß in Urschrift und Abschrift beizufügen.
(2) Die Vorschriften der §§ 60, 64 und
des § 66 Abs.2 finden entsprechende Anwendung.
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§ 72 [Nachweis der Mitgliederzahl]
Der Vorstand hat dem Amtsgericht auf dessen Verlangen jederzeit
eine von ihm vollzogene Bescheinigung über die Zahl der Vereinsmitglieder
einzureichen.
§ 73 [Rechtsfähigkeitsentzug
durch das Amtsgericht]
Sinkt die Zahl der Vereinsmitglieder unter drei herab, so
hat das Amtsgericht auf Antrag des Vorstandes und, wenn der Antrag
nicht binnen drei Monaten gestellt wird, von Amts wegen nach Anhörung
des Vorstandes dem Vereine die Rechtsfähigkeit zu entziehen.
§ 74 [Auflösung des Vereins]
(1) Die Auflösung des Vereins sowie die Entziehung der
Rechtsfähigkeit ist in das Vereinsregister einzutragen. Im
Falle der Eröffnung des Konkurses unterbleibt die Eintragung.
(2) Wird der Verein durch Beschluß der Mitgliederversammlung
oder durch den Ablauf der für die Dauer des Vereins bestimmten
Zeit aufgelöst, so hat der Vorstand die Auflösung zur
Eintragung anzumelden. Der Anmeldung ist im ersteren Falle eine
Abschrift des Auflösungsbeschlusses beizufügen.
(3) Wird dem Verein auf Grund des § 43 die Rechtsfähigkeit
entzogen, so erfolgt die Eintragung auf Anzeige der zuständigen
Behörde.
§ 75 [Eröffnung des Konkurses]
Die Eröffnung des Konkurses ist von Amts wegen einzutragen.
Das gleiche gilt von der Aufhebung des Eröffnungsbeschlusses.
§ 76 [Liquidatoreneintragung in das
Vereinsregister]
(1) Die Liquidatoren sind in das Vereinsregister einzutragen.
Das gleiche gilt von Bestimmungen, welche die Beschlußfassung
der Liquidatoren abweichend von der Vorschrift des § 48 Abs.
3 regeln.
(2) Die Anmeldung hat durch den Vorstand, bei späteren
Änderungen durch die Liquidatoren zu erfolgen. Der Anmeldung
der durch Beschluß der Mitgliederversammlung bestellten
Liquidatoren ist eine Abschrift des Beschlusses, der Anmeldung
einer Bestimmung
über die Beschlußfassung der Liquidatoren eine
Abschrift der die Bestimmung enthaltenden Urkunde beizufügen.
(3) Die Eintragung gerichtlich bestellter Liquidatoren geschieht
von Amts wegen.
§ 77 [Anmeldung zum Vereinsregister]
Die Anmeldungen zum Vereinsregister sind von den Mitgliedern
des Vorstandes sowie von den Liquidatoren mittels öffentlich
beglaubigter Erklärung zu bewirken.
§ 78 [Durchsetzung mittels Zwangsgeld]
(1) Das Amtsgericht kann die Mitglieder des Vorstandes zur
Befolgung der Vorschriften des § 67 Abs. 1, des § 71
Abs. 1, des § 72, des § 74 Abs. 2 und des § 76
durch Festsetzung von Zwangsgeld anhalten.
(2) In gleicher Weise können die Liquidatoren zur Befolgung
der Vorschriften des § 76 angehalten werden.
§ 79 [Einsicht in das Vereinsregister]
(1) Die Einsicht des Vereinsregisters sowie der von dem Vereine
bei dem Amtsgericht eingereichten Schriftstücke ist jedem
gestattet. Von den Eintragungen kann eine Abschrift gefordert
werden; die Abschrift ist auf Verlangen zu beglaubigen. Werden
die Schriftstücke nach § 55 a Abs. 5 aufbewahrt, so
kann eine Abschrift nur von der Wiedergabe gefordert werden. Die
Abschrift ist auf Verlangen zu beglaubigen. Eine Einsicht in das
Original ist nur gestattet, wenn ein berechtigtes Interesse an
der Einsicht darin dargelegt wird.
(2) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das
die
Übermittlung der Daten aus dem maschinell geführten
Vereinsregister durch Abruf ermöglicht, ist zulässig,
sofern sichergestellt ist, daß
1. der Abruf von Daten die nach Absatz 1 zulässige Einsicht
nicht überschreitet und
2. die Zulässigkeit der Abrufe auf der Grundlage einer
Protokollierung kontrolliert werden kann.
(3) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens nach
Absatz 2 bedarf der Genehmigung durch die von der Landesregierung
bestimmten Stelle. Die Genehmigung darf erteilt werden
1. öffentlichen Stellen, soweit der Abruf von Daten ausschließlich
zur Erfüllung der ihnen gesetzlich zugewiesenen Aufgaben
erfolgt,
2. nicht öffentlichen Stellen, soweit der Abruf von Daten
zur Wahrnehmung eines berechtigten beruflichen oder gewerblichen
Interesses des Empfängers erfolgt und kein Grund zu der Annahme
besteht, daß die Daten zu anderen als zu den vom Empfänger
dargelegten Zwecken abgerufen werden.
(4) Die Genehmigung setzt ferner voraus, daß
1. diese Form der Datenübermittlung wegen der Vielzahl
der Übermittlungen oder wegen ihrer besonderen Eilbedürftigkeit
angemessen ist,
2. auf seiten des Empfängers die Grundsätze einer
ordnungsgemäßen Datenverarbeitung eingehalten werden
und
3. auf seiten der speichernden Stelle die technischen Möglichkeiten
der Einrichtung und Abwicklung des Verfahrens gegeben sind und
eine Störung ihres Geschäftsbetriebs nicht zu erwarten
ist.
(5) Die Genehmigung kann auch für den Abruf der Daten
aus mehreren oder allen in einem Land maschinell geführten
Vereinsregistern erteilt werden.
(6) Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen
nach den Absätzen 2 bis 4 weggefallen ist. Sie kann widerrufen
werden, wenn die Anlage mißbräuchlich benutzt worden
ist.
(7) Anstelle der Genehmigung kann ein öffentlich-rechtlicher
Vertrag oder eine Verwaltungsvereinbarung geschlossen werden.
(8) Soweit in dem automatisierten Verfahren personenbezogene
Daten übermittelt werden, darf der Empfänger diese nur
für den Zweck verwenden, zu dessen Erfüllung sie ihm
übermittelt worden sind. Bei der Genehmigung nach Absatz
3 Satz 2 Nr. 2 ist der Empfänger darauf hinzuweisen.
(9) Ist der Empfänger eine nicht öffentliche Stelle,
gilt § 38 des Bundesdatenschutzgesetzes mit der Maßgabe,
daß die Aufsichtsbehörde die Ausführung der Vorschriften
über den Datenschutz auch dann überwacht, wenn keine
hinreichenden Anhaltspunkte für eine Verletzung dieser Vorschriften
vorliegen.
(10) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Gebühren
für die Einrichtung und die Nutzung eines automatisierten
Abrufverfahrens nach Absatz 2 zu bestimmen. Die Gebührensätze
sind so zu bemessen, daß der mit der Einrichtung und Nutzung
des Verfahrens verbundene Personal- und Sachaufwand gedeckt wird;
hierbei kann daneben die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder
der sonstige Nutzen für den Begünstigten angemessen
berücksichtigt werden.
II. Stiftungen
§ 80 [Entstehung einer Stiftung]
Zur Entstehung einer rechtsfähigen Stiftung ist außer
dem Stiftungsgeschäfte die Genehmigung des Bundesstaats erforderlich,
in dessen Gebiete die Stiftung ihren Sitz haben soll. Soll die
Stiftung ihren Sitz nicht in einem Bundesstaate haben, so ist
die Genehmigung des Bundesrats erforderlich. Als Sitz der Stiftung
gilt, wenn nicht ein anderes bestimmt ist, der Ort, an welchem
die Verwaltung geführt wird.
§ 81 [Lebenden]
/Schriftform des Stiftungsgeschäftes unter Lebenden;
Widerruf
(1) Das Stiftungsgeschäft unter Lebenden bedarf der schriftlichen
Form.
(2) Bis zur Erteilung der Genehmigung ist der Stifter zum
Widerrufe berechtigt. Ist die Genehmigung bei der zuständigen
Behörde nachgesucht, so kann der Widerruf nur dieser gegenüber
erklärt werden. Der Erbe des Stifters ist zum Widerrufe nicht
berechtigt, wenn der Stifter das Gesuch bei der zuständigen
Behörde eingereicht oder im Falle der notariellen Beurkundung
des Stiftungsgeschäfts den Notar bei oder nach der Beurkundung
mit der Einreichung betraut hat.
§ 82 [Übertragung des Vermögens
nach Genehmigung]
Wird die Stiftung genehmigt, so ist der Stifter verpflichtet,
das in dem Stiftungsgeschäfte zugesicherte Vermögen
auf die Stiftung zu übertragen. Rechte, zu deren Übertragung
der Abtretungsvertrag genügt, gehen mit der Genehmigung auf
die Stiftung über, sofern nicht aus dem Stiftungsgeschäfte
sich ein anderer Wille des Stifters ergibt.
§ 83 [Genehmigungseinholung bei der
Stiftung von Todes wegen]
Besteht das Stiftungsgeschäft in einer Verfügung
von Todes wegen, so hat das Nachlaßgericht die Genehmigung
einzuholen, sofern sie nicht von dem Erben oder dem Testamentsvollstrecker
nachgesucht wird.
§ 84 [Rückwirkung der Genehmigung]
Wird die Stiftung erst nach dem Tode des Stifters genehmigt,
so gilt sie für die Zuwendungen des Stifters als schon vor
dessen Tode entstanden.
§ 85 [Verfassung einer Stiftung]
Die Verfassung einer Stiftung wird, soweit sie nicht auf Reichs-
oder Landesgesetz beruht, durch das Stiftungsgeschäft bestimmt.
§ 86 [Verweisung auf das Vereinsrecht]
Die Vorschriften des § 26, des § 27 Abs. 3 und der
§§ 28 bis 31,
42 finden auf Stiftungen entsprechende Anwendung, die Vorschriften
des § 27 Abs. 3 und des § 28 Abs. 1 jedoch nur insoweit,
als sich nicht aus der Verfassung, insbesondere daraus, daß
die Verwaltung der Stiftung von einer öffentlichen Behörde
geführt wird, ein anderes ergibt. Die Vorschriften des §
28 Abs. 2 und des § 29 finden auf Stiftungen, deren Verwaltung
von einer
öffentlichen Behörde geführt wird, keine Anwendung.
§ 87 [Aufhebung der Stiftung bei Zweckverfehlung
und Umwandlung des Zweckes]
(1) Ist die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich
geworden oder gefährdet sie das Gemeinwohl, so kann die zuständige
Behörde der Stiftung eine andere Zweckbestimmung geben oder
sie aufheben.
(2) Bei der Umwandlung des Zweckes ist die Absicht des Stifters
tunlichst zu berücksichtigen, insbesondere dafür Sorge
zu tragen, daß die Erträge des Stiftungsvermögens
dem Personenkreise, dem sie zustatten kommen sollten, im Sinne
des Stifters tunlichst erhalten bleiben. Die Behörde kann
die Verfassung der Stiftung ändern, soweit die Umwandlung
des Zweckes es erfordert.
