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Luftverkehrsgesetz (LuftVG)

(Auszug)

In der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 1981 (BGBl. I S.61), zuletzt geändert am 25. August 1998 durch das elfte Gesetz zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes (BGBl. I S.2432), vollständiger Abdruck in BGBl. I 1999 S.550

 
Inhaltsübersicht:

Erster Abschnitt: Luftverkehr

    §§ 1 bis 32c (...)
Zweiter Abschnitt: Haftpflicht
    §§ 33 bis 56 (...)
Dritter Abschnitt: Straf- und Bußgeldvorschriften
    §§ 58 bis 63 (...)
Vierter Abschnitt: Luftfahrtdateien Fünfter Abschnitt: Übergangsregelungen
    § 71  

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Luftverkehrsgesetz (LuftVG)

(Auszug)

(...)

Zur Inhaltsübersicht

Vierter Abschnitt:
LUFTFAHRTDATEIEN

 § 64

(1) Beim Luftfahrt-Bundesamt und bei den Beauftragten nach § 31c werden Daten aller im Inland zum Verkehr zugelassenen Luftfahrzeuge in Luftfahrzeugregistern (Luftfahrzeugrolle, Luftsportgeräteverzeichnis) gespeichert. Die Speicherung erfolgt bei der Verkehrszulassung

  1. für Flugzeuge, Drehflügler, Luftschiffe, Motorsegler, Segelflugzeuge und bemannte Ballone beim Luftfahrt-Bundesamt in der Luftfahrzeugrolle;
  2. für Luftsportgeräte bei den Beauftragten nach § 31c im Luftsportgeräteverzeichnis.

(2) Die in den Luftfahrzeugregistern gespeicherten Daten dienen der Überwachung der Verkehrssicherheit der in ihnen erfaßten Luftfahrzeuge (§ 2 Abs.1). Sie dienen darüber hinaus der Erteilung von Auskünften, um

  1. Personen in ihrer Eigenschaft als Eigentümer oder Halter von Luftfahrzeugen,
  2. Luftfahrzeuge eines Eigentümers oder Halters oder
  3. Luftfahrzeugdaten festzustellen oder zu bestimmen.

(3) In den Luftfahrzeugregistern werden folgende Daten gespeichert:

  1. Art und Muster des Luftfahrzeugs sowie Werknummer der Zelle,
  2. Staatszugehörigkeits- und Eintragungszeichen des Luftfahrzeugs,
  3. Nummer des Blattes des Luftfahrzeugregisters,
  4. soweit erforderlich, Bezeichnung des Registerblattes des Registers für Pfandrechte an Luftfahrzeugen,
  5. Name und die Anschrift des Eigentümers
    1. bei natürlichen Personen: Name. Vorname und Anschrift,
    2. bei juristischen Personen und Gesellschaften des Handelsrechts:
      Firmenname und Anschrift,
    3. zusätzlich bei mehreren Eigentümern:
      Anteile der Berechtigten in Bruchteilen oder das für die Gemeinschaft maßgebende Rechtsverhältnis, ferner einen von den Berechtigten bevollmächtigten Vertreter;
    4. im Falle der Ausnahme nach § 3 Abs.2 dieses Gesetzes:
      zusätzlich auch Name und Wohnsitz oder Sitz des Luftfahrzeughalters, wenn ein ausländischer Eigentümer
      • Vermieter des Luftfahrzeugs über eine Zeitspanne von mehr als sechs Monaten oder
      • Sicherungs- oder Vorbehaltseigentümer des Luftfahrzeugs ist.

(4) In der Luftfahrzeugrolle werden neben den Daten nach Absatz 3 folgende Daten gespeichert:

  1. regelmäßiger Standort des Luftfahrzeugs,
  2. Angabe seines Verwendungszwecks,
  3. Angaben über Muster von Triebwerk oder Propeller, Ausrüstung und Notausrüstung sowie über durchgeführte Nachprüfungen des Luftfahrzeugs,
  4. Angaben über den Schallschutz,
  5. Angaben über die Haftpflichtversicherung,
  6. Name und Anschrift des Halters, wenn der Eigentümer nicht zugleich Halter ist; Absatz 3 Nr.5 gilt entsprechend.

