Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO)(Auszüge) In der Fassung der Bekanntmachung vom 13. März 1979 (BGBl. I S.308), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 25. August 1998 (BGBl. I S.2432), vollständiger Abdruck in BGBl. I 1999 S.610
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§ 14 | Eintragungen in Luftfahrzeugregister |
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§ 19 | Kennzeichen |
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§ 22 | Zuständige Stellen |
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§ 61 | Genehmigungsbehörde, Zulassungsbehörde |
§ 62 | Antrag auf Erteilung der Betriebsgenehmigung |
§ 63 | Betriebsgenehmigung für Luftfahrtunternehmen außerhalb der Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes |
§ 63a | Streckengenehmigung, Liniengenehmigung |
§ 63b | Flugplan |
§ 63c | Flugpreise |
§ 64 | Anzeigepflichten |
§ 65 | Aufsicht |
§ 66 | Genehmigungsbehörde |
§ 67 | Antrag auf Erteilung der Genehmigung |
(Auszüge)
(...)
(1) Flugzeuge, Drehflügler, Luftschiffe, Motorsegler, Segelflugzeuge und bemannte Ballone sind bei der Verkehrszulassung von dem Luftfahrt-Bundesamt von Amts wegen in die Luftfahrzeugrolle einzutragen. Die Eintragung kann vor der Verkehrszulassung vorgenommen werden, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird. Dem Eigentümer oder im Falle des § 8 Abs.1 Nr.1 Buchstabe c dem bevollmächtigten Vertreter wird ein Eintragungsschein nach Anlage 1 erteilt. Der Eintragungsschein ist bei dem Betrieb des Luftfahrzeugs mitzuführen.
(2) Ultraleichtflugzeuge werden für die Verkehrszulassung von den Beauftragten nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes in das Luftsportgeräteverzeichnis eingetragen, Hängegleiter und Gleitsegel auf Antrag. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend, Absatz 1 Satz 4 jedoch nicht für Hängegleiter und Gleitsegel.
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(1) Bei der Verkehrszulassung nach § 14 Abs.1 Satz 1 oder bei der Eintragung nach § 4 Abs.1 Satz 2 oder Abs.2 Satz 1 wird dem Luftfahrzeug ein Kennzeichen zugeteilt; im Falle der vorläufigen Verkehrszulassung nach § 12 kann ihm ein vorläufiges Kennzeichen zugeteilt werden. Die Kennzeichen sind zugleich mit dem deutschen Staatszugehörigkeitszeichen nach den Vorschriften der Anlage 1 am Luftfahrzeug zu führen.
(2) Auf Antrag kann unter Angabe des Musters, der Baureihe und der Werknummer des Luftfahrzeugs ein Kennzeichen, für Luftsportgeräte befristet, vorgemerkt werden.
(...)
(1) Die Erlaubnis wird erteilt
(2) Erweiterungen der Erlaubnis und die Erteilung besonderer Berechtigungen werden von den in Absatz 1 genannten Stellen erteilt; für die Erteilung der Instrumentenflugberechtigung ist jedoch allein das Luftfahrt-Bundesamt zuständig.
(3) Wird eine Erlaubnis, die nach Absatz 1 Nr.1 in die Zuständigkeit des Landes fällt, um die Instrumentenflugberechtigung erweitert, tritt das Luftfahrt-Bundesamt an die Stelle der bisher zuständigen Luftfahrtbehörde des Landes. Erlischt eine Instrumentenflugberechtigung, wird die betreffende Stelle nach Absatz 1 für die verbleibende Erlaubnis zuständig.
(4) Die Verlängerung und Erneuerung der Erlaubnis wird in den Fällen des Absatzes 1 Nr.1 von der für den Hauptwohnsitz des Antragstellers zuständigen Erlaubnisbehörde, bei besonderen Umständen von der Ausbildungsbehörde und in den Fällen des Absatzes 1 Nr.2 und 3 von der hiernach zuständigen Stelle erteilt.