(3) Vor der Umwandlung des Zweckes und der Änderung der
Verfassung soll der Vorstand der Stiftung gehört werden.
§ 88 [Wirkung des Erlöschens;
Vermögensanfall]
Mit dem Erlöschen der Stiftung fällt das Vermögen
an die in der Verfassung bestimmten Personen. Die Vorschriften
der §§ 46 bis 53 finden entsprechende Anwendung.
III. Juristische Personen des öffentlichen Rechtes
§ 89 [Haftung und Vermögensverfall]
(1) Die Vorschrift des § 31 findet auf den Fiskus sowie
auf die Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen
Rechtes entsprechende Anwendung.
(2) Das gleiche gilt, soweit bei Körperschaften, Stiftungen
und Anstalten des öffentlichen Rechtes der Konkurs zulässig
ist, von der Vorschrift des § 42 Abs.
2. Zweiter Abschnitt - Sachen. Tiere
§ 90 [Gesetzesdefinition für
Sachen]
Sachen im Sinne des Gesetzes sind nur körperliche Gegenstände.
§ 90a [Anwendung des Sachbegriffes
auf Tiere]
Tiere sind keine Sachen. Sie werden durch besondere Gesetze
geschützt. Auf sie sind die für Sachen geltenden Vorschriften
entsprechend anzuwenden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.
§ 91 [Vertretbare Sachen]
Vertretbare Sachen im Sinne des Gesetzes sind bewegliche Sachen,
die im Verkehre nach Zahl, Maß oder Gewicht bestimmt zu
werden pflegen.
§ 92 [Verbrauchbare Sachen]
(1) Verbrauchbare Sachen im Sinne des Gesetzes sind bewegliche
Sachen, deren bestimmungsmäßiger Gebrauch in dem Verbrauch
oder in der Veräußerung besteht.
(2) Als verbrauchbar gelten auch bewegliche Sachen, die zu
einem Warenlager oder zu einem sonstigen Sachinbegriffe gehören,
dessen bestimmungsmäßiger Gebrauch in der Veräußerung
der einzelnen Sachen besteht.
§ 93 [Wesentliche Bestandteile]
Bestandteile einer Sache, die voneinander nicht getrennt werden
können, ohne daß der eine oder der andere zerstört
oder in seinem Wesen verändert wird (wesentliche Bestandteile),
können nicht Gegenstand besonderer Rechte sein.
§ 94 [Wesentliche Bestandteile eines
Grundstückes oder Gebäudes]
(1) Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks
gehören die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen,
insbesondere Gebäude, sowie die Erzeugnisse des Grundstücks,
solange sie mit dem Boden zusammenhängen. Samen wird mit
dem Aussäen, eine Pflanze wird mit dem Einpflanzen wesentlicher
Bestandteil des Grundstücks.
(2) Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Gebäudes
gehören die zur Herstellung des Gebäudes eingefügten
Sachen.
§ 95 [Vorübergehende Verbindung;
Scheinbestandteile]
(1) Zu den Bestandteilen eines Grundstücks gehören
solche Sachen nicht, die nur zu einem vorübergehenden Zwecke
mit dem Grund und Boden verbunden sind. Das gleiche gilt von einem
Gebäude oder anderen Werke, das in Ausübung eines Rechtes
an einem fremden Grundstücke von dem Berechtigten mit dem
Grundstücke verbunden worden ist.
(2) Sachen, die nur zu einem vorübergehenden Zwecke in
ein Gebäude eingefügt sind, gehören nicht zu den
Bestandteilen des Gebäudes.
§ 96 [Rechte als Bestandteile eines
Grundstücks]
Rechte, die mit dem Eigentum an einem Grundstücke verbunden
sind, gelten als Bestandteile des Grundstücks.
§ 97 [Zubehör]
(1) Zubehör sind bewegliche Sachen, die, ohne Bestandteile
der Hauptsache zu sein, dem wirtschaftlichen Zwecke der Hauptsache
zu dienen bestimmt sind und zu ihr in einem dieser Bestimmung
entsprechenden räumlichen Verhältnisse stehen. Eine
Sache ist nicht Zubehör, wenn sie im Verkehre nicht als Zubehör
angesehen wird.
(2) Die vorübergehende Benutzung einer Sache für
den wirtschaftlichen Zweck einer anderen begründet nicht
die Zubehöreigenschaft. Die vorübergehende Trennung
eines Zubehörstücks von der Hauptsache hebt die Zubehöreigenschaft
nicht auf.
§ 98 [Gerätschaften zum gewerblichen
und landwirtschaftlichen Betrieb]
Dem wirtschaftlichen Zwecke der Hauptsache sind zu dienen
bestimmt:
1. bei einem Gebäude, das für einen gewerblichen
Betrieb dauernd eingerichtet ist, insbesondere bei einer Mühle,
einer Schmiede, einem Brauhaus, einer Fabrik, die zu dem Betriebe
bestimmten Maschinen und sonstigen Gerätschaften;
2. bei einem Landgute das zum Wirtschaftsbetriebe bestimmte
Gerät und Vieh, die landwirtschaftlichen Erzeugnisse, soweit
sie zur Fortführung der Wirtschaft bis zu der Zeit erforderlich
sind, zu welcher gleiche oder ähnliche Erzeugnisse voraussichtlich
gewonnen werden, sowie der vorhandene, auf dem Gute gewonnene
Dünger.
§ 99 [Früchte]
(1) Früchte einer Sache sind die Erzeugnisse der Sache
und die sonstige Ausbeute, welche aus der Sache ihrer Bestimmung
gemäß gewonnen wird.
(2) Früchte eines Rechtes sind die Erträge, welche
das Recht seiner Bestimmung gemäß gewährt, insbesondere
bei einem Rechte auf Gewinnung von Bodenbestandteilen die gewonnenen
Bestandteile.
(3) Früchte sind auch die Erträge, welche eine Sache
oder ein Recht vermöge eines Rechtsverhältnisses gewährt.
§ 100 [Nutzungen]
Nutzungen sind die Früchte einer Sache oder eines Rechtes
sowie die Vorteile, welche der Gebrauch der Sache oder des Rechtes
gewährt.
§ 101 [Verteilung der Früchte]
Ist jemand berechtigt, die Früchte einer Sache oder eines
Rechtes bis zu einer bestimmten Zeit oder von einer bestimmten
Zeit an zu beziehen, so gebühren ihm, sofern nicht ein anderes
bestimmt ist:
1. die im § 99 Abs. 1 bezeichneten Erzeugnisse und Bestandteile,
auch wenn er sie als Früchte eines Rechtes zu beziehen hat,
insoweit, als sie während der Dauer der Berechtigung von
der Sache getrennt werden;
2. andere Früchte insoweit, als sie während der
Dauer der Berechtigung fällig werden; bestehen jedoch die
Früchte in der Vergütung für die Überlassung
des Gebrauchs oder des Fruchtgenusses, in Zinsen, Gewinnanteilen
oder anderen regelmäßig wiederkehrenden Erträgen,
so gebührt dem Berechtigten ein der Dauer seiner Berechtigung
entsprechender Teil.
§ 102 [Kostenersatz bei Herausgabe]
Wer zur Herausgabe von Früchten verpflichtet ist, kann
Ersatz der auf die Gewinnung der Früchte verwendeten Kosten
insoweit verlangen, als sie einer ordnungsmäßigen Wirtschaft
entsprechen und den Wert der Früchte nicht übersteigen.
§ 103 [Lastentragungspflicht]
Wer verpflichtet ist, die Lasten einer Sache oder eines Rechtes
bis zu einer bestimmten Zeit oder von einer bestimmten Zeit an
zu tragen, hat, sofern nicht ein anderes bestimmt ist, die regelmäßig
wiederkehrenden Lasten nach dem Verhältnisse der Dauer seiner
Verpflichtung, andere Lasten insoweit zu tragen, als sie während
der Dauer seiner Verpflichtung zu entrichten sind.
Dritter Abschnitt - Rechtsgeschafte
Erster Titel - Geschäftsfähigkeit
§ 104 [Geschäftsunfähigkeit]
Geschäftsunfähig ist:
1. wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat;
2. wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden
Zustande krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet,
sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender
ist.
3. (Aufgehoben).
§ 105 [Nichtigkeitsgründe bei
Willenserklärungen]
(1) Die Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen
ist nichtig.
(2) Nichtig ist auch eine Willenserklärung, die im Zustande
der Bewußtlosigkeit oder vorübergehender Störung
der Geistestätigkeit abgegeben wird.
§ 106 [Beschränkte Geschäftsfähigkeit
Minderjähriger]
Ein Minderjähriger, der das siebente Lebensjahr vollendet
hat, ist nach Maßgabe der §§ 107 bis 113 in der
Geschäftsfähigkeit beschränkt.
§ 107 [Einwilligung bei Minderjährigen]
Der Minderjährige bedarf zu einer Willenserklärung,
durch die er nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt,
der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters.
§ 108 [Wirksamkeit von Verträgen
ohne Einwilligung]
(1) Schließt der Minderjährige einen Vertrag ohne
die erforderliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters, so
hängt die Wirksamkeit des Vertrags von der Genehmigung des
Vertreters ab.
(2) Fordert der andere Teil den Vertreter zur Erklärung
über die Genehmigung auf, so kann die Erklärung nur
ihm gegenüber erfolgen; eine vor der Aufforderung dem Minderjährigen
gegenüber erklärte Genehmigung oder Verweigerung der
Genehmigung wird unwirksam. Die Genehmigung kann nur bis zum Ablaufe
von zwei Wochen nach dem Empfange der Aufforderung erklärt
werden; wird sie nicht erklärt, so gilt sie als verweigert.
(3) Ist der Minderjährige unbeschränkt geschäftsfähig
geworden, so tritt seine Genehmigung an die Stelle der Genehmigung
des Vertreters.
§ 109 [Widerrufsrecht des Vertragspartners]
(1) Bis zur Genehmigung des Vertrags ist der andere Teil zum
Widerrufe berechtigt. Der Widerruf kann auch dem Minderjährigen
gegenüber erklärt werden.
(2) Hat der andere Teil die Minderjährigkeit gekannt,
so kann er nur widerrufen, wenn der Minderjährige der Wahrheit
zuwider die Einwilligung des Vertreters behauptet hat; er kann
auch in diesem Falle nicht widerrufen, wenn ihm das Fehlen der
Einwilligung bei dem Abschlusse des Vertrags bekannt war.
§ 110 [Vertragsschluß durch
Bewirken der vertragsmäßigen Leistung, "Taschengeldparagraph"]
Ein von dem Minderjährigen ohne Zustimmung des gesetzlichen
Vertreters geschlossener Vertrag gilt als von Anfang an wirksam,
wenn der Minderjährige die vertragsmäßige Leistung
mit Mitteln bewirkt, die ihm zu diesem Zwecke oder zu freier Verfügung
von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten
überlassen worden sind.