(5) Wer die Verkehrszulassung eines Luftfahrzeugs beantragt, hat den zuständigen Stellen nach Absatz 1 die zu speichernden Daten mitzuteilen und auf Verlangen zu belegen. Der Eigentümer eines Luftfahrzeugs hat den zuständigen Stellen nach Absatz 1 jede Änderung der Daten unverzüglich mitzuteilen.

(6) Mit Zustimmung des Halters des Luftfahrzeugs können für Luftfahrzeuge nach Absatz 1 Nr.1 die Daten nach Absatz 3 Nr.1 bis 3 sowie sein Name und seine Anschrift vom Luftfahrt-Bundesamt veröffentlicht werden.

(7) Die Daten nach den Absätzen 3 und 4 dürfen, soweit dies erforderlich ist,

  1. für Verwaltungsmaßnahmen auf dem Gebiet des Luftverkehrs,
  2. zur Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen Luftverkehrsvorschriften oder
  3. zur Verfolgung von Straftaten oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit
vom Luftfahrt-Bundesamt und von den Beauftragten nach § 31c an Behörden und sonstige öffentliche Stellen im Inland übermittelt werden.

(8) Die nach Absatz 3 Nr.1, 2 und 5 gespeicherten Daten dürfen an nicht-öffentliche Stellen übermittelt werden, wenn der Empfänger glaubhaft macht, daß er

  1. die Daten zur Geltendmachung. Sicherung oder Vollstreckung oder zur Befriedigung oder Abwehr von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit dem Luftverkehr oder zur Erhebung einer Privatklage wegen im Luftverkehr begangener Verstöße benötigt und
  2. ohne Kenntnis der Daten zur Geltendmachung, Sicherung oder Vollstreckung, zur Befriedigung oder Abwehr des Rechtsanspruchs oder zur Erhebung der Privatklage nicht in der Lage wäre.
Der Empfänger darf die übermittelten Daten nur für den in Satz 1 Nr.1 genannten Zweck verarbeiten oder nutzen. Die übermittelnde Stelle hat den Empfänger darauf hinzuweisen.

(9) Die Daten nach den Absätzen 3 und 4 dürfen, soweit dies erforderlich ist, vom Luftfahrt-Bundesamt

  1. den in Artikel 21 des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt vom 7. Dezember 1944 (BGBI. 1956 II S.411) genannten Stellen,
  2. an das Flugsicherungsunternehmen zur Weitergabe an die Organisation EUROCONTROL zur Durchführung von Flugsicherungsaufgaben sowie zur Erhebung von Kosten für die Inanspruchnahme von Streckennavigations-Diensten und Streckennavigations-Einrichtungen der Flugsicherung
übermittelt werden. Der Empfänger ist darauf hinzuweisen, daß die übermittelten Daten nur zu dem Zweck verarbeitet oder genutzt werden dürfen, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden.

(10) Die Daten nach Absatz 3 Nr.4 und 5 und Absatz 4 Nr.5 und 6 sind nach Ablauf von sechs Monaten nach Erlöschen der Verkehrszulassung für allgemeine Auskünfte zu sperren. Sie können im Einzelfall für die in Absatz 7 und 8 genannten Zwecke bis zum Ablauf des fünften Jahres nach Erlöschen der Verkehrszulassung genutzt oder übermittelt werden; nach Ablauf dieser Frist sind sie zu löschen.

 § 65

(1) Das Luftfahrt-Bundesamt führt eine Datei über die von ihm, den Luftfahrtbehörden der Länder und den Beauftragten nach § 31c im Rahmen ihrer Zuständigkeit erteilten Erlaubnisse oder Berechtigungen für Luftfahrer (Zentrale Luftfahrerdatei).

(2) Die Zentrale Luftfahrerdatei dient der Feststellung, welche Erlaubnisse und Berechtigungen ein Luftfahrer besitzt.