(5) Die Erlaubnis nach Absatz 1 Nr.1, ihre Verlängerung und Erneuerung sowie Erweiterungen und besondere Berechtigungen hierzu können auch von der Erlaubnisbehörde eines anderen Landes erteilt werden, wenn die nach Absatz 1 Nr.1 zuständige Behörde zustimmt.
(6) Absatz 4 gilt sinngemäß für die Rücknahme oder den Widerruf der Erlaubnis sowie für Anordnungen nach § 29 Abs.3.
(...)
(1) Die Betriebsgenehmigung für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen oder Sachen
nach der Verordnung (EWG) Nr.2407/92 des Rates vom 23.nbsp;Juli 1992 über die Erteilung von Betriebsgenehmigungen
an Luftfahrtunternehmen (ABI. EG Nr.L 240 S.1) in der jeweils geltenden Fassung wird erteilt
(2) Die Genehmigungen nach § 20 Abs.1 Satz 1 des Luftverkehrsgesetzes werden von der Luftfahrtbehörde des Landes, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat, erteilt. Die Genehmigung kann von der Luftfahrtbehörde eines anderen Landes erteilt werden, wenn der Schwerpunkt der beabsichtigten Unternehmertätigkeit in diesem Lande liegt und die nach Satz 1 zuständige Behörde zustimmt.
(3) Die Zulassung von Luftsicherheitsplänen wird in allen Fällen von dem Bundesministerium für Verkehr oder einer anderen von ihm bestimmten Stelle erteilt.
(1) Der Antrag auf Erteilung einer Betriebsgenehmigung nach § 20 Abs.1 des Luftverkehrsgesetzes muß enthalten:
(2) Für die Erteilung der Betriebsgenehmigung für die gewerbsmäßige Beförderung von Fluggästen, Post und/oder Fracht durch Luftfahrtunternehmen nach Maßgabe der Verordnung (EWG) Nr.2407/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen (ABI. EG Nr.L 240 S.1) in der jeweils geltenden Fassung gilt Absatz 1 Nr.1 bis 5, 7 bis 10 entsprechend. Weitere nach der Verordnung (EWG) Nr.2407/92 zu erbringende Nachweise bleiben hiervon unberührt.
(1) (1) Die Betriebsgenehmigung für Luftfahrtunternehmen nach § 21a des Luftverkehrsgesetzes, die von einem Staat außerhalb der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes gegenüber der Regierung der Bundesrepublik Deutschland auf diplomatischem Wege zur Ausübung des Fluglinienverkehrs benannt worden sind (Bezeichnung), wird vom Bundesministerium für Verkehr oder einer anderen von ihm bestimmten Stelle erteilt.
(2) Vorbehaltlich abweichender Regelungen in Luftverkehrsabkommen mit dem Heimatstaat des bezeichneten
ausländischen Unternehmens muß, der Antrag auf Erteilung der Betriebsgenehmigung insbesondere enthalten:
(3) Die Genehmigungsbehörde kann weitere Nachweise, die denen nach § 62 Abs.1 entsprechen, verlangen.
(4) Bei der Antragstellung ist der Luftsicherheitsplan (§ 20a des Luftverkehrsgesetzes) vorzulegen.
(1) Die Streckengenehmigung zur Ausübung von Verkehrsrechten auf Strecken innerhalb der Mitgliedstaaten
der Europäischen Union oder der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum nach der Verordnung (EWG) Nr.2408/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über den Zugang von
Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs (ABI. EG Nr.L 240 S.8)
in der jeweils geltenden Fassung wird erteilt
(2) Die Genehmigung zur Ausübung von Verkehrsrechten im Fluglinienverkehr auf Strecken, die nicht unter Absatz 1 fallen, wird vom Bundesministerium für Verkehr oder einer anderen von ihm bestimmten Stelle erteilt. Die Liniengenehmigung für ausländische Unternehmen hat eine gültige Betriebsgenehmigung nach § 63 zur Voraussetzung.