§ 111 [Einseitiges Geschäft
des Minderjährigen ohne Einwilligung]
Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das der Minderjährige
ohne die erforderliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters
vornimmt, ist unwirksam. Nimmt der Minderjährige mit dieser
Einwilligung ein solches Rechtsgeschäft einem anderen gegenüber
vor, so ist das Rechtsgeschäft unwirksam, wenn der Minderjährige
die Einwilligung nicht in schriftlicher Form vorlegt und der andere
das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist.
Die Zurückweisung ist ausgeschlossen, wenn der Vertreter
den anderen von der Einwilligung in Kenntnis gesetzt hatte.
§ 112 [Unbeschränkte Geschäftsfähigkeit
beim Führen eines Gewerbebetriebes]
(1) Ermächtigt der gesetzliche Vertreter mit Genehmigung
des Vormundschaftsgerichts den Minderjährigen zum selbständigen
Betrieb eines Erwerbsgeschäfts, so ist der Minderjährige
für solche Rechtsgeschäfte unbeschränkt geschäftsfähig,
welche der Geschäftsbetrieb mit sich bringt. Ausgenommen
sind Rechtsgeschäfte, zu denen der Vertreter der Genehmigung
des Vormundschaftsgerichts bedarf.
(2) Die Ermächtigung kann von dem Vertreter nur mit Genehmigung
des Vormundschaftsgerichts zurückgenommen werden.
§ 113 [Unbeschänkte Geschäftsfähigkeit
des Minderjährigen in einem Dienstverhältnis]
(1) Ermächtigt der gesetzliche Vertreter den Minderjährigen,
in Dienst oder in Arbeit zu treten, so ist der Minderjährige
für solche Rechtsgeschäfte unbeschränkt geschäftsfähig,
welche die Eingehung oder Aufhebung eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses
der gestatteten Art oder die Erfüllung der sich aus einem
solchen Verhältnis ergebenden Verpflichtungen betreffen.
Ausgenommen sind Verträge, zu denen der Vertreter der Genehmigung
des Vormundschaftsgerichts bedarf.
(2) Die Ermächtigung kann von dem Vertreter zurückgenommen
oder eingeschränkt werden.
(3) Ist der gesetzliche Vertreter ein Vormund, so kann die
Ermächtigung, wenn sie von ihm verweigert wird, auf Antrag
des Minderjährigen durch das Vormundschaftsgericht ersetzt
werden. Das Vormundschaftsgericht hat die Ermächtigung zu
ersetzen, wenn sie im Interesse des Mündels liegt.
(4) Die für einen einzelnen Fall erteilte Ermächtigung
gilt im Zweifel als allgemeine Ermächtigung zur Eingehung
von Verhältnissen derselben Art.
§ 114 (aufgehoben)
§ 115 (aufgehoben)
Zweiter Titel - Willenserklärung
§ 116 [Willenserklärung mit
geheimem Vorbehalt]
Eine Willenserklärung ist nicht deshalb nichtig, weil
sich der Erklärende insgeheim vorbehält, das Erklärte
nicht zu wollen. Die Erklärung ist nichtig, wenn sie einem
anderen gegenüber abzugeben ist und dieser den Vorbehalt
kennt.
§ 117 [Scheingeschäft]
(1) Wird eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber
abzugeben ist, mit dessen Einverständnisse nur zum Schein
abgegeben, so ist sie nichtig.
(2) Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft
verdeckt, so finden die für das verdeckte Rechtsgeschäft
geltenden Vorschriften Anwendung.
§ 118 [Nicht ernstlich gemeinte Willenserklärung]
Eine nicht ernstlich gemeinte Willenserklärung, die in
der Erwartung abgegeben wird, der Mangel der Ernstlichkeit werde
nicht verkannt werden, ist nichtig.
§ 119 [Erklärungs- und Inhaltsirrtum]
(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über
deren Inhalt im Irrtume war oder eine Erklärung dieses Inhalts
überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten,
wenn anzunehmen ist, daß er sie bei Kenntnis der Sachlage
und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben
haben würde.
(2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt
auch der Irrtum
über solche Eigenschaften der Person oder der Sache,
die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.
§ 120 [Anfechtungsgrund der unrichtigen
Übermittlung]
Eine Willenserklärung, welche durch die zur Übermittlung
verwendete Person oder Anstalt unrichtig übermittelt worden
ist, kann unter der gleichen Voraussetzung angefochten werden
wie nach § 119 eine irrtümlich abgegebene Willenserklärung.
§ 121 [Anfechtungsfrist]
(1) Die Anfechtung muß in den Fällen der §§
119, 120 ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgen,
nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrunde Kenntnis
erlangt hat. Die einem Abwesenden gegenüber erfolgte Anfechtung
gilt als rechtzeitig erfolgt, wenn die Anfechtungserklärung
unverzüglich abgesendet worden ist.
(2) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe
der Willenserklärung dreißig Jahre verstrichen sind.
§ 122 [Schadensersatzpflicht bei
Anfechtung]
(1) Ist eine Willenserklärung nach § 118 nichtig
oder auf Grund der §§ 119, 120 angefochten, so hat der
Erklärende, wenn die Erklärung einem anderen gegenüber
abzugeben war, diesem, andernfalls jedem Dritten den Schaden zu
ersetzen, den der andere oder der Dritte dadurch erleidet, daß
er auf die Gültigkeit der Erklärung vertraut, jedoch
nicht über den Betrag des Interesses hinaus, welches der
andere oder der Dritte an der Gültigkeit der Erklärung
hat.
(2) Die Schadensersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Beschädigte
den Grund der Nichtigkeit oder der Anfechtbarkeit kannte oder
infolge von Fahrlässigkeit nicht kannte (kennen mußte).
§ 123 [Anfechtungsgrund Täuschung
oder Drohung]
(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige
Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden
ist, kann die Erklärung anfechten.
(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist
eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben
war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte
oder kennen mußte. Soweit ein anderer als derjenige, welchem
gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung
unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm
gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder
kennen mußte.
§ 124 [Anfechtungsfrist]
(1) Die Anfechtung einer nach § 123 anfechtbaren Willenserklärung
kann nur binnen Jahresfrist erfolgen.
(2) Die Frist beginnt im Falle der arglistigen Täuschung
mit dem Zeitpunkt, in welchem der Anfechtungsberechtigte die Täuschung
entdeckt, im Falle der Drohung mit dem Zeitpunkt, in welchem die
Zwangslage aufhört. Auf den Lauf der Frist finden die für
die Verjährung geltenden Vorschriften des § 203 Abs.
2 und der §§ 206, 207 entsprechende Anwendung.
(3) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe
der Willenserklärung dreißig Jahre verstrichen sind.
§ 125 [Nichtigkeit bei Verstoß
gegen Formerfordernis]
Ein Rechtsgeschäft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen
Form ermangelt, ist nichtig. Der Mangel der durch Rechtsgeschäft
bestimmten Form hat im Zweifel gleichfalls Nichtigkeit zur Folge.
§ 126 [Bestimmung der gesetzlichen
Schriftform]
(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so
muß die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch
Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens
unterzeichnet werden.
(2) Bei einem Vertrage muß die Unterzeichnung der Parteien
auf derselben Urkunde erfolgen. Werden über den Vertrag mehrere
gleichlautende Urkunden aufgenommen, so genügt es, wenn jede
Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet.
(3) Die schriftliche Form wird durch die notarielle Beurkundung
ersetzt.
§ 127 [Rechtsgeschäftliche Form]
Die Vorschriften des § 126 gelten im Zweifel auch für
die durch Rechtsgeschäft bestimmte schriftliche Form. Zur
Wahrung der Form genügt jedoch, soweit nicht ein anderer
Wille anzunehmen ist, telegraphische Übermittelung und bei
einem Vertrage Briefwechsel; wird eine solche Form gewählt,
so kann nachträglich eine dem § 126 entsprechende Beurkundung
verlangt werden.
§ 127a [Gerichtsprotokoll als notariele
Beurkundung]
Die notarielle Beurkundung wird bei einem gerichtlichen Vergleich
durch die Aufnahme der Erklärungen in ein nach den Vorschriften
der Zivilprozeßordnung errichtetes Protokoll ersetzt.
§ 128 [Notarielle Beurkundung]
Ist durch Gesetz notarielle Beurkundung eines Vertrags vorgeschrieben,
so genügt es, wenn zunächst der Antrag und sodann die
Annahme des Antrags von einem Notar beurkundet wird.
§ 129 [Öffentliche Beglaubigung]
(1) Ist durch Gesetz für eine Erklärung öffentliche
Beglaubigung vorgeschrieben, so muß die Erklärung schriftlich
abgefaßt und die Unterschrift des Erklärenden von einem
Notar beglaubigt werden. Wird die Erklärung von dem Aussteller
mittels Handzeichens unterzeichnet, so ist die im § 126 Abs.
1 vorgeschriebene Beglaubigung des Handzeichens erforderlich und
genügend.
(2) Die öffentliche Beglaubigung wird durch die notarielle
Beurkundung der Erklärung ersetzt.
§ 130 [Zugang bei Willenserklärungen
unter Abwesenden]
(1) Eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber
abzugeben ist, wird, wenn sie in dessen Abwesenheit abgegeben
wird, in dem Zeitpunkte wirksam, in welchem sie ihm zugeht. Sie
wird nicht wirksam, wenn dem anderen vorher oder gleichzeitig
ein Widerruf zugeht.
(2) Auf die Wirksamkeit der Willenserklärung ist es ohne
Einfluß, wenn der Erklärende nach der Abgabe stirbt
oder geschäftsunfähig wird.
(3) Diese Vorschriften finden auch dann Anwendung, wenn die
Willenserklärung einer Behörde gegenüber abzugeben
ist.
§ 131 [Zugang bei beschränkt
Geschäftsfähigen und Geschäftsunfähigen]
(1) Wird die Willenserklärung einem Geschäftsunfähigen
gegenüber abgegeben, so wird sie nicht wirksam, bevor sie
dem gesetzlichen Vertreter zugeht.
(2) Das gleiche gilt, wenn die Willenserklärung einer
in der Geschäftsfähigkeit beschränkten Person gegenüber
abgegeben wird. Bringt die Erklärung jedoch der in der Geschäftsfähigkeit
beschränkten Person lediglich einen rechtlichen Vorteil oder
hat der gesetzliche Vertreter seine Einwilligung erteilt, so wird
die Erklärung in dem Zeitpunkte wirksam, in welchem sie ihr
zugeht.
§ 132 [Fiktion des Zugehens mittels
Zustellung]
(1) Eine Willenserklärung gilt auch dann als zugegangen,
wenn sie durch Vermittelung eines Gerichtsvollziehers zugestellt
worden ist. Die Zustellung erfolgt nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung.
(2) Befindet sich der Erklärende über die Person
desjenigen, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben
ist, in einer nicht auf Fahrlässigkeit beruhenden Unkenntnis
oder ist der Aufenthalt dieser Person unbekannt, so kann die Zustellung
nach den für die öffentliche Zustellung einer Ladung
geltenden Vorschriften der Zivilprozeßordnung erfolgen.
Zuständig für die Bewilligung ist im ersteren Falle
das Amtsgericht, in dessen Bezirke der Erklärende seinen
Wohnsitz oder in Ermangelung eines inländischen Wohnsitzes
seinen Aufenthalt hat, im letzteren Falle das Amtsgericht, in
dessen Bezirke die Person, welcher zuzustellen ist, den letzten
Wohnsitz oder in Ermangelung eines inländischen Wohnsitzes
den letzten Aufenthalt hatte.