(3) In der Zentralen Luftfahrerdatei werden folgende Daten gespeichert:

  1. Familienname, Geburtsname, sonstige frühere Namen, Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum und -ort,
  2. Anschrift,
  3. Art und Nummer der Erlaubnis oder sonstigen Berechtigung, Datum ihrer Erstausstellung und Gültigkeitsdauer sowie die jeweilige Ausstellungsbehörde,
  4. rechtskräftige, unanfechtbare oder vorläufig wirksame Entscheidungen der Verwaltungsbehörden:
    1. über die Tauglichkeit von Luftfahrtpersonal nach § 24 Abs.1 Nr.2, § 24a der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung,
    2. Art des Tauglichkeitszeugnisses, Datum der Ausstellung, Gültigkeitsdauer sowie die Einzelbefunde der ausstellenden fliegerärztlichen Untersuchungsstelle,
    3. über die Verlängerung oder Erneuerung einer Erlaubnis nach den Bestimmungen der Verordnung über Luftfahrtpersonal,
    4. über die Anerkennung einer ausländischen Erlaubnis nach § 28 oder § 28a der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung.

(4) Wer die Erteilung, Verlängerung, Erneuerung oder Änderung einer Erlaubnis oder sonstigen Berechtigung als Luftfahrer oder zur Ausbildung von Luftfahrern beantragt, hat der für die Ausstellung der Erlaubnis oder sonstigen Berechtigung zuständigen Stelle die erforderlichen Daten mitzuteilen und auf Verlangen zu belegen.

(5) Die Daten nach Absatz 3 dürfen, soweit dies zu dem in Absatz 2 genannten Zweck erforderlich ist,

  1. für die Verfolgung von Straftaten,
  2. für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten auf Grund dieses Gesetzes,
  3. für Verwaltungsmaßnahmen auf Grund dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften, soweit sie Erlaubnisse oder Berechtigungen für Luftfahrer betreffen,
  4. zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit des Luftverkehrs an ausländische Stellen
übermittelt werden. Eine Übermittlung für andere Zwecke als nach Absatz 2 ist nur zulässig, wenn dies zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder einer sonst unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist. In den Fällen der Nummer 4 sind die Empfänger darauf hinzuweisen, daß die Daten nur zu dem Zweck genutzt und verarbeitet werden dürfen, zu dem sie übermittelt worden sind.

(6) Die Luftfahrtbehörden der Länder und die Beauftragten nach § 31c übermitteln dem Luftfahrt-Bundesamt unverzüglich die nach Absatz 3 zu speichernden Daten zur Aufnahme in die Zentrale Luftfahrerdatei.

(7) Das Luftfahrt-Bundesamt hat die in der Zentralen Luftfahrerdatei gespeicherten personenbezogenen Daten zu löschen, wenn ihre Kenntnis für die Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich ist. Es prüft bei der Einzelfallbearbeitung und jeweils nach Ablauf von fünf Jahren, ob gespeicherte personenbezogene Daten zu berichtigen oder zu löschen sind. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das letzte Ereignis eingetreten ist, das zur Speicherung der Daten geführt hat. Die maßgeblichen Gründe für die Aufrechterhaltung der Speicherung des jeweiligen Datensatzes sind aktenkundig zu machen.

(8) Jeder Beauftragte nach § 31c führt eine Datei über die von ihm im Rahmen seiner Zuständigkeiten erteilten Erlaubnisse und Berechtigungen. Die Absätze 2 bis 5 und 7 sind entsprechend anzuwenden.

 § 66

(1) Das Luftfahrt-Bundesamt führt ein Register zur Speicherung von Daten, die für die Entscheidung über die Beschränkung, das Ruhen, den Widerruf, die Rücknahme oder die Versagung der Erlaubnis oder Berechtigung eines Luftfahrers erforderlich sind (Luftfahrer-Eignungsdatei).

(2) In der Luftfahrer-Eignungsdatei werden gespeichert:

  1. Familienname, Geburtsname, Vorname, Geburtsdatum und -ort,
  2. Daten über rechtskräftige, unanfechtbare oder vorläufig wirksame Entscheidungen der Verwaltungsbehörden:
    1. über die Beschränkung, das Ruhen, den Widerruf oder die Rücknahme einer Erlaubnis für Luftfahrtpersonal nach § 29 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung,
    2. wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 58 Abs.1 Nr.1, 2, 4a bis 7, 8a bis 16 dieses Gesetzes,
    3. über die Versagung der Anerkennung einer ausländischen Erlaubnis nach § 28 oder § 28a der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung,
    4. über die Versagung oder den Widerruf der Erlaubnis zur Ausbildung von Luftfahrern nach § 5 dieses Gesetzes,
    5. über das Nichtbestehen der Prüfung nach § 128 Abs.6 der Verordnung über Luftfahrtpersonal.
  3. Rechtskräftige Entscheidungen der Gerichte:
    1. in den in Nummer 2 Buchstabe a bis d genannten Fällen,
    2. bei Straftaten und in Fällen, in denen von Strafe abgesehen worden ist, die für die Beurteilung der Tauglichkeit und Zuverlässigkeit von Personen für den Umgang mit Luftfahrzeugen erforderlich sind.
  4. Entscheidungen der Gerichte oder der Staatsanwaltschaften nach § 153a der Strafprozeßordnung, die für die Beurteilung der Tauglichkeit und Zuverlässigkeit von Personen für den Umgang mit Luftfahrzeugen erforderlich sind, jedoch ohne Angabe der festgesetzten Auflagen und Weisungen.