Bis zum 15. Februar (für die Flugplanperiode 1. April bis 31. Oktober) und bis zum 15. September (für die Flugplanperiode 1. November bis 31. März) eines jeden Jahres hat ein Luftfahrtunternehmen mit der Genehmigung nach § 63a Abs.2 einen Flugplan bei dem Bundesministerium für Verkehr oder einer anderen von ihm bestimmten Stelle zur Genehmigung vorzulegen. Luftfahrtunternehmen mit der Genehmigung nach § 63a Abs.1 haben den Flugplan nach den für die Flugpreise nach § 63c Abs.1 geltenden Regelungen zu hinterlegen.
(1) Die Flugpreisgestaltung im innereuropäischen Luftverkehr richtet sich nach der Verordnung (EWG) Nr.2409/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über Flugpreise und Luftfrachtraten (ABI. EG Nr. L240 S.15) in der jeweils geltenden Fassung. Die vorgesehenen Flugpreise des Personenluftverkehrs sind nach Artikel 5 Abs.2 der Verordnung beim Bundesministerium für Verkehr oder einer anderen von ihm bestimmten Stelle zu hinterlegen. Der hinterlegte Flugpreis wird 24 Stunden nach Eingang wirksam, es sei denn, die Genehmigungsbehörde trifft Maßnahmen nach Artikel 6 der Verordnung.
(2) Die Genehmigung für Beförderungsentgelte im Fluglinienverkehr nach § 63a Abs.2 erteilt das Bundesministerium für Verkehr oder eine andere von ihm bestimmte Stelle.
Änderungen der Betriebsgrundlagen, die Gegenstand der jeweiligen Genehmigung dieses Abschnitts waren, sind von dem Inhaber der Genehmigung der Genehmigungsbehörde unverzüglich anzuzeigen. Ist der Inhaber der Genehmigung nach den §§ 61 und 62 eine juristische Person oder eine Personengesellschaft, so sind Veränderungen hinsichtlich der vertretungsberechtigten Personen ebenfalls der Genehmigungsbehörde anzuzeigen.
(1) Die jeweils zuständige Genehmigungsbehörde dieses Abschnitts ist berechtigt nachzuprüfen, ob die Voraussetzungen, die für die Erteilung der Genehmigung maßgebend waren, fortbestehen und ob der Flugbetrieb ordnungsgemäß durchgeführt wird. Sie kann die hierfür notwendigen Auskünfte verlangen und Überprüfungen der Luftfahrzeuge und des Unternehmens durchführen.
(2) Hat das Bundesministerium für Verkehr eine andere Stelle zur Genehmigungsbehörde bestimmt, hat diese die Befugnisse nach Absatz 1.
Die Genehmigungen nach § 20 Abs.1 Satz 2 des Luftverkehrsgesetzes werden von der Luftfahrtbehörde des Landes, in dem der Antragsteller seinen Wohnsitz oder Sitz hat, erteilt. Die Genehmigung kann von der Luftfahrtbehörde eines anderen Landes erteilt werden, wenn der Schwerpunkt der beabsichtigten Tätigkeit in diesem Lande liegt und die nach Satz 1 zuständige Behörde zustimmt.
(1) Der Antrag auf Erteilung der Genehmigung muß die Angaben nach § 62 Abs.1 Nr.1, 2, 4, 9 und 10, ferner den Nachweis des Abschlusses einer Unfallversicherung der Fluggäste durch Vorlage des Versicherungsscheins oder eine Deckungszusage der Versicherung enthalten. Bei einem ausländischen Antragsteller wird der Nachweis nach § 62 Abs.1 Nr.9 und 10 durch die Vorlage der Betriebserlaubnis des Registerstaates oder durch eine entsprechende Unbedenklichkeitsbescheinigung der zuständigen Luftfahrtbehörde dieses Staates erbracht.
(2) Die Genehmigungsbehörde kann weitere Angaben, Unterlagen und Nachweise fordern, die für eine Entscheidung über den Antrag nach Absatz 1 erforderlich sind.
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