§ 133 [Auslegung von Willenserklärungen]
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche
Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne
des Ausdrucks zu haften.
§ 134 [Nichtigkeit bei Gesetzesverstoß]
Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot
verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz
ein anderes ergibt.
§ 135 [Relative Unwirksamkeit bei
gesetzlichem Veräußerungsverbot]
(1) Verstößt die Verfügung über einen
Gegenstand gegen ein gesetzliches Veräußerungsverbot,
das nur den Schutz bestimmter Personen bezweckt, so ist sie nur
diesen Personen gegenüber unwirksam. Der rechtsgeschäftlichen
Verfügung steht eine Verfügung gleich, die im Wege der
Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung erfolgt.
(2) Die Vorschriften zugunsten derjenigen, welche Rechte von
einem Nichtberechtigten herleiten, finden entsprechende Anwendung.
§ 136 [Behördliches Veräußerungsverbot]
Ein Veräußerungsverbot, das von einem Gericht oder
von einer anderen Behörde innerhalb ihrer Zuständigkeit
erlassen wird, steht einem gesetzlichen Veräußerungsverbote
der im § 135 bezeichneten Art gleich.
§ 137 [Verbot und Beschränkung
von Verfügungen durch Rechtsgeschäft]
Die Befugnis zur Verfügung über ein veräußerliches
Recht kann nicht durch Rechtsgeschäft ausgeschlossen oder
beschränkt werden. Die Wirksamkeit einer Verpflichtung, über
ein solches Recht nicht zu verfügen, wird durch diese Vorschrift
nicht berührt.
§ 138 [Nichtigkeit infolge von Sittenwidrigkeit]
(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt,
ist nichtig.
(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch
das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit,
des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche
eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile
versprechen oder gewähren läßt, die in einem auffälligen
Mißverhältnis zu der Leistung stehen.
§ 139 [Nichtigkeit eines Teils]
Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das
ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist,
daß es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.
§ 140 [Auslegung bei Nichtigkeit]
Entspricht ein nichtiges Rechtsgeschäft den Erfordernissen
eines anderen Rechtsgeschäfts, so gilt das letztere, wenn
anzunehmen ist, daß dessen Geltung bei Kenntnis der Nichtigkeit
gewollt sein würde.
§ 141 [Wirkung der Bestätigung
eines nichtigen Rechtsgeschäfts]
(1) Wird ein nichtiges Rechtsgeschäft von demjenigen,
welcher es vorgenommen hat, bestätigt, so ist die Bestätigung
als erneute Vornahme zu beurteilen.
(2) Wird ein nichtiger Vertrag von den Parteien bestätigt,
so sind diese im Zweifel verpflichtet, einander zu gewähren,
was sie haben würden, wenn der Vertrag von Anfang an gültig
gewesen wäre.
§ 142 [Anfechtungswirkung]
(1) Wird ein anfechtbares Rechtsgeschäft angefochten,
so ist es als von Anfang an nichtig anzusehen.
(2) Wer die Anfechtbarkeit kannte oder kennen mußte,
wird, wenn die Anfechtung erfolgt, so behandelt, wie wenn er die
Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts gekannt hätte oder hätte
kennen müssen.
§ 143 [Anfechtungserklärung]
(1) Die Anfechtung erfolgt durch Erklärung gegenüber
dem Anfechtungsgegner.
(2) Anfechtungsgegner ist bei einem Vertrage der andere Teil,
im Falle des § 123 Abs. 2 Satz 2 derjenige, welcher aus dem
Vertrag unmittelbar ein Recht erworben hat.
(3) Bei einem einseitigen Rechtsgeschäft, das einem anderen
gegenüber vorzunehmen war, ist der andere der Anfechtungsgegner.
Das gleiche gilt bei einem Rechtsgeschäfte, das einem anderen
oder einer Behörde gegenüber vorzunehmen war, auch dann,
wenn das Rechtsgeschäft der Behörde gegenüber vorgenommen
worden ist.
(4) Bei einem einseitigen Rechtsgeschäft anderer Art
ist Anfechtungsgegner jeder, der auf Grund des Rechtsgeschäfts
unmittelbar einen rechtlichen Vorteil erlangt hat. Die Anfechtung
kann jedoch, wenn die Willenserklärung einer Behörde
gegenüber abzugeben war, durch Erklärung gegenüber
der Behörde erfolgen; die Behörde soll die Anfechtung
demjenigen mitteilen, welcher durch das Rechtsgeschäft unmittelbar
betroffen worden ist.
§ 144 [Anfechtung bei bestätigtem
Rechtsgeschäft]
(1) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn das anfechtbare
Rechtsgeschäft von dem Anfechtungsberechtigten bestätigt
wird.
(2) Die Bestätigung bedarf nicht der für das Rechtsgeschäft
bestimmten Form.
§ 145 [Bindung an den Antrag]
Wer einem anderen die Schließung eines Vertrags anträgt,
ist an den Antrag gebunden, es sei denn, daß er die Gebundenheit
ausgeschlossen hat.
§ 146 [Antragserlöschen]
Der Antrag erlischt, wenn er dem Antragenden gegenüber
abgelehnt oder wenn er nicht diesem gegenüber nach den §§
147 bis 149 rechtzeitig angenommen wird.
§ 147 [Annahmefrist]
(1) Der einem Anwesenden gemachte Antrag kann nur sofort angenommen
werden. Dies gilt auch von einem mittels Fernsprechers von Person
zu Person gemachten Antrage.
(2) Der einem Abwesenden gemachte Antrag kann nur bis zu dem
Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Antragende den Eingang
der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten
darf.
§ 148 [Fristbestimmung]
Hat der Antragende für die Annahme des Antrags eine Frist
bestimmt, so kann die Annahme nur innerhalb der Frist erfolgen.
§ 149 [Verspätungsanzeige bei
verfristeter Annahmeerklärung]
Ist eine dem Antragenden verspätet zugegangene Annahmeerklärung
dergestalt abgesendet worden, daß sie bei regelmäßiger
Beförderung ihm rechtzeitig zugegangen sein würde, und
mußte der Antragende dies erkennen, so hat er die Verspätung
dem Annehmenden unverzüglich nach dem Empfange der Erklärung
anzuzeigen, sofern es nicht schon vorher geschehen ist. Verzögert
er die Absendung der Anzeige, so gilt die Annahme als nicht verspätet.
§ 150 [Antragsannahme unter Abänderungen
oder nach Fristablauf]
(1) Die verspätete Annahme eines Antrags gilt als neuer
Antrag.
(2) Eine Annahme unter Erweiterungen, Einschränkungen
oder sonstigen Änderungen gilt als Ablehnung verbunden mit
einem neuen Antrage.
§ 151 [Zustandekommen des Vertrages
ohne Annahmeerklärung]
Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags zustande,
ohne daß die Annahme dem Antragenden gegenüber erklärt
zu werden braucht, wenn eine solche Erklärung nach der Verkehrssitte
nicht zu erwarten ist oder der Antragende auf sie verzichtet hat.
Der Zeitpunkt, in welchem der Antrag erlischt, bestimmt sich nach
dem aus dem Antrag oder den Umständen zu entnehmenden Willen
des Antragenden.
§ 152 [Vertragszustandekommen bei
notarieller Beurkundung]
Wird ein Vertrag notariell beurkundet, ohne daß beide
Teile gleichzeitig anwesend sind, so kommt der Vertrag mit der
nach § 128 erfolgten Beurkundung der Annahme zustande, wenn
nicht ein anderes bestimmt ist. Die Vorschrift des § 151
Satz 2 findet Anwendung.
§ 153 [Fortgelten des Antrags bei
Tod oder Geschäftsunfähigkeit]
Das Zustandekommen des Vertrags wird nicht dadurch gehindert,
daß der Antragende vor der Annahme stirbt oder geschäftsunfähig
wird, es sei denn, daß ein anderer Wille des Antragenden
anzunehmen ist.
§ 154 [Offener Einigungsmangel und
fehlende Beurkundung]
(1) Solange nicht die Parteien sich über alle Punkte
eines Vertrags geeinigt haben, über die nach der Erklärung
auch nur einer Partei eine Vereinbarung getroffen werden soll,
ist im Zweifel der Vertrag nicht geschlossen. Die Verständigung
über einzelne Punkte ist auch dann nicht bindend, wenn eine
Aufzeichnung stattgefunden hat.
(2) Ist eine Beurkundung des beabsichtigten Vertrags verabredet
worden, so ist im Zweifel der Vertrag nicht geschlossen, bis die
Beurkundung erfolgt ist.
§ 155 [Versteckter Mangel bei der
Einigung]
Haben sich die Parteien bei einem Vertrage, den sie als geschlossen
ansehen, über einen Punkt, über den eine Vereinbarung
getroffen werden sollte, in Wirklichkeit nicht geeinigt, so gilt
das Vereinbarte, sofern anzunehmen ist, daß der Vertrag
auch ohne eine Bestimmung über diesen Punkt geschlossen sein
würde.
§ 156 [Zuschlag als Vertragsschluß]
Bei einer Versteigerung kommt der Vertrag erst durch den Zuschlag
zustande. Ein Gebot erlischt, wenn ein Übergebot abgegeben
oder die Versteigerung ohne Erteilung des Zuschlags geschlossen
wird.
§ 157 [Auslegung von Verträgen]
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit
Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Vierter Titel - Bedingung. Zeitbestimmung
§ 158 [Bedingungen auflösender
und aufschiebender Art]
(1) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer aufschiebenden
Bedingung vorgenommen, so tritt die von der Bedingung abhängig
gemachte Wirkung mit dem Eintritte der Bedingung ein.
(2) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer auflösenden
Bedingung vorgenommen, so endigt mit dem Eintritte der Bedingung
die Wirkung des Rechtsgeschäfts; mit diesem Zeitpunkte tritt
der frühere Rechtszustand wieder ein.
§ 159 [Rückwirkung bei Bedingungseintritt]
Sollen nach dem Inhalte des Rechtsgeschäfts die an den
Eintritt der Bedingung geknüpften Folgen auf einen früheren
Zeitpunkt zurückbezogen werden, so sind im Falle des Eintritts
der Bedingung die Beteiligten verpflichtet, einander zu gewähren,
was sie haben würden, wenn die Folgen in dem früheren
Zeitpunkt eingetreten wären.
§ 160 [Haftung während der Schwebezeit]
(1) Wer unter einer aufschiebenden Bedingung berechtigt ist,
kann im Falle des Eintritts der Bedingung Schadensersatz von dem
anderen Teile verlangen, wenn dieser während der Schwebezeit
das von der Bedingung abhängige Recht durch sein Verschulden
vereitelt oder beeinträchtigt.
(2) Den gleichen Anspruch hat unter denselben Voraussetzungen
bei einem unter einer auflösenden Bedingung vorgenommenen
Rechtsgeschäfte derjenige, zu dessen Gunsten der frühere
Rechtszustand wieder eintritt.