(3) Die in der Luftfahrer-Eignungsdatei gespeicherten Daten dürfen, soweit dies zu dem in Absatz 1 genannten Zweck erforderlich ist,

  1. für die Verfolgung von Straftaten,
  2. für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten auf Grund dieses Gesetzes,
  3. für Verwaltungsmaßnahmen auf Grund dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften, soweit sie Erlaubnisse oder Berechtigungen für Luftfahrer betreffen,
  4. zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit des Luftverkehrs an ausländische Stellen
übermittelt werden. Eine Übermittlung für andere Zwecke als nach Absatz 1 ist nur zulässig, wenn dies zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder einer sonst unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist. In den Fällen der Nummer 4 sind die Empfänger darauf hinzuweisen, daß die Daten nur zu dem Zweck genutzt und verarbeitet werden dürfen, zu dem sie übermittelt worden sind.

(4) Die nach § 31 Abs.2 Nr.1 und 3 für die Erteilung von Erlaubnissen und Berechtigungen für Luftfahrtpersonal zuständigen Landesbehörden und die Beauftragten nach § 31c teilen dem Luftfahrt-Bundesamt die für eine Speicherung nach Absatz 2 Nr.1 und 2 und die für eine Änderung oder Löschung einer Eintragung erforderlichen Daten unverzüglich mit. Satz 1 gilt entsprechend, wenn diesen Behörden Daten nach Absatz 2 Nr.3 und 4 von Gerichten und Staatsanwaltschaften übermittelt wurden.

(5) Die nach Absatz 2 gespeicherten Daten sind spätestens nach Ablauf folgender Fristen zu löschen:

  1. zwei Jahre
    1. bei Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit,
    2. bei Entscheidungen der Gerichte oder der Staatsanwaltschaft nach § 153a der Strafprozeßordnung,
  2. fünf Jahre,
    1. wenn auf Geldstrafe oder auf Freiheitsstrafe von nicht mehr als drei Monaten erkannt worden ist,
    2. wenn von Strafe abgesehen worden ist,
  3. zehn Jahre
    in allen übrigen Fällen.
Die Frist beginnt mit der Rechtskraft oder Unanfechtbarkeit der Entscheidung. Eine Entscheidung, mit der die Erteilung einer Erlaubnis oder die Anerkennung einer ausländischen Erlaubnis für immer untersagt worden ist, wird gelöscht, wenn der Betroffene gestorben ist.

 § 67

Über die vom Luftfahrt-Bundesamt erteilten Erlaubnisse und Berechtigungen des Flugsicherungspersonals können folgende Daten

  1. Name, Vorname, Anschrift, Geburtsdatum und -ort sowie die Staatsangehörigkeit des Erlaubnis- und Berechtigungsinhabers,
  2. Art der erteilten Erlaubnis oder Berechtigung, Ausweisnummer, Tag der Erstausstellung und Gültigkeitsdauer der Erlaubnis und Berechtigung,
  3. Ruhen oder Widerruf der Erlaubnis und Berechtigung
an das Flugsicherungsunternehmen, an den Flugplatzunternehmer, soweit auf dessen Flugplatz Beauftragte nach § 31 Abs.2 Satznbsp;2 dieses Gesetzes Flugsicherungsaufgaben durchführen, an Behörden und sonstige öffentliche Stellen im Inland, die für die Verfolgung von Straftaten und für die Abwehr von Gefahren für die Sicherheit des Luftverkehrs zuständig sind, übermittelt werden, wenn dies zur Feststellung, welche Erlaubnisse und Berechtigungen ein Angehöriger des Flugsicherungspersonals besitzt, erforderlich ist.