§ 161 [Relative Unwirksamkeit der
Verfügung während der Schwebezeit]
(1) Hat jemand unter einer aufschiebenden Bedingung über
einen Gegenstand verfügt, so ist jede weitere Verfügung,
die er während der Schwebezeit über den Gegenstand trifft,
im Falle des Eintritts der Bedingung insoweit unwirksam, als sie
die von der Bedingung abhängige Wirkung vereiteln oder beeinträchtigen
würde. Einer solchen Verfügung steht eine Verfügung
gleich, die während der Schwebezeit im Wege der Zwangsvollstreckung
oder der Arrestvollziehung oder durch den Konkursverwalter erfolgt.
(2) Dasselbe gilt bei einer auflösenden Bedingung von
den Verfügungen desjenigen, dessen Recht mit dem Eintritte
der Bedingung endigt.
(3) Die Vorschriften zugunsten derjenigen, welche Rechte von
einem Nichtberechtigten herleiten, finden entsprechende Anwendung.
§ 162 [Treuwidrige Verhinderung oder
Herbeiführung des Bedingungseintritts]
(1) Wird der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren
Nachteil er gereichen würde, wider Treu und Glauben verhindert,
so gilt die Bedingung als eingetreten.
(2) Wird der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren
Vorteil er gereicht, wider Treu und Glauben herbeigeführt,
so gilt der Eintritt als nicht erfolgt.
§ 163 [Fristsetzung für die
Bedingung]
Ist für die Wirkung eines Rechtsgeschäfts bei dessen
Vornahme ein Anfangs- oder ein Endtermin bestimmt worden, so finden
im ersteren Falle die für die aufschiebende, im letzteren
Falle die für die auflösende Bedingung geltenden Vorschriften
der §§ 158, 160, 161 entsprechende Anwendung.
Fünfter Titel - Vertretung. Vollmacht
§ 164 [Willenserklärung des
Vertreters für den Vertretenen]
(1) Eine Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm
zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt,
wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen. Es macht
keinen Unterschied, ob die Erklärung ausdrücklich im
Namen des Vertretenen erfolgt oder ob die Umstände ergeben,
daß sie in dessen Namen erfolgen soll.
(2) Tritt der Wille, in fremdem Namen zu handeln, nicht erkennbar
hervor, so kommt der Mangel des Willens, im eigenen Namen zu handeln,
nicht in Betracht.
(3) Die Vorschriften des Absatzes 1 finden entsprechende Anwendung,
wenn eine gegenüber einem anderen abzugebende Willenserklärung
dessen Vertreter gegenüber erfolgt.
§ 165 [Beschränkt Geschäftsfähiger
als Vertreter]
Die Wirksamkeit einer von oder gegenüber einem Vertreter
abgegebenen Willenserklärung wird nicht dadurch beeinträchtigt,
daß der Vertreter in der Geschäftsfähigkeit beschränkt
ist.
§ 166 [Willensmangel des Vertreters;
Kenntnis des Vollmachtgebers]
(1) Soweit die rechtlichen Folgen einer Willenserklärung
durch Willensmängel oder durch die Kenntnis oder das Kennenmüssen
gewisser Umstände beeinflußt werden, kommt nicht die
Person des Vertretenen, sondern die des Vertreters in Betracht.
(2) Hat im Falle einer durch Rechtsgeschäft erteilten
Vertretungsmacht (Vollmacht) der Vertreter nach bestimmten Weisungen
des Vollmachtgebers gehandelt, so kann sich dieser in Ansehung
solcher Umstände, die er selbst kannte, nicht auf die Unkenntnis
des Vertreters berufen. Dasselbe gilt von Umständen, die
der Vollmachtgeber kennen mußte, sofern das Kennenmüssen
der Kenntnis gleichsteht.
§ 167 [Erteilung der Vollmacht]
(1) Die Erteilung der Vollmacht erfolgt durch Erklärung
gegenüber dem zu Bevollmächtigenden oder dem Dritten,
dem gegenüber die Vertretung stattfinden soll.
(2) Die Erklärung bedarf nicht der Form, welche für
das Rechtsgeschäft bestimmt ist, auf das sich die Vollmacht
bezieht.
§ 168 [Vollmachtserlöschen]
Das Erlöschen der Vollmacht bestimmt sich nach dem ihrer
Erteilung zugrunde liegenden Rechtsverhältnisse. Die Vollmacht
ist auch bei dem Fortbestehen des Rechtsverhältnisses widerruflich,
sofern sich nicht aus diesem ein anderes ergibt. Auf die Erklärung
des Widerrufs findet die Vorschrift des § 167 Abs. 1 entsprechende
Anwendung.
§ 169 [Kein Fortbestehen bei Kenntnis
und Kennenmüssen]
Soweit nach den §§ 674, 729 die erloschene Vollmacht
eines Beauftragten oder eines geschäftsführenden Gesellschafters
als fortbestehend gilt, wirkt sie nicht zugunsten eines Dritten,
der bei der Vornahme eines Rechtsgeschäfts das Erlöschen
kennt oder kennen muß.
§ 170 [Anzeige des Vollmachtserlöschens
bei Erteilung gegenüber Dritten]
Wird die Vollmacht durch Erklärung gegenüber einem
Dritten erteilt, so bleibt sie diesem gegenüber in Kraft,
bis ihm das Erlöschen von dem Vollmachtgeber angezeigt wird.
§ 171 [Dauer der Wirkung bei Kundgebung
der Vollmacht]
(1) Hat jemand durch besondere Mitteilung an einen Dritten
oder durch öffentliche Bekanntmachung kundgegeben, daß
er einen anderen bevollmächtigt habe, so ist dieser auf Grund
der Kundgebung im ersteren Falle dem Dritten gegenüber, im
letzteren Falle jedem Dritten gegenüber zur Vertretung befugt.
(2) Die Vertretungsmacht bleibt bestehen, bis die Kundgebung
in derselben Weise, wie sie erfolgt ist, widerrufen wird.
§ 172 [Erlöschen bei erteilter
Vollmachtsurkunde]
(1) Der besonderen Mitteilung einer Bevollmächtigung
durch den Vollmachtgeber steht es gleich, wenn dieser dem Vertreter
eine Vollmachtsurkunde ausgehändigt hat und der Vertreter
sie dem Dritten vorlegt.
(2) Die Vertretungsmacht bleibt bestehen, bis die Vollmachtsurkunde
dem Vollmachtgeber zurückgegeben oder für kraftlos erklärt
wird.
§ 173 [Kenntnis des Vollmachtserlöschens]
Die Vorschriften des § 170, des § 171 Abs. 2 und
des § 172 Abs. 2 finden keine Anwendung, wenn der Dritte
das Erlöschen der Vertretungsmacht bei der Vornahme des Rechtsgeschäfts
kennt oder kennen muß.
§ 174 [Vollmachtsurkunde bei einseitigen
Rechtsgeschäften]
Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter
einem anderen gegenüber vornimmt, ist unwirksam, wenn der
Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und
der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich
zurückweist. Die Zurückweisung ist ausgeschlossen, wenn
der Vollmachtgeber den anderen von der Bevollmächtigung in
Kenntnis gesetzt hatte.
§ 175 [Rückgabe der Vollmachtsurkunde]
Nach dem Erlöschen der Vollmacht hat der Bevollmächtigte
die Vollmachtsurkunde dem Vollmachtgeber zurückzugeben; ein
Zurückbehaltungsrecht steht ihm nicht zu.
§ 176 [Unwirksamwerden der Vollmachtsurkunde]
(1) Der Vollmachtgeber kann die Vollmachtsurkunde durch eine
öffentliche Bekanntmachung für kraftlos erklären;
die Kraftloserklärung muß nach den für die öffentliche
Zustellung einer Ladung geltenden Vorschriften der Zivilprozeßordnung
veröffentlicht werden. Mit dem Ablauf eines Monats nach der
letzten Einrückung in die öffentlichen Blätter
wird die Kraftloserklärung wirksam.
(2) Zuständig für die Bewilligung der Veröffentlichung
ist sowohl das Amtsgericht, in dessen Bezirke der Vollmachtgeber
seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, als das Amtsgericht, welches
für die Klage auf Rückgabe der Urkunde, abgesehen von
dem Werte des Streitgegenstandes, zuständig sein würde.
(3) Die Kraftloserklärung ist unwirksam, wenn der Vollmachtgeber
die Vollmacht nicht widerrufen kann.
§ 177 [Abschluß eines Vertrages
durch vollmachtslosen Vertreter]
(1) Schließt jemand ohne Vertretungsmacht im Namen eines
anderen einen Vertrag, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags
für und gegen den Vertretenen von dessen Genehmigung ab.
(2) Fordert der andere Teil den Vertretenen zur Erklärung
über die Genehmigung auf, so kann die Erklärung nur
ihm gegenüber erfolgen; eine vor der Aufforderung dem Vertreter
gegenüber erklärte Genehmigung oder Verweigerung der
Genehmigung wird unwirksam. Die Genehmigung kann nur bis zum Ablaufe
von zwei Wochen nach dem Empfange der Aufforderung erklärt
werden; wird sie nicht erklärt, so gilt sie als verweigert.
§ 178 [Widerrufsrecht des anderen
Teils]
Bis zur Genehmigung des Vertrags ist der andere Teil zum Widerrufe
berechtigt, es sei denn, daß er den Mangel der Vertretungsmacht
bei dem Abschlusse des Vertrags gekannt hat. Der Widerruf kann
auch dem Vertreter gegenüber erklärt werden.
§ 179 [Schadensersatzverpflichtung
und Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht]
(1) Wer als Vertreter einen Vertrag geschlossen hat, ist,
sofern er nicht seine Vertretungsmacht nachweist, dem anderen
Teile nach dessen Wahl zur Erfüllung oder zum Schadensersatze
verpflichtet, wenn der Vertretene die Genehmigung des Vertrags
verweigert.
(2) Hat der Vertreter den Mangel der Vertretungsmacht nicht
gekannt, so ist er nur zum Ersatze desjenigen Schadens verpflichtet,
welchen der andere Teil dadurch erleidet, daß er auf die
Vertretungsmacht vertraut, jedoch nicht über den Betrag des
Interesses hinaus, welches der andere Teil an der Wirksamkeit
des Vertrags hat.
(3) Der Vertreter haftet nicht, wenn der andere Teil den Mangel
der Vertretungsmacht kannte oder kennen mußte. Der Vertreter
haftet auch dann nicht, wenn er in der Geschäftsfähigkeit
beschränkt war, es sei denn, daß er mit Zustimmung
seines gesetzlichen Vertreters gehandelt hat.
§ 180 [Vertretung ohne Vertretungsmacht
bei einseitigen Rechtsgeschäften]
Bei einem einseitigen Rechtsgeschäft ist Vertretung ohne
Vertretungsmacht unzulässig. Hat jedoch derjenige, welchem
gegenüber ein solches Rechtsgeschäft vorzunehmen war,
die von dem Vertreter behauptete Vertretungsmacht bei der Vornahme
des Rechtsgeschäfts nicht beanstandet oder ist er damit einverstanden
gewesen, daß der Vertreter ohne Vertretungsmacht handele,
so finden die Vorschriften über Verträge entsprechende
Anwendung. Das gleiche gilt, wenn ein einseitiges Rechtsgeschäft
gegenüber einem Vertreter ohne Vertretungsmacht mit dessen
Einverständnisse vorgenommen wird.
§ 181 [Insichgeschäft]
Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet
ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als
Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen,
es sei denn, daß das Rechtsgeschäft ausschließlich
in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.
Sechster Titel - Einwilligung. Genehmigung
§ 182 [Zustimmung]
(1) Hängt die Wirksamkeit eines Vertrags oder eines einseitigen
Rechtsgeschäfts, das einem anderen gegenüber vorzunehmen
ist, von der Zustimmung eines Dritten ab, so kann die Erteilung
sowie die Verweigerung der Zustimmung sowohl dem einen als dem
anderen Teile gegenüber erklärt werden.
(2) Die Zustimmung bedarf nicht der für das Rechtsgeschäft
bestimmten Form.
(3) Wird ein einseitiges Rechtsgeschäft, dessen Wirksamkeit
von der Zustimmung eines Dritten abhängt, mit Einwilligung
des Dritten vorgenommen, so finden die Vorschriften des §
111 Satz 2, 3 entsprechende Anwendung.
§ 183 [Widerrufsmöglichkeit
im Zustimmungsfall]
Die vorherige Zustimmung (Einwilligung) ist bis zur Vornahme
des Rechtsgeschäfts widerruflich, soweit nicht aus dem ihrer
Erteilung zugrunde liegenden Rechtsverhältnisse sich ein
anderes ergibt. Der Widerruf kann sowohl dem einen als dem anderen
Teile gegenüber erklärt werden.
§ 184 [Wirkung der Genehmigung]
(1) Die nachträgliche Zustimmung (Genehmigung) wirkt
auf den Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts zurück,
soweit nicht ein anderes bestimmt ist.
(2) Durch die Rückwirkung werden Verfügungen nicht
unwirksam, die vor der Genehmigung über den Gegenstand des
Rechtsgeschäfts von dem Genehmigenden getroffen worden oder
im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder
durch den Konkursverwalter erfolgt sind.
§ 185 [Wirkung der Verfügung
durch einen Nichtberechtigten]
(1) Eine Verfügung, die ein Nichtberechtigter über
einen Gegenstand trifft, ist wirksam, wenn sie mit Einwilligung
des Berechtigten erfolgt.
(2) Die Verfügung wird wirksam, wenn der Berechtigte
sie genehmigt oder wenn der Verfügende den Gegenstand erwirbt
oder wenn er von dem Berechtigten beerbt wird und dieser für
die Nachlaßverbindlichkeiten unbeschränkt haftet. In
den beiden letzteren Fällen wird, wenn über den Gegenstand
mehrere miteinander nicht in Einklang stehende Verfügungen
getroffen worden sind, nur die frühere Verfügung wirksam.
Vierter Abschnitt - Fristen. Termine
§ 186 [Geltung der Frist- und Terminbestimmungen]
Für die in Gesetzen, gerichtlichen Verfügungen und
Rechtsgeschäften enthaltenen Frist- und Terminsbestimmungen
gelten die Auslegungsvorschriften der §§ 187 bis 193.
§ 187 [Beginn der Frist]
(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder
ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend,
so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet,
in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.
(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer
Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung
der Frist mitgerechnet. Das gleiche gilt von dem Tage der Geburt
bei der Berechnung des Lebensalters.
§ 188 [Ende der Frist]
(1) Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablaufe
des letzten Tages der Frist.
(2) Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem
mehrere Monate umfassenden Zeitraume - Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr
- bestimmt ist, endigt im Falle des § 187 Abs. 1 mit dem
Ablaufe desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats,
welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht,
in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt, im Falle des
§ 187 Abs. 2 mit dem Ablaufe desjenigen Tages der letzten
Woche oder des letzten Monats, welcher dem Tage vorhergeht, der
durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstage der Frist
entspricht.
(3) Fehlt bei einer nach Monaten bestimmten Frist in dem letzten
Monate der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endigt
die Frist mit dem Ablaufe des letzten Tages dieses Monats.
§ 189 [Fristbestimmung durch Begriff
des Halben Jahres, Vierteljahres, halben Monats]
(1) Unter einem halben Jahre wird eine Frist von sechs Monaten,
unter einem Vierteljahre eine Frist von drei Monaten, unter einem
halben Monat eine Frist von fünfzehn Tagen verstanden.
(2) Ist eine Frist auf einen oder mehrere ganze Monate und
einen halben Monat gestellt, so sind die fünfzehn Tage zuletzt
zu zählen.
§ 190 [Fristverlängerung]
Im Falle der Verlängerung einer Frist wird die neue Frist
von dem Ablaufe der vorigen Frist an berechnet.
§ 191 [Monats- und Jahresfist in
der Berechnung]
Ist ein Zeitraum nach Monaten oder nach Jahren in dem Sinne
bestimmt, daß er nicht zusammenhängend zu verlaufen
braucht, so wird der Monat zu dreißig, das Jahr zu dreihundertfünfundsechzig
Tagen gerechnet.
§ 192 [Bestimmung des Monatsanfangs,
der Monatsmitte und des Monatsendes]
Unter Anfang des Monats wird der erste, unter Mitte des Monats
der fünfzehnte, unter Ende des Monats der letzte Tag des
Monats verstanden.
§ 193 [Fristende bei Sonn- und Feiertagen
und Samstagen]
Ist an einem bestimmten Tag oder innerhalb einer Frist eine
Willenserklärung abzugeben oder eine Leistung zu bewirken
und fällt der bestimmte Tag oder der letzte Tag der Frist
auf einen Sonntag, einen am Erklärungs- oder Leistungsorte
staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend,
so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.
Fünfter Abschnitt - Verjährung
§ 194 [Verjährung]
(1) Das Recht, von einem anderen ein Tun oder ein Unterlassen
zu verlangen (Anspruch), unterliegt der Verjährung.
(2) Der Anspruch aus einem familienrechtlichen Verhältnis
unterliegt der Verjährung nicht, soweit er auf die Herstellung
des dem Verhältnis entsprechenden Zustandes für die
Zukunft gerichtet ist.
§ 195 [Regelmäßige Verjährungsfrist]
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt
dreißig Jahre.
§ 196 [Verjährungsfrist von
zwei Jahren]
(1) In zwei Jahren verjähren die Ansprüche:
1. der Kaufleute, Fabrikanten, Handwerker und derjenigen,
welche ein Kunstgewerbe betreiben, für Lieferung von Waren,
Ausführung von Arbeiten und Besorgung fremder Geschäfte,
mit Einschluß der Auslagen, es sei denn, daß die Leistung
für den Gewerbebetrieb des Schuldners erfolgt;
2. derjenigen, welche Land- oder Forstwirtschaft betreiben,
für Lieferung von land- oder forstwirtschaftlichen Erzeugnissen,
sofern die Lieferung zur Verwendung im Haushalte des Schuldners
erfolgt;
3. der Eisenbahnunternehmungen, Frachtfuhrleute, Magnetschwebebahnunternehmen,
Schiffer, Lohnkutscher und Boten wegen des Fahrgeldes, der Fracht, des Fuhr-
und Botenlohns, mit Einschluß der Auslagen;
4. der Gastwirte und derjenigen, welche Speisen oder Getränke
gewerbsmäßig verabreichen, für Gewährung
von Wohnung und Beköstigung sowie für andere den Gästen
zur Befriedigung ihrer Bedürfnisse gewährte Leistungen,
mit Einschluß der Auslagen;
5. derjenigen, welche Lotterielose vertreiben, aus dem Vertriebe
der Lose, es sei denn, daß die Lose zum Weitervertriebe
geliefert werden;
6. derjenigen, welche bewegliche Sachen gewerbsmäßig
vermieten, wegen des Mietzinses;
7. derjenigen, welche, ohne zu den in Nummer 1 bezeichneten
Personen zu gehören, die Besorgung fremder Geschäfte
oder die Leistung von Diensten gewerbsmäßig betreiben,
wegen der ihnen aus dem Gewerbebetriebe gebührenden Vergütungen,
mit Einschluß der Auslagen;
8. derjenigen, welche im Privatdienste stehen, wegen des Gehalts,
Lohnes oder anderer Dienstbezüge, mit Einschluß der
Auslagen, sowie der Dienstberechtigten wegen der auf solche Ansprüche
gewährten Vorschüsse;
9. der gewerblichen Arbeiter - Gesellen, Gehilfen, Lehrlinge,
Fabrikarbeiter -, der Tagelöhner und Handarbeiter wegen des
Lohnes und anderer anstelle oder als Teil des Lohnes vereinbarter
Leistungen, mit Einschluß der Auslagen, sowie der Arbeitgeber
wegen der auf solche Ansprüche gewährten
Vorschüsse;
10. der Lehrherren und Lehrmeister wegen des Lehrgeldes und
anderer im Lehrvertrage vereinbarter Leistungen sowie wegen der
für die Lehrlinge bestrittenen Auslagen;
11. der öffentlichen Anstalten, welche dem Unterrichte,
der Erziehung, Verpflegung oder Heilung dienen, sowie der Inhaber
von Privatanstalten solcher Art für Gewährung von Unterricht,
Verpflegung oder Heilung und für die damit zusammenhängenden
Aufwendungen;
12. derjenigen, welche Personen zur Verpflegung oder zur Erziehung
aufnehmen, für Leistungen und Aufwendungen der in Nummer
11 bezeichneten Art;
13. der öffentlichen Lehrer und der Privatlehrer wegen
ihrer Honorare, die Ansprüche der öffentlichen Lehrer
jedoch nicht, wenn sie auf Grund besonderer Einrichtungen gestundet
sind;
14. der Ärzte, insbesondere auch der Wundärzte,
Geburtshelfer, Zahnärzte und Tierärzte, sowie der Hebammen
für ihre Dienstleistungen, mit Einschluß der Auslagen;
15. der Rechtsanwälte, Notare sowie aller Personen, die
zur Besorgung gewisser Geschäfte öffentlich bestellt
oder zugelassen sind, wegen ihrer Gebühren und Auslagen,
soweit nicht diese zur Staatskasse fließen;
16. der Parteien wegen der ihren Rechtsanwälten geleisteten
Vorschüsse;
17. der Zeugen und Sachverständigen wegen ihrer Gebühren
und Auslagen.
(2) Soweit die im Absatz 1 Nr. 1, 2, 5 bezeichneten Ansprüche
nicht der Verjährung von zwei Jahren unterliegen, verjähren
sie in vier Jahren.
§ 197 [Verjährungsfrist von
vier Jahren]
In vier Jahren verjähren die Ansprüche auf Rückstände
von Zinsen, mit Einschluß der als Zuschlag zu den Zinsen
zum Zwecke allmählicher Tilgung des Kapitals zu entrichtenden
Beträge, die Ansprüche auf Rückstände von
Miet- und Pachtzinsen, soweit sie nicht unter die Vorschrift des
§ 196 Abs. 1 Nr. 6 fallen, und die Ansprüche auf Rückstände
von Renten, Auszugsleistungen, Besoldungen, Wartegeldern, Ruhegehalten,
Unterhaltsbeiträgen und allen anderen regelmäßig
wiederkehrenden Leistungen.
§ 198 [Verjährungsfristbeginn]
Die Verjährung beginnt mit der Entstehung des Anspruchs.
Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so beginnt die Verjährung
mit der Zuwiderhandlung.
§ 199 [Zulässige Kündigung
und Beginn der Verjährungsfrist]
Kann der Berechtigte die Leistung erst verlangen, wenn er
dem Verpflichteten gekündigt hat, so beginnt die Verjährung
mit dem Zeitpunkte, von welchem an die Kündigung zulässig
ist. Hat der Verpflichtete die Leistung erst zu bewirken, wenn
seit der Kündigung eine bestimmte Frist verstrichen ist,
so wird der Beginn der Verjährung um die Dauer der Frist
hinausgeschoben.
§ 200
[Verjährungsfristbeginn bei der Anfechtung]
Hängt die Entstehung eines Anspruchs davon ab, daß der Berechtigte von einem ihm zustehenden Anfechtungsrechte
Gebrauch macht, so beginnt die Verjährung mit dem Zeitpunkte, von welchem an die Anfechtung zulässig ist.
Dies gilt jedoch nicht, wenn die Anfechtung sich auf ein familienrechtliches Verhältnis bezieht.
§ 201
[Verjährungsbeginn bei den kurzen Fristen]
Die Verjährung der in den §§ 196, 197 bezeichneten
Ansprüche beginnt mit dem Schlusse des Jahres, in welchem der nach den §§ 198 bis 200
maßgebende Zeitpunkt eintritt. Kann die Leistung erst nach dem Ablauf einer über diesen Zeitpunkt
hinausreichenden Frist verlangt werden, so beginnt die Verjährung mit dem Schlusse des Jahres, in welchem die Frist abläuft.
§ 202
[Verjährungshemmung aus Rechtsgründen]
(1) Die Verjährung ist gehemmt, solange die Leistung gestundet oder der Verpflichtete aus einem anderen Grunde
vorübergehend zur Verweigerung der Leistung berechtigt ist.
(2) Diese Vorschrift findet keine Anwendung auf die Einrede des Zurückbehaltungsrechts, des nicht erfüllten Vertrags,
der mangelnden Sicherheitsleistung, der Vorausklage sowie auf die nach § 770
dem Bürgen und nach den §§ 2014, 2015 dem Erben zustehenden Einreden.
§ 203
[Verjährungshemmung aus tatsächlichen Gründen]
(1) Die Verjährung ist gehemmt, solange der Berechtigte durch Stillstand der Rechtspflege innerhalb der letzten sechs
Monate der Verjährungsfrist an der Rechtsverfolgung verhindert ist.
(2) Das gleiche gilt, wenn eine solche Verhinderung in anderer Weise durch höhere Gewalt herbeigeführt wird.
§ 204
[Verjährungshemmung aus familiären Gründen]
Die Verjährung von Ansprüchen zwischen Ehegatten ist gehemmt, solange die Ehe besteht.
Das gleiche gilt von Ansprüchen zwischen Eltern und Kindern während der Minderjährigkeit der Kinder und
von Ansprüchen zwischen dem Vormund und dem Mündel während der Dauer
des Vormundschaftsverhältnisses.
§ 205
[Wirkung der Hemmung]
Der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet.
§ 206
[Hemmung des Ablaufs bei beschränkt Geschäftsfähigen oder Geschäftsunfähigen]
(1) Ist eine geschäftsunfähige oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Person
ohne gesetzlichen Vertreter, so wird die gegen sie laufende Verjährung nicht vor dem Ablaufe von sechs Monaten
nach dem Zeitpunkte vollendet, in welchem die Person unbeschränkt geschäftsfähig wird oder
der Mangel der Vertretung aufhört. Ist die Verjährungsfrist kürzer als sechs Monate, so tritt der für
die Verjährung bestimmte Zeitraum an die Stelle der sechs Monate.
(2) Diese Vorschriften finden keine Anwendung, soweit eine in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Person
prozeßfähig ist.
§ 207
[Hemmung der Verjährung bei Nachlaßansprüchen]
Die Verjährung eines Anspruchs, der zu einem Nachlasse gehört oder sich gegen einen Nachlaß richtet,
wird nicht vor dem Ablaufe von sechs Monaten nach dem Zeitpunkte vollendet, in welchem die Erbschaft von dem Erben angenommen
oder der Konkurs über den Nachlaß eröffnet wird oder von welchem an der Anspruch von einem Vertreter oder
gegen einen Vertreter geltend gemacht werden kann. Ist die Verjährungsfrist kürzer als sechs Monate,
so tritt der für die Verjährung bestimmte Zeitraum an die Stelle der sechs Monate.
§ 208
[Verjährungsunterbrechung durch Anerkenntnis]
Die Verjährung wird unterbrochen, wenn der Verpflichtete dem Berechtigten gegenüber den Anspruch durch
Abschlagzahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt.
§ 209
[Verjährungsunterbrechung durch gerichtliche Verfolgung]
(1) Die Verjährung wird unterbrochen, wenn der Berechtigte auf Befriedigung oder auf Feststellung des Anspruchs,
auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlassung des Vollstreckungsurteils Klage erhebt.
(2) Der Erhebung der Klage stehen gleich:
- die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren;
1a.die Geltendmachung eines Anspruchs durch Anbringung eines Güteantrags
bei einer Gütestelle der im § 794 Abs.1 Nr.1 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Art;
1b.die Zustellung eines Antrags im vereinfachten Verfahren zur Festsetzug von Unterhalt;
- die Anmeldung des Anspruchs im Konkurs oder im Seerechtlichen Verteilungsverfahren;
- die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozesse;
- die Streitverkündung in dem Prozesse, von dessen Ausgange der Anspruch abhängt;
- die Vornahme einer Vollstreckungshandlung und, soweit die Zwangsvollstreckung den Gerichten oder anderen Behörden
zugewiesen ist, die Stellung des Antrags auf Zwangsvollstreckung.
§ 210
[Verjährungsunterbrechung durch Vorentscheidungsantrag]
Hängt die Zulässigkeit des Rechtswegs von der Vorentscheidung einer Behörde ab oder hat die Bestimmung
des zuständigen Gerichts durch ein höheres Gericht zu erfolgen, so wird die Verjährung durch die Einreichung
des Gesuchs an die Behörde oder das höhere Gericht in gleicher Weise wie durch Klagerhebung oder
durch Anbringung des Güteantrags unterbrochen, wenn binnen drei Monaten nach der Erledigung des Gesuchs die Klage
erhoben oder der Güteantrag angebracht wird. Auf diese Frist finden die Vorschriften
der §§ 203, 206, 207 entsprechende
Anwendung.
§ 211 [Fortdauer und Beendigung der
Unterbrechung bei Klage]
(1) Die Unterbrechung durch Klagerhebung dauert fort, bis
der Prozeß rechtskräftig entschieden oder anderweit
erledigt ist.
(2) Gerät der Prozeß infolge einer Vereinbarung
oder dadurch, daß er nicht betrieben wird, in Stillstand,
so endigt die Unterbrechung mit der letzten Prozeßhandlung
der Parteien oder des Gerichts. Die nach der Beendigung der Unterbrechung
beginnende neue Verjährung wird dadurch, daß eine der
Parteien den Prozeß weiter betreibt, in gleicher Weise wie
durch Klagerhebung unterbrochen.
§ 212 [Wirkung der Rücknahme
der Klage und des Urteils auf die Unterbrechung]
(1) Die Unterbrechung durch Klagerhebung gilt als nicht erfolgt,
wenn die Klage zurückgenommen oder durch ein nicht in der
Sache selbst entscheidendes Urteil rechtskräftig abgewiesen
wird.
(2) Erhebt der Berechtigte binnen sechs Monaten von neuem
Klage, so gilt die Verjährung als durch die Erhebung der
ersten Klage unterbrochen. Auf diese Frist finden die Vorschriften
der §§ 203, 206, 207 entsprechende Anwendung.
§ 212a [Güteantrag als Unterbrechung]
Die Unterbrechung durch Anbringung des Güteantrags dauert
bis zur Erledigung des Güteverfahrens und, wenn an dieses
Verfahren sich ein Streitverfahren unmittelbar anschließt,
nach Maßgabe der §§ 211, 212 fort. Gerät
das Güteverfahren dadurch, daß es nicht betrieben wird,
in Stillstand, so finden die Vorschriften des § 211 Abs.
2 entsprechende Anwendung. Wird der Güteantrag zurückgenommen,
so gilt die Unterbrechung der Verjährung als nicht erfolgt.
§ 213 [Zeitdauer der Unterbrechung
durch Zustellung des Mahnbescheides]
Auf die Unterbrechung durch Zustellung eines Mahnbescheids
im Mahnverfahren finden die Vorschriften des § 212 a entsprechende
Anwendung. Die Unterbrechung gilt als nicht erfolgt, wenn der
Mahnbescheid seine Kraft verliert (§ 701 der Zivilprozeßordnung).
§ 214 [Unterbrechung durch Konkurs]
(1) Die Unterbrechung durch Anmeldung im Konkurse dauert fort,
bis der Konkurs beendigt ist.
(2) Die Unterbrechung gilt als nicht erfolgt, wenn die Anmeldung
zurückgenommen wird.
(3) Wird bei der Beendigung des Konkurses für eine Forderung,
die infolge eines bei der Prüfung erhobenen Widerspruchs
in Prozeß befangen ist, ein Betrag zurückbehalten,
so dauert die Unterbrechung auch nach der Beendigung des Konkurses
fort; das Ende der Unterbrechung bestimmt sich nach den Vorschriften
des § 211.
(4) Auf die Unterbrechung durch Anmeldung im Seerechtlichen
Verteilungsverfahren sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend
anzuwenden.
§ 215 [Unterbrechung durch Streitverkündung
und Aufrechnung]
(1) Die Unterbrechung durch Geltendmachung der Aufrechnung
im Prozeß oder durch Streitverkündung dauert fort,
bis der Prozeß rechtskräftig entschieden oder anderweit
erledigt ist; die Vorschriften des § 211 Abs. 2 finden Anwendung.
(2) Die Unterbrechung gilt als nicht erfolgt, wenn nicht binnen
sechs Monaten nach der Beendigung des Prozesses Klage auf Befriedigung
oder Feststellung des Anspruchs erhoben wird. Auf diese Frist
finden die Vorschriften der §§ 203, 206, 207 entsprechende
Anwendung.
§ 216 [Unterbrechen durch Vollstreckungshandlungen]
(1) Die Unterbrechung durch Vornahme einer Vollstreckungshandlung
gilt als nicht erfolgt, wenn die Vollstreckungsmaßregel
auf Antrag des Berechtigten oder wegen Mangels der gesetzlichen
Voraussetzungen aufgehoben wird.
(2) Die Unterbrechung durch Stellung des Antrags auf Zwangsvollstreckung
gilt als nicht erfolgt, wenn dem Antrage nicht stattgegeben oder
der Antrag vor der Vornahme der Vollstreckungshandlung zurückgenommen
oder die erwirkte Vollstreckungsmaßregel nach Absatz 1 aufgehoben
wird.
§ 217 [Unterbrechenswirkungen]
Wird die Verjährung unterbrochen, so kommt die bis zur
Unterbrechung verstrichene Zeit nicht in Betracht; eine neue Verjährung
kann erst nach der Beendigung der Unterbrechung beginnen.