 § 68

(1) Rechtskräftige Entscheidungen wegen einer Straftat nach § 60 oder wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 58, die von einem in- oder ausländischen Halter eines Luftfahrzeugs oder von einer für die Leitung eines in- oder ausländischen Luftfahrtunternehmens verantwortlichen Person im Inland begangen wurde, werden vom Luftfahrt-Bundesamt in einem Deliktsregister gespeichert. Die Eintragungen dienen der Beurteilung der Zuverlässigkeit des Halters oder der für die Leitung des Unternehmens verantwortlichen Personen bei der Erteilung und Überwachung von Genehmigungen und Erlaubnissen nach § 20 Abs.1 und § 21a sowie für Ermessensentscheidungen nach § 2 Abs.7. Sie sind nach Ablauf von zwei Jahren zu löschen. Die Frist beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung.

(2) Die nach § 31 Abs.2 Nr.11 für die Erteilung von Genehmigungen für Luftfahrtunternehmen zuständigen Landesbehörden teilen dem Luftfahrt-Bundesamt die ihnen mitgeteilten Entscheidungen von Gerichten und Staatsanwaltschaften nach Absatz 1 Satz 1 unverzüglich mit.

(3) Die Daten dürfen nur zu den in Absatz 1 Satz 2 genannten Zwecken verwendet werden.

(4) Das Luftfahrt-Bundesamt darf den Stellen, denen die Aufgaben nach Absatz 1 Satz 2 obliegen, die Daten übermitteln, soweit dies zur Erfüllung der genannten Aufgaben erforderlich ist.

(5) Der Empfänger darf die übermittelten Daten nur zu dem Zweck verwenden, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt worden sind.

 § 69

Personenbezogene Daten dürfen an öffentliche Stellen und Einrichtungen im Ausland übermittelt werden, sofern dies bei erfolgten oder drohenden Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs, insbesondere durch Flugzeugentführungen und Sabotageakte (§ 29c Abs.1), erforderlich ist.

 § 70

(1) Die Luftaufsichtsstelle oder auf Flugplätzen ohne Luftaufsichtsstelle die Flugleitung darf

  1. zum Zwecke der Erfüllung der ihr nach §29 Abs.1 dieses Gesetzes zugewiesenen Aufgaben,
  2. zum Zwecke der Strafverfolgung nach §§ 59, 60 und 62 dieses Gesetzes,
  3. zum Zwecke der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 58 dieses Gesetzes, § 108 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung und nach § 43 der Luftverkehrs-Ordnung,
  4. zum Zwecke der Durchführung des Such- und Rettungsdienstes,
  5. zum Zwecke der Flugunfalluntersuchung,
  6. zum Zwecke der Luftfahrtstatistik
folgende Daten über den Start und die Landung von Luftfahrzeugen erheben, verarbeiten und nutzen:
  • Staatszugehörigkeits- und Eintragungszeichen des Luftfahrzeugs,
  • Luftfahrzeugmuster,
  • Anzahl der Besatzungsmitglieder,
  • Anzahl der Fluggäste,
  • Art des Fluges,
  • Start- und Zielflugplatz (nur bei Überlandflug).
Die Daten sind im Hauptflugbuch zu speichern.

(2) Die Daten nach Absatz 1 dürfen an das Bundesministerium für Verkehr, das Bundesministerium der Verteidigung, die Strafverfolgungs- und Justizbehörden, das Luftfahrt-Bundesamt, das Flugsicherungsunternehmen, die für die Untersuchung von Flugunfällen zuständige Behörde und an die Luftfahrtbehörden der Länder übermittelt werden, wenn dies für die in Absatz 1 genannten Zwecke im Einzelfall erforderlich ist.

(3) Die Daten sind im Hauptflugbuch zu löschen, soweit sie zur Erfüllung der in Absatz 1 aufgeführten Aufgaben und Zwecke nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch nach zwei Jahren. Dies gilt nicht, soweit die nach Absatz 1 erhobenen Daten durch Löschung der letzten drei Buchstaben des Eintragungszeichens anonymisiert worden sind.

(...)


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 Letzte Änderung:
 am 28.04.1999
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