§ 218 [Frist bei rechtskräftiger
Feststellung des Anspruchs]
(1) Ein rechtskräftig festgestellter Anspruch verjährt
in dreißig Jahren, auch wenn er an sich einer kürzeren
Verjährung unterliegt. Das gleiche gilt von dem Anspruch
aus einem vollstreckbaren Vergleich oder einer vollstreckbaren
Urkunde sowie von einem Anspruche, welcher durch die im Konkurs
erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden ist.
(2) Soweit sich die Feststellung auf regelmäßig
wiederkehrende, erst künftig fällig werdende Leistungen
bezieht, bewendet es bei der kürzeren Verjährungsfrist.
§ 219 [Verjährungsfrist bei
Vorbehaltsuteilen]
Als rechtskräftige Entscheidung im Sinne des § 211
Abs. 1 und des § 218 Abs. 1 gilt auch ein unter Vorbehalt
ergangenes rechtskräftiges Urteil.
§ 220 [Unterbrechung der Verjährung
bei anderen Verfahren]
(1) Ist der Anspruch vor einem Schiedsgericht oder einem besonderen
Gerichte, vor einem Verwaltungsgericht oder einer Verwaltungsbehörde
geltend zu machen, so finden die Vorschriften der §§
209 bis 213, 215, 216, 218, 219 entsprechende Anwendung.
(2) Sind in dem Schiedsvertrage die Schiedsrichter nicht ernannt
oder ist die Ernennung eines Schiedsrichters aus einem anderen
Grunde erforderlich oder kann das Schiedsgericht erst nach der
Erfüllung einer sonstigen Voraussetzung angerufen werden,
so wird die Verjährung schon dadurch unterbrochen, daß
der Berechtigte das zur Erledigung der Sache seinerseits Erforderliche
vornimmt.
§ 221 [Verjährungszeit bei der
Rechtsnachfolge]
Gelangt eine Sache, in Ansehung deren ein dinglicher Anspruch
besteht, durch Rechtsnachfolge in den Besitz eines Dritten, so
kommt die während des Besitzes des Rechtsvorgängers
verstrichene Verjährungszeit dem Rechtsnachfolger zustatten.
§ 222 [Rechtsfolge der Verjährung]
(1) Nach der Vollendung der Verjährung ist der Verpflichtete
berechtigt, die Leistung zu verweigern.
(2) Das zur Befriedigung eines verjährten Anspruchs Geleistete
kann nicht zurückgefordert werden, auch wenn die Leistung
in Unkenntnis der Verjährung bewirkt worden ist. Das gleiche
gilt von einem vertragsmäßigen Anerkenntnisse sowie
einer Sicherheitsleistung des Verpflichteten.
§ 223 [Verjährungswirkung bei
gesicherten Rechten]
(1) Die Verjährung eines Anspruchs, für den eine
Hypothek, eine Schiffshypothek oder ein Pfandrecht besteht, hindert
den Berechtigten nicht, seine Befriedigung aus dem verhafteten
Gegenstande zu suchen.
(2) Ist zur Sicherung eines Anspruchs ein Recht übertragen
worden, so kann die Rückübertragung nicht auf Grund
der Verjährung des Anspruchs gefordert werden.
(3) Diese Vorschriften finden keine Anwendung bei der Verjährung
von Ansprüchen auf Rückstände von Zinsen oder anderen
wiederkehrenden Leistungen.
§ 224 [Wirkung der Verjährung
bei abhängigen Nebenleistungen]
Mit dem Hauptanspruche verjährt der Anspruch auf die
von ihm abhängenden Nebenleistungen, auch wenn die für
diesen Anspruch geltende besondere Verjährung noch nicht
vollendet ist.
§ 225 [Rechtsgeschäftliche Verjährungsregelung]
Die Verjährung kann durch Rechtsgeschäft weder ausgeschlossen
noch erschwert werden. Erleichterung der Verjährung, insbesondere
Abkürzung der Verjährungsfrist, ist zulässig.
Sechster Abschnitt - Ausübung der Rechte. Selbstverteidigung
§ 226 [Verbot der unzulässigen
Rechtsausübung]
Die Ausübung eines Rechtes ist unzulässig, wenn
sie nur den Zweck haben kann, einem anderen Schaden zuzufügen.
§ 227 [Notwehr]
(1) Eine durch Notwehr gebotene Handlung ist nicht widerrechtlich.
(2) Notwehr ist diejenige Verteidigung, welche erforderlich
ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich
oder einem anderen abzuwenden.
§ 228 [Notstand]
Wer eine fremde Sache beschädigt oder zerstört,
um eine durch sie drohende Gefahr von sich oder einem anderen
abzuwenden, handelt nicht widerrechtlich, wenn die Beschädigung
oder die Zerstörung zur Abwendung der Gefahr erforderlich
ist und der Schaden nicht außer Verhältnis zu der Gefahr
steht. Hat der Handelnde die Gefahr verschuldet, so ist er zum
Schadensersatze verpflichtet.
§ 229 [Selbsthilfe]
Wer zum Zwecke der Selbsthilfe eine Sache wegnimmt, zerstört
oder beschädigt oder wer zum Zwecke der Selbsthilfe einen
Verpflichteten, welcher der Flucht verdächtig ist, festnimmt
oder den Widerstand des Verpflichteten gegen eine Handlung, die
dieser zu dulden verpflichtet ist, beseitigt, handelt nicht widerrechtlich,
wenn obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist und
ohne sofortiges Eingreifen die Gefahr besteht, daß die Verwirklichung
des Anspruchs vereitelt oder wesentlich erschwert werde.
§ 230 [Grenzen des Selbsthilferechtes]
(1) Die Selbsthilfe darf nicht weiter gehen, als zur Abwendung
der Gefahr erforderlich ist.
(2) Im Falle der Wegnahme von Sachen ist, sofern nicht Zwangsvollstreckung
erwirkt wird, der dingliche Arrest zu beantragen.
(3) Im Falle der Festnahme des Verpflichteten ist, sofern
er nicht wieder in Freiheit gesetzt wird, der persönliche
Sicherheitsarrest bei dem Amtsgerichte zu beantragen, in dessen
Bezirke die Festnahme erfolgt ist; der Verpflichtete ist unverzüglich
dem Gerichte vorzuführen.
(4) Wird der Arrestantrag verzögert oder abgelehnt, so
hat die Rückgabe der weggenommenen Sachen und die Freilassung
des Festgenommenen unverzüglich zu erfolgen.
§ 231 [Irrtum bei der Selbsthilfe]
Wer eine der im § 229 bezeichneten Handlungen in der
irrigen Annahme vornimmt, daß die für den Ausschluß
der Widerrechtlichkeit erforderlichen Voraussetzungen vorhanden
seien, ist dem anderen Teile zum Schadensersatze verpflichtet,
auch wenn der Irrtum nicht auf Fahrlässigkeit beruht.
Siebenter Abschnitt - Sicherheitsleistungen
§ 232 [Möglichkeiten der Leistung
von Sicherheiten]
(1) Wer Sicherheit zu leisten hat, kann dies bewirken durch
Hinterlegung von Geld oder Wertpapieren, durch Verpfändung
von Forderungen, die in das Reichsschuldbuch oder in das Staatsschuldbuch
eines Bundesstaats eingetragen sind, durch Verpfändung beweglicher
Sachen, durch Bestellung von Schiffshypotheken an Schiffen oder
Schiffsbauwerken, die in einem deutschen Schiffsregister oder
Schiffsbauregister eingetragen sind, durch Bestellung von Hypotheken
an inländischen Grundstücken, durch Verpfändung
von Forderungen, für die eine Hypothek an einem inländischen
Grundstücke besteht, oder durch Verpfändung von Grundschulden
oder Rentenschulden an inländischen Grundstücken.
(2) Kann die Sicherheit nicht in dieser Weise geleistet werden,
so ist die Stellung eines tauglichen Bürgen zulässig.
§ 233 [Hinterlegungswirkung]
Mit der Hinterlegung erwirbt der Berechtigte ein Pfandrecht
an dem hinterlegten Gelde oder an den hinterlegten Wertpapieren
und, wenn das Geld oder die Wertpapiere in das Eigentum des Fiskus
oder der als Hinterlegungsstelle bestimmten Anstalt übergehen,
ein Pfandrecht an der Forderung auf Rückerstattung.
§ 234 [Sicherheit durch Wertpapiere]
(1) Wertpapiere sind zur Sicherheitsleistung nur geeignet,
wenn sie auf den Inhaber lauten, einen Kurswert haben und einer
Gattung angehören, in der Mündelgeld angelegt werden
darf. Den Inhaberpapieren stehen Orderpapiere gleich, die mit
Blankoindossament versehen sind.
(2) Mit den Wertpapieren sind die Zins-, Renten-, Gewinnanteil-
und Erneuerungsscheine zu hinterlegen.
(3) Mit Wertpapieren kann Sicherheit nur in Höhe von
drei Vierteilen des Kurswertes geleistet werden.
§ 235 [Umtausch bei der Hinterlegung]
Wer durch Hinterlegung von Geld oder von Wertpapieren Sicherheit
geleistet hat, ist berechtigt, das hinterlegte Geld gegen geeignete
Wertpapiere, die hinterlegten Wertpapiere gegen andere geeignete
Wertpapiere oder gegen Geld umzutauschen.
§ 236 [Buchforderung]
Mit einer Buchforderung gegen das Reich oder gegen einen Bundesstaat
kann Sicherheit nur in Höhe von drei Vierteilen des Kurswerts
der Wertpapiere geleistet werden, deren Aushändigung der
Gläubiger gegen Löschung seiner Forderung verlangen
kann.
§ 237 [Sicherheitsleistung durch
bewegliche Sachen]
Mit einer beweglichen Sache kann Sicherheit nur in Höhe
von zwei Dritteilen des Schätzungswerts geleistet werden.
Sachen, deren Verderb zu besorgen oder deren Aufbewahrung mit
besonderen Schwierigkeiten verbunden ist, können zurückgewiesen
werden.
§ 238 [Hypothek, Grund und Rentenschuld
als Sicherheitsleistung]
(1) Eine Hypothekenforderung, eine Grundschuld oder eine Rentenschuld
ist zur Sicherheitsleistung nur geeignet, wenn sie den Voraussetzungen
entspricht, unter denen am Orte der Sicherheitsleistung Mündelgeld
in Hypothekenforderungen, Grundschulden oder Rentenschulden angelegt
werden darf.
(2) Eine Forderung, für die eine Sicherungshypothek besteht,
ist zur Sicherheitsleistung nicht geeignet.
§ 239 [Sicherheit durch tauglichen
Bürgen]
(1) Ein Bürge ist tauglich, wenn er ein der Höhe
der zu leistenden Sicherheit angemessenes Vermögen besitzt
und seinen allgemeinen Gerichtsstand im Inlande hat.
(2) Die Bürgschaftserklärung muß den Verzicht
auf die Einrede der Vorausklage enthalten.
§ 240 [Ergänzungspflicht bei
unzureichenden Sicherheitsleistungen]
Wird die geleistete Sicherheit ohne Verschulden des Berechtigten
unzureichend, so ist sie zu ergänzen oder anderweitige Sicherheit
zu leisten.
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